Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 2 (0.101)
CH - Schweizer Bundesrecht

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 2

Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 (Stand am 16. September 2022) ¹ Bereinigte Übersetzung der EMRK unter Berücksichtigung des Prot. Nr. 11 (zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung). Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. Der englische Originaltext kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik, BBL, 3000 Bern, bezogen werden ( AS 1975 614 ). ² Die Änd. vom 13. Mai 2004 ( SR 0.101.094 ; AS 2009 3067 ) und 24. Juni 2013 ( SR 0.101.095 ; AS 2021 461 ) sind im vorliegenden Text eingebaut, gelten aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihr beigetreten sind. Siehe deshalb ihren eigenen Geltungsbereich. ³ Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 3. Okt. 1974 ( AS 1974 2148 ).
Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats –
in Anbetracht der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Verein­ten Nationen verkündet worden ist;
in der Erwägung, dass diese Erklärung bezweckt, die universelle und wirksame Aner­kennung und Einhaltung der in ihr aufgeführ­ten Rechte zu gewähr­leisten;
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine enge­re Verbindung zwi­schen seinen Mitgliedern herzustellen, und dass eines der Mittel zur Erreichung die­ses Zieles die Wahrung und Fortentwicklung der Menschenrechte und Grundfrei­heiten ist;
in Bekräftigung ihres tiefen Glaubens an diese Grund­freiheiten, welche die Grund­lage von Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bilden und die am besten durch eine wahr­haft demokratische po­litische Ordnung sowie durch ein gemeinsames Verständ­nis und eine gemeinsame Achtung der diesen Grundfreiheiten zugrunde liegenden Menschen­rechte gesichert werden;
entschlossen, als Regierungen europäischer Staaten, die vom gleichen Geist beseelt sind und ein gemeinsames Erbe an poli­tischen Überlieferungen, Idealen, Achtung der Freiheit und Rechts­staatlichkeit besitzen, die ersten Schritte auf dem Weg zu einer kollektiven Garantie bestimmter in der Allgemeinen Er­klärung aufgeführter Rechte zu unternehmen;
in Bekräftigung dessen, dass es nach dem Grundsatz der Subsidiarität in erster Linie Aufgabe der Hohen Vertragsparteien ist, die Achtung der in dieser Konvention und den Protokollen dazu bestimmten Rechte und Freiheiten zu gewährleisten, und dass sie dabei über einen Ermessensspielraum verfügen, welcher der Kontrolle des durch diese Konvention errichteten Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte untersteht⁴ –
haben folgendes vereinbart:
⁴ Erwägung eingefügt durch Art. 1 des Prot. Nr. 15 vom 24. Juni 2013, von der BVers genehmigt am 18. März 2016 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 461 ; BBl 2015 2347 ).
Art. 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unter­stehenden Perso­nen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten zu.

Abschnitt I: Rechte und Freiheiten

Art. 2 Recht auf Leben
(1)  Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich ge­schützt. Niemand darf ab­sichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
(2)  Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Ge­waltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit recht­mä­ssig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
Art. 3 Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1)  Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2)  Niemand darf gezwungen werden, Zwangs‑ oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3)  Nicht als Zwangs‑ oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt
a) eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Vor­aussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt ent­lassen worden ist;
b) eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Län­dern, wo die Dienst­verweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c) eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d) eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bür­gerpflichten gehört.
Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit
(1)  Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicher­heit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzo­gen werden:
a) rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b) rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nicht­befol­gung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Er­zwin­gung der Erfüllung einer gesetzlichen Ver­pflichtung;
c) rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorfüh­rung vor die zustän­dige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat be­gangen hat, oder wenn begrün­de­ter Anlass zu der Annah­me be­steht, dass es notwendig ist, sie an der Bege­hung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hin­dern;
d) rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Er­ziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e) rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Ver­breitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rausch­giftsüchtigen und Landstreichern;
f) rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinde­rung der unerlaub­ten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Auswei­sungs- oder Ausliefe­rungs­ver­fahren im Gange ist.
(2)  Jeder festgenommenen Person muss in möglichst kurzer Frist⁵ in einer ihr ver­ständ­lichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigun­gen gegen sie erhoben werden.
(3)  Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, muss unverzüglich einem Rich­ter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Auf­gaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung wäh­rend des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhän­gig gemacht werden.
(4)  Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Frei­heits­entzugs ent­scheidet und ihre Ent­lassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmä­ssig ist.
(5)  Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheits­ent­zug betroffen ist, hat Anspruch auf Scha­denser­satz.
⁵ Redaktionelle Änd. auf Grund der Übersetzungskonferenz der deutschsprachigen Länder (Deutschland, Liechtenstein, Österreich und Schweiz).
Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren
(1)  Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivil­rechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene straf­rechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beru­hen­den Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens aus­geschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationa­len Sicher­heit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Ju­gendli­chen oder der Schutz des Privatlebens der Prozess­parteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Um­ständen eine öffentliche Verhandlung die In­teressen der Rechts­pflege beeinträchtigen würde.
(2)  Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3)  Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Ein­zelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unter­rich­tet zu werden;
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu ha­ben;
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidi­ger ihrer Wahl verteidi­gen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Bei­stand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erfor­der­lich ist;
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu las­sen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu er­wir­ken, wie sie für Bela­stungszeugen gelten;
e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz
(1)  Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verur­teilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
(2)  Dieser Artikel schliesst nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unter­­lassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivili­sierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechts­grundsätzen strafbar war.
Art. 8 Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens
(1)  Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat‑ und Famili­enlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2)  Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur ein­greifen, soweit der Ein­griff gesetzlich vorgesehen und in einer demokra­tischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öf­fentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Lan­des, zur Auf­rechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straf­taten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Art. 9 Gedanken‑, Gewissens‑ und Religionsfreiheit
(1)  Jede Person hat das Recht auf Gedanken‑, Gewissens‑ und Religi­onsfreiheit; die­ses Recht umfasst die Freiheit, seine Re­ligion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Reli­gion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit ande­ren öf­fentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
(2)  Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu beken­nen, darf nur Ein­schrän­kungen unterwor­fen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokra­tischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rech­te und Frei­heiten anderer.
Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung
(1)  Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, In­formationen und Ideen ohne behördliche Ein­griffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Die­ser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio‑, Fernseh‑ oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
(2)  Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Ver­antwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Straf­drohun­gen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesell­schaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territo­riale Unversehrt­heit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhü­tung von Strafta­ten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhin­derung der Verbreitung vertrauli­cher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Art. 11 Versammlungs‑ und Vereinigungsfreiheit
(1)  Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschliessen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutre­ten.
(2)  Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die ge­setzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Ver­hü­tung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmässigen Ein­schränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Poli­zei oder der Staats­verwaltung nicht entgegen.
Art. 12 Recht auf Eheschliessung
Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaat­lichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rech­ten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Be­schwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Art. 14 Diskriminierungsverbot
Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Frei­heiten ist ohne Dis­kriminierung insbesondere wegen des Ge­schlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Min­derheit, des Ver­mögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu ge­währleisten.
Art. 15 Abweichen im Notstandsfall
(1)  Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Not­stand bedroht, so kann jede Hohe Ver­trags­partei Massnahmen treffen, die von den in dieser Konven­tion vor­gesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Massnahmen nicht im Wider­spruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Ver­tragspartei stehen.
(2)  Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todes­fällen infolge recht­mäs­siger Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 (Absatz 1) und Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden.
(3)  Jede Hohe Vertragspartei, die dieses Recht auf Abweichung aus­übt, unterrichtet den Generalsekretär des Europarats umfas­send über die getroffenen Massnahmen und deren Gründe. Sie unter­richtet den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt, zu dem diese Massnahmen ausser Kraft getreten sind und die Kon­vention wieder volle Anwendung findet.
Art. 16 Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen
Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als unter­sagten sie den Hohen Ver­tragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken.
Art. 17 Verbot des Missbrauchs der Rechte
Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tä­tigkeit auszuüben oder eine Handlung vor­­zunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Frei­heiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorge­sehen ist.
Art. 18 Begrenzung der Rechtseinschränkungen
Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen.

Abschnitt II: ⁶ Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

⁶ Fassung gemäss Art. 1 des Prot. Nr. 11 vom 11. Mai 1994 von der BVers genehmigt am 12. Juni 1995 und in Kraft gesetzt seit dem 1. Nov. 1998 ( AS 1998 2993 2992 ; BBl 1995 I 999 ).
Art. 19 Errichtung des Gerichtshofs
Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertrags­par­teien in dieser Konvention und den Proto­kollen dazu übernommen haben, wird ein Eu­ropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im Folgenden als «Gerichtshof» bezeichnet, er­richtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.
Art. 20 Zahl der Richter
Die Zahl der Richter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertragspar­teien.
Art. 21 ⁷ Voraussetzungen für das Amt
(1)  Die Richter müssen hohes sittliches Ansehen geniessen und entweder die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter erfor­derlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von an­erkanntem Ruf sein.
(2)  Die Kandidaten dürfen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Liste von drei Kandidaten nach Artikel 22 bei der Parlamentarischen Versammlung eingehen soll, das 65. Lebens­jahr nicht vollendet haben.
(3)  Die Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an.
(4)  Während ihrer Amtszeit dürfen die Richter keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeit­beschäf­tigung in diesem Amt unvereinbar ist; alle Fragen, die sich aus der Anwen­dung dieses Absatzes ergeben, werden vom Gerichtshof entschieden.
⁷ Bereinigt gemäss Art. 2 Ziff. 1 und 2 des Prot. Nr. 15 vom 24. Juni 2013, von der BVers genehmigt am 18. März 2016 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 461 ; BBl 2015 2347 ).
Art. 22 Wahl der Richter
(1)  Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jede Hohe Vertragspartei mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus einer Liste von drei Kandidaten gewählt, die von der Hohen Vertragspartei vorgeschlagen werden.
(2)  ...⁸
⁸ Aufgehoben durch Art. 1 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und mit Wirkung seit 1. Juni 2010 ( AS 2009 3067 3065 , 2010 1241 ; BBl 2005 2119 ).
Art. 23 ⁹ Amtszeit und Entlassung
(1)  Die Richter werden für neun Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist nicht zulässig.
(2)  Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befasst sind.
(3)  Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
⁹ Fassung gemäss Art. 2 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 ( AS 2009 3067 3065 ; BBl 2005 2119 ). Bereinigt gemäss Art. 2 Ziff. 3 des Prot. Nr. 15 vom 24. Juni 2013, von der BVers genehmigt am 18. März 2016 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 461 ; BBl 2015 2347 ).
Art. 24 ¹⁰ Kanzlei und Berichterstatter
(1)  Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden.
(2)  Wenn der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung tagt, wird er von Berichterstattern unterstützt, die ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs ausüben. Sie gehören der Kanzlei des Gerichtshofs an.
¹⁰ Ursprünglich: Art. 25. Fassung gemäss Art. 4 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 ( AS 2009 3067 3065 , 2010 1241 ; BBl 2005 2119 ).
Art. 25 ¹¹ Plenum ¹²
Das Plenum des Gerichtshofs
a) wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsiden­ten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;
b) bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;
c) wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zu­läs­sig;
d) beschliesst die Verfahrensordnung des Gerichtshofs;
e) wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler;
f)¹³
stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2.
¹¹ Ursprünglich: Art. 26.
¹² Fassung gemäss Art. 5 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 ( AS 2009 3067 3065 , 2010 1241 ; BBl 2005 2119 ).
¹³ Eingefügt durch Art. 5 Ziff. 3 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 ( AS 2009 3067 3065 , 2010 1241 ; BBl 2005 2119 ).
Art. 26 ¹⁴ Einzelrichterbesetzung, Ausschüsse, Kammern und Grosse Kammer
(1)  Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung, in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und in einer Grossen Kammer mit 17 Richtern. Die Kammern des Gerichtshofs bilden die Ausschüsse für einen bestimmten Zeitraum.
(2)  Auf Antrag des Plenums des Gerichtshofs kann die Anzahl Richter je Kammer für einen bestimmten Zeitraum durch einstimmigen Beschluss des Ministerkomitees auf fünf herabgesetzt werden.
(3)  Ein Richter, der als Einzelrichter tagt, prüft keine Beschwerde gegen die Hohe Vertragspartei, für die er gewählt worden ist.
(4)  Der Kammer und der Grossen Kammer gehört von Amts wegen der für eine als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei gewählte Richter an. Wenn ein solcher nicht vorhanden ist oder er an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, nimmt eine Person in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teil, die der Präsident des Gerichtshofs aus einer Liste auswählt, welche ihm die betreffende Vertragspartei vorab unterbreitet hat.
