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    Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Insel Man über ... (0.651.367.36)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    g) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Partei entspricht, dass die verlangten Informationen, würden sie sich im Hoheitsbereich der ersuchenden Partei befinden, von der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei nach ihrem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde;
    h) eine Erklärung, dass die ersuchende Partei alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
    6.  Die zuständige Behörde der ersuchten Partei übermittelt der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei die verlangten Informationen so rasch als möglich. Um eine rasche Antwort sicherzustellen, wird die zuständige Behörde der ersuchten Partei:
    a) den Eingang des Amtshilfeersuchens der ersuchenden Partei schriftlich bestätigen und, sofern das Ersuchen Mängel aufweist, dies innert 60 Tagen nach dessen Eingang der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei mitteilen;
    b) die ersuchende Partei unverzüglich informieren und den Grund für die Unfähigkeit, die Art der Hindernisse oder die Gründe der Ablehnung angeben, wenn es ihr nicht möglich war, innerhalb von 90 Tagen seit Eingang des Amtshilfeersuchens die Informationen einzuholen und zu erteilen, auch wenn sie auf Hindernisse bei der Informationserteilung stösst oder die Informationserteilung ablehnt.
    Art. 6 Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
    1.  Die ersuchte Partei ist nicht verpflichtet, Informationen einzuholen oder zu erteilen, welche die ersuchende Partei nach ihrem Recht zum Zwecke der Anwendung und Durchsetzung der eigenen Steuergesetze nicht einholen könnte. Die zuständige Behörde der ersuchten Partei kann die Unterstützung ablehnen, wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde.
    2.  Die Bestimmungen dieses Abkommen verpflichten keine Vertragspartei, Informationen zu erteilen, die einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen oder die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden. Ungeachtet des Vorangehenden werden Auskünfte der in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Art nicht als Geheimnis oder Geschäftsverfahren behandelt, nur weil sie die Kriterien jenes Absatzes erfüllen.
    3.  Die ersuchte Partei kann ein Amtshilfeersuchen ablehnen, wenn die Preisgabe der Information dem Ordre public widerspräche.
    4.  Amtshilfeersuchen dürfen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung sei strittig.
    5.  Die ersuchte Partei kann ein Amtshilfeersuchen ablehnen, wenn die Informationen von der ersuchenden Partei zur Anwendung oder Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Partei oder damit zusammenhängender Anforderungen verlangt werden, die einen Staatsangehörigen oder einen Bürger der ersuchten Partei gegenüber einem Staatsangehörigen oder einem Bürger der ersuchenden Partei unter den gleichen Umständen benachteiligen.
    Art. 7 Vertraulichkeit
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