Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrper... (II C/1/1)
CH - GL

Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals

II C/1/1 Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung, LohnV) Vom 28. Juni 2017 (Stand 1. Januar 2023) Der Landrat, gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe f der Kantonsverfassung 1 ) , Arti - kel 17 des Personalgesetzes 2 ) und Artikel 74 des Bildungsgesetzes 3 ) , erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Entlöhnung der Behördenmitglieder, Ange - stellten und Lehrpersonen.
2 Sie legt den Auslagenersatz der Behördenmitglieder fest.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für:
a. die Angestellten des Kantons;
b. die Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden;
c. die Richterinnen und Richter;
d. die Mitglieder des Regierungsrates;
e. die Mitglieder des Landrates;
f. weitere, ausdrücklich bezeichnete Behördenmitglieder.
2 Als Angestellte des Kantons gemäss Absatz 1 Buchstabe a gelten die nach Personalgesetz angestellten Personen der Verwaltung, der Gerichte sowie der öffentlich-rechtlichen kantonalen Anstalten und Körperschaften, soweit nicht besondere Bestimmungen etwas anderes vorsehen.
3 Die Gemeinden sind berechtigt, die Ansprüche ihrer Lehrpersonen auf Prä - mien, Zulagen, Inkonvenienzentschädigungen sowie Leistungen im Todes - fall abweichend festzusetzen. Die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sind soweit anwendbar, als die Gemeinden keine eigenen Be - stimmungen erlassen. 1) GS I A/1/1 2) GS II A/6/1 3) GS IV B/1/3 SBE 2018 14 1
II C/1/1 1.2. Lohnpolitik

Art. 3 Grundsätze

1 Die Lohnpolitik richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
a. die Lohnpolitik ist frei von Diskriminierung;
b. die Löhne sind arbeitsmarktfähig;
c. der Lohn folgt der Funktion;
d. die Lohngestaltung berücksichtigt die Diversität der Funktionen;
e. das Lohnsystem bildet Teil eines Gesamtführungssystems;
f. die Lohnentwicklung richtet sich nach den finanziellen Möglichkei - ten des Kantons;
g. Leistung ist ein wesentlicher Faktor für die individuelle Lohnent - wicklung;
h. besondere Leistungen werden honoriert;
i. die nutzbare Erfahrung wird bei der Festlegung des Anfangslohns berücksichtigt;
j. die Lohnfestlegung ist Führungsaufgabe. 1.3. Lohnbänder und Lohnsumme

Art. 4 Lohnbänder der Angestellten

1 Die Lohnskala umfasst 16 Lohnbänder.
2 Jedes Lohnband umfasst eine Bandbreite von 100 bis 145 Prozent.
3 Die Differenz vom Minimum eines Lohnbands zum Minimum des nächsthö - heren Lohnbands beträgt zwischen den Lohnbändern 1 und 12 je 7,3 Pro - zent und zwischen den Lohnbändern 12 und 16 je 6,6 Prozent.
4 Der minimale Jahreslohn des Lohnbands 1 beträgt mindes - tens
50
989 Franken. *
5 Der Landrat passt das betragsmässige Minimum jedes Lohnbands mindes - tens alle vier Jahre und unter Mitberücksichtigung der Finanzlage des Kantons an die Arbeitsmarktentwicklung der Löhne an.
6 Die Lohnskala ist öffentlich und im Anhang verfügbar.

Art. 5 Lohnbänder der Lehrpersonen

1 Die Lohnskala für die Lehrpersonen umfasst drei Lohnbänder.
2 Im ersten Lohnband beträgt der Jahreslohn mindestens 79 560 Franken und maximal 121 680 Franken. *
3 Im zweiten Lohnband beträgt der Jahreslohn mindestens 92 456 Franken und maximal 147 680 Franken. *
4 Im dritten Lohnband beträgt der Jahreslohn mindestens 101 920 Franken und maximal 159 120 Franken. *
2
II C/1/1
5 Der Landrat passt das betragsmässige Minimum und Maximum jedes Lohnbands mindestens alle vier Jahre und unter Mitberücksichtigung der Finanzlage des Kantons an die Arbeitsmarktentwicklung der Löhne an.