(5)  Der Grossen Kammer gehören ferner der Präsident des Gerichtshofs, die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kammern und andere nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausgewählte Richter an. Wird eine Rechtssache nach Artikel 43 an die Grosse Kammer verwiesen, so dürfen Richter der Kammer, die das Urteil gefällt hat, der Grossen Kammer nicht angehören; das gilt nicht für den Präsidenten der Kammer und den Richter, welcher in der Kammer für die als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei mitgewirkt hat.
¹⁴ Ursprünglich: Art. 27. Fassung gemäss Art. 6 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 ( AS 2009 3067 3065 , 2010 1241 ; BBl 2005 2119 ).
Art. 27 ¹⁵ Befugnisse des Einzelrichters
(1)  Ein Einzelrichter kann eine nach Artikel 34 erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann.
(2)  Die Entscheidung ist endgültig.
(3)  Erklärt der Einzelrichter eine Beschwerde nicht für unzulässig und streicht er sie auch nicht im Register des Gerichtshofs, so übermittelt er sie zur weiteren Prüfung an einen Ausschuss oder eine Kammer.
¹⁵ Eingefügt durch Art. 7 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 ( AS 2009 3067 3065 , 2010 1241 ; BBl 2005 2119 ).
Art. 28 ¹⁶ Befugnisse der Ausschüsse
(1)  Ein Ausschuss, der mit einer nach Artikel 34 erhobenen Beschwerde befasst wird, kann diese durch einstimmigen Beschluss:
a) für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann; oder
b) für zulässig erklären und zugleich ein Urteil über die Begründetheit fällen, sofern die der Rechtssache zugrunde liegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu Gegenstand einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist.
(2)  Die Entscheidungen und Urteile nach Absatz 1 sind endgültig.
(3)  Ist der für die als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei gewählte Richter nicht Mitglied des Ausschusses, so kann er von Letzterem jederzeit während des Verfahrens eingeladen werden, den Sitz eines Mitglieds im Ausschuss einzunehmen; der Ausschuss hat dabei alle erheblichen Umstände einschliesslich der Frage, ob diese Vertragspartei der Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe b entgegengetreten ist, zu berücksichtigen.
¹⁶ Fassung gemäss Art. 8 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 ( AS 2009 3067 3065 , 2010 1241 ; BBl 2005 2119 ).
Art. 29 Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begrün­detheit
(1)  Ergeht weder eine Entscheidung nach Artikel 27 oder 28 noch ein Urteil nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen Beschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit kann gesondert ergehen.¹⁷
(2)  Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begrün­detheit der nach Arti­kel 33 erhobenen Staatenbeschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern der Gerichtshof in Ausnahmefällen nicht anders entscheidet.¹⁸
(3)  ...¹⁹
¹⁷ Fassung gemäss Art. 9 Ziff. 1 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers ge­nehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 ( AS 2009 3067 3065 , 2010 1241 ; BBl 2005 2119 ).
¹⁸ Satz eingefügt durch Art. 9 Ziff. 2 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers ge­nehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 ( AS 2009 3067 3065 , 2010 1241 ; BBl 2005 2119 ).
¹⁹ Aufgehoben durch Art. 9 Ziff. 3 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers ge­nehmigt am 16. Dez. 2005 und mit Wirkung seit 1. Juni 2010 ( AS 2009 3067 3065 , 2010 1241 ; BBl 2005 2119 ).
Art. 30 Abgabe der Rechtssache an die Grosse Kammer
Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwer­wiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Proto­kolle dazu auf oder kann die Entschei­dung einer ihr vorliegen­den Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Ge­richtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Grosse Kammer abgeben, ...²⁰.
²⁰ Satzteil aufgehoben durch Art. 3 des Prot. Nr. 15 vom 24. Juni 2013, von der BVers genehmigt am 18. März 2016 und mit Wirkung für die Schweiz seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 461 ; BBl 2015 2347 ).
Art. 31 Befugnisse der Grossen Kammer
Die Grosse Kammer:
a) entscheidet über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach Artikel 43 an sie verwiesen worden ist;
b)²¹
entscheidet über Fragen, mit denen der Gerichtshof durch das Ministerkomitee nach Artikel 46 Absatz 4 befasst wird; und
c)²²
behandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gut­achten.
²¹ Eingefügt durch Art. 10 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 ( AS 2009 3067 3065 , 2010 1241 ; BBl 2005 2119 ).
²² Ursprünglich: Bst. b.
Art. 32 Zuständigkeit des Gerichtshofs
(1)  Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfasst alle die Ausle­gung und Anwendung die­ser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach den Artikeln 33, 34, 46 und 47 befasst wird.²³
(2)  Besteht Streit über die Zuständigkeit des Gerichtshofs, so entscheidet der Gerichts­hof.
