Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (741.41)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

(VTS) vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Juni 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8, 9 Absätze 1bis, 2 und 3, 13 Absätze 2 und 4, 18 Absatz 2, 20, 25, 30 Absätze 1 und 4, 41 Absätze 2bis und 3, 103 Absätze 1 und 3 sowie 106 Absätze 1, 6 und 10 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958¹ (SVG),²
verordnet:
¹ SR 741.01 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

1. Titel: Einleitung

Art. 1 ³ Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt:
a. die Kriterien für die Einteilung von Strassenfahrzeugen;
b. die Zulassungsprüfung, Nachprüfung und Abgaswartung von Strassenfahrzeugen;
c. die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge.
² Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden, unterstehen dieser Verordnung, solange sie unabhängig von Gleisen auf öffentlichen Strassen verkehren.
³ Für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die keiner Zulassung unterliegen, und von deren Bestandteilen und Ausrüstungsgegenständen finden die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009⁴ über die Produktesicherheit ergänzend Anwendung.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁴ SR 930.11
Art. 1 a ⁵ Nicht zugelassene Fahrzeuge
Luftkissenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Propeller- oder Rückstossantrieb sowie andere Motorfahrzeuge ohne Räder oder ohne Raupen sind zum Verkehr auf öffentlichen Strassen nicht zugelassen.
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 2 Typengenehmigungsverfahren
Die Typengenehmigung von Fahrzeugen und Gegenständen, für die in dieser Ver­ordnung technische Anforderungen definiert sind, richtet sich nach der Verordnung vom 19. Juni 1995⁶ über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV).
⁶ SR 741.511
Art. 3 Abkürzungen ⁷
¹ Es werden folgende Abkürzungen für Behörden verwendet:
a. UVEK⁸ für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation⁹;
b. ASTRA¹⁰ für das Bundesamt für Strassen¹¹;
c. BAKOM für das Bundesamt für Kommunikation;
d.¹²
METAS für das Eidgenössische Institut für Metrologie;
e.¹³
EFD für das Eidgenössische Finanzdepartement;
f.¹⁴
BAZG für das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ¹⁵ .
² Es werden folgende Abkürzungen für internationale und ausländische Organisa­tio­nen verwendet:
a.¹⁶
EU für die Europäische Union;
abis.¹⁷
EG für die Europäische Gemeinschaft;
b.¹⁸
UNECE für die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;
c. ETRTO für die European Tyre and Rim Technical Organisation;
d. ETSI für das European Telecommunications Standards Institute;
e.¹⁹
… …
f. IEC für die Internationale Elektrotechnische Kommission;
g. ISO für die Internationale Normen Organisation;
h. OECD für die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung;
i.²⁰
DIN für das Deutsche Institut für Normung.
³ Es werden folgende Abkürzungen für Erlasse verwendet:²¹
a. VStrR für das Bundesgesetz vom 22. März 1974²² über das Verwaltungsstrafrecht;
b. SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958;
c.²³
TSchV für die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008²⁴;
d.²⁵
VMSV für die Verordnung vom 11. Februar 2004²⁶ über den militärischen Strassenverkehr;
e.²⁷
f.²⁸
NEV für die Verordnung vom 25. November 2015²⁹ über elektrische Niederspannungserzeugnisse;
g. VRV für die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962³⁰;
h. SSV für die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979³¹;
i. VVV für die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959³²;
k. TAFV 1 für die Verordnung vom 19. Juni 1995³³ über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger;
l.³⁴
TAFV 2 für die Verordnung vom 16. November 2016³⁵ über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger;
m. FAV 1 für die Verordnung vom 22. Oktober 1986³⁶ über die Abgasemissionen leichter Motorwagen;
n.³⁷
o. FAV 4 für die Verordnung vom 22. Oktober 1986³⁸ über die Abgasemissionen von Motorfahrrädern;
p. TGV für die Verordnung vom 19. Juni 1995³⁹ über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen;
q. VZV für die Verordnung vom 27. Oktober 1976⁴⁰ über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr;
r.⁴¹
SDR für die Verordnung vom 29. November 2002⁴² über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;
s. LRV für die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985⁴³;
t. ARV 1 für die Verordnung vom 19. Juni 1995⁴⁴ über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und ‑führerinnen;
u.⁴⁵
ARV 2 für die Verordnung vom 6. Mai 1981⁴⁶ über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen.
v.⁴⁷ TAFV 3
für die Verordnung vom 16. November 2016⁴⁸ über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeugesowie Motorfahrräder;
w.⁴⁹
x.⁵⁰
EN für Europäische Norm des Europäischen Komitees für Normen (CEN).
⁴ und ⁵ …⁵¹
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁸ Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 7 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 1796 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁹ Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 7 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 1796 ).
¹⁰ Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 7 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 1796 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹¹ Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 7 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 1796 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7065 ).
¹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2352 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 ( AS 2006 1677 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 ( AS 2006 1677 ).
¹⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, mit Wirkung seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
²² SR 313.0
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
²⁴ SR 455.1
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
²⁶ SR 510.710
²⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
²⁹ SR 734.26
³⁰ SR 741.11
³¹ SR 741.21
³² SR 741.31
³³ SR 741.412
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
³⁵ SR 741.413
³⁶ [ AS 1986 1836 ; 1987 1168 ; 1990 1488 ; 1993 3127 ; 1994 167 Ziff. IV; 1995 4425 Anhang 1 Ziff. II 7; 1998 1796 Art. 1 Ziff. 11. AS 2007 4477 Ziff. I 76]
³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, mit Wirkung seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
³⁸ SR 741.435.4
³⁹ SR 741.511
⁴⁰ SR 741.51
⁴¹ Fassung gemäss Art. 29 Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 29. Nov. 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 4212 ).
⁴² SR 741.621
⁴³ SR 814.318.142.1
⁴⁴ SR 822.221
⁴⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 ( AS 1998 1188 ).
⁴⁶ SR 822.222
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2352 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁴⁸ SR 741.414
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 ( AS 2005 4111 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, mit Wirkung seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
Art. 3 a ⁵² Internationale Regelungen
¹ Die EU-Richtlinien, EU-Verordnungen und UNECE-Reglemente⁵³ gelten in der nach Anhang 2 jeweils verbindlichen Fassung.
² Die Texte der zitierten UNECE-Reglemente und der Normen der OECD, ETRTO, ISO, IEC, des CEN, DIN und ETSI sind weder in der Amtlichen Sammlung (AS) noch in der Systematischen Sammlung (SR) des Bundesrechtes veröffentlicht. Sie können beim ASTRA eingesehen werden. Textausgaben der Normen können bei der jeweiligen Organisation und Textausgaben der UNECE-Reglemente beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, gegen Bezahlung bezogen werden.⁵⁴
⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 ( AS 2000 2433 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁵³ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 3 b ⁵⁵ Übergangsbestimmungen internationaler Regelungen
¹ Für die Anwendung der in Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen gelten, soweit in den Übergangsbestimmungen dieser Verordnung keine anderen Fristen vorgesehen sind, die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.
² Wo in UNECE-Reglementen abweichende Anforderungen oder Übergangsfristen vorgesehen sind, gelten die Anforderungen oder die Übergangsfristen der entsprechenden EU-Richtlinien beziehungsweise EU-Verordnungen.
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009 ( AS 2009 5705 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
Art. 4 ⁵⁶ Anwendbares Recht bei Änderungen dieser Verordnung
¹ Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung schon im Verkehr stehen, müssen mindestens den Anforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt ihrer ersten Inverkehrsetzung galten. Vorbehalten bleiben Übergangsbestimmungen, die eine Nachrüstungspflicht vorsehen.
² Nachträglich eingeführte Erleichterungen können in Anspruch genommen werden, wenn die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen eingehalten sind.
³ Werden an bereits im Verkehr stehenden Fahrzeugen tiefgreifende Änderungen vorgenommen, so werden diese nach dem zum Zeitpunkt der Nachprüfung vor der Weiterverwendung (Art. 34 Abs. 2) geltenden Recht beurteilt. Tiefgreifende Änderungen sind namentlich:
a. Änderungen, die das Konzept des Fahrzeugs verändern, wie der Austausch ganzer Karosserien oder der Einbau von Antriebseinheiten, die nicht aus der Epoche des Fahrzeugs stammen;
b. Änderungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, wie das nachträg­liche Anbringen von gefährlichen aerodynamischen Anbauteilen.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
Art. 5 Verbindlicherklärung internationaler Vorschriften durch das UVEK
¹ Das UVEK wird ermächtigt:
a.⁵⁷
Änderungen technischer Einzelheiten der in Anhang 2 aufgeführten internationalen Vorschriften nachzuführen;
b. neue internationale Bau- und Ausrüstungsvorschriften, die technische Ein­zel­heiten von untergeordneter Bedeutung betreffen, in der Schweiz verbind­lich zu erklären.
² Die mitinteressierten Behörden sind anzuhören. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesbehörden entscheidet der Bundesrat.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).

2. Titel: Fahrzeugeinteilung

1. Kapitel: Definitionen

Art. 6 Abmessungen
¹ «Achsabstand» ist die Distanz zwischen den Radmitten zweier aufeinander folgender Räder auf der gleichen Fahrzeugseite. Bei mehr als zwei Achsen werden die Abstände – von vorne nach hinten angegeben – zwischen den einzelnen Achsen gemes­sen; die Summe dieser Abstände ergibt den «Gesamtachsabstand».
² «Achsabstand eines Sattelanhängers» ist die Distanz zwischen der Mitte des Sat­tel­zapfens und der ersten Achse des Sattelanhängers. Bei mehrachsigen Sattelan­hän­gern wird der Gesamtachsabstand wie in Absatz 1 gemessen.
³ «Spurweite» ist der Abstand zwischen den Laufbandmitten der Räder einer Achse, gemessen am Berührungspunkt der Reifen mit dem Boden; bei Doppelbereifung ist die Mitte des Reifenzwischenraumes massgebend, bei unterschiedlich breiten Rei­fen die Mitte der Laufbandmitten.
⁴ Alle Messungen werden am unbeladenen Fahrzeug (Art. 7 Abs. 1) durchgeführt mit Ausnahme der Messung des Achsabstandes bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O.⁵⁸ Dieser wird am bis zum Garantiegewicht⁵⁹ beladenen Fahrzeug gemessen.
⁵⁸ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁵⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3216 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 7 Gewichte
¹ «Leergewicht» ist das Gewicht des einsatzbereiten, unbeladenen Fahrzeugs mit Kühl- und Schmiermittel und Treibstoff (mind. 90 Prozent der vom Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treibstofffüllmenge), einschliesslich:
a. der eventuell vorhandenen Zusatzausrüstung wie Ersatzrad, Anhängerkupplung und Werkzeug;
b. des eventuell vorhandenen Sonderzubehörs;
c. des Führers oder der Führerin, dessen oder deren Gewicht mit 75 kg angenommen wird.⁶⁰
¹bis Bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten (Art. 66 Abs. 1) wird der Aufbau bei der Bestimmung des Leergewichtes nicht berücksichtigt.⁶¹
² «Betriebsgewicht» ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeuges und bein­haltet namentlich auch das Gewicht der Fahrzeuginsassen, der Ladung und bei Zugfahrzeugen die Stütz- bzw. Sattellast eines angekuppelten Anhängers.⁶²
³ «Garantiegewicht» (technisch zulässiges Höchstgewicht) ist das vom Hersteller oder von der Herstellerin höchstens zugelassene Gewicht. Das Garantiegewicht entspricht der «Gesamtmasse» der EU-Terminologie.⁶³
⁴ «Gesamtgewicht» ist das für die Zulassung massgebende Gewicht (Art. 9 Abs. 3bis SVG). Es ist das höchste Gewicht, mit dem das Fahrzeug verkehren darf.⁶⁴
⁵ «Nutzlast» ist, unter Vorbehalt von Absatz 7, die Differenz zwischen Gesamt­gewicht und Leergewicht.
⁶ «Gesamtzugsgewicht» (Gewicht der Fahrzeugkombination) ist das Gesamtgewicht einer Kombination, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger.
⁷ Bei elektrisch angetriebenen Motorrädern, Leicht‑, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen bleibt das Gewicht der Batterien bei der Berechnung des Leer­gewichtes und der Nutzlast unberücksichtigt.⁶⁵ Das Gesamtgewicht dieser Fahrzeuge ist die Summe des Leergewichts, der Nutzlast und des Batteriegewichtes.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ). Siehe jedoch Art. 222 c .
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ).
Art. 8 Lasten
¹ «Stützlast» (Deichsellast) ist die Last, die über die Zugvorrichtung (Anhänger­deichsel) auf die Verbindungseinrichtung (Anhängerkupplung) übertra­gen wird. …⁶⁶
² «Sattellast» ist der Gewichtsanteil, der vom Sattelanhänger auf den Sattelschlepper übertragen wird.⁶⁷
³ «Anhängelast» ist das Betriebsgewicht von Anhängern, die an einem Zugfahrzeug mitgeführt werden. Die zulässige Anhängelast bzw. das Gesamtzugsgewicht ist im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeugs vermerkt.
⁴ «Achslast» ist das von den Rädern einer Einzelachse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragene Gewicht.⁶⁸
⁵ «Adhäsionsgewicht» ist das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Fahr­zeugs oder einer Fahrzeugkombination.
⁶⁶ Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, mit Wirkung seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
Art. 9 Fahrzeuge
¹ «Fahrzeuge» im Sinne dieser Verordnung sind alle nachstehend definierten Motor­fahrzeuge und motorlosen Fahrzeuge.
² «Klimatisierte Fahrzeuge» sind Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausge­rüs­tet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind.⁶⁹
³ «Raupenfahrzeuge» sind Fahrzeuge, die sich mittels Raupen fortbewegen.⁷⁰
⁴ Fahrzeuge, die sowohl zum Personen- als auch zum Sachentransport bestimmt sind, werden nach den überwiegenden Merkmalen eingeteilt.⁷¹
⁵ «Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge» sind Traktoren, Motorkarren, Arbeitskarren, Motoreinachser und Anhänger, die nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs oder eines gleichgestellten Betriebs (Art. 86 VRV⁷²) verwendet werden und die für die Einteilung massgebenden Geschwindigkeiten nach Artikel 161 für Motorfahrzeuge und nach Artikel 207 für Anhänger nicht überschreiten.⁷³
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Mai 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1465 ).
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁷² SR 741.11
⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 9 a ⁷⁴ Fahrzeuge mit alternativem Antrieb und mit emissionsfreiem Antrieb
¹ «Fahrzeuge mit alternativem Antrieb» sind Fahrzeuge, die teilweise oder ausschliesslich mit einer der folgenden Energiequellen angetrieben werden:
a. Elektrizität;
b. Wasserstoff;
c. Erdgas, einschliesslich Biogas;
d. Flüssiggas; oder
e. mechanische Energie aus bordeigenen Speichern oder bordeigenen Quellen, einschliesslich Abwärme.
² «Fahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb» sind Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor, dessen Emissionen weniger als 1 g CO 2 /kWh oder weniger als 1 g CO 2 /km betragen, insbesondere Fahrzeuge, die ausschliesslich mit Elektrizität oder Wasserstoff angetrieben werden. Die Ermittlung der CO 2 -Emissionen richtet sich dabei nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).

2. Kapitel: Motorwagen

Art. 10 Einteilung
¹ «Motorwagen» sind:
a. Motorfahrzeuge (Art. 7 SVG) mit mindestens vier Rädern, ausgenommen Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge (Art. 15 Abs. 2 und 3) und Motorhandwagen (Art. 17 Abs. 2);
b. Motorfahrzeuge mit drei Rädern, die das Gewicht zur Einteilung als dreirädriges Motorfahrzeug (Art. 15 Abs. 1) übersteigen;
c. Raupenfahrzeuge, die keine Motorschlitten, Leicht- oder Kleinmotorfahrzeuge oder Motorhandwagen sind.⁷⁵
² Motorwagen bis zu 3500 kg Gesamtgewicht sind «leichte Motorwagen»; die übri­gen sind «schwere Motorwagen».
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 11 Transportmotorwagen nach schweizerischem Recht
¹ «Transportmotorwagen» sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportmotorwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen.⁷⁶
² Es werden die nachstehenden Arten von Transportmotorwagen unterschieden:⁷⁷
a. «Personenwagen» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit höch­stens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M 1  bis 3,50 t);
b. «Schwere Personenwagen» sind schwere Motorwagen zum Personentrans­port mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M 1 über 3,50 t);
c. «Kleinbusse» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M 2 bis 3,50 t);
d. «Gesellschaftswagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M 2 über 3,50 t oder M 3 );
e.⁷⁸
«Lieferwagen» sind leichte Motorwagen zum Sachentransport (Klasse N 1 ), einschliesslich solcher mit zusätzlichen wegklappbaren Sitzen im Laderaum zum gelegentlichen und nicht berufsmässigen Personentransport, wenn insgesamt höchstens 9 Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin vorhanden sind;
f.⁷⁹
«Lastwagen» sind schwere Motorwagen zum Sachentransport (Klassen N 2 oder N 3 ) mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin;
g.⁸⁰
«Motorkarren» sind Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h (Messtoleranz 10 Prozent), die nicht für den Personentransport gebaut sind;
h.⁸¹
«Traktoren» sind zum Ziehen von Anhängern und zum Betreiben von auswechselbaren Geräten gebaute Motorwagen mit höchstens einem geringen eigenen Tragraum;
i. «Sattelschlepper» sind die zum Ziehen von Sattelanhängern gebauten Motor­wagen (Klasse N). Sie können einen eigenen Tragraum haben. «Sattel­motor­fahrzeug» ist die Kombination eines Sattelschleppers mit einem Sattel­anhänger. Für die Einteilung als schwere oder leichte Fahrzeuge ist nur das Gesamtgewicht des Sattelschleppers massgebend;
k.⁸²
«Gelenkbusse» sind Gesellschaftswagen, die mit gelenkigen, fest verbundenen Nachlaufteilen einen durchgehenden Fahrgastraum aufweisen (Klassen M 2 über 3,50 t oder M 3 );
l.⁸³
«Trolleybusse» (Art. 7 Abs. 2 SVG) sind Gesellschaftswagen, welche die zur normalen Fortbewegung benötigte elektrische Energie ausschliesslich einer Fahrleitung entnehmen, ohne an Schienen gebunden zu sein.
³ Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 1) werden im Fahrzeugausweis lediglich als leichte oder schwere Motorwagen bezeichnet und nach ihrer Zweckbestimmung umschrieben. Dient ein Fahrzeug dem Personen- und Sachen­transport, so sind Platzzahl und Nutzlast im Fahrzeugausweis einzutragen. Die kantonale Zulassungsbehörde kann ein Fahrzeug, das durch Austausch wesentlicher Teile seine Art wechselt, zwei Fahrzeugarten zuordnen.⁸⁴
⁴ …⁸⁵
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4515 ).
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁸⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 12 ⁸⁶ Klasseneinteilung nach EU-Recht
¹ Transportmotorwagen nach der Verordnung (EU) 2018/858⁸⁷ werden in die Klassen M und N eingeteilt. Transportmotorwagen der Klasse M sind Motorwagen zum Personentransport, diejenigen der Klasse N Motorwagen zum Sachentransport. Sie werden in fol­gende Klassen eingeteilt:
a. Klasse M 1 : Fahrzeuge mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Füh­rer oder Führerin;
b. Klasse M 2 : Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und mit einem Garantiegewicht von höchstens 5,00 t;
c. Klasse M 3 : Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und mit einem Garantiegewicht von über 5,00 t;
d. Klasse N 1 : Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von höchstens 3,50 t;
e. Klasse N 2 : Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t bis höchstens 12,00 t;
f. Klasse N 3 : Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von über 12,00 t.
² Fahrzeuge der Klasse M oder N, die den Bedingungen von Anhang I Anlage 1 Ziffer 4 der Verordnung (EU) 2018/858 entsprechen, gelten als Geländefahrzeuge. Ihrer Klassenbezeichnung wird der Buchstabe «G» angefügt.⁸⁸
³ Motorwagen der Klasse T sind Traktoren mit Rädern nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft konzipiert sind. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt:
a. Klasse T1: Traktoren mit einer Spurweite der dem Führer oder der Führerin am nächsten liegenden Achse von mindestens 1,15 m, einem Leergewicht von mehr als 0,60 t und einer Bodenfreiheit bis 1,00 m;
b. Klasse T2: Traktoren mit einer Mindestspurweite von weniger als 1,15 m, einem Leergewicht von mehr als 0,60 t und einer Bodenfreiheit bis 0,60 m;
c. Klasse T3: Traktoren mit einem Leergewicht von höchstens 0,60 t;
d. Klasse T4: Traktoren mit besonderer Zweckbestimmung der folgenden Unterklassen: 1. Klasse T4.1: Stelzradtraktoren, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen ausgelegt sind, ein überhöhtes Fahrwerk haben und deren Bodenfreiheit in der Arbeitsposition mehr als 1,00 m beträgt,
2. Klasse T4.2: überbreite Traktoren,
3. Klasse T4.3: Traktoren mit geringer Bodenfreiheit und Vierradantrieb, einer oder mehreren Zapfwellen, einem Garantiegewicht von höchstens 10 t und einem Verhältnis zwischen Garantiegewicht und Leergewicht von weniger als 2,5 sowie mit einem Schwerpunkt von weniger als 0,85 m über dem Boden.
⁴ Motorwagen der Klasse C sind Traktoren mit Raupen nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft konzipiert sind. Sie werden in dieselben Unterklassen eingeteilt wie Traktoren der Klasse T.
⁵ Der Klassenbezeichnung von Traktoren der Klassen T und C wird in Abhängigkeit von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ein Index angefügt:
a. «a» für Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h;
b. «b» für Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
⁶ Für die Klasseneinteilung eines Zugfahrzeuges, das zum Ziehen eines Sattelan­hän­gers, eines Starrdeichselanhängers oder eines Zentralachsanhängers bestimmt ist, ist die Sattel- beziehungsweise Stützlast mitzuberücksichtigen.
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
⁸⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).
Art. 13 Arten von Arbeitsmotorwagen
¹ «Arbeitsmotorwagen» sind Motorwagen, mit denen keine Sachentransporte ausge­führt werden, sondern die zur Verrichtung von Arbeiten (wie Sägen, Fräsen, Spal­ten, Dreschen, Heben und Verschieben von Lasten, Erdbewegungen, Schneeräu­mung usw.) gebaut sind und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen. Ihr Motor kann neben dem Antrieb der Arbeitsgeräte auch für die Fortbewegung des Fahrzeugs dienen.
² Den Arbeitsmotorwagen sind gleichgestellt:
a. Motorwagen nach Absatz 1, die eine Möglichkeit zur vorübergehenden Auf­nahme von zu bearbeitendem Gut während des Arbeitsprozesses aufweisen;
b. Motorwagen mit Lademulden, die zur Erdbewegung auf Bau- und Arbeits­plät­zen dienen und auf öffentlichen Strassen nur leer überführt werden;
c. Motorwagen mit Arbeitsgeräten, die über kurze Distanzen ein Ladegut beför­dern, das sie beim Unterhalt der Strasse auf der Fahrt aufnehmen oder ab­geben;
d.⁸⁹
Motorwagen der Feuerwehr und des Zivilschutzes, mit denen ausschliesslich Angehörige und Material der betreffenden Organisation befördert werden.
³ Es werden folgende Arten von Arbeitsmotorwagen unterschieden:
a. «Arbeitsmaschinen» sind Arbeitsmotorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h (Messtoleranz 10 %);
b. «Arbeitskarren» sind Arbeitsmotorwagen mit einer bauartbedingten Höchst­ge­schwindigkeit bis 30 km/h (Messtoleranz 10 %).
⁴ Arbeitsmotorwagen können als Transportmotorwagen immatrikuliert werden, wenn sie allen anwendbaren Vorschriften entsprechen und die Arbeitsgeräte weder die Sicht des Führers oder der Führerin erheblich einschränken noch den Verkehr be­hindern.
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). Die Berichtigung vom 19. Febr. 2019 betrifft nur den französischen Text ( AS 2019 685 ).

3. Kapitel: Übrige Motorfahrzeuge

Art. 14 ⁹⁰ Motorräder
«Motorräder» sind die folgenden Fahrzeuge, soweit sie nicht Motorfahrräder (Art. 18) sind:⁹¹
a.⁹²
einspurige Motorfahrzeuge mit zwei Rädern, mit oder ohne Seitenwagen;
b.⁹³
«Kleinmotorräder», das heisst: 1. zweirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW sowie einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren,
2. dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h, einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW, einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren oder von höchstens 500 cm³ bei Selbstzündungsmotoren sowie einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,27 t,
3. «Elektro-Rikschas», das heisst zwei- oder mehrrädrige Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h, einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,27 t und einem Gesamtgewicht von höchstens 0,45 t;
c.⁹⁴
«Motorschlitten», das heisst mit Raupen versehene Motorfahrzeuge, die nicht durch Abbremsen einer Raupe gelenkt werden und die ein Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,45 t haben, sofern sie nicht Leicht- oder Kleinmotorfahrzeuge, Motoreinachser oder Motorhandwagen sind.
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1321 ).
⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1321 ).
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 15 Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
¹ «Dreirädrige Motorfahrzeuge» sind Fahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern und einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 1,00 t, die nicht als Kleinmotorräder gelten.⁹⁵
² «Leichtmotorfahrzeuge» sind vierrädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h, einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW bei offenem Aufbau oder von höchstens 6,00 kW bei geschlossenem Aufbau, einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren oder von höchstens 500 cm³ bei Selbstzündungsmotoren sowie einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,425 t.⁹⁶
³ «Kleinmotorfahrzeuge» sind vierrädrige Motorfahrzeuge mit einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,45 t bei Fahrzeugen zum Personentransport oder von höchstens 0,60 t bei Fahrzeugen zum Sachentransport.⁹⁷
⁴ Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die zur Verrichtung von Arbeit gebaut sind und höch­s­tens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen, gelten als Arbeitsmotorwagen nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13.
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 16 ⁹⁸ Doppelräder
Für die Einteilung von Motorfahrzeugen nach den Artikeln 14 und 15 gelten zwei nebeneinander liegende Räder als ein Rad (Doppelrad), wenn der Abstand zwischen den Mittelpunkten der Aufstandsflächen der Reifen auf der Fahrbahn nicht mehr als 460 mm beträgt.
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 17 ⁹⁹ Motoreinachser, Motorhandwagen
¹ «Motoreinachser» sind Motorfahrzeuge mit zwei nebeneinander liegenden Rädern oder mit einem einzigen Rad, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt oder mit einem Anhänger schwenkbar verbunden werden, und vergleichbare Fahrzeuge mit Raupen. Stützrollen hindern die Einreihung als Motoreinachser nicht.
² «Motorhandwagen» sind mehrachsige Motorfahrzeuge mit drei oder mehr Rädern, die ausschliesslich für die Führung durch eine zu Fuss gehende Person eingerichtet sind, und vergleichbare Fahrzeuge mit Raupen.
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
Art. 18 ¹⁰⁰ Motorfahrräder
«Motorfahrräder» sind:
a. einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW und:¹⁰¹ 1. einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von höchstens 50 cm³, oder
2.¹⁰²
elektrischem Antrieb sowie einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 45 km/h wirkt;
b. «Leicht-Motorfahrräder», das heisst Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 0,50 kW, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, und die:¹⁰³ 1.¹⁰⁴
höchstens zweiplätzig sind,
2.¹⁰⁵
speziell für das Mitführen einer behinderten Person eingerichtet sind,
3.¹⁰⁶
aus einer speziellen Fahrrad-Rollstuhl-Kombination¹⁰⁷ bestehen, oder
4.¹⁰⁸
speziell für das Mitführen von höchstens zwei Kindern auf geschützten Sitzplätzen eingerichtet sind;
c.¹⁰⁹
«motorisierte Rollstühle», das heisst für gehbehinderte Personen konzipierte Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW sowie einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Verbrennungs­motoren;
d.¹¹⁰
«Elektro-Stehroller», das heisst einplätzige, selbstbalancierende Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und: 1. einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW, die zu einem wesentlichen Teil für das Halten der Balance des Fahrzeugs eingesetzt wird,
2. einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h, und
3. einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt.
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4693 ).
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4693 ).
¹⁰⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 2 der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1321 ). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4693 ).
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
¹¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 2015 ( AS 2015 1321 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

4. Kapitel: Motorlose Fahrzeuge

Art. 19 Anhänger
¹ «Anhänger» sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Fahrbare Abschleppvorrichtungen gelten nicht als Anhänger.¹¹¹
² Für Motorfahrzeuge, die mit Hilfe einer Deichsel wie ein Anhänger gezogen wer­den, gelten die Vorschriften für Anhänger sinngemäss.
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 20 Transportanhänger nach schweizerischem Recht
¹ «Transportanhänger» sind Anhänger zum Personen- oder Sachentransport. Anhänger, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Transportanhängern gleichgestellt.¹¹²
² Es werden folgende Arten von Transportanhängern unterschieden:
a. «Sachentransportanhänger» sind Anhänger mit Ladebrücken, Tanks oder ande­ren Laderäumen zur Beförderung von Sachen.
b. «Personentransportanhänger» sind Anhänger, die zur Personenbeförderung be­sonders eingerichtet sind.
c.¹¹³
«Wohnanhänger» sind Anhänger, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Gepäckraum) als Wohnraum einge­richtet ist.
d. «Sportgeräteanhänger» sind Anhänger mit besonderen Einrichtungen zum Transport von Flug- und Wassersportgeräten sowie von Wettbewerbsfahr­zeu­gen usw.; ihnen sind gleichgestellt die Anhänger zur Beförderung von Reit­pferden.
³ Nach der Bauweise werden unterschieden:
a. «Normalanhänger» sind Anhänger, deren Zugvorrichtung (Deichsel) am Anhänger in senkrechter Richtung schwenken kann.
b.¹¹⁴
«Langmaterialanhänger» sind Anhänger ohne Ladebrücke oder Laderaum, die aus zwei Elementen bestehen, welche die Ladung tragen, oder deren Ladung auch auf dem Zugwagen aufliegt. Die beiden Anhängerelemente beziehungsweise der Zugwagen und der Anhänger können mit einer Hilfsbrücke, einem anderen Verbindungsteil oder nur durch die Ladung gekoppelt sein.
c. «Sattelanhänger» sind Anhänger, die so an ein Motorfahrzeug (Sattelschlep­per) angekuppelt werden, dass sie teilweise auf diesem aufliegen. Ein wesentlicher Teil des Gewichts des Anhängers und seiner Ladung wird vom Zugfahrzeug getragen.
cbis.¹¹⁵
«Starrdeichselanhänger» sind Anhänger, deren Deichsel in senkrechter Richtung nur geringfügig schwenken kann und konstruktionsbedingt eine vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt;
d.¹¹⁶
«Zentralachsanhänger» sind Starrdeichselanhänger, deren Achse oder Achsen möglichst nahe beim Schwerpunkt des Anhängers angeordnet sind und deren Deichsel dadurch nur eine geringe vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt;
e. «Starre Anhänger» sind Anhänger, die mit dem Zugwagen so verbunden sind, dass sie nur in senkrechter Richtung schwenken können;
f.¹¹⁷
«Schlittenanhänger» sind Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h, die teilweise oder ganz auf Kufen laufen.
⁴ Hydraulisch einstellbare Deichseln mit Gelenk, die eine vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug übertragen, gelten als Starrdeichseln.¹¹⁸
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 21 ¹¹⁹ Klasseneinteilung von Anhängern nach EU-Recht
¹ Anhänger der Klasse O sind Transportanhänger nach der Verordnung (EU) 2018/858. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt:
a. Klasse O 1 : Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0,75 t;
b. Klasse O 2 : Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 0,75 t bis höchs­­tens 3,50 t;
c. Klasse O 3 : Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t bis höchs­tens 10,00 t;
d. Klasse O 4 : Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 10,00 t.
² Anhänger der Klasse R sind Transportanhänger nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft konzipiert sind. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt:
a. Klasse R1: Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 1,50 t;
b. Klasse R2: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 1,50 t bis höchs­­tens 3,50 t;
c. Klasse R3: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t bis höchs­­tens 21,00 t;
d. Klasse R4: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 21,00 t.
³ Anhänger der Klasse S sind Arbeitsanhänger nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft konzipiert sind. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt:
a. Klasse S1: Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 3,50 t;
b. Klasse S2: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t.
⁴ Der Klassenbezeichnung von Anhängern nach den Absätzen 2 und 3 wird in Abhängigkeit von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ein Index angefügt:
a. «a» für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h;
b. «b» für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
⁵ Für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern, Starrdeichselanhängern und Zentralachsanhängern ist das massgebliche Garantiegewicht gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug ver­bunden und bis zum technisch zulässigen Höchstgewicht beladen ist. Die Sattel- beziehungsweise Stützlast ist beim Zugfahrzeug zu berücksichtigen.
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 22 Arten von Arbeitsanhängern
¹ «Arbeitsanhänger» sind Anhänger, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die als Arbeitsgerät dienen und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen.¹²⁰
² Ihnen gleichgestellt sind Anhänger:
a.¹²¹
nach Absatz 1, die eine Ladekapazität aufweisen, um während des Arbeitsprozesses erzeugtes oder benötigtes Gut vorübergehend aufzunehmen oder abzugeben, und deren Verhältnis zwischen Garantiegewicht und Leergewicht weniger als 3,0 beträgt;
b. zum Transport von Bestandteilen, Werkzeugen und Betriebsstoffen des Arbeitsmotorwagens, an dem sie mitgeführt werden;
c.¹²²
d. mit Arbeitsgeräten, die über kurze Distanzen ein Ladegut befördern, das sie beim Unterhalt der Strasse auf der Fahrt aufnehmen oder abgeben;
e. die so gebaut sind, dass sie nur ein bestimmtes Arbeitsgerät aufnehmen kön­nen und keine anderweitige Lademöglichkeit aufweisen;
f. der Feuerwehr und des Zivilschutzes.
³ Arbeitsanhänger können als Transportanhänger immatrikuliert werden, wenn sie allen anwendbaren Vorschriften entsprechen und die Arbeitsgeräte den Verkehr nicht behindern.
⁴ Anhänger nach Absatz 2 werden als Arbeitsanhänger, solche mit aufgebautem Nutzraum (Art. 20 Abs. 1) als Anhänger bezeichnet und durch die Angabe ihres Gebrauchszweckes näher bestimmt.
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
¹²² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
Art. 23 Handwagen, Tierfuhrwerke ¹²³
¹ «Handwagen», «Stosskarren» und «Handschlitten» sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die von einer zu Fuss gehenden Person gezogen oder gestossen werden.
² «Tierfuhrwerke» sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, inbegriffen Schlitten, die für den Tierzug eingerichtet sind.
³ …¹²⁴
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
¹²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 23 a ¹²⁵ Rollstühle ¹²⁶
Für Rollstühle ohne Motor, die von einer Begleitperson gestossen oder von der behinderten Person selbst, z. B. mittels Griffringen an den Rädern oder Handkurbeln, fortbewegt werden, gelten die Vorschriften für Handwagen (Art. 211) sinngemäss.
¹²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 ( AS 2005 4111 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
¹²⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1321 ). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 24 ¹²⁷ Fahrräder und Kinderräder
¹ «Fahrräder» sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die durch mechanische Vorrichtungen ausschliesslich mit der Kraft der sich darauf befindenden Personen fort­bewegt werden. Kinderräder und Rollstühle gelten nicht als Fahrräder.¹²⁸
² «Kinderräder» sind Fahrzeuge, welche der Definition des Fahrrades entsprechen, jedoch speziell für die Verwendung durch Kinder im vorschulpflichtigen Alter vorgesehen sind.¹²⁹
³ Für Fahrrad-Rollstuhl-Kombinationen, ausgenommen Fahrräder mit Nachlaufteilen (Art. 210 Abs. 5), gelten die Vorschriften für mehrspurige Fahrräder sinngemäss.¹³⁰
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1938 ).
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 ( AS 2005 4515 ). ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).

