Verordnung über die Staatsratssitzungen (122.0.17)
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Verordnung über die Staatsratssitzungen

Verordnung über die Staatsratssitzungen (SRSVV) vom 08.04.2014 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG), insbesondere die Artikel 22, 26 und
29–42; gestützt auf das Gesetz vom 9. September 2009 über die Information und den Zugang zu den Dokumenten (InfoG), insbesondere die Artikel 5–10 und 29; gestützt auf die Artikel 2, 3 und 23 der Verordnung vom 14. Dezember 2010 über die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten des Staatsrats und der Kantonsverwaltung (InfoV); gestützt auf das Reglement vom 24. Mai 2005 über die Ausarbeitung der Er - lasse (AER), insbesondere die Artikel 13–18; gestützt auf die Artikel 18 Abs. 3 und 40 des Ausführungsreglements vom
12. März 1996 zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates (FHR); gestützt auf Artikel 5 Abs. 2 des Subventionsreglements vom 22. August
2000 (SubR); in Erwägung: Mit dieser Verordnung werden die Regelungen zur Verwaltung der Staats - ratssitzungen aktualisiert, insbesondere um der neuen Praxis der elektroni - schen Geschäftsverwaltung bei den Staatsratssitzungen Rechnung zu tragen. Auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:
1 Sitzungsarten (Art. 33 f. SVOG)

Art. 1 Grundsätze

1 Der Staatsrat hält seine Sitzungen in der Regel dienstags ab. In den Sessi - onswochen des Grossen Rats findet die Sitzung am Montag statt. Bei beson - deren Umständen kann die Sitzung auf einen anderen Tag verlegt werden.
2 Der Staatsrat plant ebenfalls Reservesitzungen, Sitzungen für die Staatsfi - nanzen und Klausurtagungen.
3 Der Sitzungskalender wird vom Staatsrat verabschiedet und von der Staats - kanzlei aktualisiert.
4 Der Staatsrat tritt ausserdem zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammen, wenn ein Mitglied dies verlangt. Das Verfahren bei besonderen Lagen (Art.
24 SVOG) bleibt ebenfalls vorbehalten.

Art. 2 Ordentliche Sitzungen

1 Die ordentlichen Sitzungen finden in der Staatskanzlei von 8 bis 12 Uhr und von 13.30 bis 15 Uhr statt. Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Staats - rats ein gemeinsames Mittagessen auf ihre eigenen Kosten ein.
2 Bei Bedarf kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung um eine hal - be oder eine ganze Stunde vorverlegen.
3 Die Staatsratsmitglieder planen keine anderen Termine oder Sitzungen vor
16 Uhr ein, damit eventuelle Zeitüberschreitungen in der Sitzung aufgefan - gen werden können.

Art. 3 Reservesitzungen

1 Reservesitzungen dienen zur Vorstellung und Diskussion von besonderen Geschäften, nötigenfalls unter Anwesenheit von Externen.
2 Nachdem ein Geschäft in einer Reservesitzung vorgestellt wurde, wird es von der betreffenden Direktion erneut für eine ordentliche Sitzung einge - schrieben, in der darüber diskutiert und beschlossen wird.
3 Der Staatsrat kann die Reservesitzungen ebenfalls für Nachträge oder Ver - handlungen zu Geschäften nutzen, die ihm zur Diskussion unterbreitet wur - den (Art. 37).
4 Die Direktionen schlagen die Geschäfte, die sie in den Reservesitzungen be - handeln möchten, in den ordentlichen Sitzungen vor.

Art. 4 Sitzungen für die Staatsfinanzen

1 Die Sitzungen für die Staatsfinanzen finden in der Regel in den Räumen der Finanzdirektion statt; dabei sind der Staatsschatzverwalter oder die Staats - schatzverwalterin und weitere Personen aus der Finanzverwaltung und/oder dem Amt für Personal und Organisation anwesend.

