Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen (930.910)
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Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen

Kanton Appenzell Innerrhoden Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen vom 12. November 2010 (Stand 20. Juni 2011)

I. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Konkordat regelt das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private.

Art. 2 Vorbehalt kantonalen Rechts

1 Für das Erteilen von Bewilligungen und hinsichtlich der Pflichten der Bewil - ligungsinhaberinnen und -inhaber können die Kantone strengere Regelun - gen vorsehen, soweit dies mit dem Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 1995 und mit dem Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 vereinbar ist.

Art. 3 Begriffe

1 In diesem Konkordat gelten als a) Sicherheitsdienstleistungen : folgende Tätigkeiten, unter Vorbehalt von Abs. 2:

1. Kontroll- und Aufsichtsdienste, namentlich Zutrittskontrollen

einschliesslich Türsteherdienst, Sicherheits-Assistenzdienste (Steward-Dienste), Absperrdienste sowie Fahrzeug- und Ef - fektenkontrollen;

2. Verkehrsdienste, namentlich Verkehrsregelung auf Strassen

und Plätzen sowie Kontrolle des ruhenden Verkehrs;

3. Bewachungs- und Überwachungsdienste, namentlich Werk -

schutz, Rondendienste, Hundeführerdienste und Aufsichts - dienste;

4. Schutzdienste für Personen und Güter mit erhöhter Gefähr -

dung, namentlich Ordnungsdienste, Interventionsdienste so - wie bewaffneter Objekt- und Personenschutz;

5. Assistenzdienste für Behörden, namentlich Patrouillen im öf -

fentlichen Bereich und Weibeldienste;

6. Sicherheitstransporte von Personen, Gütern oder Wertsa -

chen, namentlich Häftlingstransporte und Werttransporte;

7. Ermittlungsdienste, namentlich Observationen, Detektivtätig -

keiten und Diebstahlkontrollen;

8. Zentralendienste, namentlich Betrieb von Alarm-, Einsatz- und

Sicherheitszentralen. b) Sicherheitsangestellte: Personen, die Sicherheitsdienstleistungen er - bringen; c) Sicherheitsunternehmen: natürliche und juristische Personen, die Si - cherheitsdienstleistungen anbieten und erbringen lassen.
2 Nicht als Sicherheitsdienstleistungen gelten Kontroll-, Aufsichts- und Ver - kehrsdienste von untergeordneter Bedeutung, namentlich Ticketkontrollen, Kassadienste, Besucherleitdienste und Besucherbetreuungsdienste. Die Konkordatskommission kann weitere Ausnahmen vorsehen.

II. Bewilligungen

Art. 4 Bewilligungspflicht

1 Eine Bewilligung ist erforderlich für a) Sicherheitsangestellte; b) das Führen eines Sicherheitsunternehmens oder einer Zweignieder - lassung; c) den Betrieb eines Sicherheitsunternehmens oder einer Zweignieder - lassung; d) den Einsatz von Diensthunden.
2 Personen, die selbständig Sicherheitsdienstleistungen für Dritte anbieten und erbringen, bedürfen Bewilligungen nach Abs. 1 lit. a und c.
3 - toren (KKJPD) kann die Bewilligungspflicht ausschliessen für Sicherheitsan - gestellte, die Sicherheitsdienstleistungen nicht für Dritte, sondern aus - schliesslich für das sie beschäftigende Unternehmen oder die sie beschäfti - gende Privatperson erbringen.

Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Eine Bewilligung als Sicherheitsangestellte erhält eine Person, wenn a) sie Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitglied - staates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan - delsassoziation oder seit mindestens zwei Jahren Inhaberin einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist; b) sie handlungsfähig ist; c) sie die theoretische Grundausbildung für private Sicherheitsangestell - te erfolgreich absolviert hat; d) keine im Strafregisterauszug erscheinende Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt; e) sie mit Blick auf ihr Vorleben und ihr Verhalten für diese Tätigkeit als geeignet erscheint.
2 Einer Person wird bewilligt, ein Sicherheitsunternehmen oder eine Zw - eigniederlassung zu führen, wenn sie a) Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassozia - tion oder Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung ist; b) die Voraussetzungen von Abs. 1 lit. b–e erfüllt; c) die theoretische Grundausbildung zum Führen eines Sicherheitsun - ternehmens erfolgreich absolviert hat.
3 Einem Sicherheitsunternehmen bzw. einer Zweigniederlassung wird die Betriebsbewilligung erteilt, wenn a) eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken besteht; b) gewährleistet ist, dass die Sicherheitsangestellten für die ihnen über - tragenen Aufgaben hinreichend ausgebildet sind und regelmässig weitergebildet werden.

