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    Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 2 (0.101)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu las­sen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu er­wir­ken, wie sie für Bela­stungszeugen gelten;
    e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
    Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz
    (1)  Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verur­teilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
    (2)  Dieser Artikel schliesst nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unter­­lassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivili­sierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechts­grundsätzen strafbar war.
    Art. 8 Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens
    (1)  Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat‑ und Famili­enlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
    (2)  Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur ein­greifen, soweit der Ein­griff gesetzlich vorgesehen und in einer demokra­tischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öf­fentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Lan­des, zur Auf­rechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straf­taten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
    Art. 9 Gedanken‑, Gewissens‑ und Religionsfreiheit
    (1)  Jede Person hat das Recht auf Gedanken‑, Gewissens‑ und Religi­onsfreiheit; die­ses Recht umfasst die Freiheit, seine Re­ligion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Reli­gion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit ande­ren öf­fentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
    (2)  Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu beken­nen, darf nur Ein­schrän­kungen unterwor­fen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokra­tischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rech­te und Frei­heiten anderer.
    Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung
    (1)  Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, In­formationen und Ideen ohne behördliche Ein­griffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Die­ser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio‑, Fernseh‑ oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
    (2)  Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Ver­antwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Straf­drohun­gen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesell­schaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territo­riale Unversehrt­heit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhü­tung von Strafta­ten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhin­derung der Verbreitung vertrauli­cher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
    Art. 11 Versammlungs‑ und Vereinigungsfreiheit
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