Art. 5 Klausurtage

1 Der Staatsrat reserviert mindestens zwei Sitzungstage für spezielle Themen (die sog. «journées au blanc» und «journées au vert»). Die Traktanden für diese Sitzungstage werden in den ordentlichen Sitzungen verabschiedet.
2 Diese Sitzungstage können mit einem unterhaltenden Teil verbunden wer - den.
2 Vorbereitung der Sitzungen
2.1 Delegationen (Art. 31 SVOG)

Art. 6 Grundsätze

1 Der Staatsrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mit - glieder der Delegation.
2 Die Delegationen informieren den Staatsrat entweder durch die Abgabe von Protokollen oder durch mündliche oder schriftliche Auskünfte während der Sitzungen regelmässig über den Stand ihrer Arbeiten.
3 Das Sekretariat wird von der Direktion der Delegationspräsidentin oder des Delegationspräsidenten geführt.

Art. 7 Ständige Delegationen

1 Die ständigen Delegationen werden in der Rekonstitutionssitzung des Staatsrats gebildet.
2 Ständige Delegationen sind:
a) die Delegation für das Wirtschafts- und Finanzwesen;
b) ...
c) die Delegation für das Personalwesen;
d) die Delegation für das Gesundheitswesen;
e) die Delegation für die Agglomerationen und die territorialen Struktu - ren;
f) die Delegation für die Digitalisierung und die Informationssysteme.

Art. 8 Befristete Delegationen

1 Der Staatsrat kann befristete Delegationen bilden, um komplexe Themen zu behandeln, die mehrere Direktionen oder sensible politische Sachverhalte betreffen.
2 Die Bildung einer befristeten Delegation muss in einem Beschluss festge - halten werden, in dem die Zusammensetzung, das Präsidium, die Ziele, die Zuständigkeiten und die Dauer der Delegation genannt werden.
2.2 Anträge und Dokumentation (Art. 22 und 29 f. SVOG)

Art. 9 Elektronische Geschäftsverwaltung – Grundsätze

1 Für die Geschäfte des Staatsrats wird eine Software für die elektronische Geschäftsverwaltung der Sitzungen eingesetzt.
2 Direkt in dieser elektronischen Anwendung werden verwaltet:
a) die Anmeldung von Geschäften durch die Direktionen und die dazuge - hörigen Anträge und Dokumentationen;
b) die Erstellung der Traktandenlisten der Sitzungen;
c) die Bereitstellung der Traktandenliste und der entsprechenden Doku - mente.
3 Die Anträge und Dokumentationen sind mit den behandelten Geschäften verknüpft und bleiben in der Anwendung verfügbar.

Art. 10 Elektronische Geschäftsverwaltung – Zuständigkeit

1 Mit der Unterstützung des Amts für Informatik und Telekommunikation ist die Staatskanzlei für alles zuständig, was mit der elektronischen Geschäfts - verwaltung des Staatsrats zusammenhängt.
2 Für diese Geschäfte hält die Staatskanzlei die Bestimmungen für die Benüt - zung der Anwendung fest, insbesondere was die Zugriffsrechte, die Authenti - fizierungs- und Protokollierungsverfahren sowie die Speicherung und Kon - servierung der Daten angeht.

Art. 11 Einberufung

1 Die Bereitstellung der Traktandenliste in der elektronischen Geschäftsver - waltung gilt als Einberufung.

Art. 12 Anträge

1 Dem Staatsrat wird kein Geschäft unterbreitet, bei dem das zuständige Staatsratsmitglied den Antrag und die dazugehörige Dokumentation vorher nicht genehmigt hat.
2 Sind bei einem Geschäft mehrere Direktionen betroffen, so muss die zustän - dige Direktion die Stellungnahme der anderen betroffenen Direktionen einho - len, bevor sie das Geschäft dem Staatsrat vorlegt.

Art. 13 Traktandenliste und Dokumentation

1 Ein Geschäft, das in der Sitzung behandelt werden soll, muss bis spätestens
11 Uhr am Donnerstag vor der Sitzung angemeldet werden; bis zu diesem Zeitpunkt muss auch die dazugehörige Dokumentation abgegeben werden.
2 Am selben Tag um spätestens 15 Uhr stehen die Traktandenliste und die Dokumente in der elektronischen Anwendung zur Verfügung. Abgesehen von umfangreichen Dokumenten, die als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden, müssen die Dokumente bei Bedarf in den Direktionen selbst ausge - druckt werden.
3 Wenn die Sitzung am Montag stattfindet, werden die Fristen um einen Tag vorverlegt.
4 Bei Friständerungen informiert die Staatskanzlei die Direktionen eine Wo - che vorher. Die Bestimmungen von Artikel 16 über dringende Geschäfte bleiben vorbehalten.

