Reglement zum Gesetz über die obligatorische Schule (411.0.11)
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Reglement zum Gesetz über die obligatorische Schule

Reglement zum Gesetz über die obligatorische Schule (SchR) vom 19.04.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die interkantonale Vereinbarung vom 14. Juni 2007 über die Har - monisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat); gestützt auf die Westschweizer Schulvereinbarung vom 21. Juni 2007; gestützt auf das Gesetz vom 9. September 2014 über die obligatorische Schu - le (Schulgesetz, SchG); auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Beginn der Schulpflicht, Schulort und Unentgeltlichkeit

Art. 1 Beginn der Schulpflicht (Art. 6 Abs. 1 SchG)

1 Die Gemeinden erstellen jährlich die Liste der auf ihrem Gebiet wohnhaften Kinder, welche die obligatorische Schule beginnen sollen, und benachrichti - gen die betroffenen Eltern bis zum 31. Januar.
2 Die Schuldirektion stellt zu Schuljahresbeginn sicher, dass die Schulpflicht auf der Grundlage der von den Gemeinden gelieferten Informationen erfüllt wird.

Art. 2 Ausnahme vom Schuleintrittsalter (Art. 6 Abs. 2 SchG)

1 Die Eltern können bis zum 30. März ein schriftliches Gesuch an das Schul - inspektorat richten, um das Schuleintrittsalter ihres Kindes aufzuschieben.
2 Das Schulinspektorat bespricht sich mit den Eltern, bevor es die Ausnahme schriftlich bewilligt; eine Kopie der Bewilligung geht an die Schuldirektion und an die Gemeinde, in der das Kind seinen Wohnsitz oder ständigen Auf - enthalt hat.

Art. 3 Änderung des Wohnorts oder der Unterrichtsform (Art. 5 Abs. 1

und Art. 13 SchG)
1 Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler den Wohnsitz oder ständigen Auf - enthaltsort, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Gemeinde des neuen Wohnsitzes oder des neuen ständigen Aufenthaltsortes.
2 Wollen die Eltern ihr Kind in eine Privatschule einschulen oder es zuhause unterrichten oder aber einen privaten Unterricht beenden, so setzen sie unver - züglich die Gemeinde des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltsortes ihres Kindes davon in Kenntnis. Sie legen der Gemeinde jedes Jahr eine Be - stätigung der Privatschule oder die Bewilligung der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) für den Unterricht zuhause vor.
3 Die Gemeinden informieren die betreffenden Schulen über den Zu- oder Wegzug von Schülerinnen und Schülern.
4 Schülerinnen und Schüler, die während der obligatorischen Schulzeit in die Schweiz ziehen oder die nach einem privaten Unterricht in die öffentliche Schule übertreten, werden in der Regel in das Schuljahr und in den Klassen - typus aufgenommen, die ihrem Alter und Bildungsstand entsprechen. Bei Be - darf können Evaluationen durchgeführt werden.
5 Die Schuldirektion entscheidet über die Klassenzuteilung.

Art. 4 Ständiger Aufenthaltsort (Art. 13 Abs. 1 SchG)

1 Der ständige Aufenthaltsort eines Kindes, das nicht bei seinen Eltern wohnt, befindet sich in der Gemeinde, wo sich das Kind mindestens zwischen Mon - tag und Freitag, tagsüber und in der Nacht, üblicherweise und dauerhaft auf - hält.
2 Die Eltern ersuchen die Direktion schriftlich um die Anerkennung des stän - digen Aufenthaltsortes ihres Kindes. Die Verordnung über die Pflegekinder - aufsicht bleibt vorbehalten.
3 Als ständiger Aufenthaltsort, ohne dass zuvor ein Gesuch eingereicht wer - den muss, gilt die Gemeinde, in der sich das Kind auf Anordnung einer Ge - richtsbehörde aufhält.
4 Im Falle der gemeinsamen elterlichen Sorge nach einer Trennung bestim - men die Eltern eine ihrer Wohnsitzgemeinden als Schulort des Kindes.

Art. 5 Schulkreiswechsel (Art. 14 SchG) – Verfahren

1 Das für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulinspektorat entscheidet auf begründetes schriftli - ches Gesuch der Eltern, der Schuldirektion oder der Kinderschutzbehörde hin über einen Schulkreiswechsel. Geht das Gesuch nicht von den Eltern aus, so werden diese angehört.
2 Vor dem Entscheid über einen Schulkreiswechsel holt das Schulinspektorat die Stellungnahme der betroffenen Gemeinden und Schuldirektionen ein. Zieht der Schulkreiswechsel auch einen Wechsel des Inspektoratskreises nach sich, so wird auch die Stellungnahme des betroffenen Schulinspektorats eingeholt. Erfolgt der Schulkreiswechsel für einen Zeitraum von drei Mona - ten oder weniger, ist die Stellungnahme der Gemeinden jedoch nicht erfor - derlich.
3 Wird der Schulkreiswechsel für eine Schülerin oder einen Schüler verlangt, die oder der ins Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung» aufgenommen worden ist, so muss vorab ebenfalls die Stellungnahme des Amts für Sport oder des Konservatoriums eingeholt werden.
4 Ein Schulkreiswechsel kann nur dann angeordnet werden, wenn die Mittel und Massnahmen, die der Schule zur Verfügung stehen, ausgeschöpft oder von vornherein unzureichend sind. Er kann für einen Teil oder für das ganze Schuljahr angeordnet werden. Über die Verlängerung für die nachfolgenden Schuljahre kann das Schulinspektorat entscheiden.
5 Bei jedem Entscheid über einen angeordneten Schulkreiswechsel berück - sichtigt das Schulinspektorat die Durchführbarkeit und die Kosten des Schü - lertransports unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

Art. 6 Schulkreiswechsel (Art. 14 SchG) – Kosten (Art. 15 und 16

SchG)
1 Die Höchstbeträge, die unter den Gemeinden sowie den Eltern verrechnet werden dürfen, werden per Verordnung festgelegt.

Art. 7 Wechsel des Schulhauses innerhalb eines Schulkreises

1 Das Schulinspektorat kann eine Schülerin oder einen Schüler ermächtigen oder verpflichten, ein anderes Schulhaus des gleichen Schulkreises im Sinne von Artikel 50 Abs. 3 des Schulgesetzes zu besuchen, wenn dies in ihrem oder seinem Interesse oder im Interesse der Schule liegt.
2 Artikel 5 gilt sinngemäss.
3 Im Entscheid wird vermerkt, welches Schulhaus die Schülerin oder den Schüler aufnehmen muss. Die Kosten und die Organisation eines allfälligen Schülertransports übernehmen die Eltern, ausser wenn der Wechsel des Schulhauses angeordnet wird. In diesem Fall übernimmt die Gemeinde oder übernehmen die Gemeinden des Schulkreises die Kosten und die Organisati - on des Schülertransports.

Art. 8 Interkantonaler Schulbesuch (Art. 13 Abs. 2 SchG)

1 In Übereinstimmung mit den interkantonalen Vereinbarungen kann die Di - rektion, wenn stichhaltige Gründe vorliegen, den Besuch einer ausserkanto - nalen Schule bewilligen und eine Kostengutsprache für die verlangten Schul - geldbeiträge leisten.
2 Sie kann Schülerinnen und Schülern mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausser - halb des Kantons im Rahmen der verfügbaren Plätze den Besuch einer Frei - burger Schule bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass der Wohnsitzkanton die Schulgeldbeiträge übernimmt.
3 Die Schulgeldbeiträge für Schülerinnen und Schüler mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons richten sich nach den Tarifen der interkan - tonalen Vereinbarungen. Sie können auf denjenigen Betrag reduziert werden, den der Wohnsitzkanton für die Aufnahme von Freiburger Schülerinnen und Schülern verlangt.
4 Die Direktion verteilt innerhalb des Kantons die bezahlten und eingenom - menen Schulgeldbeiträge gemäss den Artikeln 67 und 72 des Schulgesetzes.
5 Die Gemeinden dürfen bei den Eltern der ausserkantonalen Schülerinnen und Schüler neben den Kosten, die üblicherweise den Eltern des Schulkreises in Rechnung gestellt werden, keine weiteren Kosten erheben.

Art. 9 Elternbeiträge (Art. 10 Abs. 3–6 SchG)

1 ...
2 ...
3 Die Höchstbeiträge, die den Eltern in Rechnung gestellt werden dürfen, werden per Verordnung festgelegt.
1.2 Schülertransporte (Art. 17 SchG)

Art. 10 Grundsatz

1 Die Schülerinnen und Schüler haben Anrecht auf unentgeltlichen Transport, soweit dieser anerkannt wird.

Art. 11 Anerkennung – Länge des Schulweges

1 Ein Schülertransport wird anerkannt, wenn Schülerinnen und Schüler von ihrem Wohnort oder ständigen Aufenthaltsort zur Schule mindestens folgen - de Distanz zurücklegen müssen:
a) 2,5 Kilometer in der Primarschule;
b) 4 Kilometer in der Orientierungsschule.
2 Die Länge des Schulweges berechnet sich vom Wohnort oder ständigen Aufenthaltsort der Schülerinnen und Schüler zu ihrem Hauptschulort auf dem kürzesten Weg zu Fuss.

Art. 12 Anerkennung – Länge des Schulweges

a) Besuch der Schule eines anderen Schulkreises oder eines anderen Schulhauses im gleichen Schulkreis
1 Der Schülertransport von Schülerinnen und Schülern, die ein anderes Schul - haus oder die Schule eines anderen Schulkreises besuchen, wird unter den Voraussetzungen nach Artikel 11 anerkannt, soweit sie zu einem Schulhaus- oder Schulkreiswechsel verpflichtet wurden.

Art. 13 Anerkennung – Länge des Schulweges

b) Schülerinnen und Schüler mit eingeschränkter Mobilität
1 Der Transport einer Schülerin oder eines Schülers mit eingeschränkter Mo - bilität wird anerkannt, soweit sie oder er aus bescheinigten medizinischen Gründen den Schulweg dauerhaft nicht eigenständig bewältigen kann.

Art. 14 Anerkennung – Gefährlichkeit des Schulweges

1 Ein Schülertransport wird ohne Rücksicht auf die zurückzulegende Strecke anerkannt, wenn der Weg vom Wohnort oder ständigen Aufenthaltsort zur Schule für den Fussgängerverkehr besonders gefährlich ist.

Art. 15 Anerkennung – Zuständigkeit

1 Für die Anerkennung eines unentgeltlichen Schülertransports im Sinne von

Artikel 17 des Schulgesetzes sind die Gemeinden zuständig.

Art. 16 Modalitäten der Unentgeltlichkeit

1 Ist ein Schülertransport anerkannt, so hat die Schülerin oder der Schüler An - spruch auf die Rückerstattung des Fahrpreises der öffentlichen Verkehrsmit - tel. Ausserdem sorgen die Gemeinden bei Schülerinnen und Schülern unter 7 Jahren für eine geeignete Begleitung im Bus.
2 Stehen auf der betreffenden Strecke keine ausreichenden öffentlichen Ver - kehrsmittel zur Verfügung, so erstreckt sich der Anspruch in der Regel auf einen Gruppentransport vom Zentrum der Ortschaft des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltsortes zur Schule oder alternativ auf eine Entschädigung für die Benützung eines privaten Fahrzeuges durch die Eltern.
3 Bieten die Gemeinden während der Mittagspause keinen Schülertransport an, so tragen sie die Kosten der Betreuung der Schülerinnen und Schüler, de - ren Schülertransport anerkannt wird. Sie können von den Eltern einen Beitrag an die Verpflegungskosten erheben.

Art. 17 Andere Transporte

1 Ebenfalls unentgeltlich sind für Schülerinnen und Schüler die Transporte von einem Unterrichtsort zum anderen während der Unterrichtszeit, nament - lich zum Unterricht in Turnen und Sport, gestalterischen Aktivitäten und Re - ligion.
2 Die Unentgeltlichkeit erstreckt sich nicht auf freiwillige Aktivitäten nach

Artikel 10 Abs. 4 des Schulgesetzes, auf kostenpflichtige Aktivitäten, die im

Rahmen einer Projektwoche mit frei wählbaren Angeboten nach Artikel 10 Abs. 5 des Schulgesetzes angeboten werden, und auf die ausserschulische Betreuung.
3 Die Bestimmungen zur Förderung der Partnersprache sowie über die Unter - stützungsmassnahmen bleiben vorbehalten.

Art. 18 Verantwortung

1 Die Schülerinnen und Schüler stehen auf dem Schulweg zwischen dem Wohnort oder ständigen Aufenthaltsort und der Schule oder, bei einem orga - nisierten Schülertransport, auf der Strecke zwischen dem Wohnort oder stän - digen Aufenthaltsort und der Haltestelle des Schülertransports unter der Ver - antwortung der Eltern.
2 Während eines organisierten Schülertransports stehen die Schülerinnen und Schüler unter der Verantwortung der Transportunternehmen und Gemeinden.
3 Ausserhalb der zehnminütigen Aufsichtszeit vor und nach dem Unterricht, die von den Lehrpersonen übernommen wird, sorgen die Gemeinden für die Aufsicht über die Primarschülerinnen und Primarschüler an der Schule wäh - rend der Wartezeiten für einen organisierten Schülertransport.
1.3 Schulische Strukturen, Angebote und Unterrichtsformen

Art. 19 Schulmediation und Schulsozialarbeit (Art. 4 Abs. 2 SchG)

1 Schulmediation und Schulsozialarbeit gehören zu den Angeboten, welche die Schulen zur Verbesserung und Erhaltung eines guten Schulklimas nutzen können.
2 Die Fachpersonen der Schulmediation fördern eine gute Kommunikations - kultur, beraten und begleiten die Schülerinnen und Schüler und/oder die Er - wachsenen in Konfliktsituationen. Die Fachpersonen der Schulsozialarbeit fördern die schulische Integration der Schülerinnen und Schüler und leisten damit einen Beitrag zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule.
3 Die mit der Mediation oder Schulsozialarbeit betrauten Personen unterste - hen der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
4 Sie werden auf Antrag des Schulinspektorats von der Direktion angestellt.
5 Sie sind dem Schulinspektorat unterstellt.
6 Ihre Zuständigkeiten werden in einem von der Direktion genehmigten Pflichtenheft festgelegt.
7 Sie können in einer oder mehreren Schulen tätig sein.

Art. 20 Fachstelle für Gesundheit in der Schule (Art. 41 Abs. 1 SchG)

1 Eine direktionsübergreifende Fachstelle «Gesundheit in der Schule» koordi - niert die Gesundheitsförderung und -prävention in den Schulen. Die Fachstel - le arbeitet mit Institutionen des Gesundheitswesens zusammen, die über eine entsprechende Genehmigung verfügen. Diese stehen den Schulen zur Verfü - gung für:
a) die Organisation und Koordination der Umsetzung des Konzepts «Ge - sundheit in der Schule»;
b) die Verbreitung von Strategien zur Planung und Organisation des Ge - sundheitswesens in den Schulen;
c) das Anbieten von genehmigten Ressourcen für Schulen (Vorträge, Akti - vitäten der Gesundheitsförderung und -prävention, Begleitung bei der Umsetzung);
d) das Einreichen und Prüfen von Genehmigungsgesuchen für schulexter - ne Personen;
e) die Koordination der Aktivitäten des Netzwerks Gesundheitsfördernder Schulen Freiburg.

Art. 21 Erster Zyklus (Art. 8 Abs. 2 SchG)

1 Die Gemeinde oder Gemeinden eines Schulkreises können auf Antrag der Schuldirektion beschliessen, die Schülerinnen und Schüler des ersten Zyklus (1–4H) in einer einzigen Klasse gemeinsam zu unterrichten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Eine genügende Anzahl Schülerinnen und Schüler besuchen über einen längeren Zeitraum den gemeinsamen Unterricht.
b) Es sind geeignete Räumlichkeiten vorhanden.
c) Es werden besondere Unterrichtsformen geschaffen.
d) Die pädagogische Qualität ist gewährleistet.
e) Es sind genügend personelle Ressourcen vorhanden.
2 Die Einführung einer Basisstufenklasse muss von der Direktion genehmigt werden.
3 Die Klasse wird von zwei Lehrkräften gemeinsam geführt. Eine Klasse um - fasst 18 bis 24 Schülerinnen und Schüler. Der Beschäftigungsgrad der Lehr - personen wird angepasst, wenn die Klassengrösse nicht mehr dieser Band - breite entspricht.
4 Die Gemeinde oder die Gemeinden des betreffenden Schulkreises tragen die Mehrkosten des Beschäftigungsgrades für eine solche Klasse im Vergleich zu den mittleren kantonalen Kosten einer regulären Klasse.

Art. 22 Klassentypen an der Orientierungsschule (Art. 9 SchG)

1 Die Orientierungsschule umfasst folgende Klassentypen:
a) die Progymnasialklasse;
b) die Sekundarklasse;
c) die Realklasse.
2 Artikel 86 Abs. 3 über die Förderklassen bleibt vorbehalten.
3 Die Schuldirektion kann für allgemeine Fächer sowie Kunst- und Sportfä - cher einen gemeinsamen Unterricht organisieren, der unabhängig ist vom Klassentypus. Die Schuldirektion bestimmt die Modalitäten der Unterrichts - gruppen und legt sie dem Schulinspektorat zur Genehmigung vor.

