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    Übereinkommen zur Errichtung des Beratungszentrums für WTO-Recht (0.632.209)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    4.  Die in Anhang II aufgelisteten Staaten und getrennten Zollgebiete, die nicht Mitglieder des Zentrums sind, können die Hilfe des Zentrums in den Streitbeilegungsverfahren der WTO in Anspruch nehmen, vorbehaltlich der in Anhang IV des vorliegenden Abkommens festgelegten Kosten. Diese Unterstützung wird unter der Bedingung gewährt, dass kein Mitglied des Zentrums in den gleichen Fall ver­wickelt ist oder dass alle an einem bestimmten Fall beteiligten Mitglieder dem Zentrum erlaubt haben, dem betreffenden Staat oder Zollgebiet zu helfen. Alle übrigen Dienstleistungen sind ausschliesslich für die Mitglieder und die ärmsten Entwicklungsländer bestimmt.

    Anhang III

    Ärmste Entwicklungsländer, die Anrecht auf die Dienste des Zentrums haben

    WTO-Mitglied

    % des WTO-Beitrags

    Angola

    0,07

    Bangladesch

    0,09

    Benin

    0,03

    Bhutan*

    0,03

    Burkina Faso

    0,03

    Burundi

    0,03

    Kambodscha*

    0,03

    Kap Verde*

    0,03

    Dschibuti

    0,03

    Gambia

    0,03

    Guinea-Bissau

    0,03

    Haiti

    0,03

    Salomoninseln

    0,03

    Lesotho

    0,03

    Madagaskar

    0,03

    Malawi

    0,03

    Malediven

    0,03

    Mali

    0,03

    Mauretanien

    0,03

    Mosambik

    0,03

    Myanmar

    0,03

    Nepal*

    0,03

    Niger

    0,03

    Zentralafrikanische Republik

    0,03

    Demokratische Republik Kongo

    0,03

    Republik Guinea

    0,03

    Demokratische Volksrepublik Laos*

    0,03

    Ruanda

    0,03

    Samoa*

    0,03

    Sierra Leone

    0,03

    Sudan*

    0,03

    Tansania

    0,03

    Tschad

    0,03

    Togo

    0,03

    Uganda

    0,03

    Vanuatu*

    0,03

    Sambia

    0,03

    *

    Beitritt zur WTO in Gang.

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