5. Kapitel: ¹³¹ Ausnahmefahrzeuge

¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
Art. 25 Definition
¹ «Ausnahmefahrzeuge» sind Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Verwendungs­zwecks oder aus anderen zwingenden Gründen den Vorschriften über Abmessungen, Gewichte oder Kreisfahrtbedingungen nicht entsprechen können.
² Ausnahmefahrzeuge werden nur zugelassen, soweit ein Abweichen von den Vor­schriften erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
³ Die Erteilung von Bewilligungen für die Verwendung von Ausnahmefahrzeugen richtet sich nach den Artikeln 78–85 VRV.
Art. 26 Raupenfahrzeuge
¹ Raupenfahrzeuge gelten als Ausnahmefahrzeuge.
² Ausgenommen sind mit Raupen versehene Motorhandwagen und Motoreinachser, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden und keinen Anhänger ziehen.
Art. 27 Land- und forstwirtschaftliche ¹³² Fahrzeuge mit Überbreite
¹ Land- und forstwirtschaftliche Arbeitskarren und Arbeitsanhänger mit Überbreite werden als Ausnahmefahrzeuge (Art. 25) bis zu einer Breite von 3,50 m zugelassen.¹³³
¹bis Andere land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, welche die Breite von 2,55 m nur wegen der montierten Breitreifen (Art. 60 Abs. 6), Gummiraupen-Laufwerken, allenfalls vorhandenen Radabdeckungen oder notwendigen Arbeitsgeräten überschreiten, werden als Ausnahmefahrzeuge bis zu einer Breite von 3,00 m zugelassen. In Bezug auf die Reifen oder Raupen einschliesslich Radabdeckungen muss vom betreffenden Fahrzeugtyp eine Ausführung mit einer Breite von maximal 2,55 m existieren.¹³⁴
¹ter Ein Ausnahmeanhänger nach Absatz 1bis darf die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1bis) nicht überschreiten, ausser bei Zugfahrzeugen, die mit Breitreifen oder Doppelbereifungen oder mit Gummiraupen-Laufwerken ausgerüstet sind. In diesem Fall ist die Breite des Anhängers am Zugfahrzeug auffällig zu markieren.¹³⁵
² Folgende land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge:
a. land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erfor­derlichen Zusatzgeräten mit einer Breite bis zu 3,50 m;
b. land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erfor­derlichen Doppelbereifungen oder Gitterrädern bis zu einer Breite von 3,00 m;
c.¹³⁶
land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Doppelbereifungen, Gitterrädern oder Zusatzgeräten bis zu einer Breite von 3,00 m.
³ Anhänger nach Absatz 2 Buchstabe c dürfen die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1bis) nicht überschreiten, ausser bei Zugfahrzeugen, die mit Breitreifen oder Doppelbereifungen oder mit Gummiraupen-Laufwerken ausgerüstet sind. In diesem Fall ist die Breite des Anhängers am Zugfahrzeug auffällig zu markieren.¹³⁷
¹³² Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 ( AS 2005 4111 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).
¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
¹³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
Art. 28 Andere Fahrzeuge mit Überbreite
Folgende Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge:
a.¹³⁸
Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Zusatz­geräten mit einer Breite bis zu 3,50 m oder vorübergehend angebrachten, erforderlichen Schneeräumungsgeräten;
b.¹³⁹
gewerblich immatrikulierte Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Motorkarren, an denen für Fahrten zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs (Art. 87 VRV¹⁴⁰) erforderliche Doppelbereifungen oder Gitterräder bis zu einer Breite von 3,00 m vorübergehend angebracht sind;
c.¹⁴¹
gewerblich immatrikulierte Anhänger, an denen für Fahrten zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs (Art. 87 VRV) erforderliche Doppelbereifungen, Gitterräder oder Zusatzgeräte bis zur Breite des Zugfahrzeugs vorübergehend angebracht sind.
¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ).
¹³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
¹⁴⁰ SR 741.11
¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 28 a ¹⁴² Fahrzeuge mit weit nach vorne reichenden Schneeräumgeräten
Fahrzeuge, bei denen vorübergehend angebrachte, erforderliche Schneeräumgeräte mehr als 3,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen (Art. 38 Abs. 3), dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge.
¹⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).

2. Teil: Zulassungsprüfung, Nachprüfung, Abgaswartung ¹⁴³

¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).

1. Kapitel: ¹⁴⁴ Zulassungsprüfung

¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 29 Grundsatz
¹ Für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger muss vor ihrer Zulassung zum Verkehr amtlich geprüft werden, ob sie den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entsprechen.
² Keine Zulassungsprüfung nach den Artikeln 30–32 ist erforderlich für Motorfahrräder. Für diese richtet sich das Zulassungsverfahren nach den Artikeln 90–96 VZV¹⁴⁵.
³ Keine kantonale Zulassungsprüfung ist erforderlich für Militärfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die der Verordnung vom 4. November 2009¹⁴⁶ über die Personenbeförderung unterstehen.
⁴ Änderungen an Fahrzeugen, die zwischen der Zulassungsprüfung und der Zulassung vorgenommen werden, sind der Zulassungsbehörde zu melden und nach Artikel 34 Absatz 2 zu prüfen.
¹⁴⁵ SR 741.51
¹⁴⁶ SR 745.11
Art. 30 Prüfung von neuen Fahrzeugen: administrative Prüfung
¹ Bei neuen Fahrzeugen wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften erbracht mit:
a. einem ausgefüllten und vom Typengenehmigungs- oder Datenblattinhaber unterzeichneten Prüfungsbericht; oder
b. …¹⁴⁷
² Als neu gelten Fahrzeuge:
a. die erstmals zugelassen werden;
b. die im Ausland vor einem Jahr oder weniger zugelassen wurden, wenn ihr Kilometerstand 2000 km oder ihr Betriebsstundenstand 70 h nicht übersteigt.
¹⁴⁷ Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.
Art. 30 a Prüfung von neuen Fahrzeugen: Identifikationsprüfung und Funktionskontrolle
¹ Liegen für ein neues Fahrzeug die Dokumente nach Artikel 30 Absatz 1 nicht vor, so wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften wie folgt erbracht:
a. Liegt eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform vor, so wird bei Personenwagen und Wohnmotorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t eine Identifikationsprüfung durchgeführt, bei den übrigen Fahrzeugen eine Funktionskontrolle.
b. Liegt keine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform vor, so wird eine Funktionskontrolle durchgeführt, wenn: 1. eine Konformitätserklärung nach dem UNECE-Reglement Nr. 0 sowie alle weiteren erforderlichen Genehmigungen zur Vervollständigung nach dem entsprechenden EU-Gesamtgenehmigungsrechtsakt vorliegen,
2. Genehmigungen und Konformitätszeichen vorliegen, die von ausländischen Staaten nach natio­nalem oder internationalem Recht erteilt wurden, das in Anhang 2 aufge­führt oder den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist,
3. Konformitäts­erklä­rungen nach den Artikeln 2 Buchstabe f und 14 TGV¹⁴⁸ vorliegen,
4. Prüfberichte vor­liegen, die nach den in Anhang 2 aufgeführten Vorschriften von Prüfstellen erstellt wurden, die für diese Prüfungen in Anhang 2 TGV aufgeführt oder vom ASTRA nach Artikel 17 Absatz 2 TGV anerkannt sind, oder
5. die Halter und Halterinnen diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen.
² Die Funktionskontrolle beschränkt sich auf die wichtigsten Vorrichtungen wie Lenkung, Bremsen und Beleuchtung sowie die Verbindungseinrichtungen von Zugfahrzeugen und Anhängern.
³ Der Nachweis der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ist vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin zu erbringen.
¹⁴⁸ SR 741.511
Art. 30 b Prüfung von neuen Fahrzeugen: umfassende technische Prüfung
Liegen für ein neues Fahrzeug die Dokumente nach Artikel 30 Absatz 1 nicht vor und sind die Voraussetzungen nach Artikel 30 a nicht erfüllt, so wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften mit einer umfassenden technischen Prüfung erbracht. Es wird dabei insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug den Abgas- und Geräuschvorschriften entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist.
Art. 30 c Prüfung von neuen Fahrzeugen: technische Prüfung für Teile oder Änderungen
Bei Fahrzeugen, für die nur ein Teil der Dokumente nach Artikel 30 a Buchstabe b Ziffern 1–4 vorliegen, oder bei geänderten Fahrzeugen müssen die nicht geprüften Teile oder Änderungen umfassend technisch geprüft werden.
Art. 31 Prüfung von nicht neuen Fahrzeugen: Funktionskontrolle und umfassende technische Prüfung
¹ Bei Fahrzeugen, die nicht neu sind (Art. 30 Abs. 2), wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften mit einer Funktionskontrolle erbracht, wenn:
a. ein ausgefüllter und vom Typengenehmigungs- oder Datenblattinhaber unterzeichneter Prüfungsbericht vorliegt;
b. eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt;
c. eine Konformitätserklärung nach dem UNECE-Reglement Nr. 0 sowie alle weiteren erforderlichen Genehmigungen zur Vervollständigung nach dem entsprechenden EU-Gesamtgenehmigungsrechtsakt vorliegen; oder
d. die Halter und Halterinnen diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen.
² Die Funktionskontrolle beschränkt sich auf die wichtigsten Vorrichtungen wie Lenkung, Bremsen und Beleuchtung sowie die Verbindungseinrichtungen von Zugfahrzeugen und Anhängern.
³ Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so wird eine umfassende technische Prüfung durchgeführt. Es wird dabei insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug den Abgas- und Geräuschvorschriften entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist.
Art. 31 a Fahrzeugsysteme und Fahrzeugteile, die von der Typengenehmigung des Fahrzeugs abweichen
¹ Bei Fahrzeugsystemen und Fahrzeugteilen, die von der Typengenehmigung des Fahrzeugs abweichen, wird eine Funktionskontrolle durchgeführt, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 30 a Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 2–4 erfüllt ist.
² Bei den übrigen von der Typengenehmigung des Fahrzeugs abweichenden Fahrzeugsystemen und Fahrzeugteilen wird eine umfassende technische Prüfung durchgeführt. Es wird dabei insbesondere geprüft, ob sie für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher sind und ob keine ernsthafte Gefährdung der Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit besteht.
Art. 32 Selbstabnahme
¹ Die Zulassungsbehörde kann für Fahrzeuge mit einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt das Ausfüllen des Prüfungsberichts und die Funktionskontrolle an Personen delegieren, die für eine einwandfreie Durchführung Gewähr bieten.
² Diese Ermächtigung kann sich auf leichte Motorwagen, Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t, Motorräder, Leicht‑, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge erstrecken.
³ Die Ermächtigung gilt nicht für Fahrzeuge, die von der typengenehmigten Ausführung abweichen.
⁴ Die Zulassungsbehörde führt Stichproben durch. Sie entzieht die Ermächtigung, wenn schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden.

2. Kapitel: Nachprüfungen ¹⁴⁹

¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 33 Periodische Prüfungspflicht
¹ Die mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuge, die in Absatz 2 aufgeführt sind, unterliegen der amtlichen, periodischen Nachprüfung. Die Zulassungsbehörde bietet die Halter und Halterinnen zur Nachprüfung auf.¹⁵⁰
¹bis Die Nachprüfung umfasst:
a. die Identifikation des Fahrzeugs;
b. die Bremsanlagen;
c. die Lenkvorrichtung;
d. die Sichtverhältnisse;
e. die Beleuchtungseinrichtungen und die elektrische Anlage;
f. die Fahrgestelle, Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen;
g. die übrigen Ein- und Vorrichtungen;
h. das Emissionsverhalten.¹⁵¹
² Es gelten folgende Prüfungsintervalle:
a.¹⁵²
erstmals ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, dann jährlich: 1. Fahrzeuge zum berufsmässigen Personentransport, ausgenommen Fahrzeuge, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2¹⁵³ verwendet werden,
2. Gesellschaftswagen,
3. Anhänger zum Personentransport,
4. Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter, für die gemäss SDR¹⁵⁴ eine jährliche Nachprüfung erforderlich ist;
abis.¹⁵⁵
erstmals zwei Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach zwei Jahren, dann jährlich: 1. Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
2. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t und einer Höchst­geschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
3. Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t und einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
b.¹⁵⁶
erstmals vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre: 1. Kleinbusse,
2. Lieferwagen,
3. Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
4. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t oder einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
5. Wohnmotorwagen und Motorwagen mit aufgebautem Nutzraum;
c.¹⁵⁷
erstmals fünf Jahre, jedoch spätestens sechs Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre: 1. leichte und schwere Personenwagen,
2. Motorräder,
3. Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge,
4.¹⁵⁸
Transportanhänger, einschliesslich Anhänger mit aufgebautem Nutzraum, mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t, sofern sie nicht unter Buchstabe a Ziffer 3 oder 4, Buchstabe abis Ziffer 3 oder Buchstabe e Ziffer 5 fallen;
d.¹⁵⁹
erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle drei Jahre: 1. gewerbliche Traktoren,
2. Arbeitsmaschinen;
e.¹⁶⁰
erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle fünf Jahre: 1. Motorkarren,
2. Arbeitskarren,
3. land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge,
4. Motoreinachser,
5.¹⁶¹
Anhänger mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t von Fahrzeugen nach den Ziffern 1–4,
6.¹⁶²
Arbeitsanhänger, ausgenommen Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0,75 t sowie die Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes,
7.¹⁶³
Anhänger von Schaustellern und Zirkussen mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t, die im Fahrzeugausweis entsprechend bezeichnet sind und ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren.
²bis Werden Fahrzeuge nach Absatz 2 Buchstabe abis und Fahrzeuge nach Absatz 2 Buchstabe e Ziffer 7 über 3,5 t nicht nur im Binnenverkehr eingesetzt, so darf die letzte amtliche Fahrzeugprüfung nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Die Halter und Halterinnen müssen selbst dafür sorgen, dass die Fahrzeuge rechtzeitig nachgeprüft werden.¹⁶⁴
³ Auf Begehren des Halters oder der Halterin kann ein Fahrzeug jederzeit nachgeprüft werden.¹⁶⁵
⁴ …¹⁶⁶
⁵ Werden die vorgeschriebenen Nachprüfungen bei kantonal immatrikulierten Militärfahrzeugen durch die Armee ausgeführt, so erstattet diese Meldung über den Vollzug an die kantonale Zulassungsbehörde. Die kantonale Prüfung entfällt.¹⁶⁷
⁶ Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind von der periodischen Prüfpflicht befreit.¹⁶⁸
⁷ …¹⁶⁹
⁸ Die Nachprüfung muss nach einem von den Kantonen gemeinsam festgelegten Qualitätssicherungssystem durchgeführt werden.¹⁷⁰
¹⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
¹⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1181 ).
¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 5133 ).
¹⁵³ SR 822.222
¹⁵⁴ SR 741.621
¹⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 5133 ).
¹⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2017 ( AS 2015 465 ).
¹⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2017 ( AS 2015 465 ).
¹⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 5133 ).
¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2017 ( AS 2015 465 ).
¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2017 ( AS 2015 465 ).
¹⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 5133 ).
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 5133 ).
¹⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018 ( AS 2019 253 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).
¹⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 ( AS 2016 5133 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).
¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 465 ).
¹⁶⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1321 ).
¹⁶⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen, in Kraft seit 1. März 2005 ( AS 2005 1167 ).
¹⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
¹⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I vom 15. Juni 2001 ( AS 2002 1181 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).
¹⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
Art. 33 a ¹⁷¹ Einhaltung der Prüfintervalle
Die Kantone ergreifen die zur Einhaltung der Prüfintervalle notwendigen Massnahmen. Sie stellen insbesondere die notwendigen Prüfkapazitäten bereit. Sie können nötigenfalls Aufgaben an Dritte übertragen, welche für die vorschriftsgemässe Durchfüh­rung Gewähr bieten.
¹⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2017 ( AS 2015 465 ).
Art. 34 Ausserordentliche Prüfungspflicht
¹ Die Polizei meldet der Zulassungsbehörde Fahrzeuge, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufwiesen. Diese müssen nachgeprüft werden. Die Nachprüfung muss im Standortkanton durchgeführt werden.¹⁷²
² Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahr­zeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzu­prüfen. Namentlich betrifft dies:¹⁷³
a. Änderungen der Fahrzeugeinteilung;
b. Änderungen der Abmessungen, des Achsabstands, der Spurweite, der Gewichte;
c. Eingriffe, die die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern. Hierbei ist nach­zuweisen, dass die bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen Vorschrif­ten über Abgase und Geräusche eingehalten sind;
d. nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Auspuffanlagen;
e. Änderungen an der Kraftübertragung (Getriebe- und Achsübersetzung);
f. nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder;
g. Änderungen der Lenkanlage, der Bremsanlage;
h.¹⁷⁴
das Anbringen einer Anhängerkupplung (Art. 91 Abs. 1);
i.¹⁷⁵
das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z. B. Airbag, Gurtstraffer), soweit dies nicht vom Hersteller oder von der Herstel­lerin vorgesehen ist, vom Führer oder von der Führerin selbst vorgenommen werden kann und jeweils angezeigt wird;
j.¹⁷⁶
das Nichtinstandsetzen von defekten oder nicht betriebsfähigen Rückhalte­systemen oder Teilen davon (z.B. Airbag, Gurtstraffer);
k.¹⁷⁷
alle weiteren wesentlichen Änderungen.
²bis Von der Melde- und Prüfpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die vorübergehend eine Ausrüstung nach den Artikeln 27 Absatz 2, 28 und 28 a ohne Überschreitung der zulässigen Abmessungen aufweisen, sowie das Auswechseln von Wechselaufbauten.¹⁷⁸
³ Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde weitere im Fahrzeugaus­weis einzutragende neue Tatsachen zu melden.
⁴ Fahrzeuge sind auch nachzuprüfen, wenn sie nach Artikel 92 Absatz 1 an das Gebrechen einer körperlich behinderten Person angepasst werden.¹⁷⁹
⁵ …¹⁸⁰
⁵bis …¹⁸¹
⁶ Die Zulassungsbehörden können die Prüfung für das Anbringen von für den Fahrzeugtyp genehmigten Anhängerkupplungen an Personen- und Lieferwagen ohne durchgehende Bremsanlage an zur Selbstabnahme berechtigte Personen (Art. 32) delegieren. Diese Ermächtigung kann sich auf Fahrzeuge erstrecken, die über eine schweizerische Typengenehmigung, ein Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung nach der Verordnung (EU) 2018/858 verfügen.¹⁸²
¹⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
¹⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
¹⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
¹⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
¹⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 ( AS 2000 2433 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
¹⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
¹⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I vom 15. Juni 2001 ( AS 2002 1181 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
¹⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 ( AS 2016 5133 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
¹⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
Art. 34 a ¹⁸³ Delegation der Nachprüfungen
Die Zulassungsbehörde kann die Nachprüfungen an Betriebe oder Organisationen delegieren, die für die einwandfreie Durchführung Gewähr bieten. Ausgenommen sind Nachprüfungen aufgrund von Meldungen der Polizei (Art. 34 Abs. 1).
¹⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).

2 a . Kapitel: ¹⁸⁴ Gemeinsame Bestimmungen für Zulassungs- und Nachprüfungen

¹⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 34 b
¹ Zulassungs- und Nachprüfungen müssen von Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen durchgeführt werden. Ausgenommen sind Zulassungsprüfungen nach Artikel 30 Absatz 1 und Selbstabnahmen (Art. 32).
² Die Zulassungsprüfungen und die Nachprüfungen werden unter den Zulassungsbehörden anerkannt. Ebenso anerkannt werden delegierte Prüfungen von Personen, die nachweisen, dass sie vom Standortkanton zur Selbstabnahme ermächtigt sind (Art. 32).
³ Kann die Zulassungsbehörde bestimmte technische Überprüfungen nicht selber durchführen, so kann sie dafür eine Prüfung durch eine Prüfstelle nach Anhang 2 TGV¹⁸⁵ verlangen.
⁴ Die Zulassungsbehörde kann für die ihr einzureichenden Unterlagen, die nicht in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sind, eine beglaubigte Übersetzung verlangen.
⁵ Es sind geeignete, marktübliche Prüfmittel zu verwenden. Sie sind regelmässig zu eichen; zuständig ist das METAS. Ist keine Eichung möglich, so müssen die Prüfmittel nach einer massgebenden Norm hergestellt sein und die Messresultate gemäss dieser Norm ausweisen. In diesem Fall sind sie mindestens einmal im Jahr nach den Herstellerangaben durch die Prüfstelle oder durch Dritte zu warten.
⁶ Anhänger werden an geeigneten Zugfahrzeugen geprüft.
⁷ Bei der Zulassungsprüfung und jeder Nachprüfung erfasst die Zulassungsbehörde den Stand des Kilometer- oder Betriebsstundenzählers.¹⁸⁶
¹⁸⁵ SR 741.511
¹⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).

3. Kapitel: Abgaswartung und -Nachkontrolle

Art. 35 Abgaswartung
¹ Die Abgaswartung bei Motorwagen mit Fremdzündungsmotor (Art. 59 a Abs. 1 VRV) umfasst:
a. die Kontrolle der für die Abgasemissionen massgeblichen Fahrzeugteile und ihrer Einstellung nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin;
b. wenn notwendig, die Einstellung, die Instandstellung oder den Ersatz der massgeblichen Teile;
c. eine Messung des Gehalts an Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Kohlendioxid (CO 2 ) im Abgas bei Leerlaufdrehzahl, bei Fahrzeugen mit einem geregelten Dreiweg-Katalysator zusätzlich eine Messung des Gehaltes an CO und HC im Abgas bei erhöhter Drehzahl, jeweils ermittelt bei unbelastetem Motor nach den Sollwerten und Messbedingungen des Herstellers oder der Herstellerin mit einem für amtliche Kontrollen zugelassenen Messgerät.¹⁸⁷
² Die Abgaswartung bei Motorwagen mit Selbstzündungsmotor (Art. 59 a Abs. 1 VRV) umfasst:
a. die Kontrolle der für die Abgas- und Rauchemissionen massgeblichen Fahrzeugteile und ihrer Einstellung nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin sowie der im Abgas-Wartungsdokument aufgeführten Plomben und Versiegelungen;
b. wenn notwendig, die Einstellung, die Instandstellung oder den Ersatz der massgeblichen Teile;
c.¹⁸⁸
eine Messung der Rauchemissionen bei freier Beschleunigung mit einem für amtliche Kontrollen zugelassenen Messgerät oder eine Messung der Partikelanzahl nach den Anforderungen der LRV¹⁸⁹ über die Abgaswartung von Baumaschinen sowie von nicht für den Strassenverkehr bestimmten Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor.¹⁹⁰
³ Personen und Betriebe auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder dem schweizerischen Zollgebiet dürfen die Abgaswartung ausführen, wenn sie über die für die fachgerechte Abgaswartung notwendigen Kenntnisse, Werkstatt­unterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen sowie über vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement¹⁹¹ zugelassene Abgas- oder Rauchmessgeräte verfügen.
⁴ Untersteht ein Fahrzeug der Abgaswartung (Art. 59 a VRV), so muss der Hersteller oder die Herstellerin, der Inhaber oder die Inhaberin der schweizerischen Typengenehmigung beziehungsweise des Datenblattes oder der Markenvertreter oder die Markenvertreterin dem Halter oder der Halterin vor der ersten Inverkehrsetzung ein Abgas-Wartungsdokument abgeben. Darin müssen die Einstelldaten, Messbedingungen und Sollwerte eingetragen sein, die gemäss den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin das einwandfreie Funktionieren der abgasrelevanten Bauteile gewährleisten. Bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor müssen zudem die vorhandenen Plomben und Versiegelungen an abgasrelevanten Bauteilen oder Einstellvorrichtungen vermerkt sein.¹⁹²
⁵ Nach jeder durchgeführten Abgaswartung muss die Person, welche die Wartung durchgeführt hat, oder eine verantwortliche Person des entsprechenden Betriebes dies im Abgaswartungsdokument durch einen Eintrag bestätigen. Sie hat dem Halter oder der Halterin einen Aufkleber abzugeben, der auf die Fälligkeit der nächsten Abgaswartung hinweist.¹⁹³
¹⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7089 ).
¹⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
¹⁸⁹ SR 814.318.142.1
¹⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7089 ).
¹⁹¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
¹⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7089 ).
¹⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7089 ).
Art. 36 Abgas-Nachkontrollen
¹ Die Zulassungsbehörde führt anlässlich der amtlichen Nachprüfungen Abgas-Nachkontrollen durch.¹⁹⁴
² Die Abgas-Nachkontrollen sind nach den Kontrolldaten, Messbedingungen und Sollwerten im Abgas-Wartungsdokument vorzunehmen. Bei Fahrzeugen mit anerkanntem On-Board-Diagnosesystem sind die Funktion der Fehlfunktionsanzeige und gegebenenfalls der Inhalt des Fehlerspeichers zu überprüfen.¹⁹⁵
³ Eine erneute Wartung oder Nachkontrolle wird angeordnet, wenn:
a. die Wartung nicht oder nicht vorschriftsgemäss durchgeführt wurde;
b. Defekte, Mängel oder Falscheinstellungen der abgasrelevanten Ausrüstung vorliegen;
c. die Sollwerte nicht eingehalten sind.
¹⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7089 ).
¹⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7089 ).

3. Teil: Technische Anforderungen

1. Titel: Definitionen und allgemeine Anforderungen

1. Kapitel: ¹⁹⁶ Grundsatz und Geltungsbereich

¹⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 36 a Grundsatz
¹ Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen nach diesem Teil oder den technischen Anforderungen nach der TAFV 1¹⁹⁷, der TAFV 2¹⁹⁸ oder der TAFV 3¹⁹⁹ entsprechen.
² Für Fahrzeuge mit EU-Gesamtgenehmigung oder mit entsprechender Konformitätserklärung des Herstellers oder der Herstellerin sowie für Fahrzeuge, die den technischen Anforderungen nach der TAFV 1, der TAFV 2 oder der TAFV 3 entsprechen, gelten zusätzlich die Artikel 45, 58 Absatz 4, 66 Absatz 1bis, 68 Absätze 1 und 4, 69 Absatz 2bis, 90, 99 a –102, 114, 117 Absatz 2, 123 Absatz 4, 134 Absatz 1, 163 Absatz 4 Buchstabe b sowie 195 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung.²⁰⁰
³ Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter müssen zusätzlich den technischen Anforderungen der SDR²⁰¹ entsprechen.
⁴ Ausländische Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen nach diesem Teil entsprechen, soweit er nicht strengere Anforderungen aufstellt als die internationalen Vereinbarungen oder das Recht des Immatrikulationslandes.
⁵ Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, müssen lediglich die technischen Anforderungen von Anhang 5 des Übereinkommens vom 8. November 1968²⁰² über den Strassenverkehr erfüllen.
¹⁹⁷ SR 741.412
¹⁹⁸ SR 741.413
¹⁹⁹ SR 741.414
²⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).
²⁰¹ SR 741.621
²⁰² SR 0.741.10
Art. 37 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Titels gelten für alle Fahrzeugarten. Vorbehalten bleiben zusätzliche oder abweichende Bestimmungen für die jeweilige Fahrzeugart.