²³ Bereinigt gemäss Art. 11 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 ( AS 2009 3067 3065 , 2010 1241 ; BBl 2005 2119 ).
Art. 33 Staatenbeschwerden
Jede Hohe Vertragspartei kann den Gerichtshof wegen jeder be­haupte­ten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch eine andere Hohe Vertragspartei an­rufen.
Art. 34 Individualbeschwerden
Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nicht­staatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in ei­nem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte ver­letzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragsparteien ver­pflichten sich, die wirksame Ausübung die­ses Rechts nicht zu behindern.
Art. 35 Zulässigkeitsvoraussetzungen
(1)  Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller in­nerstaatlichen Rechtsbehelfe in Überein­stimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völker­rechts und nur innerhalb einer Frist von vier²⁴ Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
(2)  Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Indivi­dualbe­schwerde, die
a) anonym ist oder
b) im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof ge­prüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersu­chungs‑ oder Vergleichsinstanz un­terbreitet worden ist und keine neuen Tat­sachen enthält.
(3)  Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig:
a) wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält; oder
b)²⁵
wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, ...²⁶.
(4)  Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzu­lässig hält. Er kann dies in jedem Sta­dium des Verfahrens tun.
²⁴ Ausdruck gemäss Art. 4 des Prot. Nr. 15 vom 24. Juni 2013, von der BVers genehmigt am 18. März 2016 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Febr. 2022 ( AS 2021 461 ; BBl 2015 2347 ).
²⁵ Fassung gemäss Art. 12 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 ( AS 2009 3067 3065 , 2010 1241 ; BBl 2005 2119 ).
²⁶ Satzteil aufgehoben durch Art. 5 des Prot. Nr. 15 vom 24. Juni 2013, von der BVers genehmigt am 18. März 2016 und mit Wirkung für die Schweiz seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 461 ; BBl 2015 2347 ).
Art. 36 Beteiligung Dritter
(1)  In allen bei einer Kammer oder der Grossen Kammer anhängigen Rechtssachen ist die Hohe Vertragspartei, deren Staatsangehö­rigkeit der Beschwerdeführer besitzt, be­rechtigt, schriftliche Stel­lungnahmen abzugeben und an den mündlichen Ver­handlun­gen teil­zunehmen.
(2)  Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des Ge­richtshofs jeder Hohen Vertragspartei, die in dem Verfahren nicht Par­tei ist, oder jeder betroffenen Person, die nicht Be­schwerde­führer ist, Gele­genheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
(3)  In allen bei einer Kammer oder der Grossen Kammer anhängigen Rechtssachen kann der Kommissar für Menschenrechte des Europarats schriftliche Stellungnahmen abgeben und an den mündlichen Verhandlungen teilnehmen.²⁷
²⁷ Eingefügt durch Art. 13 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 ( AS 2009 3067 3065 , 2010 1241 ; BBl 2005 2119 ).
Art. 37 Streichung von Beschwerden
(1)  Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens ent­scheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, dass
a) der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzu­verfolgen beabsich­tigt,
b) die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist oder
c) eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Ge­richtshof fest­gestell­ten Gründen nicht gerechtfertigt ist.
Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konven­tion und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.
(2)  Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register an­ordnen, wenn er dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.
Art. 38 ²⁸ Prüfung der Rechtssache
Der Gerichtshof prüft die Rechtssache mit den Vertretern der Parteien und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Hohen Vertragsparteien haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.
²⁸ Fassung gemäss Art. 14 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 ( AS 2009 3067 3065 , 2010 1241 ; BBl 2005 2119 ).
Art. 39 ²⁹ Gütliche Einigung
(1)  Der Gerichtshof kann sich jederzeit während des Verfahrens zur Verfügung der Parteien halten mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.
(2)  Das Verfahren nach Absatz 1 ist vertraulich.
(3)  Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung beschränkt, die Rechtssache in seinem Register.
(4)  Diese Entscheidung ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht die Durchführung der gütlichen Einigung, wie sie in der Entscheidung festgehalten wird.
²⁹ Fassung gemäss Art. 15 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 ( AS 2009 3067 3065 , 2010 1241 ; BBl 2005 2119 ).
Art. 40 Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht
(1)  Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichts­hof auf Grund besonde­rer Umstände anders entscheidet.
