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    Kantonale Öko-Qualitätsverordnung (920.15)
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    2.2 Bewirtschaftungsvorschriften a) 20 bis 40 % der Sträucher werden alle 5 bis 8 Jahre abschnittsweise und selektiv gepflegt, bzw. im Fall von schnellwachsenden Arten auf den Stock gesetzt.
    454 b) Der Krautsaum darf jährlich maximal einmal genutzt werden. Die erste Hälfte des Krautsaums darf frühestens nach den in Artikel 45 Absatz 2 oder 3 DZV 1) bestimmten Terminen genutzt werden. Die zweite Hälfte darf frühestens sechs Wochen nach der ersten Hälfte genutzt werden.
    3. Hochstamm-Feldobstbäume
    3.1 Mindestanforderungen an die Qualität a) Die Mindestfläche des Obstgartens beträgt 20 Aren und er enthält mindestens 10 Hochstamm-Feldobstbäume. b) Die Baumdichte beträgt mindestens 30, maximal 100 Hochstamm- Feldobstbäume pro Hektare. Die Distanz zwischen den einzelnen Bäumen beträgt maximal 30 m. c) Der Hochstamm-Obstgarten ist entweder im Unternutzen oder in öko- logisch sinnvoller Nähe (Distanz ab äusserstem Hochstamm-Feld- obstbaum im Maximum 50 Meter) mit einer weiteren ökologischen Ausgleichsfläche (Zurechnungsfläche) örtlich kombiniert. Als Zurechnungsflächen zum Obstgarten gelten: – extensiv genutzte Wiesen; – wenig intensiv genutzte Wiesen mit Qualitätsbeiträgen gemäss

    Art. 3 ÖQV; – Streueflächen;

    – Extensiv genutzte Weiden mit Qualitätsbeiträgen gemäss Art. 3 ÖQV; – Hecken, Feld- und Ufergehölze; – gestufter Waldrand. Die kantonale Fachstelle für Naturschutz muss das Bundesamt für Landwirtschaft anfragen, falls eine andere ökologische Ausgleichsfläche als Zurechnungsfläche eingesetzt werden soll. d) Zusätzliche Kriterien zur Erfüllung der biologischen Mindestqualität: Mindestens 1 natürliche oder künstliche Nisthöhle für Höhlen und Halbhöhlenbrüter pro 10 Bäume; und Die Zurechnungsfläche weist Qualität auf; oder für Obstgärten mit 10 – 60 Bäumen mindestens 3 verschiedene Struk- turelemente. Ab mehr als 60 Bäumen zusätzlich ein gleiches oder ver- schiedenes Strukturelement pro 20 Bäumen. e) Die Zurechnungsfläche bemisst sich im Verhältnis zur Obstgartenflä- che wie folgt: Anzahl Bäume Grösse der Zurechnungsfläche gemäss Bst. c
    0 – 200 0.5 Aren pro Baum über 200 mindestens 1 Hektare
    1) SR 910.13
    455
    3.2. Qualitätsbeurteilung a) Die Kontrollperson nimmt die Prüfung, wenn immer möglich im Bei- sein der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters, vor. b) In einem Übersichtsplan sind die Bäume mit Mindestqualität und die Zurechnungsfläche festzuhalten. c) Die Beurteilung der biologischen Qualität erfolgt aufgrund der Krite- rienliste der Weisungen zum Anhang 1 Ziffer 4 der ÖQV (SR 910.14).
    3.3 Bewirtschaftungsvorschriften a) Es sind sachgerechte Baumschnitte durchzuführen. b) Die Anzahl der Bäume bleibt während der Verpflichtungsdauer min- destens konstant. c) Die Obstgärten sind auf gefährliche Krankheiten (Feuerbrand, Sharka etc.) zu kontrollieren und gemäss kantonaler Pflanzenschutzstrategie zu bekämpfen.
    4. Extensiv genutzte Weiden
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