Art. 6 Bewilligung für den Einsatz von Diensthunden

1 Einer Person wird bewilligt, bei der Ausübung von Sicherheitsdienstleistun - gen einen Diensthund einzusetzen, wenn sie und der Hund dazu ausgebil - det sind.
2 Die Kantone regeln die entsprechenden Prüfungen. Sie beachten dabei die Empfehlungen gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. b. Sie können diese Prüfungen an Private delegieren.
3 In anderem Zusammenhang erteilte Befähigungsbescheinigungen und Be - willigungen werden berücksichtigt, soweit sie geeignet sind, die nach Abs. 1 erforderliche Ausbildung nachzuweisen.

Art. 7 Verfahren

1 Bewilligungen nach Art. 4 lit. a, b und d werden von den Behörden am Wohnsitz der gesuchstellenden Person, Bewilligungen nach Art. 4 lit. c am Sitz des Sicherheitsunternehmens bzw. der Zweigniederlassung erteilt. Falls der Wohnsitz bzw. der Sitz ausserhalb des Konkordatsgebiets liegt, ist die Behörde an jenem Ort des Konkordatsgebiets zuständig, wo erstmals Si - cherheitsdienstleistungen erbracht werden.
2 Zur Prüfung der Eignung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e erteilen die Polizeistellen der Konkordatskantone den Bewilligungsbehörden Auskunft über die Daten, die sie über die gesuchstellende Person führen.
3 Für die Behandlung der Bewilligungsgesuche sind kostendeckende Gebüh - ren zu entrichten.
4 Die Bewilligungsbehörden teilen sowohl die positiven als auch die negati - ven Entscheide betreffend Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung der Konkordatskommission mit.
5 Bei den Bewilligungsverfahren können sich die Bewilligungsbehörden administrativ durch die von der Konkordatskommission bezeichneten Bran - chenorganisationen unterstützen lassen.

Art. 8 Legitimationsausweis; Gültigkeitsdauer

1 Mit Erteilung der Bewilligung wird der gesuchstellenden Person ein amtli - cher Legitimationsausweis ausgehändigt. Beim Herstellungsprozess des Le - gitimationsausweises können sich die Bewilligungsbehörden administrativ durch die von der Konkordatskommission bezeichneten Branchenorganisa - tionen unterstützen lassen.
2 Die Bewilligungen sind drei Jahre gültig. Auf Gesuch werden sie erneuert,

Art. 9 Kontrolle

1 Die gemäss Art. 7 Abs. 1 für Sicherheitsunternehmen bzw. Zweigniederlas - sungen zuständige Bewilligungsbehörde überwacht die Einhaltung dieses Konkordats.
2 Sie kann dazu in den Räumlichkeiten des Unternehmens oder der Zw - eigniederlassung oder an den Einsatzorten Kontrollen vornehmen.

III. Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber

Art. 10 Unmittelbarer Zwang

1 Sicherheitsangestellte sowie Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer beachten bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten das staatliche Gewaltmonopol.
2 Sie dürfen nur in folgenden Fällen und unter Beachtung des Verhältnis - mässigkeitsprinzips unmittelbaren Zwang anwenden: a) rechtfertigende Notwehr und rechtfertigender Notstand nach Art. 15 und 17 StGB; b) Selbsthilfe nach Art. 52 Abs. 3 OR; c) Ausübung des Hausrechts; d) vorläufige Festnahme nach Art. 218 StPO; e) ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung der Betroffenen zu Eingriffen, wie etwa Fahrzeug- und Effektenkontrolle oder Körper - durchsuchungen bei Grossanlässen; f) Eingriffe von untergeordneter Bedeutung bei der Wahrnehmung übertragener Staatsaufgaben.

Art. 11 Ausbildung

1 Sicherheitsangestellte dürfen Sicherheitsdienstleistungen nur dann aus - üben, wenn sie a) für die von ihnen zu erfüllenden Aufgaben theoretisch und praktisch ausreichend ausgebildet sind; b) regelmässig weitergebildet werden.
2 Die Sicherheitsunternehmen sorgen für die Aus- und Weiterbildung ihrer Angestellten nach Abs. 1. Sie dürfen Angestellte nur dann für Sicherheits - dienstleistungen einsetzen, wenn diese die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen.
3 Für den Einsatz von Diensthunden gelten Abs. 1 und 2 sinngemäss.