Art. 23 Unterrichtsformen für die Partnersprache (Art. 12 Abs. 2 SchG)

– Sprachaustausche
1 Um die Kenntnisse und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler in der Partnersprache zu verbessern und zu festigen, können die Lehrpersonen Sprachaustausche in unterschiedlicher Form je nach Alter der Schülerinnen und Schüler organisieren. Der Austausch kann mit einer Schule des anders - sprachigen Teils des Kantons oder der Schweiz oder aber im Ausland erfol - gen.
2 Erfolgt der Sprachaustausch in Form eines Aufenthalts, mit oder ohne Über - nachtungen, so darf die Aufenthaltsdauer nicht länger als zehn Schultage pro Schuljahr betragen.
3 Die Schuldirektion genehmigt die Sprachaufenthalte.
4 Finden die Sprachaufenthalte in der Schweiz statt, so sind sie für die Schü - lerinnen und Schüler obligatorisch und unentgeltlich. Die Eltern tragen einzig die Verpflegungskosten innerhalb der vom Staatsrat gesetzten Grenzen.

Art. 24 Unterrichtsformen für die Partnersprache (Art. 12 Abs. 2 SchG)

– 12. partnersprachliches Schuljahr
1 Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit kann einer Schülerin oder ei - nem Schüler ein 12. partnersprachliches Schuljahr, ausnahmsweise ein 13., in einer Schule des anderssprachigen Kantonsteils bewilligt werden.
2 Die Schülerin oder der Schüler wird in eine Klasse des gleichen Klassenty - pus im letzten OS-Schuljahr aufgenommen. Ende des Jahres erhalten die betreffenden Schülerinnen und Schüler eine Bestätigung.
3 Die Schülerin oder der Schüler kann zu den von der Direktion festgelegten Bedingungen auch in einen anspruchsvolleren Klassentypus aufgenommen werden. Für sie oder ihn gelten die gleichen Lernziele und Promotionsbedin - gungen wie für die übrigen Schülerinnen und Schüler. Ende des Schuljahres erhält sie oder das offizielle Schulzeugnis.
4 Die Schuldirektion entscheidet jeweils bis zum 30. April über die Gewäh - rung eines 12. partnersprachlichen Schuljahres. Sie berücksichtigt dabei die Stellungnahme der Lehrpersonen sowie die Schulergebnisse der einzelnen Schülerinnen und Schüler, ihr Verhalten, ihr Engagement und ihre schulische Eigenverantwortung. Das Schulinspektorat bestimmt nach Rücksprache mit der betreffenden Schuldirektion die aufnehmende Schule.
5 Die Verpflegungskosten sowie die Kosten und die Organisation des Schü - lertransports übernehmen die Eltern.
6 Vorbehalten sind die interkantonalen Vereinbarungen über den Schulbesuch ausserhalb des Wohnsitzkantons (Art. 13 Abs. 2 SchG und Art. 8 SchR).

Art. 25 Unterrichtsformen für die Partnersprache (Art. 12 Abs. 2 SchG)

– Unterrichtsaktivitäten oder -sequenzen in der Partnersprache
1 Aktivitäten oder Unterrichtssequenzen können nicht nur im spezifischen Fremdsprachenunterricht, sondern auch in anderen Fächern in der Partner - sprache unterrichtet werden.
2 Die Schuldirektion legt die Modalitäten im Rahmen des allgemeinen Kon - zepts für den Sprachenunterricht fest und unterbreitet ihren Vorschlag dem Schulinspektorat zur Genehmigung.
3 An Schulen, an denen Aktivitäten und Unterrichtssequenzen in der Partner - sprache eingeführt wurden, sind diese für die Schülerinnen und Schüler obli - gatorisch.
4 Die Evaluation der Kenntnisse und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schü - ler erfolgt in der Regel in der Hauptunterrichtssprache (L1), kann aber auch in der Partnersprache (L2) durchgeführt werden.

Art. 26 Unterrichtsformen für die Partnersprache (Art. 12 Abs. 2 SchG)

– Zweisprachige Klassen
1 Es können zweisprachige Klassen gebildet werden, wobei die Sprachkennt - nisse der Schülerinnen und Schüler und die lokalen Gegebenheiten, insbeson - dere die Verfügbarkeit von Lehrpersonen, berücksichtigt werden.
2 Die Schuldirektion legt die Modalitäten im Rahmen des allgemeinen Kon - zepts für den Sprachenunterricht fest und unterbreitet ihren Vorschlag dem Schulinspektorat zur Genehmigung. Die Gemeinden müssen ebenfalls ihre Zustimmung erteilen.
3 Der Besuch einer zweisprachigen Klasse ist für die Schülerinnen und Schü - ler freiwillig. Wer sich jedoch für eine solche Klasse angemeldet hat, ist ver - pflichtet, während des ganzen Schuljahrs zu bleiben. Nur aus zwingenden Gründen ist es einer Schülerin oder einem Schüler gestattet, die Teilnahme abzubrechen.
4 Die Schuldirektion entscheidet darüber, ob eine Schülerin oder ein Schüler in eine zweisprachige Klasse aufgenommen werden kann. Sie berücksichtigt dabei die Stellungnahme der Lehrpersonen sowie die Schulergebnisse der einzelnen Schülerinnen und Schüler, ihr Verhalten, ihr Engagement und ihre schulische Eigenverantwortung.
5 Übersteigt die Zahl der in Frage kommenden Schülerinnen und Schüler die Aufnahmekapazität, so entscheidet das Los.
6 Die Kenntnisse und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler werden in den beiden Unterrichtssprachen geprüft, entsprechend der in der L1 oder L2 besuchten Lektionen.
2 Allgemeiner Schulbetrieb

Art. 27 Schulordnung

1 Die Schuldirektion erlässt in Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen eine Schulordnung, in der der Schulbetrieb und die Schulhausregeln festgelegt werden.
2 Diese Schulordnung wird zur Information dem Elternrat, den Gemeinden und dem Schulinspektorat zugestellt.
3 Die Kohärenz der Schulordnungen innerhalb desselben Schulkreises oder von Schulen mit deutschsprachigen und französischsprachigen Klassen muss gewährleistet sein.
4 Die Schülerinnen und Schüler, das gesamte Personal der Schule sowie die übrigen Personen, die an der Schule tätig sind, sind dieser Schulordnung un - terstellt.
5 Die Lehrpersonen sorgen dafür, dass die Schulordnung in ihrer Klasse und in der Schule eingehalten wird. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf sämtli - che Schülerinnen und Schüler der Schule.

Art. 28 Mitwirkung von Dritten in der Schule

1 Mit Ausnahme des Schulpersonals und der Studierenden, die ein Praktikum absolvieren, müssen Personen, die für die Schülerinnen und Schülern punktu - elle Leistungen erbringen sollen, vorab die Zustimmung der Schuldirektion einholen; diese prüft, ob deren Mitwirkung zweckmässig ist.
2 Die Mitwirkung muss den Aufgaben und Zielen der Schule entsprechen.
3 Bestehen Zweifel hinsichtlich der Zweckmässigkeit oder Qualität einer Mit - wirkung oder bei regelmässiger Mitwirkung, leitet die Schuldirektion das Ge - such an das Amt für obligatorischen Unterricht (das Amt) weiter.
4 Die gesetzlich berechtigten oder von der Direktion anerkannten Partner sind von Amtes wegen befugt, in den Schulen mitzuwirken. Vorbehalten bleibt das Genehmigungsverfahren nach Artikel 8 des Reglements vom 14. Juni
2004 über Gesundheitsförderung und Prävention.

Art. 29 Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor

1 Besondere Aktivitäten oder Projekte können von Dritten unter der Bedin - gung unterstützt werden, dass diese Unterstützung dem Ansehen der Schule sowie ihren Aufgaben und Zielen nicht schadet.
2 Die Direktion erlässt Richtlinien für die Mittelbeschaffung, das Sponsoring und andere Formen der Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor.

Art. 30 Wöchentliche Unterrichtslektionen (Art. 18 Abs. 4 SchG)

1 Der wöchentliche Stundenplan umfasst folgende Anzahl Unterrichtslektio - nen von jeweils 50 Minuten Dauer:
a) 1H: 12 bis 14 Lektionen;
b) 2H: 22 bis 24 Lektionen;
c) 3H: 24 Lektionen;
d) 4H: 26 Lektionen;
e) 5H –8H: 28 Lektionen;
f) 9H –11H: 32 bis 34 Lektionen, einschliesslich Wahlfächer.
2 In der 1H und 2H haben die Schülerinnen und Schüler 8 bis 10 gemeinsame Unterrichtslektionen. Diese Regel gilt jedoch nicht für Klassen, in denen Schülerinnen und Schüler des ersten Zyklus (1–4H) im Sinne von Artikel 21 gemeinsam unterrichtet werden.
3 Halbe Lektionen sind möglich.
4 Eine Lektion kann um die für den Wechsel nötige Zeit verkürzt werden, wenn eine Klasse die Lehrperson oder den Unterrichtsort wechselt.

Art. 31 Unterrichtszeiten der Klassen

1 Die Schuldirektion erstellt in Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen die Planung der Unterrichtszeiten und legt sie den Gemeinden und dem Schulin - spektorat zur Genehmigung sowie dem Elternrat zur Information vor.
2 An der Primarschule müssen die Lektionen in Blockzeiten (volle Halbtage) organisiert werden, die für alle Klassen des Schulkreises identisch sind. Das Schulinspektorat kann ausnahmsweise Abweichungen genehmigen, vor allem wenn dies für die Organisation der Schülertransporte erforderlich ist.
3 An der Orientierungsschule sind die Lektionen nach Möglichkeit so zusam - menzulegen, dass Blockzeiten entstehen (volle Halbtage).
4 Jede punktuelle Änderung der Unterrichtszeiten muss von der Schuldirekti - on genehmigt werden.

Art. 32 Schulzeit

1 Als Schulzeit gilt für alle Schülerinnen und Schüler die Zeit, die ihrem wö - chentlichen Stundenplan, einschliesslich der Pausen und der Zeit für den Wechsel und die Transporte zwischen den Lektionen, entspricht. Dazu gehört auch die benötigte Zeit für die Freifächer, für die schulischen Aktivitäten nach Artikel 33 und für die Unterstützungsmassnahmen.
2 Während der Schulzeit sowie 10 Minuten vor und nach dem Unterricht ste - hen die Schülerinnen und Schüler unter der Verantwortung und Aufsicht der Schule.
3 Es ist nicht gestattet, eine Schülerin oder einen Schüler während der Schul - zeit nach Hause zu schicken. In Fällen von höherer Gewalt, insbesondere in - folge Krankheit oder Unfall, werden die Eltern benachrichtigt. Diese treffen die nötigen Vorkehrungen, um ihr Kind abzuholen.
4 Gibt es Vakanzen im Stundenplan, so bleiben die Schülerinnen und Schüler unter der Verantwortung und Aufsicht der Schule.

Art. 33 Schulische Aktivitäten (Art. 10 Abs. 2–6 SchG)

1 Der Unterricht kann namentlich in Form von Schulausflügen, Schulreisen, Landschulwochen, Projektwochen, Studienreisen, Schullagern, Sport- oder Kulturtagen durchgeführt werden, jedoch pro Schuljahr höchstens während
10 Tagen. Diese Aktivitäten müssen Ziele verfolgen, die einen Bezug zu den Lehrplänen aufweisen.
2 Für die schulischen Aktivitäten stellen die Schuldirektionen den Gemeinden im Rahmen der Erstellung der Gemeindevoranschläge vorab ein Finanzie - rungsgesuch. Die Modalitäten des Gesuchs werden von den Gemeinden fest - gelegt.
3 Die Lehrperson informiert die Schuldirektion über die Organisation einer Aktivität. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei dem Betreuungsverhältnis und der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler geschenkt.
4 Der Elternrat und/oder die Eltern werden über die schulischen Aktivitäten informiert. Für Aktivitäten, die im Ausland stattfinden, ist die Zustimmung der Eltern erforderlich.
5 Alle Schülerinnen und Schüler nehmen an den schulischen Aktivitäten teil, ausser eine Schülerin oder ein Schüler verfügt über eine individuelle Dispens der Schuldirektion aus stichhaltigen Gründen. Die dispensierte Schülerin oder der dispensierte Schüler bleibt, ausser im Fall von Krankheit oder Un - fall, unter der Verantwortung und Aufsicht der Schule.
6 Die Direktion kann Richtlinien zu den schulischen Aktivitäten erlassen oder Empfehlungen dazu abgeben.

Art. 34 Freifächer an der Orientierungsschule

1 An der Orientierungsschule können zusätzlich zu den wöchentlichen Unter - richtslektionen Freifächer angeboten werden. Wer sich für ein Freifach an - meldet, ist verpflichtet, dieses während der gesamten vorgesehenen Dauer zu besuchen. Nur aus zwingenden Gründen ist es einer Schülerin oder einem Schüler gestattet, die Teilnahme abzubrechen.
2 Die Schuldirektion legt die Liste der Freifächer dem Schulinspektorat zur Genehmigung vor.

Art. 35 Schulfreie Wochenhalbtage in der Primarschule (Art. 20 Abs. 1

SchG)
1 Zusätzlich zum Mittwochnachmittag beträgt die Zahl der schulfreien Wo - chenhalbtage:
a) 1H: 4 bis 5 freie Wochenhalbtage;
b) 2H: 2 bis 3 freie Wochenhalbtage;
c) 3H: 1 bis 2 freie Halbtage pro Woche, wobei jeweils ein Teil der Klasse alternierend schulfrei hat;
d) 4H: 1 freier Halbtag pro Woche, wobei jeweils ein Teil der Klasse alter - nierend schulfrei hat.
2 Bei einer Woche mit einem Feiertag oder einem schulfreien Tag wird der wöchentliche Plan für den alternierenden Unterricht unverändert beibehalten.
3 In Klassen mit einem niedrigen Bestand kann der alternierende Unterricht auf Entscheid des Schulinspektorats aufgehoben werden.

Art. 36 Urlaub für eine Klasse, eine Schule oder einen Schulkreis (Art.

21 SchG)
1 Das Schulinspektorat kann in begründeten Ausnahmefällen einer Klasse, ei - ner Schule oder einem Schulkreis höchstens einen Tag Urlaub pro Schuljahr gewähren.
2 Für die Gewährung von mehr als einem Urlaubstag ist die Direktion zustän - dig, ebenso für die Gewährung eines Urlaubs für mehrere Schulkreise oder für alle Schulen des Kantons.
3 Die Schuldirektion kann während der Schulzeit für sämtliche Lehrpersonen eine pädagogische Weiterbildung von einem Tag oder zwei Halbtagen pro Schuljahr organisieren. Die Schülerinnen und Schüler haben in dieser Zeit schulfrei. Die Schuldirektion legt dem Schulinspektorat die Daten und den Inhalt der Weiterbildung zur Genehmigung vor. Zusätzliche Weiterbildungs - tage finden ausserhalb der Schulzeit statt.
4 Den Eltern und Gemeinden wird so früh wie möglich mitgeteilt, wann die Schülerinnen und Schüler schulfrei haben.

Art. 36a Jokertage (Art. 21 Abs. 2 SchG)

1 Jokertage dürfen nicht am ersten Schultag des Schuljahres, während schuli - scher Aktivitäten im Sinne von Artikel 33 und der Durchführung von kanto - nalen, interkantonalen oder internationalen Referenztests bezogen werden.
2 Zu Beginn des Schuljahres kann die Schuldirektion andere besondere An - lässe festlegen, an denen Jokertage nicht eingesetzt werden können.
3 Jokertage können kumuliert werden. Nicht bezogene Jokertage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden.
4 Im Falle von ungerechtfertigten Absenzen einer Schülerin oder eines Schü - lers kann die Schuldirektion den Bezug von Jokertagen einschränken oder verweigern.
5 Die Eltern informieren die Schule mindestens eine Woche im Voraus über die Inanspruchnahme eines Jokertages.
6 Die Eltern tragen die Verantwortung für den Urlaub, den sie für ihre Kinder beantragen und sorgen dafür, dass ihre Kinder dem Lernprogramm folgen. Auf Verlangen der Schule holen die Schülerinnen und Schüler den Stoff und die verpassten Prüfungen nach.

Art. 37 Urlaub für eine Schülerin oder einen Schüler (Art. 21 SchG) –

Grundsätze
1 Einer Schülerin oder einem Schüler kann ein Urlaub gewährt werden, wenn stichhaltige Gründe vorliegen. Berücksichtigt werden dabei nur hinreichend nachgewiesene Gründe, die in Ausnahmefällen Vorrang vor der Schulpflicht haben können, namentlich:
a) ein wichtiges familiäres Ereignis;
b) eine wichtige religiöse Feier oder das Ausüben einer wichtigen religi - ösen Handlung;
c) eine wichtige Sportveranstaltung oder künstlerische Veranstaltung, an der die Schülerin oder der Schüler aktiv teilnimmt;
d) an der Orientierungsschule ein Praktikum, eine Prüfung oder eine ande - re Veranstaltung im Zusammenhang mit der Berufswahl, sofern dies nicht ausserhalb der Schulzeit stattfinden kann.
2 ...

Art. 38 Urlaub für eine Schülerin oder einen Schüler (Art. 21 SchG) –

Verfahren
1 Das Urlaubsgesuch muss rechtzeitig im Voraus, spätestens, wenn der Grund bekannt ist, in schriftlicher Form bei der Schuldirektion eingereicht werden. Das begründete Gesuch wird gegebenenfalls mit Unterlagen belegt und von den Eltern unterzeichnet.
2 Im Gesuch wird angegeben, wie viele Kinder betroffen sind und in welchem Schuljahr sie sich befinden. Sind von einem Gesuch sowohl Schülerinnen und Schüler der Primarschule als auch der Orientierungsschule betroffen, so ist ein gemeinsamer Entscheid der Schuldirektionen erforderlich.
3 Der Entscheid wird den Eltern schriftlich mitgeteilt.
4 Die Eltern tragen die Verantwortung für die Urlaube, die sie für ihre Kinder beantragen, und sorgen dafür, dass die Lernprogramme weitergeführt wer - den. Auf Verlangen der Schule holen die Schülerinnen und Schüler den Stoff und die verpassten Prüfungen nach. Überlagert sich der Urlaub mit einer or - dentlichen Prüfungsperiode, so müssen besondere Massnahmen getroffen werden.
5 Die Schuldirektionen sind für Entscheide über einen Urlaub von bis zu vier Wochen oder 20 Tagen pro Schuljahr zuständig. Über längere Urlaube ent - scheidet die Direktion.