1 a . Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung ²⁰³

²⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 38 Abmessungen
¹ Die Fahrzeuglänge ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:²⁰⁴
a. Wischer- und Wascheinrichtungen;
b. vordere und hintere Kontrollschilder;
c. Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben;
d. Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutz­vorrichtungen;
e. Beleuchtungsvorrichtungen;
f.²⁰⁵
Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht sowie deren Halterungen, Profilanzeiger;
g.²⁰⁶
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschliesslich Radargeräten;
h.²⁰⁷
Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klassen M 1 und N 1 , sofern sie der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 entsprechen;
i. Längsanschläge für Wechselaufbauten;
k.²⁰⁸
Trittstufen und Handgriffe;
l.²⁰⁹
elastische Anfahrdämpfer oder vergleichbare Vorrichtungen, einschliesslich ihrer Befestigungsteile;
m.²¹⁰
Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrstellung bis höchstens 0,30 m, sofern die Ladekapazität nicht erhöht wird;
n.²¹¹
Verbindungseinrichtungen an Motorfahrzeugen und abnehmbare Verbindungseinrichtungen an der Hinterseite eines Anhängers;
o.²¹²
Stützvorrichtungen an Fahrzeugen zum Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen (Art. 65 Abs. 3 VRV), wenn diese Stützvorrichtungen verschiebbar sind;
p.²¹³
Stromabnehmer von Elektrofahrzeugen im Linienverkehr;
q.²¹⁴
aussen am Fahrzeug angebrachte Sonnenblenden.²¹⁵
r.²¹⁶
einklappbare Fahrradträger;
s.²¹⁷
einklappbare oder einziehbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands an schweren Motorwagen, Kleinbussen und Anhängern der Klassen O 3 und O 4 , sofern diese Einrichtungen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 entsprechen;
t.²¹⁸
einziehbare Ladestützen in ausgefahrener Stellung zum ausschliesslichen Transport eines Mitnahmestaplers am Heck von Lastwagen und Anhängern.²¹⁹
¹bis Die Fahrzeugbreite ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:²²⁰
a. Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben;
b.²²¹
Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen in einer Höhe: 1. bis 2,00 m über dem Boden, sofern sie höchstens 20 mm je Seite überstehen,
2. von mehr als 2,00 m bis 2,50 m über dem Boden, sofern sie höchstens 50 mm je Seite überstehen,
3. von mehr als 2,50 m über dem Boden, sofern sie höchstens 150 mm je Seite überstehen;
c.²²²
Reifendruck- und Reifenschadensanzeiger, sofern sie für beide Seiten zusammen insgesamt höchstens 100 mm überstehen;
d. biegsame Kotschutzlappen oder Spritzschutzvorrichtungen;
e. Beleuchtungsvorrichtungen;
f.²²³
Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen an Fahrzeugen der Klassen M 2 , M 3 , N 2 , N 3 und O, sofern sie in nicht entfaltetem Zustand höchstens 10 mm pro Seite überstehen;
g.²²⁴
Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht sowie deren Halterungen, Sichthilfen, Profilanzeiger;
h. einziehbare oder ausklappbare Trittstufen;
i. Reifenabplattungen;
k. Schneeketten;
l.²²⁵
an Fahrzeugblachen seitlich angebrachte Luftstabilisatoren aus weichem Mate­rial mit einem Querschnitt von höchstens 50 mm × 50 mm;
m.²²⁶
einziehbare Spurführungseinrichtungen (in ausgefahrener Stellung) von Gesellschaftswagen (einschliesslich Gelenk- und Trolleybussen), die in Spurbussystemen verwendet werden.²²⁷
n.²²⁸
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschliesslich Radargeräten an Fahrzeugen der Klassen M 2 , M 3 , N 2 , N 3 und O, sofern sie für beide Seiten zusammen insgesamt höchstens 100 mm überstehen;
o.²²⁹
einklappbare oder einziehbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands an schweren Motorwagen, Kleinbussen und Anhängern der Klassen O 3 und O 4 , sofern diese Einrichtungen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 entsprechen;
p.²³⁰
Sicherheitsgeländer an Fahrzeugen zum Transport von mindestens zwei mehrspurigen Fahrzeugen, sofern diese Geländer: 1. mindestens 2,00 m und höchstens 3,70 m über dem Boden sind,
2. höchstens 50 mm über die Fahrzeugseite hinausragen, und
3. die Fahrzeugbreite nicht auf über 2,65 m vergrössern.²³¹
¹ter Die Fahrzeughöhe ist im fahrbereiten Zustand, bei Fahrzeugen mit Fahrwerk­niveauregulierung in normaler Fahrstellung zu messen. Sie ist über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile zu messen, jedoch ohne:²³²
a.²³³
Rundfunk- und Funknavigationsantennen;
b. Stromabnehmer in gehobener Stellung für Fahrzeuge im Linienverkehr.²³⁴
² Die Länge der Anhänger schliesst die ausgezogene Zugvorrichtung (Deichsel) in waagrechter Stellung ein.²³⁵
³ Nach vorne dürfen Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens 3,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.
⁴ Die Länge, Breite und Höhe bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten schliesst die Vorrichtungen für die Aufnahme der Aufbauten sowie den Aufbau selber ein.²³⁶
²⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
²⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
²⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
²¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ).
²¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
²¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
²¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
²¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 ( AS 2016 5133 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).
²¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
²²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
²²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
²²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
²²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 ( AS 2016 5133 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).
²³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
²³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
²³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
²³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
Art. 39 Gewichte
¹ Für Fahrzeuge der Klassen M 2 , M 3 , N 2 , N 3 , O 3 und O 4 können die in den folgenden Regelungen festgelegten Abmessungen und Gewichte als massgebende technische Parameter verwendet werden, auch wenn sie von den schweizerischen Vorschriften abweichen:²³⁷
a. Richtlinie Nr. 96/53 des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchst­zu­lässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaat­­lichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Ver­kehr;
b.²³⁸
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012.²³⁹
² Beim leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder der -führerin besetzten Fahrzeug müssen auf ebener Strasse die Lenkachsen mindestens 20 Prozent des Betriebs­gewichts tragen.
³ Beim leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder der -führerin besetzten Fahrzeug darf das Adhäsionsgewicht nicht weniger als 25 Prozent des Betriebsgewichts des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination betragen.
²³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).
²³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
Art. 40 Kreisfahrt und Ausschwenkmass ²⁴⁰
¹ Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen sich leer und beladen in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von 25,00 m und einem inne­ren Durchmesser von 10,60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines Fahrzeugteils – ausgenommen der Rückspiegel und der vorderen Richtungsblinker – auf der Fahrbahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt.
² Von Absatz 1 ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge und land- und forstwirtschaftliche Fahrzeugkombinationen.
³ Bezüglich Ausschwenkmass gelten für Fahrzeuge der Klassen N, M 2 und M 3 die Anforderungen von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012.²⁴¹
²⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
²⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002 ( AS 2002 3567 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 41 Hersteller und Herstellerinnen, Gewichtsgarantien ²⁴²
¹ «Hersteller» und «Herstellerinnen» sind die Personen oder Stellen, die das Konzept des Fahrzeugs, des Systems oder des Fahrzeugteils entwerfen und gegenüber der Typengenehmigungs- beziehungsweise der Zulassungsstelle für alle Belange des Typengenehmigungs- beziehungsweise Zulassungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich sind. Es ist nicht von Bedeutung, ob sie direkt an allen Herstellungsphasen des Fahrzeugs, Systems oder Fahrzeugteils beteiligt sind, das Gegenstand des Typengenehmigungs- beziehungsweise des Zulassungsverfahrens ist.²⁴³
² Der Hersteller oder die Herstellerin hat eine Garantie über das technisch zulässige Höchstgewicht, über die technisch zulässige Anhängelast und bei Motorwagen und ihren Anhängern über die Tragkraft der einzelnen Achsen abzugeben.²⁴⁴
²bis Eine Garantieerklärung nach Absatz 2 wird anerkannt, wenn:
a.²⁴⁵
der Hersteller oder die Herstellerin über die für die Durchführung der Prüfung notwendige Infrastruktur verfügt oder die Prüfung von einer Prüfstelle durchführen lässt, welche die Anforderungen der harmonisierten Normen über den Betrieb von Prüflaboratorien (EN ISO/IEC 17025)²⁴⁶ erfüllt oder von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes bevollmächtigt ist;
b. der Hersteller oder die Herstellerin eine systematische innerbetriebliche Quali­tätskontrolle durchführt (z. B. mit ISO 9001 bzw. EN 29001 Zertifizie­rung); und
c. das ASTRA und die Zulassungsbehörde auf die Prüfungs- und Berechnungs­unterlagen sowie ‑ergebnisse Zugriff hat.²⁴⁷
²ter Bei Fahrzeugen mit geringem Gewicht oder beschränkter Höchstgeschwindigkeit müssen die Voraussetzungen nach Absatz 2bis nicht erfüllt sein, wenn ein ausgewiesener Fachbetrieb die Garantieerklärung ausstellt.²⁴⁸
³ Das Garantiegewicht muss für alle Fahrzeuge gleicher Version einer Variante des Typs gleich gross sein. Für die Begriffe Version, Variante und Typ gelten die Definitionen von Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2018/858. Für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gelten die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. Zulässig sind Änderungen des Garantiegewichtes durch den Fahrzeughersteller oder die -herstellerin im Zusammenhang mit einem Modellwechsel.²⁴⁹
⁴ Erweckt eine Garantie Zweifel, so kann das ASTRA oder bei Fahrzeugen, die von der Typengenehmigungspflicht befreit sind, die Zulassungsbehörde eine Untersu­chung durch eine vom ASTRA anerkannte Prüfstelle verlangen. Garantien, die offensichtlich zu tief angesetzt sind, werden zurückgewiesen. Die Garantie wird ebenfalls zurückgewiesen, wenn der Hersteller oder die Herstellerin sie für die Schweiz er­heblich tiefer ansetzt als im Ausland.²⁵⁰
⁵ Liegt für ein umgebautes Fahrzeug keine Garantie nach Absatz 2 vor, so kann der Umbauer diese abgeben, wenn ein Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüf­stelle die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt.²⁵¹
²⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
²⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
²⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
²⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
²⁴⁶ Die Texte dieser Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
²⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
²⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
²⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).
²⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 42 Änderung des Garantiegewichts, Gewichte im Ausland ²⁵²
¹ Die Heraufsetzung des Garantiegewichts, der Anhängelast, des Gesamtzugsgewichts oder der Tragkraft der Achsen erfordert eine neue Garantie des Herstellers oder der Herstellerin nach Artikel 41 Absatz 2.²⁵³
² Änderungen am Fahrzeug, die eine Herabsetzung des Garantiegewichts bewirken, sind unzulässig. Zulässig ist die Anpassung des Fahrzeuges an eine bestehende Typengenehmigung oder an ein Datenblatt.²⁵⁴
³ Für Fahrten im Ausland können höhere Gewichte, als sie in der Schweiz gestattet sind, zugelassen werden, wenn alle vom ASTRA²⁵⁵ bestimmten schweizerischen Bedin­gungen betreffend Bau und Ausrüstung eingehalten sind, die auch für den inter­na­tionalen Verkehr als geboten erscheinen.
²⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3216 ).
²⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
²⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
²⁵⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
Art. 43 Dachlast
Das Gewicht von Dachlastenträgern u. dergl. darf zusammen mit ihrer Zuladung höchstens 50 kg betragen. Gestützt auf eine Garantie des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin kann die Zulassungsbehörde durch Eintrag im Fahrzeugausweis ein höheres Gewicht bewilligen.
Art. 44 Fahrzeugidentifikation ²⁵⁶
¹ An leicht zugänglicher Stelle muss ein Schild aus dauerhaftem Material angebracht sein. Dieses muss bei Fahrzeugen mit einer EU²⁵⁷-Gesamtgenehmigung mindestens die Angaben der entsprechenden EU-Richtlinie enthalten.²⁵⁸
² Bei Fahrzeugen, die mittels EU-Mehrstufen-Typengenehmigungsverfahren zuge­lassen werden, müssen zusätzliche, der Anzahl der Fertigungsstufen entsprechende Schilder vorhanden sein. Auf diesen müssen der Name des Umbauers, die neue EU-Typengenehmigungsnummer, die Genehmigungsstufe sowie die gegenüber dem Grundschild geänderten Angaben angebracht sein.
³ An Fahrzeugen, die über keine EU-Typengenehmigung verfügen, genügt ein Schild nach Absatz 1, das den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke, die Fahrgestellnummer und bei Motorwagen und ihren Anhängern das Garantiegewicht und die Tragkraft der einzelnen Achsen enthält.²⁵⁹
⁴ Die Fahrzeugidentifikationsnummer muss auch am Fahrgestell, Rahmen oder einem anderen gleichwertigen Fahrzeugteil gut sichtbar eingeschlagen oder einge­prägt sein. Sie ist bei allen Fahrzeugen desselben Typs an der gleichen Stelle anzu­bringen.
⁵ …²⁶⁰
²⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
²⁵⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). Diese Änd. wurde in der in der AS genannten Bestimmung vorgenommen.
²⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
²⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
²⁶⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
Art. 45 Landeszeichen, Kontrollschilder, amtliche Zeichen
¹ Motorfahrzeuge und Anhänger, die ins Ausland fahren, müssen hinten ein Landes­zeichen nach Anhang 4 tragen.
² Kontrollschilder und Landeszeichen sind gut lesbar und möglichst senkrecht (Nei­gung nach oben max. 30°, nach unten max. 15°) anzubringen. Sie müssen sich in einer Höhe zwischen 0,20 m (unterer Rand) und 1,50 m (oberer Rand) befinden, wenn nicht technische oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Das hintere Kon­troll­schild muss in der Längsachse des Fahrzeuges und beidseits davon innerhalb eines Winkels von 30° lesbar sein.²⁶¹
³ Kontrollschilder und Landeszeichen dürfen nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden. Es darf nur das Landeszeichen des Immatrikulati­onslandes angebracht sein.
⁴ Zusätzliche, vom UVEK zugelassene amtliche Zeichen können, soweit erforder­lich, von der Zulassungsbehörde mit Eintrag im Fahrzeugausweis bewilligt werden. Nicht­amtliche Schilder oder Zeichen, die mit amtlichen verwechselt werden oder die Les­barkeit der amtlichen Schilder beeinträchtigen könnten, sind untersagt.
²⁶¹ Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).

2. Kapitel: Antrieb, Abgase, Geräusche

Art. 46 ²⁶² Motorleistung
¹ Die Bestimmung der Leistung von Verbrennungsmotoren richtet sich nach folgenden Regelungen:
a. Verordnung (EG) Nr. 595/2009;
b. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014;
c. UNECE-Reglement Nr. 85; oder
d. UNECE-Reglement Nr. 120.²⁶³
² Die Bestimmung der Leistung von Elektromotoren richtet sich nach dem UNECE‑Reglement Nr. 85. Massgebend ist:
a. bei Motorwagen: die höchste Nutzleistung;
b. bei Motorfahrrädern, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen: die höchste 30‑Minuten‑Leistung.²⁶⁴
³ Leistungsmessungen nach anderen Normen, wie nach der Norm IEC 60034-1, 2010, Drehende elektrische Maschinen – Teil 1: Bemessung und Betriebsverhalten, können anerkannt werden, wenn sie vergleichbare Resultate ergeben. Bei Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb und Elektro-Rikschas kann auch eine Leistungsmessung nach der Betriebsart S1 der Norm IEC 60034-1, 2010 anerkannt werden.²⁶⁵
⁴ Wird bei einem Fahrzeug die für die Kategorieneinteilung oder die Führerausweiskategorie massgebende Motorleistung begrenzt, so müssen die getroffenen Massnahmen dauerhaft sein, ausser wenn sie durch amtlich anerkannte Plomben gesichert sind. Die Plomben sind im Fahrzeugausweis zu vermerken.
²⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
²⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 47 Kenngrösse des Motors
¹ Die Kenngrösse wird bei Verbrennungsmotoren durch den Hubraum in Kubikzentimetern (cm³), bei Elektromotoren durch die Motorleistung in kW nach Artikel 46 Absatz 2 ausgedrückt.²⁶⁶
² Das UVEK legt nach Anhören der Kantone fest, welche Kenngrösse für Rotations­kol­benmotoren, Turbinenmotoren usw. anzuwenden sind.
²⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
Art. 48 Benzin-Ölmischverhältnis, Drehzahlregler, Plomben, Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit
¹ Antriebsmotoren mit Gemischschmierung müssen für den Betrieb mit höchstens 2 Prozent Ölbeimischung zum Treibstoff gebaut sein. Bei Motoren mit Frischöl­schmierung darf der Ölverbrauch im Verhältnis zum Treibstoffverbrauch im Durch­schnitt nicht höher als 2 Prozent sein.
² Wird bei einem Fahrzeug die für die Kategorieneinteilung oder die Führerausweiskategorie massgebende Höchstgeschwindigkeit durch einen Geschwindigkeits- beziehungsweise Drehzahlregler begrenzt oder ist eine Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach Artikel 99 vorgeschrieben, so muss dieser so beschaffen sein, dass er nicht ausser Betrieb gesetzt werden kann. Die für die Geschwindigkeits- beziehungsweise Drehzahlbegrenzung notwendigen Vorrichtungen müssen zweckmässig gegen unbefugtes Verstellen gesichert oder mit amtlich anerkannten Plomben versehen sein. Werden Änderungen am Getriebe oder Sperrungen von Gängen oder Schaltstufen vorgenommen, so müssen diese gleich wirksam gesichert sein.²⁶⁷
³ Die Plomben sind im Fahrzeugausweis zu vermerken. Das Fahrzeug darf weiter­verwendet werden, wenn es zur Ersetzung einer weggefallenen Plombe schriftlich angemeldet ist.
⁴ Nach der erstmaligen Zulassung darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht herabgesetzt werden.²⁶⁸
⁵ Von Absatz 4 sind ausgenommen:
a. der Umbau in land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge;
b. der Einbau einer Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach Artikel 99;
c.²⁶⁹
die Anpassung des Fahrzeuges an eine bestehende Typengenehmigung oder an ein Datenblatt;
d.²⁷⁰
einspurige Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 125 cm³ oder, bei Elektromotoren, einer Motorleistung von höchstens 11 kW;
e.²⁷¹
die Anpassung eines Fahrzeugs an eine bestehende Konformitätsbewertung oder Konformitätsbeglaubigung.
²⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
²⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
²⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2352 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
²⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2352 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 49 Behälter und Leitungen
¹ Behälter und Leitungen für Treibstoffe, Brems- und andere Flüssigkeiten müssen dicht und gegenüber ihrem Inhalt widerstandsfähig sein. Sie dürfen nicht aus leicht entflammbarem Material bestehen und sind vom Motor und andern Teilen, die sich stark erhitzen, zu trennen oder abzuschirmen. Abtropfender oder verdunstender Treibstoff darf sich nicht ansammeln oder an heissen Teilen entzünden können.
² Behälter und Leitungen müssen gegen Beschädigungen durch Zusammenstösse, bewegte Fahrzeugteile usw. möglichst geschützt sein.
³ Bei Dampfmaschinen und Ersatztreibstoffanlagen dürfen keine festen und flüssi­gen Rückstände auf die Fahrbahn fallen.
⁴ Generatoren, Behälter und Leitungen für Treibgas müssen dicht und gegen Flam­menrückschlag gesichert sein. Ihre Absperr- und Reguliervorrichtungen müssen deutlich erkennen lassen, ob sie offen oder geschlossen sind.
⁵ Behälter und Leitungen, in denen Gase oder Flüssigkeiten unter Druck stehen oder unter Druck treten können, müssen genügend stark gebaut und mit den nötigen Sicherheitsventilen versehen sein. Mit dem Fahrzeug fest verbundene Brenn- und Treibgasbehälter sowie Gefässe für verflüssigte tiefkalte Gase unterstehen, soweit sie nicht den in Anhang 2 auf­geführten Vorschriften entsprechen, den Normen für entsprechende Transport­behälter.²⁷²
⁶ Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, richten sich Nachprüfung und Unterhalt von Behältern und Leitungen nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin.²⁷³
²⁷² Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ).
²⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
Art. 49 a ²⁷⁴ Flüssiggasanlagen
¹ Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen zu Flüssiggasanlagen enthält, richten sich die Erstellung, der Betrieb und die Instandhaltung solcher Anlagen nach Artikel 32 c der Verordnung vom 19. Dezember 1983²⁷⁵ über die Unfallverhütung.
² Vorbehalten bleiben Weisungen des Bundesamts für Strassen.
²⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1657 ). Die Berichtigung vom 4. April 2017 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2017 2291 ).
²⁷⁵ SR 832.30
Art. 50 Treibstoffsystem, Einfüllstutzen
¹ Verschlüsse und Entlüftungen müssen so gestaltet sein, dass auch bei Kurvenfahrt kein Treibstoff und keine Öle ausfliessen können.
² Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren muss das Treibstoffsystem hinsichtlich Verdampfungsemissionen Anhang 5 entsprechen. Ausgenommen sind Fahr­zeuge, die nur mit gasförmigem Treibstoff betrieben werden.²⁷⁶
³ …²⁷⁷
²⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
²⁷⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, mit Wirkung seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
Art. 51 Elektrischer Antrieb
¹ Auf elektrischen Antriebsmotoren müssen auch in eingebautem Zustand dauerhaft und deutlich lesbar folgende Angaben vermerkt sein:
a. Name oder Marke des Motorenherstellers;
b. die Motorleistung in kW (Art. 46 Abs. 2).²⁷⁸
² Der Strom für den Antrieb muss durch einen Schalter unterbrochen und die Inbe­triebnahme des Fahrzeugs durch Unbefugte verhindert werden können. Bei Über­lastung des elektrischen Antriebs muss eine Hauptsicherung den Stromkreis unterbre­chen.
³ Der Strom für den Antrieb muss bei Vollbremsung selbsttätig ausschalten oder mitbremsen. Eine Stromrekuperation ist zulässig. Eine Bremse muss eine Reibungs­bremse sein.
⁴ Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der NEV.
²⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 52 Abgase, Auspuffanlage, Katalysator, Partikelfilter ²⁷⁹
¹ Die Abgase müssen durch dichte Rohre abgeführt werden, die bei normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs ausreichend gegen Schwingungen und Korro­sionseinflüsse beständig sind.
² Die Auspuffanlage muss nötigenfalls gegen brennbare Teile und austretende brennbare Flüssigkeiten abgeschirmt und kurze Auspuffrohre müssen mit einem Flammen- oder Funkenschutz versehen sein.
³ Die Auspuffanlage muss so gebaut sein, dass keine Abgase in das Fahrzeuginnere eindringen können.²⁸⁰
⁴ Die Auspuffrohre dürfen seitlich nicht vorstehen. Ausgenommen sind Auspuff­rohre an:
a. Fahrzeugen der Klasse M 1 , die der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 26 ent­sprechen;
b. Fahrzeugen der Klasse N, die der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 61 entsprechen;
c. Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Aufbau, die der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 entsprechen.²⁸¹
⁵ Antriebsmotoren und ihre Auspuffanlagen müssen die Vorschriften über Rauch, Abgase und Kurbelgehäuse-Entlüftung nach Anhang 5 einhalten. Ziffer 211 a dieses Anhangs gilt auch für Fremd- und Selbstzündungsmotoren von Arbeitsmotorwagen sowie für Arbeitsmotoren, die nicht dem Antrieb des Fahrzeugs dienen.²⁸²
⁶ Schadhafte Katalysatoren und Partikelfilter sind durch für den Fahrzeugtyp genehmigte zu ersetzen.²⁸³
²⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 465 ).
²⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).
²⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2352 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 465 ).
Art. 53 Geräusch, Schalldämpfer
¹ Die durch das Fahrzeug erzeugten Geräusche dürfen das technisch vermeidbare Mass nicht überschreiten. Auspuff- und Ansaugvorrichtungen sind mit wirksamen und dauerhaften Schalldämpfern aus­zurüsten. Verursachen andere Teile vermeidbaren Lärm, so sind schall­dämp­fende Massnahmen zu treffen. Für die Geräuschmessung gilt Anhang 6.²⁸⁴
¹bis Für Arbeitsmotoren sind zusätzlich die Anforderungen der Maschinenlärmverordnung des UVEK vom 22. Mai 2007²⁸⁵ zu beachten.²⁸⁶
² Abgenutzte oder schadhafte Schalldämpferanlagen sind zu ersetzen.²⁸⁷
³ Ersatz-Schalldämpfer müssen ebenso wirksam sein wie die ursprünglich zugelassenen. Zulässig sind auch Ersatz-Schalldämpferanlagen, die für den entsprechenden Fahrzeugtyp über eine Genehmigung nach einer der folgenden Regelungen verfügen:
a. Verordnung (EU) Nr. 540/2014;
b. Richtlinie 70/157/EWG;
c. UNECE-Reglement Nr. 51;
d. UNECE-Reglement Nr. 59;
e. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014;
f. UNECE-Reglement Nr. 41;
g. UNECE-Reglement Nr. 92;
h.²⁸⁸
Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) 2015/96; oder
i.²⁸⁹
Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) 2018/985.²⁹⁰
⁴ Unnötige lärmsteigernde Eingriffe am Fahrzeug und an dessen genehmigten Bauteilen sind untersagt, selbst wenn die zulässige Geräuschgrenze eingehalten bleibt.²⁹¹
²⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²⁸⁵ SR 814.412.2
²⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 355 ).
²⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
²⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
²⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

3. Kapitel: Kraftübertragung

Art. 54 Kupplung, Anfahrvermögen
¹ Der Motor, das Getriebe oder die Kupplung müssen ein ruckloses Anfahren sowie sehr langsames Fahren ermöglichen.
² Der Antriebsmotor muss – ausgenommen bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb – auch bei haltendem Fahrzeug weiterdrehen können.
³ Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen mit voller Ladung in Stei­gungen bis 15 Prozent, oder alternativ dazu in Steigungen von 12 Prozent fünfmal in fünf Minuten, einwandfrei anfahren können.
Art. 55 Geschwindigkeitsmesser
¹ Motorfahrzeuge müssen im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen auch nachts ablesbaren Geschwindigkeitsmesser haben; die Anzeige muss bis zur mög­lichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs reichen und in Kilometer pro Stunde (km/h) erfolgen. Eine zusätzliche Anzeige der Geschwindigkeit in Meilen pro Stun­de ist zulässig.
² Geschwindigkeitsmesser müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere im UNECE-Reglement Nr. 39 beschrieben ist. Die am Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Im Bereich zwischen 40 km/h und 120 km/h muss zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Ge­schwin­digkeit v 1 und der tatsäch­lichen Geschwindigkeit v 2 in km/h folgende Beziehung bestehen:
a. bei Fahrzeugen nach den Artikeln 14 Buchstabe a und 15 Absätze 1 und 3: 0 ≤ (v 1  – v 2 ) ≤ 0,1   v 2  + 8 km/h;
b. bei Fahrzeugen der Klassen M und N: 0 ≤ (v 1  – v 2 ) ≤ 0,1   v 2  + 6 km/h;
c. bei allen übrigen Fahrzeugen: 0 ≤ (v 1  – v 2 ) ≤ 0,1   v 2  + 4 km/h.²⁹²
³ Die Anforderungen von Absatz 2 gelten nicht für Geschwindigkeitsmesser, die in einem Fahrtschreiber eingebaut sind.²⁹³
⁴ Ein zusätzlicher Geschwindigkeitsmesser ist nicht erforderlich, wenn ein Fahrtschreiber oder Datenaufzeichnungsgerät nach Artikel 100 oder 102 vorhanden ist, der die in Absatz 1 an Geschwindigkeitsmesser gestellten Anforderungen erfüllt.²⁹⁴
²⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
²⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).

4. Kapitel: Achsen, Radaufhängung

Art. 56 Achsabstand, Spurverbreiterung
¹ Eine Änderung²⁹⁵ des Achsabstandes sowie eine Verbreiterung der Spur dürfen nur vom Fahrzeughersteller oder von der -herstellerin vorgenommen werden, oder wenn er oder sie erklärt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet.
² Jede Änderung des Achsabstandes, die nicht vom Hersteller oder von der Herstel­lerin ausgeführt wird, bedarf einer vorherigen Bewilligung der Zulassungsbehörde, die nur erteilt wird, wenn für fachgerechte Arbeit, inbegriffen Anpassung der Len­kung, Kraftübertragung und Bremsen, Gewähr besteht. Das Fahrzeug ist vor und nach Anbringen des Aufbaus nachzuprüfen.
³ Eine Spurverbreiterung, die ausschliesslich durch Anbringen von nicht mit dem Fahrzeug geprüften Rädern mit anderer Einpresstiefe entsteht, ist ohne Eignungs­erklärung des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin zulässig, sofern die Einpresstiefe je Rad um nicht mehr als 1 Prozent der Spurweite abweicht. Dabei ist von der ursprünglichen beziehungsweise der grössten auf der Typengenehmigung oder auf dem Datenblatt aufgeführten Spurweite und der kleinsten aufgeführten Einpresstiefe auszugehen.²⁹⁶
²⁹⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
²⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
Art. 57 ²⁹⁷ Federung, Anfahrhilfen
¹ Als Luftfederung oder als gleichwertig anerkannte Federung gilt eine Federung nach den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012.
² Anfahrhilfen, die Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 entsprechen, sind zulässig.
²⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

5. Kapitel: Räder, Reifen

Art. 58 Räder und Reifen
¹ Die Räder müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen oder andern, etwa gleich elastischen Reifen versehen sein, die sich für die Felgen eignen.
² Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen. Ausgenommen sind Winterreifen nach Artikel 59 Absätze 3 und 4.²⁹⁸
³ Alle Reifen eines Fahrzeuges müssen dieselbe Bauart (Radial- oder Diagonalrei­fen) aufweisen.
⁴ Bei Luftreifen darf das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein. Die Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen.
⁵ Doppelreifen dürfen sich nicht berühren, sofern dies der Hersteller oder die Her­stellerin nicht ausdrücklich gestattet.
⁶ Reifentragkraft, Geschwindigkeits-Index, Felgen-Reifenkombinationen und Abrollumfang müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Normen der ETRTO oder in den folgenden Regelungen beschrieben ist:
a. UNECE-Reglement Nr. 30;
b. UNECE-Reglement Nr. 54;
c. UNECE-Reglement Nr. 75; oder
d. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014;
e.²⁹⁹
Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) 2015/208; oder
f.³⁰⁰
UNECE-Reglement Nr. 106.³⁰¹
⁶bis Der Hersteller oder die Herstellerin, die Reifentragkraft und der Geschwindigkeits-Index müssen auf den Reifen dauerhaft vermerkt sein. Für nicht genormte Reifen, für Reifen oder Felgen-Reifenkombinationen, die von den Normen oder Regelungen abweichen, und für Reifen, deren Verwendung nicht der Kennzeichnung entspricht, ist eine Garantie des Fahrzeug- oder des Reifenherstellers erforderlich. In diesen Fällen sind Marke, Typ und Dimensionen und allenfalls abweichende Kennzeichnungen der Reifen und die erforderlichen Auflagen im Fahrzeugausweis einzutragen.³⁰²
⁷ Reifen von Motorwagen, Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen ein Genehmigungs- oder ein Prüfzeichen nach internationalen Normen aufweisen.³⁰³
⁸ An Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit einer bauartbedingten oder zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und mehr müssen Reifen montiert sein, die den Verordnungen (EG) Nr. 661/2009 und (EU) Nr. 458/2011 entsprechen.³⁰⁴
²⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
²⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 253 ).
³⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 253 ).
³⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
³⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
³⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
³⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 ( AS 2005 4111 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 59 Ersatzräder, Noträder, Winterreifen
¹ Ersatzräder müssen die gleichen Anforderungen wie die für das Fahrzeug zugelas­senen Räder erfüllen.
² Abweichend von Absatz 1 sind bei Fahrzeugen der Klasse M 1 Noträder zulässig. Sie müssen die Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 661/2009 und (EU) Nr. 458/2011 oder des UNECE-Reglements Nr. 64 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein.³⁰⁵
³ Winterreifen, die sich nicht für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen, müssen:
a. bei Motorwagen: mit dem Schneeflockenzeichen nach Anhang 7 Anlage 1 des UNECE‑Reglements Nr. 117 gekennzeichnet sein und für mindestens 160 km/h geeignet sein;
b. bei Motorrädern, Klein- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen: die Zusatzbezeichnung M+S tragen und für mindestens 130 km/h geeignet sein.³⁰⁶
⁴ Für Winterreifen nach Absatz 3 muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist.³⁰⁷
³⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
³⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
³⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 60 Besondere Reifenarten, Nachrillen von Reifen
¹ Vollgummireifen, Eisenreifen und Raupenbänder sind nur zulässig, wo Luftreifen unzweckmässig wären. Metallische Reifen oder Bänder dürfen keine Rippen oder Stollen aufweisen.
² Bei Luftkammer-, Vollgummi-, Hohlkammer- und Weichreifen darf der Gewichtsanteil je Zentimeter Breite der Auflagefläche 0,20 t, bei Eisenreifen 0,10 t nicht übersteigen. Bei Raupenbändern darf der Gewichtsanteil je cm² der Auflagefläche höchstens 8,2 kg betragen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil der Raupenbänder, der auf einer ebenen Fahrbahn tatsächlich aufliegt.³⁰⁸
³ Reifen für Fahrzeuge der Klassen M 1 mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t, M 2 , M 3 , N, O 3 und O 4 , die nachschneidbar sind, müssen mit dem Symbol Ω oder mit dem Wort «REGROOVABLE» versehen sein.
⁴ Das Nachrillen von Reifen für Fahrzeuge der Klassen M 1 mit einem Gesamt­gewicht bis 3,50 t, O 1 und O 2 sowie von Reifen für Motorräder, Leicht‑, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge ist unzulässig.³⁰⁹
⁵ Aufgummierte Reifen müssen den Namen oder ein Merkmal des Aufgummierungswerkes sowie Angaben über Reifengrösse, Höchstgeschwindigkeit, Tragfähigkeit, Zahl der Einlagen und Bauart tragen. Die Angaben müssen gut erkennbar sein. Die Anforderungen von Artikel 58 Absätze 7 und 8 gelten nicht für aufgummierte Reifen.³¹⁰
⁶ Als Breitreifen gelten Reifen und Doppelreifen, deren gesamte Breite mindestens einen Drittel des Reifenaussendurchmessers oder mindestens 0,60 m beträgt.³¹¹
³⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
³⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ).
³¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
³¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 ( AS 2016 5133 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 61 Spikesreifen
¹ «Spikesreifen» sind Reifen mit eingelassenen Stiften.
² Spikesreifen sind nur in Radialbauweise und mit Metallkarkasse (Stahlgürtelreifen) zulässig. Es müssen alle Räder eines Fahrzeuges damit ausgerü­stet sein.
³ Spikesstifte dürfen ein Gewicht von höchstens 3 g aufweisen. Der Flanschdurch­messer darf nicht mehr als 6 mm betragen. Sie müssen im Reifen gut verankert sein und dürfen nicht mehr als 1,5 mm über die Lauffläche vorstehen.
⁴ Reifen mit einem Durchmesser bis zu 13 Zoll dürfen höchstens 110, solche mit einem Durchmesser über 13 Zoll höchstens 130 Spikesstifte aufweisen.
Art. 62 Verwendungseinschränkungen, Kennzeichnung
¹ Spikesreifen dürfen nur an Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 7,5 t, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie den von ihnen mitgeführten Anhängern verwendet werden. Sie dürfen nur während der Zeit vom 1. November bis zum 30. April und ausserhalb dieser Zeitspanne bei winter­lichen Verhältnissen verwendet werden.³¹²
² Fahrzeuge, die mit Spikesreifen ausgerüstet sind, müssen an der Rückseite ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der Zahl 80 nach Anhang 4 tragen. Abwei­chend von Ziffer 1 des Anhangs 4 darf der Rand schwarz sein und das Zeichen symboli­sche Spikes aufweisen.
³ Das Zeichen ist zu entfernen oder deutlich durchzustreichen, wenn das Fahrzeug ohne Spikesreifen verwendet wird.
⁴ Ausgenommen von Absatz 2 sind Fahrzeuge, deren bauartbedingte Höchst­geschwindigkeit niedriger ist. Ein allenfalls vorhandenes Höchstgeschwindigkeitszeichen muss angebracht bleiben.³¹³
³¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
³¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 63 Schneeketten und Gleitschutzvorrichtungen
¹ Schneeketten sowie ähnliche Gleitschutzvorrichtungen müssen auf Schnee und Eis das Anfahren, Bremsen und die Seitenführung gewährleisten; sie dürfen die Strasse nicht übermässig beschädigen.
² …³¹⁴
³¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, mit Wirkung seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

6. Kapitel: Lenkung

Art. 64
¹ Die Lenkung darf nur wenig Spiel haben und muss leicht bedienbar sein.
² Erfordert die Betätigung der Lenkung beim Befahren einer engen Kurve im 1. Gang eine Kraft von mehr als 300 N, so ist eine Lenkhilfe erforderlich; fällt diese aus, so darf die Betätigungskraft in den ersten sechs Sekunden 500 N nicht überstei­gen.³¹⁵
³ Lenkmechanismus und Lenkgeometrie müssen so ausgelegt und eingestellt sein, dass Lenkungsschwingungen unterbleiben und das Fahrzeug bei Normallage der Lenkung geradeaus fährt.
⁴ Bei Fahrzeugen mit hydraulischen oder elektrischen Lenkungen ist nötigenfalls eine Warnvorrichtung anzubringen oder die Geschwindigkeit zu beschränken.
³¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).

