Vorherige Seite
    Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (233.3)
    7 - 83 - 4
    Nächste Seite
    CH - AR
    1 Der Vermittler stellt für die Durchführung eines Vermittlungsvorstands oder für einen Kostenspruch eine Gebühr von Fr. 50.– bis Fr. 200.– in Rechnung.
    2 Beträgt der Zeitaufwand mehr als eine Stunde, so darf der Vermittler für jede weitere aufgewendete Stunde Fr. 100.– berechnen.
    3 Bei einem Streitwert von Fr. 100 000.– und mehr können die Ansätze ver - doppelt werden.
    4 Für die Verschiebung eines Vermittlungsvorstands kann eine Gebühr von Fr. 10.– bis Fr. 100.– verlangt werden.

    Art. 14 *

    1 Die Einzelrichter des Kantonsgerichts erheben für einen Entscheid oder eine Verfügung eine Gebühr von Fr. 30.– bis Fr. 1 500.–.
    2 In Scheidungssachen wird eine Gebühr von Fr. 500.– bis Fr. 6 000.– erho - ben. *

    Art. 15 * ...

    Art. 16 *

    1 Die Einzelrichter des Obergerichts erheben für einen Entscheid oder eine Verfügung eine Gebühr von Fr. 30.– bis Fr. 2 000.–.
    2 In Scheidungssachen wird eine Gebühr von Fr. 500.– bis Fr. 6 000.– erho - ben. *

    Art. 17 *

    1 Das Kantonsgericht erhebt folgende Gebühren: a) Beschluss: Fr. 100.– bis Fr. 3 000.– b) Urteil oder Vorentscheid: Fr. 100.– bis Fr. 5 000.– c) Augenschein, Experteninstruktion, Einvernahme, Vorbereitungsver - handlung: Fr. 20.– bis Fr. 150.– pro Std.

    Art. 18 * ...

    Art. 19 * *

    1 Das Obergericht erhebt folgende Gebühren: a) Beschluss: Fr. 100.– bis Fr. 3 000.– b) Urteil oder Vorentscheid: Fr. 200.– bis Fr. 5 000.– c) Beschluss, Urteil oder Vorentscheid in Schiedsgerichtssachen ge - mäss Art. 260–262 ZPO: Fr. 100.– bis Fr. 5 000.– d) Augenschein, Experteninstruktion, Einvernahme, Vorbereitungsver - handlung: Fr. 20.– bis Fr. 150.– pro Std.

    Art. 20 * *

    1 Die Gebühren gemäss Artikel 14 bis 19 können erhöht werden bei einem Streitwert von: a) über Fr. 50 000.– bis Fr. 100 000.– auf das Doppelte b) über Fr. 100 000.– bis Fr. 250 000.– auf das Dreifache c) je weiteren Fr. 250 000.– um 100 % des einfachen Ansatzes
    2 Sie können auch in anderen besonders aufwendigen Fällen vervierfacht werden.
    Art. 21
    1 Die Justizaufsichtskommission erhebt folgende Gebühren: a) Entscheid oder Beschluss: Fr. 30.– bis Fr. 1 000.–
    Art. 22
    1 Die Anwaltsaufsichtskommission erhebt folgende Gebühren: a) Entscheid oder Beschluss: Fr. 30.– bis Fr. 1 000.–
    Art. 23
    1 Die zum Vollzug von Urteilen zuständigen Behörden erheben für den Vollzugsbefehl Fr. 20.– bis Fr. 500.–.
    2 Die Auslagen werden separat in Rechnung gestellt, wobei das Departe - ment Inneres und Sicherheit die Stundenansätze für die Inanspruchnahme der Polizei festsetzt. *
    3 Vom Gesuchsteller kann ein Kostenvorschuss für die mutmasslichen Vollzugskosten verlangt werden. II. Strafrechtspflege (5.2.)

    Art. 24 *

    1 Der Vermittler stellt für die Durchführung eines Vermittlungsvorstands eine Gebühr von Fr. 50.– bis Fr. 200.– in Rechnung.
    2 Beträgt der Zeitaufwand mehr als eine Stunde, so darf der Vermittler für jede weitere aufgewendete Stunde Fr. 100.– berechnen.
    3 Für die Verschiebung eines Vermittlungsvorstands kann eine Gebühr von Fr. 10.– bis Fr. 100.– verlangt werden.
    Art. 25
    1 Das Verhöramt erhebt folgende Gebühren: a)–b) * ... c) * Überweisungs- und Einstellungsverfügung: Fr. 20.– bis Fr. 10 000.– d) * nachträgliche richterliche Anordnung: Fr. 20.– bis Fr. 500.– e) * Strafverfügung: Fr. 20.– bis Fr. 2 000.– f) * Einvernahme, Augenschein: Fr. 20.– bis Fr. 1 000.–
    2 In besonders aufwendigen Fällen können die Gebühren verdoppelt, in Ba - gatellsachen bis auf die Hälfte des Mindestansatzes ermässigt werden.

    Art. 26 *

    1 Die Staatsanwaltschaft erhebt folgende Gebühren: a) Überweisungsverfügung: Fr. 10.– bis Fr. 2 500.– b) Rekursentscheid: Fr. 20.– bis Fr. 1 000.– c) Vertretung der Anklage vor Gericht: Fr. 100.– bis Fr. 2 000.–
    2 In besonders aufwendigen Fällen können die Gebühren verdoppelt wer - den.

    Art. 27 *

    1 Der Jugendanwalt erhebt folgende Gebühren: a) Straf- oder Überweisungsverfügung: Fr. 20.– bis Fr. 400.– b) nachträgliche richterliche Anordnung oder Vollzugsverfügung: Fr. 20.– bis Fr. 100.–

    Art. 28 *

    1 Der Einzelrichter erhebt eine Gebühr von Fr. 50.– bis Fr. 2'000.–. *
    2 In besonders aufwendigen Fällen kann die Gebühr verdreifacht werden.

    Art. 29 *

    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren