Gesetz über die politischen Rechte (113.111)
CH - SO

Gesetz über die politischen Rechte

GS 93, 1060
1 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) Vom 22. September 1996 (Stand 1. September 2019) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 25 ff. der Kantonsverfassung vom 8 . Juni 1986
1) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi erungsrates vom

26. Juni 1995 und vom 1. April 1996

beschliesst:

1. Geltungsbereich und Gegenstand des

Gesetzes

§ 1 I. Wahlen und Abstimmungen

1 Das Gesetz findet Anwendung auf alle kantonalen, re gionalen und kommunalen Volkswahlen und -abstimmungen. Als region al gelten Volks- wahlen und -abstimmungen in Amteien, Bezirken, Kreise n und Zweckver- bänden.
2 Auf die eidgenössischen Volkswahlen und -abstimmung en ist das Gesetz anwendbar, soweit die Bundesgesetzgebung nicht etwas anderes vorsieht.
3 Sinngemäss ergänzende Anwendung findet das Gesetz auf kommunale Wahlen und Abstimmungen, die an der Gemeindeversamm lung und in den Gemeindebehörden stattfinden.

§ 2 II. Volksinitiative, Volksauftrag

2) und fakultatives Referendum
1 Das Gesetz regelt das Zustandekommen a) der Volksinitiative und Volksauftrag nach den Artik Kantonsverfassung (KV); b) des fakultativen Referendums nach Artikel 36 KV; c) des Begehrens auf Abberufung des Kantonsrates ode r des Regie- rungsrates nach Artikel 28 KV.
2 Es regelt ferner die Abstimmung über solche Begehr en sowie die Durch- führung von Vernehmlassungen nach Artikel 39 KV.
1 ) BGS 111.1 .
2 ) Bezeichnung im ganzen Erlass Fassung vom 03.09.2003 (Wo V-Gesetz).
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2.

2.1. Die Stimmfähigkeit

§ 3 I. Begriff

1 Stimmfähig sind Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr vollendet haben und von der Stimmfähigkeit nicht ausg eschlossen sind.

§ 4 II. Ausschluss

1 Von der Stimmfähigkeit ist ausgeschlossen, wer wegen dauernder Ur- teilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft s teht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.*

2.2. Die Stimmberechtigung

§ 5 I. Allgemeine Regelung

1 Stimmberechtigt sind Stimmfähige, die tatsächlich am Orte wohnen und nicht anderswo im Stimmregister eingetragen sind:
1) * a)* in der Einwohnergemeinde: Schweizer und Schweizeri nnen, die ihre Schriften hinterlegt haben; b) in der Bürgergemeinde: Ortsbürger und Ortsbürger innen, die sich angemeldet haben; c)* in der Kirchgemeinde: die unter Buchstabe a) auf geführten Einwoh- ner und Einwohnerinnen des Kirchgemeindegebietes, di e der be- treffenden Konfession angehören sowie die niedergela ssenen Aus- länder und Ausländerinnen, denen die Kirchgemeinde d as Stimm- recht gewährt hat; d) in kantonalen Angelegenheiten: Schweizer und Schwei zerinnen, welche in einer solothurnischen Einwohnergemeinde i hre Schriften hinterlegt haben.
2 Das Stimmrechtsdomizil in eidgenössischen, in kanton alen und in regio- nalen Angelegenheiten befindet sich in der Einwohne rgemeinde, in wel- cher der oder die Stimmfähige stimmberechtigt ist (p olitischer Wohnsitz).

§ 6 II. Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen

1 Wer nach dem Bundesgesetz über die politischen Rech te der Ausland- schweizer befugt ist, die politischen Rechte in Bund esangelegenheiten auszuüben, kann diese auch in kantonalen Belangen au süben.
2 Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach dem B undesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer und nach diesem Gesetz.

§ 7 Die Wählbarkeit

1 Mit Ausnahme der Auslandschweizer und Auslandschwei zerinnen ist wählbar, wer stimmberechtigt ist.
1 ) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
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2 Besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen bleiben vorbeha lten.

3. Die Wahl- und Abstimmungsorganisation

3.1. Das Stimmregister

§ 8 I. Definition

1 Das Stimmregister ist ein Verzeichnis der Stimmberecht igten.

§ 9 II. Führung und Nachführung

1 Jede Gemeinde führt ein Stimmregister.
2 Die bei der zuständigen Schweizer Vertretung immatriku lierten und für die Wahrnehmung der politischen Rechte angemeldeten Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sind im Auslandschweizer-Sti mmregister auf- zunehmen.*
3 Das Stimmregister ist laufend nachzuführen.

§ 10 III. Abklärung der Stimmberechtigung

1 Der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführer in hat die Stimmbe- rechtigung von Amtes wegen zu prüfen.
2 Personen mit unklaren Wohnverhältnissen haben nachzu weisen, dass sie nicht an einem anderen Ort, wo der Heimatschein ode r ein Heimatausweis deponiert ist, im Stimmregister eingetragen sind.
3 Bestehen beim Wahlbüro begründete Zweifel oder wer den Tatsachen geltend gemacht, die den Ausschluss von der Stimmbere chtigung bewirken könnten, verlangt es schriftliche Beweise.

§ 11 IV. Öffentlichkeit

1 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten währen d des ganzen Jahres zu den vom Gemeinderat festgesetzten und publizi erten Zeiten zur Einsichtnahme offen.
2 Nicht öffentlich sind Kopien des Stimmregisters, die als Grundlage für die Stimmkontrolle und die Stimmrechtsbescheinigungen zu I nitiativen, Refer- enden und Volksaufträgen verwendet werden.

§ 12 V. Datenschutz

1 Angaben für die Stimmkontrolle und die Stimmrechtsbe scheinigungen zu Initiativen, Referenden und Volksaufträgen sind zu vern ichten, wenn sie für die amtliche Bearbeitung nicht mehr benötigt we rden.

§ 13 VI. Schliessung des Stimmregisters

1 Am Vortag zum Urnengang wird das Stimmregister geschl ossen.
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§ 14 VII. Stimmabgabe bei fehlendem Eintrag und bei Zuzug

1 Will eine Person, die im Stimmregister nicht einget ragen ist, ihr Stimm- recht am Abstimmungs- oder an einem Vortag geltend machen, hat sie ihr Begehren dem Wahlbüro zu unterbreiten und zu begründe n. Das gleiche gilt, wenn die Stimmberechtigung einer Person bestri tten wird.
2 Stimmberechtigte, die am Abstimmungstag oder währen d der Frist für die briefliche Stimmabgabe in einer Gemeinde zuziehen, haben sich schriftlich darüber auszuweisen, dass sie ihr Stimmre cht für den betreffen- den Urnengang am bisherigen Wohnort noch nicht ausg eübt haben.
3 Das Wahlbüro entscheidet ohne Verzug.

3.2. Die Wahlbüros

§ 15 I. Gemeindewahlbüros

1. Bestand

1 Jede Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinde hat mind estens ein Wahl- büro zu bestellen.
2 Eine Bürger- oder Kirchgemeinde kann im Einverständ nis mit der Ein- wohnergemeinde deren Wahlbüro anerkennen.

§ 16 2. Aufgaben

1 Die Gemeindewahlbüros überwachen die Stimmabgabe un d ermitteln die Resultate der Urnengänge in den Gemeinden.

§ 17 3. Mitgliederzahl

1 Die Wahlbüros bestehen aus mindestens 3 Mitglieder n und 2 Ersatzmit- gliedern. Die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglied er kann in der Ge- meindeordnung höher festgelegt werden.
2 Der Präsident oder die Präsidentin des Wahlbüros k ann a) für grosse Auszählarbeiten Stimmberechtigte der Ge meinde einset- zen; b) das Wahlbüro aus dem Kreis der Stimmberechtigten e rgänzen, wenn dieses nicht vollzählig ist.

§ 18 4. Konstituierung

Einberufung Ausstand
1 Das Wahlbüro konstituiert sich selbst. Es wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen.
2 Kandidaten oder Kandidatinnen können nicht als Mitgl ieder der Wahlbü- ros amten.

§ 19 5. Beachtung der Rechtsnormen

1 Das Wahlbüro wahrt das Wahl- und Stimmgeheimnis und ist verantwort- lich für die Einhaltung der Gesetzesbestimmungen.
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2 Werden seine Anordnungen nicht respektiert, hat es nötigenfalls die Po- lizei um Hilfe anzugehen. Die Polizeiorgane sind zur Hi lfeleistung ver- pflichtet. Falls ein Straftatbestand vorliegt, hat das Wahlbüro Strafanzeige einzureichen.

§ 20 II. Gemeindezentralwahlbüros

1 Gemeinden mit mehreren Wahlbüros bestellen ein Gem eindezentral- wahlbüro. Dieses stellt anhand der Wahl- und Abstim mungsprotokolle der verschiedenen Wahlbüros das Ergebnis der Gemeinde fe st.
2 Die §§ 17-19 sind auf das Gemeindezentralwahlbüro analog anwendbar.
3 Der Gemeinderat kann die Funktionen des Zentralwahl büros einem Wahlbüro übertragen.

§ 21 III. Regionale Wahlbüros

1 Die Oberämter amten als regionale Wahlbüros. Sie er mitteln die Ergeb- nisse der eidgenössischen, kantonalen und regionale n Wahlen und Ab- stimmungen und erstellen die Wahl- und Abstimmungsp rotokolle für den Bezirk, Kreis oder Zweckverband.
2 Die Oberämter können bei grossem Kontrollaufwand Sti mmberechtigte der Amtei einsetzen.

§ 22 IV. Kantonales Wahlbüro

1 Die Staatskanzlei amtet als kantonales Wahlbüro. Sie ermittelt die Ergeb- nisse der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen.

§ 23 V. Aufsicht

1 Die Oberämter üben die Aufsicht über die Wahlbüros der Gemeinden aus. Sie sorgen dafür, dass die Tätigkeit der Wahlbü ros reibungslos und ohne Verzögerung vor sich geht.
2 Die Staatskanzlei übt die Oberaufsicht aus.

§ 23

bis * Elektronische und technische Hilfsmittel
1 Der Kanton unterhält ein elektronisches Wahl- und A bstimmungssystem, mit welchem die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmun gen ermittelt werden.
2 Die Wahlbüros verwenden dieses System für alle eidgen össischen, kanto- nalen und regionalen Urnenwahlen und -abstimmungen.
3 Die Gemeinden sind berechtigt, dieses System auch fü r kommunale Wah- len und Abstimmungen einzusetzen.
4 Die Staatskanzlei bewilligt den Einsatz technischer G eräte für die Ermitt- lung der Ergebnisse. Sie kann die Bewilligung mit be stimmten Auflagen verbinden.
5 Sie bewilligt überdies die Verwendung von Wahl- und St immzetteln, die zur automatisierten Erfassung geeignet sind, und den Einsatz von elektro- nischen Lesegeräten.*
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3.3. Das Wahllokal

§ 24

1 Die Gemeinden haben für jedes Wahlbüro ein Wahllok al einzurichten.
2 Das Wahllokal muss ungehindert betreten werden kön nen.

3.4. Die Wahlzellen

§ 25

1 Im Wahllokal ist mindestens eine Wahlzelle aufzustel len oder ein Raum zu bezeichnen, in dem die Stimmberechtigten ihre Wahl - oder Stimmzettel ungestört und unter Wahrung des Stimmgeheimnisses au sfüllen können.

3.5. Die Wahlurnen

§ 26 Obligatorium

1 Für sämtliche Wahlen und Abstimmungen nach diesem G esetz sind Urnen zu verwenden.

3.6. Die Stimmrechtsausweise

§ 27 I. Legitimation

1 Der Stimmrechtsausweis berechtigt zur Teilnahme am U rnengang, für den er ausgestellt wurde.
2 Er ist bei der Stimmabgabe abzugeben.

§ 28 II. Zuständigkeit*

1 Die Gemeindeverwaltung lässt für jeden Urnengang St immrechtsausweise für die Stimmberechtigten drucken. Die Stimmrechtsaus weise für die elekt- ronische Stimmabgabe sind in einer spezialisierten Dr uckerei zu drucken.*
2 Wird das Stimmrecht nach § 14 anerkannt, stellt das Wahlbüro einen pro- visorischen Stimmrechtsausweis aus.
3 Die Staatskanzlei erlässt Weisungen über die Stimmrec htsausweise.

§ 28

bis * Verlust von Stimmrechtsausweisen
1 Bei Verlust eines Stimmrechtsausweises kann bei der Gemeindeverwal- tung ein Ersatzausweis verlangt werden.
2 Der Ersatzausweis wird nur der stimmberechtigten Pe rson gegen Identi- tätsnachweis ausgehändigt.
3 Die Gemeindeverwaltung übergibt dem Wahlbüro vor de r Wahl oder Abstimmung eine Liste mit den Namen jener Stimmberech tigten, welche einen Ersatzausweis erhalten haben.
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3.7. Wahl- und Stimmmaterial

*

§ 28

ter * Aufbewahren von Wahl- und Stimmmaterial
1 Die Gemeindeverwaltung bewahrt Blanko-Stimmrechtsau sweise, leere Zustellkuverts sowie Wahl- und Stimmzettel in einem ver schlossenen Ar- chivraum oder Kasten auf, zu welchem nur die in der Sac he zuständigen Personen Zugang haben.