7. Kapitel: Bremsen

Art. 65
¹ Motorfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Bremsanlagen versehen sein, die es gestatten, das Fahrzeug bei allen vorkommenden Geschwindigkeiten und Bela­s­tun­gen zum Stehen zu bringen.
² Sie müssen, je nach ihrer Kategorieneinteilung, mit einer Betriebs‑, Hilfs‑, Fest­stell- und Dauerbremsanlage sowie einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) ausgerüstet sein.

8. Kapitel: Aufbau, Innenraum

Art. 66 Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes
¹ Feste und wegnehmbare Aufbauten und ihre Verbindung mit dem Fahrgestell müssen den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen sein. Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile.³¹⁶
¹bis Aufbauten von Fahrzeugen zum Sachentransport mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t, die zum Transport fester Güter vorgesehen sind, müssen mit Befestigungsvorrichtungen zur Ladungssicherung ausgerüstet sein, die dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der EN 12640 beschrieben ist. Verstärkte Aufbauten, die der EN 12642 entsprechen, können als Vorrichtungen zur Ladungssicherung anerkannt werden, wenn in einem Beladungskonzept dargelegt wird, wie die Ladung zur wirkungsvollen Sicherung anzuordnen ist.³¹⁷
¹ter Kippbare Führerkabinen und Aufbauten müssen gegen ein Zurückkippen zuverlässig gesichert werden können.³¹⁸
² Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen gegen eine Berührung mit den Rädern geschützt sein. Der Aufbau bzw. die Radabdeckungen³¹⁹ müssen bei Gerade­ausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche oben und nach hinten bis 0,10 m über die Höhe der Achsmitte decken.
³ Sanitäre Anlagen auf Fahrzeugen müssen so gebaut sein, dass keine Flüssigkeiten oder andere Abfälle auf die Fahrbahn gelangen können.
⁴ Türen, Kofferdeckel, Schiebedächer usw. müssen leise schliessbar sein. Bremsen, Seitenladen, Anhängerkupplungen, angebaute Geräte usw. dürfen keinen vermeid­­baren Lärm verursachen.
³¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
³¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012 ( AS 2012 1825 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
³¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
³¹⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 67 Fahrzeuggestaltung, gefährliche Fahrzeugteile, Abdeckung von drehenden Teilen
¹ Fahrzeuge dürfen keine scharfen Spitzen oder Kanten und keine Vorsprünge oder Öffnungen aufweisen, die bei Kollisionen eine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen. Dies gilt sowohl für den Innenraum zum Schutz der Insassen und Insassinnen als auch für die äussere Fahrzeuggestaltung, namentlich zum Schutz von Fussgängern und Fussgängerinnen und von Zweiradfahrern und Zweiradfahrerinnen.³²⁰
² Fahrzeugteile, namentlich Rückspiegel, Beleuchtungsvorrichtungen, Scharniere und Türgriffe, müssen so gestaltet, angebracht oder geschützt sein, dass die Verletzungsgefahr für Insassen und Insassinnen und für Strassenbenützer und -benützerinnen bei Unfällen möglichst gering ist und die Bestimmungen von Anhang 8 eingehalten sind. Untersagt sind unnötige, gefährliche Teile, namentlich aussen am Fahrzeug; Frontschutzbügel, Zier­figuren und Verzierungen sind zulässig, wenn sie Anhang 8 entsprechen. Für Frontschutzbügel bleibt Artikel 104 a Absatz 3 vorbehalten.³²¹
³ Anschlüsse für den Antrieb von Anhängerachsen, Zapfwellen und dergleichen müssen mit wirksamen Schutzvorrichtungen versehen sein.
³²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
³²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 68 Markierungen
¹ Mit auffälligen, schrägen, rund 0,10 m breiten, gelb-schwarzen oder rot-weissen Streifen, die retroreflektierend sein dürfen, sind zu versehen:
a. Fahrzeuge, die wegen ihrer Bauart oder ihrer Verwendung für andere Stras­sen­benützer eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden. Die Markierun­gen können vorn und hinten angebracht sein;
b. Fahrzeugteile, Anbau- oder andere Geräte, die nicht leicht erkennbar mehr als 0,15 m seitlich oder mehr als 1,00 m nach vorne oder nach hinten vorste­hen.
² Fahrzeugteile, Anbau- oder andere Geräte können nötigenfalls durch eine Haube oder einen Aufsatz mit der gleichen Kennzeichnung auffällig gemacht werden.
³ Lastwagen, Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Anhänger dürfen hinten mit retroreflektierenden und fluoreszierenden Markie­rungstafeln entsprechend dem UNECE-Reglement Nr. 70 und Anhang 4 gekennzeichnet sein.³²²
⁴ Motorwagen, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und ihre Anhänger sowie Anhänger, deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal 45 km/h beschränkt ist, müssen mit einer Heckmarkierungstafel entsprechend den Bestimmungen des UNECE-Reglementes Nr. 69 und von Anhang 4 Ziffer 10 gekennzeichnet sein. Ausgenommen sind Traktoren sowie Fahrzeuge mit einer Breite von höchstens 1,30 m.³²³
⁵ Hebebühnen in Arbeitsstellung oder heruntergeklappte Heckladen können mit Warnblinklichtern gemäss Artikel 78 Absatz 2 sichtbar gemacht werden.
³²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
³²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 355 ).
Art. 69 Aufschriften und Bemalungen, auffällige Markierungen ³²⁴
¹ Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroreflektierend nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen des UNECE-Reglemen­tes Nr. 104 entsprechen.³²⁵
² Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse und nach der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektierende Streifen zur Kenntlichmachung nach dem UNECE-Reglement Nr. 104 aufweisen. Für Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich des UNECE‑Reglements Nr. 104 fallen, gelten dessen Anforderungen sinngemäss, wobei für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für Fahrzeuge der Klasse M 1 schmälere Streifen zulässig sind.³²⁶
²bis Fahrzeuge der Klassen N 2 mit einem Gesamtgewicht über 7,50 t und N 3 , ausgenommen Sattelschlepper, sowie O 3 und O 4 müssen bei einer Breite von über 2,10 m nach hinten und bei einer Länge von über 6,00 m nach der Seite gemäss dem UNECE-Reglement Nr. 48 kenntlich gemacht sein.³²⁷
³ Fahrzeuge, die aufgrund ihrer besonderen Verwendungsart für andere Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr darstellen können oder besondere Aufmerksamkeit verlangen, dürfen sowohl fluoreszierend als auch retroreflektierend gekennzeichnet sein.³²⁸
³²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 355 ).
³²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
³²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
³²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012 ( AS 2012 1825 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
³²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 70 ³²⁹ Werbung
Für Werbung an Fahrzeugen gelten die Anforderungen von Artikel 69 Absatz 1. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann bei Veranstaltungen Ausnahmen gestatten.
³²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
Art. 71 Türen ³³⁰
¹ Türen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.
² Für Türen zu Räumen, in denen sich während der Fahrt Personen aufhalten, gilt:
a. Seitliche Türen, bei Doppeltüren der sich zuerst öffnende Teil, müssen die Scharniere vorn haben; ausgenommen davon sind Türen von Arbeitsmotor­wa­gen, oben angeschlagene Türen, die im geöffneten Zustand das seitliche Fahr­zeugprofil nicht überragen, und Türen, bei denen eine zusätzliche Siche­rung vorhanden ist, die ein ungewolltes Öffnen während der Fahrt ver­hindert.
b. Automatische oder ferngesteuerte Türen müssen einen Klemmschutz haben und mit einer Notlösevorrichtung von innen geöffnet werden können.³³¹
³ Türen in der Rückwand müssen eine Sicherung aufweisen, die verhindert, dass sie beim Öffnen ungewollt seitlich über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile hinausragen können. Ausgenommen sind Türen, die zum Be- und Entladen bis zum Anliegen an die Längsseiten des Fahrzeugs geöffnet und in dieser Stellung arretiert werden können. Die Türen von Aufbauten zur Personenbeförderung müssen sich von innen öffnen lassen, ausgenommen bei Fahrzeugen für polizeiliche Transporte.³³²
⁴ und ⁵ …³³³
³³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
³³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
³³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
³³³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
Art. 71 a ³³⁴ Fenster und Sicht
¹ Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Die Zulassungsbehörde verfügt die erforderlichen Auflagen (zusätzliche Spiegel, Mitfahrer, Begleitfahrzeug), wenn diese Bedingung bei Arbeitsmotorwagen nicht erfüllt ist.
² Alle Fensterscheiben bei Räumen für Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen aus Sicherheitsglas oder einem ähnlichen Material bestehen, das bei Bruch keine erheblichen Verletzungen verursachen kann.
³ Windschutzscheiben müssen bei Bruch dem Führer oder der Führerin noch eine ausreichende Durchsicht ermöglichen.
⁴ Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungsfest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 Prozent Licht durchlassen. An, vor oder hinter diesen Scheiben dürfen keine Gegenstände angebracht werden, welche die Sicht des Führers oder der Führerin beeinträchtigen und die Lichtdurchlässigkeit unter 70 Prozent vermindern. Ausgenommen sind Gegenstände, die gesetzlich vorgeschrieben oder vorgesehen sind oder für den Einsatz im Ordnungsdienst vorübergehend angebracht werden (z.B. Gitter), sowie Navigationsgeräte ausserhalb des Sichtkreises nach Absatz 1.
⁵ Blendschutzstreifen oben an der Windschutzscheibe sind zulässig, wenn der Führer oder die Führerin bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche einen Gegenstand in mindestens 4,00 m Höhe auf eine Distanz von 12,0 m ungehindert erkennen kann.
⁶ Farblose durchsichtige Luft- und Regenabweiser an Seitenfenstern sind zulässig, wenn der Führer oder die Führerin ungehindert auf die Rückspiegel sehen kann.³³⁵
³³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
³³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 72 Innenraum, Gurtverankerungen, Sicherheitsgurten, Kopfstützen, Airbag, Bedienungseinrichtungen ³³⁶
¹ Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen von Motorwagen müssen gegen das Herausfallen und gegen die Berührung mit äusseren Hindernissen geschützt sein; Trittstufen und Einstiege müssen einen Gleitschutz aufweisen. Spitzen, scharfe Kanten und hervorstehende Teile im Fahrzeuginnern sind zu vermeiden, abzuschir­men oder zu polstern.
² Die Verankerungen der Sicherheitsgurten müssen den folgenden Regelungen entsprechen:
a. Verordnung (EG) Nr. 661/2009;
b. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014;
c. UNECE-Reglement Nr. 14; oder
d. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.³³⁷
³ Die Verankerungen der Sicherheitsgurten von quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen müssen den Anforderungen an Verankerungen für Beckengurten von nach vorne gerichteten Sitzen der jeweiligen Fahrzeugklasse entsprechen, wobei die Prüfkräfte in Fahrtrichtung aufzubringen sind.³³⁸
⁴ Die Prüfkräfte für Sicherheitsgurt-Verankerungen von Sitzen, die für Kinder vorgesehen sind, betragen 50 Prozent der Kräfte, die für Verankerungen der entsprechenden Erwachsenen-Sitze vorgesehen sind.³³⁹
⁵ Die Sicherheitsgurten müssen den folgenden Regelungen entsprechen:
a. Verordnung (EG) Nr. 661/2009;
b. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014;
c UNECE-Reglement Nr. 16; oder
d. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.³⁴⁰
⁵bis Kopfstützen müssen den folgenden UNECE-Reglementen entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten:
a. UNECE-Reglement Nr. 17;
b. UNECE-Reglement Nr. 25; oder
c. UNECE-Reglement Nr. 80. ³⁴¹
⁶ Plätze, die für den Transport von Personen in Rollstühlen vorgesehen sind, müssen ausreichende Sicherungsmöglichkeiten für die Rollstühle und die darin befindlichen Personen aufweisen. Davon ausgenommen sind Fahr­zeuge mit bewilligten Stehplätzen.³⁴²
⁷ Freiwillig eingebaute Sicherheitsgurten müssen eine Schutzwirkung entfalten können, typengenehmigt und zweckmässig angeordnet sein. Ihre Verankerungspunkte müssen genügend stark sein.³⁴³
⁸ Werden Airbags durch andere als vom Hersteller oder der Herstellerin vorgesehene ersetzt oder zusätzliche Airbags eingebaut, müssen diese nach dem UNECE-Reglement Nr. 114 geprüft und gekennzeichnet sein.³⁴⁴
⁹ Sind Beifahrerplätze mit Airbags versehen, muss die Aufschrift «Airbag» oder ein dauerhafter, jederzeit sichtbarer Hinweis vorhanden sein, der vor dem Anbringen von nach hinten gerichteten Kinderrückhaltevorrichtungen auf diesen Sitzen warnt. Ausgenommen sind Systeme, bei denen jede diesbezügliche Gefahr ausgeschlossen ist.³⁴⁵
¹⁰ Die Bedienungseinrichtungen müssen zweckmässig und die Kontrollgeräte leicht ablesbar sein.³⁴⁶
³³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
³³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
³³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4515 ).
³³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4515 ).
³⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 ( AS 2005 4515 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
³⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
³⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 ( AS 2005 4515 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
³⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4515 ).
³⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4515 ).
³⁴⁵ Ursprünglich Abs. 3bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4515 ).
³⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4515 ).

9. Kapitel: Beleuchtung

Art. 72 a ³⁴⁷ Massgebende Regelungen
Lichter und Rückstrahler müssen entweder den technischen Anforderungen nach dieser Verordnung oder den technischen Anforderungen der folgenden, für die Fahrzeugart massgebenden Regelungen entsprechen:
a. UNECE-Reglement Nr. 48;
b. UNECE-Reglement Nr. 53;
c. UNECE-Reglement Nr. 74;
d. UNECE-Reglement Nr. 86;
e. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) 2015/208; oder
f. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014.
³⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 73 Allgemeine Anforderungen an Lichter und Rückstrahler
¹ Die Lichter müssen solide befestigt sein. Gegen das Eindringen von Wasser und Staub müssen sie durch Glas oder durch Kunststoff, der sich nicht verformt, schwer brennbar ist und stets klar bleibt, geschützt sein. Bei farbigem Licht muss die Färbung dauerhaft sein. Bestehen keine speziellen Vorschriften, dürfen die fotometrischen Eigenschaften (wie Lichtstärke, Farbe oder sichtbare leuchtende Fläche) eines Lichts während seines Betriebs nicht absichtlich verändert werden. Austauschbare Leuchtmittel müssen internationalen Vorschriften entsprechen.³⁴⁸
² Paarweise zusammengehörende Lichter und Rückstrahler gleicher Art müssen die gleiche Form, Stärke und Farbe aufweisen sowie symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeugs in gleicher Höhe über dem Boden angebracht sein. Sie müssen mit Ausnahme der Parklichter und der Abbiegescheinwerfer gleichzeitig aufleuchten oder erlöschen.³⁴⁹
³ Zwei Lichter oder Rückstrahler gleicher Funktion gelten als ein einziges Licht oder ein einziger Rückstrahler, wenn die Summe ihrer Projektionsflächen in der Hauptstrahlrichtung mindestens 60 Prozent des Inhalts eines sie so eng wie möglich umfassenden Rechtecks ausmacht und wenn sie als Lichter des Typs «D» genehmigt und entsprechend gekennzeichnet sind beziehungsweise wenn sie zusammen die Anforderungen an einen einzigen Rückstrahler erfüllen.³⁵⁰
⁴ Lichter verschiedener Art und Rückstrahler können in einem Beleuchtungskörper vereinigt werden, wenn die Vorschriften für jedes Element eingehalten bleiben und sie einander nicht beeinträchtigen.
⁵ Für Farbe, Anbau, Beleuchtungsstärke und Einstellung gilt Anhang 10.
³⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
³⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
³⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
Art. 74 Fern- und Abblendlichter, Lichthupe
¹ Fernlichter müssen die Fahrbahn auf eine Entfernung von wenigstens 100 m aus­reichend beleuchten. Ihr Leuchten muss dem Fahrzeugführer oder der ‑führerin durch ein leicht sichtbares Kontrolllicht angezeigt werden. Beim Umschalten auf die Abblendlichter und umgekehrt darf kein Lichtunterbruch wahrnehmbar sein.
² Abblendlichter müssen einen nach oben deutlich begrenzten Lichtfleck oder eine deutliche Hell-Dunkel-Grenze aufweisen, die entweder durchgehend waagrecht oder links der Scheinwerferachse waagrecht verläuft und rechts davon um höchstens 15° ansteigt. Abblendlichter dürfen gleichzeitig mit den Fernlichtern leuchten.
³ Als Lichthupe kann das Fernlicht oder das Abblendlicht verwendet werden. Beim Loslassen der Betätigungsvorrichtung müssen die Lichtzeichen aufhören. Beim Betätigen der Lichthupe müssen die übrigen Lichter nicht mitleuchten.
⁴ Motorwagen mit Abblendlichtern mit Lichtquellenelementen, deren gesamter Soll-Lichtstrom 2000 Lumen übersteigt, müssen eine selbsttätig arbeitende Scheinwerfer-Verstelleinrichtung nach dem UNECE-Reglement Nr. 48 aufweisen. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit solchen Lichtern müssen eine Scheinwerfer-Verstelleinrichtung nach dem UNECE-Reglement Nr. 53 aufweisen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, welche die Ziffer 6.2.6.1 des UNECE-Reglementes Nr. 48 beziehungsweise die Ziffer 6.2.5.3 des UNECE-Reglementes Nr. 53 auch ohne diese Verstelleinrichtung erfüllen. Motorwagen mit solchen Lichtern müssen zudem eine Scheinwerfer-Reinigungsanlage nach dem UNECE-Reglement Nr. 45 aufweisen. Für Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich der erwähnten UNECE-Reglemente fallen, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss.³⁵¹
⁵ Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen müssen dem UNECE-Reglement Nr. 98 entsprechen.³⁵²
³⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2352 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
³⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
Art. 75 Stand‑, Schluss‑, Markier‑, Park‑, Bremslichter und Kontrollschildbeleuchtung
¹ Stand‑, Schluss‑, Markier- und Parklichter dürfen nicht blenden und müssen nachts bei klarem Wetter auf eine Entfernung von 300 m sichtbar sein.
² Stand-, Schluss-, Markierlichter und Kontrollschildbeleuchtung müssen stets leuchten, wenn die Fern-, Abblend- oder Nebellichter eingeschaltet sind. Die Stand-, Schluss- und Markierlichter können auch als Parklichter dienen, wenn sie nicht mehr als 0,40 m vom Fahrzeugrand angebracht sind.³⁵³
³ Bremslichter müssen bei Tag auf wenigstens 100 m und in der Nacht auf wenig­s­tens 300 m deutlich erkennbar sein, ohne zu blenden. Sie müssen bei Betätigung jeder Betriebsbremse aufleuchten. Ebenfalls aufleuchten dürfen sie bei Betätigung der Dauerbremse oder einer ähnlichen Einrichtung. Wenn sie mit den Schlusslich­tern vereinigt sind, müssen sie sich durch die Leuchtstärke deutlich von ihnen unter­scheiden.
⁴ Das zusätzliche Bremslicht muss hinten in der Mitte innen oder aussen am Fahr­zeug angebracht sein. Eine Kombination mit andern Lichtern ist nicht zulässig. Ist eine Anbringung in der Mitte aus technischen Gründen nicht möglich, z. B. bei Doppel­türen hinten, so können wahlweise ein um 150 mm seitlich versetztes oder zwei möglichst nahe beieinander liegende zusätzliche Bremslichter angebracht wer­den.
⁵ Die Kontrollschildbeleuchtung muss das hintere Kontrollschild möglichst gleich­mässig beleuchten, so dass es nachts bei klarem Wetter aus einer Entfernung von wenigstens 20 m leicht abgelesen werden kann. Es darf kein direktes Licht von hin­ten sichtbar sein. Die Bestimmung von Artikel 73 Absatz 2 betreffend die symmetri­sche Anordnung zur Längsachse des Fahrzeugs ist nicht anwendbar.³⁵⁴
³⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
³⁵⁴ Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
Art. 76 Nebel- und Nebelschlusslichter, Tagfahrlichter und Abbiegescheinwerfer ³⁵⁵
¹ Nebellichter müssen ein breitstrahlendes, nach oben gut abgegrenztes Licht erzeu­gen; sie dürfen nur zu den Standlichtern, den Abblendlichtern, den Fernlichtern oder einer Kombination dieser Lichter zugeschaltet werden können. Der obere Rand ihrer Leuchtfläche darf nicht über jenem der Abblendlichter liegen.
² Nebelschlusslichter müssen wenigstens 100 mm von den Bremslichtern entfernt angebracht sein. Werden zwei Nebelschlusslichter montiert, muss eines in der lin­ken Hälfte, das andere in der rechten Hälfte der Fahrzeugrückseite symmetrisch zur Längsachse in gleicher Höhe angebracht sein. Ist nur ein Nebelschlusslicht montiert, muss es in der linken Hälfte oder in der Mitte der Fahrzeugrückseite angebracht sein.³⁵⁶
³ Nebelschlusslichter müssen dem UNECE-Reglement Nr. 38 ent­sprechen.³⁵⁷
⁴ Die Anforderungen an die elektrische Schaltung der Nebelschlusslichter richten sich bei Motorwagen nach dem UNECE-Reglement Nr. 48, bei Traktoren nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 und bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014.³⁵⁸
⁵ Die Anforderungen an Tagfahrlichter richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 87. Die Anforderungen an deren Anbau und Schaltung richten sich:
a. für einspurige Motorräder: nach dem UNECE-Reglement Nr. 53;
b. für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für dreirädrige Kleinmotorräder: nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014;
c. für Motorwagen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 fallen: nach der Verordnung (EU) 2015/208 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 86;
d. für die übrigen Motorwagen: nach dem UNECE-Reglement Nr. 48.³⁵⁹
⁵bis Bei Fahrzeugen des Militärs, der Polizei und des Zolls dürfen die Tagfahrlichter manuell ausschaltbar sein.³⁶⁰
⁶ Die Anforderungen an Abbiegescheinwerfer richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 119, die Anforderungen an den Anbau nach dem UNECE-Reglement Nr. 48.³⁶¹
³⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
³⁵⁶ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
³⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
³⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
³⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2352 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
³⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
³⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
Art. 77 Rückfahrlichter und Rückstrahler
¹ Rückfahrlichter dürfen nicht blenden und nur die nähere Umgebung hinter dem Fahrzeug beleuchten. Haben sie gerichtetes Licht, so muss die Mitte des Strahlenbündels in höchstens 15 m Entfernung auf die Fahrbahn auftreffen. Zusätzliche Rückfahrlichter nach Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 193 Absatz 1 Buchstabe q dürfen auch die nähere Umgebung neben dem Fahrzeug beleuchten. Die Rückfahrlichter müssen bei Vorwärtsfahrt und beim Ausschalten der Zündung erlöschen oder, wenn das Fahrzeug keine elektrische Zündung hat, beim Ausschalten des Hauptkontaktes oder der Fern- und Abblendlichter.³⁶²
² Rückstrahler müssen dem UNECE-Reglement Nr. 3 ent­spre­chen.³⁶³
³ Sie sind so anzubringen, dass sie das Licht am stärksten waagrecht und in der Fahrzeuglängsachse, bei seitlichen Rückstrahlern senkrecht zu dieser Achse zu­rück­werfen und sie im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichtes auf eine Entfer­nung von mindestens 150 m auffallen.
³⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
³⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 78 Warnblinklichter, Blaulichter, gelbe Gefahrenlichter und weitere Beleuchtungseinrichtungen ³⁶⁴
¹ Als Warnblinklichter zur Kennzeichnung des Fahrzeugs können die Richtungs­blinker oder die Bremslichter so geschaltet werden, dass sie zusammen aufleuchten und erlöschen. Zum Einschalten ist ein separater Schalter erforderlich. Die Blink­­frequenz muss 90 ± 30 pro Minute betragen. Eine Kontrolllampe muss dem Fahr­zeug­führer oder der -führerin anzeigen, wenn die Warnblinkanlage eingeschaltet ist.
² Als Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren gelten daran fest angebrachte Blinklichter. Sie müssen gelbes Blinklicht mit einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 pro Minute ausstrahlen. Sie können zu den Warnblinklichtern nach Absatz 1 zugeschaltet werden. Anhang 10 Ziffern 21, 312 und 322 ist nicht anwend­bar.³⁶⁵
³ Die Anforderungen an Blaulichter und gelbe Gefahrenlichter richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 65. Blaulichter müssen, unter Vorbehalt von Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern 2–4 sowie von Artikel 141 Absatz 2 Buchstabe a, rundum blinken. Gelbe Gefahrenlichter müssen entsprechend der Art der Gefahr, die vom betreffenden Fahrzeug ausgeht, vorwärts, rückwärts oder nach der Seite blinken. Das Leuchten der Blaulichter und der gelben Gefahrenlichter muss dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin durch eine Kontrolleinrichtung angezeigt werden.³⁶⁶
⁴ Das Notfallkennzeichen für Ärztefahrzeuge wird auf dem Fahrzeugdach befestigt. Die Vorrichtung darf gelbes Blinklicht mit der gleichen Blinkfrequenz ausstrahlen wie die Warnblinklichter. Es sind folgende Ausführungen möglich:
a. ein keilförmiges Gehäuse aus gelbem, durchscheinendem Kunststoff (Grundfläche ca. 0,26 m × 0,18 m, Höhe ca. 0,13 m), das als Symbol auf allen vier Seiten ein schwarzes Kreuz auf weissem Feld und auf der Vorder- und Rückseite in schwarzer Farbe die Aufschrift «Arzt/Notfall» oder «Ärz­tin/Notfall» trägt;
b. ein höchstens 0,20 m hohes, nach vorne und nach hinten wirkendes Kenn­zei­chen mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift «Arzt/Notfalleinsatz» oder «Ärztin/Notfalleinsatz».
⁵ Arbeitslichter dürfen nicht blenden und nur das Fahrzeug und seine unmittelbare Umgebung beleuchten. Ihr Leuchten muss durch eine Kontrolllampe angezeigt wer­den, wenn es für den Fahrzeugführer oder die -führerin nicht leicht sichtbar ist.
³⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 465 ).
³⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
³⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 79 Richtungsblinker
¹ Richtungsblinker müssen bei klarer Sicht nachts wenigstens auf 300 m und tags­über wenigstens auf 100 m sichtbar sein, ohne zu blenden.
² Die Richtungsblinker müssen spätestens eine Sekunde nach dem Einschalten auf­leuchten und eine Blinkfrequenz von 90 ± 30 pro Minute aufweisen. Sie müssen je Seite vorn, seitlich und hinten gleichzeitig aufleuchten oder erlöschen.
³ Eine Kontrolleinrichtung muss die Funktion anzeigen. Sie kann akustisch oder optisch oder beides sein.
⁴ Die allgemeinen Anforderungen an die Lichter nach Artikel 73 gelten sinngemäss.