Art. 6 Lohnsumme

1 Der Regierungsrat beantragt dem Landrat mit dem Budget die erforderli - chen Mittel für die Lohnanpassungen, die Stellenbewirtschaftung sowie für die Ausrichtung von Leistungsprämien.
2 Für den Budgetantrag und den Budgetbeschluss sind insbesondere zu be - rücksichtigen:
a. die Gesamtheit der zu erfüllenden Aufgaben;
b. die personal- und lohnpolitischen Grundsätze;
c. die Finanzlage des Kantons;
d. die allgemeine Wirtschaftslage;
e. die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt;
f. die Entwicklung der Lebenshaltungskosten;
g. die Lohnentwicklung in den öffentlichen Verwaltungen und in der Privatwirtschaft.
3 Über die Verwendung der bewilligten Lohnsumme entscheidet der Regie - rungsrat. 2. Entlöhnung der Angestellten und Lehrpersonen 2.1. Einreihung der Stellen und Lohnfestsetzung der Angestellten

Art. 7 Einreihung der Stellen, Einreihungsplan

1 Jede Stelle wird einer analytisch bewerteten, objektiven Funktion zugeord - net.
2 Die Bewertung der Funktion bestimmt die Einreihung der Stelle in die Lohnbänder.
3 Die Einreihung aller Stellen in die Lohnbänder nach Funktionen ergibt den Einreihungsplan.
4 Ändern sich die Aufgaben einer Stelle wesentlich und unbefristet, ist die Zuordnung zu überprüfen und die Einreihung nötigenfalls anzupassen.
5 Der Regierungsrat beziehungsweise die Verwaltungskommission der Ge - richte bestimmen die Kriterien der Funktionsbewertung und sind zuständig für die Zuordnung und Einreihung der Stellen sowie deren Überprüfung.
6 Der Einreihungsplan ist im Anhang der Lohnverordnung zu veröffentlichen.

Art. 8 Besitzstand

1 Wird eine Stelle ohne Einfluss der oder des Angestellten tiefer eingereiht, wird der betragsmässige Besitzstand des Lohns gewährt. 3
II C/1/1
2 Der Regierungsrat regelt die Befristung des Besitzstands und die Möglich - keit der Lohnentwicklung.

Art. 9 Lohnfestsetzung

1 Für die Lohnfestsetzung der Angestellten ist die Einreihung der Stelle in die Lohnbänder massgebend.
2 Erfüllt die oder der Angestellte die Anforderungen der Stelle noch nicht, kann der Lohn unterhalb des massgebenden Lohnbands liegen.
3 Die Anstellungsinstanz legt den Anfangslohn im Einvernehmen mit dem Personaldienst fest. Sie trägt dabei den beruflich wie ausserberuflich erwor - benen, relevanten Erfahrungen und Kenntnissen angemessen Rechnung.
4 Die zuständigen Instanzen legen den Lohn ihrer Angestellten nach den finanziellen Vorgaben und unter Berücksichtigung der Kriterien und Vorga - ben des Regierungsrates jährlich neu fest. 2.2. Einreihung der Stellen und Lohnfestsetzung der Lehrpersonen

Art. 10 Einreihung der Lehrpersonen

1 Die Lehrpersonen der Primarstufe werden in das erste Lehrpersonenlohn - band eingereiht.
2 Die Lehrpersonen der Sekundarstufe (Oberstufe) werden in das zweite Lehrpersonenlohnband eingereiht.
3 Die Einreihung der kantonalen Lehrpersonen in ein Lehrpersonenlohnband erfolgt gemäss Artikel 7 Absatz 5.
4 Entspricht die Ausbildung einer Lehrperson nicht der Stufe, auf der sie tä - tig ist, wird ihr Lohn sieben Prozent tiefer festgesetzt.
5 Der Regierungsrat regelt die Besoldung der kantonalen Lehrpersonen ohne entsprechende Ausbildung.

Art. 11 Lohnfestsetzung bei Lehrpersonen

1 Für die Lohnfestsetzung kantonaler Lehrpersonen gilt Artikel 9.
2 Die Gemeinden befinden in eigener Kompetenz über die Lohnfestsetzung ihrer Lehrpersonen. 2.3. Lohnbestandteile

Art. 12 Lohn

1 Die Angestellten haben für ihre Arbeit Anspruch auf einen Lohn.
2 Der Lohn setzt sich zusammen aus:
a. dem vertraglich geschuldeten Jahreslohn;
b. Leistungsprämien;
c. Arbeitsmarktzulagen;
4
II C/1/1
d. Inkonvenienzentschädigungen;
e. Sozialzulagen.
3 Der vertraglich geschuldete Lohn nach Absatz 2 Buchstabe a wird entwe - der in 13 gleichen Teilen oder als Stundenlohn ausgerichtet.