4. Wahlarten, Verteilung der Kantonsratssitze

auf die Wahlkreise *

§ 29

1 Die Wahlen (Kantons-, Regional- und Gemeindewahlen) erfolgen nach dem Majorzverfahren (Mehrheitsprinzip), sofern sie nic ht auf Grund der Kantonsverfassung oder besonderer gesetzlicher Vorschri ften nach dem Proporzverfahren (Verhältniswahlprinzip) vorzunehmen sin d.

§ 29

bis * Verteilung der Kantonsratssitze auf die Wahlkreise
1 Die Kantonsratssitze werden wie folgt auf die Wahlkr eise verteilt: Die Einwohnerzahl des Kantons wird durch 100 geteilt. Die nächsthöhere gan- ze Zahl bildet die Verteilungszahl. Jeder Wahlkreis er hält soviele Sitze, als die Verteilungszahl in seiner Einwohnerzahl enthalten ist.
2 Die restlichen Sitze werden an die Wahlkreise mit de n grössten Restzah- len verteilt. Erreichen mehrere Wahlkreise die gleic he Restzahl, so ent- scheidet das Los.

5. Die Vorbereitung der Wahlen und

Abstimmungen

5.1. Die Ansetzung der Wahl- und Abstimmungstage und

die Einberufung der Stimmberechtigten

§ 30 I. Zuständigkeit

1 Die Ansetzung der Wahl- und Abstimmungstage und die Einberufung der Stimmberechtigten erfolgt: a) durch den Regierungsrat für die:

1. eidgenössischen Ergänzungs- und Ersatzwahlen;

2. kantonalen, regionalen und kommunalen Erneuerung swah-

len;

3. kantonalen Ersatzwahlen;

4. kantonalen Abstimmungen.

b) durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Obera mtes für die:

1. regionalen Ersatzwahlen;

2. regionalen Abstimmungen.

8 c) durch den Gemeinderat für die:

1. kommunalen Ersatzwahlen;

2. kommunalen Abstimmungen.

2 Die Staatskanzlei bewilligt Gesuche um Verschiebung vo n Erneuerungs- wahlen.

§ 31 II. Fristen

1 Die Stimmberechtigten sind vor dem Wahl- oder Abstim mungstag spätes- tens einzuberufen: a) bei Nationalratswahlen am 11. letzten, bei den üb rigen Proporzwah- len am 9. letzten Samstag; b)* bei Majorzwahlen zum ersten Wahltag am 7. letzten Samstag; gleichzeitig mit dem ersten Wahlgang ist der zweite W ahlgang an- zusetzen. Der zweite Wahlgang der Ständeratswahlen find et spätes- tens innert 5 Wochen statt. c) bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen A bstimmungen am 6. letzten Samstag.

§ 32 III. Publikation

1 Mit der Einberufung der Stimmberechtigten sind zu ver öffentlichen : a) Art, Zeit und Ort der Wahl oder Abstimmung; b) das Anmeldeverfahren; c) die Eingabefristen für das Wahlmaterial der Part eien; d) das Datum der Zustellung des Wahl- und Abstimmun gsmaterials an die Stimmberechtigten; e) die Frist, während der brieflich gestimmt werden kann; f) bei Kantonsratswahlen: die vom Kantonsrat festgest ellte Zahl der Sitze in den einzelnen Bezirken.
2 Bei den Gesamterneuerungswahlen sind sämtliche Ter mine mindestens 3 Monate vor der ersten Wahl anzuzeigen.

§ 33 IV. Zweiter Wahlgang bei Majorzwahlen

1 Die Behörde oder Amtsstelle, welche den ersten Wah lgang angeordnet hat, erlässt die Einberufung zum zweiten.

5.2. Das Anmeldeverfahren

§ 34 I. Proporzwahlen

1. Eingabestelle und Wahlanmeldeschluss

1 Die Wahlvorschläge müssen jeweils bis 17.00 Uhr ein treffen;* a)* bei der Staatskanzlei spätestens am 10. letzten M ontag vor dem Wahltag für die Nationalratswahlen; b) beim Oberamt nach dem veröffentlichten Wahlkalend er, spätestens aber am 7. letzten Montag für die Kantonsratswahlen u nd die regi- onalen Wahlen;
9 c) bei der Gemeindeverwaltung nach dem veröffentlicht en Wahlka- lender, spätestens aber am 7. letzten Montag für die kommunalen Wahlen.
2 Es dürfen sich nur Kandidaten und Kandidatinnen an d er Wahl beteili- gen, die innert der Frist angemeldet worden sind.
3 Die Staatskanzlei kann die Fristen für das Anmelde- u nd Bereinigungsver- fahren dem Bundesrecht anpassen.

§ 35 2. Wahlvorschläge

a) Anzahl Namen
1 Ein Wahlvorschlag enthält höchstens so viele Namen w ählbarer Personen wie im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind, und keinen Nam en mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag zu viele Namen, werd en die überzäh- ligen am Schluss der Liste gestrichen.

§ 36 b) Angaben/Annahme des Wahlvorschlages

1 Die Wahlvorschläge enthalten: Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der Vorgeschlagenen .*
2 Jede vorgeschlagene Person hat schriftlich zu bestät igen, dass sie den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, wird ih r Name gestrichen.

§ 37 c) Bezeichnung

1 Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidu ng von andern Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.

§ 38 d) Unterzeichnungsquoren

1 Jeder Wahlvorschlag muss handschriftlich von einer M indestzahl Stimm- berechtigter mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis u nterzeichnet sein. Die Mindestzahl beträgt 2mal soviel als im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind. Das Unterzeichnungsquorum gilt nicht für Parte ien, welche bei den letzten Nationalratswahlen vom Beibringen der Untersc hriften dispensiert waren.*
2 Ein Stimmberechtigter oder eine Stimmberechtigte dar f nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterschrift k ann nach der Einrei- chung des Wahlvorschlages nicht mehr zurückgezogen wer den.

§ 39 e) Vertretung des Wahlvorschlages

1 Die unterzeichnenden Personen haben eine Vertretung und eine Stellver- tretung zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelte n die erst- und die zweitunterzeichnende Person als Vertretung und Stellvert retung.
2 Die Vertretung und, wenn diese verhindert ist, die St ellvertretung, sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der unterzeichn enden Personen die lich abzugeben.

§ 40 f) Formular und Stimmrechtsbescheinigungen*

1 Für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist das von de r Staatskanzlei zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.
2 Für jeden Kandidaten und jede Kandidatin ist eine Stim mrechtsbescheini- gung der Wohnsitzgemeinde beizulegen. Ausgenommen davo n sind bishe- rige Ratsmitglieder.*
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§ 41 II. Majorzwahlen

1. Vakante Stelle

a) Ausschreibung Anmeldefrist
1 Ist eine Stelle vakant, ist sie auszuschreiben.
2 Die Ausschreibung erfolgt vor oder zusammen mit der Einberufung zum Wahlgang.
3 Die Anmeldefrist ist spätestens auf den 5. letzten Montag, 17.00 Uhr, vor dem Wahltag anzusetzen.

§ 42 b) Wiederholte Ausschreibung

1 Die Ausschreibung darf wiederholt werden, wenn sie kein genügendes Ergebnis gezeitigt hat.

§ 43 c) Form der Anmeldungen, Unterzeichnungsquoren und Eingabe-

stelle
1 Für eine Majorzwahl kann pro Person nur ein Wahlvorsc hlag eingereicht werden; alle weiteren Wahlvorschläge sind ungültig. Die Anmeldungen erfolgen schriftlich und enthalten: Familien- und Vor namen, Geburtsda- tum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort. Sie müssen da tiert, vom Kandi- daten oder von der Kandidatin sowie von weiteren Stimmb erechtigten mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis unterzeichnet sein: * a) bei kantonalen Wahlen von mindestens 100 Stimmbere chtigten; b) bei regionalen Wahlen von mindestens 20 Stimmberec htigten; c) bei kommunalen Wahlen von mindestens 10 Stimmberec htigten.
2 Ein Stimmberechtigter oder eine Stimmberechtigte dar f nicht mehr als einen Wahlvorschlag für eine vakante Stelle unterzeich nen. Die Unter- schrift kann nach der Einreichung des Wahlvorschlage s nicht mehr zurück- gezogen werden.
3 Die Anmeldungen sind für kantonale Majorzwahlen bei der Staatskanz- lei, für regionale Wahlen beim Oberamt und für komm unale Wahlen bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.
4 Für Formular und Stimmrechtsbescheinigungen gilt § 40 .*

§ 44 d) Teilnahme an der Wahl

1 Es dürfen sich nur Kandidaten und Kandidatinnen an d er Wahl beteili- gen, die sich innert der Frist angemeldet haben.

§ 45 2. Erneuerungswahlen

1 Liegt für Stellen mit besonderen Wählbarkeitsvorausse tzungen keine Demission vor, unterbleiben die Ausschreibung und da s Anmeldeverfahren für den ersten Wahlgang. Teilnahmeberechtigt ist ei nzig der bisherige Stelleninhaber oder die bisherige Stelleninhaberin.
2 Kommt es zu keiner Wahl im ersten Wahlgang, ist die Stelle vor dem zweiten Wahlgang auszuschreiben. Die §§ 41-44 sind an wendbar.
3 Sind besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erfo rderlich, ist die Stelle oder das Amt auszuschreiben. Die §§ 41-44 sind anwendbar.
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§ 45

bis * 3. Zweiter Wahlgang a) Kommunale Wahlen
1 Am zweiten Wahlgang nehmen die nicht gewählten Kand idaten und Kandidatinnen des ersten Wahlgangs teil. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Ein Rückzug der Kandidatur ist der Eingabestelle spä testens bis am Diens- tag nach dem Wahltag, 17.00 Uhr, schriftlich mitzute ilen.
3 Unabhängig von einem Rückzug können sich neue Kandid aten und Kan- didatinnen zur Wahl anmelden. Die Anmeldung erfolgt nach § 43 und ist bis zum übernächsten Montag nach dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Ein- gabestelle einzureichen.
4 Steht keine Person mehr zur Wahl, ist § 46 Absatz 4 a nwendbar.

§ 46* b) Regionale und kantonale Wahlen*

1 Am zweiten Wahlgang nehmen die nicht gewählten Kand idaten und Kandidatinnen des ersten Wahlganges teil, deren Stimm enzahl mehr als
10% der gültigen Wahlzettel beträgt. Vorbehalten ble iben Absätze 2, 3 und 3 bis
.*
2 Ein Rückzug der Kandidatur ist der Eingabestelle spä testens bis am Diens- tag nach dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei kantonalen Wah len 21.00 Uhr, schriftlich mitzuteilen. Vorbehalten bleiben Absätze 3 und 3 bis
.*
3 Bei einem Rückzug der Kandidatur kann die Partei ode r Gruppierung, zu welcher sich die verzichtende Person bekannt hat, ein en Ersatz vorschla- gen. Der Wahlvorschlag ist bei der Eingabestelle ein zureichen bis spätes- tens am Dienstag nach dem Wahltag.* a)* bei regionalen Wahlen: 17.00 Uhr; b)* bei kantonalen Wahlen: 21.00 Uhr.
3bis Bei einem Rückzug und Ersatzkandidatur gemäss Absat z 3 ist das Wahl- vorschlagsformular "Rückzug/Anmeldung 2. Wahlgang" de r Staatskanzlei zu verwenden. Das Formular enthält:* a) Familiennamen, Vornamen und Unterschrift der Perso n, welche ihre Kandidatur zurückzieht; b) Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse, Heimatort und Unterschrift des Ersatzkandidaten oder der Ersatz- kandidatin; c) die Unterschrift der präsidierenden und der gesc häftsführenden Person der Partei oder Gruppierung; das Unterschrif tsquorum ge- mäss § 43 entfällt.
4 Steht keine Person mehr zur Wahl, hat die Einberufu ngsbehörde den Wahltag zu verschieben, einen Anmeldetermin für neue Kandidaten und Kandidatinnen festzusetzen und die Stimmberechtigten er neut zum zwei- ten Wahlgang einzuberufen. Die Anmeldung zur Wahl er folgt nach § 43 und ist bis zum Anmeldetermin bei der Eingabestelle einzureichen.

5.3. Die Bereinigung und Veröffentlichung der

Wahlvorschläge

§ 47 I. Proporzwahlverfahren

1. Öffentliche Auflage

1 aufzulegen.
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2 Für die Erneuerungswahlen des Gemeinderates sind in allen Gemeinden Kopien der Wahllisten öffentlich aufzulegen.
3 Die Auflagefrist beginnt am Mittwochmorgen nach Ab lauf der Eingabe- frist und endet am darauffolgenden Freitag.

§ 48 2. Einwendungen

1 Einwendungen gegen die Wählbarkeit der vorgeschlage nen Kandidaten oder Kandidatinnen und gegen die Stimmberechtigung de r Unterzeich- nenden der Wahlvorschläge sind während der Auflagefr ist bei der Einga- bestelle schriftlich geltend zu machen.

§ 49 3. Behebung von Mängeln

1 Die Eingabestelle prüft die Wahlvorschläge und setzt nötigenfalls der Vertretung des Wahlvorschlages eine Frist zur Behebung der Mängel an.
2 Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, ist der Wahlvorschlag ungül- tig. Betrifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Per son, wird lediglich deren Name gestrichen.
3 Steht der Name eines Vorgeschlagenen oder einer Vorge schlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises oder auf Wahlvorschlä- gen verschiedener Wahlkreise, so wird er von der Eing abestelle unverzüg- lich auf dem zweiten und den folgenden Wahlvorschläge n gestrichen.
4 Ab dem nächsten Montag nach Wahlanmeldeschluss, 17 .00 Uhr, kann kein Wahlvorschlag mehr geändert werden.