Art. 12 Pflichten im Kontakt mit der Polizei

1 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber a) melden der Polizei die Gefährdung oder Verletzung bedeutsamer Rechtsgüter, sofern dies ein Einschreiten der Polizei erfordert; b) erteilen der Polizei auf Verlangen Auskunft über getroffene und ge - plante Einsatzmassnahmen; c) dürfen Handlungen der Polizei und anderer Behörden nicht behin - dern; bei gemeinsamen Einsätzen mit ihnen sind sie zur Zusammen - arbeit verpflichtet; d) bewahren über ihre Wahrnehmungen aus den Tätigkeitsbereichen der Polizei Stillschweigen; e) übergeben der Polizei strafrechtlich relevante Gegenstände, die sie sichergestellt haben.

Art. 13 Legitimation und äussere Erscheinung

1 Sicherheitsangestellte sowie Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer weisen ihren Legitimationsausweis auf Verlangen vor: a) der Polizei, anderen Behörden sowie Auftraggebern der Sicherheits - dienstleistung; b) Privaten, mit denen sie in Kontakt treten.
2 Sicherheitsangestellte müssen ihren Ausweis nicht vorweisen, wenn dies mit Blick auf die konkret erbrachte Sicherheitsdienstleistung nicht praktikabel ist oder wenn dadurch ihre Sicherheit gefährdet wird. Sicherheitsangestellte und Sicherheitsunternehmen gewährleisten für solche Fälle, dass die Ange - stellten einfach und zuverlässig identifiziert werden können.
3 Die Erscheinung von Sicherheitsunternehmen und ihrer Angestellten in der Öffentlichkeit darf zu keiner Verwechslung mit staatlichen Behörden und In - stitutionen Anlass geben. Insbesondere a) müssen sich die Uniformen und Fahrzeuge der Sicherheitsunterneh - men deutlich von jenen der Polizei unterscheiden. b) dürfen sich die Sicherheitsunternehmen und ihre Angestellten nicht mit „Polizei“ oder ähnlichen Ausdrücken dieses Wortstammes wie zum Beispiel politas, police, policy oder Privatpolizei bezeichnen.
4 Werbung von Sicherheitsunternehmen, die das Sicherheitsgefühl der Be - völkerung wesentlich beeinträchtigen kann, ist untersagt.

Art. 14 Bewaffnung und Ausrüstung

1 Waffen dürfen nur für den Schutzdienst für Personen und Güter mit erhöh - ter Gefährdung sowie für Sicherheitstransporte von Personen, Gütern und Wertsachen getragen werden. Zudem sind die Bestimmungen des Waffen - rechts des Bundes und der Kantone zu beachten.
2 Für die Bewaffnung und Ausrüstung der Sicherheitsunternehmen und des Sicherheitspersonals sind die Ausführungsvorschriften und Empfehlungen gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. f zu beachten.

IV. Organisation

Art. 15 Aufgaben der KKJPD

1 Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direk - toren (KKJPD) a) bezeichnet die Mitglieder der Konkordatskommission; b) bezeichnet das Sekretariat der Konkordatskommission; c) beschliesst das Ausführungsrecht zu diesem Konkordat.

Art. 16 Konkordatskommission

a. Zusammensetzung
1 Die Konkordatskommission besteht aus a) einer Vertreterin oder einem Vertreter pro Polizeikonkordat, sofern wenigstens ein Mitglied des betreffenden Polizeikonkordats auch die - sem Konkordat beigetreten ist, b) je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone Zürich und Tes - sin, sofern der Kanton Zürich bzw. der Kanton Tessin diesem Kon - kordat beigetreten ist.
2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind Regierungsvertreter. Ein Regie - rungsvertreter führt den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit hat dieser den Stich - entscheid.
3 Bei Bedarf zieht die Kommission Vertreterinnen und Vertreter der Branche der Sicherheitsunternehmen bei. Diese haben beratende Stimme.