Art. 38a Vorübergehender Besuch einer Schule im Ausland

1 Der vorübergehende Besuch einer Schule im Ausland wird von der Direkti - on anerkannt, wenn:
a) seine Dauer mindestens ein volles Schulsemester beträgt;
b) mit der erteilten Ausbildung die Ziele der geltenden Lehrpläne erfüllt werden können;
c) nach der Rückkehr eine Bescheinigung über den regelmässigen Unter - richtsbesuch und ein Zeugnis ausgestellt werden.
2 Teilsemester werden nicht anerkannt.
3 Im Falle einer Nichtanerkennung wird das Schuljahr der Schülerin oder des Schülers weder validiert noch angerechnet.

Art. 39 Unvorhergesehene Abwesenheit

1 Ist eine Schülerin oder ein Schüler unvorhergesehen abwesend, insbesonde - re bei Krankheit oder Unfall, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und geben den Grund der Abwesenheit bekannt.
2 Erhält die Schule keine Nachricht von den Eltern, so nimmt sie unverzüg - lich Verbindung mit ihnen oder mit den von ihnen bezeichneten Personen auf, um den Grund der Abwesenheit abzuklären. Ergeben ihre Nachforschun - gen kein Ergebnis, so leitet die Schule eine Suche ein, gegebenenfalls mit Hilfe der Gemeinden. Sie ist dabei befugt, alle zweckdienlichen Massnahmen zu ergreifen, um die Schülerin oder den Schüler aufzufinden. Allfällige Kosten, die dabei entstehen, gehen zulasten der Eltern.
3 Eine Absenz wegen Krankheit oder Unfall muss mit einem ärztlichen Zeug - nis an die Schuldirektion belegt werden, wenn sie länger als vier aufeinander - folgende Schultage dauert, Wochenenden und Feiertage nicht eingeschlossen, oder wenn sie wiederholt erfolgt.
4 Wird aus gesundheitlichen Gründen um eine Dispens für ein bestimmtes Fach oder eine schulische Aktivität ersucht, so muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden.
5 Bei Absenzen aus anderen Gründen können andere schriftliche Bescheini - gungen verlangt werden.
6 Auf Verlangen der Schule holen die Schülerinnen und Schüler den Stoff und die verpassten Prüfungen nach. Überlagert sich die Abwesenheit mit ei - ner ordentlichen Prüfungsperiode, müssen besondere Massnahmen getroffen werden.

Art. 39a Wiederholte oder längere Absenzen

1 Wenn die Absenzen einer Schülerin oder eines Schülers, unabhängig von der Begründung, so zahlreich sind, dass man nicht annehmen kann, dass sie oder er den Unterricht regelmässig besucht hat, insbesondere wenn die Ab - wesenheit mehr als 60 aufeinanderfolgende oder nicht aufeinanderfolgende Schultage gedauert hat, kann die Schuldirektion nach Rücksprache mit den betreffenden Lehrpersonen beschliessen, das Schuljahr nicht zu validieren. Dieses wird nicht angerechnet.
2 Diese Massnahme kann während der obligatorischen Schulzeit nur einmal verfügt werden.

Art. 40 Absenzen auf Veranlassung der Eltern (Art. 32 SchG)

1 Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler auf Veranlassung der Eltern unge - rechtfertigt der Schule fern oder trifft sie oder er wiederholt verspätet zum Unterricht ein oder wurde ein Urlaub gestützt auf unwahren Angaben gewährt, so verzeigt die Schuldirektion die Eltern beim Oberamt.
2 Die Direktion setzt die Schuldirektion über den Ausgang einer Anzeige we - gen Verletzung der Schulpflicht in Kenntnis.
3 Vorbehalten bleibt eine Meldung an die Kinderschutzbehörde gemäss Arti - kel 102.

Art. 41 Absenzenkontrolle

1 Die Lehrerinnen und Lehrer kontrollieren die Absenzen der Schülerinnen und Schüler und tragen diese entsprechend den Vorgaben der Direktion ein.

Art. 42 Konfessioneller Religionsunterricht (Art. 23 SchG)

1 Die Direktion setzt die Anzahl Unterrichtslektionen für den Religionsunter - richt fest und holt dazu vorab die Stellungnahme der anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ein.
2 Auf Gesuch der zuständigen kirchlichen Behörden gibt die Schuldirektion den Schülerinnen und Schülern, die sich auf wichtige Kultushandlungen vor - bereiten möchten, im gegenseitigen Einvernehmen bis zu zwei Tage pro Er - eignis frei.
3 Die Eltern übergeben ihre schriftliche Erklärung, dass ihr Kind den konfes - sionellen Religionsunterricht nicht besuchen wird, vor Beginn des Schuljah - res der Schuldirektion. Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben, können diese Erklärung selber abgeben.
4 Die dispensierten Schülerinnen und Schüler stehen unter der Verantwortung und Aufsicht der Schule.

Art. 43 Projekte zur Schulentwicklung (Art. 24 SchG)

1 Als Projekt zur Schulentwicklung gilt ein Projekt, dessen Zielsetzung im Einklang steht mit den Zielen der Lehrpläne und das zu deren Erreichung bei - trägt oder in organisatorischer, pädagogisch-didaktischer oder erzieherischer Hinsicht einen Beitrag zur Schulentwicklung leistet. Das Projekt kann eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern, eine Schule, eine Region oder den gesamten Kanton betreffen.
2 Das Projekt wird der vorgesetzten Person der Projektplanerin oder des Projektplaners unterbreitet, und zwar mit Angabe der Ziele, der mitwirken - den Personen, der benötigten Mittel, der Dauer, der erwarteten Auswirkungen sowie der Modalitäten für die Evaluation und die Bekanntgabe des Projekts. Die Umsetzung des Projekts darf erst beginnen, wenn die vorgesetzte Person die Genehmigung erteilt hat.
3 Die Elternräte und/oder die Eltern werden über die durchgeführten Projekte informiert.
4 Berührt das Projekt die Organisation oder den Betrieb des Schulkreises, so werden die betreffenden Gemeinden vorab konsultiert.

Art. 44 Klassenbestände (Art. 26 und 27 SchG) – Primarschule

a) Klassenbestände der 1H und 2H
1 Die Schülerinnen und Schüler der 1H und 2H werden in einer einzigen Klasse gemeinsam unterrichtet.
2 Die Anzahl Klassen jedes Schulkreises oder jeder Schule im Sinne von Arti - kel 50 Abs. 3 des Schulgesetzes wird auf der Grundlage der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler der 1H und 2H wie folgt bestimmt:
Anzahl Schüler/innen Anzahl Klassen
12 bis 23 Schüler/innen 1 Klasse
24 bis 46 Schüler/innen 2 Klassen
47 bis 67 Schüler/innen 3 Klassen
68 bis 88 Schüler/innen 4 Klassen
89 bis 109 Schüler/innen 5 Klassen
110 bis 130 Schüler/innen 6 Klassen
131 bis 151 Schüler/innen 7 Klassen
152 bis 172 Schüler/innen 8 Klassen
173 bis 193 Schüler/innen 9 Klassen
194 bis 214 Schüler/innen 10 Klassen
...
3 Jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der in eine Regelklasse integriert ist und verstärkte sonderpädagogische Massnahmen erhält, wird im Schul - kreis oder in der Schule dreifach gezählt.

Art. 45 Klassenbestände (Art. 26 und 27 SchG) – Primarschule

b) Klassenbestände der 3H bis 8H
1 Die Anzahl Klassen jedes Schulkreises oder jeder Schule im Sinne von Arti - kel 50 Abs. 3 des Schulgesetzes wird auf der Grundlage der jeweiligen Ge - samtzahl der Schülerinnen und Schüler (3H–8H) festgelegt.
2 Die Anzahl Klassen wird wie folgt bestimmt: Anzahl Schüler/innen Anzahl Klassen
14 bis 26 Schüler/innen 1 Klasse
27 bis 45 Schüler/innen 2 Klassen
46 bis 65 Schüler/innen 3 Klassen
66 bis 86 Schüler/innen 4 Klassen
87 bis 107 Schüler/innen 5 Klassen
108 bis 128 Schüler/innen 6 Klassen
129 bis 149 Schüler/innen 7 Klassen
150 bis 170 Schüler/innen 8 Klassen
171 bis 191 Schüler/innen 9 Klassen
192 bis 212 Schüler/innen 10 Klassen
213 bis 233 Schüler/innen 11 Klassen
234 bis 254 Schüler/innen 12 Klassen
Anzahl Schüler/innen Anzahl Klassen
255 bis 275 Schüler/innen 13 Klassen
276 bis 296 Schüler/innen 14 Klassen
297 bis 317 Schüler/innen 15 Klassen
318 bis 338 Schüler/innen 16 Klassen
339 bis 359 Schüler/innen 17 Klassen
360 bis 380 Schüler/innen 18 Klassen
381 bis 401 Schüler/innen 19 Klassen
402 bis 422 Schüler/innen 20 Klassen
423 bis 443 Schüler/innen 21 Klassen
444 bis 464 Schüler/innen 22 Klassen
465 bis 485 Schüler/innen 23 Klassen
486 bis 506 Schüler/innen 24 Klassen
507 bis 527 Schüler/innen 25 Klassen
528 bis 548 Schüler/innen 26 Klassen
549 bis 569 Schüler/innen 27 Klassen
570 bis 590 Schüler/innen 28 Klassen
591 bis 611 Schüler/innen 29 Klassen
612 bis 632 Schüler/innen 30 Klassen
633 bis 653 Schüler/innen 31 Klassen
654 bis 674 Schüler/innen 32 Klassen
675 bis 695 Schüler/innen 33 Klassen
696 bis 716 Schüler/innen 34 Klassen
717 bis 737 Schüler/innen 35 Klassen
738 bis 758 Schüler/innen 36 Klassen
759 bis 779 Schüler/innen 37 Klassen
780 bis 800 Schüler/innen 38 Klassen
801 bis 821 Schüler/innen 39 Klassen
822 bis 842 Schüler/innen 40 Klassen
...
3 Jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der in eine Regelklasse integriert ist und verstärkte sonderpädagogische Massnahmen erhält, wird im Schul - kreis oder in der Schule dreifach gezählt.
4 Übertrifft eine Klasse die Grenze von 26 Schülerinnen und Schülern, so müssen sämtliche Möglichkeiten zur Klassenorganisation innerhalb einer Schule vom Schulinspektorat geprüft werden. Namentlich kann das Schulin - spektorat einer Klasse pädagogischen Stützunterricht gewähren.
5 Eine Förderklasse im Sinne von Artikel 86 Abs. 3 zählt mindestens 6 und höchstens 11 Schülerinnen und Schüler. Die Anzahl Klassen wird wie folgt bestimmt: Anzahl Schüler/innen Anzahl Klassen
6 bis 11 Schüler/innen 1 Klasse
12 bis 22 Schüler/innen 2 Klassen
...

Art. 46 Klassenbestände (Art. 26 und 27 SchG) – Primarschule

c) Kommission für Schülerbestände in der Primarschule
1 In Anwendung von Artikel 53 Abs. 1 und 2 sowie von Artikel 54 kann von den Klassenbeständen nach den Artikeln 44 und 45 auf Grundlage von Ziel - setzungen, die der Staatsrat festlegt, abgewichen werden. In diesem Fall holt die Direktion die Stellungnahme der Kommission für Schülerbestände ein.
2 Die Kommission für Schülerbestände ist ein beratendes Organ, dem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Berufsverbände der Primarlehrpersonen je - der Sprachgemeinschaft, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gemeinden jeder Sprachregion sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern der Ämter für obligatorischen Unterricht angehören. Das Sekretariat wird von der Direktion sichergestellt.
3 Die Kommission muss ihre Stellungnahme der Direktion spätestens am
10. Juni zustellen.
4 Können die vom Staatsrat festgelegten Ziele nicht vernünftigerweise er - reicht werden, informiert die Direktion den Staatsrat darüber.

Art. 47 Klassenbestände (Art. 26 und 27 SchG) – Primarschule

d) Verteilung der Primarklassen
1 Die Schuldirektion organisiert die Klassen gemäss der dem Schulkreis oder der Schule zugewiesenen Anzahl Klassen. Sie verteilt ebenfalls die Schüle - rinnen und Schüler auf die Klassen und die Klassen auf die Schulräume. Die - se Verteilung wird den Gemeinden und dem Schulinspektorat zur Genehmi - gung vorgelegt.
2 Die Schuldirektion teilt die Klassen den Lehrerinnen und Lehrern zu.

Art. 48 Klassenbestände (Art. 26 und 27 SchG) – Orientierungsschule

a) Bestände nach Klassentypus
1 Eine Progymnasialklasse zählt mindestens 15 und höchstens 29 Schülerin - nen und Schüler. Die Anzahl Klassen wird wie folgt bestimmt: Anzahl Schüler/innen Anzahl Klassen
15 bis 29 Schüler/innen 1 Klasse
30 bis 58 Schüler/innen 2 Klassen
59 bis 87 Schüler/innen 3 Klassen
...
2 Eine Sekundarklasse zählt mindestens 14 und höchstens 27 Schülerinnen und Schüler. Die Anzahl Klassen wird wie folgt bestimmt: Anzahl Schüler/innen Anzahl Klassen
14 bis 27 Schüler/innen 1 Klasse
28 bis 54 Schüler/innen 2 Klassen
55 bis 81 Schüler/innen 3 Klassen
...
3 Eine Realklasse zählt mindestens 11 und höchstens 21 Schülerinnen und Schüler. Die Anzahl Klassen wird wie folgt bestimmt: Anzahl Schüler/innen Anzahl Klassen
11 bis 21 Schüler/innen 1 Klasse
22 bis 42 Schüler/innen 2 Klassen
43 bis 63 Schülere/innen 3 Klassen
...
4 Eine Förderklasse im Sinne von Artikel 86 Abs. 3 zählt mindestens 6 und höchstens 11 Schülerinnen und Schüler. Die Anzahl Klassen wird wie folgt bestimmt: Anzahl Schüler/innen Anzahl Klassen
6 bis 11 Schüler/innen 1 Klasse
12 bis 22 Schüler/innen 2 Klassen
...
5 Jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der in eine Regelklasse integriert ist und verstärkte sonderpädagogische Massnahmen erhält, wird im Schul - kreis oder in der Schule dreifach gezählt.

Art. 49 Klassenbestände (Art. 26 und 27 SchG) – Orientierungsschule

b) Wahlfächer und Freifächer an der Orientierungsschule
1 Ein Wahl- oder Freifachkurs umfasst mindestens 8 Schülerinnen und Schü - ler.
2 Die Direktion kann von dieser Mindestzahl abweichen, wenn dies durch be - sondere Umstände gerechtfertigt ist.

Art. 50 Klassenbestände (Art. 26 und 27 SchG) – Orientierungsschule

c) Verteilung der Klassen an der Orientierungsschule
1 Die Schuldirektion organisiert die Klassen gemäss der ihrer Schule zuge - wiesenen Anzahl Klassen. Sie verteilt ebenfalls die Schülerinnen und Schüler auf die Klassen und die Klassen auf die Schulräume. Diese Verteilung wird den Gemeinden und dem Schulinspektorat zur Genehmigung vorgelegt.
2 Die Schuldirektion teilt die Klassen den Lehrerinnen und Lehrern zu.

Art. 51 Halbklassenunterricht

1 Die Direktion kann bei Klassen ab 16 Schülerinnen und Schüler für den Un - terricht in gestalterischen Fächern und in der Hauswirtschaft Stützunterricht gewähren oder die Klasse aufteilen.
2 ...

Art. 52 Aufgaben der Gemeinden

1 Die Gemeinden führen die Schülerstatistik, verfolgen die Entwicklung der Schülerzahlen und planen in Zusammenarbeit mit der Schuldirektion entspre - chende Klasseneröffnungen und Klassenschliessungen.

Art. 53 Eröffnung und Schliessung von Klassen (Art. 27 SchG)

1 Die Eröffnung oder Schliessung einer Klasse wird gemäss den Artikeln 44–
51 gestützt auf die am 15. Mai festgelegten Schülerzahlen beschlossen.
2 Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann die Direktion anstelle ei - ner Klasseneröffnung Stützunterricht gewähren oder an der Orientierungs - schule die Bildung von Unterrichtsgruppen (alle Klassentypen zusammenge - nommen) beschliessen.
3 Ausnahmsweise kann die Direktion auch nach dem 15. Mai die Eröffnung einer Klasse bewilligen, vor allem bei einer starken Zuwanderung.