10. Kapitel: Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen

Art. 80 Elektrische Anlage, elektromagnetische Verträglichkeit und Funkanlagen ³⁶⁷
¹ Elektrische Leitungen müssen den auftretenden Stromstärken genügen, isoliert, gegen Reibung und Entflammung möglichst geschützt und nötigenfalls mit Siche­run­gen versehen sein.
² Die Batterien sind so anzubringen oder zu schützen, dass keine Flüssigkeit auslau­fen kann und kein Kurzschluss oder Brand zu befürchten ist.
³ Die elektrische Anlage, auch zusätzliche Motoren, darf den Radio- und Fernsehempfang sowie Fernmeldeanlagen nicht stören. Die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit richten sich nach Anhang 12.³⁶⁸
⁴ Für Fahrzeugeinrichtungen, die Funkanwendungen nutzen, bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 25. November 2015³⁶⁹ über Fernmeldeanlagen vorbehalten; zuständige Behörde ist das BAKOM.³⁷⁰
³⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
³⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
³⁶⁹ SR 784.101.2
³⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009 ( AS 2009 5705 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 81 ³⁷¹ Scheibenwischer, Scheibenwaschanlage, Defroster und Ventilation
¹ Windschutzscheiben, über die der Führer oder die Führerin nicht leicht hinweg­sehen kann, müssen mit kräftigen Scheibenwischern, die ein ausreichendes Sichtfeld bestreichen, und mit einer Scheibenwaschanlage versehen sein.
² Die Scheibenwischer müssen selbsttätig wirken und mindestens 40 einfache Bewegungen pro Minute ausführen können.
³ In geschlossenen Führerkabinen muss eine Vorrichtung (Defroster, Ventilation) das Beschlagen oder Vereisen der Windschutzscheibe während der Fahrt mindestens im Wirkungsbereich der Scheibenwischer verhindern.
³⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
Art. 82 Akustische Warnvorrichtungen, andere Tonerzeuger, Aussenlautsprecher
¹ Motorfahrzeuge müssen mit mindestens einer akustischen Warnvorrichtung ausge­rüstet sein. Zulässig sind nur Vorrichtungen, die einen ununterbrochenen, gleich­bleibenden Ton oder Akkord erzeugen. Die Prüfbedingungen und Lautstärken rich­ten sich nach Anhang 11.
¹bis Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb dürfen mit einem akustischen Fahrzeug-Warnsystem zur Sicherstellung der Hörbarkeit ausgerüstet sein, das dem Stand der Technik entspricht, wie er insbesondere in der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 beschrieben ist. Solche akustischen Fahrzeug-Warnsysteme unterstehen nicht der Typengenehmigung.³⁷²
¹ter Abfallsammelfahrzeuge, die der EN 1501 entsprechen, dürfen mit einer Vorrichtung zur akustischen Warnung vor dem Rückwärtsfahren nach Ziffer 7.1.2.1 dieser Norm ausgerüstet sein. Andere Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t dürfen mit einer Vorrichtung zur akustischen Warnung vor dem Rückwärtsfahren ausgerüstet sein, wenn diese Vorrichtung der EN 7731 entspricht und sich vom Fahrerplatz aus abschalten lässt.³⁷³
² Motorfahrzeuge mit Blaulicht sind mit einem wechseltönigen Zweiklanghorn zu versehen; Fahrzeuge im Linienverkehr auf Bergpoststrassen dürfen ein wechseltö­ni­ges Dreiklanghorn aufweisen. Die Prüfbedingungen und Lautstärken richten sich nach Anhang 11.
³ Von den Gemeinden bezeichnete Motorfahrzeuge des Zivilschutzes, der Polizei und anderer gemeindeeigener Dienste sowie Militärfahrzeuge dürfen mit einer Zivilschutzalarmanlage ausgerüstet sein. Diese Alarmanlage untersteht nicht der Typengenehmigung.³⁷⁴
⁴ Nicht vorgesehene Tonerzeuger, besonders Sirenen und andere gellende Warn­vor­richtungen, Phantasiesignale wie Glocken, Klingeln und Tierstimmen sowie Aus­puffhörner sind verboten.
⁵ Aussenlautsprecher sind nur in den folgenden Fällen mit Bewilligung der zustän­digen Behörde zulässig:
a. für Fahrzeuge nach Absatz 3;
b. für Fahrzeuge im Linienverkehr;
c.³⁷⁵
für Fahrzeuge der Polizei, des Zolls und der Feuerwehr;
d. für Militärfahrzeuge;
e. für Fahrzeuge, die infolge Sonderschutzmassnahmen (Panzerung) Seiten­schei­ben aufweisen, die nicht oder nur zum Teil geöffnet werden können;
f. für Fahrzeuge, die während besonderen Veranstaltungen zum Einsatz kom­men.
³⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012 ( AS 2012 1825 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
³⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
³⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
³⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
Art. 83 Allgemeine Anforderungen an Fahrzeugalarmsysteme
¹ Fahrzeugalarmsysteme (FAS) sind fest eingebaute Einrichtungen, die Schutz vor Einwirkungen am oder im Fahrzeug bieten und der widerrechtlichen Verwen­dung eines damit ausgerüsteten Fahrzeuges entgegenwirken sollen. Sind sie nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 97 oder Nr. 116 genehmigt, so müssen sie den Artikeln 83–88 entsprechen.³⁷⁶
² Ein FAS muss mindestens das Öffnen einer Fahrzeugtüre, der Motorhaube oder des Deckels des Kofferraumes feststellen und ein akustisches Warnsignal auslösen können.
³ Zulässig sind zusätzliche Komponenten wie «Ultraschall-Innenraumsensoren», «Infrarot-Innenraumsensoren», «Wegfahrsperren», «Neigungsgeber» und «Panik­alarmfunktionen».
⁴ Nicht zulässig sind FAS, die während der Fahrt auf Motor, Getriebe, Bremsanlage oder Lenkung einwirken können, und Komponenten, die auf Erschütterungen des Fahrzeuges reagieren.
⁵ Das FAS muss bezüglich Betriebssicherheit folgenden Anforderungen genügen:
a. der Einbau darf die Betriebssicherheit des damit ausgerüsteten Fahrzeuges nicht beeinträchtigen;
b. eine Funktionsstörung des FAS darf keinen Einfluss auf die Betriebssicher­heit des Fahrzeuges haben;
c. die Einzelteile des FAS und die damit verbundenen Komponenten müssen so gebaut und im Fahrzeug untergebracht sein, dass das Risiko einer Ausser­betriebssetzung oder Zerstörung von nicht berechtigter Seite her möglichst klein ist.
³⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 84 Anfälligkeit auf Fehlalarme
Das FAS muss so gebaut und im Fahrzeug installiert sein, dass die Wahrscheinlich­keit eines Fehlalarms so gering wie möglich ist. Dazu darf das System insbesondere bei Schlageinwirkung auf das Fahrzeug, beim Auftreten elektromagnetischer Span­nungen, bei Abfall der Batteriespannung durch Selbstentladung oder bei Betätigung der Innenraumbeleuchtung ohne Öffnen der Fahrzeugtüren nicht reagieren.
Art. 85 Ein- und Ausschaltung, Stromversorgung
¹ Das Ausschalten bzw. Entschärfen des FAS darf in keinem Fall einen Fehlalarm verursachen. Das Einschalten bzw. Scharfstellen des Systems muss entweder über das Türschloss oder die Zentralverriegelung, über eine elektrische bzw. elektroni­sche Vorrichtung, wie z. B. mittels einer Fernbedienungseinrichtung, oder über einen Schalter mit oder ohne Schlüssel oder über eine elektrische bzw. elektronische Einrichtung im Innenraum des Fahrzeuges erfolgen.
² Die im Innenraum angebrachten Vorrichtungen müssen über eine Ein- und Aus­schaltverzögerung verfügen. Die Verzögerungen müssen zwischen 15 Sekunden und 45 Sekunden beim Einschalten des Systems und zwischen 5 Sekunden und 15 Sekunden beim Ausschalten des Systems betragen. Beide Verzögerungen dürfen innerhalb des vorgeschriebenen Bereiches einstellbar sein.
³ Verfügt das FAS über eine Fernbedienung, so muss diese dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Normen des ETSI festgelegt ist. Für Funkteile von FAS oder anderen Systemen gilt Artikel 80 Absatz 4.³⁷⁷
⁴ Die Stromversorgung des FAS kann über die Fahrzeugbatterie erfolgen. Besteht eine andere Stromversorgung, so muss diese aufladbar sein und darf nur an das FAS Strom abgeben.
⁵ Bei einem Stromunterbruch an der akustischen Warnvorrichtung muss das Weiter­funktionieren der übrigen Stromkreise des FAS sichergestellt sein. Ein Defekt oder ein Unterbruch des Stromflusses der Lichter, z. B. der Innenraumbeleuchtung, darf die Funktion des Systems nicht beeinträchtigen.
³⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
Art. 86 Warnsignal des FAS
¹ Das FAS muss bei Einwirkungen am oder im Fahrzeug ein akustisches Warnsignal abgeben. Zusätzlich sind optische Signale (Beleuchtungseinrichtungen) oder Funk­signale möglich. Ebenfalls zulässig sind Warnsignale, die aus einer Kombination von zwei oder allen drei Signalarten bestehen.
² Nach jeder Auslösung des Warnsignals muss sich das System selbständig wieder in die Ausgangsstellung bringen. Anschliessend darf das Warnsignal nur bei andau­ern­der oder wiederholter Manipulation am Fahrzeug wieder einsetzen. Zwischen den Alarmphasen muss ein Unterbruch von mindestens 10 Sekunden Dauer sein.
³ Die akustische Warnvorrichtung des FAS muss ein gut hörbares Signal abgeben, das sich von den übrigen Signalen im Strassenverkehr merklich unterscheidet. Das akustische Signal muss mindestens 25 Sekunden dauern und darf 30 Sekunden Dauer nicht überschreiten. Das Signal darf als Dauerton, als auf- und abschwellen­der Ton oder als intermittierender Ton abgegeben werden. Die Lautstärke, die Fre­quenzen sowie die Messbedingungen richten sich nach Anhang 11.
⁴ Das optische Warnsignal darf über die Richtungsblinker und/oder über die Innen­beleuchtung des Fahrzeugs (einschliesslich aller Lichter des selben Stromkreises) geschaltet sein. Es muss mindestens 25 Sekunden und höchstens 5 Minuten dauern. Wird die Anlage entschärft, so muss gleichzeitig das optische Signal unterbrochen werden. Ist das FAS mit einer akustischen Warnvorrichtung und einem optischen Warnsignal ausgerüstet, so dürfen die optischen Signale alternierend zu den akusti­schen Signalen abgegeben werden.
⁵ Das FAS darf mit einem durch Funk betätigten Warnsignal ausgerüstet sein. Für die Funkteile gilt Artikel 80 Absatz 4.³⁷⁸
³⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
Art. 87 Wegfahrsperre
¹ Zur Verhinderung einer widerrechtlichen Verwendung kann ein Fahrzeug mit ei­ner mechanischen, elektrischen oder elektronischen Wegfahrsperre ausgerüstet sein.
² Diese muss mindestens eine der drei für die Inbetriebnahme des Motors notwendi­gen Einrichtungen (Anlassersystem, Treibstoffversorgung oder Zündsystem) sper­ren können.
³ Die Aktivierung der Wegfahrsperre darf selbstschärfend (auch zeitverzögert), gleichzeitig mit der Scharfstellung der übrigen Komponenten des FAS oder über einen separaten Schalter (mit oder ohne Schlüssel) erfolgen.
⁴ Die Wegfahrsperre muss so abgesichert sein, dass sie nicht aktiviert werden kann, wenn der Motor läuft.
Art. 88 Weitere fakultative Komponenten des FAS
¹ Das FAS kann mit einer optischen oder akustischen Kontrolleinrichtung ausgestat­tet sein, die den Betriebszustand anzeigt. Diese Vorrichtung darf sich innen oder aussen am Fahrzeug befinden.
² Die optische Anzeige des Betriebszustandes erfolgt durch Kontrollichter oder das Aufleuchten der Warnblinklichter oder der Standlichter (einschliesslich aller Lichter des selben Stromkreises). Die Lichtstärke der Kontrolllichter aussen am Fahrzeug darf 0,5 Candela nicht überschreiten.
³ Die akustische Anzeige des Betriebszustandes erfolgt durch ein Signal mit einer Lautstärke von höchstens 60 dB(A) und einer Höchstdauer von 3 Sekunden. Die Messung der Lautstärke erfolgt in einem Abstand von 1,00 m von der Vorrichtung.
⁴ Das FAS kann mit einer Panikalarmfunktion ausgerüstet sein. Dieser Alarm kann entweder im Innenraum des Fahrzeuges (z. B. mittels Schalter) oder ausserhalb des Fahrzeuges mittels Fernbedienung betätigt werden. Der Panikalarm kann optisch oder akustisch erfolgen. Er muss unabhängig von der Funktion der übrigen Kompo­nenten des FAS ausgelöst werden können und darf diese nicht auslösen.
Art. 89 Anordnung von Arbeitsgeräten und hinteren Lastenträgern
¹ Arbeitsgeräte, hintere Lastenträger und dergleichen dürfen weder die Beleuch­tungsvorrichtungen verdecken noch deren Ausstrahlungswinkel einschränken, aus­genommen wenn zusätzliche Beleuchtungsvorrichtungen vorhanden sind, welche die für die jeweiligen Lichter geltenden Anforderungen und Anbauvorschriften erfüllen.
² Arbeitsgeräte, hintere Lastenträger und dergleichen dürfen die Kontrollschilder nicht verdecken. Die Kontrollschilder können jedoch unter Einhaltung von Arti­kel 45 Absatz 2 an anderer Stelle montiert werden. Für das hintere Kontrollschild muss in jedem Fall eine Kontrollschildbeleuchtung vorhanden sein.
Art. 90 Winkkelle, Pannendreieck, Unterlegkeil ³⁷⁹
¹ Die Winkkelle (Art. 28 Abs. 4 VRV) muss nach Anhang 4 ausgestaltet sein.
² Auf Motorfahrzeugen mit mehr als 1,00 m Breite, ausgenommen Motorräder, Motorräder mit Seitenwagen, Motorhandwagen und Raupenfahrzeuge, sowie auf Anhängern an Motoreinachsern muss ein nach dem UNECE-Reglement Nr. 27 geprüftes und gekennzeichnetes Pannendreieck vorhanden sein.³⁸⁰
³ Unterlegkeile müssen aus festem Material bestehen, die Unterseite muss gleitsi­cher sein und darf keine Strassenschäden verursachen. Sie müssen hinsichtlich des Festhaltens des Fahrzeuges in Steigungen und Gefällen die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie für die Feststellbremse des betreffenden Fahrzeuges gelten.³⁸¹
³⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
³⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
³⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
Art. 91 Verbindungseinrichtungen
¹ «Verbindungseinrichtungen» sind Anhängerkupplungen an Zugfahrzeugen, Anhänge­vorrichtungen an Anhängern und Sattelkupplungen.
² Verbindungseinrichtungen müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere im UNECE-Reglement Nr. 55, im UNECE-Reglement Nr. 147, in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 oder in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 beschrieben ist.³⁸²
³ Es müssen mindestens die folgenden Bestimmungen eingehalten sein:
a. Der Kupplungsteil am Zugwagen muss an genügend starken Teilen befestigt sein und eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen aufweisen.
b. Die am Zugfahrzeug angekuppelte Zugöse muss in der Höhe und nach der Seite genügend geschwenkt und um die Längsachse ausreichend verdreht wer­den können.
⁴ Verbindungseinrichtungen müssen auch in eingebautem Zustand dauerhaft und deutlich lesbar folgende Angaben tragen:
a. ein internationales Genehmigungszeichen (wie «e» oder «E» gefolgt von einer Zahl) mit einer Genehmigungsnummer oder den Namen des Herstellers oder den Namen der Herstellerin oder die Fabrikmarke;
b. die höchstzulässige Stützlast;
c. die theoretische Vergleichskraft für die Deichselkraft zwischen Zugfahrzeug und Anhänger (D-Wert) oder die höchstzulässige Anhängelast.
⁵ Ausgenommen von Absatz 4 Buchstaben b und c sind genormte und entsprechend gekennzeichnete Verbindungseinrichtungen.
⁶ Die Anbringungsstelle der Verbindungseinrichtung und die zulässige Stützlast werden vom Fahrzeughersteller oder von der -herstellerin festgelegt. Die vom Her­steller oder von der Herstellerin der Verbindungseinrichtung festgelegte Stützlast darf jedoch nicht überschritten werden.
³⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).

11. Kapitel: Besondere Bestimmungen

Art. 92 Fahrzeuge für behinderte Personen ³⁸³
¹ Um Fahrzeuge von behinderten Personen und Fahrzeuge, die regelmässig zur Beförderung von behinderten Personen verwendet werden, der jeweiligen Behinderung anzupassen, kann von den Ausrüstungsvorschriften abgewichen werden, soweit es die Betriebssicherheit gestattet. Dies betrifft namentlich die Bedienungsvorrichtungen und den Einbau von Einstiegshilfen.³⁸⁴
² Fahrzeuge von gehbehinderten oder gehörlosen Fahrzeugführern oder -führerinnen dürfen vorn und hinten mit dem entsprechenden Kennzeichen nach Anhang 4 ver­­sehen sein. Dieses muss verdeckt oder entfernt werden, wenn das Fahrzeug von einem Führer oder einer Führerin gelenkt wird, der oder die nicht gehbehindert oder nicht gehörlos ist.
³⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
³⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
Art. 93 Fahrzeuge für den Transport von Tieren
¹ Bei Fahrzeugen für den regelmässigen Transport von Tieren müssen alle Teile, mit denen Tiere in Kontakt kommen, aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist. Die Böden müssen dicht und gleitsicher sein. Trennwände, Gatter oder Stützvorrichtungen müssen ver­hindern, dass Tiere ausgleiten. Türen, Fenster und Luken müssen während der Fahrt sicher fixiert werden können. Eine genügende Frischluftzufuhr sowie Schutz vor schädlicher Witterung und den Abgasen des Motorfahrzeuges müssen gewähr­leistet sein.
² Fahrzeuge für den Transport von Grossvieh müssen mit mindestens 1,50 m hohen und solche für den Transport von Kleinvieh mit mindestens 0,60 m hohen Fahr­zeugwänden versehen sein. Für den Transport von Pferden genügt eine Türhöhe am Heck von 1,20 m. Anbindevorrichtungen, Netze und Überdachungen müs­sen verhindern, dass die Tiere den Kopf über die Wagenwand heben können.³⁸⁵
³ Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 74 VRV sowie der TSchV.
³⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).

2. Titel: Die Motorwagen

1. Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung

Art. 94 Abmessungen
¹ Die Länge eines Motorwagens darf höchstens betragen:

Meter

a. Motorwagen, ausgenommen Gesellschaftswagen

12,00

b. Gesellschaftswagen mit zwei Achsen

13,50

c. Gesellschaftswagen mit mehr als zwei Achsen

15,00

d. Gelenkbusse

18,75.³⁸⁶

¹bis Für abnehmbare Zubehörteile wie Skiboxen an den Gelenkbussen und den anderen Gesellschaftswagen gilt Artikel 65 Absatz 2 VRV.³⁸⁷
¹ter Die folgenden schweren Motorwagen dürfen die Länge nach Absatz 1 Buchstabe a überschreiten, sofern die Kreisfahrtbedingungen nach Artikel 40 Absatz 1 und das Ausschwenkmass nach Artikel 40 Absatz 3 eingehalten werden und der Ladebereich hinter der Kabine höchstens 10,5 m lang ist:
a. Motorwagen mit einer verlängerten aerodynamischen Führerkabine, die Anhang I Anlage 5 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 entspricht;
b. Motorwagen mit Wasserstoffbehältern oder Batterien für den Antrieb des Fahrzeugs, sofern nur der durch die Energiespeicher verursachte Ladeflächenverlust kompensiert wird und kein grösseres Ladevermögen entsteht.³⁸⁸
² Die Breite von Motorwagen darf höchstens betragen:

Meter

a. klimatisierte Fahrzeuge

2,60

b. übrige Motorwagen

2,55.³⁸⁹

³ Die Höhe der Motorwagen darf höchstens betragen:

4,00

³⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3567 ).
³⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3567 ).
³⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).
³⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Mai 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1465 ).
Art. 95 Gewichte, Achslasten
¹ Das Gesamtgewicht darf, vorbehältlich der Gewichte im internationalen Ver­kehr, höchstens betragen:³⁹⁰

Tonnen

a. Personenwagen

  3,50

b. Kleinbusse

  3,50

c. Lieferwagen

  3,50

d. Motorwagen mit zwei Achsen

18,00

dbis.³⁹¹
zweiachsige Gesellschaftswagen

19,50

e. Motorwagen mit drei Achsen

25,00

f.³⁹² Motorwagen mit drei Achsen (ausgenommen dreiachsige Gelenkbusse), bei denen die Antriebsachse mit Doppelbereifung und einer Federung nach Artikel 57 Absatz 1 ausgerüstet ist
oder beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird

26,00

g.³⁹³ Motorwagen mit vier Achsen

32,00

h.³⁹⁴ Motorwagen mit mehr als vier Achsen und Raupenfahrzeuge

40,00

i.³⁹⁵ Motorwagen mit mehr als vier Achsen im unbegleiteten kombinierten Verkehr

44,00

j.³⁹⁶ dreiachsige Gelenkbusse

28,00

k.³⁹⁷ …

¹bis Das Gesamtgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstaben d, e–g und j mit alternativem Antrieb darf um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb höchstens 2 t, höher sein.³⁹⁸
¹ter Das Gesamtgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstaben h und i mit alternativem Antrieb darf um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb höchstens 2 t, höher sein als die in Absatz 1 und in Artikel 9 Absatz 1 SVG genannten Werte.³⁹⁹
² Die Achslasten dürfen, ohne Berücksichtigung einer Anfahrhilfe nach Artikel 57 Absatz 2, höchstens betragen für:⁴⁰⁰
Tonnen
a.⁴⁰¹
nicht angetriebene Einzelachsen
10,00
b.⁴⁰²
angetriebene Einzelachsen bei:
1. land- und forstwirtschaftlichen Erntemaschinen mit Breitreifen (Art. 60 Abs. 6)
14,00
2. Arbeitskarren mit Breitreifen (Art. 60 Abs. 6)
14,00
3. den übrigen Motorwagen
11,50
c. Doppelachsen mit einem Achsabstand von weniger als 1,00 m
11,50
d. Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,00 m bis weniger als 1,30 m
16,00
e. Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m bis weniger als 1,80 m
18,00
f.⁴⁰³ Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m bis weniger als 1,80 m, bei denen die Antriebsachse mit Doppelbereifung und einer Federung nach Artikel 57 Absatz 1 ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird
19,00
g.⁴⁰⁴ Dreifachachsen mit Achsabständen bis zu 1,30 m
21,00
h.⁴⁰⁵ Dreifachachsen mit Achsabständen von über 1,30 m bis zu 1,40 m
24,00
i.⁴⁰⁶ Dreifachachsen mit einem Achsabstand von über 1,40 m
27,00
³⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2888 ).
³⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 7. Mai 2017 ( AS 2017 2651 ).
³⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
³⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3525 ).
³⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
³⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2352 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3525 ).
³⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3525 ).
³⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2004 ( AS 2004 3525 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
³⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017 ( AS 2017 2651 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).
³⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 1. April 2022 bis zum 31. Dez. 2030 ( AS 2022 14 ).
⁴⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁴⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
⁴⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁴⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
⁴⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁴⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁴⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3525 ).
Art. 96 Kontrollschild
Motorwagen müssen vorn und hinten das für diese Stellen bestimmte Kontrollschild tragen.

2. Kapitel: Antrieb, Abgase und Kraftübertragung

Art. 97 Anlasser, Motorleistung, Treibstoffverbrauch ⁴⁰⁷
¹ Der Antriebsmotor muss vom Führersitz aus in Gang gesetzt werden können.
² Die Motorleistung (Art. 46 Abs. 1 und 3) des Antriebsmotors muss je Tonne des Gesamtgewichtes mindestens betragen:⁴⁰⁸
a.⁴⁰⁹
5,0 kW bei Motorwagen und Fahrzeugkombinationen;
b.⁴¹⁰
4,4 kW bei Arbeitsmaschinen;
c.⁴¹¹
2,2 kW bei Traktorzügen.
³ Eine Steigerung der Motorleistung um mehr als 20 Prozent darf nur vom Fahr­zeughersteller oder von der -herstellerin vorgenommen werden oder wenn er oder sie erklärt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet.
⁴ Bei Fahrzeugen der Klassen M und N sowie bei Motorrädern, Leicht- Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sind anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens der Treibstoff- oder Energieverbrauch und die CO 2 -Emissionen festzustellen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der Klasse M 1 mit besonderer Zweckbestimmung nach der Verordnung (EU) 2018/858.⁴¹²
⁵ Die Ermittlung des Treibstoff- oder Energieverbrauches und der CO 2 -Emissionen richtet sich dabei nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014.⁴¹³
⁴⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁴⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁴⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁴¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁴¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
⁴¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁴¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 98 Rückwärtsgang
Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0,20 t müssen einen Rück­wärtsgang aufweisen. Motorwagen mit Elektromotor können mit einer anderen Rückwärtsfahreinrichtung ausgerüstet sein.

2 a . Kapitel: Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgeräte ⁴¹⁴

⁴¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 99 Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
¹ Fahrzeuge der Klassen M 2 , M 3 , N 2 , N 3 , T und C müssen mit einer automatischen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 89 ausgerüstet sein.⁴¹⁵
² Von Absatz 1 ausgenommen sind:
a.⁴¹⁶
Motorwagen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls, der Sanität und des Zivilschutzes;
b. Militärfahrzeuge;
c.⁴¹⁷
Motorwagen, die eine öffentliche Dienstleistung erbringen und ausschliess­lich innerorts verkehren;
d.⁴¹⁸
Fahrzeuge der Klassen T und C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h.
³ Für Fahrzeuge der Klassen M 2 , M 3 , N 2 und N 3 richten sich die Regelgeschwindigkeiten nach der Richtlinie Nr. 92/6/EWG. Für Fahrzeuge der Klassen T und C richtet sich die Regelgeschwindigkeit nach der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit.⁴¹⁹
⁴ Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Anschlussteile müssen ständig mit den erforderlichen Plomben einer bewilligten Werkstätte versehen sein. Ein sichtbar an gut zugänglicher Stelle angebrachtes Schild muss auf die eingebaute Geschwindigkeits­begrenzungs­einrichtung hinweisen und mindestens das Typengenehmigungszeichen, die eingestellte Geschwindigkeit und das Datum der letzten Kalibrierung enthalten. Nach Arbeiten am Fahrzeug muss der Halter oder die Halterin sich vergewissern, dass die Plomben unverletzt sind.⁴²⁰
⁴¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
⁴¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁴¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁴¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
⁴¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).
⁴²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 99 a ⁴²¹ Einbau, Nachprüfung und Reparatur von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
¹ Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen müssen durch Werkstätten eingebaut, nachgeprüft und repariert werden, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Die Bewilligung wird vom BAZG an Werkstätten erteilt, die für sorgfältige Ausführung dieser Arbeiten Gewähr bieten und über die erforderlichen Geräte und Einrichtungen, die erforderliche Software sowie über ausreichend ausgebildetes und geschultes Personal verfügen.
² Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen in Fahrzeugen nach Artikel 99 Absatz 1 müssen mindestens alle 24 Monate oder wenn Arbeiten am Fahrzeug die Regelgeschwindigkeit beeinträchtigt haben, nach den Vorgaben des Geräte- oder Fahrzeugherstellers nachgeprüft werden.
⁴²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 100 ⁴²² Fahrtschreiber
¹ Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein:
a. Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1⁴²³ unterstehen: mit einem digitalen Fahrtschreiber;
b. Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 2⁴²⁴ unterstehen: mit einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber;
c. andere schwere Motorwagen als nach Buchstabe a oder b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h, ausgenommen Arbeits­motorwagen, Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber;
d. Kleinbusse mit mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, die zum berufsmässigen Transport von Schülern und Schülerinnen verwendet werden, und Fahrzeuge, die für berufsmässige Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 4 ARV 2 verwendet werden: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber.
² Digitale Fahrtschreiber müssen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 entsprechen (intelligenter Fahrtschreiber).
³ Für Fahrzeuge nach Absatz 1 Buchstaben b–d können digitale Fahrtschreiber dem Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.
⁴ Analoge Fahrtschreiber müssen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.
⁵ Bei Personenwagen, die für berufsmässige Personentransporte (Art. 3 ARV 2) verwendet werden, kann sich der Fahrtschreiber ausserhalb des Sichtbereiches des Führers oder der Führerin befinden, wenn ein Geschwindigkeitsmesser nach Artikel 55 vorhanden ist.
⁶ Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Artikel 55 Absatz 4.
⁴²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
⁴²³ SR 822.221
⁴²⁴ SR 822.222
Art. 101 ⁴²⁵ Einbau, Nachprüfung und Reparatur von Fahrtschreibern
¹ Fahrtschreiber müssen durch Werkstätten eingebaut, nachgeprüft und repariert werden, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Die Bewilligung wird vom BAZG an Werkstätten erteilt, die für sorgfältige Ausführung dieser Arbeiten Gewähr bieten und über die erforderlichen Geräte und Einrichtungen, die erforder­liche Software sowie über ausreichend ausgebildetes und geschultes Personal ver­fügen.
² Die periodische Nachprüfung von Fahrtschreibern und die Nachprüfungen infolge von Unregelmässigkeiten, die Plombierung, die Anbringung der Einbauplakette sowie die Dokumentierung von Eingriffen im Zusammenhang mit Reparaturen am Fahrzeug richten sich nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/548. Die Einbauplakette muss zusätzlich den Kilometerstand der letzten Kalibrierung aufweisen.
³ Haben Arbeiten am Fahrzeug die Genauigkeit der Aufzeichnungen beeinträchtigt, so müssen die Fahrtschreiber nachgeprüft werden.
⁴ Von der Nachprüfung der Fahrtschreiber und von der Anbringung der Einbauplakette ausgenommen sind von bewilligten Werkstätten während höchstens 14 Tagen eingebaute Ersatzgeräte sowie Fahrtschreiber in Ersatzfahrzeugen (Art. 9 und 10 VVV⁴²⁶) im Binnenverkehr.
⁵ Nach Arbeiten am Fahrzeug muss der Halter oder die Halterin sich vergewissern, dass die Plomben unverletzt sind.
⁶ Die Werkstätte muss vor Arbeiten an digitalen Fahrtschreibern alle Daten aus dem Speicher des Fahrtschreibers herunterladen und den berechtigten Stellen und Personen auf deren Verlangen zur Verfügung stellen. Zudem muss sie unmittelbar nach den Arbeiten die Kalibrierungsdaten aus der eingesetzten Werkstattkarte speichern.
⁷ Die Werkstätte muss die heruntergeladenen Daten aus dem Fahrtschreiber und die Kalibrierungs­daten aus der Werkstattkarte drei Jahre lang aufbewahren. Nachprüfberichte und Prüfscheiben sind bis zur nächsten Nachprüfung aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Daten zu löschen und die Dokumente zu vernichten.
⁴²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
⁴²⁶ SR 741.31
Art. 102 ⁴²⁷ Datenaufzeichnungsgerät
¹ Fahrzeuge, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn (Art. 78 Abs. 3 und 82 Abs. 2) versehen sind, müssen mit einem Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet sein.⁴²⁸
² Das Datenaufzeichnungsgerät muss mindestens während 30 Sekunden vor einem Ereignis (Kollision usw.) oder auf den letzten 250 m Fahrstrecke die folgenden Daten aufzeichnen:
a. Geschwindigkeit;
b. Status des Bremslichtes und der Richtungsblinker;
c. Status des Blaulichtes und des wechseltönigen Zweiklanghorns;
d. Status des Abblendlichtes.
³ Die Aufzeichnung darf weder gelöscht noch inhaltlich verfälscht werden können.
⁴ Bau, Einbau, Nachprüfung und Reparatur des Datenaufzeichnungsgerätes richten sich nach den Angaben des Geräteherstellers. Bei der Zulassungsprüfung beziehungsweise bei der Nachprüfung eines umgebauten Fahrzeugs, das neu ein Datenaufzeichnungsgerät benötigt, ist der Zulassungsbehörde eine Einbaubestätigung abzugeben, die mindestens die Angaben zu Gerätemarke, Gerätetyp, Geräteidentifikation, Einbaufirma und Einbaudatum enthält.
⁴²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
⁴²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
Art. 102 a ⁴²⁹
⁴²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002 ( AS 2002 3218 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).