Art. 13 Leistungsprämie

1 Eine Leistungsprämie kann ausgerichtet werden für:
a. Leistungen, die über die in der entsprechenden Funktion erwarte - ten Resultate hinausgehen;
b. Leistungen, die mit einem überdurchschnittlichen Aufwand oder besonderem Engagement erbracht wurden.
2 Die Prämien können einzeln oder als Gruppenprämie ausgerichtet werden.
3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Leistungsprämien fest, die Angestell - ten höchstens ausgerichtet werden dürfen. Anstelle von Prämien kann er die Gewährung von zusätzlichen bezahlten Urlaubstagen vorsehen.

Art. 14 Arbeitsmarktzulage

1 Zur Gewinnung oder Erhaltung hervorragend qualifizierter Angestellter kann der Regierungsrat beziehungsweise die Verwaltungskommission der Gerichte eine Zulage von maximal 20 000 Franken pro Jahr gewähren.

Art. 15 Inkonvenienzentschädigung

1 Besondere Arbeitsleistungen wie Arbeit an Feiertagen, Sonntags-, Nacht-, Schicht- oder Bereitschaftsdienst oder zusätzliche Dienstleistungen werden durch Inkonvenienzentschädigungen abgegolten.
2 Der Regierungsrat regelt die weiteren Voraussetzungen der Inkonvenienz - entschädigung und legt deren Höhe fest.

Art. 16 Sozialzulagen

1 Die Kinder- und Ausbildungszulagen richten sich nach dem Einführungsge - setz zum Bundesgesetz über Familienzulagen 1 ) .
2 Im Ausmass ihrer Anspruchsberechtigung auf Kinder- oder Ausbildungszu - lagen nach Absatz 1 haben die Angestellten Anspruch auf eine besondere Familienzulage von 70 Franken pro Monat.

Art. 17 Treueprämie

1 Langjährige Angestellte haben ab dem vollendeten zehnten Dienstjahr alle fünf Jahre einen Anspruch auf eine Treueprämie.
2 Diese beträgt 1,5 Prozent des Maximums des Lohnbands 16. 1) GS VIII D/5/1 5
II C/1/1
3 Der Regierungsrat regelt:
a. die Berechnung der Treueprämie bei schwankendem Beschäfti - gungsumfang;
b. die Umwandlung der Treueprämie in Urlaubstage;
c. die anteilmässige Ausrichtung bei Beendigung des Arbeitsverhält - nisses;
d. die Anrechnung früherer Dienstjahre bei einem Wiedereintritt.

Art. 18 Leistungen im Todesfall

1 Beim Tod einer oder eines Angestellten wird der Lohn inklusive Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen für den Sterbemonat ausgerichtet.
2 Hinterbliebenen, gegenüber denen der Angestellte unterstützungspflichtig war, wird der Lohn ohne Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen für wei - tere drei und ab vollendetem 15. Dienstjahr für weitere sechs Monate ausge - richtet.
3 Allfällige Leistungen der Sozialversicherungen werden an den Lohnnachge - nuss nach Absatz 2 angerechnet. 3. Entlöhnung von Behördenmitgliedern 3.1. Regierungsrat

Art. 19 Jahreslohn

1 Der Jahreslohn beträgt 216 000 Franken.
2 Landammann und Landesstatthalter beziehen zusätzlich zum Jahreslohn eine Zulage, die sich in Prozenten desselben berechnet.
3 Sie beträgt:
a. für den Landammann: 8 Prozent;
b. für den Landesstatthalter: 3 Prozent.

Art. 20 Auslagenersatz

1 Die Mitglieder des Regierungsrates haben Anspruch auf Auslagenersatz.
2 Der Ersatz ordentlicher Auslagen erfolgt durch eine Pauschale von
10
000 Franken.
3 Ausserordentliche Auslagen werden separat nach effektivem Aufwand ver - gütet.

