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    Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrper... (II C/1/1)
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    CH - GL
    f. die Entwicklung der Lebenshaltungskosten;
    g. die Lohnentwicklung in den öffentlichen Verwaltungen und in der Privatwirtschaft.
    3 Über die Verwendung der bewilligten Lohnsumme entscheidet der Regie - rungsrat. 2. Entlöhnung der Angestellten und Lehrpersonen 2.1. Einreihung der Stellen und Lohnfestsetzung der Angestellten

    Art. 7 Einreihung der Stellen, Einreihungsplan

    1 Jede Stelle wird einer analytisch bewerteten, objektiven Funktion zugeord - net.
    2 Die Bewertung der Funktion bestimmt die Einreihung der Stelle in die Lohnbänder.
    3 Die Einreihung aller Stellen in die Lohnbänder nach Funktionen ergibt den Einreihungsplan.
    4 Ändern sich die Aufgaben einer Stelle wesentlich und unbefristet, ist die Zuordnung zu überprüfen und die Einreihung nötigenfalls anzupassen.
    5 Der Regierungsrat beziehungsweise die Verwaltungskommission der Ge - richte bestimmen die Kriterien der Funktionsbewertung und sind zuständig für die Zuordnung und Einreihung der Stellen sowie deren Überprüfung.
    6 Der Einreihungsplan ist im Anhang der Lohnverordnung zu veröffentlichen.

    Art. 8 Besitzstand

    1 Wird eine Stelle ohne Einfluss der oder des Angestellten tiefer eingereiht, wird der betragsmässige Besitzstand des Lohns gewährt. 3
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    2 Der Regierungsrat regelt die Befristung des Besitzstands und die Möglich - keit der Lohnentwicklung.

    Art. 9 Lohnfestsetzung

    1 Für die Lohnfestsetzung der Angestellten ist die Einreihung der Stelle in die Lohnbänder massgebend.
    2 Erfüllt die oder der Angestellte die Anforderungen der Stelle noch nicht, kann der Lohn unterhalb des massgebenden Lohnbands liegen.
    3 Die Anstellungsinstanz legt den Anfangslohn im Einvernehmen mit dem Personaldienst fest. Sie trägt dabei den beruflich wie ausserberuflich erwor - benen, relevanten Erfahrungen und Kenntnissen angemessen Rechnung.
    4 Die zuständigen Instanzen legen den Lohn ihrer Angestellten nach den finanziellen Vorgaben und unter Berücksichtigung der Kriterien und Vorga - ben des Regierungsrates jährlich neu fest. 2.2. Einreihung der Stellen und Lohnfestsetzung der Lehrpersonen

    Art. 10 Einreihung der Lehrpersonen

    1 Die Lehrpersonen der Primarstufe werden in das erste Lehrpersonenlohn - band eingereiht.
    2 Die Lehrpersonen der Sekundarstufe (Oberstufe) werden in das zweite Lehrpersonenlohnband eingereiht.
    3 Die Einreihung der kantonalen Lehrpersonen in ein Lehrpersonenlohnband erfolgt gemäss Artikel 7 Absatz 5.
    4 Entspricht die Ausbildung einer Lehrperson nicht der Stufe, auf der sie tä - tig ist, wird ihr Lohn sieben Prozent tiefer festgesetzt.
    5 Der Regierungsrat regelt die Besoldung der kantonalen Lehrpersonen ohne entsprechende Ausbildung.

    Art. 11 Lohnfestsetzung bei Lehrpersonen

    1 Für die Lohnfestsetzung kantonaler Lehrpersonen gilt Artikel 9.
    2 Die Gemeinden befinden in eigener Kompetenz über die Lohnfestsetzung ihrer Lehrpersonen. 2.3. Lohnbestandteile

    Art. 12 Lohn

    1 Die Angestellten haben für ihre Arbeit Anspruch auf einen Lohn.
    2 Der Lohn setzt sich zusammen aus:
    a. dem vertraglich geschuldeten Jahreslohn;
    b. Leistungsprämien;
    c. Arbeitsmarktzulagen;
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    d. Inkonvenienzentschädigungen;
    e. Sozialzulagen.
    3 Der vertraglich geschuldete Lohn nach Absatz 2 Buchstabe a wird entwe - der in 13 gleichen Teilen oder als Stundenlohn ausgerichtet.

    Art. 13 Leistungsprämie

    1 Eine Leistungsprämie kann ausgerichtet werden für:
    a. Leistungen, die über die in der entsprechenden Funktion erwarte - ten Resultate hinausgehen;
    b. Leistungen, die mit einem überdurchschnittlichen Aufwand oder besonderem Engagement erbracht wurden.
    2 Die Prämien können einzeln oder als Gruppenprämie ausgerichtet werden.
    3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Leistungsprämien fest, die Angestell - ten höchstens ausgerichtet werden dürfen. Anstelle von Prämien kann er die Gewährung von zusätzlichen bezahlten Urlaubstagen vorsehen.

    Art. 14 Arbeitsmarktzulage

    1 Zur Gewinnung oder Erhaltung hervorragend qualifizierter Angestellter kann der Regierungsrat beziehungsweise die Verwaltungskommission der Gerichte eine Zulage von maximal 20 000 Franken pro Jahr gewähren.

    Art. 15 Inkonvenienzentschädigung

    1 Besondere Arbeitsleistungen wie Arbeit an Feiertagen, Sonntags-, Nacht-, Schicht- oder Bereitschaftsdienst oder zusätzliche Dienstleistungen werden durch Inkonvenienzentschädigungen abgegolten.
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