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    Reglement zum Gesetz über die obligatorische Schule (411.0.11)
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    3 Der Wechsel in einen anspruchsvolleren Klassentypus wird durch pädagogi - sche Stützmassnahmen gefördert, die von der Schule zusätzlich zu den wö - chentlichen Unterrichtslektionen für eine befristete Zeit organisiert werden.
    4 Vor dem Entscheid über einen Wechsel des Klassentypus hört die Schuldi - rektion die Schülerin oder den Schüler und die Eltern an; sie holt auch die Stellungnahme der betroffenen Lehrpersonen ein.
    5 Die Direktion legt die Bedingungen für einen Wechsel des Klassentypus fest.

    Art. 82 Wahl des weiteren Bildungswegs (Art. 9 Abs. 3 SchG)

    1 Die Wahl des weiteren Bildungswegs der Schülerinnen und Schüler wird unterstützt:
    a) durch eine regelmässige Absprache unter der Schuldirektion, den Lehr - personen, den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler; andere betei - ligte Fachpersonen können beigezogen werden;
    b) durch die Information der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern über die Bedingungen für einen Wechsel des Klassentypus sowie über die Ausbildungsmöglichkeiten, die Zulassungsbedingungen und die Berufsaussichten, die sich dadurch eröffnen.
    4.3 Unterstützungsmassnahmen(Art. 35 SchG)

    Art. 83 Verfahren zur Gewährung von niederschwelligen Massnahmen

    1 Die Lehrpersonen schenken Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf spezielle Aufmerksamkeit. Sie passen ihre pädagogischen Methoden so an, dass der Unterricht allen Schülerinnen und Schülern zu - gänglich ist.
    2 Bei Bedarf beantragt die Lehrperson in Zusammenarbeit mit den Eltern ge - eignete Unterstützungsmassnahmen.
    3 Wird keine andere Behörde als zuständig bezeichnet, so entscheidet die Schuldirektion über die Gewährung und den Umfang der niederschwelligen Unterstützungsmassnahmen. Dabei stützt sie sich auf die Stellungnahme der für die Schülerin oder den Schüler zuständigen Fachpersonen. Die Eltern werden in das Verfahren miteinbezogen.
    4 Die Direktion bestimmt die Verteilung des Angebots an niederschwelligen Unterstützungsmassnahmen. Das Schulinspektorat sorgt für die Einhaltung dieser Vorschriften.

    Art. 84 Umsetzung, Kontrolle und Evaluation der Massnahmen

    1 In Zusammenarbeit mit den beteiligten Fachpersonen sorgt die Schuldirekti - on für die Umsetzung, die Kontrolle und die regelmässige Evaluation der gewährten Massnahmen, wobei sie deren Zweckmässigkeit und deren Über - einstimmung mit den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler überprüft.
    2 Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Lehrpersonen und den Fachpersonen, welche die Unterstützungsmassnahmen erbringen. Na - mentlich bestimmen Letztere in Absprache mit den Lehrpersonen die pädagogischen und erzieherischen Ziele der gewährten Massnahme.

    Art. 85 Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Entwicklungsschwierig -

    keiten – Pädagogischer Stützunterricht
    1 Pädagogischer Stützunterricht kann für eine befristete Dauer einzeln oder einer kleinen Gruppe von Schülerinnen und Schülern erteilt werden, wenn eine Schülerin, ein Schüler oder mehrere Schülerinnen oder Schüler aufgrund eines Lernrückstands Mühe bekunden, die Grundansprüche des Lehrplans zu erreichen.
    2 An der Orientierungsschule kann der pädagogische Stützunterricht zusätz - lich zu den wöchentlichen Unterrichtslektionen erteilt werden.

    Art. 86 Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Entwicklungsschwierig -

    keiten – Niederschwellige sonderpädagogische Massnahme
    1 Der Schülerin oder dem Schüler können niederschwellige sonderpädago - gische Massnahmen gewährt werden, wenn ihre oder seine Schwierigkeiten auf besondere, von einer Fachperson, die von der Direktion anerkannt ist, be - scheinigte Lern- oder Entwicklungsauffälligkeiten zurückzuführen sind und/ oder sie oder er die Grundansprüche der Lehrpläne nicht oder nur teilweise erreicht.
    2 Der Schülerin oder dem Schüler können individuelle Lernziele vorgegeben werden. Diese werden von den in den Lehrplänen festgelegten Zielen abge - leitet. Sie berücksichtigen die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers. Die Beurteilung der Schulleistungen bezieht sich auf die im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele.
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