Kantonale Öko-Qualitätsverordnung (920.15)
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Kantonale Öko-Qualitätsverordnung

Kantonale Öko-Qualitätsverordnung (KÖQV) vom 18. Februar 2003 (Stand 1. April 2009) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf die bundesrechtlichen Vorschriften über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft und auf Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. Juni 1998 über die Landwirtschaft 1 ) , verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zweck

1 Zur Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt werden auf der landwirtschaftli - chen Nutzfläche die ökologischen Ausgleichsflächen von besonderer biologi - scher Qualität sowie die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen mit Beiträgen unterstützt.
2 Diese Verordnung legt die Kriterien für die Beurteilung der biologischen Qualität und der Vernetzung unter Berücksichtigung der regionalen Beson - derheiten fest und regelt den Vollzug.

Art. 2 Zuständigkeiten und Übertragung von Aufgaben

1 Zuständig für den Vollzug ist das kantonale Landwirtschaftsamt unter Bei - zug der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz.
2 Für den Vollzug können die zuständigen Behörden öffentlich-rechtliche Körperschaften, Private oder private Organisationen beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen. Die zu - ständige Behörde erteilt den zum Vollzug beigezogenen Dritten Leistungs - aufträge und überprüft periodisch deren Tätigkeit.
1) bGS 920.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Beitragsberechtigte und Verpflichtungsdauer

1 Beiträge erhalten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, welche An - spruch auf ökologische Ausgleichszahlungen nach der Direktzahlungsver - ordnung 1 )
2 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Mindestanforderungen an die biologische Qualität oder an die Vernetzung gemäss Anhang 1 und 2 erfüllt sind.
2 )
3 Wer Beiträge beantragt und zugesprochen erhält, muss sich verpflichten, die Flächen während mindestens sechs Jahren so zu bewirtschaften, dass die Mindestanforderungen an die biologische Qualität oder die Vernetzung gemäss Anhang 1 und Anhang 2 erfüllt werden. 3 )
4 Nach Ablauf der Verpflichtungsdauer von sechs Jahren können die Flä - chen, für die Beiträge nach dieser Verordnung ausgerichtet werden, wieder wie vor der Beitragsgewährung bewirtschaftet werden. Die Bewirtschafterin - nen und Bewirtschafter geben ihre Absicht anlässlich der landwirtschaftli - chen Betriebsdatenerhebung dem Landwirtschaftsamt bekannt. II. Anforderungen an die biologische Qualität und Rahmenbedingungen (2.)

Art. 4 Biologische Qualität

1 Beiträge werden an ökologische Ausgleichsflächen ausgerichtet, welche die Mindestanforderungen an die biologische Qualität gemäss Anhang 1 4 ) erfüllen.
5 )

Art. 5 Vernetzung

1 Beiträge werden an ökologische Ausgleichsflächen ausgerichtet, welche die Mindestanforderungen an die Vernetzung gemäss Anhang 2 6 ) erfüllen. 7 )
1) DZV (SR 910.13 )
2) Anhänge publiziert in Abl. 2009, S. 452 ff.
3) Anhänge publiziert in Abl. 2009, S. 452 ff.
4) Anhänge publiziert in Abl. 2009, S. 452 ff.
5)

Art. 3 Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV; SR 910.14 )

6) Anhänge publiziert in Abl. 2009, S. 452 ff.
7) Art. 4 Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV; SR 910.14 )
2 Die massgebenden Grundlagen sind in Anhang 2 aufgeführt.
1 ) Je nach Pro - jektgebiet können weitere Grundlagen und Konzepte beigezogen werden.

Art. 6 Zusätzliche Vernetzungsprojekte

1 Projektträger können der Kanton, einzelne Gemeinden, mehrere Gemein - den zusammen, Stiftungen sowie öffentliche und privatrechtliche Organisa - tionen sein.
2 Die Projektträger sind verantwortlich für die Planung, die Durchführung und die Betreuung sowie für die Berichterstattung.

Art. 7 Berichterstattung

1 Die Projektträger erstatten dem Landwirtschaftsamt nach dessen Vorgaben schriftlich Bericht über den Stand der Zielerreichung. *
2 Geplante Projektänderungen sind unverzüglich zu melden.

Art. 8 Verlust oder Kürzung der Beitragsberechtigung

1 Die Voraussetzungen für Kürzungen und Verweigerungen von Beiträgen richten sich nach Art. 14 der Öko-Qualitätsverordnung 2 ) . III. Höhe der Beiträge und Finanzierung (3.)

Art. 9 Höhe der Beiträge

1 Für ökologische Ausgleichsflächen, welche die Qualitätskriterien gemäss Anhang 1 oder 2 erfüllen, werden die in Art. 7 Abs. 3 der Öko-Qualitätsver - ordnung 3 ) aufgeführten Beiträge ausgerichtet. 4 )
2 Für die gleiche ökologische Ausgleichsfläche können gleichzeitig Beiträge für die biologische Qualität und die Vernetzung ausgerichtet werden.
1) Anhänge publiziert in Abl. 2009, S. 452 ff.
2) ÖQV (SR 910.14 )
3) ÖQV (SR 910.14 )
4) Anhänge publiziert in Abl. 2009, S. 452 ff.

Art. 10 Finanzierung

1 Im Rahmen der gesprochenen Kredite übernimmt der Kanton die nach dem Bundesbeitrag gemäss Art. 7 der Öko-Qualitätsverordnung
1 ) verblei - benden Kosten für: a) die Beiträge an die biologische Qualität von Ausgleichsflächen gemäss den Mindestanforderungen von Art. 4; b) die Beiträge an Vernetzungsprojekte gemäss den Mindestanforderun - gen von Art. 5.
2 Die Kosten für über die Mindestanforderungen hinausgehende Massnah - men können auch von Dritten übernommen werden.
3 Beiträge an Natur- und Heimatschutzmassnahmen können grundsätzlich nur soweit mit anderen Beiträgen auf dieselbe Fläche und für denselben Zweck kumuliert werden, bis die Höhe des vereinbarten Beitrages gedeckt ist. Beiträge im Anwendungsbereich der Direktzahlungsverordnung
2 ) werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, mit folgender Auszahlungspriorität ausgerichtet:
1. Sockelbeiträge nach der Direktzahlungsverordnung (Grundbeitrag);
2. Zusatzbeitrag nach dieser Verordnung;
3. Bonusbeitrag für zusätzliche Leistungen oder Erschwernisse nach der Beitragsverordnung 3 ) (Beitrag für Bewirtschaftungserschwernisse).

Art. 11 Refinanzierung durch den Bund

1 Die gestützt auf die Öko-Qualitätsverordnung 4 ) des Bundes zugesproche - nen Beiträge werden nur ausbezahlt, solange der Bund Finanzhilfen leistet.
1) ÖQV (SR 910.14 )
2) DZV (SR 910.13 )
3) bGS 721.12
4) ÖQV (SR 910.14 )
IV. Administration und Vollzug (4.)

Art. 12 Einreichung und Prüfung von Gesuchen, Kontrolle

1 Gesuche für Beiträge an die biologische Qualität oder die Vernetzung von Ökoausgleichsflächen sind dem Landwirtschaftsamt zwischen dem 15. April und dem 15. Mai einzureichen. Das Landwirtschaftsamt überprüft die Vor - aussetzung gemäss Art. 3 Abs. 1 und leitet das Gesuch bei Einhaltung die - ser Voraussetzung an die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz wei - ter.
2 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz prüft, ob die naturschutz - fachlichen Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung für die Beitragsbe - rechtigung erfüllt sind.
3 Nach Vornahme der Prüfung leitet die Fachstelle für Natur- und Land - schaftsschutz die Gesuche mit kurzem Bericht und Antrag ans verfügende Landwirtschaftsamt weiter.
4 Innerhalb der minimalen Verpflichtungsdauer von sechs Jahren wird min - destens eine Kontrolle durchgeführt.
5 Der Kanton kann die Kontroll- und Kartierungskosten den Gesuchstellen - den überbinden.

Art. 13 Abrechnungsstelle

1 Das Landwirtschaftsamt rechnet mit dem Bundesamt für Landwirtschaft ab und zahlt die Beiträge für die biologische Qualität und für die Vernetzung bis am 31. Dezember des jeweiligen Jahres an die Bewirtschafterinnen und Be - wirtschafter aus.

Art. 14 Prüfungs- und Kontrollpersonal

1 Das Landwirtschaftsamt und die Fachstelle für Natur- und Landschafts - schutz stellen das Prüfungs- und Kontrollpersonal. Der Beizug von Dritten richtet sich nach Art. 2 Abs. 2.
V. Schlussbestimmungen (5.)

Art. 15 Rechtsschutz

1 Verfügungen nach dieser Verordnung können beim Departement Volks- und Landwirtschaft angefochten werden.

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 16. April 2002 über die vorläufige Einführung der bun - desrechtlichen Vorschriften über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Kantonale Öko-Qualitätsverordnung) 1 ) wird aufgehoben.

Art. 17 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 sofort in Kraft.
2 Die Anhänge 1 und 2 treten rückwirkend auf den 17. Dezember 2002 in Kraft. Bereinigte Fassung
1) lf. Nr. 768
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
31.03.2009 01.04.2009 Art. 7 Abs. 1 geändert 1107 / 2009, S.
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 7 Abs. 1 31.03.2009 01.04.2009 geändert 1107 / 2009, S.

