Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Insel Man über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abgeschlossen am 28. August 2013 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 2014² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 14. Oktober 2014 (Stand am 14. Oktober 2014) ¹ Übersetzung aus dem französischen Originaltext. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 20. Juni 2014 ( AS 2014 3391 )
In Erwägung, dass der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Insel Man bestrebt sind, den Informationsaustausch in Steuersachen zu erweitern und zu erleichtern,
in Anerkennung dessen, dass die Regierung der Insel Man im Rahmen ihrer Ermächtigung durch das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland das Recht hat, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen auszuhandeln, abzuschliessen, durchzuführen und, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, zu kündigen,
haben die Vertragsparteien den Abschluss des folgenden Abkommens, das nur Verpflichtungen für die Vertragsparteien enthält, vereinbart.
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des internen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind.
2. Diese Informationen beinhalten Informationen, die für die Festsetzung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in beziehungsweise die Verfolgung von Steuersachen voraussichtlich erheblich sind.
3. Der Informationsaustausch erfolgt gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und die ausgetauschten Informationen sind nach den Bestimmungen von Artikel 7 vertraulich zu behandeln.
4. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Partei gewähren, bleiben anwendbar, sofern ein wirksamer Informationsaustausch dadurch nicht verhindert oder übermässig verzögert wird.
Art. 2 Zuständigkeit
Die ersuchte Partei ist nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die weder ihren Behörden vorliegen noch sich im Besitz, unter der Kontrolle oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.
Art. 3 Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
a) in der Schweiz: i) die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinne und andere Einkünfte),
ii) die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Vermögen,
iii) die von Kantonen und Gemeinden erhobenen Erbschafts- und Schenkungssteuern;
b) auf der Insel Man: i) die Einkommenssteuer.
2. Das Abkommen gilt für alle Steuern gleicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die wesentlichen Änderungen ihres internen Rechts, die sich auf ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen auswirken können, schriftlich mit.
Art. 4 Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist:
a) bedeutet der Ausdruck «Vertragspartei», je nach dem Zusammenhang, die Schweiz oder die Insel Man; «Schweiz» bedeutet das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften; «Insel Man» bedeutet die Insel Man, einschliesslich des angrenzenden Küstenmeers, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht;
b) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: i) in der Schweiz: der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter,
ii) auf der Insel Man: der Assessor of Income Tax oder sein bevollmächtigter Vertreter;
c) umfasst der Ausdruck «Person» eine natürliche Person, eine Gesellschaft und jede andere Personenvereinigung;
d) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
e) bedeutet der Ausdruck «börsenkotierte Gesellschaft» eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse kotiert ist und deren kotierte Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräussert werden können. Aktien können «von jedermann» erworben oder veräussert werden, wenn ihr Erwerb oder ihre Veräusserung weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;
f) bedeutet der Ausdruck «Hauptaktiengattung» die Aktiengattung beziehungsweise die Aktiengattungen, die eine Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft darstellen;
g) bedeutet der Ausdruck «anerkannte Börse» eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen;
h) bedeutet der Ausdruck «Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen» eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet deren Rechtsform. Der Ausdruck «öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen» bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräussert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres «von jedermann» erworben, veräussert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräusserung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
i) bedeutet der Ausdruck «Steuer» eine Steuer, für die das Abkommen gilt;
j) bedeutet der Ausdruck «ersuchende Partei» die um Informationen ersuchende Vertragspartei;
k) bedeutet der Ausdruck «ersuchte Partei» die Vertragspartei, die um Erteilung von Informationen ersucht wird;
l) bedeutet der Ausdruck «Massnahmen zur Beschaffung von Informationen» die Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der verlangten Informationen befähigen; und
m) bedeutet der Ausdruck «Informationen» Tatsachen, Erklärungen oder Aufzeichnungen jeder Art.
2. Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieser Partei zukommt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen der gleichen Partei vorgeht.
Art. 5 Informationsaustausch auf Ersuchen
1. Auf Ersuchen tauscht die zuständige Behörde der ersuchten Partei Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke aus. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf ausgetauscht, ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Partei eine Straftat darstellen würde, wäre dieses Verhalten im Gebiet der ersuchten Partei erfolgt. Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei stellt nur dann ein Ersuchen nach diesem Artikel, wenn sie die verlangten Informationen nicht durch andere Massnahmen innerhalb ihres eigenen Gebiets erlangen konnte; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Massnahmen unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würde.
2. Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Partei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Amtshilfeersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Partei alle erforderlichen Massnahmen zur Beschaffung von Informationen, um der ersuchenden Partei die verlangten Informationen zu erteilen, auch wenn die ersuchte Partei diese Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
3. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Partei in dem nach ihrem internen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.
4. Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden für die in Artikel 1 und in Übereinstimmung mit Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Zwecke die Befugnis haben, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen beziehungsweise zu erteilen:
a) Informationen, die sich bei Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen befinden, die als Beauftragte oder Treuhänder handeln, einschliesslich Bevollmächtigten und Sachwaltern ( Trustee );
b) Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Personengesellschaften, Trusts, Stiftungen und anderen Personen, einschliesslich Eigentumsverhältnisse über alle solche Personen in einer Eigentumskette; bei Trusts Auskünfte über Treugeber, Sachwalter ( Trustee ), Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. Durch dieses Abkommen wird jedoch keine Verpflichtung der Vertragsparteien geschaffen, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen beziehungsweise zu erteilen, die börsenkotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds beziehungsweise öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informationen können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.