§ 50 4. Ersatzvorschläge

1 Die Eingabestelle hat nach Ablauf der Eingabefrist der Vertretung der Wahlvorschläge vom Wegfall von Kandidaten oder Kandidati nnen unver- züglich Kenntnis zu geben und sie zum Ersatz aufzufordern .
2 Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlic h bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese Bestätigung o der steht der be- treffende Name schon auf einem anderen Wahlvorschla g oder ist die vor- geschlagene Person nicht wahlfähig, so wird der Ers atzvorschlag gestri- chen.
3 Gehen bis spätestens am nächsten Montag nach Wahla nmeldeschluss,

17.00 Uhr, keine Ersatzvorschläge ein, bleiben nur di e gültig Vorgeschla-

genen in der Wahl.
4 Ein Ersatzvorschlag entfällt, wenn die vorgeschrieben e Mindestzahl gülti- ger Unterschriften nicht erreicht ist.

§ 51 5. Die Listen und ihre Publikation

1 Die definitiven Wahlvorschläge heissen Listen.
2 Die Listen werden nach der Reihenfolge des Eingangs im Wahlkreis mit Ordnungsnummern versehen.
3 Das Oberamt hat die Listen für die Kantonsratswahlen der Staatskanzlei unverzüglich nach der Bereinigung schriftlich bekann t zu geben.
4 Die Listen mit ihren Bezeichnungen und Ordnungsnumme rn sind zu ver- öffentlichen.
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§ 52 6. Verbundene Listen

1 Innerhalb des Wahlkreises können zwei oder mehr List en spätestens bis am Ende der Bereinigungsfrist (§ 49 Abs. 4) durch ü bereinstimmende Erklä- rung der unterzeichneten Stimmberechtigten oder ihrer Vertretung mitei- nander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbind ung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig.
2 Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen List en gleicher Be- zeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennze ichnung des Ge- schlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unter- scheiden.
3 Listen- und Unterlistenverbindungen sind bei der Verö ffentlichung der Listen anzugeben und auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken.
4 Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht wi- derrufen werden.

§ 53 II. Majorzwahlverfahren

1 Bei den Majorzwahlen hat die Eingabestelle zu überpr üfen, ob die an- gemeldeten Kandidaten oder Kandidatinnen allfällige W ählbarkeitsvo- raussetzungen erfüllen. Die Kandidatennamen sind zu ve röffentlichen.*
2 Bei Gemeindebeamtenwahlen kann der Gemeinderat Wah lempfehlun- gen abgeben. Nicht empfohlene Kandidaten oder Kandida tinnen behalten das Recht, an der Wahl teilzunehmen.

5.4. Die Wahl- und Stimmzettel

§ 54 I. Die Wahlzettel

1. Herstellung

1 Der Kanton erstellt für kantonale und regionale Urn enwahlen Wahlzet- tel. Ihnen sind kantonale Erfassungsbelege für die elektronische Datenver- arbeitung gleichgestellt.
2 Für Wahlen in Zweckverbänden und Kreisen erstellt der Zweckverband oder Kreis die Wahlzettel.
3 Für kommunale Wahlen erstellt die Gemeinde die Wahl zettel.
4 Erstunterzeichnende Personen von Wahlvorschlägen und Kandidaten oder Kandidatinnen können zusätzliche Wahlzettel zum Se lbstkostenpreis beziehen. Diese werden nicht mit dem Zustellkuvert ver sandt.*

§ 55 2. Inhalt

a) Proporzwahlzettel
1 Die Angaben auf dem Wahlzettel entsprechen jenen d er Liste.
2 Die Wahlzettel enthalten die Bezeichnung der Wahl, e ine Listenbezeich- nung, eine allfällige Listenverbindung, Ordnungs- und Kandidatennum- mern, eventuell Prüfziffern, Angaben zu den Kandidaten und Kandidatin- nen sowie leere Linien. Die Zahl der leeren Linien er gibt sich aus der Diffe- renz zwischen den zu besetzenden Mandaten und der Zahl der vorge- schlagenen Kandidaten und Kandidatinnen.
3 Der Wahlzettel ohne Parteibezeichnung enthält so viel e leere Linien als Mandate zu besetzen sind.
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§ 56* b) Majorzwahlzettel

1 Für Majorzwahlen wird ein leerer Wahlzettel und ein I nformationsblatt mit den Kandidaten und Kandidatinnen erstellt.

§ 57 II. Die Stimmzettel

1 Die Staatskanzlei erstellt für kantonale und regiona le Abstimmungen Stimmzettel.
2 Für Abstimmungen in Zweckverbänden und Kreisen erstel lt der Zweck- verband oder Kreis die Stimmzettel.
3 Für kommunale Abstimmungen erstellt die Gemeinde di e Stimmzettel.

§ 58 III. Lieferung

1 Die Staatskanzlei liefert den Gemeinden kostenlos di e vom Kanton herzu- stellenden Wahl- und Stimmzettel bis zum 5. letzten Mon tag vor dem Wahl- und Abstimmungstag.*
2 Für die Zweitwahlgänge wird die Frist von der Einberu fungsbehörde festgelegt.*

5.5. Die Zustellkuverts

§ 59

1 Die Zustellkuverts dürfen keine Angaben über die Sti mmberechtigten enthalten.
2 Die Staatskanzlei erlässt Weisungen über die Zustell kuverts.

5.6. Die Zustellung des amtlichen Wahl- und

Stimmaterials

§ 60 1. Begriff

1 Das amtliche Wahl- und Stimmaterial besteht aus den amtlichen Wahl- und Stimmzetteln, dem Zustellkuvert mit Stimmrechtsausw eis sowie allfäl- ligen Botschaften.

§ 61 2. Pflicht zur Zustellung

1 Die Einwohnergemeinden stellen den Stimmberechtigte n das amtliche Wahl- und Stimmaterial zu.
1bis Finden Zweitwahlgänge innert 5 Wochen nach dem Wahl tag statt, ist das Wahlmaterial per A-Post oder Boten zuzustellen.*
2 Propagandamaterial in Abstimmungsfragen darf nicht zugestellt werden.
3 Das Wahl- und Stimmmaterial für die Stimmberechtigte n im Ausland wird von der kantonalen Drucksachenverwaltung versandt.*
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§ 62 3. Zustellfrist

1 Das amtliche Wahl- und Stimmaterial ist den Stimmber echtigten bis spä- testens am 4. letzten Samstag vor dem Wahl- und Abstim mungstag zuzu- stellen. Für zweite Wahlgänge legt die Einberufungsbe hörde die Zustell- frist fest; die Frist für die briefliche Stimmabgabe darf bis auf eine Woche verkürzt werden.*
2 Ein abweichender Termin ist in der Einberufung zum Urnengang festzu- legen.
3 Trifft das Stimm- und Wahlmaterial trotz rechtzeitig em Versand in der Schweiz zu spät bei der stimmberechtigten Person im Au sland ein oder trifft das Zustellkuvert zu spät bei der Stimmrechtsge meinde ein, können daraus keine Rechtsfolgen abgeleitet werden.*

6. Wahlpropagandamaterial von Parteien,

Gruppen, Kandidaten und Kandidatinnen

§ 63 Zustellung des Wahlpropagandamaterials durch die Gemeinden

a) Pflicht zur unentgeltlichen Zustellung
1 Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, das ihnen bei den eidgenössi- schen, kantonalen, regionalen und kommunalen Wahlen frist- und form- gerecht übermittelte Wahlpropagandamaterial unentge ltlich den Stimm- berechtigten zuzustellen. Für Zweitwahlgänge der Ständ eratswahlen wird kein Propagandamaterial versandt.*
2 Die gleiche Verpflichtung obliegt, im Bereiche ihre r eigenen Wahlen, den Bürger- und Kirchgemeinden.

§ 64 b) Berechtigung

1 Das Recht zum Versand eines Prospektes durch die Ge meinden steht bei Proporzwahlen jeder politischen Partei beziehungsweis e jeder Gruppie- rung zu, die eine Liste eingereicht hat. Bei Majorzwah len steht das Recht den Kandidaten und Kandidatinnen oder ihrer Partei be ziehungsweise Gruppierung zu.*

§ 65 c) Eingabefrist

1 Das Wahlpropagandamaterial ist spätestens bis am 5 . letzten Montag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bei den Gemeindeverwaltunge n einzureichen.*
1bis Ein abweichender Termin ist in der Einberufung zum Urnengang festzu- legen.*
2 Verspätet eingereichtes Wahlpropagandamaterial wird nicht versandt.

§ 66 d) Zustellfrist

1 Das Wahlpropagandamaterial ist den Stimmberechtigte n spätestens bis am 4. letzten Samstag vor dem Wahltag zuzustellen.*
2 Ein abweichender Termin ist in der Einberufung zum Urnengang festzu- legen.

§ 66

bis * Richtlinien zum Aufstellen von Wahl- und Abstimmung splakaten
1 Der Regierungsrat kann mittels Verordnung Richtlini en zum bewilli- gungsfreien Aufstellen von Wahl- und Abstimmungsplak aten erlassen.
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7. Stille Wahlen

7.1. Proporzwahlen

§ 67 I. Grundsatz

1 Wird bei Proporzwahlen nur eine gültige Liste einger eicht oder über- schreitet die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Kandidate n oder Kandida- tinnen aller Listen die Zahl der zu Wählenden nicht, gelten die Vorge- schlagenen als in stiller Wahl gewählt. Der Wahlakt unterbleibt.

§ 68 II. Feststellung, Mitteilung und Publikation

1 Die Eingabestelle stellt das Zustandekommen stille r Wahlen fest.
2 Das Ergebnis ist mit den Bezeichnungen der Listen un d der Namen der Gewählten der Vertretung der Wahlvorschläge mitzuteile n und zu veröf- fentlichen.

7.2. Majorzwahlen

§ 69 I. Grundsatz

1 Werden bei Majorzwahlen während der Anmeldefrist zum zweiten Wahlgang nicht mehr Kandidaten und Kandidatinnen vorge schlagen als Stellen zu besetzen sind, so gelten die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt; der angesetzte zweite Wahlgang findet nicht statt.

§ 70 II. Ausnahmen

1 Werden bei den Amts- und Friedensrichterwahlen wäh rend der Anmelde- frist zum ersten und zweiten Wahlgang nicht mehr Kandi daten und Kan- didatinnen vorgeschlagen als Stellen zu besetzen sind, so gelten die Vorge- schlagenen als in stiller Wahl gewählt; der angeset zte Wahlgang findet nicht statt.
2 Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung jene M ajorzwahlen bezeichnen, bei welchen die als einzige vorgeschlagene Person bereits anstelle des ersten Wahlgangs still gewählt wird. § 69 gilt in diesen Fällen sinngemäss.*

§ 71 III. Feststellung, Mitteilung und Publikation

1
2 Das Ergebnis ist den Gewählten mitzuteilen und mit ihren Namen zu ver- öffentlichen.
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8. Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts

8.1. Das Ausfüllen und Abändern der Wahl- und

Stimmzettel durch die Stimmberechtigten

§ 72. I. Allgemeine Bestimmung

1 Die Stimmberechtigten haben amtliche Wahl- und Stimm zettel zu ver- wenden.
2 Wahl- und Stimmzettel sind durch die Stimmberechtigte n handschriftlich auszufüllen oder zu ändern.

§ 73 II. Initiative und Gegenvorschlag/Eventualabsti mmung

1 Die Stimmberechtigten können die erste und zweite Fra ge mit Ja oder Nein beantworten oder unbeantwortet lassen; sie kön nen auch beiden Vorlagen zustimmen oder beide ablehnen.
2 Bei der dritten Frage ist das entsprechende Feld anzu kreuzen.

§ 74 III. Mehrfachabstimmungen

1 Mehrfachabstimmungen sind nach dem Verfahren mit be dingter Eventu- alabstimmung (Doppel-JA mit Stichfrage) durchzuführen . § 73 gilt sinnge- mäss.

§ 75 IV. Wahlzettel

1. Proporzwahlen

Ausfüllen des Wahlzettels
1 Wer den Wahlzettel ohne Parteibezeichnung benutzt, ka nn Kandidaten- namen eintragen und die Listenbezeichnung oder Ordnun gsnummer an- bringen.
2 Wer einen Wahlzettel mit Parteibezeichnung benutzt, k ann vorgedruckte Kandidatennamen streichen, Kandidatennamen aus andern Listen eintra- gen (panaschieren) oder die vorgedruckte Ordnungsnum mer und Listen- bezeichnung streichen und durch eine andere ersetzen.
3 Kandidatennamen können auf dem Wahlzettel zweimal auf geführt wer- den (kumulieren).

§ 76 2. Majorzwahlen

AusfüIIen des Wahlzettels
1 Es dürfen nur so viele Kandidaten oder Kandidatinnen gewählt werden als Stellen zu besetzen sind.
2
...*

8.2. Zuständigkeit der Wahlbüros

§ 77

1 Bei eidgenössischen, kantonalen, regionalen und ko mmunalen Wahlen und Abstimmungen wird die Wahl- und Stimmabgabe vor d en Wahlbüros der Einwohnergemeinden vollzogen.
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2 Bei Wahlen und Abstimmungen der Bürger- und Kirchge meinden und ihrer Zweckverbände wird die Wahl- und Stimmabgabe un ter Vorbehalt von § 15 Absatz 2 vor den gemeindeeigenen Wahlbüros vol lzogen.

