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    Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (741.41)
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    CH - Schweizer Bundesrecht

    7 Einstellung

    71 Allgemeines

    711 Zur Einstellung der Lichter wird eine matte, helle, mindestens 1 m breite Kontrollwand verwendet, welche eine Horizontallinie (H) und eine Ver­tikallinie (V) aufweist, oder ein optisches Einstellgerät, welches das auf einer 10 m entfernten Einstellwand entstehende Bild wiedergeben muss.
    712 Das Fahrzeug, dessen Reifen den vorgeschriebenen Druck aufweisen müs­sen, steht auf ebener Fläche; die Vorderräder müssen geradeaus gerichtet sein. Eine allfällig automatische Nivellierung muss sich vollständig einge­stellt haben.
    713 Die Horizontallinie der Kontrollwand muss sich auf gleicher Höhe über dem Boden, die Vertikallinie in gleichem seitlichem Abstand von der Fahr­zeug­längsachse befinden wie der Glühfaden des zu prüfenden Lichtes.
    714 Bei Fahrzeugen, deren Anbau der Beleuchtungseinrichtungen nach anerkannten internationalen Vorschriften genehmigt ist, richtet sich die Einstellung nach diesen Vorschriften.

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    72 Fernlichter

    721 Die Einstellung der Fernlichter ist nur vorzunehmen, wenn sie sich nicht zwangsläufig aus der Einstellung des Abblendlichtes ergibt, d. h. – bei separaten Fernlichtern: in der Höhe und nach den Sei­ten;
    – bei Fernlichtern, die mit symmetrischen Ab­blendlichtern vereinigt sind: nur nach den Seiten.
    722 Die Mitte des Fernlichtbündels muss auf der Vertikallinie und, bei 7,50 m entfernter Einstellwand, 5 Prozent tiefer liegen als die Horizontallinie.

    73 Abblend- und Nebellichter

    731 Belastung des Fahrzeugs und Abstand der Einstellwand richten sich nach folgender Tabelle:

    Fahrzeugart

    Belastung

    Distanz der Einstellwand

    europäische Ab­blendlichter und
    Ne­bellichter

    amerikanische
    Abblendlichter

    Personenwagen mit Verstelleinrichtung

    leer

    5,00 m

    7,50 m

    Personenwagen ohne Verstelleinrichtung

    1 Person auf dem hinteren Sitz

    5,00 m

    7,50 m

    Gesellschaftswagen
    und Kleinbusse

    leer

    5,00 m

    7,50 m

    Liefer- und Lastwagen mit Verstelleinrichtung

    leer

    5,00 m

    7,50 m

    Liefer- und Lastwagen ohne Verstelleinrichtung

    vollbeladen

    leer

    5,00 m

    3,00 m

    7,50 m

    5,00 m

    Traktoren

    mit vollbeladenem Zentralanhänger in den übrigen Fällen

    5,00 m

    3,00 m

    7,50 m

    5,00 m

    Motorräder

    1 Person je Sitz

    6,00 m

    9,00 m

    Motorfahrzeuge mit Beleuchtung bis 30 m nach Art. 119 Bst. k

    3,00 m

    731.1 Wegen des geringen Abstandes der Einstellwand kann die Hell-Dunkel-Grenze in der Mitte eine Wölbung aufweisen, weshalb namentlich auf den seitlichen Verlauf der Hell-Dunkel-Grenze abzustellen ist.
    731.2 Bei verstellbaren Lichtern ist der obere Anschlag so zu fixieren, dass die erforderliche Neigung der Abblendlichter gewährleistet ist, wenn das Fahr­zeug vorn voll und hinten nicht belastet wird.
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