Art. 54 Beibehaltung einer Klasse (Art. 27 SchG)

1 Eine Klasse kann beibehalten werden, obwohl ihr Bestand den vorgesehe - nen Klassenbestand unterschreitet:
a) wenn sie eine besonders hohe Zahl von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf aufweist;
b) wenn ihre Aufhebung zu lange und zu kostspielige Schülertransporte bewirkt;
c) an der Primarschule: wenn ihre Aufhebung die Bildung von Klassen mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren zur Folge hätte;
d) an der Orientierungsschule: wenn sie die einzige ihres Klassentypus ist.
2 Überdies bleibt Artikel 27 Absatz 3 des Schulgesetzes vorbehalten.
3 Eltern

Art. 55 Information der Eltern (Art. 30 SchG)

1 Die Eltern werden in persönlichen Gesprächen und mit Hilfe des Schul - zeugnisses regelmässig über die Schullaufbahn ihres Kindes informiert. Für den Kontakt zwischen Schule und Eltern können weitere Informationsmittel eingesetzt werden.
2 Die Eltern werden ebenfalls über den allgemeinen Verlauf der schulischen Ausbildung informiert; dies erfolgt vor allem an Informationsveranstaltungen oder mit schriftlichen Mitteilungen.
3 Die Eltern sind in den Elternräten vertreten.

Art. 56 Dolmetschen (Art. 30 SchG)

1 Erweist sich die Verständigung mit fremdsprachigen Eltern, die in der Regel seit weniger als zwei Jahren im Kanton niedergelassen sind, oder mit gehör - losen Eltern als erheblich eingeschränkt, so können die Schulen Fachperso - nen für interkulturelles Dolmetschen oder Gebärdensprachdolmetschen bei - ziehen.
2 Die Direktion bezeichnet in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Part - ner, die zum Dolmetscherdienst zugelassen werden, und legt mit den Gemeinden die Modalitäten des Leistungsvertrags fest.

Art. 57 Zusammenarbeit von Eltern und Schule (Art. 30 SchG)

1 Die Eltern ermuntern und unterstützen ihr Kind beim Lernen, indem sie ein günstiges Lernumfeld schaffen und darauf achten, dass die ausserschulischen Aktivitäten des Kindes die Schularbeit nicht beeinträchtigen.
2 Sie sorgen dafür, dass ihr Kind zweckmässig und angemessen ausgerüstet ist.
3 Sie vergewissern sich, dass ihr Kind die Schule zu den festgelegten Unter - richtszeiten besucht.
4 Sie erinnern ihr Kind daran, wie wichtig die Einhaltung der Schulregeln ist.
5 Sie sind verantwortlich für die Schäden, die ihr Kind an der Schule vorsätz - lich oder fahrlässig verursacht.
6 Sie nehmen an den Informationsveranstaltungen und an den persönlichen Gesprächen teil, die an der Schule organisiert werden. Sie halten sich an die von der Schule vorgesehenen Zeiten für Besuche oder Kontakte.
7 Die Schulen können den Eltern und ihren Kindern vorschlagen, eine Charta zu unterzeichnen, die alle beteiligten Parteien verpflichtet, sich an die verein - barten Regeln zu halten.
8 Bei Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit können die Schuldirektion oder die Eltern ein Gespräch verlangen.

Art. 58 Elternrat (Art. 31 SchG) – Rolle

1 Der Elternrat ermöglicht den Austausch von Informationen und die Diskus - sion über Vorschläge zwischen Eltern, Schule und Gemeinden. Er vertritt die Anliegen der Eltern sowie die Interessen der Schülerinnen und Schüler im Allgemeinen. Der Elternrat wird weder über Einzelfälle informiert noch be - fasst er sich mit solchen.
2 Der Elternrat kann Aufgaben übernehmen, die das Schulleben betreffen. Er kann in Absprache mit der Schuldirektion verschiedene Aktionen oder Akti - vitäten organisieren, an denen er teilnimmt.

Art. 59 Elternrat (Art. 31 SchG) – Bildung

1 Die Gemeinden bilden in Zusammenarbeit mit der Schuldirektion den El - ternrat. Das Schulreglement der Gemeinde regelt namentlich die Anzahl Mit - glieder und die Ernennung der Mitglieder sowie allgemein die Organisation und die Arbeitsweise.
2 Die Mitglieder werden für mindestens drei Jahre ernannt. Die Gemeinden können eine Höchstdauer festlegen.
3 Die Gemeinden können eine Person, die der Arbeitsweise oder dem Anse - hen des Elternrates oder der Schule schadet, ihres Amtes entheben. Dieser Verfügung muss, ausser in schweren Fällen, eine Verwarnung vorausgehen.

Art. 60 Elternrat (Art. 31 SchG) – Versammlungen

1 Der Elternrat versammelt sich mindestens zweimal im Schuljahr. Die Ver - sammlungen des Elternrates sind nicht öffentlich.

Art. 61 Elternrat (Art. 31 SchG) – Information der Öffentlichkeit

1 Die oder der Vorsitzende ist Sprecherin oder Sprecher des Rates. Sie oder er ist dafür zuständig, die Zugangsgesuche zu den Dokumenten des Elternrates gemäss der entsprechenden kantonalen Gesetzgebung zu behandeln.
2 Auf Verlangen der oder des Vorsitzenden können die Mitglieder sowie die Person, die das Sekretariat führt, zur Verschwiegenheit über die an den Sit - zungen behandelten Geschäfte verpflichtet werden.
4 Schülerinnen und Schüler
4.1 Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler

Art. 62 Rechtsgleichheit zwischen Mädchen und Knaben (Art. 33 Abs. 2

SchG)
1 Mädchen und Knaben erhalten den gleichen Unterricht und besuchen diesel - ben obligatorischen Lektionen in gemischten Klassen.
2 Der Turn- und Sportunterricht kann Mädchen und Knaben separat erteilt werden.

Art. 63 Rechte (Art. 33 SchG)

1 Die Schülerinnen und Schüler werden über das allgemeine Klassen- und Schulleben informiert und darin einbezogen; sie haben die Möglichkeit, ihre Meinung zu äussern und Vorschläge zu machen. Die Modalitäten der Mitwir - kung am Schulleben werden in der Schulordnung festgelegt.
2 Der Elternrat kann eine Delegation von Schülerinnen und Schülern empfan - gen und anhören.
3 Damit die Schülerin oder der Schüler in den Lernprozess einbezogen wird, nimmt sie oder er in der Regel an den Elterngesprächen teil.

Art. 64 Pflichten (Art. 34 SchG)

1 Die Schülerinnen und Schüler besuchen die Schule zu den festgelegten Zeiten.
2 Sie arbeiten sorgfältig, aufmerksam und regelmässig und nehmen aktiv am Schulleben teil.
3 Sie tragen zu einem guten Klassenklima bei.
4 Sie tragen Sorge zum bereitgestellten Material und Mobiliar sowie zu den Räumlichkeiten, die ihnen zur Verfügung gestellt werden. Bei Diebstahl, Schaden oder Verlust sind sie für ihre persönlichen Effekten verantwortlich.

Art. 65 Hausaufgaben

1 Ab der 3H können die Lehrpersonen den Schülerinnen und Schülern gemäss den Empfehlungen des Amtes Hausaufgaben erteilen.
2 Die Schuldirektionen achten auf eine einheitliche Praxis innerhalb ihrer Schule.

Art. 66 Verbote

1 Während der Schulzeit ist namentlich Folgendes verboten:
a) der Besitz, Konsum, Verkauf oder Vertrieb von Alkohol, Zigaretten und E-Zigaretten oder anderen Tabakprodukten, Suchtmitteln und ille - galen Substanzen;
b) der Besitz, Gebrauch, Verkauf oder Vertrieb von Gegenständen oder Substanzen, die an der Schule ungeeignet sind oder die eine Gefahr dar - stellen könnten.
2 Der Gebrauch von elektronischen Geräten ist während der Schulzeit verbo - ten, ausser er wird von der Lehrperson oder der Schule erlaubt. Unter elektro - nischen Geräten versteht man alle Geräte, mit denen man telefonieren, Ton oder Bilder empfangen oder wiedergeben oder per Internet kommunizieren kann.
3 Bei einem Verstoss gegen dieses Verbot kann die Schule diese Gegenstände und Produkte umgehend einziehen. Der Zugriff auf den Inhalt eines Mobilte - lefons ist nur mit dem Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers möglich.
4 Sie werden der Schülerin oder dem Schüler oder den Eltern wieder ausge - händigt, und zwar zu einem von der Schuldirektion bestimmten Zeitpunkt in - nerhalb einer Frist von spätestens zwei Wochen nach dem Einziehen des Ge - genstands.
5 Vorbehalten bleiben strafrechtliche und kinderschutzrechtliche Bestimmun - gen.

Art. 67 Erzieherische Massnahmen

1 Bei einem regelwidrigen Verhalten trifft die Lehrperson gegenüber der Schülerin oder dem Schüler geeignete erzieherische Massnahmen.
2 Insbesondere kann die Lehrerin oder der Lehrer:
a) von ihr oder ihm verlangen, den Schaden zu beheben;
b) ihr oder ihm eine zusätzliche Arbeit zuhause oder in der Schule auferle - gen;
c) sie oder ihn Schüler vorübergehend aus dem Schulzimmer weisen;
d) ihr oder ihm eine erzieherische Aufgabe geben, die während oder aus - serhalb der Schulzeit zu erledigen ist und pro Verstoss höchstens zwei Stunden dauert.
3 Die erzieherischen Massnahmen können kumuliert werden.
4 Bussen oder finanzielle Entschädigungen sind nicht erlaubt.
5 Die Schülerin oder der Schüler bleibt unter der Verantwortung und Aufsicht der Schule.
6 Muss die Schülerin oder der Schüler ausserhalb der Schulzeit nachsitzen, so wird dies ihren oder seinen Eltern im Voraus mitgeteilt.

Art. 68 Disziplinarmassnahmen (Art. 39 SchG)

1 Die Schuldirektion ist für folgende Disziplinarmassnahmen zuständig:
a) Verweis;
b) erzieherische Aufgabe im Umfang von drei bis achtzehn Stunden pro Verstoss, die während oder ausserhalb der Schulzeit ausgeführt werden muss.
c) Wegweisung oder Ausschluss von einer schulischen Aktivität im Sinne von Artikel 33;
d) teilweiser oder vollständiger Ausschluss vom Unterricht für höchstens zwei Wochen pro Schuljahr.
2 Das Schulinspektorat ist für folgende Disziplinarmassnahmen zuständig:
a) teilweiser oder vollständiger Ausschluss vom Unterricht für höchstens vier zusätzliche Wochen pro Schuljahr;
b) endgültiger Ausschluss während der verlängerten Schulzeit.
3 Die Disziplinarmassnahmen können ausnahmsweise kumuliert werden.
4 Der Ausschluss vom Unterricht für mehr als zwei Tage und der endgültige Schulausschluss können, ausser in einem schweren Fall, nur verhängt wer - den, wenn vorher eine schriftliche Verwarnung an die Eltern ergangen ist. Die Verwarnung erfolgt durch die Behörde, die für die Anordnung der Diszi - plinarmassnahme zuständig ist.
5 Die Schülerin oder der Schüler bleibt unter der Verantwortung und Aufsicht der Schule, ausser während der Dauer des Ausschlusses vom Unterricht oder von einer schulischen Aktivität, wo sie oder er unter der Verantwortung der Eltern steht.
6 Die Schulbehörde, die eine Disziplinarmassnahme anordnen will, klärt den Sachverhalt ab und hört die Schülerin oder den Schüler sowie die Eltern an.
7 Der Entscheid wird den Eltern schriftlich mitgeteilt.
8 Strafrechtliche und kinderschutzrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehal - ten.

Art. 69 Bestimmung der erzieherischen Massnahme oder der Disziplin -

armassnahme
1 Die erzieherische Massnahme oder die Disziplinarmassnahme wird unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, des Alters und Verhaltens der Schülerin oder des Schülers, des Verschuldens und der Beeinträchtigung des Schulbetriebs bestimmt.
2 Eine erzieherische Massnahme oder eine Disziplinarmassnahme kann von der Schulbehörde nur dann angeordnet oder an der Schule ausgeführt werden, wenn der Verstoss zu einem Zeitpunkt, als die Schülerin oder der Schüler un - ter der Verantwortung der Schule im Sinne von Artikel 32 stand, sowie wäh - rend in der Schulzeit organisierter Schülertransporte und der Mittagsmahlzei - ten an einer Orientierungsschule begangen wurde.
3 Die Organisation und die Kosten allfälliger Schülertransporte, die durch eine erzieherische Massnahme oder eine Disziplinarmassnahme nötig wer - den, übernehmen die Eltern.

Art. 70 Nicht ausgeführte Schularbeit

1 Wurde eine schulische Arbeit oder eine Prüfung nicht ordnungsgemäss aus - geführt, etwa wegen unbegründeten Fernbleibens oder im Falle eines Betrugs oder Plagiats, so kann dies die Annullierung der Arbeit oder der Prüfung, die tiefste Bewertung oder Benotung oder die Anordnung einer erzieherischen Massnahme oder einer Disziplinarmassnahme zur Folge haben.

Art. 71 Dringende Schutzmassnahme

1 Unabhängig von einem allfälligen Disziplinarverstoss kann die Schuldirek - tion mit sofortiger Wirkung entscheiden, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Schule nicht mehr besucht, wenn ihr oder sein Wohl, das Wohl der ande - ren Schülerinnen und Schüler und der Schule dies erfordert. Das Schulin - spektorat wird darüber in Kenntnis gesetzt.
2 Die Wegweisung, für höchstens zwei Wochen, wird in der Regel mit fol - genden Massnahmen verbunden:
a) eine Schularbeit, die zuhause unter der Verantwortung der Eltern oder allenfalls in einer anderen Schule ausgeführt werden muss;
b) und/oder wenn nötig eine erzieherische Begleitung oder psychologische Unterstützung mit dem Einverständnis der Eltern.
3 Die Eltern und die Schülerin oder der Schüler werden möglichst rasch ange - hört.
4 Die Schuldirektion kann die Kindesschutzbehörde zur Zusammenarbeit bei - ziehen.
4.2 Beurteilung der Schularbeit (Art. 37 und 38 SchG)

Art. 72 Ziele der Beurteilung

1 Die Beurteilung bezweckt:
a) den Unterricht so zu gestalten, dass alle Schülerinnen und Schüler ihre Kenntnisse und Fertigkeiten entwickeln können, damit sie die in den Lehrplänen festgelegten Ziele erreichen;
b) die Schülerin oder den Schüler über den Stand ihres oder seines Lern - prozesses zu orientieren;
c) die Eltern und die Schülerin oder den Schüler über die Lernfortschritte zu informieren und ihre oder seine Stärken und Schwierigkeiten aufzu - zeigen;
d) eine Standortbestimmung im Hinblick auf Promotions- und Laufbahn - entscheide durchzuführen.

Art. 73 Inhalt der Beurteilung

1 Die Beurteilung beschreibt die Lernfortschritte der Schülerinnen und Schü - ler und erfasst den erreichten Stand ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie stützt sich auf die in den Lehrplänen festgelegten Ziele und beruht auf klaren Kriterien.
2 Die Beurteilung beschreibt auch den Entwicklungsstand der in den Lehrplä - nen festgelegten überfachlichen Kompetenzen.
3 Grundsätzlich werden alle Fachbereiche, die durch Mindestansprüche defi - niert sind, summativ beurteilt.

Art. 74 Beurteilungsmodalitäten

1 Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler erfolgt in unterschiedlicher Form, sowohl mündlich wie auch schriftlich.
2 Je nach Zielsetzung und Zeitpunkt einer Beurteilung erfüllt diese einen un - terschiedlichen Zweck:
a) Die in den Unterricht und Lernprozess integrierte formative Beurteilung erfasst allfällige Lernschwierigkeiten.
b) Die summative, kriteriengeleitete Beurteilung erlaubt eine Standortbe - stimmung der Kenntnisse und Fertigkeiten, welche die Schülerin oder der Schüler zu einem bestimmten Zeitpunkt erworben hat.
3 Die Beurteilungsmodalitäten können je nach Entwicklungsstand und Alter der Schülerin oder des Schülers variieren.
4 Die Arbeiten der Schülerinnen und Schüler werden bis zum Ende des Schul - jahres aufbewahrt. Anschliessend werden sie den Schülerinnen und Schülern zurückgegeben oder vernichtet.

Art. 75 Beurteilungskriterien

1 An der Primarschule werden die Kenntnisse und Fertigkeiten der Schülerin - nen und Schüler durch Beurteilungen, anhand einer mehrstelligen Einschät - zungsskala oder mit Noten von 6 bis 3 beurteilt. Im Schulzeugnis sind halbe Noten zulässig.
2 An der Orientierungsschule werden die Kenntnisse und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler mit Noten von 6 bis 1 beurteilt. Im Schulzeugnis sind halbe Noten zulässig.
3 Die Note 4 steht für genügende Leistungen.
4 Die überfachlichen Kompetenzen werden durch Beurteilungen bewertet.
5 Die Bedeutung der Beurteilungen und der Noten wird in Richtlinien der Di - rektion erläutert.

Art. 76 Referenztests (Art. 37 Abs. 2 SchG)

1 Während der obligatorischen Schulzeit werden Referenztests durchgeführt, die von allen oder einem Teil der Schülerinnen und Schüler gleichzeitig ab - gelegt werden. Es können kantonale, interkantonale oder internationale Refe - renztests durchgeführt werden.
2 Die Direktion legt die Ziele der Referenztests sowie die Einzelheiten für die Durchführung, die Korrektur, die Bekanntgabe und die Anrechnung der Re - sultate des Referenztests in der Beurteilung der Schülerin oder des Schülers fest.
3 Bei einer Schülerin oder einem Schüler mit besonderem Bildungsbedarf ent - scheidet das Schulinspektorat, ob sie oder er die Referenztests ablegen muss. Vor dem Entscheid werden die beteiligten Fachpersonen angehört.