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452 Anhang 1 Biologische Qualität: Mindestanforderungen an die Qualität, an die Qualitätsbeurteilung und an die Bewirtschaftung gemäss Art. 4 KÖQV
1. Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen und Streueflächen Die Beurteilung der einzelnen Parzelle ist in Kenntnis des regionalen Potenzi- als durchzuführen. Der Begriff «Region» bezeichnet in diesem Zusammen- hang eine Flächeneinheit mit ähnlicher Exposition und Höhenlage. Zur Beurteilung des biologischen Potenzials einer Flächeneinheit wird anhand der vorhandenen Pflanzenarten festgestellt, ob sich diese in einer Höhenlage befindet. Dazu werden in den Schlüsseln höhenzeigende Pflanzenarten der subalpinen/montanen Stufe verwendet (Liste A). Beim ersten Abschreiten einer Flächeneinheit zur Gewinnung einer Übersicht werden Indikatoren der Liste A gesucht. Findet man mindestens 3 dieser Ar- ten, werden alle Parzellen dieser Flächeneinheit nach Liste B, andernfalls nach Liste C beurteilt. Nur der Anteil der Parzelle, welcher die geforderte Mindestqualität erreicht, berechtigt zu einem Zusatzbeitrag.
1.1. Mindestanforderungen an die Qualität
a. Die Parzelle weist die zur Erreichung der Mindestqualität notwendigen Indikator-Pflanzenarten auf (siehe Listen A, B und C). b. Die Fläche ist zusammenhängend.
c. Bäume und Sträucher bedecken nicht mehr als 50 Prozent der Flä- che.
1.2. Qualitätsbeurteilung
a. Die Kontrollperson nimmt die Prüfung, wenn immer möglich im Bei- sein der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters, vor.
b. Ausser bei sehr schmalen Parzellen wird ein Randstreifen von 5 m Breite nicht in die Flächenbeurteilung einbezogen.
c. Die Qualität einer Parzelle wird auf Testflächen mit einem Radius von
3 m überprüft.
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d. Bei einheitlicher Vegetation genügt die Prüfung einer Testfläche. Bei uneinheitlicher Vegetation sind bis zu insgesamt 5 Testflächen zu prü- fen, um den Anteil der für die Qualitätsförderbeiträge berechtigten Fläche abzuschätzen.
e. In einer geeigneten Planungsgrundlage sind die Teilflächen mit und ohne Mindestqualität festzuhalten. Die vorkommenden qualitätszei- genden Arten sind für jede Testfläche zu protokollieren. Der Flächen- anteil der Qualitätsvegetation an der Parzelle ist abzuschätzen. Bei Nachkontrollen wird dieselbe Liste (B oder C) wie beim ersten Mal ver- wendet.
1.3. Bewirtschaftungsvorschriften Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen nur mit Bewilligung der kanto- nalen Fachstelle für Naturschutz gegüllt werden.
2. Hecken, Feld- und Ufergehölze
2.1. Mindestanforderungen an die Qualität a) Die Breite der Hecke bzw. des Feld- oder Ufergehölzes exklusive Krautsaum beträgt mindestens 2 m. b) Die Hecke bzw. das Feld- oder Ufergehölz weist nur einheimische Strauch- und Baumarten auf (gemäss Merkblatt LBL «unsere einhei- mischen Heckenpflanzen», 3. Auflage 2001). c) Die Hecke bzw. das Feld- oder Ufergehölz weist durchschnittlich: – mindestens 5 verschiedene Strauch- und Baumarten pro 10 Lauf- meter auf oder – mindestens 3 verschiedene Strauch- und Baumarten auf 10 Lauf- meter, und pro fehlende Art muss ein Strukturelement (Lesestein- haufen, Holzhaufen, Trockensteinmauer, Tümpel, toter Baum etc.) vorhanden sein. Die Höhe des Lesesteinhaufens sowie des Holz- haufens muss zwischen 0,5 – 1 Meter betragen. d) Mindestens 20% der Strauchschicht besteht aus dornentragenden Sträuchern oder die Hecke bzw. das Feld- oder Ufergehölz weist min- destens 1 landschaftstypischen Baum pro 30 Laufmeter auf. Der landschaftstypische Baum muss auf 1.5 m Höhe einen Umfang von
170 cm aufweisen.
2.2 Bewirtschaftungsvorschriften a) 20 bis 40 % der Sträucher werden alle 5 bis 8 Jahre abschnittsweise und selektiv gepflegt, bzw. im Fall von schnellwachsenden Arten auf den Stock gesetzt.
454 b) Der Krautsaum darf jährlich maximal einmal genutzt werden. Die erste Hälfte des Krautsaums darf frühestens nach den in Artikel 45 Absatz 2 oder 3 DZV 1) bestimmten Terminen genutzt werden. Die zweite Hälfte darf frühestens sechs Wochen nach der ersten Hälfte genutzt werden.
3. Hochstamm-Feldobstbäume
3.1 Mindestanforderungen an die Qualität a) Die Mindestfläche des Obstgartens beträgt 20 Aren und er enthält mindestens 10 Hochstamm-Feldobstbäume. b) Die Baumdichte beträgt mindestens 30, maximal 100 Hochstamm- Feldobstbäume pro Hektare. Die Distanz zwischen den einzelnen Bäumen beträgt maximal 30 m. c) Der Hochstamm-Obstgarten ist entweder im Unternutzen oder in öko- logisch sinnvoller Nähe (Distanz ab äusserstem Hochstamm-Feld- obstbaum im Maximum 50 Meter) mit einer weiteren ökologischen Ausgleichsfläche (Zurechnungsfläche) örtlich kombiniert. Als Zurechnungsflächen zum Obstgarten gelten: – extensiv genutzte Wiesen; – wenig intensiv genutzte Wiesen mit Qualitätsbeiträgen gemäss

Art. 3 ÖQV; – Streueflächen;