8.3. Die briefliche Wahl- und Stimmabgabe

§ 78 I. Ordentliches Verfahren

1. Beginn der Frist

1 Die Stimmberechtigten können brieflich wählen und s timmen, sobald sie das amtliche Wahl- und Stimmaterial erhalten haben.

§ 79 2. Ende der Frist und Abgabestelle

1 Die Zustellkuverts sind bis zum letzten Samstag vor dem Wahl- oder Ab- stimmungstag der Gemeinde abzugeben. Die Gemeinde be zeichnet Abga- bestellen und Zeit.
2 Die Gemeinde stellt einen genügend grossen und ver schlossenen Wahl- und Abstimmungsbriefkasten bereit, der während der Zeit der brieflichen Wahl- und Stimmabgabe durchgehend öffentlich zugängli ch ist.*

§ 80 3. Verfahren

1 Um brieflich zu wählen oder zu stimmen, ist wie folg t vorzugehen: a) die Wahl- oder Stimmzettel sind offen in das Zuste llkuvert zu legen; b)* der Stimmrechtsausweis ist zu unterschreiben; c)* das Zustellkuvert ist zuzukleben.
2 Nichtamtliche oder unverschlossene Zustellkuverts we rden als "nicht ge- stimmt" oder nicht "gewählt", gewertet.

§ 81 4. Übermittlungsarten

1 Das Zustellkuvert kann der Abgabestelle persönlich, durch eine Drittper- son oder durch die Post übergeben werden.
2 Nach der Abgabe kann das Zustellkuvert nicht mehr zu rückverlangt wer- den.*

§ 81

bis * Leeren des Wahl- und Abstimmungsbriefkastens und A ufbewah- ren der Zustellkuverts
1 Die Gemeindeverwaltung ist dafür verantwortlich, das s der Wahl- und Abstimmungsbriefkasten regelmässig, letztmals am End e der Frist für die briefliche Stimmabgabe, zu der von der Gemeinde festge setzten Zeit, ge- leert wird.
2 Sie legt die eingegangenen Zustellkuverts bis zur Übe rgabe an das Wahl- büro in eine verschlossene Urne, welche in einem vers chlossenen Kasten aufbewahrt wird.

§ 82 5. Übergabe an das Wahlbüro

1 Die Gemeinde übergibt die eingegangenen Zustellkuve rts am Tag der ersten Urnenöffnung dem Wahlbüro. Sie leitet die bis zum Abgabeschluss eingegangenen Zustellkuverts dem Wahlbüro weiter.
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§ 83 6. Öffnen der Kuverts und Urneneinwurf

1 Die Stimmrechtsausweise sind vor versammeltem Wahlbür o von den Zu- stellkuverts zu trennen.
2 Die Zustellkuverts sind zu öffnen. Die darin enthalt enen Wahl- und Stimmzettel sind auf der Rückseite abzustempeln und un verzüglich unein- gesehen und unkontrolliert in die entsprechende Urn e zu legen.
3 Die Wahlbüros können zur Stempelung der brieflich ei ngegangenen Wahl- und Stimmzettel ein gleichwertiges maschinelles Verfahren der amt- lichen Kennzeichnung verwenden.*

§ 84 7. Mangelnde Stimmabgabe

1 Zustellkuverts ohne Stimmrechtsausweis, leere oder zu spät eingegange- ne Zustellkuverts werden als «nicht gestimmt oder ni cht gewählt» gewer- tet.

§ 85 II. Stimmabgabe durch Dritte

1 Stimmberechtigte, die den Wahl- oder Stimmzettel wege n körperlicher Behinderung nicht selbst ausfüllen können, dürfen e ine andere stimmbe- rechtigte Person damit beauftragen.

8.4. Die persönliche Wahl- und Stimmabgabe

§ 86 I. Abstimmungszeit

1. Grundsatz

1 Wahlen und Abstimmungen finden an Sonntagen von 10.0 0-12.00 Uhr statt. Der Gemeinderat kann mit Bewilligung der Staa tskanzlei andere Urnenöffnungszeiten festlegen, um den Gewohnheiten der Stimmberech- tigten entgegenzukommen.*
2 An eidgenössischen und kantonalen Feiertagen dürfen keine Wahlen und Abstimmungen stattfinden.

§ 87 2. Vorzeitige Wahl- und Stimmabgabe

1 Bei Wahlen und Abstimmungen können die Gemeinden d en Stimmbe- rechtigten an den beiden dem Abstimmungs- oder Wahl tag vorausgehen- den Tagen durch Urnenöffnung Gelegenheit zur persönl ichen Wahl- und Stimmabgabe bieten.

§ 88 II. Vorbereitungen des Wahlbüros zur Wahl- und Stimmabgabe

1. Wahl- und Stimmaterial

1 Das Wahlbüro hat genügend amtliche Wahl- und Stimmze ttel aufzule- gen.

§ 89 2. Versiegelung und Verwahrung der Urne

1 Wird an Vortagen abgestimmt, so sind die Urnen jewe ils nach Ablauf der Öffnungszeit vom Wahlbüro zu versiegeln oder zu plombie ren und samt dem Stimmregister in einem verschlossenen Raum sowie in einem ebenfalls verschlossenen Kasten aufzubewahren.
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§ 90 III. Wahl- und Stimmabgabe

1. Freier Zutritt zur Urne

1 Die Stimmenden müssen ungehindert Zutritt zur Urne h aben und ihre Wahl- oder Stimmzettel unter Wahrung des Stimmgeheimni sses in die Ur- ne werfen können.
2 Während des Urnenganges ist im Wahllokal, in den Z ugängen und auf dem Vorplatz jegliche politische und kommerzielle Prop aganda untersagt.
3 Die Stimmenden dürfen sich nur so lange im Abstimmu ngslokal und in den Zugängen aufhalten, als es für die Wahl- und Sti mmabgabe nötig ist.

§ 91 2. Abstempeln und Urneneinwurf

1 Zur Wahl- und Stimmabgabe ist der Stimmrechtsausweis abzugeben und die Rückseite der Wahl- und Stimmzettel einem Wahlbür omitglied zum Abstempeln vorzulegen.
2 Anschliessend sind die Zettel in die entsprechende Urne zu legen. Damit ist die Wahl- und Stimmabgabe vollzogen.

8.5.

§ 91

bis * Elektronische Wahl- und Stimmabgabe
1 Die Wahl- und Stimmabgabe kann auf elektronischem W eg ausgeübt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme Durchführung erfüllt sind und die Zulassung durch den Bund erfolgt ist.*
2 Die Kontrolle der Wahl- und Stimmberechtigung, das W ahl- und Stimm- geheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gew ährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben.
3 Die Staatskanzlei organisiert und leitet die elektro nische Wahl- und Stimmabgabe. Sie kann diese örtlich, zeitlich und sach lich eingrenzen. Der Einbezug von Stimmberechtigten, die im Kanton Solothurn wohnhaft sind, erfolgt im Einverständnis der betreffenden Gemeinde. *
4 Wird eine Stimme zugleich brieflich und elektronisch abgegeben, gilt die vom Wahlbüro zuerst registrierte Stimmabgabe, die and ere bleibt unbe- rücksichtigt.*
5 Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie* a) nicht in der vorgesehenen Form und Verschlüsselung erfolgt; b) nicht bis zur Schliessung der elektronischen Urne am Samstag vor dem Urnengang, 12.00 Uhr (MEZ), eintrifft; c) nicht entschlüsselt und gelesen werden kann; d) missbräuchlich erfolgt ist.
6 Die Staatskanzlei ist zuständig für die Entschlüsselu ng der elektronischen Urne. *
21

9. Die Feststellung und Auswertung der

Ergebnisse

9.1. Die Feststellung der Ergebnisse durch die

Gemeindewahlbüros

§ 92 I. Grundsätze

1 Die Ergebnisse der brieflich abgegebenen Wahl- und Stimmzettel können am Vortag des Urnenganges ab 18.00 Uhr ermittelt wer den. Die Ergebnisse der elektronisch oder an der Urne abgegebenen Wahl- und Stimmzettel werden frühestens am Wahl- bzw. Abstimmungssonntag a b 08.00 Uhr er- mittelt.*
1bis Die Vorbereitungs- und Auszählarbeiten sind in einem vom Wahllokal getrennten Raum auszuführen.*
2 Die Meldung von Zwischenergebnissen und Trends ist nicht gestattet.
3 Sogleich nach Beendigung der Wahl- und Stimmabgabe s ind die Ergeb- nisse des Urnenganges festzustellen.

§ 93 II. Vorgehen

1 Die Wahl- und Stimmzettel sind in gültige, ungültige und leere, die Kan- didatenstimmen in gültige, ungültige und leere aufzu teilen.

§ 94 III. Ungültige Wahl- und Stimmzettel

1 Wahl- und Stimmzettel sind ungültig, wenn sie a) ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Ken nzeichnungen enthalten; b) nicht in die richtige Urne eingelegt wurden; c) durch die Stimmberechtigten anders als handschrif tlich ausgefüllt oder abgeändert sind; d) zu einer Wahl oder Vorlage mehrfach in das Zustell kuvert gelegt werden; e) nicht abgestempelt sind; f) nicht amtlich sind; g) bei Proporzwahlen keinen Namen eines Kandidaten od er einer Kan- didatin des Wahlkreises enthalten.
2 Stimmzettel sind zudem ungültig, wenn sie unleserlich sind oder den Wil- len des oder der Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen.

§ 95 IV. Ungültige Stimmen, Zusatzstimmen und leere St immen auf

gültigen Wahlzetteln.

1. Ungültige Stimmen

1 Ungültige Kandidatenstimmen auf gültigen Wahlzetteln entstehen in folgenden Fällen: a) wenn ein Kandidatenname nicht eindeutig zugeordne t werden kann oder unleserlich ist; b)* wenn die Stimme für eine nicht wählbare Person a bgegeben wird; bis
22 c) wenn bei Proporzwahlen ein Kandidatenname mehr als doppelt angeführt wurde. d)* wenn bei Majorzwahlen ein Kandidatenname doppelt aufgeführt wurde.

§ 96 2. Zusatzstimmen und leere Stimmen

1 Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatensti mmen, als im Wahl- kreis Mandate zu besetzen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatz- stimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnung snummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnu ngsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine Listenbezeic hnung oder Ord- nungsnummer, so zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).
2 Sind in einem Wahlkreis mehrere regionale Listen gle icher Bezeichnung eingereicht worden, so werden Zusatzstimmen auf eine m Wahlzettel, der nicht mit der Region bezeichnet ist, jener Liste zugezä hlt, in deren Region der Wahlzettel abgegeben wurde.
3 Bei Unterlistenverbindungen werden die Zusatzstimmen jener Liste zuge- rechnet, deren Bezeichnung der Wahlzettel trägt.
4 Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen. Die auf sie entfallenden Stimmen werden jedoch als Z usatzstimmen ge- zählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnum- mer trägt. Fehlt eine solche, so zählen diese Stimmen nicht (leere Stim- men).
5 Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnum- mer gilt die Listenbezeichnung.
6 Leere Stimmen auf gültigen Stimmzetteln entstehen und sind als solche zu zählen, wenn die Zettel unausgefüllt abgegeben wer den.

§ 97 3. Streichen ungültiger Stimmen

1 Steht ein Kandidatenname mehr als zweimal auf einem W ahlzettel, so werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen.
2 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Mandate zu bes etzen sind, so werden die überzähligen Namen von unten nach oben und von rechts nach links gestrichen.

§ 97

bis * Stimmen für Verstorbene und Weggezogene
1 Stimmen für Kandidaten und Kandidatinnen, deren Wählb arkeit nach dem Anmeldeverfahren infolge Tod oder Wegzug entfäll t, werden als Kandidatenstimmen gezählt.
1) *

§ 98 V. Protokolle-, Wahl- und Stimmzettelpakete

1 Für jede Wahl und jede Abstimmungsvorlage ist ein Pr otokoll zu erstel- len, in welchem das Wahlbüro das Ergebnis festhält.
2 Die Wahl- und Stimmzettel sind zu verpacken und zu vers iegeln.
1 ) Für die Nationalratswahlen gilt Art. 36 Bundesgeset z über die politischen Rechte.
23

§ 99 VI. Feststellung des Gemeindeergebnisses durch das Gemeinde-

zentralwahlbüro
1 In Gemeinden mit mehreren Wahlbüros übergeben dies e ihre Protokolle und versiegelten Wahl- und Stimmzettelpakete nach Verri chtung ihrer Aufgabe unverzüglich dem Gemeindezentralwahlbüro zur Fe ststellung des Gemeindeergebnisses.
2 Das Gemeindezentralwahlbüro ist anlässlich der Fests tellung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse berechtigt, die Wahl- und Stimmzettelpakete zu öffnen und zu prüfen.
3 Das Gemeindezentralwahlbüro hat über das Gemeindeer gebnis ein Pro- tokoll zu erstellen.

§ 100 VII. Weiterleitung der Protokolle sowie der W ahl- und Stimmzet-

telpakete
1 Nach Feststellung des Gemeindeergebnisses übergibt das Gemeinde- zentralwahlbüro oder, wo kein solches besteht, das G emeindewahlbüro die Protokolle und die versiegelten Wahl- und Stimmzet telpakete unver- züglich dem Oberamt oder in Gemeindeangelegenheiten der Gemeinde- verwaltung zur Aufbewahrung.
2 Die Protokolle der Gemeinderats- und Gemeindebeamt enwahlen sind dem Oberamt zur Aufbewahrung zu übergeben.