Art. 77 Besondere Fälle

1 Die Kenntnisse und Fertigkeiten der Schülerin oder des Schülers mit beson - derem Bildungsbedarf können nach Modalitäten beurteilt werden, die ihrer oder seiner Situation angepasst sind.
2 Im Schulzeugnis werden die Fächer, die in angepasster Form beurteilt wor - den sind, sowie die Fächer, von denen die Schülerin oder der Schüler dispen - siert war, angegeben.
3 Bei individuellen Lernzielen wird dem Schulzeugnis ein Lernbericht beige - legt. Dieser Lernbericht beinhaltet eine allgemeine Beurteilung der Lernfort - schritte der Schülerin oder des Schülers und des Entwicklungsstands der überfachlichen Kompetenzen.

Art. 78 Bekanntgabe der Beurteilung – Gespräch mit den Eltern

1 Das Gespräch ist die bevorzugte Mitteilungsform, um die Eltern über die Lernfortschritte ihres Kindes zu informieren. Es findet mindestens einmal jährlich statt. Die Lehrpersonen und die Eltern können jederzeit um weitere Gespräche ersuchen.
2 Die Lehrpersonen und die Eltern tragen dazu bei, dass die Gespräche kon - struktiv ablaufen, wobei die Lehrpersonen Beispiele für das Gelernte und ihre Beobachtungen und die Eltern ihrerseits alle nützlichen Informationen ein - bringen.

Art. 79 Bekanntgabe der Beurteilung – Schulzeugnis

1 Das Schulzeugnis bescheinigt jeder Schülerin und jedem Schüler, dass sie oder er die obligatorische Schule besucht hat.
2 Es ist das offizielle Dokument zur Mitteilung der schulischen Ergebnisse der Schülerin oder des Schülers.
3 Die Direktion bestimmt den Inhalt des Schulzeugnisses und erlässt Richtli - nien zur Beurteilung.
4 Das Schulzeugnis wird den Eltern zweimal im Jahr zugestellt, jeweils am Ende des Semesters. Die Eltern bezeugen mit ihrer Unterschrift, dass sie die darin eingetragenen Ergebnisse zur Kenntnis genommen haben.
5 Nur die Lehrpersonen und die Schuldirektionen dürfen im Schulzeugnis An - merkungen anbringen oder Änderungen vornehmen. Die Schülerin oder der Schüler oder jede andere Person, die das Schulzeugnis beschädigt, verliert oder persönliche Einträge oder Änderungen vornimmt, muss dieses auf eige - ne Kosten ersetzen.
6 Das Schulzeugnis wird an der Schule aufbewahrt und am Ende der obligato - rischen Schulzeit der Schülerin oder dem Schüler ausgehändigt.

Art. 80 Übertritt von der Primar- zur Orientierungsschule (Art. 9 Abs. 2

SchG)
1 In einem Übertrittsverfahren von der Primarschule in die Orientierungs - schule wird der Klassentypus bestimmt, in dem die pädagogische Betreuung den Kenntnissen und Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers am besten entspricht.
2 Die Indikatoren, auf deren Grundlage ein Erstzuweisungsentscheid getrof - fen wird, sind die Empfehlungen der Primarlehrperson der 8H, die Noten des ersten Semesters der 8H, die Empfehlungen der Eltern und der Schülerin oder des Schülers sowie die Ergebnisse der Zuweisungsprüfung.
3 Stimmen die drei ersten Indikatoren überein, bestätigt die Schuldirektion die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in den entsprechenden Klassenty - pus. Stimmen sie nicht überein, entscheidet die Schuldirektion unter Berück - sichtigung der vier Indikatoren über die Zuweisung der Schülerin oder des Schülers.
4 Ziel des Verfahrens ist eine Erstzuweisung. Die Durchlässigkeit zwischen den Klassentypen erlaubt es, die Zuweisung laufend anzupassen.
5 Die Direktion legt das Übertrittsverfahren fest.
6 Über die Erstzuweisung von Schülerinnen und Schülern aus anderen Kanto - nen, aus dem Ausland oder aus dem privaten Unterricht entscheidet die Schuldirektion.

Art. 81 Wechsel des Klassentypus (Art. 9 Abs. 3 SchG)

1 Ein Wechsel des Klassentypus ist möglich, sofern die schulische Arbeit so - wie die Kenntnisse und Fertigkeiten der Schülerin oder des Schülers einen solchen rechtfertigen.
2 Ein Wechsel erfolgt in der Regel jeweils am Ende eines Semesters. In der
9H ist ein solcher Wechsel während des ganzen Schuljahres jederzeit mög - lich, falls sich der Erstzuweisungsentscheid als nicht zutreffend erweist.
3 Der Wechsel in einen anspruchsvolleren Klassentypus wird durch pädagogi - sche Stützmassnahmen gefördert, die von der Schule zusätzlich zu den wö - chentlichen Unterrichtslektionen für eine befristete Zeit organisiert werden.
4 Vor dem Entscheid über einen Wechsel des Klassentypus hört die Schuldi - rektion die Schülerin oder den Schüler und die Eltern an; sie holt auch die Stellungnahme der betroffenen Lehrpersonen ein.
5 Die Direktion legt die Bedingungen für einen Wechsel des Klassentypus fest.

Art. 82 Wahl des weiteren Bildungswegs (Art. 9 Abs. 3 SchG)

1 Die Wahl des weiteren Bildungswegs der Schülerinnen und Schüler wird unterstützt:
a) durch eine regelmässige Absprache unter der Schuldirektion, den Lehr - personen, den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler; andere betei - ligte Fachpersonen können beigezogen werden;
b) durch die Information der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern über die Bedingungen für einen Wechsel des Klassentypus sowie über die Ausbildungsmöglichkeiten, die Zulassungsbedingungen und die Berufsaussichten, die sich dadurch eröffnen.
4.3 Unterstützungsmassnahmen(Art. 35 SchG)

Art. 83 Verfahren zur Gewährung von niederschwelligen Massnahmen

1 Die Lehrpersonen schenken Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf spezielle Aufmerksamkeit. Sie passen ihre pädagogischen Methoden so an, dass der Unterricht allen Schülerinnen und Schülern zu - gänglich ist.
2 Bei Bedarf beantragt die Lehrperson in Zusammenarbeit mit den Eltern ge - eignete Unterstützungsmassnahmen.
3 Wird keine andere Behörde als zuständig bezeichnet, so entscheidet die Schuldirektion über die Gewährung und den Umfang der niederschwelligen Unterstützungsmassnahmen. Dabei stützt sie sich auf die Stellungnahme der für die Schülerin oder den Schüler zuständigen Fachpersonen. Die Eltern werden in das Verfahren miteinbezogen.
4 Die Direktion bestimmt die Verteilung des Angebots an niederschwelligen Unterstützungsmassnahmen. Das Schulinspektorat sorgt für die Einhaltung dieser Vorschriften.

Art. 84 Umsetzung, Kontrolle und Evaluation der Massnahmen

1 In Zusammenarbeit mit den beteiligten Fachpersonen sorgt die Schuldirekti - on für die Umsetzung, die Kontrolle und die regelmässige Evaluation der gewährten Massnahmen, wobei sie deren Zweckmässigkeit und deren Über - einstimmung mit den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler überprüft.
2 Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Lehrpersonen und den Fachpersonen, welche die Unterstützungsmassnahmen erbringen. Na - mentlich bestimmen Letztere in Absprache mit den Lehrpersonen die pädagogischen und erzieherischen Ziele der gewährten Massnahme.

Art. 85 Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Entwicklungsschwierig -

keiten – Pädagogischer Stützunterricht
1 Pädagogischer Stützunterricht kann für eine befristete Dauer einzeln oder einer kleinen Gruppe von Schülerinnen und Schülern erteilt werden, wenn eine Schülerin, ein Schüler oder mehrere Schülerinnen oder Schüler aufgrund eines Lernrückstands Mühe bekunden, die Grundansprüche des Lehrplans zu erreichen.
2 An der Orientierungsschule kann der pädagogische Stützunterricht zusätz - lich zu den wöchentlichen Unterrichtslektionen erteilt werden.

Art. 86 Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Entwicklungsschwierig -

keiten – Niederschwellige sonderpädagogische Massnahme
1 Der Schülerin oder dem Schüler können niederschwellige sonderpädago - gische Massnahmen gewährt werden, wenn ihre oder seine Schwierigkeiten auf besondere, von einer Fachperson, die von der Direktion anerkannt ist, be - scheinigte Lern- oder Entwicklungsauffälligkeiten zurückzuführen sind und/ oder sie oder er die Grundansprüche der Lehrpläne nicht oder nur teilweise erreicht.
2 Der Schülerin oder dem Schüler können individuelle Lernziele vorgegeben werden. Diese werden von den in den Lehrplänen festgelegten Zielen abge - leitet. Sie berücksichtigen die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers. Die Beurteilung der Schulleistungen bezieht sich auf die im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele.
3 Die niederschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen können individu - ell, in kleinen Gruppen oder in einer Förderklasse gewährt werden. Im letzt - genannten Fall ist die Zustimmung des Schulinspektorats erforderlich. Die Schülerinnen und Schüler sind so oft als möglich in den Unterricht und die Aktivitäten der Regelklassen einzubeziehen.
4 Die Kosten und die Organisation der Schülertransporte, die durch das Zu - sammenziehen von Schülerinnen und Schülern entstehen, übernehmen die Gemeinden des Schulkreises, in dem die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.

Art. 87 Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Entwicklungsschwierig -

keiten – Verstärkte sonderpädagogische Massnahme
1 Ist die Schülerin oder der Schüler aufgrund einer Behinderung in ihren oder seinen Entwicklungsmöglichkeiten derart eingeschränkt, dass eine Teilnahme am Unterricht der Regelschule nicht möglich ist, so kann ihr oder ihm eine verstärkte sonderpädagogische Massnahme gewährt werden.
2 Das Verfahren zur Gewährung der Massnahme wird in der Gesetzgebung über die Sonderpädagogik geregelt.

Art. 88 Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Entwicklungsschwierig -

keiten – Verlängerung des Zyklus
1 An der Primarschule kann der Zyklus verlängert werden, wenn dadurch mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Wohle der Schülerin oder des Schülers die Lern- und Entwicklungsschwierigkeiten überwunden werden können.
2 An der Orientierungsschule wechselt die Schülerin oder der Schüler mit Schwierigkeiten gemäss Artikel 81 den Klassentypus. Ausnahmsweise kann ihr oder ihm gestattet werden, den Zyklus im gleichen Klassentypus zu ver - längern.
3 Die Verlängerung des Zyklus kann während der obligatorischen Schulzeit in der Regel nur einmal verfügt werden.

Art. 89 Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung oder Funktions -

störung – Nachteilsausgleich
1 Einer Schülerin oder einem Schüler mit einer Behinderung oder einer von einer Fachperson, die von der Direktion anerkannt ist, diagnostizierten Funk - tionsstörung können Massnahmen zum Nachteilsausgleich gewährt werden. Es können besondere Anpassungen im Unterricht und/oder besondere Prü - fungsmodalitäten vorgesehen werden, sofern die Schülerin oder der Schüler die Lernziele des Lehrplans erfüllt.
2 Die Direktion erlässt Richtlinien über die Massnahmen zum Nachteilsaus - gleich.
3 Diese Massnahmen zum Nachteilsausgleich müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.

Art. 90 Hochbegabte Schülerinnen und Schüler – Individueller Förder -

plan
1 Einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der von einer von der Direkti - on anerkannten Fachperson als hochbegabt eingestuft wird, kann ein indivi - dueller Förderplan mit differenzierten Lernzielen angeboten werden.
2 Die individuellen Lernziele nach Vorgabe der im Lehrplan festgelegten Zie - le tragen den Bedürfnissen und Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers Rechnung. Die Beurteilung der Schulleistungen bezieht sich auf die im indi - viduellen Förderplan festgelegten Ziele.
3 Mit Zustimmung des Schulinspektorats können die Schuldirektionen hoch - begabte Schülerinnen und Schüler an einem gemeinsamen Unterrichtsort zu - sammenziehen, jedoch höchstens an einem Halbtag pro Woche. Wer sich für dieses Angebot anmeldet, ist verpflichtet, dieses während des ganzen Schul - jahrs zu besuchen. Nur aus zwingenden Gründen ist es einer Schülerin oder einem Schüler gestattet, die Teilnahme abzubrechen.
4 Die Kosten und die Organisation der Schülertransporte, die durch das Zu - sammenziehen von Schülerinnen und Schüler entstehen, übernehmen die El - tern.

Art. 91 Hochbegabte Schülerinnen und Schüler – Besondere Unterrichts -

programme
1 Auf Gesuch der Eltern kann einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der von einer von der Direktion anerkannten Fachperson als hochbegabt ein - gestuft wird, erlaubt werden, an einem von der Direktion anerkannten beson - deren Unterrichtsprogramm teilzunehmen, jedoch höchstens an einem Halb - tag pro Woche.
2 Diese Massnahme darf die schulische Ausbildung der Schülerin oder des Schülers, die weiterhin vorrangig bleibt, nicht gefährden und das gute Funk - tionieren der Schule nicht beeinträchtigen.
3 Die Eltern sind für die Teilnahme am besonderen Unterrichtsprogramm ver - antwortlich und tragen die dadurch entstehenden Kosten.
4 Die Eltern verpflichten sich, dass ihr Kind die von der Schuldirektion fest - gelegten Regeln einhält, und melden ihr jegliche Umstände, die zu Schwie - rigkeiten führen könnten.
5 Falls die Schülerin oder der Schüler ungenügende Schulleistungen erbringt oder ein unbefriedigendes Verhalten zeigt, informiert die Schuldirektion die Eltern. Hat diese Ermahnung keine Wirkung, so kann die Schuldirektion die Massnahme, nach Anhörung der betroffenen Personen, vorübergehend oder endgültig aufheben.
6 Die Schülerin oder der Schüler nimmt soweit als möglich an den schuli - schen Aktivitäten nach Artikel 33 teil.

Art. 92 Hochbegabte Schülerinnen und Schüler – Verkürzung eines Zy -

klus
1 Der Schülerin oder dem Schüler, die oder der die Ziele des Lehrplans deut - lich übertrifft und über die nötige Reife verfügt, kann erlaubt werden, wäh - rend oder am Ende des Schuljahres den Zyklus zu verkürzen, wenn anzuneh - men ist, dass sie oder er in der höheren Klasse keine grösseren Schwierigkei - ten haben wird.
2 Diese Massnahme kann in der Regel während der obligatorischen Schulzeit nur einmal bewilligt werden.

Art. 93 Zum Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung» zugelassene

Schülerinnen und Schüler – Stundenplananpassungen und - erleichterungen
1 Der Schülerin oder dem Schüler, die oder der gemäss der Gesetzgebung über den Sport und die kulturellen Angelegenheiten ins Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung» aufgenommenen wurde, wird eine Anpassung des wöchentlichen Stundenplans oder eine Dispensation gewährt. Die Schuldi - rektion informiert das Amt für Sport.
2 Nach den Vorgaben des Förderprogramms «Sport-Kunst-Ausbildung» kann die Schülerin oder der Schüler vollständig oder teilweise von bestimmten Fä - chern, für eine befristete Dauer oder ein Schuljahr, dispensiert werden. Eben - so können ihr oder ihm Sonderurlaube für die Vorbereitung von wichtigen sportlichen oder kulturellen Anlässen und die Teilnahme daran bewilligt wer - den.
3 Diese Massnahmen dürfen die schulische Ausbildung der Schülerin oder des Schülers, die weiterhin vorrangig bleibt, nicht gefährden und das gute Funktionieren der Schule nicht beeinträchtigen.
4 Die Eltern verpflichten sich, dass ihr Kind die von der Schuldirektion fest - gelegten Regeln einhält, und melden ihr alle Umstände, die zu Schwierigkei - ten führen könnten.
5 Falls die Schülerin oder der Schüler ungenügende Schulleistungen erbringt oder ein unbefriedigendes Verhalten zeigt, informiert die Schuldirektion die Eltern. Hat diese Ermahnung keinerlei Wirkung, so kann die Schuldirektion, nach Anhörung der betroffenen Personen, die Massnahmen vorübergehend oder endgültig aufheben.
6 Die Schülerin oder der Schüler nimmt soweit als möglich an den schuli - schen Aktivitäten nach Artikel 33 teil.

Art. 94 Neu zugezogene fremdsprachige Schülerinnen und Schüler –

Sprachkurse
1 Einer fremdsprachigen Schülerin oder einem fremdsprachigen Schüler, die oder der neu zugezogen ist, kann der Besuch eines Sprachkurses, der eine möglichst rasche Aneignung der notwendigen sprachlichen und kulturellen Grundlagen für eine schulische und soziale Integration ermöglichen soll, be - willigt werden.
2 Die Sprachkurse, die in der Regel auf zwei Schuljahre beschränkt sind, wer - den einzeln oder in kleinen Gruppen erteilt.
3 Die Kosten und die Organisation der Schülertransporte, die durch das Zu - sammenziehen von Schülerinnen und Schülern entstehen, übernehmen die Gemeinden des Schulkreises, in dem die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.

Art. 95 Neu zugezogene fremdsprachige Schülerinnen und Schüler –

Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur
1 Die Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur ermöglichen es den fremd - sprachigen Schülerinnen und Schülern, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten in ihrer Muttersprache und ihrer Herkunftskultur zu bewahren und zu vertiefen.
2 Diese Kurse werden von den Landesvertretungen oder den Migrationsge - meinschaften, die dafür die Verantwortung tragen, organisiert, finanziert und erteilt.
3 Die Kurse sind freiwillig und finden ausserhalb der ordentlichen Schulzeit statt. Die Lehrpersonen, welche die Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur erteilen, informieren die Schuldirektion über die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler.
4 Die Gemeinden stellen die notwendigen Räume unentgeltlich zur Verfü - gung. Die Kosten und die Organisation allfälliger Transporte übernehmen die Eltern.