– Extensiv genutzte Weiden mit Qualitätsbeiträgen gemäss Art. 3 ÖQV; – Hecken, Feld- und Ufergehölze; – gestufter Waldrand. Die kantonale Fachstelle für Naturschutz muss das Bundesamt für Landwirtschaft anfragen, falls eine andere ökologische Ausgleichsfläche als Zurechnungsfläche eingesetzt werden soll. d) Zusätzliche Kriterien zur Erfüllung der biologischen Mindestqualität: Mindestens 1 natürliche oder künstliche Nisthöhle für Höhlen und Halbhöhlenbrüter pro 10 Bäume; und Die Zurechnungsfläche weist Qualität auf; oder für Obstgärten mit 10 – 60 Bäumen mindestens 3 verschiedene Struk- turelemente. Ab mehr als 60 Bäumen zusätzlich ein gleiches oder ver- schiedenes Strukturelement pro 20 Bäumen. e) Die Zurechnungsfläche bemisst sich im Verhältnis zur Obstgartenflä- che wie folgt: Anzahl Bäume Grösse der Zurechnungsfläche gemäss Bst. c
0 – 200 0.5 Aren pro Baum über 200 mindestens 1 Hektare
1) SR 910.13
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3.2. Qualitätsbeurteilung a) Die Kontrollperson nimmt die Prüfung, wenn immer möglich im Bei- sein der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters, vor. b) In einem Übersichtsplan sind die Bäume mit Mindestqualität und die Zurechnungsfläche festzuhalten. c) Die Beurteilung der biologischen Qualität erfolgt aufgrund der Krite- rienliste der Weisungen zum Anhang 1 Ziffer 4 der ÖQV (SR 910.14).
3.3 Bewirtschaftungsvorschriften a) Es sind sachgerechte Baumschnitte durchzuführen. b) Die Anzahl der Bäume bleibt während der Verpflichtungsdauer min- destens konstant. c) Die Obstgärten sind auf gefährliche Krankheiten (Feuerbrand, Sharka etc.) zu kontrollieren und gemäss kantonaler Pflanzenschutzstrategie zu bekämpfen.
4. Extensiv genutzte Weiden
4.1 Mindestanforderungen an die Qualität a) Die Parzelle weist die zur Erreichung der Mindestqualität notwendigen Indikator-Pflanzenarten oder Strukturen auf. b) Grundsätzliches zur Methode der Qualitätsbeurteilung der Vegetation und der Strukturen wird in der folgenden Grafik 1 dargestellt. c) Zur Erfüllung der biologischen Qualität der Flora müssen mindestens
6 Arten der Liste L, unterhalb von 1000 m ü.M., oder der Liste S, oberhalb von 1000 m ü.M., in der Testfläche nachgewiesen werden.
4.2 Qualitätsbeurteilung a) Die Kontrollperson nimmt die Prüfung, wenn immer möglich, im Bei- sein der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters vor. b) Die Beurteilung der biologischen Qualität erfolgt gemäss Weisungen nach Art. 20 der ÖQV (SR 910.14). c) In einem Übersichtsplan sind die Teilflächen mit und ohne Mindest- qualität festzuhalten. Die vorkommenden qualitätszeigenden Arten und die Strukturen sind zu protokollieren. Der Flächenanteil mit Qua- lität an der Parzelle ist abzuschätzen.
4.3 Bewirtschaftungsvorschriften Beiträge für die biologische Qualität von extensiv genutzten Weiden können für Flächen ausgerichtet werden, die den Anforderungen der DZV an extensiv genutzte Weiden entsprechen und als solche angemel- det sind. Die für die extensiv genutzten Weiden relevanten Vorgaben der LBV werden vorausgesetzt. Beiträge für die biologische Qualität von ex- tensiv genutzten Weiden können nur auf die Dauergrünfläche ausbezahlt werden.
456 Vegetation Wahl der Zeigerliste für die Weide gemäss Liste L oder S Beurteilung der biologischen Qualität der Flora Kriterium: 6 Zeigerpflanzen Summe der Flächen mit Flora-Qualität = Florabeitragsberechtigte Fläche Beitrag für die biologische Qualität einer extensiv genutzten Weide = Strukturbeitragsberechtigte Fläche x Strukturbeitrag + Florabeitragsberechtigte Fläche x Florabeitrag Weide homogen oder  als 1ha: Weide entspricht einer Strukturteilfläche Beurteilung der biologischen Qualität der Strukturteilfläche/n Kriterium: Mindestanteil an Strukturen (10 – 40%), wovon die Mehrheit aus arten- oder dornenreichen Gehölzstrukturen besteht und mindestens ein Gehölz- und ein Landschaftsstrukturelement aufweist. Summe der Teilflächen mit Strukturqualität = Strukturbeitragsberechtigte Fläche Weide heterogen und > als 1ha: Einteilung der Weide in mehrere Strukturteilflächen Strukturen Generelle Schwelle: Als Grundvoraussetzung für Beiträge für die biologische Qualität der Strukturen muss mindestens
20 % der Fläche der extensiv genutzten Weide der biologischen Qualität der Flora entsprechen. Grafik 1: Zusammenfassung der Methode zur Qualitätsprüfung von extensiv genutzten Weiden
457 Schlüssel für die Bestimmung des biologischen Potenzials
1. Schritt: Liste A Mindestens 3 Indikatoren der Liste A sind auf der Parzelle Alpenhelm Arnika Betonie Enziane, blau/violett Herbstzeitlose Klappertopf Mehlprimel Sterndolde Sumpf-Herzblatt Teufelskralle Trollblume Wollgräser ja nein Die Fläche hat ein hohes biologisches Potenzial Die Fläche hat ein mittleres biologisches Potenzial Benutzen Sie Liste B Benutzen Sie Liste C Bestimmung der Qualität der Parzelle. zur Bestimmung der Qualität der Parzelle.
458 Zweiter Schritt: Qualitätstest Liste B Liste C Mindestens 6 Indikatoren der Liste B Mindestens 6 Indikatoren der Liste C sind auf der Testfläche sind auf der Testfläche A lpenhelm A lpenhelm A rnika A rnika A ufrechte Trespe A ufrechte Trespe Betonie Betonie Blutwurz Blutwurz Dost (inkl. Wirbeldost) Dost (inkl. Wirbeldost) Enziane, blau/violett Enziane, blau/violett Esparsette Esparsette Gelbe Primeln Flaumhafer Glockenblumen Flockenblumen Gräser, borstenblättig, horstwüchsig Gelb blühende Klee, grossköpfig (ohne Festuca rubra) Gelbe Primeln Habermark Glockenblumen Hainsimsen Gräser, borstenblättig, horstwüchsig Herbstzeitlose (ohne Festuca rubra) Knolliger Hahnenfuss Hainsimsen Kohldistel Herbstzeitlose Mädesüss Hopfenklee Margerite Klappertopf Mehlprimel Knolliger Hahnenfuss Mittlerer Wegerich Kohldistel Orchideen Korbblütler, gelb, einköpfig (ohne Löwen- Salbei zahn, Schwarzwurzel, Arnika und Haber- Schlaffe Segge mark) Seggen (ohne Schlaffe Segge) Korbblütler, gelb, mehrköpfig (ohne Arnika, Sterndolde Habermark, Gänsedistel, sämtliche Kreuzkräuter) Sumpfdotterblume Kuckuckslichtnelke Sumpf-Herzblatt Leimkräuter, weiss Teufelskralle Mädesüss Thymian Margerite Trollblume Mehlprimel Wiesenknopf (kleiner und grosser) Mittlerer Wegerich Witwenblume/Skabiose Orchideen Wollgräser Platterbsen, gelb Zypressenblättrige Wolfsmilch Ruchgras Salbei Schlaffe Segge Seggen (ohne Schlaffe Segge) Sterndolde Sumpfdotterblume Sumpf-Herzblatt Teufelskralle Thymian Trollblume Vogel-Wicke Wiesenknopf (kleiner und grosser) Witwenblume/Skabiose Wollgräser Zittergras Zypressenblättrige Wolfsmilch Ja Nein Ja Nein Die Testfläche weist Die Testfläche weist Die Testfläche weist Die Testfläche weist die erforderliche die erforderliche die erforderliche die erforderliche Mindestqualität auf. Mindestqualität nicht auf. Mindestqualität auf. Mindestqualität nicht auf.
459 Liste L (kursiv: Arten/Artengruppen, die auch im Wiesenschlüssel Qualitätszeiger sind) Alpenhelm Arnika Aufrechte Trespe Baldrian Betonie Blutwurz Borst. Horstgräser Buchsblättrige Kreuzblume Dost Enziane, blau / violett Esparsetten Fetthenne Fiederzwenke Flaumhafer Flockenblumen Gelbes Labkraut Glockenblumen Habermark Hainsimsen Hauhechel Hufeisenklee Johanniskraut Klappertopf Knolliger Hahnenfuss Kohldistel Kreuzblume blau Kreuzlabkraut Kugelblume Läusekraut Lilien, grossblumig Liliensimse Mädesüss Margerite Mehlprimel Mittlerer Wegerich Möhre, Rüebli Odermennig Orchidee grün/braun Orchidee mehrfarbig Orchidee rosa / rot Orchidee weiss Pfeifengras Platterbsen gelb Primeln, gelb Salbei Schwalbenwurz Segge, schlaffe Seggen, ohne Behaarte S. Silberdistel Sonnenröschen Stängellose Kratzdistel Steinquendel Sterndolden Sumpfdotterblume Sumpfherzblatt Teufelskrallen, blau Thymian Trollblume Vogelwicke Wiesenknopf Wiesenraute Witwenblume/Skabiose Wollgräser Wundklee Zittergras Zypressen-Wolfsmilch Liste S (kursiv: Arten/Artengruppen, die auch im Wiesenschlüssel Qualitätszeiger sind) Alpenhelm Arnika Aufrechte Trespe Buchsblättrige Kreuzblume Enziane, blau/violett Esparsetten Fetthenne Fiederzwenke Gelbes Labkraut Hauhechel Hufeisenklee Knolliger Hahnenfuss Kreuzblume blau Kugelblume Läusekraut Lilien, grossblumig Liliensimse Mädesüss Margerite Mehlprimel Orchidee weiss Orchidee rosa/rot Orchidee grün/braun Orchidee mehrfarbig Salbei Schwalbenwurz Segge, schlaffe Seggen, ohne Behaarte S. Silberdistel Sonnenröschen Stängellose Kratzdistel Steinquendel Sterndolden Sumpfherzblatt Teufelskrallen, blau Thymian Wiesenknopf Wiesenraute Wollgräser Wundklee Zypressen-Wolfsmilch
460 Anhang 2 Mindestanforderungen an die Vernetzung gemäss Art. 5 und 6 KÖQV