Art. 21 Leistungen bei Nichtwiederwahl oder Tod

1 Wird ein Mitglied des Regierungsrates nicht wieder gewählt, hat es An - spruch auf eine Lohnfortzahlung von sechs Monaten.
6
II C/1/1
2 Verstirbt ein Mitglied des Regierungsrates im Amt, wird den Hinterbliebe - nen, gegenüber denen es unterstützungspflichtig war, der Lohn über den Sterbemonat hinaus für weitere sechs Monate ausgerichtet.
3 Allfällige Leistungen der Sozialversicherungen werden an den Lohnnachge - nuss nach Absatz 2 angerechnet. 3.2. Gerichte

Art. 22 Präsidium

*
1 Der Jahreslohn für die vollamtlichen Präsidien beträgt 210 120 Franken. *
2 Das Pensum des Obergerichtspräsidiums umfasst mindestens 50 Pro - zent. *

Art. 22a *

Teilamtliches Vizepräsidium
1 Der Jahreslohn für die teilamtlichen Vizepräsidien beträgt im Rahmen ihres Pensums 90 Prozent desjenigen der vollamtlichen Präsidien.
2 Das Pensum des teilamtlichen Obergerichtsvizepräsidiums umfasst min - destens 50 Prozent.
3 Das Pensum des teilamtlichen Kantonsgerichtsvizepräsidiums umfasst mindestens 80 Prozent.

Art. 23 Richterinnen und Richter

1 Nebenamtliche Richterinnen und Richter haben Anspruch auf ein Sitzungs - geld von 200 Franken, präsidierende nebenamtliche Richterinnen und Rich - ter auf ein solches von 250 Franken. *
2 In besonders aufwändigen Streitsachen können zusätzliche Sitzungsgelder ausgerichtet werden. *
3 Werden Richterinnen oder Richter durch eine Aufgabe ungewöhnlich stark beansprucht, kann die Verwaltungskommission der Gerichte ihnen eine aus - serordentliche Vergütung ausrichten.
4 ...... *

Art. 23a *

Auslagenersatz
1 Die Reiseentschädigung richtet sich nach Artikel 28.
2 Der Ersatz weiterer Auslagen und deren Ansätze richten sich nach den per - sonalrechtlichen Vorgaben.

Art. 24 Leistungen bei Nichtwiederwahl oder Tod

1 Die Leistungen bei Nichtwiederwahl oder Tod richten sich nach Artikel 21. 7
II C/1/1 3.3. Landrat

Art. 25 Sitzungsgeld

1 Die Ratsmitglieder haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von 150 Franken.
2 Das Sitzungsgeld wird ausgerichtet für:
a. Landratssitzungen;
b. Sitzungen des Büros;
c. Sitzungen der Kommissionen.
3 Das Landratspräsidium und die Kommissionspräsidien haben für die von ihnen geleiteten Sitzungen Anspruch auf das doppelte Sitzungsgeld.

Art. 26 Präsidien

1 Das Landratspräsidium und die Präsidien der ständigen Kommissionen werden mit einer Pauschale vergütet.
2 Die Vergütung beträgt:
a. * für das Landratspräsidium: 12 000 Franken;
b. für das Präsidium ständiger Kommissionen: 6000 Franken.

Art. 27 Ausserordentliche Vergütung

1 Werden Präsidien oder Mitglieder von Kommissionen durch eine Aufgabe ungewöhnlich stark beansprucht, kann das Büro ihnen eine ausserordentli - che Vergütung ausrichten.

Art. 28 Reiseentschädigung

1 Die Reiseentschädigung für Sitzungen des Landrates, des Büros und der Kommissionen wird jedem Ratsmitglied ausgerichtet, das an der betreffen - den Sitzung teilgenommen hat.
2 Pro Tag wird nur eine Reiseentschädigung ausgerichtet.
3 Das Landratspräsidium und die Mitglieder des Büros erhalten die Reiseent - schädigung ebenfalls für die Vertretung des Landrates an Veranstaltungen, zu denen sie aufgrund ihrer Funktion eingeladen worden sind.
4 Die Höhe der Reiseentschädigung richtet sich nach den personalrechtli - chen Vorgaben.

Art. 29 Kontrolle und Auszahlung

1 Die Präsidien des Landrates und der Kommissionen sind für die Kontrolle der Sitzungsgelder und der Reiseentschädigung verantwortlich.
2 Die Auszahlung erfolgt zweimal jährlich im Januar und im Juni.
8
II C/1/1 3.4. Weitere Behörden und Kommissionen

Art. 30 Kantonale Schlichtungsbehörde

1 Die Mitglieder der Kantonalen Schlichtungsbehörde haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von 200 Franken, das vorsitzende Mitglied auf ein solches von 250 Franken.
2 Für das Studium umfangreicher Akten oder Rechtsschriften kann ein zu - sätzliches Sitzungsgeld und in besonders aufwändigen Streitsachen ein doppeltes Sitzungsgeld ausgerichtet werden.
3 Werden Mitglieder durch eine Aufgabe ungewöhnlich stark beansprucht, kann ihnen die Verwaltungskommission der Gerichte eine ausserordentliche Vergütung ausrichten.
4 Das dem Personalgesetz unterstellte Präsidium und Vizepräsidium haben keinen Anspruch auf ein Sitzungsgeld.
5 Die Ansätze für Auslagenersatz richten sich nach den personalrechtlichen Vorgaben.

