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    Abkommen (0.192.122.734.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    3.  Die so ernannten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einvernehmen das dritte Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernehmen wird. Sollte innert angemessener Frist keine Einigung zustande kommen, wird auf Begehren der einen oder der anderen Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bezeichnet.
    4.  Das Gericht bestimmt sein eigenes Verfahren. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Französisch.
    5.  Der Schiedsgerichtsentscheid ist endgültig und bindet die Konfliktparteien.
    Art. 11
    1.  Das vorliegende Abkommen kann jederzeit auf Verlangen der einen oder der andern Partei geändert werden.
    2.  In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.
    Art. 12
    Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf den letzten Tag eines Kalenderjahres gekündigt werden.
    Art. 13
    Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
    Geschehen in Bern, am 16. Dezember 2008, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

    Für den
    Schweizerischen Bundesrat:

    Paul Seger

    Für die
    Internationale Elektrotechnische Kommission:

    Aharon Amit

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