1. Ziel und Zweck Die Mindestanforderungen an die Vernetzung gemäss Öko-Qualitätsverord- nung (ÖQV) des Bundes werden im Kanton Appenzell A.Rh. mittels Vernet- zungsmodulen geregelt. Mit den Modulen bezweckt der Kanton, die Qualität, Ausdehnung und Vernetzung der kantonal wichtigsten Lebensräume auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Hinblick auf die Vielfalt ihrer typischen Flora und Fauna wirkungsvoll zu fördern. In den Vernetzungsmodulen werden für die folgenden, bedeutsamsten Lebensraumtypen des Kantons eigene Ziele, Anforderungen und prioritäre Regionen definiert: A) Hochstammobstgärten B) Randbereiche von Fliessgewässern* C) Waldrandbereiche D) Waldlichtungen E) Feuchtgebiete* F) Trockenstandorte* G) Umgebungsbereiche von Amphibiengewässern* Die Lebensraumtypen erster Priorität sind mit einem * versehen. Neben den auf diese Lebensräume ausgerichteten Vernetzungsmodulen bie- tet der Kanton gemäss Art. 6 der Kantonalen Öko-Qualitätsverordnung regi- onalen oder lokalen Trägerschaften die Möglichkeit, eigene, auf die lokale Situation zugeschnittene Vernetzungsprojekte zu erarbeiten. Die Mindestan- forderungen sind nachfolgend im Vernetzungsmodul Z) («Detailliertere Vernet- zungsprojekte») definiert. Auf Ökoflächen gemäss Direktzahlungsverordnung (DZV), welche die Min- destanforderungen der Vernetzungsmodule A) bis G) oder Z) erfüllen und eine einzelbetrieblich fachkompetente Vernetzungsberatung stattgefunden hat, wird der Vernetzungsbonus gewährt. Die Mindestanforderungen für die zweite Vernetzungsperiode 2009 – 2014 wurde mit Entscheid des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 13.2.2009 geprüft und bewilligt.
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2. Datenbasis Die kantonalen Vernetzungsmodule wurden aufgrund folgender Weisungen, Planungsdaten, Inventare und Literaturangaben entwickelt: – Bundesinventare: Flachmoorinventar, TWW-Inventar (Trockenwiesen und Weiden), Inventar der Amphibienlaichgebiete – Effor2, Projektunterlagen Appenzell A.Rh. – Grundwasserschutzzonen im Kanton Appenzell A.Rh., provisorische und definitive – Jagdverwaltung und Wildhut Appenzell A.Rh.: Angaben zur Fallwild- statistik und Waldrandbedeutung – Kantonale Schutzzonenpläne Appenzell A.Rh. (Biotope nach Art. 18 NHG), M. 1:5'000, Stand 2001 – Kantonaler Richtplan Appenzell A.Rh., 2002 – Weisungen und Erläuterungen vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zur ÖQV vom 5. Mai 2008, SR 910.14 – Lebensraumverbund 1999 - Konzept zur Erhaltung und Förderung von Natur- und Landschaft im Kanton Appenzell A.Rh., mit den darin ent- haltenen Grundlagen und Daten aus bestehenden Inventaren, lokalem Expertenwissen und Felderhebungen: – Tagfalterinventar 1996 – Inventar der Amphibienvorkommen 1999 – Ornithologische Bestandeserhebungen 1999 – REN, Stand 2001: Projektunterlagen und fachliche Vorgaben – Übersichtspläne über den ökologischen Ausgleich gemäss DZV, M. 1:5'000, Stand 2007 – Wildtierkorridore im Kanton Appenzell A.Rh., Vogelwarte Sempach
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3. Information und Beratung zur Umsetzung der KÖQV und der Vernetzung Zeit Informations- und Beratungsschritte Information der direkt Betroffenen Information der Öffentlichkeit
2002 Allgemeine Informationsanlässe für Landwirte und Bäuerinnen, Hauptthema der Infoabende im Winter. Feldbegehungen im Frühjahr.
2003 Allgemeine Informationsanlässe für Bauern und Bäuerinnen. Feldbegehungen und erster Erfahrungsaus- tausch, Praxisbericht Bewirtschafter. Merkblatt KÖQV-AR.
2004 Ausgeschriebene Weiterbildungsanlässe zum Thema ÖQV, v.a. Vernetzung. Direkte Information und Erfahrungsaustausch an interessierte landw. Kreise (IP-, Bioring, Kant. landw. Verein). Phase I Erfolgskontrolle, Überprüfung der Zielerreichung Berichterstattung und Information an Interessierte und Betroffene). Information der Öffentlichkeit über den Er- folg der KÖQV
2005-2008 Intensivere Beratung betroffener, interessierter Kreise und Gruppierungen, Einzelberatung zu Vernetzungsgesuchen auf Anfrage, Flurbegehungen Phase II Erfolgskontrolle, Überprüfung der Zielerreichung Berichterstattung und Information an Interessierte und Betroffene). Information der Öffentlichkeit über den Erfolg der KÖQV
2009-2014 Direkter, gezielter Kontakt und Beratung mit potentiellen Vernetzungspartnern und in Vernetzungsperimetern mit Lücken: - Trockenweiden: Beratung anlässlich ÖQV-Qualität - Feuchtgebiete: Gruppenvernetzungs-Verhandlungen in Defiziträumen - Fliessgewässer: Beratung der an die Fliessgewässer angrenzenden Landwirte - Waldrand: Koordination mit Forstdiensten - Waldlichtungen: Einzelberatung der Bewirtschafter geeigneter Waldlichtungen (in LN) Fachkompetente einzelbetriebliche Beratung und Abschluss Vernetzungsvertrag als Phase III
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4. Überprüfung der Zielerreichung und Erfolgskontrolle der Vernetzungs- perioden Für die Überprüfung und Erfolgskontrolle der ersten Vernetzungsperiode
2002 – 2008 und die Weiterentwicklung des Vernetzungskonzeptes für die Pe- riode 2009 – 2014 wurde ein Bericht datiert 13.2.08 erarbeitet. Dieser Bericht und die entsprechenden Ergebnisse wurden den Vertretern des Bundesamtes für Landwirtschaft am 13. Februar 2008 vorgestellt (Bericht zur Förderung der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft im Kanton Appenzell Ausserrhoden, datiert 1.2.2008. Im Weiteren zitiert als «Be- richt zur Förderung der Vernetzung»). Die im Folgenden zusammengestellten quantitativen Zielwerte für die folgende Vernetzungsperiode 2009-2014 ent- stammen diesem Bericht.
5. Ziele und Anforderungen der Vernetzungsmodule Allgemeine Erläuterungen Wichtige Basis für die Zielformulierung sind die Weisungen und Erläuterungen vom 5. Mai 2008 des Bundes zur ÖQV, SR 910.14. Zielarten 1) sind gefährdete Arten, für die das Projektgebiet und/oder die Schweiz eine besondere Verant- wortung tragen. Leitarten charakterisieren die Qualität bestimmter Land- schafts- oder Lebensraumtypen. In den Vernetzungsmodulen A) bis G) wur- den Ziel- und Leitarten aus 5 Artengruppen mit spezifischen, unterschiedlichen Habitatsansprüchen ausgewählt: • Blütenpflanzen als Indikatoren für den Lebensraumtyp, die abiotischen Standortseigenschaften und die Artenvielfalt des Lebensraumes • Tagfalter als Indikatoren für das Blütenangebot, Mesoklima (z.B. Beson- nung) und Vorhandensein bestimmter Pflanzenarten • Heuschrecken und Eidechsen als Indikatoren für die Raumstruktur der Ve- getation und das Mikroklima • Amphibien als Indikatoren für Gewässerqualität, Deckung und Überwinte- rungsmöglichkeiten sowie unzerschnittene Landschaftsräume • Vögel als Indikatoren für das Zusammenspiel verschiedener biologisch wichtiger Strukturen und Lebensräume in der Landschaft sowie für das Nahrungsangebot von Insekten und Sämereien Die aktuelle Verbreitung und Häufigkeit der Artengruppen sind im Rahmen des kantonalen Lebensraumverbundprojektes und den damit verbundenen Feldbegehungen und der Schweizerischen Faunendatenbank CSCF genü- gend erfasst, um eine Wirkungskontrolle in den Vernetzungsmodulen durch- führen zu können, mit Ausnahme der Heuschrecken und Eidechsen. Trotz- dem werden aufgrund der wichtigen Indikatoreigenschaften und der guten Erfassbarkeit auch aus diesen beiden Artengruppen Leitarten gewählt; mit-
1) Im Folgenden jeweils in der Anmerkung als Zielart gekennzeichnet
464 telfristig ist im Kanton eine Datenerhebung und damit eine Erfolgskontrolle möglich. Quantitative Umsetzungsziele: Die quantitativen Umsetzungsziele werden für das kantonale Vernetzungs- konzept Appenzell Ausserrhoden gestützt auf Art. 4 und Anhang 2, Abs. 1.2 der ÖQV wie folgt neu definiert: a) Definition der Zielwerte für die zweite Vernetzungsperiode 2008-2014 LN AR Stand 31.12 2007: 12'275 ha öAF Stand 31.12.2007 1’337 ha Zielwert öAF für das Jahr 2014 1’473 ha Erhöhung öAF von 2008 bis 2014 um 10 % bzw. 136 ha Wertvolle öAF Stand 31.12.2007: 434 ha botanische Qualität 244 ha gemäss Lebensraumansprüchen bewirtschaftet 190 ha Total 434 ha Zielwert wertvolle öAF Jahr 2014: 737 ha botanische Qualität 307 ha gemäss Lebensraumansprüchen bewirtschaftet 430 ha Erhöhung wertvolle öAF von 2008 bis 2014 um 70 % bzw. 303 ha
465 b) Verteilung der quantitativen Zielwerte auf die Vernetzungsmodule und damit auf den Typ der zu fördernden öAF, die Flächen-Quantität nach Modulen und die Lage: Modul Umsetzungsziel
1) Vernetzungsfläche
1) Umsetzungsziel
2) Stand 18.2.03 [ha] Stand 07 Korr., [ha] Realisiert, Stand 2007, [ha] Stand 2009- 2014, [ha] Hochstammobst- gärten
37
37
13
25 Fliessgewässer 60 32 4
10 Waldrand 230 50
17
50 Waldlichtungen
70
66 20 Feuchtgebiete 300 217 142 280 Trockenstandorte 140 37 12 Trockenwiesen
2 8 Trockenweiden
10 30 Amphibienlebens- räume
30 7 5 7 Wildtierkorridore 10 10 1 - Total 877 394 212 430
1) Gemäss Bericht Erfolgskontrolle datiert 15.8.08
2) Verbindlich ist die Summe von 430 ha als Umsetzungsziel über alle Module gesamthaft. Die Aufteilung auf die Module und damit auf die geografische Lage ist als Richtwert und Grössenordnung zu verstehen.
466 A) Vernetzungsmodul Hochstammobstgärten Ausgangslage und Bedeutung: Der Hochstammobstbau ist im Kanton wie in den meisten übrigen Gebieten der Schweiz seit Mitte des vergangenen Jahrhunderts sehr stark zurückge- gangen. Allein seit dem Feuerbrandbefall 1997 mussten rund 6’000 der
22'000 Hochstamm-Feldobstbäume gefällt werden. Von den Vögeln, also derjenigen Artengruppe, von der sich einzelne Vertreter am ausgeprägtesten auf Hochstammobstgärten spezialisiert haben, kommt lediglich noch eine ty- pische Hochstammobstgartenart, die zugleich auf der Roten Liste ist, vor: der Gartenrotschwanz. Gegenüber der Bestandeserhebung 1972 / 1976 konnten