Art. 14 Spezialfälle

1 Die Entwürfe von Antworten auf Vernehmlassungen des Bundes werden dem Staatsrat grundsätzlich 14 Tage vor dem Schluss der Vernehmlassung unterbreitet; begründete Ausnahmen bleiben vorbehalten. Den Entwürfen lie - gen die Unterlagen bei, die vom Organ, das für die Vernehmlassung zustän - dig ist, geliefert werden, oder es wird der Link zur Internet-Adresse angege - ben, unter der diese Unterlagen abgerufen werden können.
2 Unterlagen zur Behandlung einer Beschwerde und weitere Unterlagen, die nicht digitalisiert werden können oder sollen, können ausserhalb der Sitzung des Staatsrats in Umlauf gegeben werden. Die Staatsweibel geben die Un - terlagen in Umlauf und kontrollieren sie.
3 Unterlagen zu vertraulichen Angelegenheiten können in der Sitzung verteilt oder in Umlauf gegeben werden.
4 Die Vorstellung von Gegenständen aus den Kapiteln «Agenda» (Art. 30 f.) und «Informationen» (Art. 39) und der Umlauf der Mappe (Art. 17) bleiben vorbehalten.

Art. 15 Vorgängige Kontrolle bestimmter Geschäfte

1 Die Gesetzes- und die Dekretsentwürfe mit den dazugehörigen Botschaften sowie die Verordnungsentwürfe (allenfalls zusammen mit dem erläuternden Bericht, der im Internet veröffentlicht wird) werden der Staatskanzlei in bei - den Amtssprachen spätestens zehn Tage vor dem Termin für die Aufnahme in die Traktandenliste zur Verfügung gestellt (Art. 14 AER).
2 Gesetzes-, Dekrets- und Verordnungsentwürfe sowie Beschluss-, Vertrags- und Vereinbarungsentwürfe mit finanziellen Auswirkungen müssen der Fi - nanzverwaltung mindestens zehn Tage vor dem Termin für die Aufnahme in die Traktandenliste unterbreitet werden (Art. 5 SubR und Art. 18 Abs. 3 und
40 FHR).

Art. 16 Dringende Geschäfte

1 Die Direktionen können bis Montag um 11 Uhr (oder, wenn die Sitzung am Montag stattfindet, bis Freitag um 11 Uhr) ihre dringenden Geschäfte ankün - digen; sie müssen die dazugehörige Dokumentation beilegen und die Dring - lichkeit schriftlich begründen.
2 Gleichentags spätestens um 13 Uhr stehen die Unterlagen und die vollstän - dige Traktandenliste im System zur elektronischen Geschäftsverwaltung der Sitzungen zur Verfügung.
3 Das Präsidium oder mit Kompetenzdelegation die Staatskanzlei kann eine Aufnahme auf diesem Weg in die dringenden Geschäfte ablehnen und das Geschäft auf die Traktandenliste der folgenden Sitzung setzen.

Art. 17 Umlaufmappe

1 Während der Sitzungen wird eine Mappe mit allgemeinen Informationen in Umlauf gegeben, die nicht als Geschäfte in die Traktandenliste aufgenommen werden müssen. Das können Dankesbriefe, Kopien von wichtigen oder poli - tisch heiklen Schreiben an den Staatsrat sein usw.
2 Jedes Mitglied des Staatsrats kann die Umlaufmappe verwenden, um Un - terlagen bei seinen Kollegen herumgehen zu lassen. Fotokopien von Unterla - gen, die in Umlauf gegeben wurden, können ebenfalls verlangt werden.
3 Ablauf der Sitzungen (Art. 15–17, 22, 25 ff., 29, 32 und 35 ff. SVOG)