Art. 96 Schülerinnen und Schüler mit Verhaltensauffälligkeiten – Mobile

Einheit
1 Die Mobile Einheit unterstützt die Schulen bei der Prävention und der Be - wältigung von Krisensituationen, die durch das schwierige Verhalten einzel - ner Schülerinnen und Schüler entstehen. Sie wird auf Begehren der Schuldi - rektion tätig und koordiniert ihre Einsätze mit ihr sowie falls notwendig mit anderen sozialpädagogischen und -medizinischen Fachstellen.
2 Der Mobilen Einheit gehören auf Verhaltensauffälligkeiten spezialisierte Fachpersonen an, die von der Direktion angestellt werden und der Gesetzge - bung über das Staatspersonal unterstehen. Die Mobile Einheit ist den Ämtern für obligatorischen Unterricht unterstellt, die ihre Organisation und Aufgaben festlegen.

Art. 97 Schülerinnen und Schüler mit Verhaltensauffälligkeiten – Relais -

klasse
1 Eine Schülerin oder ein Schüler mit schweren Verhaltensauffälligkeiten, die oder der trotz Einsatz der der Schule zur Verfügung stehenden Ressourcen den Unterricht und das Klassen- oder Schulklima erheblich beeinträchtigt oder eine Gefahr für sich selber oder für Dritte darstellt, kann in einer Relais - klasse unterrichtet werden. Die teilweise oder vollzeitliche Beschulung in ei - ner Relaisklasse wird vom Schulinspektorat auf Antrag der Schuldirektion beschlossen.
2 Die Relaisklasse ist eine Tagesstruktur, deren Zweck darin besteht, die Schülerin oder den Schüler dazu zu bringen, ihre oder seine Einstellungen und ihr oder sein Verhalten zu reflektieren und zu ändern, damit eine Reinte - gration in die Regelklasse gelingt oder sie oder er im letzten obligatorischen Schuljahr eine berufsvorbereitende Ausbildung anstreben kann. Die Beschu - lung in einer Relaisklasse ist auf vier Monate beschränkt und kann pro Schul - jahr einmal verlängert werden.
3 Der individuelle Förderplan stützt sich auf einen pädagogischen und erzie - herischen Ansatz, der es der Schülerin oder dem Schüler erlaubt, die grundle - genden Lernziele der Lehrpläne weiterzuverfolgen und gleichzeitig eine Selbstreflexion vorzunehmen. Berufsvorbereitende, dem Alter der Schülerin oder des Schülers angepasste praktische Unterrichtsinhalte ergänzen das Pro - gramm der Relaisklasse.
4 Die Beurteilung der Schulleistungen bezieht sich auf die im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele.
5 Die Kosten und die Organisation der Schülertransporte übernehmen die Gemeinden des Schulkreises, in dem die Schülerin oder der Schüler ihren oder seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat. Die Verpflegungs - kosten tragen die Eltern.
6 Die Relaisklassen werden von sozialpädagogischen Fachpersonen geführt, die von der Direktion angestellt werden und der Gesetzgebung über das Staatspersonal unterstehen. Die Relaisklassen sind Bestandteil der obligatori - schen Schule und unterstehen den Ämtern für obligatorischen Unterricht, die ihre Organisation und Aufgaben festlegen.

Art. 98 Schülerinnen und Schüler mit ungenügenden Schulleistungen

und ohne Anschlusslösung – Berufsvorbereitender Förderplan
1 Der Schülerin oder dem Schüler mit ungenügenden Schulleistungen und ohne Anschlusslösung im letzten obligatorischen Schuljahr kann ein indivi - dueller Förderplan angeboten werden, der es ihr oder ihm ermöglicht, nützli - che Ziele für eine berufliche Grundausbildung zu erreichen.
2 Die individuellen Lernziele nach Vorgabe der im Lehrplan festgelegten Zie - le tragen den Bedürfnissen und Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers Rechnung. Die Beurteilung der Schulleistungen bezieht sich auf die im indi - viduellen Förderplan festgelegten Ziele.
3 Mit Zustimmung des Schulinspektorats können die Schuldirektionen Schü - lerinnen und Schüler mit ungenügenden Schulleistungen und ohne An - schlusslösung während höchstens eines Halbtags pro Woche zusammenzie - hen.
4 Die Kosten und die Organisation der Schülertransporte, die durch das Zu - sammenziehen von Schülerinnen und Schülern entstehen, übernehmen die Gemeinden des Schulkreises, in dem die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Die Fahrkosten für Betriebsbesu - che tragen die Eltern.

Art. 99 Schülerinnen und Schüler mit ungenügenden Schulleistungen

und ohne Anschlusslösung – Betriebspraktika
1 Die Schuldirektion kann einer Schülerin oder einem Schüler mit ungenü - genden Schulleistungen und ohne Anschlusslösung, die oder der das 15. Al - tersjahr vollendet hat, erlauben, während der Schulzeit ihres oder seines letz - ten obligatorischen Schuljahres Betriebspraktika zu absolvieren. Das Schulin - spektorat wird darüber in Kenntnis gesetzt.
2 In der Regel dürfen die Betriebspraktika zwölf Wochen pro Schuljahr nicht übersteigen.
3 Die Schule und die Eltern sorgen für die Begleitung der Schülerin oder des Schülers.
4 Die Kosten und die Organisation der Transporte zu den Praktikumsorten übernehmen die Eltern.

Art. 100 Hospitalisierte oder rekonvaleszente Schülerinnen und Schüler

1 Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der über eine längere Dauer hospi - talisiert oder rekonvaleszent ist, erhält einen den Umständen angepassten Un - terricht, der von der Schuldirektion in Zusammenarbeit mit den Eltern und den medizinischen Fachstellen organisiert wird.
2 Die Schule und die Eltern sorgen für die Begleitung der Schülerin oder des Schülers.

Art. 101 Medizinischer Notfall

1 In einem medizinischen Notfall trifft die Schule alle notwendigen Massnah - men, damit kranke oder verletzte Schülerinnen und Schüler angemessen ver - sorgt werden. Zu diesem Zweck kann die Schule Schülerinnen und Schüler in eine Arztpraxis oder ins Spital bringen oder einen Krankenwagen oder einen Rettungsdienst herbeirufen. Die daraus entstehenden Kosten werden von den Eltern oder deren Versicherung übernommen. Die Eltern werden bei medizi - nischen Notfällen umgehend informiert.

Art. 102 Meldung von Schülerinnen und Schülern an die Kinderschutzbe -

hörde
1 In Anwendung der Gesetzgebung über den Kindesschutz informieren die Lehrpersonen und die sozialpädagogischen Fachpersonen die Schuldirektion, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität der Schülerin oder des Schülers gefährdet ist. Die Schuldirektion meldet den Fall der Kindesschutzbehörde und informiert das Schulinspektorat.
4.4 Bearbeiten von Personendaten der Schülerinnen und Schüler (Art.
43 SchG)

Art. 103 Inhalt der Datenbanken oder Schülerdateien

1 Für eine erleichterte Steuerung und Verwaltung des Schulsystems sowie für die Erfassung des schulischen Werdegangs der Schülerinnen und Schüler dürfen namentlich folgende Personendaten bearbeitet werden:
a) die vollständigen Personalien der Schülerin oder des Schülers sowie der Eltern, einschliesslich ihrer AHV-Nummer;
b) der Wohnsitz und gegebenenfalls der ständige Aufenthaltsort der Schü - lerin oder des Schülers sowie der Eltern;
c) die Kontaktmöglichkeiten, um die Eltern zu erreichen;
d) die Namen der Geschwister der Schülerin oder des Schülers;
e) die Muttersprache der Schülerin oder des Schülers sowie der Eltern;
f) der schulische Ausbildungsweg der Schülerin oder des Schülers, ein - schliesslich der Schulzeugnisse und Diplome;
g) die Beurteilung der Schülerarbeit;
h) die Konfession der Schülerin oder des Schülers und der Besuch des Re - ligionsunterrichts;
i) die Absenzen und Verspätungen der Schülerin oder des Schülers;
j) die der Schülerin und dem Schüler bewilligten und verweigerten Sonderurlaube oder Dispensen;
k) die erzieherischen Massnahmen in Zusammenhang mit dem Verhalten der Schülerin oder des Schülers;
l) die gegen die Schülerin und den Schüler verfügten Disziplinarmassnah - men;
m) die strafrechtlichen Sanktionen oder Informationen zu hängigen Straf - verfahren, sofern sie eine Schülerin oder einen Schüler betreffen, deren oder dessen Verhalten eine Gefahr für die Mitschüler oder das Schul - personal darstellen oder den Schulbetrieb schwerwiegend beeinträchti - gen könnte;
n) die besonderen schulischen Bedürfnisse der Schülerin oder des Schü - lers, namentlich die Unterstützungsmassnahmen;
o) die von der Spezialgesetzgebung vorgesehenen schulärztlichen- und schulzahnärztlichen Kontrollen sowie Informationen zur Berücksichti - gung besonderer Betreuungssituationen.
2 Weitere personenbezogene Schülerdaten dürfen, mit Zustimmung der Di - rektion, für statistische Zwecke oder wissenschaftliche Studien bearbeitet werden. Diese Daten werden anonymisiert.
3 Der Datenkatalog wird der kantonalen Öffentlichkeits- und Datenschutz - kommission zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 104 Verantwortliche der Datensammlung

1 Die Schuldirektionen sind für die Datenbearbeitung verantwortlich.
2 Die Lehrpersonen sowie das Verwaltungspersonal der Schuldirektionen und der kantonalen Schulbehörden dürfen nur diejenigen Daten bearbeiten, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.

Art. 105 Zugriffsberechtigungen

1 Der Zugang zu den Datenbanken ist strikte auf das Lehr- und Verwaltungs - personal im Sinne von Artikel 104 Abs. 2, in den Schranken ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, beschränkt.
2 Die Direktion legt die Zugangsrechte und -modalitäten fest.

Art. 106 Systematische Datenbekanntgabe

1 Um die Qualität der Übertrittsentscheide sicherzustellen (Art. 80), können die Schulzeugnisse der Schülerinnen und Schüler am Ende des ersten oder zweiten Semesters an der Orientierungsschule den betroffenen Primarschul - direktionen bekanntgegeben werden.
2 Die Schuldirektionen übermitteln den anerkannten Kirchen und Religions - gemeinschaften die Namen der Schülerinnen und Schüler, die am konfessio - nellen Religionsunterricht teilnehmen, und geben dabei auch die Anschrift der Eltern, die Klasse und die Klassenlehrperson an.
3 Wechseln die Schülerinnen und Schüler von der obligatorischen Schule in die Sekundarstufe 2, so werden die für den Übertritt notwendigen Personen - daten von einer Schuldirektion zur anderen übermittelt.
4 Um den Zugang zu den elektronischen Dienstleistungen im Bildungswesen zu erleichtern, dürfen folgende Daten von Schülerinnen und Schülern sowie des Lehr- und Verwaltungspersonals an die von der Schweizerischen Konfe - renz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) beauftragte Föderation der Identitätsdienste im Bildungsraum Schweiz zur Bearbeitung bekanntgeben werden:
a) Vorname und Name;
b) Geburtsdatum;
c) Unterrichtssprache;
d) Rolle oder Funktion;
e) Schule, Bildungsgang, Stufe;
f) Wohnsitzkanton;
g) technischer Identifikator (AHVN13).

Art. 107 Datenbekanntgabe im Einzelfall

1 Die Schuldirektionen dürfen im Einzelfall Personendaten von Schülerinnen und Schülern ohne die Zustimmung der betroffenen Personen bekanntgeben, wenn der Datenempfänger eine öffentliche, dem Kindesinteresse dienende Funktion ausübt. Es werden ausschliesslich diejenigen Daten bekanntgege - ben, die nötig sind, damit der Datenempfänger seine Funktion ausüben kann.
2 Die besonderen Schweigepflichten (Art. 42 SchG) sowie die Grundsätze der Datenschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 108 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten

1 Mit Ausnahme der Personen- und Schullaufbahndaten der Schülerin oder des Schülers (Art. 103 Abs. 1 Bst. a und f), die für eine Dauer von fünfzig Jahren aufbewahrt werden, vernichtet die Schuldirektion nach Schulaustritt alle Personendaten, unabhängig davon, ob diese in Datenbanken und Schüler - dateien oder in Papierform vorhanden sind.
2 Nach Ablauf der oben genannten Frist werden die aufbewahrten Daten ge - mäss den ordentlichen Regeln dem Staatsarchiv zur Archivierung angeboten.
3 Nicht archivierungswürdige Daten werden so vernichtet, dass ihre Wieder - herstellung nicht mehr möglich ist.
4 Bei Bedarf kann die Direktion Richtlinien für die Archivierung erlassen.

Art. 109 Website der Schulen

1 Schulen, die eine Website betreiben, müssen dies der zuständigen Fachstelle für Informations- und Kommunikationstechnologien im pädagogischen Be - reich mitteilen. Die Fachstelle kann Richtlinien erlassen, namentlich über den obligatorischen Inhalt und die Veröffentlichung von Personendaten.
2 Ein öffentlicher Internetauftritt liegt in der Verantwortung der Schule. Die Schuldirektionen müssen die Datenschutzgesetzgebung einhalten. Insbeson - dere ist es verboten, Bildmaterial ohne Zustimmung der betroffenen Personen zu publizieren oder Kontextdaten zu veröffentlichen, die eine Personenidenti - fikation erlauben.
3 Die auf dem Internet veröffentlichten Informationen und Diskussionen un - terstehen den gesetzlichen Regeln des Persönlichkeits- und Urheberrechts - schutzes. Die Herausgeberinnen und Herausgeber eines Blogs sind für den gesamten veröffentlichten Inhalt verantwortlich, einschliesslich der Kom - mentare, die Besucherinnen und Besucher hinterlassen.
4 Um die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über den Internetge - brauch zu informieren und sie für die damit verbundenen Gefahren zu sensi - bilisieren, können sie von den Schulen zur Unterzeichnung einer Internet- Charta angehalten werden.
5 Im Widerhandlungsfall kann die Schuldirektion der Schülerin oder dem Schüler den Zugang zum Schulnetzwerk vorübergehend oder dauerhaft sper - ren. Disziplinarische und/oder strafrechtliche Sanktionen bleiben vorbehal - ten.
5 Schulbehörden
5.1 Leitung der Schule (Art. 50, 51, 54 und 55 SchG)

Art. 110 Schuldirektorinnen und Schuldirektoren – Dienstverhältnis

1 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren werden von der Direktion auf Antrag des Schulinspektorats und des Amtes angestellt.
2 Vor der Anstellung informiert die Direktion die betreffenden Gemeinden über ihre Wahl.
3 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren sind dem Schulinspektorat un - terstellt.

Art. 111 Schuldirektorinnen und Schuldirektoren – Beschäftigungsgrad

1 Die Direktion legt den Beschäftigungsgrad der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren im Verhältnis zur Grösse der Schule fest.

Art. 112 Schuldirektorinnen und Schuldirektoren – Öffentliches Amt

1 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren dürfen im Schulkreis, in dem sie ihre Funktion ausüben, als Gemeinderätin oder Gemeinderat nicht das Ressort Schulen übernehmen.

Art. 113 Schuldirektorinnen und Schuldirektoren – Konferenzen der

Schuldirektionen
1 Die Konferenzen der Schuldirektionen werden von den Schulinspektorinnen und Schulinspektoren geleitet.
2 Sie versammeln sich regelmässig und so oft es die oder der Vorsitzende für nötig erachtet. Die Mitglieder können ebenfalls eine Sitzung verlangen.
3 Vertreterinnen und Vertreter der Direktion und der Ämter für obligatori - schen Unterricht können an den Konferenzen teilnehmen.

Art. 114 Stellvertretende Schuldirektorin oder stellvertretender Schuldi -

rektor – Funktion
1 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren können auf Entscheid der Di - rektion in der Leitung der Schule von einer bzw. einem oder mehreren Stell - vertreterinnen und Stellvertretern unterstützt werden.
2 Die Zuständigkeiten der Stellvertreterin oder des Stellvertreters werden in einem Pflichtenheft festgelegt, das von der Direktion genehmigt wird. Die Schuldirektion kann Entscheidungskompetenzen delegieren.

Art. 115 Stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter /

Stellvertretende Schuldirektorin oder stellvertretender Schuldi - rektor – Dienstverhältnis
1 Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal, soweit in den Ausführungsbestimmungen keine be - sonderen oder ergänzenden Vorschriften festgelegt werden.
2 Sie werden von der Direktion auf Antrag der Schuldirektion und des Amtes angestellt.
3 Sie sind der Schuldirektion unterstellt.
4 Sie müssen über ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er - ziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdi - plom, über mehrere Jahre Unterrichtserfahrung und über eine angemessene Zusatzausbildung verfügen.

Art. 116 Stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter /

Stellvertretende Schuldirektorin oder stellvertretender Schuldi - rektor – Beschäftigungsgrad
1 Die Direktion legt den Beschäftigungsgrad der Stellvertreterinnen und Stell - vertreter im Verhältnis zur Grösse der Schule fest.

Art. 117 Stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter /

Stellvertretende Schuldirektorin oder stellvertretender Schuldi - rektor – Öffentliches Amt
1 Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter dürfen im Schulkreis, in dem sie ihre Funktion ausüben, als Gemeinderätin oder als Gemeinderat nicht das Ressort Schulen übernehmen.
5.2 Schulinspektorinnen und Schulinspektoren (Art. 52–55 SchG)

Art. 118 Dienstverhältnis

1 Die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren werden von der Direktion auf Antrag des Amtes angestellt.
2 Sie sind dem Amt unterstellt.