1999 in den meisten Gebieten mit Obstgärten aber keine Vorkommen mehr nachgewiesen werden (Quelle: Projekt Lebensraumverbund 1999). Grosse Bedeutung haben Hochstammobstgärten in verschiedenen Regionen des Kantons nach wie vor für das Landschaftsbild, das sie um die Siedlungen herum wesentlich mitprägen. Insbesondere deshalb soll der gegenwärtige Be- stand erhalten werden. Mit Hilfe der hier formulierten Anforderungen soll sicher- gestellt werden, dass diese Hochstammobstbaumbestände zugleich einen mög- lichst grossen Beitrag an die Erhaltung typischer Obstgarten-Vögel leis ten. Allgemeine Ziele: – Erhaltung der Hochstammobstgärten als Bestandteil des Ausserrho- der Landschaftsbildes; – Erhaltung der grösseren und dichteren Hochstammobstgärten im Kan- ton und Vernetzung dieser untereinander sowie mit anderen Lebens- räumen. Wirkungsziele: –
1) halten, ehemalige, 1972 / 1976 registrierte Vorkommen teilweise zurückgewinnen. Datenbasis: Projekt Lebensraumverbund 1999, Karte Verbreitung ausgewählter Brutvögel, Bestandeserhebungen 1972 / 1976 und 1995. Spezielle Anforderungen für die Gewährung des Vernetzungsbeitrages: – Vernetzungsbeiträge werden ausgerichtet für Hochstamm-Obstbe- stände von mindestens 30 Bäumen (max. Abstand zwischen den Bäu- men 30 m), welche mindestens 1 Nisthilfe für den Gartenrotschwanz pro 15 Bäume aufweisen und welche entweder im Unternutzen oder im Abstand von max. 50 m vom äussersten Baum mit extensiv ge- nutzten Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen mit Qualitätsbeiträ- gen gemäss Art. 3 ÖQV, Streueflächen oder Hecken, Feld- und Ufer- gehölze (insgesamt mindestens 0,5 a pro Baum) kombiniert sind.
1) Zielart
467 Die anrechenbare Fläche beträgt gemäss Direktzahlungsverordnung
1 Baum = 1 a. Kontaktlebensräume, zu denen eine Vernetzung bzw. Arrondierung mittels Beratung besonders gefördert werden soll: Hochstammobstgärten untereinander, extensiv genutzte Wiesen, He- cken und Streueflächen. Prioritäre Gebiete: Die Beiträge werden in erster Linie in den Modulregionen mit klimatisch güns- tiger Lage für Obstbau gewährt, namentlich in Herisau, Stein, Teufen, Spei- cher, Heiden, Wolfhalden, Lutzenberg, Walzenhausen, Reute. Dabei handelt es sich um Gebiete mit noch heute hohem Vorkommen von Feldobstbäumen und Hochstammobstgärten. Hinweise zu den quantitativen Umsetzungszielen für das Modul Hochstamm- Obstgärten: In Anbetracht der im Kanton akuten Feuerbrand-Problematik stellt bereits das Erhalten der Feldobstbaumbestände eine grosse Herausforderung dar. Die Erreichung des Umsetzungszieles wird dennoch als realistisch erachtet, da mit den Zusatzbeiträgen gemäss ÖQV auch eine vermehrte Motivation zur Obstbaumpflanzung erreicht werden kann.
1) Gemäss Bericht Erfolgskontrolle datiert 15.8.08
2) Verbindlich ist die Summe von 430 ha als Umsetzungsziel über alle Module gesamthaft. Die Aufteilung auf die Module und damit auf die geografische Lage ist als Richtwert und Grössenordnung zu verstehen. B) Vernetzungsmodul Fliessgewässer (Uferbereiche) Ausgangslage und Bedeutung: Der Kanton weist ein dichtes Netz kleinerer und mittlerer Fliessgewässer auf. Ihre biologische Bedeutung hängt einerseits von der Qualität des Wasserle- bensraumes selber ab, die beispielsweise von der Wasserqualität, der Fliess- geschwindigkeit und den Sohleneigenschaften wesentlich beeinflusst wird. Ebenso wichtig ist der Uferbereich. Dieser entscheidet selber über bedeu- Modul Umsetzungsziel
1) Vernetzungsfläche
1) Umsetzungsziel
2) Stand 18.2.03 [ha] Stand 07 Korr., [ha] Realisiert, Stand 2007, [ha] Stand 2009- 2014, [ha] Hochstammobst- gärten
37
37
13 25
468 tende Funktionen des Wasserlebensraumes wie Besonnung oder Eintrag von Düngestoffen. Gleichzeitig weisen Uferbereiche als Übergang zwischen Was- ser und Land selber sehr vielfältige Bedingungen auf, die je nach Ausprägung einer Vielzahl von Organismen Lebens- und Wandermöglichkeiten bieten. Sind Wasser- und Uferbereiche biologisch günstig ausgeprägt, stellen Fliess- gewässer einen zentralen Teil der «Lebensadern» der Landschaft dar. Im Kan- ton ist ein grosser Teil der Uferbereiche, welche an die LN angrenzen, relativ naturnah gestaltet. Das angrenzende Kulturland ist allerdings in vielen Fällen, vor allem in ebenen Bereichen, intensiv genutzt, wodurch der Uferbereich wie die Wasserqualität beeinträchtigt werden. Die Fliessgewässer mit dem grössten Aufwertungspotential liegen in den Regionen Wolfhalden, Gais, nördlich von Herisau und in der Gemeinde Schönengrund (Quelle: Lebens- raumverbund 1999). Ziele allgemein: – Es soll eine möglichst weitgehende, auf die jeweiligen Besonderheiten der einzelnen Fliessgewässerabschnitte Rücksicht nehmende Aufwer- tung der Uferbereiche gefördert werden, insofern sie das Landwirt- schaftsgebiet betrifft und durch Bewirtschaftungsmassnahmen reali- siert werden kann. Damit soll das grosse Potenzial der Fliessgewässer mit ihren Uferbereichen als Vernetzungselement und als biologisch wichtiger Lebensraum besser ausgeschöpft werden. Die Nutzung soll generell extensiv und soweit als möglich gestaffelt erfolgen und eine hohe Strukturvielfalt (offene Bereiche, Niederhecken, Baumhecken, Hochstaudensäume etc.) im Uferbereich ermöglichen. – Gewässertypische Vielfalt an extensiv genutzten Wiesen, extensiv ge- nutzten Weiden, Hochstaudenfluren und verschiedenen Gehölzstruk- turen im Uferbereich erhalten und, wo fehlend, neu entwickeln. – Wirkungsziele: – Als Massstab für die Erreichung dieser Ziele dienen folgende Ziel- und Leitarten: Spierstauden-Perlmutterfalter (Brenthis ino); Natterwurz- perlmutterfalter
1) (Clossiana titania) und Alpen-Gebirgsschrecke für Hochstauden-Uferbereiche höherer Lagen; Zaun- und Bergeidechse, Goldammer (alle Arten leichte Ausbreitung gegenüber Ist-Zustand), Mädesüss (Verdoppelung des gegenwärtigen Bestandes). Datenbasis für die Beurteilung: Projekt Lebensraumverbund 1999 mit der Grund- lage Tagfalterkartierung 1996.
1) Zielart
469 Anforderungen für die Gewährung des Vernetzungsbeitrages: Vernetzungsbeiträge werden ausgerichtet für extensiv genutzte Wiesen, extensiv genutzte Weiden und Streueflächen, die folgenden Anforde- rungen gleichzeitig genügen: – mindestens 6 m Breite und 50 m Länge einseitig oder beidseitig ent- lang von Fliessgewässern; – Mahd mit dem Messerbalken und ohne Futteraufbereiter (bei Mähwie- sen) bzw. ohne Mulchgerät (bei Weiden); – kein Pflanzenschutzmitteleinsatz; – mindestens ein Viertel des Fliessgewässerabschnittes mit Ufergehölz bestockt (ausser bei Streueflächen); – Streifen von mindestens 3 m Breite entlang des Fliessgewässers und der Ufergehölze als Krautsaum gemäss Qualitätsanforderungen ÖQV, Anhang 1, Abs. 3.2.b genutzt (d.h. Krautsaum jährlich max. einmal nut- zen, die erste Hälfte des Krautsaum zu den Schnittzeitpunkten gemäss DZV, die zweite Hälfte frühestens 6 Wochen danach). Kontaktlebensräume, zu denen eine Vernetzung mittels Beratung besonders gefördert werden soll: Feuchtgebiete, Stehgewässer, extensiv genutzte Wiesen, extensiv ge- nutzte Weiden, Hecken, Waldränder Prioritäre Gebiete: Schwergewichtig sollen die Beiträge in den prioritären Gebieten (Modul- regionen) ausgerichtet werden. Erfüllen Flächen die Anforderungen an die Vernetzungsbeiträge, werden auch ausserhalb dieser Modulregi- onen Vernetzungsbeiträge ausbezahlt, insbesondere entlang von struk- turell verarmten Gewässerabschnitten. Modulregionen (Zahl in Klammer = Massnahmengebiete Lebensraum- verbund): – Südlicher und südöstlicher Teil Gais (1.4); – Schönengrund, nordöstlicher Teil Schwellbrunn, nördlicher Teil Ur- näsch, Löschwendi (2.1, 2.2, 2.6); – Östlicher Teil des Vorderlandes (2.16); – Nordwestliches Vorderland (3.4). Hinweise zu den quantitativen Umsetzungszielen für das Modul Fliessge- wässer: Aufgrund der Bedeutung der Fliessgewässer als Vernetzungselement im Kan- ton kommt diesem Vernetzungsmodul erste Priorität zu. Die Motivation der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters für die Ausweisung von ökolo- gischen Ausgleichsflächen entlang von Fliessgewässern stellt allerdings eine grosse Herausforderung dar, weil Fliessgewässer im Kanton oft an intensiv nutzbares, ertragreiches Wiesland angrenzen.
470
1) Gemäss Bericht Erfolgskontrolle datiert 15.8.08
2) Verbindlich ist die Summe von 430 ha als Umsetzungsziel über alle Module gesamthaft. Die Aufteilung auf die Module und damit auf die geografische Lage ist als Richtwert und Grössenordnung zu verstehen. Hinweise zu anderen Verfahren: Bei baulichen Massnahmen wie z.B. Ausdolungen, Ersetzen von Sicker- leitungen durch Sickerschlitze usw. kann der Bund gemäss Art. 62a GSchG im Rahmen der bewilligten Kredite einmalige Abgeltungen leis- ten. C) Vernetzungsmodul Waldrand Ausgangslage und Bedeutung: Der Kanton Appenzell A.Rh. weist eine verhältnismässig enge Verzahnung zwischen der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) und dem Wald und damit entsprechend grosse Waldrandanteile auf. Die gesamte kantonale Waldrand- linie beträgt rund 1140 km. Waldränder sind, wie Gewässerufer, Übergangs- lebensräume, die biologisch ein hohes Potenzial für die Vernetzung wie als Lebensraum selber haben, sofern ihre Struktur vielfältig (z.B. gestufte, mit einem Strauchsaum versehene, geschwungene Waldrandbereiche, Altgras- streifen auf mageren Standorten etc.) und die angrenzende Nutzung extensiv ist. Besonders wertvoll sind in der Regel entsprechende südexponierte Wald- ränder. Der gegenwärtige Zustand der Waldrandbereiche im Kanton weist zu einem grossen Teil weder auf Seite des Waldes noch auf Seite der LN die aus biolo- gischer Sicht wünschbaren Eigenschaften auf. Ziele allgemein: – Verbessern der Funktion der Waldränder als Vernetzungselement und als faunistisch wichtiger Übergangsbereich zwischen Offenland und Wald durch Extensivierungs- und Aufwertungsmassnahmen auf der LN. Modul Umsetzungsziel