Art. 18 Diskussion

1 Die zum Entscheid vorgelegten Geschäfte werden nur diskutiert, wenn ein Mitglied des Kollegiums darum ersucht. In diesem Fall eröffnet das Präsidi - um grundsätzlich direkt die Diskussion, ohne dass dem Mitglied des Staats - rats, das den Gegenstand auf die Traktandenliste setzte, vorher das Wort ge - geben wird.
2 Wenn mehrere Mitglieder das Wort verlangen, wird es in der protokollari - schen Reihenfolge erteilt; das Präsidium gibt seine Meinung grundsätzlich am Schluss bekannt.
3 Die Ratsmitglieder ergreifen das Wort, wenn es ihnen vom Präsidium gege - ben wird. Sie reden von ihrem Platz aus, bleiben sitzen und richten sich grundsätzlich an das Kollegium.
4 Wenn sie sich an ein anderes Ratsmitglied richten oder dieses zitieren, ver - wenden sie die 3. Person und den Titel: «Herr Präsident» oder «Frau Präsi - dentin», «Herr Direktor für ...» oder «Frau Direktorin für ...». Vornamen und Namen werden nicht genannt.
5 Die Ratsmitglieder verfolgen die Diskussion aufmerksam; Diskussionen zu zweit gehören nicht ins Kollegium, und die Kommunikation nach aussen, na - mentlich über E-Mail und SMS, wird auf das absolut Nötigste beschränkt.

Art. 19 Entscheide und Abstimmungen (Art. 36–38 SVOG)

1 Die Entscheide werden wenn möglich übereinstimmend gefällt. Wenn das Wort nicht mehr verlangt wird, schliesst das Präsidium die Diskussion und gibt den Entscheid bekannt.
2 Führt die Diskussion zu keinem Konsens, so kann der Entscheid zur Ver - vollständigung der Unterlagen vertagt oder mit Abstimmung gefällt werden.
3 Es wird mit Handaufheben abgestimmt (Art. 37 Abs. 2 SVOG). Jedes Rats - mitglied muss abstimmen, ausser wenn es in den Ausstand tritt; Stimmenthal - tung ist nicht gestattet (Art. 37 Abs. 3 SVOG).
4 Bei der Abstimmung sind keine Personen von aussen anwesend.
5 Bei Abstimmungen über Ernennung oder Anstellung von Personen kann ein Ratsmitglied eine geheime Abstimmung verlangen (Art. 38 Bst. a SVOG).
6 Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid (Art. 37 Abs. 4 SVOG). Bei Stimmengleichheit im Fall einer Ernennung oder Anstellung hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der federführenden Direktion den Stich - entscheid; ist keine Direktion federführend, so entscheidet das Los (Art. 38 Bst. b SVOG).
7 Das genaue Abstimmungsergebnis wird geheim gehalten.

Art. 20 Form der Entscheide

1 Die Entscheide haben grundsätzlich die Form eines Vermerks im Protokoll.
2 Ein Entscheid hat die Form eines Beschlusses, wenn es aufgrund der Ge - setzgebung oder der Umstände nötig ist, namentlich wenn er Personen aus - serhalb der Verwaltung mitgeteilt wird; der Beschlussentwurf wird grund - sätzlich von der federführenden Direktion vorbereitet und der Dokumentation für die Sitzung beigelegt.
3 Die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler ist ermächtigt, die Beschlüsse und weitere Entscheide, die in der Sitzung getroffen wurden, allein zu unter - zeichnen (Art. 20 Abs. 3 SVOG). Die Unterzeichnung des Protokolls gilt als Unterzeichnung aller Beschlüsse und Entscheide, die gemäss diesem Proto - koll verabschiedet wurden.

Art. 21 Protokoll (Art. 41 SVOG) – Erstellung

1 Das Protokoll wird von der Vizekanzlerin oder vom Vizekanzler geführt.
2 Es wird auf der Grundlage der Traktandenliste und der Entscheiddispositi - ve, die von den Direktionen vorbereitet werden, erstellt und kann wenn nötig auf die Unterlagen zur Vorbereitung und auf Änderungen verweisen, die in der Sitzung vom betreffenden Mitglied des Staatsrats notiert wurden. Es kann auch Elemente der Diskussion widerspiegeln, die dem Verständnis des Ent - scheids dienen.
3 Ein Mitglied des Staatsrats, das einem Beschluss nicht zustimmt, hat das Recht, seine abweichende Meinung zu Protokoll zu geben, sofern sie in der Beratung begründet wurde (Art. 41 Abs. 2 SVOG).
4 Es gibt zwei Versionen des Protokolls: eine mit den Abstimmungsergebnis - sen und eine ohne.
5 Nach der Genehmigung durch den Staatsrat wird das Protokoll von der Staatskanzlerin oder vom Staatskanzler unterzeichnet.