3. Kapitel: Bremsen und Assistenzsysteme ⁴³⁰

⁴³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
Art. 103
¹ Bremsanlagen von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, dem UNECE-Reglement Nr. 13 oder dem UNECE-Reglement Nr. 13-H entsprechen.⁴³¹
¹bis Schwere Motorwagen der Klassen M und N mit mehr als vier Achsen müssen mit automatischen Blockierverhinderern der Kategorie 1 nach dem UNECE-Regle­ment Nr. 13 ausgerüstet sein.⁴³²
² Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertig­stellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin berücksichtigt worden sind.
³ Die Wirkung der Bremsanlagen kann nach Anhang 7 überprüft werden.⁴³³
⁴ Für Bremsanlagen von Motorwagen, die nicht den Klassen M oder N angehören oder deren Höchstgeschwindigkeit 60 km/h nicht übersteigt, gelten die Bestimmungen der Artikel 126–130.⁴³⁴
⁵ Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich Antiblockier- und Brems­assistenzsystem der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 sowie hinsichtlich Fahrdyna­mik-Regelsystem und Reifendruck-Überwachungssystem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich dieser EG-Verordnungen fallen, und Fahrzeuge eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden.⁴³⁵
⁶ Fahrzeuge der Klassen M 2 , M 3 , N 2 und N 3 müssen hinsichtlich Antiblockier- und Notbrems-Assistenzsystem, Spurhaltewarnsystem sowie Fahrdynamik-Regelsystem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 entsprechen.⁴³⁶
⁷ Ausgenommen von den Absätzen 5 und 6 sind Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h.⁴³⁷
⁴³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁴³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2004 ( AS 2004 3525 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁴³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁴³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ).
⁴³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012 ( AS 2012 1825 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 465 ).
⁴³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012 ( AS 2012 1825 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁴³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).

4. Kapitel: Aufbau, Innenraum

Art. 104 ⁴³⁸ Radabdeckungen
Der Aufbau oder die Radabdeckungen (Art. 66 Abs. 2) müssen bei Fahrzeugen der Klasse M 1 bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche an folgenden Stellen abdecken:
a. oben bis 30° vor und 50° hinter die Radmitte; und
b. hinten bis 15 cm über die Höhe der Achsmitte.
⁴³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 104 a ⁴³⁹ Frontpartie und Frontschutzsysteme
¹ Fahrzeuge der Klasse M 1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 2,50 t müssen hinsichtlich Schutz der Insassen und Insassinnen beim Frontaufprall der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 94 entsprechen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem Stand der Technik entspricht.⁴⁴⁰
² Die Frontpartie muss bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 hinsichtlich Fussgängerschutz der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 entsprechen, wenn sie in deren Geltungsbereich fallen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, dass die Fahrzeugfront in dieser Hinsicht ein gleichwertiges Schutz-niveau bietet.⁴⁴¹
²bis Für den Anbau von Frontanbaugeräten sind Ausnahmen von Absatz 2 zulässig bei:
a. Fahrzeugen, die mit Frontanbaugeräten zum Winterdienst und zum Strassenunterhalt ausgerüstet werden sollen;
b. Fahrzeugen der Polizei, des Zolls und der Feuerwehr;
c. Fahrzeugen von Rettungsdiensten und des Zivilschutzes;
d. Fahrzeugen des Militärs;
e. anderen Fahrzeugen als nach den Buchstaben a–d, bei denen die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 aus betrieblichen Gründen nicht möglich oder mit unverhältnismässigem technischem Aufwand verbunden ist.⁴⁴²
²ter Die Ausnahmen nach Absatz 2bis Buchstabe e bedürfen einer Bewilligung durch die Zulassungsbehörde.⁴⁴³
³ Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t und an Fahrzeugen der Klasse N 1 müssen der Verordnung Nr. 78/2009/EG entsprechen.⁴⁴⁴
⁴ Fahrzeuge der Klassen N 2 und N 3 müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 93 ausgerüstet sein.⁴⁴⁵
⁵ Von Absatz 4 ausgenommen sind:
a. Motorkarren;
b.⁴⁴⁶
Geländefahrzeuge (Art. 12 Abs. 2);
c. Motorwagen, bei denen die Zulassungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen eines vorderen Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist.
⁴³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
⁴⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁴⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁴⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁴⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁴⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
⁴⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁴⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 104 b ⁴⁴⁷ Seitliche Schutzvorrichtungen
¹ Fahrzeuge der Klasse M 1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t und Fahrzeuge der Klasse N 1 müssen hinsichtlich Schutz der Insassen und Insassinnen beim Seitenaufprall der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Regle­ment Nr. 95 entsprechen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem Stand der Technik entspricht.⁴⁴⁸
² Lastwagen der Klassen N 2 und N 3 müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 73 ausgerüstet sein.⁴⁴⁹
³ Von Absatz 2 ausgenommen sind:
a. Motorwagen, bei denen die Zulassungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen von seitlichen Schutzvorrichtungen aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist;
b. Militärfahrzeuge.
⁴⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
⁴⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁴⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 104 c ⁴⁵⁰ Hinterer Unterfahrschutz
¹ Fahrzeuge der Klassen M und N müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 58 ausgerüstet sein.⁴⁵¹
² Von Absatz 1 ausgenommen sind:
a. Motorkarren;
b. Sattelschlepper;
c. Motorwagen, bei denen die Zulassungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen eines hinteren Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist;
d. Militärfahrzeuge.
⁴⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
⁴⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 105 Windschutzscheibe, Innenraum
¹ Motorwagen müssen eine Windschutzscheibe haben.
² Bei leichten Motorwagen muss die Windschutzscheibe aus geprüftem Verbundsicherheitsglas (Mehrschichtensicherheitsglas) bestehen. Bei Fahrzeugen der Polizei und des Zolls, die für den Einsatz im Ordnungsdienst vorgesehen sind, darf die Windschutzscheibe aus anderem Material bestehen, wenn ein gleichwertiger Schutz für Fahrzeuginsassen und andere Strassenbenützer und -benützerinnen sichergestellt ist.⁴⁵²
³ …⁴⁵³
⁴ Sitzplätze in Lastwagen müssen vollständig vom Laderaum getrennt sein. Abweichend davon sind Sitzplätze und Transportmöglichkeiten für Güter in demselben Bereich zulässig, wenn die Ladefläche mit Sicherungseinrichtungen ausgestattet ist, die dazu bestimmt sind, Fahrgäste vor der Verschiebung der Ladung zu schützen.⁴⁵⁴
⁵ Die Führerkabine der Lastwagen und der Personenraum bei Motorwagen zum berufsmässigen Personentransport müssen Schutz gegen die Witterung bieten, gelüftet und geheizt werden können. Räume, in denen Personen transportiert werden, und Führerkabinen müssen einen Notausstieg nach Artikel 123 Absatz 3 haben, wenn sie nur eine Türe aufweisen. Ausgenommen sind speziell eingerichtete Fahrzeuge für den Gefangenentransport.⁴⁵⁵
⁴⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁴⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
⁴⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁴⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
Art. 106 ⁴⁵⁶ Sicherheitsgurten, Kindersitze, Kopfstützen ⁴⁵⁷
¹ Die Ausrüstungspflicht und die Anforderungen an Sicherheitsgurten von Fahrzeugen der Klassen M und N richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE‑Reglement Nr. 16. Für Fahrzeuge der Klasse M 1 mit besonderer Zweckbestimmung gelten die in der Verordnung (EU) 2018/858 enthaltenen Regelungen.⁴⁵⁸
² Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N, die quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind, müssen mit Beckengurten versehen sein. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen oder für den Bahnersatz verwendet werden. Sitze, die bis 45 Grad zur Längsachse des Fahrzeugs angeordnet sind, gelten als nach vorne beziehungsweise nach hinten gerichtet, die übrigen als quer zur Fahrtrichtung angeordnet.⁴⁵⁹
³ Für Kinder vorgesehene Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N müssen mindestens einen gleichwertigen Schutz bieten wie Kinderrückhaltesysteme nach dem UNECE-Reglement Nr. 44/03 für die betreffende Altersgruppe oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 129.⁴⁶⁰
⁴ Fahrzeuge der Klassen M 1 und N 1 sowie Kleinbusse müssen an den vorderen äusseren Sitzen mit Kopfstützen ausgerüstet sein.⁴⁶¹
⁵ Arbeitsmotorwagen, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindig­keit von über 40 km/h aufweisen, sowie Traktoren und Motorkarren mit geprüfter Schutzeinrichtung gegen das Überrollen müssen mit Sicherheitsgurten nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 oder nach dem UNECE‑Reglement Nr. 16 ausgerüstet sein.⁴⁶²
⁴⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁴⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁴⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁴⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
⁴⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 ( AS 2005 4515 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁴⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 ( AS 2005 4515 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁴⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 ( AS 2016 5133 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 107 Sitz- und Stehplätze
¹ Alle Sitze müssen gut befestigt sein, eine Rückenlehne sowie eine Unterlage für die Füsse aufweisen. Quer zur Fahrtrichtung angebrachte Einzelsitze müssen Seitenlehnen oder Abschlüsse aufweisen. Längsbänke müssen beidseitig mit einem Abschluss versehen sein. Ausgenommen sind quer zur Fahrtrichtung angebrachte Einzelsitze und Längsbänke, die über Sicherheitsgurten verfügen. Der Führersitz oder die wichtigsten Bedienungseinrichtungen müssen in der Längsrichtung verstellbar sein und ein möglichst ermüdungsfreies Fahren erlauben.⁴⁶³
¹bis Quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze sind in Fahrzeugen der Klassen M 1 und N 1 sowie M 2 und M 3 , die nicht über bewilligte Stehplätze verfügen, nicht zulässig. Ausgenommen sind Fahrzeuge des Militärs, des Zivilschutzes, der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls und der Sanität sowie Fahrzeuge der Klasse M 3 mit einem Gesamtgewicht über 10,00 t, in denen im hinteren Teil des Fahrzeugs nach der Seite gerichtete Sitze so gruppiert sind, dass sie einen integrierten Salon bis zu 10 Sitzen bilden.⁴⁶⁴
² Stehplätze sind nur zulässig bei Gesellschaftswagen und Kleinbussen im regio­nalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmen oder für den Bahnersatz sowie bei Motorwagen, auf denen Lade- oder Überwachungspersonal stehend mitgeführt werden muss. Im Nahverkehr kann die Zulassungsbehörde nötigenfalls auch in anderen Fällen Stehplätze bewilligen. Bei Stehplätzen sind genügend Haltevorrichtungen anzubringen. Äussere Stehplatten müssen gleitsicher sein.⁴⁶⁵
³ Für die Bestimmung der Platzzahl von Motorwagen gilt Anhang 9 Ziffern 1–3.⁴⁶⁶
⁴⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁴⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
⁴⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
⁴⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 108 Anordnung der Pedale
Das Kupplungspedal muss links vom Bremspedal und das Bremspedal links vom Gaspedal angeordnet sein, ausgenommen bei Traktoren, Arbeitsmotorwagen und Raupenfahrzeugen. Sie müssen genügend Zwischenraum voneinander haben und mit Ausnahme des Gaspedals mit Gleitschutz versehen sein.

5. Kapitel: Beleuchtung

Art. 109 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen
¹ Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:
a. vorn: zwei Fernlichter, zwei Abblendlichter und zwei Standlichter;
b. hinten: zwei Schlusslichter, zwei Rückstrahler, zwei Bremslichter und eine Kontrollschildbeleuchtung.
¹bis Fahrzeuge der Klassen M und N müssen über zwei Tagfahrlichter (Art. 76 Abs. 5) verfügen.⁴⁶⁷
² Fahrzeuge mit einer Länge von über 8,00 m müssen beidseitig mindestens je einen nach der Seite wirkenden fest angebrachten Rückstrahler in zweckmässiger Anord­nung aufweisen.
³ Motorwagen ohne Batterie müssen vorn zwei Rückstrahler tragen.
⁴ An Motorwagen mit über 2,10 m Breite müssen zwei von vorne und zwei von hinten sichtbare Markierlichter angebracht werden.⁴⁶⁸
⁵ Hebebühnen, die in Arbeitsstellung mehr als 0,75 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) versehen sein.⁴⁶⁹
⁶ Vorübergehend angebrachte Zusatzgeräte, die nach vorne mehr als 4,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen, müssen mit mindestens einem nach vorne und nach der Seite wirkenden gelben Gefahrenlicht ausgerüstet sein.⁴⁷⁰
⁴⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁴⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
⁴⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁴⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 110 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen
¹ Erlaubt sind folgende zusätzliche Einrichtungen:
a.⁴⁷¹
vorn: zwei Fernlichter, zwei Nebellichter, zwei Tagfahrlichter an Fahrzeugen, für die keine solchen vorgeschrieben sind, zwei Abbiegescheinwerfer, zwei Markierlichter und zwei nicht dreieckige Rückstrahler; sind vier einklappbare Fernlichter vorhanden: zwei zusätzliche Fern- oder Abblendlichter ausschliesslich für Lichthupesignale;
b.⁴⁷²
hinten: 1. zwei Markierlichter,
2. ein oder zwei Rückfahrlichter,
3. ein oder zwei Nebelschlusslichter,
4. ein zusätzliches Bremslicht (Art. 75 Abs. 4) oder zwei zusätzliche, hoch angeordnete Bremslichter (Anhang 10 Ziff. 322 ist nicht anwendbar),
5. zwei zusätzliche, hoch angeordnete Richtungsblinker (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar),
6. zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entspre­chenden Markierlichter vorhanden sind (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);
c.⁴⁷³
nach der Seite wirkende Rückstrahler sowie seitliche Markierlichter; diese können bei Fahrzeugen bis 6 m Länge mit den Richtungsblinkern mitblin­ken, wenn sie der Anordnung V in Ziffer 51 des Anhangs 10 entsprechen;
d. eine optische Warnvorrichtung (Lichthupe);
e. eine Innenbeleuchtung für den Passagier- und Laderaum, die nicht störend nach aussen wirkt;
f. Warnlichter, die an geöffneten Türen nach hinten leuchten;
g. Warnblinklichter zur Kennzeichnung des Fahrzeugs;
h.⁴⁷⁴
Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warnblinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahrzeugkontur hinausragen;
i.⁴⁷⁵
Arbeitslichter an Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls und der Sanität, an Abschleppwagen und an Fahrzeugen, mit denen Arbeiten ausgeführt werden, die Arbeitslichter erfordern;
j.⁴⁷⁶
nicht blendende weisse Lichter, die bei geöffneten Türen den unmittelbaren Einstiegsbereich beleuchten.
² Bei einzelnen Arten von Motorwagen sind weiter erlaubt:
a. an Motorwagen, deren Länge 6,00 m und deren Breite 2,00 m nicht über­steigt: auf beiden Seiten Parklichter;
b.⁴⁷⁷
an Taxis: eine nicht blendende Kennlampe sowie kleine Lichter zur Kon­trolle der Taxuhr von aussen;
c.⁴⁷⁸
an Fahrzeugen im Linienverkehr: beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln;
d.⁴⁷⁹
an Fahrzeugen von Notfallärzten (Art. 24 c Bst. c VZV⁴⁸⁰): ein Kennzeichen «Arzt/Notfall», «Ärztin/Notfall», «Arzt/Notfalleinsatz» oder «Ärztin/Not­falleinsatz» (Art. 78 Abs. 4);
e.⁴⁸¹
an Fahrzeugen, die der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe unterlie­gen: kleine, gelbe, nicht blendende und nicht blinkende Lichter zur Kon­trolle des Erfassungsgerätes von aussen;
f.⁴⁸²
an Fahrzeugen der Klassen M 2 , M 3 , N 1 , N 2 und N 3 mit einer Länge von mehr als 6 m: zusätzlich zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei nach hinten oder um maximal 15° nach der Seite gerichtete Rückfahrlichter; diese dürfen nur zugeschaltet werden können, wenn mindestens das Standlicht eingeschaltet ist;
g.⁴⁸³
an Fahrzeugen der Klasse N 3 zwei zusätzliche Fernlichter, sofern insgesamt nur deren vier gleichzeitig aufleuchten können.
³ Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:
a.⁴⁸⁴
an Fahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der Sanität und des Zolls: 1. rundum blinkende Blaulichter,
2. an der Vorderseite zwei nach vorn gerichtete blinkende Blaulichter,
3. an den Aussenrückspiegeln zwei nach vorn gerichtete blinkende Blaulichter,
4. möglichst weit vorn zwei nach der Seite gerichtete blinkende Blaulichter,
5. Suchlampen,
6. auf dem Dach montierte, nach vorn und hinten sichtbare gelbe Warnblinkleuchten, die über einen separaten Schalter mit den Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 1) zusammengeschaltet sind;
b.⁴⁸⁵
an Fahrzeugen, die für die übrigen Verkehrsteilnehmer oder ‑teilneh­me­rinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden, und an ihren Begleitfahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die für das vorübergehende Anbringen von Zusatzgeräten mit einer Breite von über 3,00 m vorgesehen und ausgerüstet sind: gelbe Gefahrenlichter;
c.⁴⁸⁶
an Fahrzeugen der Polizei und des Zolls: nach vorn und nach hinten gerichtete beleuchtete Aufschriften in Normal- oder Spiegelschrift, wie «Stau», «Unfall», «Stop Polizei», «Stop Grenzwache»; die Aufschriften dürfen nicht blenden; Anhang 10 Ziffer 1 ist nicht anwendbar;
d. an Schneepistenfahrzeugen Suchlampen, die den technischen Anforderungen für Fernlichter entsprechen müssen;
e.⁴⁸⁷
an Fahrzeugen der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr und der Sanität sowie an Fahrzeugen, die regelmässig für den Strassenunterhalt oder als Begleitfahrzeuge für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte eingesetzt werden: beleuchtete oder selbstleuchtende Wechselanzeigetafeln.
⁴ Alle weiteren, aussen am Fahrzeug angebrachten oder nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere Suchlampen und Weitstrahler, sind unter­sagt.
⁴⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁴⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
⁴⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
⁴⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁴⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
⁴⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
⁴⁷⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 ( AS 1998 1188 ).
⁴⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
⁴⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁴⁸⁰ RS 741.51
⁴⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2000, in Kraft seit 1. April 2000 ( AS 2000 1034 ).
⁴⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 ( AS 2000 2433 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
⁴⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
⁴⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁴⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ).
⁴⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁴⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 111 ⁴⁸⁸ Richtungsblinker und Warnblinklichter
Motorwagen müssen mit Richtungsblinkern ausgerüstet sein. Fahrzeuge der Klassen M und N müssen zusätzlich über Warnblinklichter (Art. 78 Abs. 1) verfügen.
⁴⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

6. Kapitel: Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen

Art. 112 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht ⁴⁸⁹
¹ Motorwagen müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, womit der Führer oder die Führerin die Fahrbahn seitlich neben dem Aufbau und nach hinten mindestens 100 m weit leicht überblicken kann.
² Bei Fahrzeugen der Klassen M 1 und N 1 , die mit einem ausreichend grossen Heck­fenster ausgerüstet sind und keine Anhänger mitführen können, kann ein Innenspie­gel den rechten Aussenspiegel ersetzen.
³ Rückspiegel müssen möglichst erschütterungsfrei angebracht sein und ein verzer­rungsfreies Bild ergeben. Die Spiegelfläche muss bei leichten Motorwagen minde­s­tens 70 cm², bei schweren Motorwagen, wenn sie konvex ist, mindestens 150 cm² und, wenn sie plan ist, mindestens 300 cm² betragen. Der Krümmungsradius konve­xer Spiegel darf nicht weniger als 0,80 m messen.
⁴ Fahrzeuge der Klassen N 2 und N 3 müssen, zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Rückspiegeln, mit folgenden Spiegeln ausgerüstet sein:
a. mit einem Frontspiegel; davon ausgenommen sind Fahrzeuge der Klasse N 2 mit einem Gesamtgewicht bis 7,50 t;
b. auf beiden Seiten mit einem grosswinkligen Aussenspiegel beziehungs­weise einem Weitwinkelspiegel; und
c. auf der dem Lenkrad gegenüberliegenden Seite mit einem Anfahr- oder Rampenspiegel. Fahrzeuge der Klasse N 2 mit einem Gesamtgewicht bis 7,50 t benötigen den Anfahr- oder Rampenspiegel nur, wenn dieser in einer Höhe von mindestens 2 m über dem Boden angebracht werden kann.⁴⁹⁰
⁴bis Die Anforderungen an die Spiegel nach Absatz 4 und deren Anbringung richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 46.⁴⁹¹
⁴ter Anstelle der Spiegel nach den Absätzen 1–4 sind andere Einrichtungen zulässig, die es dem Führer oder der Führerin ermöglichen, dasselbe Sichtfeld einzusehen, sofern diese Einrichtungen dem UNECE-Reglement Nr. 46 entsprechen.⁴⁹²
⁵ Bei Motorwagen, bei denen Fahrzeugteile, Arbeits- oder Zusatzgeräte nach vorne mehr als 3,00 m, jedoch höchstens 4,00 m, vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen, sind Seitenblickspiegel erforderlich. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit Schneeräumgeräten. Die Seitenblickspiegel müssen als Weitwinkelspiegel ausgeführt und bei rechteckiger oder ovaler Form im Querformat ausgerichtet sein. Sie müssen eine konvexe Spiegelfläche von je 500 cm² aufweisen. Sie sind möglichst weit vorne anzubringen und dürfen vom vordersten Punkt höchstens 2,50 m zurückversetzt sein. Anstelle der Seitenblickspiegel kann ein geprüftes Kamera-Monitor-System nach Absatz 6 verwendet werden.⁴⁹³
⁶ Bei Motorwagen, bei denen vorübergehend angebrachte Zusatzgeräte nach vorne mehr als 4,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen (Art. 164 Abs. 1), ist ein geprüftes Kamera-Monitor-System erforderlich. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit Schneeräumgeräten. Die Seitenblick-Kameras des Kamera-Monitor-Systems sind möglichst weit vorne anzubringen und dürfen vom vordersten Punkt des Zusatzgeräts höchstens 2,50 m zurückversetzt sein. Die Anforderungen an das Kamera-Monitor-System richten sich nach Anhang 13.⁴⁹⁴
⁴⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁴⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2352 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
⁴⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009 ( AS 2009 5705 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁴⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁴⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008 ( AS 2008 355 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 253 ).
⁴⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 113 ⁴⁹⁵
⁴⁹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
Art. 114 ⁴⁹⁶ Unterlegkeil, Feuerlöscher
¹ Schwere Motorwagen müssen mit mindestens einem leicht zugänglichen Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 3) ausgerüstet sein.
² Auf schweren Transportmotorwagen müssen leicht zugänglich ein oder mehrere zur Verwendung auf Fahrzeugen geeignete Feuerlöscher vorhanden sein, die dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der Norm EN 3 beschrieben ist. Die Feuerlöscher müssen insgesamt mindestens 6 kg Füllung aufweisen.⁴⁹⁷
³ Die Anforderungen an die Kontrolle und Instandhaltung der nach dieser Verordnung oder nach der SDR vorgeschriebenen Feuerlöscher richten sich nach den Angaben des Geräteherstellers. Eine Wartung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen; der Termin (Monat/Jahr) für die jeweils nächste Wartung ist auf dem Feuerlöscher anzugeben. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen der SDR.⁴⁹⁸
⁴⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ).
⁴⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
⁴⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007 ( AS 2007 2109 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
Art. 115 ⁴⁹⁹ Diebstahlsicherung
Personenwagen müssen über Tür- und Zündschloss sowie über eine wirksame, auf der Fahrt ungefährliche Diebstahlsicherung (z. B. Lenk- oder Getriebeschloss, Schalthebelverriegelung) verfügen; bei Personenwagen ohne geschlossenen Aufbau sind Türschlösser nicht erforderlich. Andere Motorwagen müssen eine Vorrichtung aufweisen, mit der sie wirksam gegen unbefugte Benützung gesichert werden können.
⁴⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
Art. 116 Überfallwarnanlagen
Motorwagen zum berufsmässigen Personentransport und Fahrzeuge zum Transport von Geld und Wertsachen dürfen mit Bewilligung der Zulassungsbehörde durch Eintrag im Fahrzeugausweis mit einer Alarmanlage versehen sein, die aus zwei Starktonhupen besteht, von denen eine einen tiefen Dauerton, die andere einen höheren unterbrochenen Ton abgibt.⁵⁰⁰ Die Lautstärke, die Frequenzen sowie die Messbedingungen richten sich nach Anhang 11.
⁵⁰⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 ( AS 1998 1188 ).
Art. 116 a ⁵⁰¹ Recyclingfähigkeit
Fahrzeuge der Klassen M 1 und N 1 müssen bezüglich der Recyclingfähigkeit der Richtlinie 2005/64/EG entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge eines Typs mit einer EG-Kleinserien-Typengenehmigung oder von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden.
⁵⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007 ( AS 2007 2109 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).

7. Kapitel: Besondere Bestimmungen für einzelne Motorwagenarten

1. Abschnitt: Motorwagen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit

Art. 117 Kriterien zur Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit, Kennzeichnung
¹ Die Geschwindigkeit kann, soweit erforderlich, beschränkt werden, wenn techni­sche Eigenheiten, namentlich ungewöhnliche Lenkungen oder ungenügende Brems­möglichkeiten oder fehlende Federung, dies erfordern.
² Motorwagen mit einer bauartbedingten, zulässigen, von der Behörde oder vom Bundesrat (Art. 5 Abs. 1 Bst. b VRV⁵⁰²) beschränkten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 80 km/h müssen hinten gut sichtbar ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der entsprechenden Zahl nach Anhang 4 tragen. Die Höchstgeschwindigkeit ist im Fahrzeugausweis einzutragen.⁵⁰³
⁵⁰² SR 741.11
⁵⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 118 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreiten kann, gelten folgende Ausnahmen:
a. Eine Mindestmotorleistung wird nicht verlangt (Art. 97 Abs. 2).
b.⁵⁰⁴
Reifen unterschiedlicher Bauart (Radialreifen/Diagonalreifen) an demselben Fahrzeug sind zulässig (Art. 58 Abs. 3). Ein Genehmigungs- oder Prüfzeichen ist nicht erforderlich (Art. 58 Abs. 7).
c.⁵⁰⁵
Die Betriebsbremse muss nicht als Zweikreisbremse gebaut sein. Die Betriebs­bremse muss auf alle Räder wirken, kann jedoch an einer Achse vor dem Achs­differential angeordnet sein. Die Dauerbremse ist nicht erforder­lich (Art. 103).
d. Die Windschutzscheibe und die Führerkabine sind nicht erforderlich (Art. 105).
e. Die Bestimmung über die Türscharniere (Art. 71 Abs. 2) ist nicht anwend­bar.
f. Fernlichter sind nicht erforderlich (Art. 109 Abs. l Bst. a).
g.⁵⁰⁶
Eine Scheibenwaschanlage ist nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 1).
h.⁵⁰⁷
i.⁵⁰⁸
Feuerlöscher (Art. 114 Abs. 2) sind nicht erforderlich.
⁵⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
⁵⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁵⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
⁵⁰⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁵⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ).
Art. 118 a ⁵⁰⁹ Land- und forstwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h ⁵¹⁰
¹ Für land- und forstwirtschaftliche Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h gelten neben den Erleichterungen von Artikel 118 auch diejenigen von Artikel 119 Buchstaben a, d und e.⁵¹¹
² Die Bestimmungen über den seitlichen Abstand der Abblend- und Nebellichter sowie über den Zwischenraum der Abblendlichter gelten nicht (Anh. 10 Ziff. 21 und 23).
³ …⁵¹²
⁵⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁵¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
⁵¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 253 ).
⁵¹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, mit Wirkung seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 119 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h
Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen von Artikel 118 folgende Erleichterungen:
a.⁵¹³
Das Adhäsionsgewicht darf weniger als 25 Prozent des Betriebsgewichts betra­gen (Art. 39 Abs. 3).
b. Der Motor muss nicht vom Führersitz aus in Gang gesetzt werden können (Art. 97 Abs. 1).
c.⁵¹⁴
Ein Geschwindigkeitsmesser (Art. 55) ist nicht erforderlich.
d. Die Reifen müssen kein Profil aufweisen (Art. 58 Abs. 4).
e. Spikesreifen müssen nicht auf allen Rädern eines Fahrzeuges montiert sein (Art. 61 Abs. 2).
f.⁵¹⁵
Die Betriebsbremse muss nur auf die Räder einer Achse wirken. Sie kann vor den Achsdifferentialen angeordnet sein, wenn zwei Achsen ge­bremst sind. Die Hilfsbremse muss nicht abstufbar sein und kann alle mechanischen Übertragungsteile der Betriebsbremse mitbenutzen.
g. Radabdeckungen sind nicht erforderlich (Art. 66 Abs. 2).
h. Der Führersitz ist nicht erforderlich. Der Fahrzeugführer oder die -führerin kann stehen. Ist ein Führersitz vorhanden, so muss dieser weder verstellbar sein noch eine Rückenlehne aufweisen (Art. 107 Abs. 1).
i.⁵¹⁶
Sicherheitsgurten sind nicht erforderlich, ausser bei Traktoren und Motorkarren mit geprüfter Schutzeinrichtung gegen das Überrollen.
k. Die Abblendlichter müssen die Fahrbahn auf 30 m genügend beleuchten. Eine Hell-Dunkel-Grenze (Art. 74 Abs. 2) ist nicht erforderlich, wenn die Begren­zung des Lichtbündels eine korrekte Einstellung zulässt.
l. Bremslichter sind nicht erforderlich (Art. 75 Abs. 3).
m.⁵¹⁷
Die Bestimmungen über den seitlichen Abstand und den Zwischenraum der Abblendlichter, der Tagfahrlichter, der Richtungsblinker und der Nebellichter (Art. 76 Abs. 5 und Anhang 10 Ziff. 21 und 23) gelten nicht.
n. Rückspiegel (Art. 112) an Fahrzeugen, die einen offenen Führersitz mit freier Sicht nach hinten und keine hintere Ladefläche aufweisen und für die der Fahr­zeughersteller oder die -herstellerin keine Garantie für die zulässige Anhänge­last abgibt, sind nicht erforderlich.
o. Die Scheibenwischer dürfen handbetätigt sein (Art. 81).
p.⁵¹⁸
Kopfstützen sind nicht erforderlich (Art. 106 Abs. 4).
q.⁵¹⁹
Tankabteile oder Schwallwände sind nicht erforderlich (Art. 125 Abs. 1).
r.⁵²⁰
s.⁵²¹
Die Bestimmungen der Artikel 104 a Absatz 1 und 104 b Absatz 1 über den Insassenschutz beim Front- und beim Seitenaufprall gelten nicht.
t.⁵²²
Quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze sind zulässig (Art. 107 Abs. 1bis).
⁵¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁵¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁵¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁵¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁵¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁵¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2352 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4515 ).
⁵¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 ( AS 2000 2433 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁵²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012 ( AS 2012 1825 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
⁵²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁵²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 120 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h
Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 15 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen der Artikel 118 und 119 folgende Erleich­terungen:
a. Die Betriebsbremse kann vor dem Differential (z. B. auf die Getriebeaus­gangs­welle oder die Kardanwelle) wirken (Art. 127 Abs. 1).
b.⁵²³
Verbindungseinrichtungen müssen nicht gekennzeichnet sein (Art. 91);
c. Abblendlichter sind nicht erforderlich (Art. 74 Abs. 2).
d. Die akustische Warnvorrichtung ist nicht erforderlich (Art. 82 Abs. 1).
e.⁵²⁴
Die Reifen müssen nicht gekennzeichnet sein (Art. 58 Abs. 6).
⁵²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
⁵²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
Art. 120 a ⁵²⁵ Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h
Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 10 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen der Artikel 118, 119 und 120 folgende Erleichterungen:
a.⁵²⁶
Beleuchtungsvorrichtungen müssen nicht fest angebracht sein (Art. 109). Ist eine Beleuchtung erforderlich (Art. 41 SVG; Art. 30, 31 und 39 VRV⁵²⁷), so muss mindestens ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht auf der Seite des Verkehrs angebracht sein.
b. Richtungsblinker sind nicht erforderlich, wenn die Handzeichen zur Richtungsanzeige von vorne und hinten deutlich wahrgenommen werden können.
⁵²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
⁵²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4693 ).
⁵²⁷ SR 741.11