Art. 119 Öffentliches Amt

1 Die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren dürfen in ihrem Inspekto - ratskreis als Gemeinderätin oder als Gemeinderat nicht das Ressort Schulen übernehmen.

Art. 120 Konferenzen der Schulinspektorinnen und Schulinspektoren

1 Die Konferenz der Schulinspektorinnen und Schulinspektoren jeder Sprach - region wird von der Amtsvorsteherin oder vom Amtsvorsteher oder von der stellvertretenden Amtsvorsteherin oder vom stellvertretenden Amtsvorsteher präsidiert.
2 Die Konferenzen versammeln sich regelmässig und so oft es die oder der Vorsitzende für nötig erachtet. Die Mitglieder können ebenfalls eine Sitzung verlangen.
3 Vertreterinnen und Vertreter der Direktion und der Ämter für obligatori - schen Unterricht können an den Konferenzen teilnehmen.
6 Zuständigkeitsbereich der Gemeinden und Organisation der Schulkreise

Art. 121 Zusammenlegen von Schulräumen und Schulanlagen (Art. 57

Abs. 2 Bst. b SchG)
1 Die Gemeinden legen nach Möglichkeit die Schulräume und Schulanlagen zusammen, um den Schülerinnen und Schülern Verschiebungen während der Unterrichtszeit zu ersparen.

Art. 122 Schulgelände

1 Die Gemeinden legen in Zusammenarbeit mit der Schuldirektion im Gemeindeschulreglement das Gelände jeder Schule fest. Das Schulgelände begrenzt den Bereich, in dem die Schülerinnen und Schüler während der Schulzeit unter der Verantwortung der Schule stehen.

Art. 123 Zustand der Schulräume und Schulanlagen (Art. 41 Abs. 3

SchG)
1 Die Gemeinden kontrollieren regelmässig, ob der Zustand der Schulräume und Schulanlagen den Anforderungen von Artikel 41 Abs. 3 des Schulgeset - zes entspricht, und informieren die Schuldirektionen darüber.
2 Die Schuldirektionen melden alle Mängel den Gemeinden und wenden sich nach Bedarf an die Direktion, damit diese einschreitet.

Art. 124 Zugang zu den Schulräumen und Schulanlagen (Art. 94 SchG)

1 Während der Schulzeit ist der Zugang zu den Schulräumen und Schulanla - gen den Schülerinnen und Schülern, dem Personal der Schule und anderen berechtigten Personen vorbehalten.
2 Die Gemeinden und/oder die Schuldirektion können, unter Androhung einer Strafanzeige, allen Personen, die den Unterricht oder den Schulbetrieb stören, den Zugang zum Schulgelände untersagen.

Art. 125 Bereitstellen von Schulräumen und Schulanlagen

1 Die Schulräume und Schulanlagen dienen in erster Linie dem Unterricht, den schulischen Aktivitäten und den direkt damit verbundenen Dienstleistun - gen.
2 Für die Nutzung der Schulräume und Schulanlagen ausserhalb der Schulzeit sind die Gemeinden zuständig.

Art. 126 Sicherheitsmassnahmen

1 Im Ernstfall müssen die Schülerinnen und die Schüler und das Personal der Schule in der Lage sein, die Schule unverzüglich und reibungslos zu evakuie - ren. Zu diesem Zweck erarbeiten die Gemeinden in Zusammenarbeit mit der Schuldirektion ein Verfahren, das die Sicherheit der Schülerinnen und Schü - ler sowie des Schulpersonals gewährleistet.

Art. 127 Hausaufgabenbetreuung

1 Wird ein entsprechender Bedarf festgestellt, so können die Gemeinden eine Hausaufgabenbetreuung anbieten.
2 Für dieses Angebot kann von den Eltern eine finanzielle Beteiligung ver - langt werden. Die Gemeinden legen gegebenenfalls im Gemeindeschulregle - ment den Höchstbetrag fest, der den Eltern in Rechnung gestellt werden darf.

Art. 128 Administratives und technisches Personal (Art. 57 Abs. 2 Bst. c

SchG)
1 Das administrative und technische Personal wird von den Gemeinden ange - stellt. Diese legen nach Anhörung der Schuldirektion sein Pflichtenheft fest. Die Schuldirektion sowie das administrative und technische Personal arbeiten eng zusammen.
7 Logopädische, psychologische und psychomotorische Dienste

Art. 129 Anerkennung von logopädischen, psychologischen und psycho -

motorischen Diensten (Art. 63 und 65 SchG)
1 Die Gewährung eines Beitrags des Staates setzt einen Entscheid der Direkti - on voraus, der den logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Dienst anerkennt.
2 Das Gesuch um Anerkennung oder um Änderung der Anerkennung wird der Direktion bis zum 31. Mai für das folgende Kalenderjahr unterbreitet.
3 Die Anerkennung wird gewährt:
a) wenn der betreffende Dienst über qualifiziertes Personal, sachliche Mit - tel und Räume verfügt, welche die ordentliche Ausführung der Aufga - ben gemäss den gesetzlichen Bestimmungen erfordert;
b) und wenn die Einrichtung des betreffenden Dienstes den Anforderun - gen einer rationellen Aufteilung der logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Dienste im Kanton entspricht.
4 Die Anerkennung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen ihrer Gewäh - rung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 130 Aufsicht und Koordination

1 Die Direktion übt die folgenden Befugnisse aus:
a) Sie beaufsichtigt und koordiniert die Tätigkeiten der logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Dienste.
b) Sie stellt die Qualitätskontrolle der Dienste sicher.
c) Sie erlässt Weisungen und Empfehlungen über die Organisation der Lo - gopädie, der Psychologie und der Psychomotorik sowie gegebenenfalls über den Beizug einer Ärztin oder eines Arztes.
d) Sie erstellt Statistiken in den Bereichen der Logopädie, der Psychologie und der Psychomotorik.
e) Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den logopädischen, psycholo - gischen und psychomotorischen Diensten der Gemeinden und den logo - pädischen, psychologischen und psychomotorischen Diensten der Sonderschulen.

Art. 131 Inanspruchnahme der Dienste (Art. 64 SchG)

1 Die Inanspruchnahme der logopädischen, psychologischen und psychomo - torischen Dienste wird von den Eltern, nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit der Lehrperson, bei der Leitung der besagten Dienste beantragt. Sie kön - nen sich gegebenenfalls von den beteiligten Fachpersonen beraten lassen, um ihren Antrag zu stellen.
2 Die Leitung der logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Dienste teilt der Schuldirektion ihren Entscheid mit.

Art. 132 Beitrag des Staates (Art. 65 SchG)

1 Die anerkannten Dienste erstellen auf den 31. Dezember eine Abrechnung der Logopädie-, Psychologie- und Psychomotorikkosten sowie der diesbe - züglichen Leistungen Dritter für das abgelaufene Kalenderjahr.
2 Die Direktion setzt den Beitrag des Staates für das abgelaufene Kalender - jahr aufgrund der jährlichen Abrechnung fest.
3 Die Beiträge des Staates werden gemäss der Subventionsgesetzgebung aus - bezahlt.
8 Finanzierung der Schule

Art. 133 Kosten der Lehrmittel und des übrigen Schulmaterials (Art. 22

Abs. 2, 66 Abs. 2 und 71 Abs. 2 SchG)
1 Die Direktion erstellt jährlich für die jeweilige Unterrichtsstufe die Liste der anerkannten Lehrmittel und des Schulmaterials.
2 Die Schulen bestellen das Material bei der kantonalen Lehrmittelverwaltung und kontrollieren die Lieferungen. Spezifische Materialien für bestimmte ge - stalterische Aktivitäten oder für den Hauswirtschaftsunterricht können sie in den örtlichen Geschäften beziehen, wenn diese nicht bei der kantonalen Lehr - mittelverwaltung erhältlich sind.
3 Die Direktion überweist der kantonalen Lehrmittelverwaltung den pro Schülerin oder Schüler anerkannten Pauschalbetrag. Die in lokalen Geschäf - ten getätigten und von den Schuldirektionen validierten Einkäufe werden nach den von der Direktion festgelegten Modalitäten übernommen.
4 Auf ein vorab begründetes Gesuch der Schuldirektionen hin können die Gemeinden den Teil, der diesen Pauschalbetrag übersteigt, oder die Kosten der nicht anerkannten Lehrmittel übernehmen.
5 Die Lehrmittel und das Schulmaterial können den Eltern in Rechnung ge - stellt werden, wenn ihr Kind sie verliert oder nicht mit der üblichen Sorgfalt behandelt.

Art. 134 Lohnkosten der Lehrpersonen und des sozialpädagogischen Per -

sonals (Art. 67 Abs. 1 Bst. a, b und c und 72 Abs. 1 Bst. a, b und c SchG)
1 Die Lohnkosten bestehen aus:
a) den Grundgehältern;
b) den Gehaltserhöhungen;
c) den Dienstaltersgeschenken;
d) allfälligen Treueprämien;
e) den Sozialzulagen;
f) AHV-Vorschüssen;
g) Entschädigungen für eine Stellenaufhebung.
2 Von den Besoldungskosten werden abgezogen:
a) der Erwerbsersatz für diensttuendes Personal;
b) die Taggelder der Unfallversicherung;
c) der Anteil Dritter an den Gehältern;
d) der Erwerbsersatz bei Mutterschaft;
e) der Anteil am Ertrag der CO
2 -Abgabe.

Art. 135 Lohnnebenkosten (Art. 67 Abs. 1 Bst. a, b und c und Art. 72

Abs. 1 Bst. a, b und c SchG)
1 Die Lohnnebenkosten bestehen aus:
a) dem Anteil des Staates an den Beiträgen, die an die Pensionskasse des Staatspersonals zu entrichten sind;
b) den Beiträgen an die Kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen;
c) dem Anteil des Staates an den Beiträgen für die Alters- und Hinterlasse - nenversicherung und die Invalidenversicherung sowie an den Beiträgen zum Erwerbsersatz für dienstleistendes Personal;
d) dem Arbeitgeberbeitrag an die Finanzierung der Berufsschulen;
e) den Prämien der obligatorischen Versicherung gegen Berufsunfälle und gegen Berufskrankheiten sowie dem Anteil des Staates an den Prämien der obligatorischen Versicherung gegen Nichtberufsunfälle;
f) dem Anteil des Staates an den Beiträgen für die Arbeitslosenversiche - rung;
g) den Zusatzrentenfondsbeiträgen des Staates;
h) dem Beitrag des Staates an familienergänzende Betreuungsangebote;
i) den Verwaltungskosten für die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung sowie die Erwerbsausfallentschädigun - gen;
j) den Verwaltungskosten für die Bezahlung und Rückforderung der Lohnkosten.

Art. 136 Fahrkostenentschädigungen (Art. 67 Abs. 1 Bst. d SchG)

1 Zu den mobilen Lehrpersonen oder zum mobilen sozialpädagogischen Per - sonal gehört das Personal, das von der Direktion in eigenständiger Funktion angestellt wird und an mehreren Schulen tätig ist.
2 Die Fahrkostenentschädigung wird gegen Vorweisung einer Abrechnung ausbezahlt.

Art. 137 Mittlere kantonale Kosten einer Klasse

1 Die mittleren kantonalen Kosten einer Klasse entsprechen dem Total der Lohnkosten und Nebenkosten der Lehrpersonen und des sozialpädagogischen Personals geteilt durch die Anzahl Klassen.

Art. 138 Verfahren (Art. 68 und 69 Abs. 2 SchG)

1 Auf Primarschulstufe wird die Kostenabrechnung für jede Gemeinde auf der Grundlage der gesetzlichen Einwohnerzahl erstellt, die in dem Jahr veröffent - licht worden ist, das dem Abrechnungsjahr vorausgegangen ist.
2 Die Gemeinden bezahlen die Rechnungen innert dreissig Tagen.
9 Privater Unterricht
9.1 Privatschulen (Art. 76–80 SchG)

Art. 139 Bewilligung (Art. 76 SchG)

1 Für die Erteilung der Bewilligung zur Eröffnung einer Privatschule ist bis
31. Dezember für das folgende Schuljahr ein Gesuch einzureichen. Dem Ge - such müssen namentlich folgende Unterlagen beigelegt werden:
a) die Liste der Mitglieder der Schuldirektion und der Lehrpersonen mit Lebenslauf und erworbenen Ausbildungsabschlüssen, ein Strafregister - auszug und ein Sonderprivatauszug aus dem Strafregister für jede ein - zelne Person;
b) die Rechtsform und die Bezeichnung der Schule;
c) die betreffenden Schuljahre;
d) die Beschreibung der Schulräume und Schulanlagen;
e) die Zulassungsbedingungen und das Einschreibeformular für die Schü - lerinnen und Schüler;
f) das Unterrichtsprogramm, der wöchentliche Stundenplan und die Un - terrichtssprache;
g) ein Exemplar des Schulzeugnisses oder des Dokuments, in dem die Schulergebnisse ausgewiesen werden, sowie des von der Schule ausge - stellten Zertifikats, Diploms oder Ausweises.

Art. 140 Geltungsbereich der Bewilligung

1 Die Privatschule trägt die Verantwortung für den erteilten Unterricht. Eine Bewilligung ist nicht als eine Zertifizierung der Unterrichtsqualität durch die Direktion zu verstehen.
2 Die Bewilligung erlischt, wenn ihre Inhaberin oder ihr Inhaber darauf ver - zichtet oder während zwölf aufeinanderfolgenden Monaten nicht davon Ge - brauch gemacht hat.

Art. 141 Meldepflicht an die Gemeinden

1 Die Privatschule, die schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufnimmt oder entlässt, muss dies der Gemeinde mitteilen, in der die Schülerin oder der Schüler den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat.

Art. 142 Erreichen der Lernziele (Art. 76 Abs. 2 Bst. c SchG)

1 Die Direktion überprüft mindestens einmal jährlich, ob mit der erteilten Ausbildung die in den Lehrplänen der öffentlichen Schule festgelegten Ziele erreicht werden.
2 Erscheint die Ausbildung als ungenügend, so kann die Direktion verlangen, dass die Schülerinnen und Schüler Prüfungen ablegen.
3 Ist die Ausbildung nachweislich ungenügend, so fordert die Direktion die Leitung der Privatschule auf, die Mängel innert einer bestimmten Frist zu be - heben. Bleiben die Mängel bestehen, so kann sie die Einweisung der Schüle - rinnen und Schüler in die öffentliche Schule anordnen.

Art. 143 Sicherheitsmassnahmen

1 Für die Privatschulen gilt Artikel 126 über die Sicherheitsmassnahmen. Die darin erwähnten Verpflichtungen fallen in die Verantwortung der Privatschu - le.
9.2 Unterricht zu Hause (Art. 81–85 SchG)

Art. 144 Bewilligung (Art. 81 SchG)

1 Für die Erteilung der Bewilligung für den Unterricht zu Hause ist ein Ge - such mit namentlich folgenden Unterlagen einzureichen:
a) der Name und das Geburtsdatum des betreffenden Kindes oder der betreffenden Kinder;
b) der Name der Person oder der Personen, die den Unterricht erteilen, je - weils mit Lebenslauf und erworbenen Ausbildungsabschlüssen;
c) das Unterrichtsprogramm, der wöchentliche Stundenplan und die Un - terrichtssprache;
d) die Massnahmen, die zur Sozialisierung des Kindes oder der Kinder ge - troffen werden.
2 Das Gesuch muss jährlich erneuert werden.
3 Der Unterricht zu Hause bleibt Geschwistern sowie Kindern von Patchwork-Familien vorbehalten.
4 Die Eltern tragen die Verantwortung für die Ausbildung ihres Kindes oder ihrer Kinder.

Art. 145 Erreichen der Lernziele (Art. 81 Abs. 4 SchG)

1 Artikel 142 gilt sinngemäss.
10 Rechtsmittel

Art. 146 Entscheide ohne Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit

1 Namentlich folgende Entscheide betreffen die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers grundsätzlich nicht, weshalb gegen diese keine Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit besteht:
a) die Verweigerung einer Vorverlegung des Schuleintrittsalters (Art. 2);
b) die Verweigerung eines Urlaubs (Art. 37);
c) die erzieherischen Massnahmen (Art. 67);
d) das Ergebnis einer Beurteilung, darunter auch die Benotung mit der tiefsten Note, sofern dieses nicht als direkte Grundlage für eine Promo - tion oder einen Schullaufbahnentscheid dient (Art. 70 und 75);
e) die Zuweisung in eine Klasse oder der Wechsel einer Klasse innerhalb einer Schule.

Art. 147 Einspracheverfahren (Art. 86 SchG)

1 Die Einsprache enthält eine kurze Darstellung des Sachverhalts, eine Be - gründung sowie ein Rechtsbegehren.
2 Die Schuldirektion lädt die Lehrperson dazu ein, innert kurzer Frist zur Ein - sprache schriftlich Stellung zu nehmen.
3 Die Schuldirektion behandelt das Verfahren zügig. Sie stellt den Sachver - halt fest, wobei sie nicht an den Inhalt der Einsprache gebunden ist. Sie kann die Eltern und, wenn die Umstände es rechtfertigen, die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler anhören.
4 Der Einspracheentscheid erfolgt schriftlich und wird kurz begründet.

Art. 148 In Vertretung getroffene Entscheide (Art. 87 SchG)

1 Die Entscheide von Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Schuldirekti - on, welche die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen vermögen, können nach Artikel 87 des Schulgesetzes bei der Direktion angefochten werden.