1) Vernetzungsfläche
1) Umsetzungsziel
2) [ha] Korr., [ha] Stand 2007, [ha] Stand 2009- 2014, [ha] Fliessgewässer 60
32
4 10
471 – Strukturreichtum fördern, insbesondere durch Dauerstrukturen wie Alt- grassäume; – Nahrungsangebot für Vögel, Insekten und Kleinsäuger generell verbes- sern. Wirkungsziele: – Als Massstab für die Erreichung dieser Ziele dienen folgende Ziel- und Leitarten: Kaisermantel (Argynnis paphia), Ochsenauge (Maniola jur- tina), Rote Keulenschrecke (Verdoppelung der gegenwärtig besiedel- ten Fläche an Waldrändern) und Neuntöter (Zunahme der gegenwär- tigen Populationen an Waldrändern sowie die ehemaligen Vorkommen
1972 / 1976 zurückgewinnen). Datenbasis: Projekt Lebensraumver- bund 1999, mit den Grundlagen Tagfalterkartierung 1996 und Karte Verbreitung der Brutvögel 1972 / 1976 und 1995. Anforderungen für die Gewährung des Vernetzungsbeitrages: Vernetzungsbeiträge werden ausgerichtet für Ökoflächen, sofern sie gleichzeitig folgende Kriterien erfüllen: – Extensiv genutzte Wiesen, nur mit Mist gedüngte wenig intensiv ge- nutzte Wiesen und Streueflächen mit einer Breite von mindestens
20 m entlang von Waldrändern und einer Mindestfläche von 30 a; – Entlang des Waldrandes wird ein Streifen von mindestens 3 m Breite als Krautsaum gemäss Qualitätsanforderungen ÖQV, Anhang 1, Abs.
3.2.b genutzt (d.h. Krautsaum jährlich max. einmal nutzen, die erste Hälfte des Krautsaum zu den Schnittzeitpunkten gemäss DZV, die zweite Hälfte frühestens 6 Wochen danach); bei Problemen mit Acker- kratzdisteln, starkem Druck von Wurzelbruten von Schwarzdorn und Espe oder von Brombeeren sowie beim Vorkommen seltener Pflanzen- arten, die auf regelmässigen Schnitt angewiesen sind (z.B. Orchideen), kann die Fachstelle Natur- und Landschaftsschutz Ausnahmerege- lungen vereinbaren. – Der angrenzende Waldrand muss aufgewertet werden (Projektrealisie- rung mit Forstdienst). Mit der Aufwertung muss im Jahr, in dem der Vernetzungsbeitrag erstmals ausbezahlt wird, begonnen werden. Wird die Aufwertung nach 6 Jahren nicht vollständig realisiert, sind die Ver- netzungsbeiträge anteilsmässig für die nicht aufgewerteten Waldrand- bereiche zurückzuerstatten. Zusätzlich zu den genannten Flächen beitragsberechtigt sind extensiv genutzte Weiden von mindestens 20 m Breite entlang des Waldrandes bis maximal 50 m Abstand (Richtwerte) vom Waldrand, sofern der Wald- rand hauptsächlich südost- bis südwest-exponiert ist und sofern eine Waldrandaufwertung gemäss vorangehendem Punkt realisiert wird.
472 Kontaktlebensräume, zu denen eine Vernetzung mittels Beratung besonders gefördert werden soll: Schattigere Waldränder: Feuchtgebiete, Steh- und Fliessgewässer; son- nigere Waldränder: extensiv genutzte Wiesen, extensiv genutzte Wei- den, Hecken/Feldgehölze, Hochstammobstgärten. Prioritäre Gebiete: Schwergewichtig sollen die Beiträge in folgenden Fällen gewährt wer- den: – Waldränder an die landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) angrenzend; – Waldränder an nicht sturmgefährdeten Expositionen (keine west- und föhnexponierte Südhänge); – Bereits ökologisch wertvolle Waldränder vorhanden (gestufter Wald- rand, Strauch- und Krautschicht, vorwiegend Südexposition); – – Waldränder in Wildtierkorridoren gemäss Wildtierkorridore und über- regionale Verbindungsachsen, Vogelwarte Sempach 2001, sowie Pro- jekt Lebensraumverbund 1999, Karte Einstandsgebiete und Wechsel von Huftieren. Erfüllen Flächen ausserhalb der genannten prioritären Fälle die Anforde- rungen an die Vernetzungsbeiträge, werden die Beiträge ebenfalls ge- währt. Hinweise zu den quantitativen Umsetzungszielen für das Modul Waldrand: Bereits heute liegen viele ökologische Ausgleichsflächen am Waldrand. Die Bemühungen zur gleichzeitigen Aufwertung des Waldrandes sollen weitergeführt und mit den forstlichen Anreizmöglichkeiten kombiniert werden.
1) Gemäss Bericht Erfolgskontrolle datiert 15.8.08
2) Verbindlich ist die Summe von 430 ha als Umsetzungsziel über alle Module gesamthaft. Die Aufteilung auf die Module und damit auf die geografische Lage ist als Richtwert und Grössenordnung zu verstehen. Modul Umsetzungsziel
1) Vernetzungsfläche
1) Umsetzungsziel
2) Stand 18.2.03 [ha] Stand 07 Korr., [ha] Realisiert, Stand 2007, [ha] Stand 2009- 2014, [ha] Waldrand 230 50
17
50
473 Hinweise zu anderen Verfahren: – Die Waldrandaufwertungsmassnahmen können vom Oberforstamt über das Sammelprojekt Waldpflege unterstützt werden. D) Vernetzungsmodul Waldlichtungen Ausgangslage und Bedeutung: Der Kanton weist rund 26 ha Waldlichtungen (von Wald umgebene Wiesen und Weiden) auf, die in einer Grössenordnung von rund 1 bis 2 ha liegen und damit erfahrungsgemäss als Ganzes noch als ökologische Ausgleichsflächen angemeldet werden. Insbesondere kleinere, schwer zugängliche Flächen sind von Nutzungsaufgabe und Verbuschung bedroht. Ihr biologischer Wert als Wildäsungsfläche und als potenzieller oder realer Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten wie Tagfalter, Orchideen und Hochstaudenpflanzen geht dadurch verloren, ebenso ihr landschaftlicher Wert. Die ÖQV unterstützt deshalb Massnahmen, welche zum einen das Einwachsen verhindern und zum anderen gleichzeitig zu einer Aufwertung der Lebensräume führen. Allgemeine Ziele: – Verhinderung der Verbuschung und Offenhaltung der Waldlichtungen (Landschaftsqualität); – Extensive Bewirtschaftung der Waldlichtungen und Strukturreichtum zur Förderung der Lebensraumqualität für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten. Wirkungsziele: – Erhaltung und Verbesserung von Lebensraum und Nahrungsangebot für das Wild. Leitart: Feldhase (Halten des gegenwärtigen Bestandes). Datenbasis für die Beurteilung: Projekt Lebensraumverbund 1999, Karte Säugetiere Aufzuchts- und Fortpflanzungsgebiete; – Förderung von Halbschatten-Tagfalterarten und von Hochstaudenbe- ständen. Leitarten: Kaisermantel (Argynnis paphia), Milchfleck (Erebia ligea), Kohldistel (leichte Zunahme der gegenwärtigen Bestände). Da- tenbasis für die Beurteilung: Projekt Lebensraumverbund 1999, Tag- falterkartierung 1996. Anforderungen für die Gewährung des Vernetzungsbeitrages: extensiv genutzte Wiesen, als wenig intensiv genutzte Wiese mit bota- nischer Qualität gemäss ÖQV und/oder Streueflächen genutzt werden, die mit dem Messerbalken und ohne Futteraufbereiter bewirtschaftet werden und auf denen eine Mosaiknutzung mit 5-10% ungemähten, jährlich wandernden Flächenanteilen realisiert wird. Zudem ist eine
474 Herbstweide untersagt (Wildäsung). Waldrandaufwertungen sind wünschbar (Projektrealisierung mit Forstdienst). Prioritäre Gebiete: Für die Beiträge kommen grundsätzlich alle Waldlichtungen bis zu einer Richtgrösse von maximal 2 ha in Frage. Priorität haben aber Waldlich- tungen im Gebiet mit Effor2-Massnahmen. Es sind dies die Waldlich- tungen in den Gemeinden Schönengrund, Urnäsch, Hundwil und Gais. Der Effor2-Perimeter im Kanton umfasst die Gebiete mit der grössten Wald-Wildproblematik und ist in etwa deckungsgleich mit dem Hirsch- vorkommen im Kanton. Hinweise zu den quantitativen Umsetzungszielen des Moduls Waldrand: Aus den Projekterfahrungen der Vernetzungsperiode 2002 – 2007 wer- den nur diejenigen Waldlichtungen bis zu einer Grösse von rund 1.5 ha als gesamthafte Ökofläche genutzt und angemeldet.
1) Gemäss Bericht Erfolgskontrolle datiert 15.8.08
2) Verbindlich ist die Summe von 430 ha als Umsetzungsziel über alle Module gesamthaft. Die Aufteilung auf die Module und damit auf die geografische Lage ist als Richtwert und Grössenordnung zu verstehen. Hinweise zu anderen Verfahren: – Koordination mit dem kantonalen Wald-Wildkonzept. – Die Waldrandaufwertungsmassnahmen können vom Oberforstamt über das Sammelprojekt Waldpflege unterstützt werden. E) Vernetzungsmodul Feuchtgebiete / Feuchtwiesen Ausgangslage und Bedeutung: Bei den hier in Betracht kommenden Flächen handelt es sich um wechsel- nasse oder nasse Wiesen, die in der Regel zur Streuegewinnung genutzt wer- den. Sie umfassen verschiedene Pflanzengesellschaften. Am verbreitesten sind Kleinseggenriedbestände, Pfeifengraswiesen und Dotterblumenwiesen; Modul Umsetzungsziel
1) Vernetzungsfläche
1) Umsetzungsziel
2) Stand 18.2.03 [ha] Stand 07 Korr., [ha] Realisiert, Stand 2007, [ha] Stand 2009- 2014, [ha] Waldlichtungen 70 6 6 20