2. Abschnitt: Gesellschaftswagen (einschliesslich Gelenk- und Trolley­busse) und Kleinbusse

Art. 121 Innenraum ⁵²⁸
¹ …⁵²⁹
² Durchgänge und Stehplätze müssen gleitsicher sein. Zusätzliche Sitzplätze im Mittelgang sind unzulässig. Die Mindesthöhe der Durchgänge beträgt:
a.⁵³⁰
bei einstöckigen Gesellschaftswagen mit mehr als 23 Sitz­plätzen einschliesslich Führer oder Führerin sowie bei Stehplätzen

1,80 m

b.⁵³¹
bei Gesellschaftswagen mit höchstens 23 Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin

1,50 m

c.⁵³²
bei doppelstöckigen Gesellschaftswagen

1. im oberen Stock

1,50 m

2. im unteren Stock

1,77 m

3. im unteren Stock im Bereich über oder hinter der Hinter­achse

1,62 m

d. bei Kleinbussen, ausgenommen Schulbussen
1,50 m.⁵³³
²bis In doppelstöckigen Gesellschaftswagen der Klassen I und II, bei denen im oberen Stock mehr als 50 Fahrgäste transportiert werden können, müssen die beiden Stöcke über zwei Treppen miteinander verbunden sein. Bei Fahrzeugen der Klasse  III gilt diese Bestimmung, wenn im oberen Stock mehr als 30 Fahrgäste transportiert werden können.⁵³⁴
³ Der Fahrgastraum muss elektrische Beleuchtung haben. Ist er vom Führerraum getrennt, so müssen die Mitfahrenden Nothalte veranlassen können.
⁴ Aus den Gepäckträgern darf Gepäck auch bei starkem Bremsen nicht herunterfal­len können.
⁵²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
⁵²⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
⁵³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁵³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁵³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁵³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁵³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
Art. 122 Sitz- und Stehplätze ⁵³⁵
¹ Bei Gesellschaftswagen muss der Führersitz von den übrigen Sitzen abgetrennt sein. In Fahrzeugen mit Stehplätzen muss dem Führer oder der Führerin während der Fahrt freie Sicht in einem Winkel von je 90° nach rechts und links gesichert sein.⁵³⁶ Wo dies aus betrieblichen Gründen nötig ist, sind Schranken oder derglei­chen anzubringen.⁵³⁷
² Die Zahl der erlaubten Sitz- und Stehplätze ist im Fahrzeug gut sichtbar anzu­geben.
³ …⁵³⁸
⁵³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁵³⁶ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
⁵³⁷ Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
⁵³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
Art. 123 Türen, Notausstiege, zusätzliche Ausrüstung
¹ Gesellschaftswagen müssen auf der rechten Seite eine Türe mit mindestens 0,65 m lichter Weite sowie eine weitere Türe mit wenigstens 0,55 m lichter Weite haben.⁵³⁹
² Die Anforderungen an das Öffnen von Türen bei Gesellschaftswagen richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 107.⁵⁴⁰
³ Gesellschaftswagen und Kleinbusse benötigen Notausstiege mit einer lichten Weite von mindestens 0,60 m auf 0,43 m. Die Anzahl (n) richtet sich nach folgender Formel:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]Türen zählen ebenfalls als Notausstiege. Die Notausstiege sind deutlich zu kennzeichnen und möglichst gleichmässig auf beiden Fahrzeugseiten anzuordnen. Sie müssen sich rasch und leicht öffnen oder freimachen lassen. Erforderliche Werkzeuge sind gut sichtbar und griffbereit anzuordnen.⁵⁴¹
⁴ In Gesellschaftswagen muss eine Bordapotheke mit noch nicht überschrittenem Ablaufdatum nach der DIN -Norm 13164 vorhanden sein.⁵⁴²
⁵ Gesellschaftswagen müssen bezüglich Brandschutz dem UNECE-Reglement Nr. 107 entsprechen.⁵⁴³
⁵³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
⁵⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁵⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
⁵⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁵⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012 ( AS 2012 1825 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 123 a ⁵⁴⁴ Schulbusse, Zeichen für Schülertransporte
¹ Schulbusse sind Kleinbusse und Gesellschaftswagen mit reduzierten Platz- und Innenraumabmessungen sowie reduziertem Personengewicht. Sie werden nur zugelassen, wenn der Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle bestätigt, dass ein gleichwertiger Schutz vorliegt wie mit Kinderrückhaltesystemen nach dem UNECE-Reglement Nr. 44/03 für die betreffende Altersgruppe oder wie mit Kinderrückhaltesystemen nach dem UNECE-Reglement Nr. 129.⁵⁴⁵
² Kleinbusse und Gesellschaftswagen, die für Schülertransporte verwendet werden, dürfen vorn und hinten mit dem entsprechenden Kennzeichen nach Anhang 4 versehen sein. Dieses muss verdeckt oder entfernt werden, wenn das Fahrzeug nicht für Schülertransporte verwendet wird.
⁵⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
⁵⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

3. Abschnitt: Sattelschlepper

Art. 124 … ⁵⁴⁶
¹ Ist ein Sattelanhänger dauerhaft mit dem Schlepper verbunden oder verkehrt ein Sattelmotorfahrzeug mit Händlerschildern, so kann das hintere Schild als Schild des Anhängers verwendet werden.
² …⁵⁴⁷
⁵⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
⁵⁴⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, mit Wirkung seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

4. Abschnitt: Motorwagen mit Tank- oder Siloaufbauten

Art. 125
¹ Tanks zum Transport von Stoffen in flüssigem Zustand, die keine gefährlichen Güter nach der SDR⁵⁴⁸ sind, müssen Tankabteile oder durch Schwallwände unterteilte Abschnitte aufweisen, deren Rauminhalte höchstens 7500 l betragen.⁵⁴⁹
¹bis Die Fläche der Schwallwände muss jeweils mindestens 70 Prozent der Querschnittsfläche des Tankkörpers entsprechen.⁵⁵⁰
¹ter Die Zulassungsbehörde kann Tanks ohne Schwallwände oder ohne Tankabteile zulassen, wenn sie für die transportierten Stoffe die Viskosität oder bestimmte Füllstände durch Eintrag im Fahrzeugausweis explizit vorschreibt.⁵⁵¹
² Fahrzeuge mit Tanks oder Silos zum Transport von Stoffen, die keine gefährlichen Güter sind, müssen bei der breitesten Achse eine Distanz zwischen den äussersten Stellen der Auflagefläche der Reifen auf der Fahrbahn aufweisen, die mindestens 90 Prozent der Schwerpunkthöhe des gleichmässig beladenen Fahrzeugs beträgt.⁵⁵²
³ Tankfahrzeuge zum Transport von Benzin müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ein Umschlag nach Anhang 2 Ziffer 33 der LRV möglich ist.
⁵⁴⁸ SR 741.621
⁵⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁵⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁵⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁵⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

5. Abschnitt: Arbeitsmotorwagen

Art. 126 Bremsen
¹ Arbeitsmotorwagen müssen mit einer Betriebs‑, Hilfs- und Feststellbremse und gegebenenfalls mit einer Dauerbremse ausgerüstet sein. Die Bremsanlage kann ent­we­der den Anforderungen des Artikels 103 oder den folgenden Mindestanforderun­gen entsprechen.
² Die Wirkung sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.
Art. 127 Betriebsbremse
1 Die Betriebsbremse muss zwei Kreise aufweisen und auf alle Räder wirken. Sie muss über eine Bedienungseinrichtung sowie über zwei getrennte Übertragungsvorrichtungen verfügen, von denen jede mindestens zwei auf verschiedenen Fahrzeugseiten liegende Räder bremst. Das Ausfallen eines Bremskreises muss für den Fahrzeugführer oder die -führerin deutlich erkennbar sein. Die Betriebsbremse muss mit den Rädern des Fahrzeugs über nicht auskuppelbare Teile verbunden sein und gleichmässig auf alle Räder derselben Achse wirken.⁵⁵³
² Unmittelbar vor den Druckluft-Bremszylindern sind Prüfanschlüsse mit 8 mm oder 16 mm Durchmesser anzubringen.
³ Die Betriebsbremse des Arbeitsmotorwagens muss wirksam bleiben, wenn ein Anhänger sich unbeabsichtigt löst.
⁴ Zugfahrzeuge mit einer bewilligten Anhängelast von mehr als 5,00 t für druckluft­gebremste Anhänger müssen mit Zweileitungs-Anhängerbremsen kompatibel sein. Die Schlauchkupplungen dürfen sich nicht falsch anschliessen lassen; die Anschlüsse dürfen keinen Absperrhahn aufweisen.⁵⁵⁴
⁵ Wird die vorgeschriebene Bremswirkung nur mit Hilfe von Druckluft erreicht, so gelten folgende Anforderungen:
a. Das Druckluftsystem der Bremse muss gegen alle andern druckluftverbrau­chenden Anlagen gesichert und gegen Frost geschützt sein.
b.⁵⁵⁵
Der Betriebsdruck am Kupplungskopf für die Anhängerbremsleitung sowie der Druck am Kupplungskopf für die Vorratsleitung richten sich nach Anhang 7.
c. Eine Vorrichtung (z. B. Manometer, optische oder akustische Warnvorrich­tung) muss den Führer oder die Führerin warnen, wenn der Vorratsdruck der Behälter um mehr als ein Drittel unter den Sollwert abfällt.
d.⁵⁵⁶
Bei Betätigung der Anhängerbremse durch Druckabfall ist die Kupplung der Bremsleitung in gelber Farbe, jene der Vorratsleitung in roter Farbe zu kennzeichnen. Die Kupp­lung der Vorratsleitung ist in Fahrtrichtung gesehen links anzuordnen.
⁵⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
⁵⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
⁵⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁵⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 128 Hilfs- und Feststellbremse
¹ Die Hilfs- und Feststellbremse müssen wenigstens auf alle Räder einer Achse wir­ken. Die Feststellbremse muss von der Betriebsbremse unabhängig sein; die unmit­telbar vor den Reibungsflächen befindlichen mechanischen Teile – bei Federspei­cherbremsen auch die Federspeicherzylinder – können jedoch gemeinsam benützt werden, wenn sie genügend stark sind.
² Die Hilfsbremse muss beim Ausfallen der Betriebsbremse gestatten, das Fahrzeug zum Stehen zu bringen. Die Wirkung muss abstufbar sein. Erfüllt jeder Kreis einer Zweikreisbremse die Anforderungen an die Hilfsbremse, ist keine separate Hilfs­bremse erforderlich.
³ Die Hilfs- und Feststellbremse können in einer Vorrichtung vereinigt sein, wenn die oben genannten Anforderungen für beide erfüllt bleiben.
Art. 129 Dauerbremse
¹ Arbeitsmotorwagen mit einem Garantiegewicht von mehr als 12,00 t müssen mit einer Dauerbremse versehen sein.⁵⁵⁷
² Die Dauerbremse kann eine gemeinsame Betätigungseinrichtung mit der Betriebs­bremse aufweisen.
⁵⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 130 Federspeicherbremse
¹ Federspeicherbremsen sind als Betriebs‑, Hilfs- und Feststellbremsen zulässig, wenn damit die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden können. Dienen sie nur als Feststellbremse, so muss die Wirkung nicht abstufbar sein.
² Federspeicherbremsen müssen bei Ausfall der üblichen Energiequelle mit einer Hilfslöseeinrichtung (z.B. mechanisch, hydraulisch oder mit Druckluft aus einem vom Federspeicher-Bremssystem unabhängigen Vorratsbehälter) gelöst werden können. Ausgenommen sind Arbeitsmotorwagen mit hydrostatischem Antrieb und einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 5 t.⁵⁵⁸
³ Federspeicher-Hilfsbremsen benötigen für die Druckluft keinen besonderen Behäl­ter.
⁵⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
Art. 131 Ladefläche, Radabdeckungen, Abmessungen ⁵⁵⁹
¹ Die Länge der Ladefläche darf das 1,4fache der grössten Spurweite – vorn oder hinten – nicht überschreiten und ihre Breite das Fahrzeug – ohne Zusatzgeräte – seitlich nicht überragen; dabei muss sich der Schwerpunkt der Ladefläche zwischen den Achsen befinden. Ist diese Bedingung nicht eingehalten, so darf die Ladefläche bei Fahrzeugen bis zu 1,50 t Leergewicht 1,50 m², bei den übrigen 0,10 m² je 0,10 t des Fahrzeugleergewichts, jedenfalls aber 3,00 m² nicht übersteigen. Die für das Bedienungspersonal und die Arbeitsverrichtungen erforderlichen Plattformen gelten nicht als Ladefläche.
² Ausgenommen von Absatz 1 sind Motorwagen nach Artikel 13 Absatz 2. Diese dürfen grössere Ladeflächen aufweisen.
³ Radabdeckungen (Art. 66 Abs. 2) dürfen aus technischen oder betrieblichen Gründen feh­len.
⁴ Nach vorne dürfen Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens 4,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.⁵⁶⁰
⁵ Vorübergehend angebrachte erforderliche Zusatzgeräte dürfen höchstens 5,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.⁵⁶¹
⁵⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 355 ).
⁵⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008 ( AS 2008 355 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
⁵⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 132 Beleuchtung
¹ Lichter und Richtungsblinker müssen nicht fest angebracht sein, wenn technische oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Für Fahrten auf öffentlichen Strassen sind tagsüber die Bremslichter und, wenn die Handzeichen nicht von allen Seiten gut sichtbar sind, die Richtungsblinker anzubringen. Nachts und bei schlechter Witte­rung sind Lichter und Richtungsblinker anzubringen.
² Arbeitskarren benötigen keine Kontrollschildbeleuchtung.

6. Abschnitt: Traktoren

Art. 133 Zulassung, Ladefläche ⁵⁶²
¹ Die Zulassung von Traktoren, die den Anforderungen an land- und forstwirtschaftliche Traktoren entsprechen, richtet sich nach Artikel 161 Absatz 5.⁵⁶³
² …⁵⁶⁴
³ Für die Anforderungen an Ladeflächen von Traktoren gilt Artikel 131 Absatz 1. Bei Traktoren der Klasse T4.3 darf die Länge der Ladefläche das 2,5-Fache der grössten Spurweite nicht überschreiten. Die Beschränkung von Länge und Breite der Ladefläche gilt nicht für aufgebaute und vom Fahrzeug angetriebene Geräte wie Ladewagen, Mistzetter und dergleichen.⁵⁶⁵
⁵⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁵⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).
⁵⁶⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁵⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
Art. 134 Nutzlast, Bremsen
¹ Die Nutzlast von Traktoren ist auf 50 Prozent des Fahrzeugleergewichts, jedoch auf höchstens 4,00 t, beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Traktoren und für Traktoren ohne Ladefläche, Tank oder eine andere Möglichkeit zum Sachentransport.⁵⁶⁶
² Traktoren mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,50 t müssen mit einer Dauer­bremse versehen sein. Die übrigen Anforderungen an die Bremsanlage richten sich nach den Artikeln 126–130.
⁵⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).

7. Abschnitt: ⁵⁶⁷ Raupenfahrzeuge

⁵⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ).
Art. 134 a Erleichterungen für Raupenfahrzeuge
¹ Für Raupenfahrzeuge gelten folgende Erleichterungen:
a. Ein Unterlegkeil (Art. 114 Abs. 1) ist nicht erforderlich;
b. Bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und hydrostatischem Antrieb, der auch als Betriebsbremse dient, muss die Hilfsbremse nicht abstufbar sein (Art. 128 Abs. 2), wenn sie beim Ausfall des Antriebs selbsttätig wirkt.
² Für Raupenfahrzeuge, die als Kleinbusse oder Gesellschaftswagen gelten, sind die Bestimmungen über die Mindesthöhe der Durchgänge (Art. 121 Abs. 2) sowie über die Anzahl und die Anordnung der Türen (Art. 123 Abs. 1) nicht anwendbar.⁵⁶⁸
³ Für Pistenfahrzeuge gelten zusätzlich zu Absatz 1 folgende Erleichterungen:
a. Schutzvorrichtungen (Art. 67 Abs. 2) über den Raupen sind nicht erforderlich, wenn die Verletzungsgefahr auf andere Weise (z. B. durch Anbaugeräte) ausgeschlossen ist.
b. Können wegen der Bauart oder Verwendung des Fahrzeugs die Vorschriften über den seitlichen Abstand und die Anbringungshöhe (Anh. 10 Ziff. 2 und 3) nicht eingehalten werden, dürfen die Lichter, Rückstrahler und Richtungsblinker am Kabinenaufbau angebracht werden. Die Markierlichter müs­sen nicht fest angebracht sein. Sie sind jedoch nachts oder bei schlechter Witterung für Fahrten auf öffentlichen Strassen im vorgeschriebenen seit­lichen Abstand anzubringen.
c.⁵⁶⁹
Die Heckmarkierungstafel (Art. 68 Abs. 4) und das Höchstgeschwindigkeitszeichen (Art. 117 Abs. 2) sind nicht erforderlich.
d.⁵⁷⁰
Die Bestimmungen über die selbsttätig arbeitenden Scheinwerfer-Verstell­einrichtungen und über die Scheinwerfer-Reinigungsanlagen bei Abblendlichtern nach Artikel 74 Absatz 4 sind nicht anwendbar.
⁵⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
⁵⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁵⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).

3. Titel: Motorräder, Leicht‑, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge ⁵⁷¹

⁵⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ).

1. Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Plätze, Kennzeichnung ⁵⁷²

⁵⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 135 Abmessungen
¹ Die Abmessungen dürfen höchstens betragen:

Meter

a. Länge

4,00

b. Breite

2,00

c. Höhe

2,50

² Für Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 1 gelten folgende von Absatz 1 abweichende Abmessungen:⁵⁷³
Breite

1,00

³ Für Leichtmotorfahrzeuge mit geschlossenem Aufbau und für Motorschlitten gelten folgende von Absatz 1 abweichende Abmessungen:⁵⁷⁴
a. Länge

3,50

b.⁵⁷⁵
Breite

1,50

⁵⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1321 ).
⁵⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁵⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 136 Gewichte, Anhängelast, Kontrollschild
¹ Bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen ist für die Kategorieneinteilung das Gewicht in fahrbereitem Zustand massgebend. Das Gewicht in fahrbereitem Zustand ist das Leergewicht (Art. 7 Abs. 1), jedoch ohne Sonderzubehör, ohne die Gewichte für die Speicherung von Alternativtreibstoffen und ohne Fahrzeugführer oder -führerin.⁵⁷⁶
¹bis Bei Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie bei Kleinmotorrädern nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2 darf das Gewicht des Sonderzubehörs maximal 10 Prozent des Gewichts nach Absatz 1 betragen. Als Sonderzubehör gilt die Ausrüstung, die über die vom Hersteller angebotene Standardausrüstung hinausgeht. Aufbau, Führerkabine, Scheiben und Türen gelten nicht als Sonderzubehör.⁵⁷⁷
¹ter Als Gewichte für die Speicherung von Alternativtreibstoffen gelten:
a. das Gewicht der Behälter für die Speicherung von komprimierter Luft zum Antrieb von Druckluftfahrzeugen;
b. das Gewicht des Zufuhrsystems für gasförmige Treibstoffe und der Behälter für gasförmige Treibstoffe bei Fahrzeugen mit Einstoff-, Zweistoff- oder Mehrstoffbetrieb.⁵⁷⁸
¹quater Bei nachträglicher Umrüstung auf Raupen bleibt die ursprüngliche Kategorieneinteilung erhalten.⁵⁷⁹
² Die Nutzlast (Art. 7 Abs. 5) der Fahrzeuge darf höchstens betragen für:

Tonnen

a.⁵⁸⁰
Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2 zum Sachentransport und Leichtmotorfahrzeuge zum Sachentransport

0,30

b.⁵⁸¹
Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2 zum Personentransport und Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 1

0,25

c.⁵⁸²
dreirädrige Motorfahrzeuge

1,00

d.⁵⁸³
Leichtmotorfahrzeuge zum Personentransport

0,25

e.⁵⁸⁴
Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport

0,45

f. Kleinmotorfahrzeuge zum Sachentransport

1.00

³ Die Anhängelast darf, ausgenommen bei Motorschlitten, 50 Prozent des Gewichts nach Absatz 1 nicht überschreiten, wenn sie höher als 80 kg ist.⁵⁸⁵
³bis Für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2 kann in Abweichung von Absatz 3 eine Anhängelast für gebremste Anhänger von höchstens der Hälfte des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs zugelassen werden, wenn:⁵⁸⁶
a. alle massgebenden Vorschriften eingehalten sind;
b. die voll beladene Fahrzeugkombination gegen eine Neigung von 12 Prozent vorwärts und rückwärts anfahren kann; und
c. die Stellbremse des Zugfahrzeugs die voll beladene Fahrzeugkombination in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent halten kann.⁵⁸⁷
⁴ Bei Motorrädern, Leicht‑, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen muss das Kontrollschild hinten angebracht werden.⁵⁸⁸
⁵⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).
⁵⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁵⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁵⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁵⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁵⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁵⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁵⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁵⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁵⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁵⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1321 ).
⁵⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁵⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ).
Art. 136 a ⁵⁸⁹ Anzahl Plätze
Die Anzahl Plätze der Fahrzeuge darf einschliesslich Führer oder Führerin höchstens betragen für:

Plätze

a. Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2

2

b. dreirädrige Motorfahrzeuge zum Personentransport

5

c. dreirädrige Motorfahrzeuge zum Sachentransport

2

d. Leichtmotorfahrzeuge

2

e. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport ohne geschlossenen Aufbau

2

f. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport ohne geschlossenen Aufbau, aber mit Schutzeinrichtung gegen das Überrollen

3

g. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport mit geschlossenem Aufbau

4

h. Kleinmotorfahrzeuge zum Sachentransport

2

⁵⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

2. Kapitel: Antrieb, Räder und Reifen

Art. 137 Anlassvorrichtung, Anfahrvermögen, Antrieb ⁵⁹⁰
¹ Der Antriebsmotor muss am stillstehenden Fahrzeug in Betrieb gesetzt werden können und ein ruckfreies Anfahren ermöglichen.
² Die Anforderungen von Artikel 54 Absatz 3 über das Anfahrvermögen gelten nicht.⁵⁹¹
³ Bei mehrspurigen Fahrzeugen müssen sich kurveninnere und kurvenäussere Räder im normalen Strassenbetrieb mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten drehen können.⁵⁹²
⁵⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁵⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁵⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 138 Bereifung
¹ Reifen unterschiedlicher Bauart, wie Radialreifen und Diagonalreifen, sind an demselben Fahrzeug zulässig. An Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen jedoch alle Reifen einer Achse vom gleichen Reifentyp sein.⁵⁹³
² Bei dreirädrigen Kleinmotorrädern, Leichtmotorfahrzeugen sowie bei Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h darf die Profiltiefe der Bereifung weniger als 1,60 mm betragen.⁵⁹⁴
⁵⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁵⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).

3. Kapitel: Aufbau, Innenraum, Bemalungen ⁵⁹⁵

⁵⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
Art. 139
¹ Verschalungen dürfen die Führung des Fahrzeugs nicht behindern.
² Die Anforderungen von Artikel 66 Absatz 2 zweiter Satz an den Aufbau bzw. die Radabdeckungen gelten nicht.⁵⁹⁶
³ Für den Führer oder die Führerin sowie für allfällige Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen Sitzgelegenheiten vorhanden sein. Diese müssen gut am Fahrzeugrahmen befestigt sein. Für die Personengewichte, die für die Bestimmung der Platzzahl massgebend sind, gilt Anhang 9 Ziffer 41.⁵⁹⁷
⁴ Bemalungen dürfen lumineszierend sein.
⁵⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
⁵⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

4. Kapitel: Beleuchtung

Art. 140 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen
¹ Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:
a.⁵⁹⁸
vorn: ein Fernlicht, ein Abblendlicht und ein Standlicht;
b. hinten: ein Schlusslicht, ein Bremslicht, eine Kontrollschildbeleuchtung und ein nicht dreieckiger Rückstrahler;
c.⁵⁹⁹
Richtungsblinker.
² Bei Fahrzeugen mit Wechselstromanlagen dürfen die Richtungsblinker je Seite vorn/hinten wechselweise aufleuchten.⁶⁰⁰
³ Ist kein Tagfahrlicht vorhanden, so muss das Abblendlicht automatisch eingeschaltet sein, wenn der Motor läuft.⁶⁰¹
⁴ Einzelne Lichter, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung, müssen in der Längsachse des Fahrzeuges angeordnet sein. Fern- und Abblendlicht können jedoch nebeneinander angeordnet sein, wenn sie den gleichen Abstand zur Längsachse des Fahrzeugs und die gleiche Höhe aufweisen. Das Standlicht kann in einem der beiden Scheinwerfer eingebaut sein.⁶⁰²
⁵⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁵⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁶⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁶⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁶⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 141 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen
¹ Neben den obligatorischen Beleuchtungsvorrichtungen sind weitere Vorrichtungen erlaubt. Es dürfen jedoch, einschliesslich der obligatorischen Vorrichtungen, höchstens vorhanden sein:
a. zwei Fern- oder Abblendlichter;
b. eine Lichthupe, geschaltet auf Fern- oder Abblendlicht;
c. zwei Standlichter;
d. zwei Schlusslichter;
e. zwei Bremslichter;
f. vorne zwei Tagfahrlichter;
g. vier Warnblinklichter;
h. vorne zwei Nebellichter;
i. hinten zwei Nebelschlusslichter;
j. links und rechts je zwei seitwärts wirkende, nicht dreieckige Rück­strahler, die sich nicht an den Rädern befinden dürfen;
k. vorne zwei nicht dreieckige Rückstrahler;
l. hinten zwei nicht dreieckige Rückstrahler;
m. pro Pedal je ein nach vorne und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler;
n. je ein seitlicher Richtungsblinker bei Klein- und dreirädrigen Motorfahr­zeu­gen;
o. zwei Rückfahrlichter bei mehrspurigen Fahrzeugen mit Rückwärtsgang.⁶⁰³
² Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:
a. an Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Sanität und des Zolls: Blaulichter; in Ausnahme von Artikel 78 Absatz 3 können sie auch nur nach vorne gerichtet sein; sie müssen nicht in der Längsachse des Fahrzeugs (Art. 140 Abs. 4) und nicht symmetrisch (Art. 73 Abs. 2) angeordnet sein;
b. an Fahrzeugen der Polizei und des Zolls: eine Suchlampe und gelbe Gefahrenlichter; die Gefahrenlichter müssen nicht in der Längsachse des Fahrzeugs (Art. 140 Abs. 4) und nicht symmetrisch (Art. 73 Abs. 2) angeordnet sein;
c. an Raupenfahrzeugen, die für Rettungszwecke eingesetzt werden: gelbe Gefahrenlichter.⁶⁰⁴
³ Erlaubt sind auch Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warnblinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahrzeugkontur hinausragen.⁶⁰⁵
⁴ Alle weiteren am Fahrzeug angebrachten und nach aussen gerichteten Beleuch­tungsvorrichtungen, insbesondere Suchlampen und Weitstrahler, sind untersagt.
⁶⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁶⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
⁶⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 142 ⁶⁰⁶ Verdoppelung der Beleuchtungsvorrichtungen
¹ Bei einer Breite von mehr als 1,00 m benötigen mehrspurige Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motorschlitten und Motorräder mit Seitenwagen je zwei hintere Rückstrahler. Sind vordere Rückstrahler vorhanden, so müssen es ebenfalls zwei sein.
² Bei einer Breite von mehr als 1,30 m benötigen mehrspurige Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge je zwei Fernlichter, zwei Abblendlichter, zwei Standlichter, zwei Schlusslichter und zwei Bremslichter. Sind Tagfahrlichter und Nebellichter vorhanden, so müssen es ebenfalls je zwei sein.
⁶⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).

5. Kapitel: Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen

Art. 143 Rückspiegel
¹ Links und rechts aussen ist je ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 69 cm² erforderlich. Bei zweirädrigen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h genügt ein Rückspiegel links aussen. Bezüglich Bau, Anbringung und Sichtwinkel gilt Artikel 112.⁶⁰⁷
² Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau, die keine Anhänger mitführen können, kann ein Innenspiegel den rechten Aussenspiegel ersetzen, wenn das Heckfenster ausreichend gross ist.⁶⁰⁸
³ Andere Vorrichtungen, die es dem Führer oder der Führerin ermöglichen, dasselbe Sichtfeld nach hinten einzusehen, sind ebenfalls zulässig.
⁶⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁶⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 144 Weitere Anforderungen
¹ Fahrzeuge müssen mit einer wirksamen, auf der Fahrt ungefährlichen Diebstahl­sicherung versehen sein (z.B. Lenk- oder Getriebeschloss, Schalthebelverriegelung). Auf gebrauchten Fahrzeugen genügt ein Schliesskabel oder eine Schliesskette.⁶⁰⁹
² …⁶¹⁰
³ Für Fahrzeugalarmsysteme (FAS) gelten die Artikel 83–88 und Anhang 11 Zif­fer 6 sinngemäss.
⁴ Für den Anhängerbetrieb ist eine Eignungserklärung des Herstellers oder der Her­stellerin oder eine Garantie des Umbauers oder der Umbauerin nach Artikel 41 Absatz 5 unter Angabe der Lage des Drehpunktes der Verbindungseinrichtung erfor­derlich.
⁵ Die Geschwindigkeit kann, soweit erforderlich, beschränkt werden, wenn techni­sche Eigenheiten des Fahrzeuges dies erfordern.
⁶ Für die Steigerung der Motorleistung gilt Artikel 97 Absatz 3.⁶¹¹
⁷ Für Fahrzeuge mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit können die Erleichterungen der Artikel 118, 119 und 120 beansprucht werden. Für die Kennzeichnung und Eintragung der Höchstgeschwindigkeit gilt Artikel 117 Absatz 2, ausgenommen bei Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen. Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h genügt eine Fahrradglocke als akustische Warnvorrichtung; auf das Abblendlicht darf verzichtet werden, wenn ein Standlicht vorhanden ist.⁶¹²
⁸ Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, die für berufsmässige Personentransporte verwendet werden, müssen mit einem Fahrtschreiber nach Artikel 100 ausgerüstet sein.⁶¹³
⁶⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
⁶¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
⁶¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
⁶¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 ( AS 2005 4111 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1321 ).
⁶¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).

6. Kapitel: Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt: Motorräder nach Artikel 14 Buchstabe a ⁶¹⁴

⁶¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).
Art. 145 Bremsen
¹ Motorräder müssen mit zwei voneinander unabhängigen Betriebsbremsen verse­hen sein, von denen eine auf das Vorderrad und die andere auf das Hinterrad wirkt. Sie können kombiniert sein, sofern im Störungsfall eine Bremse wirksam bleibt. Bei hydraulischen Bremsanlagen muss der Flüssigkeitsstand leicht überprüfbar sein.
¹bis Motorräder ohne Seitenwagen nach Artikel 14 Buchstabe a müssen hinsichtlich Antiblockiersystem oder kombiniertem Bremssystem der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich dieser EU-Verordnung fallen.⁶¹⁵
² Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.
⁶¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 145 a ⁶¹⁶ Motorleistung
Motorräder ohne Seitenwagen nach Artikel 14 Buchstabe a mit einer Motorleistung von über 11 kW, aber nicht mehr als 35 kW sowie einem Verhältnis von Leistung zu Gewicht von über 0,1 kW/kg, aber höchstens 0,2 kW/kg dürfen nicht von einem Motorrad abgewandelt sein, dessen Motorleistung mehr als doppelt so hoch ist.
⁶¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 146 Aufbau und weitere Anforderungen
¹ Für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin von Motorrädern muss ein solid befestigtes Haltesystem vorhanden sein. Das System kann aus einem Haltegurt oder einem oder mehreren Haltegriffen bestehen.
² Für den Fahrer oder die Fahrerin und für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sind Fussrasten oder Trittbretter erforderlich.
³ Motorräder müssen mindestens eine seitliche oder eine mittlere Abstellstütze haben, welche den Strassenbelag nicht beschädigt. Die Abstellstütze muss während der Fahrt gut gesichert sein und den folgenden Anforderungen entsprechen:
a. Die seitliche Abstellstütze muss automatisch nach hinten klappen, sobald das Motorrad in seine normale (senkrechte) Fahrstellung gebracht oder wenn es ab­sichtlich vorwärts bewegt wird; dies ist nicht erforderlich, wenn das Motorrad bei ausgeklappter seitlicher Abstellstütze nicht in Gang gesetzt werden kann.
b. Die mittlere Abstellstütze muss automatisch nach hinten klappen, sobald das Motorrad nach vorne bewegt wird.⁶¹⁷
⁴ Der Drehpunkt der Verbindungseinrichtung muss sich in der Längsachse des Fahr­zeuges befinden.
⁵ Eine Scheibenwaschanlage ist nicht erforderlich. Scheibenwischer sind nur erforderlich, wenn das vorgeschriebene Sichtfeld nicht vom Führersitz aus gereinigt werden kann (Art. 81 Abs. 1).⁶¹⁸
⁶¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁶¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 ( AS 2005 4111 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).