Art. 22 Protokoll (Art. 41 SVOG) – Verbreitung

1 Das Exemplar des Protokolls mit den Abstimmungen wird an der kommen - den Sitzung herumgegeben und am Ende dieser Sitzung gutgeheissen. Es wird nur in der Staatskanzlei aufbewahrt.
2 Das Exemplar ohne Abstimmungsergebnisse wird auf elektronischem Weg an die bezeichnete Person in jeder Direktion geschickt, damit diese Auszüge intern verbreiten kann.
3 In der Informatikanwendung werden die Protokollauszüge (ohne Erwäh - nung der Abstimmungen) in den behandelten Geschäften gespeichert. Die Di - rektionen können darauf zugreifen, sobald das Protokoll fertiggestellt ist.

Art. 23 Informationsgeheimnis (Art. 33 Abs. 4 SVOG)

1 Die Traktandenliste, die Unterlagen und das Protokoll bleiben bei den Stä - ben der Direktionen und den vom Geschäft direkt betroffenen Personen; die Vorschriften über die Information der Öffentlichkeit und den Zugang zu den Dokumenten bleiben vorbehalten.
2 Unter Direktionsstab versteht man die Generalsekretärin oder den General - sekretär, die Direktionsassistentin oder den Direktionsassistenten (oder die Person, die sie oder ihn vertritt), die juristischen, wirtschaftswissenschaftli - chen und wissenschaftlichen Beraterinnen und Berater, die Kommunikations - beauftragten sowie allfällige weitere nahe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsrätin oder des Staatsrats.
3 Mit dieser Vorgehensweise können bestimmte gezielte Informationen auf Entscheid einer Direktion trotzdem an weitere Mitarbeiterinnen und Mitar - beiter weitergegeben werden, die von einem Geschäft besonders betroffen sind.
4 Personen, die an den Sitzungen des Staatsrats teilnehmen, kommunizieren gegen aussen nur, was offiziell ist. Beim Rückfluss der Information in die Di - rektionen wird alles, was nicht zu den Entscheiden gehört (Meinungen, Dis - kussionen, Ereignisse, Abstimmungen usw.), weder berichtet noch angetönt.

Art. 24 Mitteilung der Entscheide

1 Ohne anderslautenden Entscheid des Staatsrats sorgt die Staatskanzlei für die Ausfertigung der Entscheide und die Korrespondenz des Staatsrats und des Präsidiums.

Art. 25 Information der Öffentlichkeit (Art. 8 f. SVOG) – Im Allgemei -

nen
1 Für die Information der Öffentlichkeit und den Zugang zu den amtlichen Dokumenten gilt die entsprechende Gesetzgebung.
2 Die Bekanntgabe von Dossiers aus den Geschäften des Staatsrats trägt des - sen Briefkopf.
3 Die rollende Planung der Medienkonferenzen wird jede Woche stillschwei - gend vom Rat genehmigt. Die Mitglieder der Regierung vervollständigen die Liste, die in der Umlaufmappe liegt.

Art. 26 Information der Öffentlichkeit (Art. 8 f. SVOG) – Verordnungen

des Staatsrats
1 Wenn Erwägungen nicht genügen, damit Nichteingeweihte die Tragweite einer Verordnung verstehen, erstellt die Direktion eine Medienmitteilung.
2 Wenn der erläuternde Bericht als Kommunikation an die Medien dient, wird dieses Dokument in beiden Sprachen verfasst; Ausnahmen nach Artikel 3 In - foV bleiben vorbehalten.
3 Auf Verlangen der zuständigen Direktion wird der erläuternde Bericht auf der Website der amtlichen Veröffentlichungen aufgeschaltet.

Art. 27 Aufbewahrung und Archivierung

1 Die Direktionen sind für die Aufbewahrung und Archivierung der Geschäfte und Dokumente verantwortlich, die in den Sitzungen des Staatsrats behandelt wurden.
2 Die Staatskanzlei ist für die Aufbewahrung und Archivierung der Traktan - denlisten, der Protokolle der Sitzungen und der Beschlüsse sowie der Korre - spondenz des Präsidiums verantwortlich.
3 Alle Dokumente werden in gedruckter Form aufbewahrt und archiviert.