(2)  Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffent­lichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichts­hofs anders entscheidet.
Art. 41 Gerechte Entschädigung
Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Pro­tokolle dazu verletzt wor­den sind, und gestattet das inner­staatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine un­vollkomme­ne Wie­dergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Ge­richtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
Art. 42 Urteile der Kammern
Urteile der Kammern werden nach Massgabe des Artikels 44 Absatz 2 endgültig.
Art. 43 Verweisung an die Grosse Kammer
(1)  Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer be­antragen.
(2)  Ein Ausschuss von fünf Richtern der Grossen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.
(3)  Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so entscheidet die Grosse Kammer die Sache durch Urteil.
Art. 44 Endgültige Urteile
(1)  Das Urteil der Grossen Kammer ist endgültig.
(2)  Das Urteil einer Kammer wird endgültig,
a) wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer nicht beantragen werden,
b) drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechts­sache an die Grosse Kammer beantragt worden ist, oder
c) wenn der Ausschuss der Grossen Kammer den Antrag auf Verwei­sung nach Artikel 43 abgelehnt hat.
(3)  Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.
Art. 45 Begründung der Urteile und Entscheidungen
(1)  Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zu­lässig oder für unzu­­lässig erklärt werden, werden begründet.
(2)  Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die überein­stimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Rich­ter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
Art. 46 ³⁰ Verbindlichkeit und Vollzug der Urteile
(1)  Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
(2)  Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seinen Vollzug.
(3)  Wird die Überwachung des Vollzugs eines endgültigen Urteils nach Auffassung des Ministerkomitees durch eine Frage betreffend die Auslegung dieses Urteils behindert, so kann das Ministerkomitee den Gerichtshof anrufen, damit er über diese Auslegungsfrage entscheidet. Der Beschluss des Ministerkomitees, den Gerichtshof anzurufen, bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder.
(4)  Weigert sich eine Hohe Vertragspartei nach Auffassung des Ministerkomitees, in einer Rechtssache, in der sie Partei ist, ein endgültiges Urteil des Gerichtshofs zu befolgen, so kann das Ministerkomitee, nachdem es die betreffende Partei gemahnt hat, durch einen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder gefassten Beschluss den Gerichtshof mit der Frage befassen, ob diese Partei ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist.
(5)  Stellt der Gerichtshof eine Verletzung des Absatzes 1 fest, so weist er die Rechtssache zur Prüfung der zu treffenden Massnahmen an das Ministerkomitee zurück. Stellt der Gerichtshof fest, dass keine Verletzung des Absatzes 1 vorliegt, so weist er die Rechtssache an das Ministerkomitee zurück; dieses beschliesst die Einstellung seiner Prüfung.
³⁰ Fassung gemäss Art. 16 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 ( AS 2009 3067 3065 , 2010 1241 ; BBl 2005 2119 ).
Art. 47 Gutachten
(1)  Der Gerichtshof kann auf Antrag des Ministerkomitees Gut­achten über Rechts­fra­gen erstatten, welche die Auslegung dieser Konvention und der Protokolle dazu betref­fen.
(2)  Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die sich auf den In­halt oder das Ausmass der in Abschnitt I die­ser Konvention und in den Protokollen dazu anerkannten Rechte und Freiheiten beziehen, noch andere Fragen, über die der Ge­richtshof oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach dieser Konvention ein­geleite­ten Verfahrens zu entscheiden haben könn­te.
(3)  Der Beschluss des Ministerkomitees, ein Gutachten beim Ge­richtshof zu beantra­gen, bedarf der Mehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Ko­mitees berechtigten Mit­glieder.
Art. 48 Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs
Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee ge­stellter Antrag auf Erstat­tung eines Gutachtens in seine Zu­ständigkeit nach Artikel 47 fällt.
Art. 49 Begründung der Gutachten
(1)  Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.
(2)  Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die überein­stimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Rich­ter berechtigt, seine abweichende Mei­nung dar­zulegen.
(3)  Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.
Art. 50 Kosten des Gerichtshofs
Die Kosten des Gerichtshofs werden vom Europarat getragen.
Art. 51 Privilegien und Immunitäten der Richter
Die Richter geniessen bei der Ausübung ihres Amtes die Privilegien und Immunitä­ten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats³¹ und den aufgrund jenes Artikels geschlosse­nen Übereinkünften vorgesehen sind.
³¹ SR 0.192.030

