Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission zur Regelung des steuerlichen Status der Kommission und ihres Personals in der Schweiz Abgeschlossen am 16. Dezember 2008 In Kraft getreten am 1. Januar 2009 (Stand am 15. Februar 2017) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat
einerseits
und
die Internationale Elektrotechnische Kommission
anderseits,
in dem Wunsche, ein Abkommen zur Regelung des steuerlichen Status der Kommission und ihres Personals in der Schweiz zu schliessen,
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Art. 1
Die Internationale Elektrotechnische Kommission ist bezüglich ihrer Guthaben, Einkünfte und andern Vermögenswerte von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
Art. 2
1. Die Internationale Elektrotechnische Kommission ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
2. Die Kommission ist für alle Bezüge von Gegenständen und Dienstleistungen in der Schweiz von steuerpflichtigen Personen sowie für alle Bezüge von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland von der Mehrwertsteuer (MWSt.) befreit, wenn die Gegenstände und Dienstleistungen ausschliesslich für den amtlichen Gebrauch der Kommission bestimmt sind.
3. Die Kommission ist nicht von Einfuhrabgaben (Zollgebühren, MWSt., etc.) auf importierte Gegenstände befreit.
Art. 3
Die Internationale Elektrotechnische Kommission ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit, ausgenommen diejenigen, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
Art. 4
Für Liegenschaften und ihren Ertrag gelten die erwähnten Befreiungen nur, soweit sie Eigentum der Internationalen Elektrotechnischen Kommission sind und von deren Dienststellen benützt werden.
Art. 5
Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag der Internationalen Elektrotechnischen Kommission auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren, nach einem Verfahren, das zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist.
Art. 6
1. Die Mitglieder des Personals der Internationalen Elektrotechnischen Kommission, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind während der Dauer ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der Kommission von allen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden auf den ihnen von der Kommission ausgerichteten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen befreit.
2. Kapitalleistungen, die aus irgendeinem Grunde von einer Pensionskasse oder Sozialvorsorgeeinrichtung geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung ebenfalls von jeglichen Vermögens- und Einkommenssteuern befreit. Dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die als Entschädigung namentlich für Krankheit, Unfall oder Invalidität ausbezahlt werden. Dagegen geniessen die Erträge von Kapitalleistungen sowie die von der Kommission an ehemalige Mitglieder ihres Personals ausgerichteten Renten und Pensionen diese Befreiung nicht.
3. Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die normal steuerbaren Bestandteile des Einkommens der Mitglieder des Personals den von der Steuerpflicht befreiten Gehältern und anderen Einkommensbestandteilen Rechnung zu tragen.
Art. 6 a ²
Die Mitglieder des Personals der Internationalen Elektrotechnischen Kommission, welche nicht Schweizer Staatsangehörigkeit sind, sind von den schweizerischen Aufenthaltsbestimmungen befreit.
² Eingefügt durch Briefwechsel vom 17. Jan./13. Febr. 2017, in Kraft seit 15. Febr. 2017 ( AS 2017 723 ).
Art. 7
Die in diesem Abkommen vorgesehenen steuerlichen Vorrechte werden nicht eingeräumt, um den Mitgliedern des Personals der Internationalen Elektrotechnischen Kommission persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie sind einzig und allein vorgesehen, um die freie Abwicklung der Tätigkeit der Kommission unter allen Umständen zu gewährleisten.
Art. 8
Die Internationale Elektrotechnische Kommission wird stets mit den schweizerischen Behörden zusammenarbeiten, um jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte zu verhindern.
Art. 9
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug des vorliegenden Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
Art. 10
1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien des vorliegenden Abkommens über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der andern Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.
2. Die Parteien des vorliegenden Abkommens bestimmen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3. Die so ernannten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einvernehmen das dritte Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernehmen wird. Sollte innert angemessener Frist keine Einigung zustande kommen, wird auf Begehren der einen oder der anderen Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bezeichnet.
4. Das Gericht bestimmt sein eigenes Verfahren. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Französisch.
5. Der Schiedsgerichtsentscheid ist endgültig und bindet die Konfliktparteien.
Art. 11
1. Das vorliegende Abkommen kann jederzeit auf Verlangen der einen oder der andern Partei geändert werden.
2. In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.
Art. 12
Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf den letzten Tag eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Art. 13
Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Geschehen in Bern, am 16. Dezember 2008, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.
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