Art. 28 Weibelinnen und Weibel

1 Die Weibelinnen und Weibel unterstützen den Staatsrat während der Sitzun - gen in logistischen Fragen.
2 Sie werden bei ihrem Amtsantritt vom Staatsrat vereidigt.
4 Struktur der Traktandenliste

Art. 29 Traktandenliste

1 Die Traktandenliste enthält folgende Kapitel:
1. Agenda
2. Geschäfte des Grossen Rates
3. Laufende Geschäfte
3.1. Geschäfte, die stillschweigend genehmigt werden müssen
3.2. Berichte des Finanzinspektorats
3.3. Weitere Geschäfte
4. Informationen
5. Dringende Geschäfte
6. Genehmigung des Protokolls.
2 In der Traktandenliste werden unter der Rubrik «SPÉCIAL» besondere Er - eignisse angegeben, die während oder nach der Sitzung geplant sind (zum Beispiel Vorstellung eines Gegenstands, Empfang eines Botschafters, Verei - digungen usw.). Die Ereignisse unter dieser Rubrik werden im Allgemeinen zum Voraus festgelegt.

Art. 30 Kapitel «Agenda» – Im Allgemeinen

1 Im Kapitel «Agenda» werden insbesondere die Einladungen und Vertretun - gen sowie die Vorbereitung von Veranstaltungen der Regierung geregelt.
2 Das Präsidium und die Kanzlei können beschliessen, dass darin weitere Ge - schäfte stehen.

Art. 31 Kapitel «Agenda» – Einladungen an die Regierung

1 Die Einladungen an die Regierung werden von der Kanzlei auf die Traktan - denliste gesetzt; die Mitglieder des Staatsrats teilen der Kanzlei mit, welche Einladungen sie direkt erhalten haben, es sei denn, es handle sich um Angele - genheiten, die nur mit ihrer Direktion in Zusammenhang stehen.
2 Üblicherweise wird der Staatsrat an Veranstaltungen, zu denen er eingela - den wurde, von dem Mitglied vertreten, dessen Tätigkeitsbereich einen Zu - sammenhang mit der Veranstaltung hat; die Anträge zur Vertretung werden von der Kanzlei gemäss dem Protokollreglement des Staatsrats gestellt.
3 Die Staatskanzlei antwortet auf die Einladungen gemäss den Entscheiden, die in der Sitzung getroffen wurden.

Art. 32 Kapitel «Geschäfte des Grossen Rates»

1 Im Kapitel «Geschäfte des Grossen Rates» stehen Gesetzes- und Dekrets - entwürfe, Antworten auf parlamentarische Vorstösse, Korrespondenz mit dem Grossen Rat und alle anderen Geschäfte, die eine Verbindung zu ihm haben.

Art. 33 Kapitel «Geschäfte zur stillschweigenden Genehmigung»

1 Die Direktionen tragen im Kapitel «Geschäfte zur stillschweigenden Geneh - migung» weniger wichtige Geschäfte ein, für die der Staatsrat zuständig ist.
2 Grundsätzlich werden die Geschäfte in diesem Kapitel stillschweigend ge - nehmigt.

Art. 34 Kapitel «Berichte des Finanzinspektorats»

1 Die Staatskanzlei trägt im Kapitel «Berichte des Finanzinspektorats» die Berichte ein, die ihr vom Finanzinspektorat übermittelt werden.
2 Der Staatsrat nimmt sie zur Kenntnis. Die Direktion, der die betreffende Einheit unterstellt ist, hat den Auftrag, darauf zu achten, dass die Empfehlun - gen des Finanzinspektorats umgesetzt werden.

Art. 35 Kapitel «Weitere Geschäfte» – Wortlaut

1 Der Wortlaut der Geschäfte, die im Kapitel «Weitere Geschäfte» eingetra - gen werden, muss darauf hinweisen, ob sie dem Staatsrat zum Entscheid, zur Diskussion oder zur Kenntnisnahme unterbreitet werden.