Abschnitt III: ³² Verschiedene Bestimmungen

³² Ursprünglich: Abschn. V. Bereinigt gemäss Art. 2 des Prot. Nr. 11 vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 12. Juni 1995 und in Kraft seit 1. Nov. 1998 ( AS 1998 2993 2992 ; BBl 1995 I 999 ).
Art. 52 Anfragen des Generalsekretärs
Auf Anfrage des Generalsekretärs des Europarats erläutert jede Hohe Vertragspartei, auf welche Weise die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention in ihrem innerstaatlichen Recht gewährleistet wird.
Art. 53 Wahrung anerkannter Menschenrechte
Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie Men­schenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertrags­partei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden.
Art. 54 Befugnisse des Ministerkomitees
Diese Konvention berührt nicht die dem Ministerkomitee durch die Satzung des Europa­rats³³ übertragenen Befugnisse.
³³ SR 0.192.030
Art. 55 Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung
Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, dass sie sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarung nicht auf die zwi­schen ihnen geltenden Verträge, sonstigen Überein­künfte oder Er­klärungen berufen werden, um eine Strei­tigkeit über die Auslegung oder Anwen­dung dieser Konvention einem anderen als den in der Konvention vor­gese­henen Be­schwerdeverfahren zur Beilegung zu unterstellen.
Art. 56 Räumlicher Geltungsbereich
(1)  Jeder Staat kann bei der Ratifikation oder jederzeit danach durch eine an den Gene­ralsekretär des Europarats gerichtete No­tifikation erklären, dass diese Konven­tion vor­behaltlich des Ab­satzes 4 auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete Anwendung fin­det, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist.
(2)  Die Konvention findet auf jedes in der Erklärung be­zeichnete Hoheitsgebiet ab dem dreissigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Euro­pa­rats Anwendung.
(3)  In den genannten Hoheitsgebieten wird diese Konvention unter Berücksichti­gung der örtlichen Notwendigkeiten angewen­det.
(4)  Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklä­ren, dass er die Zu­ständigkeit des Gerichtshofs für die Entgegennahme von Beschwer­den von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisa­tionen oder Perso­nengruppen nach Artikel 34 anerkennt.
Art. 57 Vorbehalte
(1)  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieser Konvention oder bei der Hinter­le­gung seiner Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu einzelnen Bestimmungen der Konvention anbringen, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Hoheitsgebiet geltendes Ge­setz mit der betreffenden Bestimmung nicht übereinstimmt. Vor­behalte allgemei­ner Art sind nach diesem Artikel nicht zuläs­sig.
(2)  Jeder nach diesem Artikel angebrachte Vorbehalt muss mit einer kurzen Darstel­lung des betreffenden Gesetzes verbunden sein.
Art. 58 Kündigung
(1)  Eine Hohe Vertragspartei kann diese Konvention frühestens fünf Jahre nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei geworden ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Noti­fikation kündigen; dieser unterrichtet die anderen Hohen Vertragsparteien.
(2)  Die Kündigung befreit die Hohe Vertragspartei nicht von ihren Verpflichtungen aus dieser Konvention in Bezug auf Hand­lungen, die sie vor dem Wirksamwerden der Kün­digung vorgenommen hat und die möglicherweise eine Verletzung dieser Ver­pflichtun­gen darstellen.
(3)  Mit derselben Massgabe scheidet eine Hohe Vertragspartei, deren Mitgliedschaft im Europarat endet, als Vertragspartei dieser Konvention aus.
(4)  Die Konvention kann in Bezug auf jedes Hoheitsgebiet, auf das sie durch eine Erklä­rung nach Artikel 56 anwendbar geworden ist, nach den Absätzen 1 bis 3 gekündigt werden
Art. 59 Unterzeichnung und Ratifikation
(1)  Diese Konvention liegt für die Mitglieder des Europarats zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation. Die Rati­fikationsurkunden werden beim General­sekretär des Europarats hinterlegt.
(2)  Die Europäische Union kann dieser Konvention beitreten.³⁴
(3)  Diese Konvention tritt nach Hinterlegung von zehn Ratifika­tionsurkunden in Kraft.³⁵
(4)  Für jeden Unterzeichner, der die Konvention später ra­tifiziert, tritt sie mit der Hinter­legung seiner Ratifikati­onsurkunde in Kraft.³⁶
(5)  Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mit­gliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Hohen Vertragsparteien, die sie ratifiziert haben, und jede spätere Hin­terlegung einer Ratifikationsurkunde.³⁷
³⁴ Eingefügt durch Art. 17 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 ( AS 2009 3067 3065 , 2010 1241 ; BBl 2005 2119 ).
³⁵ Ursprünglich: Abs. 2.
³⁶ Ursprünglich: Abs. 3.
³⁷ Ursprünglich: Abs. 4.

Unterschriften

Geschehen zu Rom am 4. November 1950 in englischer und franzö­si­scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Ar­chiv des Europarats hinter­legt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unter­zeichnern be­glaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 16. September 2022 ³⁸

³⁸ AS 1974 2168 ; 1977 147 , 1464 ; 1978 64 ; 1982 285 , 2065 ; 1983 1592 ; 1984 973 , 1491 ; 1985 360 ; 1986 169 ; 1987 314 , 1346 ; 1988 1264 ; 1989 276 ; 1990 55 ; 1991 789 ; 1992 657 , 2219 ; 1993 3097 ; 2000 916 ; 2002 1145 ; 2005 1835 ; 2006 3319 ; 2012 1143 ; 2022 248 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikations­plattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht (https://www.fedlex.admin.ch/de/treaty).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Albanien