Art. 31 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, Rekurs- und An

- waltskommissionen
1 Die Mitglieder der Rekurskommissionen, der Anwaltskommission, der An - waltsprüfungskommission und die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von 200 Franken, die nicht vollamtlichen Präsidien auf ein solches von 250 Franken.
2 Für das Studium umfangreicher Akten oder Rechtsschriften kann ein zu - sätzliches Sitzungsgeld und in besonders aufwändigen Streitsachen ein doppeltes Sitzungsgeld ausgerichtet werden.
3 Werden die Präsidien oder Mitglieder durch eine Aufgabe ungewöhnlich stark beansprucht, kann ihnen der Regierungsrat oder die Verwaltungskom - mission der Gerichte eine ausserordentliche Vergütung ausrichten.

Art. 32 Übrige Kommissionen

1 Die Mitglieder der übrigen Kommissionen haben Anspruch auf ein Sit - zungsgeld von 150 Franken.
2 Bei ungewöhnlich starker Beanspruchung kann ihnen der Regierungsrat - gütung ausrichten. A1. Anhang 1: Lohnbänder
Art. A1-1
1 9
II C/1/1 Lohnband LB Minimum LB Maximum Lohnband 1 50 989 * 73 934 * Lohnband 2 54 735 * 79 366 * Lohnband 3 58 755 * 85 194 * Lohnband 4 63 072 * 91 454 * Lohnband 5 67 704 * 98 171 * Lohnband 6 72 676 * 105 381 * Lohnband 7 78 016 * 113 123 * Lohnband 8 83 746 * 121 432 * Lohnband 9 89 897 * 130 350 * Lohnband 10 96 501 * 139 926 * Lohnband 11 103 589 * 150 204 * Lohnband 12 111 198 * 161 237 * Lohnband 13 118 508 * 171 837 * Lohnband 14 126 298 * 183 132 * Lohnband 15 134 600 * 195 170 * Lohnband 16 143 448 * 208 000 * A2. Anhang 2: Einreihungsplan

Art. A2-1 Leitungsfunktionen

1 Lohnband Funktion
16 Hauptabteilungsleiterin, Hauptabteilungsleiter 4
15 Hauptabteilungsleiterin, Hauptabteilungsleiter 3
14 Hauptabteilungsleiterin, Hauptabteilungsleiter 2; Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter 5
13 Hauptabteilungsleiterin, Hauptabteilungsleiter 1; Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter 4
12 Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter 3
11 Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter 2; Fachstellenleiterin, Fachstellen - leiter 6
10 Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter 1; Fachstellenleiterin, Fachstellen - leiter 5
9 Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter 4; Gruppenleiterin, Gruppenleiter 4
8 Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter 3; Gruppenleiterin, Gruppenleiter 3
7 Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter 2; Gruppenleiterin, Gruppenleiter 2
6 Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter 1; Gruppenleiterin, Gruppenleiter 1
10
II C/1/1

Art. A2-2 Verwaltung

1 Lohnband Funktion
11 Ingenieurin, Ingenieur 3; Juristin, Jurist / Ökonomin, Ökonom 3; Kaufm. Fachspezialistin, Fachspezialist 5; Techn. Fachspezialistin, Fachspezialist 5
10 Psychologin, Psychologe; Ingenieurin, Ingenieur 2; Juristin, Jurist / Ökonomin, Ökonom 2; Kaufm. Fachspezialistin, Fachspezialist 4; Techn. Fachspezialistin, Fachspezialist 4
9 Ingenieurin, Ingenieur 1; Juristin, Jurist / Ökonomin, Ökonom 1; Kaufm. Fachspezialistin, Fachspezialist 3; Techn. Fachspezialistin, Fachspezialist 3
8 Kaufm. Fachspezialistin, Fachspezialist 2; Techn. Fachspezialistin, Fachspezialist 2
7 Kaufm. Fachspezialistin, Fachspezialist 1; Techn. Fachspezialistin, Fachspezialist 1
6 Kaufm. Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 3; Techn. Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 3
5 Kaufm. Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 2; Techn. Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 2
4 Kaufm. Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 1; Techn. Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 1
3 Kaufm. Angestellte, Angestellter; Techn. Angestellte, Angestellter
2 Betriebsangestellte, Betriebsangestellter