Art. 36 Kapitel «Weitere Geschäfte» – Geschäfte, die zum Entscheid un -

terbreitet werden
1 Geschäfte zum Entscheid werden in Form einer Notiz unterbreitet; sie um - fasst:
a) das Entscheiddispositiv, das als Grundlage für das Protokoll dient;
b) eine Zusammenfassung des Problems, die eine Darstellung des Pro - blems und dessen, worum es geht, sowie eine Beschreibung der gewählten Lösung enthält;
c) allenfalls eine Erwähnung, welche Organe und Instanzen angehört wur - den und wie dringend ein Entscheid gefällt werden muss.
2 Die Notiz sollte nicht länger als zwei A4-Seiten sein. Die Zusammenfas - sung und die Beschreibung der Lösung sind freiwillig, wenn das eigentliche Dossier nicht länger als drei A4-Seiten ist.
3 Zu den Geschäften, bei denen eine Mitteilung vorgesehen ist, kommt ein Entwurf für eine Medienmitteilung oder für die Ankündigung einer Medien - konferenz hinzu; das Datum der Medienkonferenz muss mit dem Büro für In - formation der Staatskanzlei vereinbart werden.

Art. 37 Kapitel «Weitere Geschäfte» – Geschäfte, die zur Diskussion un -

terbreitet werden
1 Die Geschäfte, die zur Diskussion unterbreitet werden, müssen es dem Staatsrat ermöglichen, sich dazu zu äussern, wie ein Dossier weiterzubearbei - ten ist und welche Lösungen in Frage kommen. Dazu gibt es eine erläuternde Notiz, in der Varianten und Fragen vorgestellt werden und die auch die von der Direktion vorgeschlagene Lösung beinhalten kann.
2 Will die Direktion eine Spezialistin oder einen Spezialisten zur Diskussion beiziehen, so holt sie vorher die Ermächtigung des Staatsrats ein.
3 Diese Art Geschäfte kann auch an Sondersitzungen behandelt werden.

Art. 38 Kapitel «Weitere Geschäfte» – Geschäfte, die zur Kenntnisnah -

me unterbreitet werden
1 Geschäfte, die zur Kenntnisnahme unterbreitet werden, beinhalten Gegen - stände von gewisser Bedeutung, die Erläuterungen verdienen. Zu ihnen gibt es grundsätzlich eine erläuternde Notiz oder Unterlagen.

Art. 39 Kapitel «Informationen»

1 Das Kapitel «Informationen» ist dem Austausch von Informationen vorbe - halten. Die Diskussion wird nur kurz für Fragen zur Klärung eröffnet.
2 Die Geschäfte werden nicht im Voraus angekündigt und wenn, dann erst zu Beginn der Sitzung. Im Verlauf der Sitzung kann eine Dokumentation abge - geben werden.
3 Grundsätzlich wird im Protokoll keine Einzelheit zu den Geschäften, die un - ter diesem Kapitel behandelt werden, angegeben.

Art. 40 Kapitel «Dringende Geschäfte»

1 Das Kapitel «Dringende Geschäfte» ist den Geschäften vorbehalten, die ge - mäss Artikel 16 in die Traktandenliste aufgenommen wurden.
2 Für deren Vorstellung gelten die Anforderungen der Artikel 35 ff.
5 Schlussbestimmungen

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a) der Beschluss vom 24. Januar 1967 über die Abfassung und die Ausfer - tigung der Beschlüsse des Staatsrates (SGF 122.0.17);
b) die Richtlinien vom 30. November 2006 und vom 11. den Verlauf der Sitzungen des Staatsrats.

Art. 42 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.04.2014 Erlass Grunderlass 08.04.2014 2014_042
14.12.2020 Art. 7 Abs. 2, f) eingefügt 01.01.2021 2020_185
31.01.2022 Art. 7 Abs. 2, b) aufgehoben 01.02.2022 2022_009
31.01.2022 Art. 7 Abs. 2, c) geändert 01.02.2022 2022_009
31.01.2022 Art. 7 Abs. 2, d) geändert 01.02.2022 2022_009
31.01.2022 Art. 7 Abs. 2, e) geändert 01.02.2022 2022_009 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 08.04.2014 08.04.2014 2014_042

Art. 7 Abs. 2, b) aufgehoben 31.01.2022 01.02.2022 2022_009

Art. 7 Abs. 2, c) geändert 31.01.2022 01.02.2022 2022_009

Art. 7 Abs. 2, d) geändert 31.01.2022 01.02.2022 2022_009

Art. 7 Abs. 2, e) geändert 31.01.2022 01.02.2022 2022_009

Art. 7 Abs. 2, f) eingefügt 14.12.2020 01.01.2021 2020_185

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