  2. Oktober

1996

  2. Oktober

1996

Andorra*

22. Januar

1996

22. Januar

1996

Armenien*

26. April

2002

26. April

2002

Aserbaidschan*

15. April

2002

15. April

2002

Belgien

14. Juni

1955

14. Juni

1955

Bosnien und Herzegowina

12. Juli

2002

12. Juli

2002

Bulgarien

  7. September

1992

  7. September

1992

Dänemark

13. April

1953

  3. September

1953

Deutschland

  5. Dezember

1952

  3. September

1953

Estland*

16. April

1996

16. April

1996

Finnland*

10. Mai

1990

10. Mai

1990

Frankreich*

  3. Mai

1974

  3. Mai

1974

Georgien

20. Mai

1999

20. Mai

1999

Griechenland

28. November

1974

28. November

1974

Irland*

25. Februar

1953

  3. September

1953

Island

29. Juni

1953

  3. September

1953

Italien

26. Oktober

1955

26. Oktober

1955

Kroatien*

  5. November

1997

  5. November

1997

Lettland

27. Juni

1997

27. Juni

1997

Liechtenstein*

  8. September

1982

  8. September

1982

Litauen

20. Juni

1995

20. Juni

1995

Luxemburg

  3. September

1953

  3. September

1953

Malta*

23. Januar

1967

23. Januar

1967

Moldau*

12. September

1997

12. September

1997

Monaco*

30. November

2005

30. November

2005

Montenegro a

  3. März

2004

  6. Juni

2006

Niederlande

31. August

1954

31. August

1954

    Aruba b

  1. Januar

1986

  1. Januar

1986

    Curaçao b

  1. Dezember

1955

31. Dezember

1955

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba) b

  1. Dezember

1955

31. Dezember

1955

    Sint Maarten b

  1. Dezember

1955

31. Dezember

1955

Nordmazedonien

10. April

1997

10. April

1997

Norwegen

15. Januar

1952

  3. September

1953

Österreich*

  3. September

1958

  3. September

1958

Polen

19. Januar

1993

19. Januar

1993

Portugal*

  9. November

1978

  9. November

1978

Rumänien

20. Juni

1994

20. Juni

1994

San Marino*

22. März

1989

22. März

1989

Schweden

  4. Februar

1952

  3. September

1953

Schweiz

28. November

1974

28. November

1974

Serbien

  3. März

2004

  3. März

2004

Slowakei*

18. März

1992

  1. Januar

1993

Slowenien

28. Juni

1994

28. Juni

1994

Spanien*

  4. Oktober

1979

  4. Oktober

1979

Tschechische Republik*

18. März

1992

  1. Januar

1993

Türkei

18. Mai

1954

18. Mai

1954

Ukraine*

11. September

1997

11. September

1997

Ungarn

  5. November

1992

  5. November

1992

Vereinigtes Königreich*

  8. März

1951

  3. September

1953

    Akrotiri und Dhekelia c

  1. April

2004

  1. Mai

2004

    Anguilla d

23. Oktober

1953

23. November

1953

    Bermudas d

23. Oktober

1953

23. November

1953

    Britische Jungferninseln e

23. Oktober

1953

23. November

1953

    Falklandinseln f

23. Oktober

1953

23. November

1953

    Gibraltar f

23. Oktober

1953

23. November

1953

    Guernsey g

23. Oktober

1953

23. November

1953

    Insel Man h

23. Oktober

1953

23. November

1953

    Jersey i

23. Oktober

1953

23. November

1953

    Kaimaninseln g

23. Oktober

1953

23. November

1953

    Montserrat d

23. Oktober

1953

23. November

1953

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und Tristan da
    Cunha) d

23. Oktober

1953

23. November

1953

    Südgeorgien und Südliche
    Sandwichinseln f

23. Oktober

1953

23. November

1953

    Turks- und Caicosinseln j

23. Oktober

1953

23. November

1953

Zypern

  6. Oktober

1962

  6. Oktober

1962

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: www.coe.int > Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Der Ministerrat des Europarats hat anlässlich seiner 994(bis) Sitzung vom 9. Mai 2007 beschlossen, Montenegro mit Wirkung ab 6. Juni 2006 als Vertragspartei dieses Übereinkommens zu betrachten. Das Datum der Unterzeichnung und der Ratifikation ist jenes von «Serbien und Montenegro».
b Anwendungserklärung nach Art. 56.
c
Erklärung zur dauerhaften Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs gemäss den Art. 34 und 56 Abs. 4 der Konvention ab dem 1. Mai 2004.
d
Erklärung zur dauerhaften Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs gemäss den Art. 34 und 56 Abs. 4 der Konvention ab dem 22. Nov. 2010.
e Erklärung zur dauerhaften Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs gemäss den Art. 34 und 56 Abs. 4 der Konvention ab dem 25. Sept. 2009.
f
Erklärung zur dauerhaften Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs gemäss den Art. 34 und 56 Abs. 4 der Konvention ab dem 14. Jan. 2006.
g
Erklärung zur dauerhaften Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs gemäss den Art. 34 und 56 Abs. 4 der Konvention ab dem 23. Febr. 2006.
h
Erklärung zur dauerhaften Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs gemäss den Art. 34 und 56 Abs. 4 der Konvention ab dem 1. Juni 2003.
i Erklärung zur dauerhaften Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs gemäss den Art. 34 und 56 Abs. 4 der Konvention ab dem 14. Jan. 2001.
j Erklärung zur dauerhaften Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs gemäss den Art. 34 und 56 Abs. 4 der Konvention ab dem 14. Okt. 2009.
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