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    Reglement für die Prüfung von Absolventinnen und Absolventen der Weiterbildungskurse... (439.330)
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    CH - BS
    1 Stunde mündlich Berufspraktischer Teil: 2 Prüfungslektionen, wovon eine in der eigenen Klasse (oder wenn nötig in einer Praktikumsklasse), die zweite mit The- mastellung durch die Examinatorin oder den Examinatoren stattfindet.
    4) Prüfungsergebnisse

    §6. Alle Prüfungsteile werden mit Noten bewertet. Für den fachwis-

    senschaftlichen und den berufspraktischen Teil der Prüfung wird je eine Gesamtnote erteilt. Halbe Noten sind gestattet. In der fachwissenschaftlichen Prüfung wird zugunsten der schriftlichen Arbeit gerundet; in der berufspraktischen zur nächst oberen halben bzw. ganzen Note. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn beide Gesamtnoten 4 oder höher sind.
    4) Für die Fächergruppe GBU gilt folgende Regelung:
    Prüfungsunterlagen

    §7. Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten wird auf einem For-

    mular des Prüfungsausschusses ein Prüfungsbericht erstellt. Dieser Be- richt enthält: eine Kurzbeschreibung des Prüfungsablaufes, die Bewertung (Note), eine Begründung der Note. Das Formular wird von den Examinatorinnen und Examinatoren, Ex- pertinnen und Experten unterzeichnet und an die Prüfungsleitung wei- tergeleitet. Einsichtnahme durch die Kandidatinnen und Kandidaten

    §8. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht, Einsicht in

    die Prüfungsunterlagen zu nehmen. Zeit, Ort und Modus werden von der Prüfungsleitung bestimmt. Wiederholung und Prüfung

    §9. Die Wiederholung der Prüfung ist gestattet.

    Die Prüfungsteile mit Gesamtnoten 5 oder höher werden aus der ersten Prüfung angerechnet. Eine dritte Prüfung ist nicht gestattet. Die zweite Prüfung findet im gleichen rechtlichen Rahmen wie die erste statt. Über Art, Zeit und Modus der zweiten Prüfung entscheidet der Prü- fungsausschuss. Rekurse

    § 10. Gegen Entscheide des Prüfungsausschusses kann nach den all-

    gemeinen Bestimmungen an den Erziehungsrat rekurriert werden; die- ser entscheidet endgültig.
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