9.2. Die Feststellung der Ergebnisse durch das Oberamt

und durch die Staatskanzlei

§ 101 I. Das Oberamt

1. Feststellung der Ergebnisse

1 Das Oberamt hat über das Bezirks- und gegebenenfall s über das Amtei- ergebnis ein Protokoll zu erstellen.

§ 102 2. Weiterleitung der Protokolle und der Wahl - und Stimmzettel-

pakete
1 Das Oberamt übergibt die Protokolle bei eidgenössi schen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen der Staatskanzlei zur Feststell ung des kanto- nalen Ergebnisses und zur Aufbewahrung, diejenigen d er regionalen Wah- len bleiben beim Oberamt zur Aufbewahrung.
2 Die versiegelten Wahl- und Stimmzettelpakete bleiben beim Oberamt zur Aufbewahrung.

§ 103 II. Die Staatskanzlei

1 Bei den eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen stellt die Staatskanzlei auf Grund der Bezirksergebnis se das kantonale Er- gebnis fest.
2 Bei einem sehr knappen Wahl- oder Abstimmungsergeb nis wird nur dann nachgezählt, wenn Unregelmässigkeiten glaubhaft gem acht werden, die nach Art und Umfang geeignet sind, das Ergebnis wes entlich zu beeinflus- sen.*
24

9.3. Die Überprüfung der Wahl- und Stimmzettelpakete

§ 104

1 Die Oberämter und die Staatskanzlei sind berechtigt, die Wahl- und Stimmzettelpakete zu überprüfen.
2 Die Überprüfung hat im Beisein von zwei Stimmberechti gten zu erfolgen, weIche nicht derselben Partei angehören.
3 Die Überprüfung und Berichtigung des Ergebnisses i st im Protokoll fest- zuhalten.
4 Die Wahl- und Stimmzettelpakete sind nach der Überpr üfung zu versie- geln.

9.4. Meldung der Ergebnisse eidgenössischer und

kantonaler Wahlen und Abstimmungen

§ 105

1 Das Meldeverfahren ist in der Vollzugsverordnung zu reg eln.

9.5. Die Auswertung der Ergebnisse

§ 106 I. Proporzwahlen

1. Zuständigkeit

1 Bei Nationalratswahlen stellt die Staatskanzlei, bei Kantonsratswahlen und regionalen Wahlen das Oberamt, bei kommunalen W ahlen das Ge- meindewahlbüro, gegebenenfalls das Gemeindezentralw ahlbüro, die An- zahl der auf die einzelnen Listen entfallenden Mandate und die Stimmen- zahl jedes Kandidaten und jeder Kandidatin fest.

§ 107 2. Erste Verteilung der Mandate auf die Listen

1 Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wi rd durch die um eins vergrösserte Zahl der Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Ver- teilungszahl.
2 Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als di e Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.

§ 108 3. Weitere Verteilung

1 Sind noch nicht alle Mandate verteilt, so werden die verbliebenen einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt: a) Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt. b) Das nächste Mandat wird derjenigen Liste zugeteilt , die den gröss- ten Quotienten aufweist. c) Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotie nten den glei- chen Anspruch auf das nächste Mandat, so erhält jen e unter diesen Listen das nächste Mandat, welche bei der Teilung na ch § 107 den grössten Rest erzielte.
25 d) Falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspr uch haben, geht das Mandat an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmen- zahl aufweist. e) Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Ansp ruch, so erhält jene dieser Listen das nächste Mandat, bei welcher d er für die Wahl in Betracht kommende Kandidat oder die in Betracht kommende Kandidatin die grösste Stimmenzahl aufweist. f) Falls mehrere solche Kandidaten oder Kandidatinnen die gleiche Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los.
2 Dieses Vorgehen wird solange wiederholt, bis alle M andate zugeteilt sind.

§ 109 4. Verteilung der Mandate an verbundenen Listen

1 Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt.
2 Auf die einzelne Liste der Gruppe werden die Mandate nach den §§ 107 und 108 verteilt. § 96 Absätze 2 und 3 bleiben vorbeha lten.

§ 110 5. Wahl ohne Listen

1 Sind keine Listen vorhanden, so kann jeder wählbaren Person gestimmt werden. Gewählt sind die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen.
2 Enthält der Wahlzettel ohne Parteibezeichnung mehr N amen, als Manda- te zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestr ichen.
3 Im übrigen gelten die Bestimmungen über das Majorzve rfahren.

§ 111 6. Ermittlung der Gewählten und der Ersatzmit glieder

1 Auf jeder Liste sind diejenigen Kandidaten oder Kandi datinnen gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
2 Die nichtgewählten Kandidaten oder Kandidatinnen ein er Liste sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzmitglieder.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet über die Wahl und über die Reihen- folge unter den Ersatzmitgliedern das Los.

§ 112 7. Liste mit mehr Mandaten als Kandidaten oder Kandidatinnen

1 Fallen einer Liste mehr Mandate zu, als Kandidaten ode r Kandidatinnen aufgestellt sind, hat die Eingabestelle die Vertretu ng der Listenunterzeich- nenden aufzufordern, innert einer angemessenen Frist die Ersatzkandida- ten oder die Ersatzkandidatinnen zu bezeichnen.
2 Dabei findet § 127 sinngemäss Anwendung.

§ 113 II. Majorzwahlen

1. Erster Wahlgang

1 Bei den Majorzwahlen gilt im ersten Wahlgang das ab solute Mehr.
2 Bei der Berechnung des absoluten Mehrs fallen die leeren Stimmen mit in Betracht. Die Gesamtzahl der gültigen und leeren Stim men wird durch die Anzahl der zu wählenden Behördenmitglieder geteilt un d das Ergebnis halbiert; die nächsthöhere ganze Zahl stellt das abs olute Mehr dar.*
3 Gewählt sind die Kandidaten oder Kandidatinnen, welc he das absolute Mehr erreicht haben. Haben mehr Kandidaten oder Kandi datinnen das oder Kandidatinnen mit den höchsten Stimmenzahlen gewä hlt.
26
4 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 114 2. Zweiter Wahlgang

1 Erreichen nicht so viele Kandidaten oder Kandidatinne n das absolute Mehr, als Stellen zu besetzen sind, so findet für die nicht gewählten Kan- didaten oder Kandidatinnen ein zweiter Wahlgang statt . Beim zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr. Es sind in der Reih enfolge der erhaltenen Stimmen so viele Kandidaten oder Kandidatinnen als gew ählt zu erklären, als noch Stellen zu besetzen sind.
2 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 115 III. Abstimmungen

1. Einfache Abstimmung

1 Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn das ei nfache Mehr, die Mehrheit der gültigen Stimmen, für die Annahme laute t. Bei Stimmen- gleichheit gilt die Vorlage als verworfen.
2 Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.

§ 116 2. Initiative und Gegenvorschlag/Eventualabsti mmung

1 Die Vorlagen sind angenommen, wenn die Mehrheit der gültigen Stim- men für die Annahme lautet. Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermit- telt. Bei der Berechnung des Mehrs fallen die leere n und ungültigen Stimmzettel ausser Betracht, ebenso die unbeantwortet en Fragen auf gül- tigen Stimmzetteln.
2 Werden beide Vorlagen angenommen, so entscheidet da s Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei die ser Frage mehr Stimmen erzielt hat; bei gleicher Stimmenzahl tritt jene Vorlag e in Kraft, die mehr Ja-Stimmen erzielt hat.
3 Die Stimme ist auch gültig, wenn die dritte Frage ni cht beantwortet wird oder wenn nur die dritte Frage beantwortet wird.

9.6. Unvereinbarkeit

§ 117 I. Wahl in unvereinbare Ämter oder Behörden

1 Wer in unvereinbare Ämter oder Behörden gewählt wir d, hat der nach

§ 119 zuständigen Behörde innert 4 Tagen zu erklären , ob der Bestand

eines Unvereinbarkeitsgrundes anerkannt und auf welc hes Amt verzichtet wird.
2 Wird die Unvereinbarkeit nicht bestritten und keine Erklärung abgege- ben, stellt die Behörde fest, es werde Verzicht auf d as neue Amt ange- nommen.
3 Wird die Unvereinbarkeit bestritten, entscheidet di e nach § 119 zuständi- ge Behörde.

§ 118 II. Verwandtschaftliche Unvereinbarkeit der Ge wählten

1 Werden wegen Verwandtschaft nicht wählbare Personen in Behörden eine Verhandlung zum Zwecke der gütlichen Erledigung anzuordnen.
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2 Wenn keine Einigung zustande kommt, hat die Behörde zu entscheiden, welche Wahl dahinfällt. Dabei sind in erster Linie b isherige Inhaber oder Inhaberinnen hauptamtlicher Stellen und danach die ü brigen bisherigen Amtsinhaber oder Amtsinhaberinnen oder Behördemitgl ieder zu bestäti- gen. Von zwei bisherigen Amtsinhabern oder Amtsinhabe rinnen oder Be- hördemitgliedern hat das Vorrecht, wer länger im Am te ist, von zwei Neu- gewählten im Falle von Majorzwahlen, wer am meisten Sti mmen auf sich vereinigte, im Falle von Proporzwahlen, wer im Verhältni s zur Listenstim- menzahl der Partei das bessere Resultat aufweist.

10. Die Validierung der Wahlen, die Erwahrung

der Abstimmungsergebnisse und die Publikation

§ 119 I. Validierung der Wahlen

1 Die Validierung der Wahlen erfolgt: a) bei den Kantonsrats- und Regierungsratswahlen dur ch den Kantons- rat; b) bei den Ständeratswahlen durch den Regierungsrat; c) bei den regionalen Wahlen durch den Vorsteher ode r die Vorstehe- rin des Oberamtes; d) bei den Gemeindewahlen durch den Gemeinderat; be i der ausseror- dentlichen Gemeindeorganisation durch das Gemeindep arlament.

§ 120 II. Erwahrung der Abstimmungsergebnisse

1 Die Staatskanzlei erklärt auf Grund der Protokolle d ie kantonalen Ab- stimmungsvorlagen als angenommen oder verworfen.
2 Bei Gemeindeabstimmungen erwahrt das Gemeindepräsi dium die Ab- stimmungsergebnisse.

§ 121 III. Publikationen

1 Die Ergebnisse der Wahlen und die Validierung sowie die Abstimmungs- ergebnisse und die Erwahrung sind zu publizieren.*

11. Die Aufbewahrung der Zählbögen, Wahl-

und Stimmzettelpakete, Wahlvorschläge und Protokolle

§ 122 I. Zählbögen sowie Wahl- und Stimmzettelpakete

1. Aufbewahrung

1 Die Zählbögen sowie die Wahl- und Stimmzettelpakete sind von der Staatskanzlei, dem Oberamt oder den Gemeinden bis zum Ablauf der Be- schwerdefrist beziehungsweise bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälli- ger Beschwerden aufzubewahren.
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§ 123

1 Bei eidgenössischen Abstimmungen dauert die Aufbew ahrung bis zur erfolgten Erwahrung der Ergebnisse durch den Bundes rat.
2 Bei den Nationalrats-, Kantonsrats- und Regierungsr atswahlen dauert die Aufbewahrung bis zur Feststellung, dass die Wahl- und Stimmzettel zur amtlichen statistischen Bearbeitung nicht mehr benö tigt werden.

§ 124 2. Vernichtung

1 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist hat die für die Aufbewahrung zu- ständige Amtsstelle die Zählbögen sowie die Wahl- u nd Stimmzettelpakete ungeöffnet zu vernichten.

§ 125 II. Wahlvorschläge und Protokolle

1 Wahlvorschläge für Proporzwahlen und Protokolle sin d von der Eingabe- stelle während der ganzen Amtsperiode aufzubewahren.

12. Proporzwahlverfahren: Nachrücken

gewählter Ersatzmitglieder und Ersatzwahlen

§ 126 I. Nachrücken

1 Wird während der Amtsperiode ein nach dem Proporzw ahlverfahren bestellter Sitz frei, hat die Eingabestelle als gewäh lt zu erklären, wer auf der betreffenden Liste unter den Nichtgewählten am m eisten Stimmen erzielt hat.
2 Wurde die Behörde zu Beginn der Amtsperiode in stil ler Wahl bestellt, so rücken die Ersatzleute in der Reihenfolge nach, wie sie auf der Liste ste- hen.
3 Sind in einer Kirchgemeinde, welche die Konfessionsa ngehörigen aus mehreren Einwohnergemeinden umfasst, die Gemeindera tssitze auf die einzelnen Einwohnergemeinden aufgeteilt, so rückt be i einem frei wer- denden Sitz das Ersatzmitglied aus der betreffenden Ei nwohnergemeinde nach. Diese Regelung gilt analog für regionale Wahl en.
4 Ein kommunales Ersatzmitglied, welches amtet, wenn die ordentlichen Mitglieder verhindert sind oder Ausstandsgründe vorli egen, kann im jewei- ligen Anwendungsfall auf das Nachrücken verzichten, o hne seine Funktion als Ersatzmitglied zu verlieren.*

§ 127 II. Nachnomination und Ersatzwahlen*

1 Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, h at die Eingabe- stelle die Listenvertretung aufzufordern, innert einer angemessenen Frist einen Wahlvorschlag einzureichen.
2 Der Wahlvorschlag bedarf der Zustimmung von mindeste ns drei Fünfteln aller noch stimmberechtigten Unterzeichnenden der Lis te. War die Partei bei der Einreichung des Wahlvorschlags vom Beibringen der Unterschriften dispensiert (§ 38 Abs. 1 Satz 3), so kann der Vorstand der kantonalen Partei bzw. bei kommunalen Wahlen der Vorstand der Ortsparte i, welche die betreffende Liste einreichte, einen Wahlvorschlag unt erbreiten. Sofern bei kommunalen Wahlen keine politische Gruppierung mehr existiert, kann der Gemeinderat einen Wahlvorschlag unterbreiten.*
29
3 Der oder die Vorgeschlagene gilt als in stiller Wah l gewählt.
4 Kommt auf diese Weise kein Vorschlag zustande, so hat eine Ersatzwahl zu erfolgen, und zwar nach dem Majorzwahlverfahren, we nn es sich um ein einziges Mandat handelt, und nach dem Proporzwahl verfahren, wenn gleichzeitig mehrere Kandidaten oder Kandidatinnen zu w ählen sind.
4bis Die für eine Ersatzwahl Vorgeschlagenen gelten als i n stiller Wahl ge- wählt, wenn nicht mehr Kandidaten oder Kandidatinnen zur Wahl vorge- schlagen werden als Stellen zu besetzen sind.*
5 Die Namen der Gewählten sind von der Eingabestelle zu publizieren.