475 in kleinem Umfang sind auch Hoch- und Zwischenmoore erhalten geblieben. In den vergangenen 40 Jahren wurden viele Feuchtgebiete in der Schweiz und im Kanton entwässert und intensiviert. Die noch vorhandenen Reste zählen zu den artenreichsten und biologisch bedeutsamsten Lebensräumen des Kantons. Sie beherbergen zahlreiche Arten der Roten Listen. Im Kanton ste- hen rund 200 ha Streueflächen als öffentlich-rechtliche Naturschutzzonen un- ter Vertrag. Die wichtigsten und grössten Vorkommen befinden sich nordöst- lich bis südöstlich von Gais sowie in den Gemeinden Schönengrund, Hundwil und Urnäsch. Diese beiden Regionen beherbergen über 75 % der Feuchtge- biete des Kantons. Die Flächen sind teilweise gefährdet durch Nährstoffein- trag oder Aufgabe der Bewirtschaftung. Allgemeine Ziele: – Erhaltung und Aufwertung der noch vorhandenen Feuchtgebiete; – Realisierung von angemessenen düngerfreien Pufferzonen um die Feuchtgebiete zur Minimierung von Nährstoffeinträgen aus der Umge- bung; – Erweiterung und wirkungsvolle Vernetzung der bestehenden Feucht- gebiete; – Wiederherstellung ehemaliger Feuchtwiesen. Wirkungsziele: – Erhalten und leichter Anstieg der gegenwärtigen Artenvielfalt von Feuchtgebieten in qualitativer und quantitativer Hinsicht durch Sichern überlebensfähiger Populationen der typischen Pflanzen und Tiere der Feuchtgebiete; – Als Massstab für die Erreichung dieses Zieles dienen folgende Leitar- ten: Spierstaudenperlmuttfalter (Brenthis ino), Silberscheckenfalter (Melitaea diamina) und Kleiner Moorbläuling
1) (Maculinea alcon) sollen in den Feuchtgebieten ihre noch vorhandenen Populationen erhalten oder ausdehnen können. Die Populationen des Braunkehlchens 1) und Wiesenpiepers 1) sollen in dieser Zeit ebenfalls leicht anwachsen. Da- tenbasis für die Beurteilung: Projekt Lebensraumverbund 1999 mit den Grundlagen Tagfalterkartierung 1996 und Ornithologisches Inventar
1999. Anforderungen für die Gewährung des Vernetzungsbeitrages: Vernetzungsbeiträge werden ausgerichtet für Ökoflächen, die mit dem Messerbalken und ohne Futteraufbereiter bewirtschaftet werden, auf denen eine Mosaiknutzung mit 5-10% ungemähten, jährlich wandernden Flächenanteilen realisiert wird, und die zudem eine der folgenden Anfor- derungen erfüllen:
1) Zielarten
476 Streueflächen und Feuchtwiesen, welche die botanischen Qualitätsan- forderungen gemäss Anhang 1 erfüllen und welche mindestens 2 ha um- fassen bzw. Teil eines mindestens 2 ha umfassenden Feuchtgebietes sind; oder Streueflächen und Feuchtwiesen, welche die botanischen Qualitätsan- forderungen gemäss Anhang 1 erfüllen und welche Teil eines Verbundes von Ökoflächen mit folgenden Eigenschaften sind: Mindestgrösse Ge- samtfläche von Streueflächen und Feuchtwiesen 2 ha, Mindestabstand der einzelnen Ökoflächen max. 50 m, keine Zerschneidung durch befes- tigte Strassen (Ausnahmen sind bei sehr hoher botanischer oder faunis- tischer Qualität – in der Regel müssen mindestens 3 Rote-Liste-Arten nachgewiesen werden – möglich); oder Ökoflächen, welche Bestandteil des obgenannten Ökoflächenverbundes sind. Sie liegen nicht weiter als 250 m auseinander (Richtgrösse REN); oder Streueflächen und Feuchtwiesen, welche neu geschaffen werden (z.B. durch Wiedervernässung und Extensivierung der Nutzung) und an eine Naturschutzzone gemäss kantonalem Schutzzonenplan angrenzen; oder ungedüngte Pufferzonen um alle Feuchtwiesen (Naturschutzzonen), ge- mäss kantonalem Schutzzonenplan, sofern ihre Breite den Richtlinien Moorschutz für Pufferzonen entspricht oder ihre Breite mindestens 10 m (seitlich und unterhalb der Naturschutzzone) bzw. 20 m (oberhalb Natur- schutzzone) erreicht; maximale Breite 50 m. Besteht Handlungsbedarf zur Sicherung und Aufwertung der Natur- schutzwerte in grossen zusammenhängenden Naturschutzgebieten, können mit den betroffenen Bewirtschafterinnen oder Bewirtschaftern weitergehende Massnahmen als Voraussetzung für einen Vernetzungs- beitrag vereinbart werden. Betroffen sind v.a. Gebiete mit ausgedehnten Streueflächen und Rietwiesen (Flachmoore) in den Gemeinden Gais, Hundwil, Schönengrund und Urnäsch; Kontaktlebensräume, zu denen eine Vernetzung mittels Beratung besonders gefördert werden soll: Fliessgewässer, Stehgewässer, extensiv genutzte Wiesen, extensiv ge- nutzte Weiden, Hecken, Waldränder.
477 Prioritäre Gebiete: Schwergewichtig sollen die Beiträge in den prioritären Gebieten (Modulregi- onen,) ausgerichtet werden. Erfüllen Flächen die Anforderungen an die Ver- netzungsbeiträge, werden auch ausserhalb dieser Modulregionen Vernet- zungsbeiträge ausbezahlt. Hinweise zu den quantitativen Umsetzungszielen für das Modul Feuchtge- biete: Aufgrund der Bedeutung der Feuchtwiesen für die Biodiversität des Kantons kommt diesem Vernetzungsmodul erste Priorität zu.
1) Gemäss Bericht Erfolgskontrolle datiert 15.8.08
2) Verbindlich ist die Summe von 430 ha als Umsetzungsziel über alle Module gesamthaft. Die Aufteilung auf die Module und damit auf die geografische Lage ist als Richtwert und Grössenordnung zu verstehen. F) Vernetzungsmodul Trockenwiesen und Trockenweiden Ausgangslage und Bedeutung: Unter Trockenstandorten/Trockenwiesen werden hier extensiv gemähte oder beweidete, sonnige, oft flachgründige und/oder südexponierte und deshalb trockene Flächen verstanden. Wurden sie nie gedüngt, wachsen darauf in der Regel verschiedene Magerrasengesellschaften, bei einer leichten Mistdün- gung entstehen meist Fromentalwiesen. Aufgrund der hohen Niederschläge und der hohen Nutzungsintensität der LN war Appenzell A.Rh. naturräumlich und traditionell nie ein Trockenwiesen-Schwerpunktgebiet. Die wenigen Flä- chen, welche heute extensiv als Trockenwiesen und -weiden bewirtschaftet werden, weisen aber eine teilweise sehr hohe Artenvielfalt mit zahlreich ge- fährdeten Arten auf. Gerade angesichts ihrer geringen Ausdehnung ist dem von Trockenstandorten hohe Priorität beizumessen. Dabei ist zu unterschei- den zwischen den gemähten Trockenwiesen und den Trockenweiden. Bei letzteren spielt der Strukturreichtum durch Elemente wie Einzelbäume, Ro- sen- und Weissdorngebüsche, aber auch offene Boden- und Felspartien eine faunistisch wichtige Rolle. Gegenwärtig sind im Kanton rund 60 ha Trockenwiesen als öffentlich-recht- liche Naturschutzzone geschützt. Die Bewirtschaftung ist mit Vereinbarungen Modul Umsetzungsziel
1) Vernetzungsfläche
1) Umsetzungsziel
2) Stand 18.2.03 [ha] Stand 07 Korr., [ha] Realisiert, Stand 2007, [ha] Stand 2009- 2014, [ha] Feuchtgebiete 300 217 142 280
478 geregelt. Die Trockenweiden wurden bisher in den Alpgebieten (Sömme- rungsgebieten) mit der Ausscheidung sogenannter R-Zonen, extensive Rin- derweiden, unter Schutz gestellt und auf einem Plan erfasst. In der Landwirt- schaftlichen Nutzfläche (LN) sind alle extensiv genutzten Weiden planlich dargestellt. Die Regionen mit den wichtigsten Vorkommen und dem höchsten Potenzial für Trockenstandorte in der LN bestehen in grösseren Weidekom- plexen in südexponierter Lage, vornehmlich in den Gemeinden Gais, Hund- wil und Schönengrund. Die noch vorhandenen Flächen sind teilweise gefähr- det durch Überführung in Weiden (Schafstandweiden) oder Überbauung. Allgemeine Ziele: – Erhaltung und Aufwertung der noch vorhandenen Trockenstandorte (Magerwiesen, Magerweiden); – Vermeidung einer Beweidung bisher gemähter Trockenwiesen; – Erweiterung und wirkungsvolle Vernetzung der bestehenden Trocken- standorte; – – Wiederherstellung ehemaliger Trockenstandorte an trockenen, son- nigen, flachgründigen Lagen durch Extensivierung der Nutzung; – Erhaltung, Aufwertung und Vermehrung von Kleinstrukturen innerhalb Trockenwiesen und vor allem innerhalb Trockenweiden, insbesondere von Gebüschgruppen, Altgrassäumen und Trockenmauern. Wirkungsziele: – Erhalten und leichter Anstieg der gegenwärtigen Artenvielfalt der Tro- ckenstandorte in qualitativer und quantitativer Hinsicht durch Sichern überlebensfähiger Populationen der typischen Pflanzen und Tiere der Trockenstandorte. – Als Massstab für die Erreichung dieses Zieles dienen folgende Leitar- ten: Der Silbergrüne Hufeisenkleebläuling 1) (Lysandra coridon; anste- hender Fels), der Waldteufel 1) (Erebia aethiops; nicht beweidete Wald- ränder) und der Warzenbeisser sollen im gegenwärtigen Bestand gesichert werden, die Populationen des weniger anspruchsvollen Schachbrettfalters (Trockenstandorte tiefere Lagen) sowie des Zwerg- bläulings sollen um 30 – 50% wachsen. Der Bestand des Neuntöters soll leicht zunehmen. Datenbasis für die Beurteilung: Projekt Lebens- raumverbund 1999, mit den Grundlagen Tagfalterkartierung 1996, Or- nithologisches Inventar 1999.
1) Zielarten
479 Anforderungen für die Gewährung des Vernetzungsbeitrages: Vernetzungsbeiträge werden ausgerichtet für Ökoflächen, die mit dem Messerbalken und ohne Futteraufbereiter (bei Mähwiesen) bzw. ohne Mulchgerät (bei Weiden) bewirtschaftet werden, auf denen eine Mosaik- nutzung mit 5-10% ungemähten, jährlich wandernden Flächenanteilen realisiert wird (bei Mähwiesen), die seit 1998 beweidet werden (bei Wei- den) und die zudem eine der folgenden Anforderungen erfüllen: Trocken wiesen, welche eine Mindestfläche von 1 ha erreichen und die Hälfte der anrechenbaren Vernetzungsfläche die botanische Min- destanforderung an die Qualität ÖQV gemäss Anhang 1 erfüllen; oder Trocken wiesen, welche für die Hälfte der anrechenbaren Vernetzungs- fläche die botanische Mindestanforderung an die Qualität gemäss An- hang 1 ÖQV erfüllen und welche Teil eines Verbundes von Ökoflächen mit folgenden Eigenschaften sind: Mindestgrösse Gesamtfläche der Trockenwiesen 1 ha, Mindestabstand der einzelnen Ökoflächen max.