Art. A2-3 Sicherheit

1 Lohnband Funktion
16 Kommandantin, Kommandant; Erste Staatsanwältin, Erster Staatsan - walt
14 Leitende Staatsanwältin, Leitender Staatsanwalt
12 Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter Polizei; Staats- und Jugendanwäl - tin, Staats- und Jugendanwalt
11 Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter Polizei; Gruppenleiterin, Grup - penleiter Polizei
9 Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 3 Polizei
8 Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 2 Polizei
7 Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 1 Polizei 11
II C/1/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 29.06.2022 01.07.2022 Art. 22 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 34 29.06.2022 01.07.2022 Art. 22 Abs. 1 geändert SBE 2022 34 29.06.2022 01.07.2022 Art. 22 Abs. 2 geändert SBE 2022 34 29.06.2022 01.07.2022 Art. 22a eingefügt SBE 2022 34 29.06.2022 01.07.2022 Art. 23 Abs. 1 geändert SBE 2022 34 29.06.2022 01.07.2022 Art. 23 Abs. 2 geändert SBE 2022 34 29.06.2022 01.07.2022 Art. 23 Abs. 4 aufgehoben SBE 2022 34 29.06.2022 01.07.2022 Art. 23a eingefügt SBE 2022 34 23.11.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 4 geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 2 geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 3 geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 4 geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1 geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. 26 Abs. 2, a. geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 1" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 1" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 2" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 2" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 3" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 3" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 4" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 4" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 5" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 5" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 - mum" 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 6" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51
12
II C/1/1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 7" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 7" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 8" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 8" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 9" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 9" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 10" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 10" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 11" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 11" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 12" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 12" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 13" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 13" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 14" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 14" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 15" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 15" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 16" / "LB Mini - mum" geändert SBE 2022 51 23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 16" / "LB Maxi - mum" geändert SBE 2022 51 13
II C/1/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 4 Abs. 4 01.01.2023

geändert SBE 2022 51

Art. 5 Abs. 2 01.01.2023

geändert SBE 2022 51

Art. 5 Abs. 3 01.01.2023

geändert SBE 2022 51

Art. 5 Abs. 4 01.01.2023

geändert SBE 2022 51

Art. 22 01.07.2022

Sachüberschrift geänd. SBE 2022 34

Art. 22 Abs. 1 01.07.2022

geändert SBE 2022 34

Art. 22 Abs. 1 01.01.2023

geändert SBE 2022 51

Art. 22 Abs. 2 01.07.2022

geändert SBE 2022 34

Art. 22a 01.07.2022

eingefügt SBE 2022 34

Art. 23 Abs. 1 01.07.2022

geändert SBE 2022 34

Art. 23 Abs. 2 01.07.2022

geändert SBE 2022 34

Art. 23 Abs. 4 01.07.2022

aufgehoben SBE 2022 34

Art. 23a 01.07.2022

eingefügt SBE 2022 34

Art. 26 Abs. 2, a. 01.01.2023

geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 1" / "LB Mini -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 1" / "LB Maxi -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 2" / "LB Mini -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 2" / "LB Maxi -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 3" / "LB Mini -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 3" / "LB Maxi -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 4" / "LB Mini -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 4" / "LB Maxi -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 5" / "LB Mini -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 5" / "LB Maxi -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 - mum"

Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 6" / "LB Maxi -

mum" 01.01.2023 geändert SBE 2022 51
14
II C/1/1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 7" / "LB Mini - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 7" / "LB Maxi - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 8" / "LB Mini - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 8" / "LB Maxi - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 9" / "LB Mini - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 9" / "LB Maxi - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 10" / "LB Mini - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 10" / "LB Maxi - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 11" / "LB Mini - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 11" / "LB Maxi - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 12" / "LB Mini - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 12" / "LB Maxi - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 13" / "LB Mini - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 13" / "LB Maxi - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 14" / "LB Mini - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 14" / "LB Maxi - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 15" / "LB Mini - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 15" / "LB Maxi - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 16" / "LB Mini - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Lohnband 16" / "LB Maxi - mum" 23.11.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 51 15
Markierungen
Leseansicht