§ 127

bis * III. Nachrücken und Nachnomination von kommunalen Ersatzmit- gliedern
1 Wird während der Amtsperiode ein nach dem Proporzw ahlverfahren bestellter Sitz eines Ersatzmitgliedes frei, welches a mtet, wenn die or- dentlichen Mitglieder verhindert sind oder Ausstands gründe vorliegen, werden auf Antrag der betreffenden Liste oder der Ge meinde § 126 Ab- sätze 1 und 3 und § 127 Absätze 1-3 und 5 sinngemäss angewendet.

13. Volksinitiative, Volksauftrag und

fakultatives Referendum

§ 128 I. Volksinitiative

1. Vorverfahren

a) Unterschriftenliste
1 Die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt oder Karte) m uss folgende Angaben enthalten: a) die Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichnende n stimmberech- tigt sind; b) den Titel und den Wortlaut des Initiativbegehrens ; c) das Datum der amtlichen Publikation des Initiati vtextes, d) die Namen und Adressen von mindestens sieben im Ka nton stimm- berechtigten Urhebern oder Urheberinnen der Initiat ive (Initiativ- komitee); e) die Rückzugsklausel; f) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das E rgebnis einer Unter- schriftensammlung fälscht (Art. 282 StGB).
2 Die Unterschriftenliste kann weitere Angaben, name ntlich eine kurze Begründung des Initiativbegehrens enthalten. Kommerzie lle oder persönli- che Werbung ist unzulässig.
3 Die Angaben nach Absatz 1 literae b-f und nach Absa tz 2 müssen auf allen Unterschriftenlisten gleich lauten.

§ 129 b) Anmeldung

1 Das Initiativbegehren muss vor Beginn der Unterschri ftensammlung bei der Staatskanzlei angemeldet werden.
2 Die Anmeldung muss enthalten: a) den Titel und den Wortlaut des Initiativbegehrens ;
30 b) ein Verzeichnis der Mitglieder des Initiativkomitee s mit Name, Vor- name, Jahrgang und Adresse; c) eine allfällige kurze Begründung; d) die Rückzugsklausel; e) Bestätigungen, dass alle Mitglieder des Initiati vkomitees im Kanton stimmberechtigt sind.

§ 130 c) Formelle Vorprüfung

1 Die Staatskanzlei prüft, ob die vorgesehene Unterschr iftenliste den Vor- schriften der Verfassung und dieses Gesetzes entspric ht. Sie teilt das Er- gebnis der Prüfung dem Initiativkomitee mit.

§ 131 d) Publikation

1 Die Staatskanzlei veröffentlicht das Initiativbegehren im Amtsblatt.
2 Ist der Titel eines Initiativbegehrens offensichtli ch irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so wird er von der Staatskanzlei geändert.
3 Publiziert werden Titel und Wortlaut des Initiativbe gehrens sowie die Angaben nach § 129 Absatz 2 litera b und das Datum, bis zu welchem das Initiativbegehren eingereicht werden kann.
4 Ist die Initiative bis zu diesem Datum nicht eingere icht worden, so gibt dies die Staatskanzlei im Amtsblatt bekannt.

§ 132 2. Unterstützung durch Stimmberechtigte

a) Unterzeichnung
1 Wer ein Initiativbegehren unterstützen will, muss di e Unterschriftenliste handschriftlich und leserlich mit Name, Vornamen, Ge burtsdatum und Ad- resse ausfüllen und seine eigenhändige Unterschrift beifügen.*
2 Das gleiche Initiativbegehren darf nur einmal unter zeichnet werden. Die Unterzeichnung im Namen Dritter ist untersagt.
3 Auf einer Unterschriftenliste dürfen nur stimmbere chtigte Personen der genannten Einwohnergemeinde unterzeichnen.

§ 133 b) Stimmrechtsbescheinigung

aa) Grundsatz und Zuständigkeit
1 Die Unterschrift wird nur anerkannt, wenn die Amts person der Einwoh- nergemeinde bescheinigt, dass die unterzeichnende Pe rson bei Eingang der Unterschriftenliste ihr Stimmrechtsdomizil in der genannten Gemeinde hat und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechti gt ist.
2 Zuständig zur Stimmrechtsbescheinigung sind der Geme indepräsident oder die Gemeindepräsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin, der Gemeindeschreiber und sein Stellvertreter oder di e Gemeindeschreibe- rin und ihre Stellvertreterin, der Stimmregisterführer oder die Stimmregis- terführerin und der Schriftenkontrollführer oder di e Schriftenkontrollfüh- rerin.

§ 134 bb) Verfahren

1 Die Amtsperson streicht unter Angabe des Grundes d ie Unterschriften, welche die Voraussetzungen von § 132 nicht erfüllen.
31
2 Sie bescheinigt die Stimmberechtigung der Unterzeichn enden, datiert und unterzeichnet die Bescheinigung und fügt den Amt sstempel oder die Bezeichnung ihrer amtlichen Stellung bei.
3 Die Bescheinigung kann für mehrere Unterschriftenl isten gesamthaft ausgestellt werden.
4 Die Behörde hat die Unterschriftenliste spätestens nach 10 Tagen den Einreichenden zurückzugeben.

§ 135 3. Unterstützung durch Einwohnergemeinden

1 Einwohnergemeinden, die eine Initiative unterstützen wollen, müssen die Unterschriftenliste aufgrund eines Gemeindebeschlus ses durch den Ge- meindepräsidenten oder durch die Gemeindepräsidenti n und den Ge- meindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin unterze ichnen und einen Protokollauszug beilegen.
2 Der Gemeindebeschluss geht von der Gemeindeversamml ung oder vom Gemeindeparlament aus.

§ 136 4. Einreichung und Erwahrung

a) Einreichung
1 Die Listen mit den Stimmrechtsbescheinigungen sind b ei der Staatskanzlei gesamthaft einzureichen.
2 Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurü ckgegeben und kön- nen nicht eingesehen werden.

§ 137 b) Zustandekommen

1 Die Staatskanzlei prüft, ob die Unterschriftenlisten den Formvorschriften entsprechen.
2 Sie lässt Mängel der Stimmrechtsbescheinigungen oder der Gemeindebe- schlüsse beheben, soweit das Zustandekommen der Ini tiative davon ab- hängt. Diese Mängel können auch nach Ablauf der Ein gabefrist behoben werden.
3 Ungültig sind:* a) Unterschriften auf Listen, welche den Formvorschri ften nicht ent- sprechen; b) Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nich t bescheinigt worden ist; c) Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf von 18 Monaten seit der amtlichen Publikation des Initiativtextes eingereicht werden.
4 Die Staatskanzlei zählt die gültigen Unterschriften n ur bis zur Erreichung des verfassungsmässigen Quorums. Sie stellt mittels Ve rfügung fest, ob die Initiative zustande gekommen ist und veröffentlicht di ese im Amtsblatt.*
5
...*

§ 138 5. Ungültigerklärung

1 Die Initiative ist ungültig, wenn sie rechtswidrig ist oder die Einheit der Materie oder der Form nicht gewahrt ist.
2 Hält der Regierungsrat die Initiative für ungültig, beantragt er dem Kan- tonsrat die Ungültigerklärung.
3 Der Kantonsrat entscheidet.
32

§ 139 6. Materielle Behandlung

1 Hält der Regierungsrat die Initiative für gültig, s o gibt er dem Kantonsrat vom Initiativbegehren Kenntnis.
2 Er erstellt Botschaft und Entwurf und stellt Antra g an den Kantonsrat auf Annahme oder Ablehnung des Begehrens, allenfalls au f Ausarbeitung ei- nes Gegenvorschlages.

§ 140 7. Rückzug

1 Eine Initiative kann bis zehn Tage nach dem Kantonsra tsbeschluss über die Annahme oder Ablehnung des Begehrens zurückgezog en werden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.*
2 Wird der Initiative ein Gegenvorschlag gegenübergest ellt, ist der Rückzug der Initiative bis zehn Tage nach der Schlussabstimmun g des Kantonsrates über die Initiative bzw. den Umsetzungserlass und den Gegenvorschlag zulässig.*
3 Die Rückzugserklärung ist schriftlich bei der Staats kanzlei einzureichen. Der Rückzug wird im Amtsblatt veröffentlicht.
4 Bei einem Rückzug der Initiative entfällt der Umsetzu ngserlass, und der Gegenvorschlag unterliegt als ordentlicher Kantonsrat sbeschluss dem Refe- rendum.*

§ 141 8. Volksabstimmung bei einem Gegenvorschlag

1 Bei einer Initiative und einem Gegenvorschlag werde n den Stimmberech- tigten auf dem gleichen Stimmzettel 3 Fragen vorgelegt. Die Fragen lau- ten:

1. Wollen Sie die Initiative «. . . (Titel) . . . » vo m . . . annehmen?

2. Wollen Sie den Gegenvorschlag des Kantonsrates vom . . . anneh-

men?

3. Falls sowohl die Initiative als auch der Gegenvorsc hlag des Kantons-

rates angenommen werden: Soll die Initiative (1) oder der Gegen- vorschlag (2) in Kraft treten?

§ 142 9. Weitere Bestimmungen

1 Das Bundesrecht findet sinngemäss ergänzende Anwend ung.

§ 142

bis * 10. Globalbudgetinitiative
1 Die Globalbudgetinitiative bezweckt, ein vom Kantonsr at beschlossenes mehrjähriges Globalbudget mit Wirkung für die nächs te Globalbudgetper- iode in bestimmter Richtung zu ändern.
2 Gültige Globalbudgetinitiativen sind auch dann auszu formulieren, wenn der Kantonsrat sie ablehnt. Dieser ist an das Ziel d es Begehrens gebunden. Er sorgt für ein ausgewogenes Leistungsverhältnis inn erhalb des Staats- haushalts und kann die Leistungen in anderen Bereich en anpassen.
3 Der Kantonsrat kann in seiner Vorlage an das Volk Ant rag auf Änderung des Steuerfusses stellen. Der Zuschlag gilt für die ganze Dauer des Global- budgets. Die Kompetenz des Kantonsrates zur Erhebung vo n Zuschlägen gemäss § 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern
1) wird davon nicht betroffen.
1 ) BGS 614.11 .
33
4 Die §§ 128 - 142 finden sinngemäss Anwendung.

§ 143* Volksauftrag

1. Gegenstand

1 Der Volksauftrag nach Artikel 34 Kantonsverfassung
1) kann alles betref- fen, was Gegenstand eines Auftrags nach § 35 des Kan tonsratsgesetzes
2) sein kann, insbesondere alle Fragen der Rechtsetzung und der politischen Planung. Wirkung und Verfahren im Kantonsrat richten sich nach dem Kantonsratsgesetz und dem Geschäftsreglement des Kanto nsrates.
2 Der Volksauftrag muss sich auf ein einheitliches Sac hgebiet beziehen.

§ 144 2. Ausnahmen

1 Unzulässig sind Volksaufträge über: a) die Zulässigkeit einer Volksinitiative oder eines Volksauftrages; b)* die Kürzung oder Streichung eines beschlossenen Gl obalbudgets oder über den Voranschlag als Ganzes; c) die genehmigte Staatsrechnung; d) Wahlen; e) Begnadigungen; f) Beschwerden und Petitionen; g) Stellungnahmen zu Vernehmlassungen des Regierungsr ates an Bun- desbehörden; h) Personalangelegenheiten; i) Verfahrensbeschlüsse; j die Validierung der Kantonsrats- und der Regierungs ratswahlen.

