2 Sie erlässt Empfehlungen für die einheitliche Anwendung des Konkordats in den Kantonen, insbesondere über a) die erforderlichen Unterlagen zu einem Bewilligungsgesuch (Art. 5 und 6); b) den Prüfungsinhalt für den Einsatz von Diensthunden (Art. 6 Abs. 2); c) die für das Bewilligungsverfahren zu entrichtenden Gebühren (Art. 7 Abs. 3); d) Umfang und Modalitäten der administrativen Unterstützung der Be - willigungsbehörden durch die Branchenorganisationen (Art. 7 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 1); e) Inhalt und Umfang der Aus- und Weiterbildung von Sicherheitsange - stellten (Art. 11); f) die für Sicherheitsunternehmen und Sicherheitsangestellte verbotene Ausrüstung und die erlaubten Waffen (Art. 14 Abs. 2); g) die Anerkennung von ausserhalb des Konkordatsgebiets erlangten Fähigkeiten, Diplomen, Bewilligungen, Dokumenten jeglicher Art und weiterer Erkenntnisse (Art. 5, Art. 6, Art. 7 Abs. 2 und Art. 11).
3 Sie beaufsichtigt die Branchenorganisationen, soweit diese Aufgaben nach diesem Konkordat erfüllen.
4 Sie führt eine Liste, in welcher die Personalien der Bewilligungsinhaberin oder des - inhabers und die Laufzeit der Bewilligung vermerkt sind. Die Da - ten dienen der Überprüfung der Echtheit und der Richtigkeit von sich im Um - lauf befindenden Legitimationsausweisen. Auskunft über Registerdaten er - halten auf Anfrage alle Betroffenen gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a und b. Die Daten werden ein Jahr nach Ablauf einer Bewilligung gelöscht.
5 Sie führt eine Liste von Personen, deren Gesuch um Erteilung oder Verlän - gerung einer Bewilligung nach diesem Konkordat abgelehnt worden ist oder gegen die eine Sanktion gemäss Art. 20 ausgesprochen wurde. Die Liste enthält die Personalien der betroffenen Person sowie den Grund und die Art der getroffenen Massnahme. Die Konkordatskommission ermöglicht den Be - willigungsbehörden den Zugriff auf diese Liste. Die Daten werden vier Jahre nach ihrer Eintragung gelöscht.
6 Sie informiert die KKJPD periodisch über die Umsetzung dieses Konkor - dats.
Art. 18 Branchenorganisationen
1 Die Konkordatskommission kann einer Branchenorganisation mit deren Zu - stimmung und gegen kostendeckende Entschädigung folgende Aufgaben übertragen: a) Anbieten der theoretischen Grundausbildung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c einschliesslich Durchführung der Prüfungen; b) Entlastung der Behörden beim Bewilligungsverfahren nach Art. 7; c) Entlastung der Behörden bei der Herstellung von Legitimationsaus - weisen nach Art. 8 Abs. 1;
V. Sanktionen und Schlussbestimmungen
Art. 19 Übertretungen
1 Mit Busse nicht unter Fr. 500.-- wird bestraft, wer ohne Bewilligung Tätig - keiten ausübt, für die nach diesem Konkordat eine Bewilligung erforderlich ist.
2 Mit Busse nicht unter Fr. 200.-- wird bestraft, wer in schwerwiegender Wei - se gegen Art. 10–14 verstösst.
3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches betreffend die Übertretungen sind anwendbar.
4 Fahrlässigkeit, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Nicht strafbar ist die fahrlässige Zuwiderhandlung gegen Art. 12 lit. a.
Art. 20 Weitere Sanktionen
1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht mehr er - füllt, wird sie entzogen.
2 Verstösst eine Person gegen Art. 10–14, wird ihr ein Verweis erteilt oder eine Ordnungsbusse bis Fr. 200 gegen sie verhängt. In schwerwiegenden Fällen wird die Bewilligung sistiert oder entzogen. Eine Busse nach Art. 19 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
3 Ordnet die Bewilligungsbehörde eine Sanktion nach diesem Artikel an, teilt sie dies der Konkordatskommission mit.
Art. 21 Inkrafttreten und Kündigung
1 Die KKJPD setzt dieses Konkordat in Kraft, sobald ihm fünf Kantone beige - treten sind und die Vorbereitungen für den Vollzug abgeschlossen sind.
2 Jeder Kanton kann die Mitgliedschaft im Konkordat mit einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.
Art. 22 Weitergeltung bestehender Bewilligungen
1 Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieses Konkordats ausgestellt worden sind, bleiben während längstens zwei Jahren gültig.