Art. 17 b. Aufgaben

1 Die Konkordatskommission beantragt der KKJPD den Erlass von Ausfüh - rungsrecht insbesondere über a) den Begriff der Sicherheitsdienstleistungen (Art. 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2); b) Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäss Art. 4 Abs. 3; c) den Inhalt der theoretischen Grundausbildung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c.
2 Sie erlässt Empfehlungen für die einheitliche Anwendung des Konkordats in den Kantonen, insbesondere über a) die erforderlichen Unterlagen zu einem Bewilligungsgesuch (Art. 5 und 6); b) den Prüfungsinhalt für den Einsatz von Diensthunden (Art. 6 Abs. 2); c) die für das Bewilligungsverfahren zu entrichtenden Gebühren (Art. 7 Abs. 3); d) Umfang und Modalitäten der administrativen Unterstützung der Be - willigungsbehörden durch die Branchenorganisationen (Art. 7 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 1); e) Inhalt und Umfang der Aus- und Weiterbildung von Sicherheitsange - stellten (Art. 11); f) die für Sicherheitsunternehmen und Sicherheitsangestellte verbotene Ausrüstung und die erlaubten Waffen (Art. 14 Abs. 2); g) die Anerkennung von ausserhalb des Konkordatsgebiets erlangten Fähigkeiten, Diplomen, Bewilligungen, Dokumenten jeglicher Art und weiterer Erkenntnisse (Art. 5, Art. 6, Art. 7 Abs. 2 und Art. 11).
3 Sie beaufsichtigt die Branchenorganisationen, soweit diese Aufgaben nach diesem Konkordat erfüllen.
4 Sie führt eine Liste, in welcher die Personalien der Bewilligungsinhaberin oder des - inhabers und die Laufzeit der Bewilligung vermerkt sind. Die Da - ten dienen der Überprüfung der Echtheit und der Richtigkeit von sich im Um - lauf befindenden Legitimationsausweisen. Auskunft über Registerdaten er - halten auf Anfrage alle Betroffenen gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a und b. Die Daten werden ein Jahr nach Ablauf einer Bewilligung gelöscht.
5 Sie führt eine Liste von Personen, deren Gesuch um Erteilung oder Verlän - gerung einer Bewilligung nach diesem Konkordat abgelehnt worden ist oder gegen die eine Sanktion gemäss Art. 20 ausgesprochen wurde. Die Liste enthält die Personalien der betroffenen Person sowie den Grund und die Art der getroffenen Massnahme. Die Konkordatskommission ermöglicht den Be - willigungsbehörden den Zugriff auf diese Liste. Die Daten werden vier Jahre nach ihrer Eintragung gelöscht.
6 Sie informiert die KKJPD periodisch über die Umsetzung dieses Konkor - dats.

Art. 18 Branchenorganisationen

1 Die Konkordatskommission kann einer Branchenorganisation mit deren Zu - stimmung und gegen kostendeckende Entschädigung folgende Aufgaben übertragen: a) Anbieten der theoretischen Grundausbildung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c einschliesslich Durchführung der Prüfungen; b) Entlastung der Behörden beim Bewilligungsverfahren nach Art. 7; c) Entlastung der Behörden bei der Herstellung von Legitimationsaus - weisen nach Art. 8 Abs. 1;

V. Sanktionen und Schlussbestimmungen

Art. 19 Übertretungen

1 Mit Busse nicht unter Fr. 500.-- wird bestraft, wer ohne Bewilligung Tätig - keiten ausübt, für die nach diesem Konkordat eine Bewilligung erforderlich ist.
2 Mit Busse nicht unter Fr. 200.-- wird bestraft, wer in schwerwiegender Wei - se gegen Art. 10–14 verstösst.
3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches betreffend die Übertretungen sind anwendbar.
4 Fahrlässigkeit, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Nicht strafbar ist die fahrlässige Zuwiderhandlung gegen Art. 12 lit. a.

Art. 20 Weitere Sanktionen

1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht mehr er - füllt, wird sie entzogen.
2 Verstösst eine Person gegen Art. 10–14, wird ihr ein Verweis erteilt oder eine Ordnungsbusse bis Fr. 200 gegen sie verhängt. In schwerwiegenden Fällen wird die Bewilligung sistiert oder entzogen. Eine Busse nach Art. 19 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
3 Ordnet die Bewilligungsbehörde eine Sanktion nach diesem Artikel an, teilt sie dies der Konkordatskommission mit.

Art. 21 Inkrafttreten und Kündigung

1 Die KKJPD setzt dieses Konkordat in Kraft, sobald ihm fünf Kantone beige - treten sind und die Vorbereitungen für den Vollzug abgeschlossen sind.
2 Jeder Kanton kann die Mitgliedschaft im Konkordat mit einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.

Art. 22 Weitergeltung bestehender Bewilligungen

1 Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieses Konkordats ausgestellt worden sind, bleiben während längstens zwei Jahren gültig.
2 In Kantonen, in denen vor dem Beitritt zu diesem Konkordat keine oder nicht alle Bewilligungspflichten gemäss diesem Konkordat galten, müssen die erforderlichen Bewilligung innerhalb von zwei Jahren nach dem Beitritt des Kantons zu diesem Konkordat eingeholt werden.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

12.11.2010 20.06.2011 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 12.11.2010 20.06.2011 Erstfassung -
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