§ 145 3. Unterschriftenliste

1 Die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt oder Karte) m uss folgende Angaben enthalten: a) die Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichnende n stimmberech- tigt sind; b) den Wortlaut des Antrages und eine kurze Begründu ng; c) den Namen und die Adresse des Erstunterzeichners oder der Erstun- terzeichnerin; d) die Rückzugsklausel; e) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das E rgebnis einer Unter- schriftensammlung fälscht (Art. 282 StGB).
2 Die Angaben nach Absatz 1 literae b-e müssen auf al len Unterschriftenlis- ten gleich lauten. Kommerzielle oder persönliche Werb ung ist unzulässig.
1 Die für die Initiative aufgestellten Bestimmungen ü ber Unterzeichnung, Stimmrechtsbescheinigung, Einreichung und Erwahrung gelten sinngemäss auch für den Volksauftrag.
1 ) BGS 111.1 .
2 ) BGS 121.1 .
34
2 Die Staatskanzlei zählt die gültigen Unterschriften n ur bis zur Erreichung des verfassungsmässigen Quorums und stellt mittels Ve rfügung fest, ob der Volksauftrag zustande gekommen ist. Die Verfügung wird dem Erstunter- zeichner oder der Erstunterzeichnerin eröffnet.*
3 Ist der Volksauftrag zustande gekommen, so übermitte lt die Staatskanzlei ihre Verfügung und den Auftragstext der Ratsleitung d es Kantonsrates.

§ 147 5. Rückzug

1 Bis zum Beginn der Beratung im Kantonsrat kann der E rstunterzeichner oder die Erstunterzeichnerin den Volksauftrag zurückzie hen.

§ 148 III. Fakultatives Referendum

1. Ausnahmen

1 Vom fakultativen Referendum ausgenommen sind Kantonsr atsbeschlüsse, die a) lediglich auf Kenntnisnahme lauten; b) Empfehlungen zur Annahme oder Ablehnung eines In itiativbegeh- rens abgeben; c) Erlasse in Kraft setzen; d)* gestützt auf § 43 Absatz 4 des Gesetzes über die w irkungsorientierte Verwaltungsführung ergehen.
2 Ferner sind ausgenommen Verfahrensbeschlüsse sowie Ka ntonsratsbe- schlüsse über a) die Validierung der Kantonsrats- und der Regierung sratswahlen; b)* ... c) die Zuteilung der Kantonsratsmandate an die Wahlk reise; d) die Festsetzung von Wahlvoraussetzungen für die vom K antonsrat zu wählenden Beamten und Beamtinnen; e) die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen an d en Regierungs- rat (Art. 71 Abs. 2 KV).

§ 149 2. Publikation

1 Die Staatskanzlei veröffentlicht den dem Referendum u nterliegenden Kantonsratsbeschluss im Amtsblatt. Besonders umfangr eiche Beschlüsse werden nur mit dem Titel und der Angabe veröffentlic ht, dass der Wort- laut auf der Staatskanzlei und auf den Oberämtern ein gesehen werden kann.
2 Die Publikation weist auf das fakultative Referendu m und den Ablauf der Referendumsfrist hin.

§ 150 3. Unterschriftenliste

1 Die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt oder Karte) m uss folgende Angaben enthalten: a) die Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichnende n stimmberech- tigt sind; b) die Bezeichnung des Kantonsratsbeschlusses, über d en die Volksab- stimmung verlangt wird (Titel und Datum); c) das Datum der amtlichen Publikation des Kantonsra tsbeschlusses;
35 d) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das E rgebnis einer Unter- schriftensammlung fälscht (Art. 282 StGB).
2 Die Unterschriftenliste kann weitere Angaben, name ntlich eine kurze Begründung des Referendumsbegehrens enthalten. Komme rzielle oder persönliche Werbung ist unzulässig.
3 Die Angaben nach Absatz 1 literae b-d und nach Absa tz 2 müssen auf allen Unterschriftenlisten gleich lauten.

§ 151 4. Begehren von Einwohnergemeinden

1 Einwohnergemeinden, die das Referendum ergreifen w ollen, müssen die Unterschriftenliste aufgrund eines Gemeindebeschlus ses durch den Ge- meindepräsidenten oder durch die Gemeindepräsidenti n und den Ge- meindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin unterze ichnen und einen Protokollauszug beilegen.
2 Der Gemeindebeschluss geht von der Gemeindeversamml ung oder vom Gemeindeparlament aus.

§ 152 5. Weitere Bestimmungen

1 Die für die Initiative aufgestellten Bestimmungen ü ber Unterzeichnung, Stimmrechtsbescheinigung, Einreichung und Erwahrung gelten sinngemäss auch für das Referendum.
2 Die Staatskanzlei zählt die gültigen Unterschriften n ur bis zur Erreichung des verfassungsmässigen Quorums. Sie stellt mittels Ve rfügung fest, ob das Referendum zustande gekommen ist und veröffentlicht d iese im Amts- blatt.*
3 Der Rückzug eines Referendums ist nicht zulässig.
4 Das Bundesrecht findet sinngemäss ergänzende Anwend ung.

§ 152

bis * Stellungnahme des Initiativ- oder Referendumskomit ees
1 Den Abstimmungserläuterungen zu Initiativen und Refe renden wird die Stellungnahme des Urheberkomitees beigefügt.
2 Die Staatskanzlei legt Form und Umfang der Stellungnah me sowie den Zeitpunkt ihrer Einreichung fest.
3 Sie kann Stellungnahmen zurückweisen, insbesondere we nn diese ehrver- letzende, wahrheitswidrige oder zu umfangreiche Äusse rungen enthalten.
4 Verweise auf elektronische Quellen dürfen in die Ab stimmungserläute- rungen nur aufgenommen werden, wenn der Verfasser od er die Verfasse- rin schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine r echtswidrigen Inhalte ent- halten und nicht zu Publikationen rechtswidrigen Inh alts führen.

§ 153 6. Volksabstimmung

1 Wenn das Referendum zustande gekommen ist, wird den Stimmberech- tigten die Frage vorgelegt: Wollen Sie den Kantonsratsb eschluss «... (Ti- tel)...» vom ... annehmen?
36

14. Abberufungsbegehren

§ 154

1 Die für die Initiative aufgestellten Bestimmungen ü ber Unterzeichnung, Stimmrechtsbescheinigung, Einreichung und Erwahrung gelten sinngemäss auch für das Abberufungsbegehren nach Artikel 28 KV. Für den Rückzug des Abberufungsbegehrens gelten die Absätze 2 und 3 von § 140.

15. Vernehmlassungen

§ 155 Verfahren und Publikation

1 Vernehmlassungen nach Artikel 39 KV werden vom Regieru ngsrat ange- ordnet und vom zuständigen Departement durchgeführt. Der Regierungs- rat bezeichnet jeweils die Adressaten.
2 Die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens wird im Amtsblatt publi- ziert. Die Publikation enthält: a) den Titel der Vorlage; b) den Hinweis, wo die Vorlage eingesehen und bezogen werden kann; c) das Datum, bis zu welchem die Stellungnahme einger eicht werden kann, und den Hinweis, wo die Stellungnahmen eingese hen werden können.

16. Beschwerdeverfahren

§ 156 I. Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmung en

1 Beschwerden gegen eidgenössische Wahlen und Abstim mungen sind beim Regierungsrat einzureichen.
2 Das Beschwerderecht richtet sich nach Bundesrecht.

§ 157* II. Bei kantonalen, regionalen und kommunal en Wahlen und Ab-

stimmungen

1. Zuständigkeit

1 Gegen alle kantonalen, regionalen und kommunalen W ahlen und Ab- stimmungen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde e rhoben werden. Ausgeschlossen ist die Beschwerde gegen Akte des Kan tonsrates und der Regierung.*
2 Beschwerde kann geführt werden: a) wegen Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbesch werde); b) wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung un d Durchfüh- rung von Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); c) wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung un d Durchfüh- rung von Wahlen (Wahlbeschwerde).
37

§ 158

1 Verfügungen der Wahlbüros sind mit einer Wahl- oder Abstimmungsbe- schwerde anzufechten.

§ 159

1 Verfügungen des Stimmregisterführers oder der Stimmre gisterführerin sind mit einer Stimmrechtsbeschwerde anzufechten.

§ 160* 2. Frist

1 Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entd eckung des Beschwer- degrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Ver öffentlichung der Ergebnisse eingeschrieben einzureichen.*

§ 161 3. Inhalt der Beschwerdeschrift

1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag, eine kurze Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten.

§ 162 4. Verfahren bei Beschwerden an den Regierung srat*

1 Die Staatskanzlei klärt den Sachverhalt ab und stellt dem Regierungsrat Antrag.*
2 Die Staatskanzlei ist befugt, die zur Abklärung des T atbestandes notwen- digen Beweiserhebungen von Amtes wegen vorzunehmen und die ent- sprechenden Verfügungen zu erlassen. Zu diesem Zweck e kann sie die Wahl- und Stimmzettelpakete durch den Vorsteher oder d ie Vorsteherin des Oberamtes öffnen lassen und die Wahl- und Stimmze ttel zu den Be- schwerdeakten herausverlangen. § 104 Absatz 2 ist an wendbar.
3 Die Staatskanzlei kann die Untersuchung des Tatbesta ndes ganz oder teilweise dem zuständigen Oberamt übertragen.
4 Auf querulatorische oder missbräuchliche Beschwerd en wird nicht einge- treten.
5 Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bes timmungen des Geset- zes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November
1970
1) und des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992
2)
.

§ 162

bis * Verfahren bei Beschwerden an das Verwaltungsgericht
1 Das Verwaltungsgericht hat die in § 162 Absatz 2 gen annten Befugnisse und kann die Staatskanzlei oder die Oberämter zur Abkl ärung des Sach- verhalts beiziehen.
2

§ 162 Absatz 4 und § 163 sind anwendbar.

§ 163 5. Beschwerdeentscheid

a) Aufhebung der Wahl- oder Abstimmung / Erledigung sfrist*
1 Wahl- oder Abstimmungsbeschwerden sind ohne nähere Prüfung abzu- weisen, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Haup tresultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.
2 Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Regel inn ert eines Monats nach Eingang der Beschwerde.*
1 ) BGS 124.11 .
2 ) BGS 131.1 .
38

§ 164 b) Folgen der Aufhebung / Kostentragung bei Ver gehen gegen

den Volkswillen*
1 Wird eine Wahl oder Abstimmung aufgehoben, so muss sie wiederholt werden.
2 Bei Vergehen gegen den Volkswillen können dem oder der Schuldigen die Kosten des Administrativverfahrens, des Beschwerde verfahrens und der Wiederholung eines Urnenganges auferlegt werden.*

§ 165 c) Richtigstellung des Ergebnisses

1 Zeigt die Untersuchung, dass gültige oder ungültig e Stimmzettel vom Wahlbüro nicht richtig beurteilt und behandelt word en sind, so ist das Ergebnis richtigzustellen, sofern die Wahl oder Abst immung nicht aufge- hoben werden muss.
2 Ergibt die Richtigstellung der Resultate einer Wah l Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
3 Ergibt die Richtigstellung der Resultate einer Abs timmung Stimmen- gleichheit, so gilt die Vorlage als verworfen.

§ 166 6. Aufsichtsrecht

1 Der Regierungsrat kann in jedem Falle von sich aus eine Überprüfung anordnen, wenn der Verdacht eines Wahlvergehens beste ht oder wenn ihm Unregelmässigkeiten im Wahl- oder Abstimmungsver fahren bekannt werden, welche geeignet waren, das Ergebnis zu beein flussen.
2 Untersuchende und antragstellende Behörde ist die Staatskanzlei. Sie überweist Straftatbestände der Staatsanwaltschaft.*

§ 167 III. Bei Volksbegehren

1 Gegen die Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung kann innert 10 Tagen seit Rückgabe der Unterschriftenliste, spätes tens aber am Tag des Ablaufs der Eingabefrist für die Initiative, das Ref erendum oder das Abbe- rufungsbegehren, beim Verwaltungsgericht schriftlich und unter Angabe der Gründe Stimmrechtsbeschwerde erhoben werden.*
2 Gegen Verfügungen der Staatskanzlei kann innert 10 T agen beim Ver- waltungsgericht schriftlich und unter Angabe der Gr ünde Stimmrechtsbe- schwerde erhoben werden.*
3

§ 162 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.

17. Strafbestimmungen

§ 168 I. Mit Haft oder Busse bedrohte Übertretunge n

1 Mit Haft bis zu 10 Tagen oder mit Busse bis zu 4000 Franken wird be- straft: a) wer ein Zustellkuvert ohne Zustimmung des oder de r Stimmberech- tigten oder unter falschen Angaben abgibt oder, tro tz eines ange- nommenen Auftrages, nicht abgibt; b) wer im Wahllokal, in der Umgebung zu demselben, a uf dem Vor- platz oder in einem Durchgang zum Wahllokal systematis ch politi- sche oder kommerzielle Propaganda betreibt oder die Stimmenden zu beeinflussen oder zu kontrollieren versucht;
39 c) wer in den Wahlzellen oder in den Vorräumen zum Wah llokal auf- liegende Wahl- oder Stimmzettel beschädigt, in Unordn ung bringt oder entfernt; d) wer absichtlich mehr als einen Wahl- oder Stimmzet tel zu einer Vor- lage in dieselbe Urne einwirft.
2 Strafbar sind auch der Versuch und die Gehilfenschaf t.

§ 169 II Mit Busse bedrohte Übertretungen

1. Pflichtverletzung der Wahlbüromitglieder

1 Mit Busse bis zu 300 Franken werden Wahlbüromitglied er bestraft: a) die ohne Entschuldigung Wahl- und Abstimmungshan dlungen fern- bleiben; b) die es unterlassen, die ihnen durch dieses Geset z auferlegten Pflich- ten zu erfüllen.