50 m, keine Zerschneidung durch befestigte Strassen (Ausnahmen sind bei sehr hoher botanischer oder faunistischer Qua- lität – in der Regel müssen mindestens 3 Rote-Liste-Arten nachgewie- sen werden – möglich); oder Trocken weiden, welche mindestens 2 ha umfassen bzw. Teil eines mindestens 2 ha umfassenden Ökoflächenverbundes sind (Mindest- abstand der einzelnen Ökoflächen max. 50 m, keine Zerschneidung durch befestigte Strassen) und die Mindestanforderungen für den Strukturbeitrag oder den Florabeitrag gemäss ÖQV Anhang 1, Abs. 4 erfüllen. (Ausnahmen sind bei sehr hoher botanischer oder faunistischer Qua- lität möglich – in der Regel müssen mindestens 3 Rote-Liste-Arten nachgewiesen werden); oder ungedüngte Pufferzonen von mindestens 10 m unterhalb und seitlich, bzw. 20 m oberhalb von Naturschutzzonen gemäss kantonalem Schutzzonenplan. Breite max. 50 m. Kontaktlebensräume, zu denen eine Vernetzung mittels Beratung besonders gefördert werden soll: Feuchtgebiete, Hochstamm-Obstgärten, Hecken und Feldgehölze, Fliessge- wässer, Waldränder
480 Prioritäre Gebiete: Schwergewichtig sollen die Beiträge in den prioritären Gebieten (Modul- regionen) ausgerichtet werden. Erfüllen Flächen die Anforderungen an die Vernetzungsbeiträge, werden auch ausserhalb der Modulregionen Vernetzungsbeiträge ausbezahlt, insbesondere in Magerheuwiesen ge- mäss kantonalem Schutzzonenplan. Modulregionen (Zahl in Klammer = Massnahmengebiet Lebensraumver- bund): – Lutzenberg Wienacht (2.15), Reute Mohren (1.5) – Südlagen Rehetobel und Wald – Südlagen von Gäbris (Gais) bis Eggen (Teufen) – Ramsen, Schachen, Böschungen entlang Trasse SOB, Herisau – Südlage von Hundwiler Höhi – Südlage Gaishalde (Waldstatt) bis Sitz (Schwellbrunn) – Südlage Hochhamm (Zürchersmühle, Tüfenberg, Schönau, Chäseren) Hinweise zu den quantitativen Umsetzungszielen für das Modul Trocken - wiesen und -weiden: Aufgrund der Bedeutung der Trockenstandorte für die Biodiversität des Kan- tons kommt diesem Vernetzungsmodul erste Priorität zu.
1) Gemäss Bericht Erfolgskontrolle datiert 15.8.08
2) Verbindlich ist die Summe von 430 ha als Umsetzungsziel über alle Module gesamthaft. Die Aufteilung auf die Module und damit auf die geografische Lage ist als Richtwert und Grössenordnung zu verstehen. Modul Umsetzungsziel
1) Vernetzungsfläche
1) Umsetzungsziel
2) Stand 18.2.03 [ha] Stand 07 Korr., [ha] Realisiert, Stand 2007, [ha] Stand 2009- 2014, [ha] Trockenstandorte 140 37 12 38 Trockenwiesen
2 8 Trockenweiden
10 30
481 G) Vernetzungsmodul Amphibienlebensräume Ausgangslage und Bedeutung: Der Kanton Appenzell A.Rh. weist nur 3 Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung auf. Von Bedeutung sind aber auch die vielen kleineren Standorte, vor allem ehemalige Feuerweiher im Mittel- und Vorderland (rund 35 Stand- orte). Sie beherbergen als wichtigste Leitarten: Erdkröte, Geburtshelferkröte, Grasfrosch, Bergmolch und Fadenmolch. Die Eignung dieser Gewässer für die Amphibien hängt einerseits von der Qua- lität der Gewässer selber ab (z.B. Pflanzenbewuchs im Wasser, Fischbesatz). Ebenso wichtig ist aber der Uferbereich (Besonnungssituation) sowie das Umfeld, das den Amphibien als Lebensraum während einer kleineren oder grösseren Periode ausserhalb der Eiablagezeit dient. Dieses Umfeld ist Be- standteil des Amphibienlebensraumes. Viele Amphibienarten wandern jähr- lich nach der Eiablage über grössere Distanzen in ihren Sommer- und Über- winterungslebensraum. Wandermöglichkeiten sind auch wichtig für den genetischen Austausch zwischen verschiedenen Populationen und für die Neubesiedlung von Gewässern. Die landwirtschaftliche Nutzung kann we- sentlich dazu beitragen, dafür günstige Bedingungen zu schaffen. Gegenwär- tig wird ein grosser Teil des Umfeldes der Amphibienlebenlaichgewässer nicht unter spezieller Berücksichtigung der Amphibien genutzt und ist vor allem in Bezug auf Düngung und Schnittzeitpunkt wenig geeignet im Hinblick auf die Ansprüche der Amphibien. Allgemeine Ziele: – Aufwertung der Amphibienlebensräume durch Schaffen extensiv ge- nutzter Flächen um die Laichgebiete, um geeignete Lebensräume aus- serhalb der Laichperiode bereitzustellen und für ihre jährlichen Wan- derungen; – Schaffen von Vernetzungsstrukturen zwischen den Laichgewässern; – Aufwerten des Laichgewässer-Uferbereiches auf der LN zugunsten geeigneter Bedingungen für die Eiablage und die Larvenentwicklung. Wirkungsziele: – Erhaltung und Förderung der Amphibienvorkommen Erdkröte, Ge- burtshelferkröte, Grasfrosch, Bergmolch, Fadenmolch in ihrer Häufig- keit und Diversität: Leichte zukünftige Zunahme der Populationen. Da- tenbasis für die Beurteilung: Projekt Lebensraumverbund 1999 mit Grundlage Amphibienkartierung; laufende Datenerhebund der Koordi- nationsstelle für Amphibien- und Reptilienschutz der Schweiz (KARCH); – Wiederbesiedlung ehemaliger Laichgewässer der Geburtshelferkröte: Amphibienweiher der Gemeinden Wald, Heiden, Lutzenberg, Wolfhal- den, Walzenhausen, Reute. Datenbasis: Projekt pro natura St. Gallen- Appenzell und Naturmuseum St. Gallen 2002.
482 Anforderungen für die Gewährung des Vernetzungsbeitrages: Vernetzungsbeiträge werden ausgerichtet für Ökoflächen, die folgende Anforderungen gleichzeitig erfüllen: – Angrenzend an die Laichgewässer bzw. an deren ungenutzten Uferbe- reich; – Bewirtschaftung mit dem Messerbalken und ohne Futteraufbereiter (bei Mähwiesen) bzw. ohne Mulchgerät (bei Weiden); – – – Mindestens eine Kleinstruktur vorhanden (Asthaufen oder Steinhau- fen). Grenzen Ökoflächen, die obige Bedingungen erfüllen, nicht direkt an ein Laichgewässer bzw. an dessen ungenutzten Uferbereich an, sind sie beitragsberechtigt, falls sie Bestandteil eines Verbundes von Ökoflächen mit folgenden Eigenschaften sind: Mindestgrösse Gesamtfläche 30 a, Mindestabstand der einzelnen Ökoflächen max. 50 m, Mindestabstand der nächsten Teilfäche zum Laichgewässer oder ungenutzten Uferbe- reich des Laichgewässers max. 50 m, keine Zerschneidung durch befes- tigte Strassen. Prioritäten für die Vernetzung mit anderen Landschaftselementen: Bei der Vernetzung mit anderen Landschaftselementen steht die Verbindung zwischen Laichgebiet und den Sommer- und Winterquartieren im Vorder- grund. Diese Verbindung am besten mit Hecken und extensiv genutzten Wie- senstreifen sicherstellen. Beitragsgebiete: Die Beiträge werden in folgenden Modulregionen gewährt: – Um Amphibienweiher von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung gemäss Bundesinventar und kantonalem Schutzzonenplan; – In Aufwertungsgebieten Amphibien gemäss Lebensraumverbund; Wolfhalden, Lutzenberg, Walzenhausen (Massnahmengebiet 2.16); – Um neu geschaffene oder aufgewertete Amphibienlebensräume, so- fern die Realisierung mit der Fachstelle Natur- und Landschaftsschutz abgesprochen wurde.
483 Hinweise zu den quantitativen Umsetzungszielen für das Modul Amphibienle- bensräume: Der Umfang der von diesem Modul betroffenen Flächen ist klein. Dieses Ver- netzungsmodul hat zweite Priorität.
1) Gemäss Bericht Erfolgskontrolle datiert 15.8.08
2) Verbindlich ist die Summe von 430 ha als Umsetzungsziel über alle Module gesamthaft. Die Aufteilung auf die Module und damit auf die geografische Lage ist als Richtwert und Grössenordnung zu verstehen. Z) Vernetzungsmodul detailliertere Vernetzungsplanungen Werden regionale oder lokale Vernetzungsplanungen durchgeführt, ha- ben diese den folgenden Anforderungen zu genügen: – Die Mindestanforderungen an die Vernetzung gemäss Anhang 2 ÖQV sind zu erfüllen; – Der Projektperimeter umfasst mind. 50 ha und muss naturräumlich be- gründbar abgegrenzt sein; – Die Pläne bezüglich Ausgangslage und Sollzustand sind im Massstab
1:5'000 zu erstellen; – Die Projektorganisation berücksichtigt eine angemessene Beteiligung der betroffenen Landwirte und Interessengruppen; – Für die Planung sind die in Abschnitt 2 (Datenbasis) des vorliegenden Anhangs genannten Datengrundlagen und, sofern vorhanden, lokale und regionale Planungsgrundlagen und Daten zur Verbreitung der Tier- und Pflanzenarten (Gemeinden, Naturschutzverbände) zu berücksich- tigen und, falls nicht vorhanden, im Feld zu erheben. Felderhebungen sind bezüglich der kantonalen Anforderungen mit der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz abzusprechen; – Die Vernetzungsflächen sind insbesondere anzulegen – entlang von Gewässern, – entlang von Wäldern, – zur Erweiterung bestehender Naturschutzflächen, – in Wildtierrkorridoren und -wechseln (Wild, Amphibien), – zur Erweiterung und Neuanlage von Flächen in Gebieten gemäss Massnahmengebiet Landwirtschaft, Lebensraumverbund 1999; – Synergien mit Projekten in den Bereichen Ressourcenschutz und Landschaftsgestaltung sind zu nutzen; Modul Umsetzungsziel
1) Vernetzungsfläche
1) Umsetzungsziel
2) Stand 18.2.03 [ha] Stand 07 Korr., [ha] Realisiert, Stand 2007, [ha] Stand 2009- 2014, [ha] Amphibienlebens- räume
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484 – Die Anforderungen für die Gewährung des Vernetzungsbeitrages müs- sen bei denjenigen Lebensraumtypen, die Gegenstand der Vernet- zungsmodule A) bis G) sind, mindestens gleichwertig sein. Als Hilfsmittel für die Planung und Durchführung des Projektes wird der Ord- ner «Vernetzungsprojekte – leicht gemacht» von Jenny et al. (2002) empfoh- len.
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