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§ 56* b) Majorzwahlzettel
1 Für Majorzwahlen wird ein leerer Wahlzettel und ein I nformationsblatt mit den Kandidaten und Kandidatinnen erstellt.
§ 57 II. Die Stimmzettel
1 Die Staatskanzlei erstellt für kantonale und regiona le Abstimmungen Stimmzettel.
2 Für Abstimmungen in Zweckverbänden und Kreisen erstel lt der Zweck- verband oder Kreis die Stimmzettel.
3 Für kommunale Abstimmungen erstellt die Gemeinde di e Stimmzettel.
§ 58 III. Lieferung
1 Die Staatskanzlei liefert den Gemeinden kostenlos di e vom Kanton herzu- stellenden Wahl- und Stimmzettel bis zum 5. letzten Mon tag vor dem Wahl- und Abstimmungstag.*
2 Für die Zweitwahlgänge wird die Frist von der Einberu fungsbehörde festgelegt.*
5.5. Die Zustellkuverts
§ 59
1 Die Zustellkuverts dürfen keine Angaben über die Sti mmberechtigten enthalten.
2 Die Staatskanzlei erlässt Weisungen über die Zustell kuverts.
5.6. Die Zustellung des amtlichen Wahl- und
Stimmaterials
§ 60 1. Begriff
1 Das amtliche Wahl- und Stimmaterial besteht aus den amtlichen Wahl- und Stimmzetteln, dem Zustellkuvert mit Stimmrechtsausw eis sowie allfäl- ligen Botschaften.
§ 61 2. Pflicht zur Zustellung
1 Die Einwohnergemeinden stellen den Stimmberechtigte n das amtliche Wahl- und Stimmaterial zu.
1bis Finden Zweitwahlgänge innert 5 Wochen nach dem Wahl tag statt, ist das Wahlmaterial per A-Post oder Boten zuzustellen.*
2 Propagandamaterial in Abstimmungsfragen darf nicht zugestellt werden.
3 Das Wahl- und Stimmmaterial für die Stimmberechtigte n im Ausland wird von der kantonalen Drucksachenverwaltung versandt.*
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§ 62 3. Zustellfrist
1 Das amtliche Wahl- und Stimmaterial ist den Stimmber echtigten bis spä- testens am 4. letzten Samstag vor dem Wahl- und Abstim mungstag zuzu- stellen. Für zweite Wahlgänge legt die Einberufungsbe hörde die Zustell- frist fest; die Frist für die briefliche Stimmabgabe darf bis auf eine Woche verkürzt werden.*
2 Ein abweichender Termin ist in der Einberufung zum Urnengang festzu- legen.
3 Trifft das Stimm- und Wahlmaterial trotz rechtzeitig em Versand in der Schweiz zu spät bei der stimmberechtigten Person im Au sland ein oder trifft das Zustellkuvert zu spät bei der Stimmrechtsge meinde ein, können daraus keine Rechtsfolgen abgeleitet werden.*
6. Wahlpropagandamaterial von Parteien,
Gruppen, Kandidaten und Kandidatinnen
§ 63 Zustellung des Wahlpropagandamaterials durch die Gemeinden
a) Pflicht zur unentgeltlichen Zustellung
1 Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, das ihnen bei den eidgenössi- schen, kantonalen, regionalen und kommunalen Wahlen frist- und form- gerecht übermittelte Wahlpropagandamaterial unentge ltlich den Stimm- berechtigten zuzustellen. Für Zweitwahlgänge der Ständ eratswahlen wird kein Propagandamaterial versandt.*
2 Die gleiche Verpflichtung obliegt, im Bereiche ihre r eigenen Wahlen, den Bürger- und Kirchgemeinden.
§ 64 b) Berechtigung
1 Das Recht zum Versand eines Prospektes durch die Ge meinden steht bei Proporzwahlen jeder politischen Partei beziehungsweis e jeder Gruppie- rung zu, die eine Liste eingereicht hat. Bei Majorzwah len steht das Recht den Kandidaten und Kandidatinnen oder ihrer Partei be ziehungsweise Gruppierung zu.*
§ 65 c) Eingabefrist
1 Das Wahlpropagandamaterial ist spätestens bis am 5 . letzten Montag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bei den Gemeindeverwaltunge n einzureichen.*
1bis Ein abweichender Termin ist in der Einberufung zum Urnengang festzu- legen.*
2 Verspätet eingereichtes Wahlpropagandamaterial wird nicht versandt.
§ 66 d) Zustellfrist
1 Das Wahlpropagandamaterial ist den Stimmberechtigte n spätestens bis am 4. letzten Samstag vor dem Wahltag zuzustellen.*
2 Ein abweichender Termin ist in der Einberufung zum Urnengang festzu- legen.
§ 66
bis * Richtlinien zum Aufstellen von Wahl- und Abstimmung splakaten
1 Der Regierungsrat kann mittels Verordnung Richtlini en zum bewilli- gungsfreien Aufstellen von Wahl- und Abstimmungsplak aten erlassen.
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