§ 170 2. Nichtbefolgen der Anordnungen des Wahlbür os

1 Mit Busse bis zu 300 Franken wird bestraft: wer den Anordnungen des Wahlbüros nicht unverzüglich Folge leistet.

§ 171 III. Strafbestimmungen des Bundesrechts

1 Die weitergehenden Strafbestimmungen des Bundesrech ts sind anwend- bar (Art. 279 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937)
1)
.

18. Schlussbestimmungen

§ 172 I. Kompetenzdelegation

1 Der Gemeinderat kann alle ihm in diesem Gesetz über tragenen Kompe- tenzen an die Gemeinderatskommission delegieren.

§ 173 II. Aufhebung alten Rechts

1 Durch dieses Gesetz werden aufgehoben: a) das Gesetz über Abstimmungen und Wahlen vom 2. Mä rz 1980;
2) b) die Verordnung über die Ausübung der Volksrechte vo m 28. Sep- tember 1987;
3) c) alle übrigen, mit diesem Gesetz in Widerspruch st ehenden kantona- len und kommunalen Vorschriften.

§ 174 III. Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regie- rungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Von der Bundeskanzlei genehmigt am 2. Oktober 1996. Inkrafttreten am 1. Januar 1997.
1 ) SR 311.0 .
2 ) GS 88, 349 (BGS 113.111).
3 ) GS 90, 967 (BGS 113.21).
40 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

03.09.2003 01.01.2005 § 142

bis eingefügt -

03.09.2003 01.01.2005 § 143 totalrevidiert -

03.09.2003 01.01.2005 § 144 Abs. 1, b) geändert -

03.09.2 003 01.01.2005 § 148 Abs. 1, d) eingefügt -

05.11.2003 01.08.2005 § 166 Abs. 2 geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 28

bis eingefügt -

28.01.2004 01.08.2004 Titel 3.7. eingefügt -

28.01.2004 01.08.2004 § 28

ter eingefügt -

28.01.2004 01.08.2004 § 31 Abs. 1, b) geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 36 Abs. 1 geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 38 Abs. 1 geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 43 Abs. 1 geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 46 totalrevidiert -

28.01.2004 01.08.2004 § 53 Abs. 1 geändert -

28.01.200 4 01.08.2004 § 54 Abs. 4 eingefügt -

28.01.2004 01.08.2004 § 56 totalrevidiert -

28.01.2004 01.08.2004 § 62 Abs. 1 geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 65 Abs. 1 geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 65 Abs. 1

bis eingefügt -

28.01.2004 01.08.2004 § 66 Abs. 1 geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 70 Abs. 2 eingefügt -

28.01.2004 01.08.2004 § 76 Abs. 2 aufgehoben -

28.01.2004 01.08.2004 § 79 Abs. 2 eingefügt -

28.01.2004 01.08.2004 § 80 Abs. 1, b) geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 80 Abs. 1, c) geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 81 Abs. 2 eingefügt -

28.01.2004 01.08.2004 § 81

bis eingefügt -

28.01.2004 01.08.2004 § 91

bis eingefügt -

28.01.2004 01.08.2004 § 92 Abs. 1 geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 95 Abs. 1, b) geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 97

bis eingefügt -

28.01.2004 01.08.2004 § 137 Abs. 3 geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 137 Abs. 4 geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 137 Abs. 5 aufgehoben -

28.01.2004 01.08.2004 § 146 Abs. 2 geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 148 Abs. 2, b) aufgehoben -

28.01.2004 01.08.2004 § 152 Abs. 2 geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 157 totalrevidiert -

28.01.2004 01.08.2004 § 160 totalrevidiert -

28.01.2004 01.08.2004 § 162 Sachüberschrift

geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 162 Abs. 1 geändert -

28.01.2004 01.08.2004 § 162

bis eingefügt -

28.01.2004 01.08.2004 § 163 Sachüberschrift

geändert - -

28.01.2004 01.08.2004 § 164 Sachüberschrift

geändert - -
41 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

26.01.2005 01.0 6.2005 § 5 Abs. 1 geändert -

06.12.2006 01.05.2007 § 23

bis eingefügt -

06.12.2006 01.05.2007 § 83 Abs. 3 eingefügt -

06.12.2006 01.05.2007 § 86 Abs. 1 geändert -

06.12.2006 01.05.2007 § 127 Abs. 2 eingefügt -

06.12.2006 01.05.2007 § 140 Abs. 1 geänder t -

06.12.2006 01.05.2007 § 140 Abs. 2 geändert -

06.12.2006 01.05.2007 § 140 Abs. 4 eingefügt -

29.10.2008 01.01.2009 § 157 Abs. 1 geändert -

29.10.2008 01.01.2009 § 167 Abs. 1 geändert -

29.10.2008 01.01.2009 § 167 Abs. 2 geändert -

25.01.2012 01.0 1.2013 § 4 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

28.01.2015 01.08.2015 § 5 Abs. 1, a) geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 5 Abs. 1, c) geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 9 Abs. 2 geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 23

bis Abs. 5 eingefügt GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 28 Sachüberschrift

geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 28 Abs. 1 geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 Titel 4. geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 29

bis eingefügt GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 31 Abs. 1, b) geändert GS 2015, 3

28.01.2015 01.08.2015 § 34 Abs. 1 geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 34 Abs. 1, a) geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 40 Sachüberschrift

geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 40 Abs. 2 eingef ügt GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 43 Abs. 4 eingefügt GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 46 Abs. 1 geändert GS 2015, 3

28.01.2015 01.08.2015 § 46 Abs. 2 geändert GS 2015, 3

28.01.2015 01.08.2015 § 46 Abs. 3 geändert GS 2015, 3

28.01.2015 01.08.20 15 § 58 Abs. 1 geändert GS 2015, 3

28.01.2015 01.08.2015 § 58 Abs. 2 eingefügt GS 2015, 3

28.01.2015 01.08.2015 § 61 Abs. 1

bis eingefügt GS 2015, 3

28.01.2015 01.08.2015 § 61 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 62 Abs. 3 eingefügt GS 20 15, 3

28.01.2015 01.08.2015 § 63 Abs. 1 geändert GS 2015, 3

28.01.2015 01.08.2015 § 64 Abs. 1 geändert GS 2015, 3

28.01.2015 01.08.2015 § 65 Abs. 1 geändert GS 2015, 3

28.01.2015 01.08.2015 § 66 Abs. 1 geändert GS 2015, 3

28.01.2015 01.08.2015 § 66

bis eingefügt GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 91

bis Abs. 1 geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 91

bis Abs. 3 geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 91

bis Abs. 4 eingefügt GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 91

bis Abs. 5 eingefügt GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 91

bis Abs. 6 eingefügt GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 92 Abs. 1 geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 92 Abs. 1

bis eingefügt GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 95 Abs. 1, d) eingefügt GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 97

bis Abs. 1 geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 103 Abs. 2 eingefügt GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 113 Abs. 2 geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 121 Abs. 1 geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 127 Abs. 4

bis eingefügt GS 2015, 2
42 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

28.01.2015 01.08.2015 § 132 Abs. 1 geändert GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 152

bis eingefügt GS 2015, 2

28.01.2015 01.08.2015 § 160 Abs. 1 geändert GS 2015, 2

24.01.2017 01.08.2017 § 46 Abs. 1 geändert GS 2017, 1

24.01.2017 01.08.2017 § 46 Abs. 2 geändert GS 2017, 1

24.01.2017 01.08.2017 § 46 Abs. 3 geändert GS 2017, 1

24.01.2017 01.08.2017 § 46 Abs. 3, a) eingefügt GS 2017, 1

24.01.2017 01.08.2017 § 46 Abs. 3, b) eingefügt GS 2017, 1

24.01.2017 01.08.2017 § 46 Abs. 3

bis eingefügt GS 201 7, 1

08.05.2019 01.09.2019 § 45

bis eingefügt GS 2019, 18

08.05.2019 01.09.2019 § 46 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 18

08.05.2019 01.09.2019 § 46 Abs. 3 geändert GS 2019, 18

08.05.2019 01.09.2019 § 46 Abs. 3, a) geändert GS 2019, 18

08.05.2019 01.09 .2019 § 126 Abs. 4 eingefügt GS 2019, 18

08.05.2019 01.09.2019 § 127 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 18

08.05.2019 01.09.2019 § 127

bis eingefügt GS 2019, 18
43 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 4 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 5 Abs. 1 26.01.2005 01.06.2005 geändert -

§ 5 Abs. 1, a) 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 5 Abs. 1, c) 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 9 Abs. 2 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 23

bis

06.12.2006 01.05.2007 eingefügt -

§ 23

bis Abs. 5 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2

§ 28 28.01.2015 01.08.2015 Sachüberschrift

geändert GS 2015, 2

§ 28 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 28

bis

28.01.2004 01.08.2 004 eingefügt -

Titel 3.7. 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -

§ 28

ter

28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -

Titel 4. 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 29

bis

28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2

§ 31 Abs. 1, b) 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 31 Abs. 1, b) 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3

§ 34 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 34 Abs. 1, a) 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 36 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 38 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 40 28.01.2015 01.08.2015 Sachüberschrift

geändert GS 2015, 2

§ 40 Abs. 2 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2

§ 43 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 43 Abs. 4 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2

§ 45

bis

08.05.2019 01 .09.2019 eingefügt GS 2019, 18

§ 46 28.01.2004 01.08.2004 totalrevidiert -

§ 46 08.05.2019 01.09.2019 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 18

§ 46 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3

§ 46 Abs. 1 24.01.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 1

§ 46 Abs. 2 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3

§ 46 Abs. 2 24.01.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 1

§ 46 Abs. 3 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3

§ 46 Abs. 3 24.01.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 1

§ 46 Abs. 3 08.05.2019 01.09.2019 geände rt GS 2019, 18

§ 46 Abs. 3, a) 24.01.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 1

§ 46 Abs. 3, a) 08.05.2019 01.09.2019 geändert GS 2019, 18

§ 46 Abs. 3, b) 24.01.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 1

§ 46 Abs. 3

24.01.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 1

§ 53 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 54 Abs. 4 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -

§ 56 28.01.2004 01.08.2004 totalrevidiert -

§ 58 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3

§ 58 Abs. 2 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 3

§ 61 Abs . 1

bis

28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 3

§ 61 Abs. 3 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2

§ 62 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

44 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 62 Abs. 3 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 3

§ 63 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2 015, 3

§ 64 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3

§ 65 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 65 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3

§ 65 Abs. 1

bis

28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -

§ 66 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 66 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 3

§ 66

bis

28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2

§ 70 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -

§ 76 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 aufgehoben -

§ 79 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -

§ 8 0 Abs. 1, b) 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 80 Abs. 1, c) 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 81 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -

§ 81

bis

28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -

§ 83 Abs. 3 06.12.2006 01.05.2007 eingefügt -

§ 86 Abs. 1 06.12.2006 01.05.2007 geändert -

§ 91

bis

28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -

§ 91

bis Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 91

bis Abs. 3 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 91

bis Abs. 4 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2

§ 91

bis Abs. 5 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2

§ 91

bis Abs. 6 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2

§ 92 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 92 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 92 Abs. 1

bis

28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2 015, 2

§ 95 Abs. 1, b) 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 95 Abs. 1, d) 28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2

§ 97

bis

28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -

§ 97

bis Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 103 Abs. 2 28.01.2015 01.08.2015 ei ngefügt GS 2015, 2

§ 113 Abs. 2 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 121 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 126 Abs. 4 08.05.2019 01.09.2019 eingefügt GS 2019, 18

§ 127 08.05.2019 01.09.2019 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 18

§ 127 Abs. 2 06.12.2006 01.05.2007 eingefügt -

§ 127 Abs. 4

bis

28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2

§ 127

bis

08.05.2019 01.09.2019 eingefügt GS 2019, 18

§ 132 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 137 Abs. 3 28.01.2004 01.08.2004 geä ndert -

§ 137 Abs. 4 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 137 Abs. 5 28.01.2004 01.08.2004 aufgehoben -

§ 140 Abs. 1 06.12.2006 01.05.2007 geändert -

§ 140 Abs. 2 06.12.2006 01.05.2007 geändert -

§ 140 Abs. 4 06.12.2006 01.05.2007 eingefügt -

§ 142

bis

03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -

§ 143 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 144 Abs. 1, b) 03.09.2003 01.01.2005 geändert -

§ 146 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 148 Abs. 1, d) 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -

§ 148 Abs. 2, b) 28.01.20 04 01.08.2004 aufgehoben -

45 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 152 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 152

bis

28.01.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 2

§ 157 28.01.2004 01.08.2004 totalrevidiert -

§ 157 Abs. 1 29.10.2008 01.01.2009 geändert -

§ 160 28.01.2004 01.08.2004 totalre vidiert -

§ 160 Abs. 1 28.01.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 2

§ 162 28.01.2004 01.08.2004 Sachüberschrift

geändert -

§ 162 Abs. 1 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 162

bis

28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -

§ 163 28.01.2004 01.08.2004 Sachüberschrift

geändert -

§ 163 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 eingefügt -

§ 164 28.01.2004 01.08.2004 Sachüberschrift

geändert -

§ 164 Abs. 2 28.01.2004 01.08.2004 geändert -

§ 166 Abs. 2 05.11.2003 01.08.2005 geändert -

§ 167 Abs. 1 29.10.2008 01.01.2009 geändert -

§ 167 Abs. 2 29.10.2008 01.01.2009 geändert -

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