5. Um die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen nachzuweisen, liefert die zuständige Behörde der ersuchenden Partei der zuständigen Behörde der ersuchten Partei bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens schriftlich die nachfolgenden Angaben:
a) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;
b) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
c) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der die ersuchende Partei diese Informationen von der ersuchten Partei zu erhalten wünscht;
d) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
e) die Gründe für die Annahme, dass die verlangten Informationen der ersuchten Partei vorliegen oder sich im Besitz, unter der Kontrolle oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Partei befinden;
f) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen;
g) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Partei entspricht, dass die verlangten Informationen, würden sie sich im Hoheitsbereich der ersuchenden Partei befinden, von der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei nach ihrem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde;
h) eine Erklärung, dass die ersuchende Partei alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
6. Die zuständige Behörde der ersuchten Partei übermittelt der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei die verlangten Informationen so rasch als möglich. Um eine rasche Antwort sicherzustellen, wird die zuständige Behörde der ersuchten Partei:
a) den Eingang des Amtshilfeersuchens der ersuchenden Partei schriftlich bestätigen und, sofern das Ersuchen Mängel aufweist, dies innert 60 Tagen nach dessen Eingang der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei mitteilen;
b) die ersuchende Partei unverzüglich informieren und den Grund für die Unfähigkeit, die Art der Hindernisse oder die Gründe der Ablehnung angeben, wenn es ihr nicht möglich war, innerhalb von 90 Tagen seit Eingang des Amtshilfeersuchens die Informationen einzuholen und zu erteilen, auch wenn sie auf Hindernisse bei der Informationserteilung stösst oder die Informationserteilung ablehnt.
Art. 6 Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
1. Die ersuchte Partei ist nicht verpflichtet, Informationen einzuholen oder zu erteilen, welche die ersuchende Partei nach ihrem Recht zum Zwecke der Anwendung und Durchsetzung der eigenen Steuergesetze nicht einholen könnte. Die zuständige Behörde der ersuchten Partei kann die Unterstützung ablehnen, wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde.
2. Die Bestimmungen dieses Abkommen verpflichten keine Vertragspartei, Informationen zu erteilen, die einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen oder die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden. Ungeachtet des Vorangehenden werden Auskünfte der in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Art nicht als Geheimnis oder Geschäftsverfahren behandelt, nur weil sie die Kriterien jenes Absatzes erfüllen.
3. Die ersuchte Partei kann ein Amtshilfeersuchen ablehnen, wenn die Preisgabe der Information dem Ordre public widerspräche.
4. Amtshilfeersuchen dürfen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung sei strittig.
5. Die ersuchte Partei kann ein Amtshilfeersuchen ablehnen, wenn die Informationen von der ersuchenden Partei zur Anwendung oder Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Partei oder damit zusammenhängender Anforderungen verlangt werden, die einen Staatsangehörigen oder einen Bürger der ersuchten Partei gegenüber einem Staatsangehörigen oder einem Bürger der ersuchenden Partei unter den gleichen Umständen benachteiligen.
Art. 7 Vertraulichkeit
Alle Informationen, die eine Vertragspartei nach diesem Abkommen erhalten hat, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) im Hoheitsbereich der Vertragspartei zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Partei dürfen diese Informationen nicht einer anderen Person, einem anderen Rechtsträger oder einer anderen Behörde zugänglich gemacht werden. Die nach diesem Abkommen der ersuchenden Partei erteilten Informationen dürfen keiner anderen Jurisdiktion bekannt gegeben werden.
Art. 8 Kosten
Die Vertragsparteien einigen sich über die anfallenden Kosten der Amtshilfe.
Art. 9 Umsetzungsgesetzgebung
Die Vertragsparteien erlassen die nötigen Gesetze, um die Bestimmungen dieses Abkommens zu erfüllen und auszuführen.
Art. 10 Verständigungsverfahren
1. Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
2. Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 5 und 8 anzuwendenden Verfahren verständigen.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.
4. Die Vertragsparteien können sich auch auf eine andere Form der Streitbeilegung einigen.
Art. 11 Inkrafttreten
1. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich, dass die internen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
2. Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft.
3. Dieses Abkommen findet Anwendung für Amtshilfeersuchen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens gestellt werden hinsichtlich der Information über Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen oder, soweit es keine Steuerperiode gibt, hinsichtlich aller am oder nach dem genannten Tag entstehenden Steuern.
Art. 12 Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch eine schriftliche Kündigungsanzeige an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungsanzeige bei der anderen Vertragspartei folgt. Amtshilfeersuchen, die bis zum effektiven Kündigungstermin eingegangen sind, werden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen ausgeführt.
3. Wird dieses Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach dem Abkommen erhaltenen Informationen an Artikel 7 gebunden.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am 28. August 2013, im Doppel in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
Für den | Für die |
Frank Grütter | William Edward Teare |
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