Art. 149 Aufsichtsbeschwerde der Eltern (Art. 88 SchG) – Zuständige Be -

schwerdeinstanzen
1 Aufsichtsbeschwerdebehörden sind:
a) die Schuldirektorin oder der Schuldirektor bei Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen einer Lehrperson oder einer stellver - tretenden Schuldirektorin oder eines stellvertretenden Schuldirektors;
b) die Schulinspektorin oder der Schulinspektor bei Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen einer Schuldirektorin oder eines Schuldirektors;
c) das Amt bei Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen ei - ner Schulinspektorin oder eines Schulinspektors.
2 Die Direktion ist zuständig für die Beurteilung einer Beschwerde gegen den Entscheid der Schulbehörde, mit dem die Aufsichtsbeschwerde für unzuläs - sig oder unbegründet erklärt wird oder der Beschwerdeführerin oder dem Be - schwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt werden.

Art. 150 Aufsichtsbeschwerde der Eltern (Art. 88 SchG) – Verfahren

1 Die Aufsichtsbeschwerde wird in schriftlicher Form, mit Datum versehen und eigenhändig unterschrieben bei der zuständigen Behörde eingereicht. Sie enthält eine kurze Darlegung des Sachverhalts und der Gründe.
2 Die Beschwerdebehörde stellt den Sachverhalt fest; sie verlangt von der Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, innert kurzer Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Sie kann die Eltern und, wenn die Umstände es rechtfer - tigen, die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler anhören.
3 Der Entscheid über die Aufsichtsbeschwerde erfolgt schriftlich und wird kurz begründet.

Art. 151 Aufsichtsbeschwerde der Eltern (Art. 88 SchG) – Verfahrenskos -

ten
1 Verfahrenskosten sind die aus der Instruktion hervorgegangenen Auslagen, insbesondere die Kosten für die Beweiserhebung, die Reiseentschädigungen und die Honorare Dritter.

Art. 152 Einsprache gegen Finanzierungsentscheide (Art. 91 SchG)

1 Die Einsprache gegen einen Entscheid in finanziellen Angelegenheiten ent - hält eine Darlegung der Tatsachen, der Gründe und der Beweismittel sowie ein Rechtsbegehren.
2 Die Direktion behandelt das Verfahren zügig und stellt den Sachverhalt fest, wobei sie nicht an den Inhalt der Einsprache gebunden ist.
3 Der Einspracheentscheid erfolgt schriftlich und wird kurz begründet.

Art. 153 Entscheide zur Organisation und zum Betrieb der Schulkreise

(Art. 92 Abs. 2 SchG)
1 Entscheide zur Organisation und zum Betrieb der Schulkreise sind:
a) die Eröffnung, Schliessung oder Beibehaltung von Klassen (Art. 52–
54);
b) die Abweichung von den Bedingungen eines Schulkreises (Art. 59 Abs.
2 SchG);
c) die Genehmigung zur Zusammenarbeit mit Gemeinden anderer Kanto - ne für die Bildung eines Schulkreises (Art. 59 Abs. 3 SchG);
d) die Verfügung zur Bildung eines Schulkreises (Art. 60 Abs. 2 SchG);
e) die Genehmigung der geografischen Grenzen der Schulen eines Schul - kreises (Art. 60 Abs. 3 SchG);
f) die Bewilligung einer Gemeindeübereinkunft für die Schaffung und den Betrieb einer Orientierungsschule und die Genehmigung der entspre - chenden Vereinbarung (Art. 61 Abs. 2 SchG);
g) die Anerkennung logopädischer, psychologischer und psychomotori - schen Dienste (Art. 129).
11 Kantonale Behörden

Art. 154 Monitoring des Schulsystems (Art. 96 Abs. 1 SchG)

1 Das Schulsystem wird regelmässig evaluiert, um damit zur Qualitätssiche - rung beizutragen.
2 Die Direktion richtet ein Evaluationskonzept mit quantitativen und qualitati - ven Indikatoren ein, mit denen das Schulsystem beobachtet, analysiert und reguliert werden kann.
12 Schlussbestimmungen

Art. 155 Schulordnung (Art. 27)

1 Die Schulen müssen bis 1. August 2018 eine Schulordnung erlassen.

Art. 156 Wöchentliche Unterrichtszeit (Art. 30 und 35)

1 Die Schulkreise müssen bis 1. August 2018 die Anzahl Unterrichtslektionen der 3H und 4H anpassen.

Art. 157 Halbklassenunterricht (Art. 51)

1 Die Schuldirektionen müssen den Unterricht in den gestalterischen Fächern und der Hauswirtschaft bis 1. August 2019 gemäss Artikel 51 Abs. 1 organi - sieren.

Art. 158 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Aufgehoben werden:
a) das Ausführungsreglement vom 16. Dezember 1986 zum Schulgesetz (RSchG, SGF 411.0.11);
b) der Beschluss vom 9. Januar 1973 über die Einführung des West - schweizer Lehrplanes in den ersten vier Primarklassen (SGF
411.21.52);
c) der Beschluss vom 1. Oktober 1979 betreffend die Genehmigung des Lehrplans für die 5. und 6. Klasse der Primarschule französischer Spra - che (SGF 411.21.53);
d) der Beschluss vom 17. Februar 1986 über die Annahme der Rahmen - programme für die französischsprachigen Orientierungsschulen (SGF
411.31.52);
e) die Verordnung vom 20. Dezember 2005 über die Entschädigung der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kindergartens und der Primarschu - le (SGF 415.4.21);
f) die Verordnung vom 27. Juni 2006 über die Entschädigung der Stellver - treterinnen und Stellvertreter der Direktion der Orientierungsschulen (SGF 415.4.22);
g) der Beschluss vom 30. September 1974 betreffend die Auszahlung der Besoldungen an die Lehrerschaft der IV-Hilfsklassen (SGF 415.4.62);
h) der Beschluss vom 7. Juni 1982 über die Einrichtung eines Koordinati - onsausschusses für den Schüleraustausch (SGF 417.12);
i) das Reglement vom 7. Januar 1986 des Fonds der Schüleraustausche (SGF 417.16).

Art. 159 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SGF 616.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 160 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2016 in Kraft, mit Ausnahme der Be - stimmungen über die Anerkennung eines Schülertransports sowie die Moda - litäten seiner Unentgeltlichkeit (Art. 10–16), für die noch zwei Jahre nach In - krafttreten dieses Reglements das bisherige Recht gilt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.04.2016 Erlass Grunderlass 01.08.2016 2016_061
19.04.2016 Art. 10 eingefügt 01.08.2018 2016_061
19.04.2016 Art. 11 eingefügt 01.08.2018 2016_061
19.04.2016 Art. 12 eingefügt 01.08.2018 2016_061
19.04.2016 Art. 13 eingefügt 01.08.2018 2016_061
19.04.2016 Art. 14 eingefügt 01.08.2018 2016_061
19.04.2016 Art. 15 eingefügt 01.08.2018 2016_061
19.04.2016 Art. 16 eingefügt 01.08.2018 2016_061
18.12.2018 Art. 157 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_127
24.09.2019 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 6 Titel geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 9 Titel geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 9 Abs. 1 aufgehoben 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 17 Abs. 2 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 23 Abs. 2 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 23 Abs. 4 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 30 Abs. 2 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 33 Titel geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 33 Abs. 2 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 33 Abs. 5 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 33 Abs. 6 eingefügt 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 35 Abs. 1, c) geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 38 Abs. 5 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 38a eingefügt 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 39a eingefügt 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 44 Abs. 2 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 45 Abs. 5 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 45 Abs. 5, Tabel - le, "6 bis 11 Schüler/ innen" eingefügt 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 45 Abs. 5, Tabel - le, "12 bis 22 Schüler/innen" eingefügt 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 45 Abs. 5, Tabel - le, "..." eingefügt 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 48 Abs. 1 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 48 Abs. 1, Tabel - le, "15 bis 29 Schüler/innen" eingefügt 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 48 Abs. 1, Tabel - le, "30 bis 58 Schüler/innen" eingefügt 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 48 Abs. 1, Tabel - le, "59 bis 87 Schüler/innen" eingefügt 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 48 Abs. 1, Tabel - le, "..." eingefügt 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 48 Abs. 2 geändert 01.08.2019 2019_075
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.09.2019 Art. 48 Abs. 2, Tabel - le, "14 bis 27 Schüler/innen" eingefügt 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 48 Abs. 2, Tabel - le, "28 bis 54 Schüler/innen" eingefügt 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 48 Abs. 2, Tabel - le, "55 bis 81 Schüler/innen" eingefügt 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 48 Abs. 2, Tabel - le, "..." eingefügt 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 48 Abs. 3 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 48 Abs. 3, Tabel - le, "11 bis 21 Schüler/innen" eingefügt 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 48 Abs. 3, Tabel - le, "22 bis 42 Schüler/innen" eingefügt 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 48 Abs. 3, Tabel - le, "43 bis 63 Schüle - re/innen" eingefügt 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 48 Abs. 3, Tabel - le, "..." eingefügt 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 48 Abs. 4 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 48 Abs. 4, Tabel - le, "6 bis 11 Schüler/ innen" eingefügt 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 48 Abs. 4, Tabel - le, "12 bis 22 Schüler/innen" eingefügt 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 48 Abs. 4, Tabel - le, "..." eingefügt 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 51 Abs. 2 aufgehoben 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 67 Abs. 2, d) geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 68 Abs. 1, b) geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 75 Abs. 5 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 86 Abs. 2 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 90 Titel geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 90 Abs. 1 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 90 Abs. 2 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 97 Abs. 3 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 97 Abs. 4 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 98 Titel geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 98 Abs. 1 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 98 Abs. 2 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 102 Abs. 1 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 106 Abs. 2 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 108 Abs. 1 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 108 Abs. 4 eingefügt 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 133 Titel geändert 01.01.2020 2019_075
24.09.2019 Art. 133 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_075
24.09.2019 Art. 133 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_075
24.09.2019 Art. 133 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_075
24.09.2019 Art. 133 Abs. 5 geändert 01.01.2020 2019_075
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.09.2019 Art. 139 Abs. 1 geändert 01.08.2019 2019_075
24.09.2019 Art. 139 Abs. 1, a) geändert 01.08.2019 2019_075
14.06.2022 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 2 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 3 Abs. 5 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 21 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 23 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 25 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 26 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 26 Abs. 4 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 27 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 28 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 28 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 31 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 31 Abs. 4 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 33 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 33 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 33 Abs. 5 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 36 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 36a eingefügt 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 37 Abs. 2 aufgehoben 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 38 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 38 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 38 Abs. 5 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 39 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 39a Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 40 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 40 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 42 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 42 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 47 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 47 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 50 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 50 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 52 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 57 Abs. 8 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 58 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 59 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 65 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 66 Abs. 4 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 68 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 71 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 71 Abs. 4 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 79 Abs. 5 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 80 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 80 Abs. 6 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 81 Abs. 4 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 82 Abs. 1, a) geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 83 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 84 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.06.2022 Art. 90 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 91 Abs. 4 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 91 Abs. 5 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 93 Abs. 4 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 93 Abs. 5 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 95 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 96 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 97 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 98 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 100 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 102 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 104 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 104 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 106 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 106 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 106 Abs. 4 eingefügt 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 107 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 108 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 109 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 109 Abs. 5 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 110 Titel geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 110 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 110 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 111 Titel geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 111 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 112 Titel geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 112 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 113 Titel geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 113 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 114 Titel geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 114 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 114 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 115 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 115 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 122 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 123 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 123 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 124 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 126 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 128 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 131 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 133 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 133 Abs. 4 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 139 Abs. 1, a) geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 147 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 147 Abs. 3 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 148 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 149 Abs. 1, a) geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 149 Abs. 1, b) geändert 01.08.2022 2022_066
14.06.2022 Art. 157 Abs. 1 geändert 01.08.2022 2022_066
04.07.2022 Art. 3 Abs. 2 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 93 Titel geändert 01.07.2022 2022_087
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.07.2022 Art. 93 Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_087
04.07.2022 Art. 93 Abs. 5 geändert 01.07.2022 2022_087
20.12.2022 Art. 16 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_147 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 19.04.2016 01.08.2016 2016_061

Art. 1 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 2 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 3 Abs. 2 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087

Art. 3 Abs. 5 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 5 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 5 Abs. 2 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 5 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 6 Titel geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 6 Abs. 1 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 9 Titel geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 9 Abs. 1 aufgehoben 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 9 Abs. 2 aufgehoben 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 10 eingefügt 19.04.2016 01.08.2018 2016_061

Art. 11 eingefügt 19.04.2016 01.08.2018 2016_061

Art. 12 eingefügt 19.04.2016 01.08.2018 2016_061

Art. 13 eingefügt 19.04.2016 01.08.2018 2016_061

Art. 14 eingefügt 19.04.2016 01.08.2018 2016_061

Art. 14 Abs. 1 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 15 eingefügt 19.04.2016 01.08.2018 2016_061

Art. 16 eingefügt 19.04.2016 01.08.2018 2016_061

Art. 16 Abs. 1 geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_147

Art. 17 Abs. 2 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 21 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 23 Abs. 2 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 23 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 23 Abs. 4 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 25 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 26 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 26 Abs. 4 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 27 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 28 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 28 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 30 Abs. 2 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 31 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 31 Abs. 4 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 33 Abs. 2 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 33 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 33 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 33 Abs. 5 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 33 Abs. 5 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 33 Abs. 6 eingefügt 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 35 Abs. 1, c) geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 36 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 36a eingefügt 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 37 Abs. 2 aufgehoben 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 38 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 38 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 38 Abs. 5 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 38 Abs. 5 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 38a eingefügt 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 39 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 39a eingefügt 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 39a Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 40 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 40 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 42 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 42 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 44 Abs. 2 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 45 Abs. 5 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 45 Abs. 5, Tabel -

le, "6 bis 11 Schüler/ innen" eingefügt 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 45 Abs. 5, Tabel -

le, "12 bis 22 Schüler/innen" eingefügt 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 45 Abs. 5, Tabel -

le, "..." eingefügt 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 47 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 47 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 48 Abs. 1 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 48 Abs. 1, Tabel -

le, "15 bis 29 Schüler/innen" eingefügt 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 48 Abs. 1, Tabel -

le, "30 bis 58 Schüler/innen" eingefügt 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 48 Abs. 1, Tabel -

le, "59 bis 87 Schüler/innen" eingefügt 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 48 Abs. 1, Tabel -

le, "..." eingefügt 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 48 Abs. 2 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 48 Abs. 2, Tabel -

le, "14 bis 27 Schüler/innen" eingefügt 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 48 Abs. 2, Tabel -

le, "28 bis 54 Schüler/innen" eingefügt 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 48 Abs. 2, Tabel -

le, "55 bis 81 Schüler/innen" eingefügt 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 48 Abs. 2, Tabel -

le, "..." eingefügt 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 48 Abs. 3 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 48 Abs. 3, Tabel -

le, "11 bis 21 Schüler/innen" eingefügt 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 48 Abs. 3, Tabel -

le, "22 bis 42 Schüler/innen" eingefügt 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 48 Abs. 3, Tabel -

le, "43 bis 63 Schüle - re/innen" eingefügt 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 48 Abs. 3, Tabel -

le, "..." eingefügt 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 48 Abs. 4 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 48 Abs. 4, Tabel -

le, "6 bis 11 Schüler/ innen" eingefügt 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 48 Abs. 4, Tabel -

le, "12 bis 22 Schüler/innen" eingefügt 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 48 Abs. 4, Tabel -

le, "..." eingefügt 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 50 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 50 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 51 Abs. 2 aufgehoben 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 52 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 57 Abs. 8 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 58 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 59 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 65 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 66 Abs. 4 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 67 Abs. 2, d) geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 68 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 68 Abs. 1, b) geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 71 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 71 Abs. 4 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 75 Abs. 5 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 79 Abs. 5 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 80 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 80 Abs. 6 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 81 Abs. 4 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 82 Abs. 1, a) geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 83 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 84 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 86 Abs. 2 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 90 Titel geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 90 Abs. 1 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 90 Abs. 2 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 90 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 91 Abs. 4 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 91 Abs. 5 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 93 Titel geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087

Art. 93 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087

Art. 93 Abs. 4 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 93 Abs. 5 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 93 Abs. 5 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 95 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 96 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 97 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 97 Abs. 3 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 97 Abs. 4 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 98 Titel geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 98 Abs. 1 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 98 Abs. 2 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 98 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 100 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 102 Abs. 1 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 102 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 104 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 104 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 106 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 106 Abs. 2 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 106 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 106 Abs. 4 eingefügt 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 107 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 108 Abs. 1 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 108 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 108 Abs. 4 eingefügt 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 109 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 109 Abs. 5 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 110 Titel geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 110 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 110 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 111 Titel geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 111 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 112 Titel geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 112 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 113 Titel geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 113 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 114 Titel geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 114 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 114 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 115 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 115 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 122 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 123 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 123 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 124 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 126 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 127 Abs. 1 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 128 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 131 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 133 Titel geändert 24.09.2019 01.01.2020 2019_075

Art. 133 Abs. 1 geändert 24.09.2019 01.01.2020 2019_075

Art. 133 Abs. 2 geändert 24.09.2019 01.01.2020 2019_075

Art. 133 Abs. 3 geändert 24.09.2019 01.01.2020 2019_075

Art. 133 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 133 Abs. 4 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 133 Abs. 5 geändert 24.09.2019 01.01.2020 2019_075

Art. 139 Abs. 1 geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 139 Abs. 1, a) geändert 24.09.2019 01.08.2019 2019_075

Art. 139 Abs. 1, a) geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 147 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 147 Abs. 3 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 148 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 149 Abs. 1, a) geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 149 Abs. 1, b) geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

Art. 157 Abs. 1 geändert 18.12.2018 01.01.2019 2018_127

Art. 157 Abs. 1 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066

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