2. Abschnitt: Motorräder mit Seitenwagen

Art. 147 Aufbau, Federung, Bremsen
¹ Motorräder dürfen mit einem Seitenwagen versehen werden, wenn eine Eignungs­erklärung des Herstellers oder der Herstellerin oder eine Garantie des Umbauers oder der Umbauerin nach Artikel 41 Absatz 5 vorliegt. Vorspur, Radsturz und Vor­eilung (Achsabstand zwischen dem Rad des Seitenwagens und dem Hinterrad des Motorrades) sind so einzustellen, dass das Fahrzeug nicht von selbst von der Fahr­spur abweicht.
² Seitenwagen müssen gefedert sein.
³ Für das Bremssystem von Motorrädern mit Seitenwagen gilt Artikel 145 Absätze 1 und 2. Seiten­wagen müssen jedoch nur mit einer eigenen Bremse versehen sein, wenn die Brem­sen des Motorrades allein hinsichtlich ihrer Wirksamkeit die Anforderungen für Motorräder mit Seitenwagen nach Anhang 7 nicht erfüllen. Die Betätigung der Bremse des Seitenwagens kann separat oder zusammen mit einer Bremse des Mo­tor­rades erfolgen.⁶¹⁹
⁶¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 148 Beleuchtung, Richtungsblinker und weitere Anforderungen
¹ Seitenwagen müssen möglichst weit aussen nach vorn ein Standlicht und nach hinten ein Schlusslicht sowie einen Rückstrahler tragen, die in einer Vorrichtung vereinigt sein können; die Lichter müssen stets zusammen mit denen des Motorra­des leuchten. Am Seitenwagen ist ein Bremslicht zulässig.
² Anordnung und Sichtwinkel von Richtungsblinkern richten sich nach Anhang 10.⁶²⁰
³ Die Bestimmungen von Artikel 73 Absatz 2 über Form, Symmetrie und Anbrin­gungshöhe sind für Beleuchtung und Richtungsblinker für Motorräder mit Seiten­wagen nicht anwendbar.
⁴ Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter gilt Artikel 146 Absätze 1 und 2.
⁶²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

3. Abschnitt: Zweirädrige Kleinmotorräder

Art. 149 Bremsen
¹ Für das Bremssystem von einspurigen zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Artikel 145 Absätze 1 und 2. Fahrzeuge mit einem Leergewicht ohne Führer oder Führerin von maximal 35 kg sind von der Anforderung der leichten Überprüfbarkeit des Flüssigkeitsstands bei hydraulischen Bremsanlagen ausgenommen.⁶²¹
¹bis Mehrspurige Elektro-Rikschas müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Eine Reibungsbremse ist nicht erforderlich. Für die Bremsen gilt:
a. Die Betriebsbremse kann bestehen aus: 1. zwei voneinander unabhängigen Bremsen, die jeweils gleichmässig auf beide Räder wirken; oder
2. einer Bremse, die gleichmässig auf beide Räder wirkt, und einer abstufbaren Hilfsbremse.
b. Die Feststellbremse muss auf beide Räder wirken. Die Hilfsbremse nach Buchstabe a Ziffer 2 darf als Feststellbremse benützt werden.⁶²²
² Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.
⁶²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁶²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1321 ).
Art. 150 Haltesysteme, Fussrasten, Diebstahlsicherung ⁶²³
¹ Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Artikel 146 Absätze 1 und 2.
² Abweichend von Artikel 146 Absatz 2 können bei zweirädrigen Kleinmotorrädern für den Führer oder die Führerin anstelle von Fussrasten Tretpedale vorgesehen sein. …⁶²⁴
³ Eine Diebstahlsicherung (Art. 144 Abs. 1) ist nicht erforderlich.⁶²⁵
⁶²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ).
⁶²⁴ Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁶²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ).
Art. 151 Beleuchtung, Abstellstütze und weitere Anforderungen ⁶²⁶
¹ Fernlicht, Standlicht, Kontrollschildbeleuchtung, ein Kontrolllicht für das Fernlicht und eine Einrichtung zur Kontrolle der Richtungsblinker sind nicht erforderlich.⁶²⁷
² Für die Abstellstütze von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Artikel 146 Absatz 3. Abstellstützen von mehrspurigen zweirädrigen Kleinmotorrädern müssen nicht automatisch hochklappen, wenn die Inbetriebnahme des Fahrzeuges mit ausgeklappter Abstellstütze nicht möglich ist.⁶²⁸
³ Für die Verbindungseinrichtung gilt Artikel 146 Absatz 4.
⁴ Für Scheibenwischer und Scheibenwaschanlage gilt Artikel 146 Absatz 5.⁶²⁹
⁶²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁶²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 465 ).
⁶²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1321 ).
⁶²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).

4. Abschnitt: Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge ⁶³⁰

⁶³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1321 ).
Art. 152 Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgerät und Raupen ⁶³¹
¹ Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge mit jeweils einem Gesamtgewicht von mehr als 0,20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Haben sie einen Elektromotor, so können sie eine andere Rückwärtsfahreinrichtung aufweisen.⁶³²
¹bis Für Fahrzeuge nach Absatz 1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 0,45 t ist eine Rückwärtsfahreinrichtung nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann.⁶³³
² Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrtschreibern oder Datenaufzeichnungsgeräten gelten die Artikel 100–102.⁶³⁴
³ Die Umrüstung von Leichtmotorfahrzeugen auf Raupen ist zulässig.⁶³⁵
⁶³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁶³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1321 ).
⁶³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1321 ).
⁶³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
⁶³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 153 Bremsen
¹ Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Für die Bremsen gilt:
a. Die Betriebsbremse kann bestehen aus: 1. zwei voneinander unabhängigen Bremsen, die bei gleichzeitiger Betätigung auf alle Räder wirken; oder
2. einer Bremse, die auf alle Räder wirkt, und einer abstufbaren Hilfsbremse.
b. Die Feststellbremse muss auf die Räder mindestens einer Achse wirken. Die Hilfsbremse nach Buchstabe a Ziffer 2 darf als Feststellbremse benützt werden.⁶³⁶
² Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.
⁶³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1321 ).
Art. 154 Beleuchtung
¹ …⁶³⁷
² Fernlichter, Kontrollschildbeleuchtung, ein Kontrolllicht für das Fernlicht und eine Einrichtung zur Kontrolle der Richtungsblinker sind nicht erforderlich.⁶³⁸
⁶³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, mit Wirkung seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁶³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 465 ).
Art. 155 ⁶³⁹ Sicherheitsgurten, Defroster und Ventilation, Diebstahlsicherung ⁶⁴⁰
¹ Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen sind nicht erforderlich, ausser an Sitzen von Leichtmotorfahrzeugen mit Aufbau und einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von mehr als 0,27 t.⁶⁴¹
² Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau und einer Motorleistung von nicht mehr als 4 kW ist ein Defroster oder eine Ventilation nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 3).⁶⁴²
³ Eine Diebstahlsicherung (Art. 144 Abs. 1) ist nicht erforderlich.⁶⁴³
⁶³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁶⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁶⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁶⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
⁶⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ).

5. Abschnitt: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge

Art. 156 Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgerät und Raupen ⁶⁴⁴
¹ Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0,20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Haben sie einen Elektromotor, so können sie eine andere Rückwärtsfahreinrichtung aufweisen.⁶⁴⁵
¹bis Für Fahrzeuge nach Absatz 1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 0,45 t ist eine Rückwärtsfahreinrichtung nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann.⁶⁴⁶
² Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrtschreibern oder Datenaufzeichnungsgeräten gelten die Artikel 100–102.⁶⁴⁷
³ Die Umrüstung von Kleinmotorfahrzeugen auf Raupen ist zulässig.⁶⁴⁸
⁶⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁶⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1321 ).
⁶⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1321 ).
⁶⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
⁶⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 157 Bremsen
¹ Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs-, einer Hilfs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein.
² Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken. Die Hilfsbremse muss abstufbar sein; sie kann auch als Feststellbremse verwendet werden.
³ Die Wirksamkeit der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.
Art. 158 ⁶⁴⁹ Sicherheitsgurten
¹ Sitze von Kleinmotorfahrzeugen mit geschlossenem Aufbau müssen mindestens mit Dreipunktgurten ausgerüstet sein.
² Sitze von Kleinmotorfahrzeugen mit nicht geschlossenem Aufbau und von dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Aufbau müssen mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, wenn das Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 mehr als 0,27 t beträgt. Der Fahrersitz und die äusseren Vordersitze dieser Fahrzeuge müssen mindestens über Dreipunktgurten verfügen.
⁶⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 159 ⁶⁵⁰ Motorleistung, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
Kleinmotorfahrzeuge müssen hinsichtlich Motorleistung und bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen, wenn sie in deren Geltungsbereich fallen. Für Kleinmotorfahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich dieser EU-Verordnung fallen, beträgt die maximale Motorleistung 15,00 kW.
⁶⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

6. Abschnitt: Motorschlitten

Art. 160
¹ Motorschlitten müssen mit einer Betriebs- und Feststellbremse ausgerüstet sein. Sie können gemeinsame Übertragungseinrichtungen aufweisen. Die Betätigungs­ein­richtungen müssen unabhängig sein. Diejenige der Feststellbremse muss mecha­nisch sein.
² Die Wirksamkeit der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.
³ Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter von Motorschlitten gilt Artikel 146 Absätze 1 und 2.
⁴ Fernlichter , Kontrollschildbeleuchtung und Richtungsblinker sind nicht erforderlich. Zur Diebstahlsicherung genügt eine Schliesskette oder eine andere gleich sichere Schliessvorrichtung.⁶⁵¹
⁵ Für die Verbindungseinrichtung gilt Artikel 146 Absatz 4.
⁶⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).

4. Titel: Land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge ⁶⁵²

⁶⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 161 ⁶⁵³ Höchstgeschwindigkeit, Einteilung
¹ Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen darf unbeladen auf ebener Strasse 30 km/h nicht übersteigen. Die Messtoleranz beträgt 10 Prozent.
² Land- und forstwirtschaftliche Traktoren der Klassen T und C, die den technischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen, dürfen eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erreichen.
³ Traktoren der Klassen T und C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, die der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen, werden als gewerbliche Traktoren zugelassen. Vorbehalten bleiben die Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a und 134 Absatz 1.
⁴ Beträgt bei Traktoren der Klassen T2 und T4.1 der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigen.
⁵ Fahrzeuge, die alle Vorschriften für land- und forstwirtschaftliche Traktoren erfüllen, können auch als Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g) beziehungsweise als gewerbliche Traktoren zuge­lassen werden. Vorbehalten bleiben die Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a und 134 Absatz 1.
⁶ Für land- und forstwirtschaftliche Motoreinachser gelten die Artikel 167–172.
⁶⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 162 Kontrollschild, Lenkung
¹ Land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge tragen ein Kontrollschild. Dieses kann an geeigneter Stelle vorne oder hinten angebracht sein. Land- und forstwirtschaftliche Ausnahme­fahrzeuge müssen vorne und hinten mit einem Kontrollschild versehen sein.
² Bei land- und forstwirtschaftlichen Traktoren darf die Betätigungskraft beim Übergang von der Geradeausfahrt zum Lenkeinschlag, der zur Einfahrt in einen Kreis mit einem äusserem Radius von 12,00 m erforderlich ist, 250 N nicht überschreiten.
³ Bei Hilfskraft-Lenkungen darf bei der Prüfung nach Absatz 2 die Betätigungskraft bei Ausfall der Hilfskraft 600 N nicht überschreiten.⁶⁵⁴
⁶⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ).
Art. 163 ⁶⁵⁵ Bremsen
¹ Die Bremsanlage von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und die Anschlüsse für die Anhängerbremse müssen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen.
² Die Wirkung der Bremsanlagen kann statt nach der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 nach Anhang 7 überprüft werden.
³ Zugfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und einer bewilligten Anhängelast für Anhänger mit Auflaufbremse bis 8,00 t müssen nicht mit Anschlüssen für eine Anhängerbremse ausgerüstet sein.
⁴ Ein Hydraulikanschluss für eine Einleitungs-Anhängerbremse ist abweichend von Absatz 1 und Artikel 161 Absatz 2 zulässig, wenn mindestens die Anschlüsse für eine hydraulische oder pneumatische Zweileitungs-Anhängerbremse vorhanden sind. Für den Anschluss der hydraulischen Einleitungs-Anhängerbremse gelten folgende Anforderungen:
a. Der Steuerleitungsanschluss muss der Norm ISO 5676, 1983, «Traktoren und Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft; hydraulische Kupplungen; Bremskreis» entsprechen; der Stecker muss sich auf dem Zugfahrzeug befinden.
b. Bei einer Abbremsung von 30 Prozent muss der Druck am Anschluss 100 bar ± 15 bar (10 000 kPa ± 1500 kPa) betragen. Der Maximaldruck muss zwischen 130 bar (13 000 kPa) und 150 bar (15 000 kPa) liegen.
⁵ Ist das Anschliessen von hydraulischen Zweileitungs- und Einleitungs-Anhänger­bremsen vorgesehen (Abs. 4), so muss der Steuerleitungsanschluss für beide Systeme kompatibel sein. Die Erkennung einer Einleitungs-Anhängerbremse und die Einstellung des Bremsdrucks nach Absatz 4 Buchstabe b müssen selbsttätig erfolgen.
⁶⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 164 Zusatzgeräte, Schutzeinrichtung
¹ Vorübergehend angebrachte erforderliche Zusatzgeräte an land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen sowie an gewerblichen Traktoren auf land- oder forstwirtschaftlichen Fahrten dürfen höchstens 5,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen. Die zulässige Achslast (Art. 41 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 2) und die Tragfähigkeit der Reifen (Art. 58 Abs. 1) dürfen nicht überschritten werden.⁶⁵⁶
² land- und forstwirtschaftliche Traktoren und Motorkarren müssen mit einer geprüften Schutz­einrichtung, wie z. B. Sicherheitskabine, Sicherheitsrahmen oder Sicherheits­bügel, versehen sein, die bei Unfällen ein Überrollen des Fahrzeugs nach Möglich­keit ver­hindert und den Führer oder die Führerin schützt. Diese Sicher­heitseinrich­tungen müssen den im Anhang 2 aufgeführten Normen entsprechen.
³ Von Absatz 2 ausgenommen sind:
a. umgebaute Fahrzeuge (z.B. Lieferwagen oder Lastwagen) mit Original-Führerkabine;
b. Fahrzeuge mit einem Leergewicht ohne Zusatzgeräte und Führer oder Führerin von höchstens 0,60 t;
c. Fahrzeuge, für die der Fahrzeughersteller oder die Fahrzeugherstellerin oder eine anerkannte Prüfstelle bestätigt, dass eine Schutzeinrichtung aufgrund des speziellen Aufbaus keine zusätzliche Sicherheit bietet.⁶⁵⁷
⁶⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 253 ).
⁶⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
Art. 165 Beleuchtung
¹ Die Anforderungen an die Beleuchtung richten sich nach den Artikeln 109–111. Nicht erforderlich ist jedoch eine Kontrollschildbeleuchtung.
² An land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, die vorne für das Mitführen von Zusatzgeräten eingerichtet sind, dürfen zwei zusätzliche Abblendlichter in einer Anbauhöhe von höchstens 3,00 m angebracht werden, sofern jeweils gleichzeitig nur ein Abblendlicht-Paar leuchten kann.⁶⁵⁸
³ An land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen mit einer Breite über 2,10 m müssen in Abweichung von Artikel 109 Absatz 4 auch dann keine Markierlichter angebracht werden, wenn die Standlichter und die Schlusslichter mehr als 0,10 m vom Fahrzeugrand entfernt sind.⁶⁵⁹
⁴ An Stelle der Rückstrahler können retroreflektierende Beläge von wenigstens 100 cm² Leuchtfläche angebracht werden. Werden Rückstrahler oder Lichter durch Arbeitsgeräte verdeckt, so sind nachts und bei schlechter Witterung entsprechende Ersatzvorrichtungen anzubringen.
⁵ Für Arbeitslichter sind, in Abweichung von Artikel 78 Absatz 5, keine Kontrol­l­lampen erforderlich, auch wenn die Arbeitslichter für den Führer oder die Führerin nicht leicht sichtbar sind.
⁶⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
⁶⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
Art. 166 ⁶⁶⁰
⁶⁶⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 253 ).

5. Titel: Übrige Motorfahrzeuge

1. Kapitel: Motoreinachser

Art. 167 ⁶⁶¹ Kontrollschild
Das Kontrollschild muss gut sichtbar angebracht sein.
⁶⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4939 ).
Art. 168 Antrieb, Abgas, Geräusch, Höchstgeschwindigkeit
¹ Die Vorschriften über Auspuff, Abgase und Schalldämpfung (Art. 52 und 53), ausgenommen diejenigen über Länge und Richtung des Auspuffs (Art. 52 Abs. 3), ebenso wie die Vorschriften über Behälter und Leitungen (Art. 49 und 50), gelten sinngemäss.
² Bei zweirädrigen Motoreinachsern müssen beide Räder vom Motor angetrieben sein. Beträgt das Gewicht ohne Arbeitsgeräte mehr als 0,20 t oder die Spurweite mehr als 0,70 m, so ist ein Differential erforderlich.
³ Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf 25 km/h nicht übersteigen. Die Mess­toleranz beträgt 10 Prozent.⁶⁶²
⁶⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 169 ⁶⁶³ Bremsen
Motoreinachser müssen wenigstens eine auf alle Räder wirkende Bremse und eine Feststellvorrichtung aufweisen, die die in Anhang 7 vorgeschriebene Wirkung erreichen, ausser wenn die Bremsverzögerung durch blosses Gaswegnehmen erreicht wird und das Fahrzeug bei abgestelltem Motor in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent nicht wegrollen kann.
⁶⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
Art. 170 Achsen, Betätigungsvorrichtungen
¹ Eine Nachlaufachse, die nur einen Sitz für den Führer oder für die Führerin trägt, gilt nicht als Anhänger. Bei der Benützung einer solchen Achse dürfen keine Anhänger mitgeführt werden.
² Die beim Fahren benötigten Vorrichtungen müssen auch während Wendemanö­vern leicht bedient werden können.
Art. 171 Beleuchtung
¹ Motoreinachser müssen vorn zwei Abblendlichter und zwei Rückstrahler und hinten zwei Rückstrahler aufweisen.
² Bei Motoreinachsern mit einer Breite ohne Arbeitsgeräte von höchstens 1,00 m genügt eines der vorgeschriebenen Lichter und der Rückstrahler links.
³ Arbeitsgeräte, die den Motoreinachser seitlich um mehr als 0,15 m überragen, müssen möglichst weit aussen eigene Rückstrahler aufweisen.
⁴ Für Motoreinachser, die ohne Zusatzgeräte nicht mehr als 80 kg wiegen, richtet sich die Beleuchtung nach Artikel 120 a Buchstabe a.⁶⁶⁴
⁶⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4693 ).
Art. 172 Weitere Anforderungen
¹ Für die akustische Warnvorrichtung gelten die Anforderungen des Artikels 82 Absatz 1 sowie der Ziffer 2 des Anhangs 11 sinngemäss.
² Die Verbindungseinrichtung muss eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen aufweisen.
³ Für Motoreinachser mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit können die Erleich­te­rungen des Artikels 120 beansprucht werden, wobei auf die Abblendlichter nur ver­zichtet werden kann, wenn Standlichter vorhanden sind.

2. Kapitel: Motorhandwagen

Art. 173 Abmessungen, Gewicht ⁶⁶⁵
¹ Motorhandwagen dürfen ohne Deichsel höchstens 3,00 m lang und höchstens 1,80 m breit sein. Ihr Gesamtgewicht darf 3,00 t und ihre Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigen.
² …⁶⁶⁶
³ Sofern für Motorhandwagen keine besonderen Bestimmungen bestehen, können die Erleichterungen der Artikel 118, 119 und 120 beansprucht werden.⁶⁶⁷
⁶⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4939 ).
⁶⁶⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4939 ).
⁶⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
Art. 174 Antrieb, Bremsen, Beleuchtung
¹ Motorhandwagen müssen eine Sicherung gegen unbefugtes und ungewolltes Ingangsetzen aufweisen. Wird die Lenkvorrichtung losgelassen, muss selbsttätig der Antrieb ausgeschaltet und die Bremse betätigt werden.⁶⁶⁸
² Motorhandwagen müssen eine Bremse und eine Feststellvorrichtung aufweisen, die die in Anhang 7 vorgeschriebene Bremsverzögerung erreichen, ausser wenn diese Bremsverzögerung durch blosses Gaswegnehmen oder Ausschalten des Stromes erreicht wird und das Fahrzeug mit voller Ladung in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent nicht wegrollen kann.⁶⁶⁹
³ Als Beleuchtung sind, möglichst weit aussen angebracht, erforderlich:
a. vorn: zwei Standlichter und zwei Rückstrahler;
b. hinten: zwei Schlusslichter und zwei Rückstrahler.
⁴ Können die Handzeichen zur Richtungsanzeige wegen Aufbauten oder wegen der Ladung von hinten nicht deutlich wahrgenommen werden, so sind hinten oder seit­lich Richtungsblinker erforderlich.
⁶⁶⁸ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ).
⁶⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).

3. Kapitel: ⁶⁷⁰ Die Motorfahrräder

⁶⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 175 ⁶⁷¹ Allgemeines, Abmessungen, Gewichte
¹ Motorfahrräder müssen hinsichtlich der technischen Anforderungen nur den Artikeln 175–181 a entsprechen.
² Motorfahrräder dürfen höchstens 1,00 m breit sein. Rückspiegel, die bei mässigem Druck nachgeben, dürfen in eingeklapptem Zustand gemessen werden.
³ Motorfahrräder müssen über eine Lenkstange verfügen, die mindestens 0,35 m breit ist. Sie darf das Lenken und Treten nicht behindern.
⁴ Das Gesamtgewicht darf 200 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Rollstühlen.
⁶⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 176 Kennzeichnung, Kontrollschild
¹ Am Rahmen muss eine leicht feststellbare, individuelle Nummer eingeschlagen und der Name des Herstellers oder der Name der Herstellerin oder eine Marke unverwischbar aufgetragen sein.
² Bei Verbrennungsmotoren muss ein nicht leicht auswechselbarer Teil des Motors ein Typenzeichen des Motors, die Angabe des Hubraumes und den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke aufweisen. Für die Kennzeichnung von Elektromotoren gilt Artikel 51 Absatz 1.⁶⁷²
³ Bei allen Fahrzeugen des gleichen Typs müssen die erforderlichen Kennzeichnungen auf die gleiche Weise, an derselben Stelle und unverwischbar angebracht sein.
⁴ Bei Motorfahrrädern, die ein Kontrollschild benötigen, muss dieses hinten möglichst senkrecht und von hinten gut sichtbar angebracht sein. Das Kontrollschild darf nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden.
⁶⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).
Art. 177 Geräusch, Antrieb, Abgas
¹ Die Anforderungen betreffend Geräuschemissionen richten sich nach Anhang 6.
² Das Fahrzeug, insbesondere Motor, Getriebe und Kraftübertragung, muss so beschaffen sein, dass eine Erhöhung der Motorleistung und der Höchstgeschwindigkeit durch nachträgliche Eingriffe oder Auswechslung von Teilen möglichst ausgeschlossen ist.⁶⁷³
³ Verbrennungsmotoren mit Gemischschmierung müssen für den Betrieb mit höchstens 2 Prozent Ölbeimischung zum Treibstoff gebaut sein. Die Anforderungen betreffend Abgasemissionen richten sich nach Anhang 5.
⁴ Die Grundeinstellung des Zündzeitpunkts muss unveränderlich sein; eine automatische Zündverstellung und eine Einstellmöglichkeit der Unterbrecherkontakte sind zulässig. Die Vergaserdüsen dürfen nicht verstellbar sein.
⁵ Die Auspuffanlage muss ein unverwischbares Kennzeichen tragen. Wenn sie trennbar ist, so müssen sowohl das Auspuffrohr als auch der Schalldämpfer gekennzeichnet sein.
⁶ Die Bestimmung der Motorleistung richtet sich nach Artikel 46 Absätze 1–3. Für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb gelten zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 51 Absätze 2–4. Für die Tretunterstützung ist eine selbsttätige Abschaltung des Stroms bei Vollbremsung nicht erforderlich (Art. 51 Abs. 3).⁶⁷⁴
⁶⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁶⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 178 Rahmen, Räder, Reifen, Bremsen, Aufbau, Aufschriften
¹ Rahmen, Lenkstange, Gabeln und Räder müssen genügend stark gebaut sein.
² Die Räder müssen geeignete Luftreifen oder andere, etwa gleich elastische Reifen haben; das Gewebe darf nicht sichtbar sein.
³ Motorfahrräder müssen mit zwei kräftigen Bremsen versehen sein, von denen die eine auf das Vorder- und die andere auf das Hinterrad wirkt.
⁴ Bei mehrspurigen Motorfahrrädern müssen die Räder einer Achse gleichzeitig und gleichmässig gebremst werden, ausser wenn jedes Rad der Achse über eine eigene Betätigungsvorrichtung verfügt und allein die für beide Bremsen zusammen vorgeschriebene Bremswirkung spurtreu erbringt. In diesem Fall ist eine Bremse an der zweiten Achse nicht erforderlich. Eine Bremse muss mechanisch feststellbar sein und das vollbeladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent am Wegrollen hindern.
⁵ Die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.
⁶ Ein Wetterschutz ist zulässig, nicht jedoch geschlossene Aufbauten.
⁷ Aufschriften und Bemalungen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend noch beleuchtet sein.
Art. 178 a Beleuchtung, Rückstrahler
¹ An Motorfahrrädern müssen mindestens ein nach vorne weiss und ein nach hinten rot leuchtendes, ruhendes Licht fest angebracht sein. Die Lichter dürfen nicht blenden und müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein.
² An Motorfahrrädern muss mindestens ein nach hinten gerichteter Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm² fest angebracht sein.
³ Mehrspurige Motorfahrräder sind auf jeder Seite an den äussersten Stellen mit je einem solchen nach vorne und nach hinten gerichteten Rückstrahler zu versehen.
⁴ Die Pedale müssen vorne und hinten Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 5 cm² tragen. Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspedale und dergleichen.
⁵ Für die Farben der Rückstrahler und zusätzlichen Lichter gilt Anhang 10.
Art. 178 b Weitere Anforderungen
¹ Motorfahrräder müssen eine gut hörbare Glocke aufweisen; andere Warnvorrichtungen sind untersagt.
² Die allgemeinen Vorschriften über die elektrische Anlage und die elektromagnetische Verträglichkeit (Art. 80) gelten sinngemäss.⁶⁷⁵
⁶⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Motorfahrräder nach Artikel 18 Buchstabe a

Art. 179 Leergewicht, Kraftübertragung, Räder, Bremsen, Ausrüstung
¹ Das Leergewicht ohne Führer oder Führerin darf 65 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb.⁶⁷⁶
² Bei Motorfahrrädern mit Verbrennungsmotor sind nur automatische Kupplungen, verbunden mit einem Einganggetriebe, einem stufenlosen Antriebssystem oder einem automatischen Mehrganggetriebe zulässig. Diese müssen so gebaut sein, dass ein Hochdrehen des Motors im Stand ausgeschlossen ist.
³ Motorfahrräder nach Artikel 18 Buchstabe a müssen zwei Räder, einen Sattel und Pedale aufweisen. Sie müssen durch Pedalantrieb fortbewegt werden können.
⁴ …⁶⁷⁷
⁵ Motorfahrräder mit Verbrennungsmotor müssen eine Abstellstütze haben. Diese darf den Strassenbelag nicht beschädigen, muss selbsttätig nach hinten aufklappen, wenn das Fahrzeug vom Ständer genommen wird, und muss in aufgeklapptem Zustand gesichert bleiben.
⁶ Für Motorfahrräder mit einer Tretunterstützung, die auch über 30 km/h wirkt, gelten für die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren die Anforderungen an Kleinmotorräder in Anhang 7.
⁶⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁶⁷⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, mit Wirkung seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 179 a Beleuchtung
¹ Folgende Lichter müssen fest angebracht sein:
a. vorn: ein Abblendlicht;
b. hinten: ein Schlusslicht.
² Folgende Beleuchtungseinrichtungen sind zusätzlich erlaubt:
a. ein Fernlicht;
b. ein Standlicht;
c. ein Bremslicht;
d. fest angebrachte Richtungsblinker nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe c; Artikel 79 und Anhang 10 sind sinngemäss anwendbar;
e. eine Kontrollschildbeleuchtung;
f. Tagfahrlichter.⁶⁷⁸
³ Scheinwerfer müssen dem UNECE-Reglement Nr. 113 oder der Klasse A des UNECE-Reglements Nr. 112 entsprechen oder gleichwertigen Anforderungen genügen.⁶⁷⁹
⁴ Schlusslichter müssen dem UNECE-Reglement Nr. 50 entsprechen oder gleichwertigen Anforderungen genügen.⁶⁸⁰
⁵ Weitere Lichter sind untersagt.
⁶⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 465 ).
⁶⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 465 ).
⁶⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 179 b Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstung
¹ Links aussen muss ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 50 cm² vorhanden sein.
² Anstelle einer Glocke ist eine Warnvorrichtung nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 28 zulässig.⁶⁸¹
⁶⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Leicht-Motorfahrräder

Art. 180 ⁶⁸²
Die Anforderungen an Richtungsblinker richten sich nach Artikel 179 a Absatz 2 Buchstabe d.
⁶⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1321 ).

4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für motorisierte Rollstühle ⁶⁸³

⁶⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).
Art. 181
¹ Für Rollstühle sind Abweichungen von den Vorschriften zur Anpassung des Fahrzeugs an die Behinderung des Führers oder der Führerin zulässig, soweit die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden.
² Bei Rollstühlen mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h können die Lichter abnehmbar sein. Sie sind am Fahrzeug anzubringen, wenn es die übrigen Strassenbenützer und -benützerinnen sonst nicht rechtzeitig erkennen könnten.
³ Die Lichter und Rückstrahler nach Absatz 2, ausser allfällige Richtungsblinker, müssen nicht typengenehmigt sein.
⁴ Die Anforderungen an Richtungsblinker richten sich nach Artikel 179 a Absatz 2 Buchstabe d.
⁵ Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 10 km/h dürfen zwei Plätze aufweisen. Bei einer bauart­bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h ist nur ein Platz zulässig.⁶⁸⁴
⁶ Rollstühle dürfen über einen geschlossenen Aufbau verfügen, wenn sie mit Richtungsblinkern ausgerüstet sind.⁶⁸⁵
⁶⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁶⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

5. Abschnitt: ⁶⁸⁶ Besondere Bestimmungen für Elektro-Stehroller

⁶⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1321 ).
Art. 181 a Bremsen, Ausrüstung
¹ Elektro-Stehroller müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Eine Reibungsbremse ist nicht erforderlich.
² Die Betriebsbremse kann bestehen aus:
a. zwei voneinander unabhängigen Bremsen, die jeweils gleichmässig auf die Räder einer Achse wirken und die bei gleichzeitiger Betätigung auf alle Räder wirken;
b. einer Bremse, die auf alle Räder wirkt, und einer abstufbaren Hilfsbremse.
³ Die Hilfsbremse nach Absatz 2 Buchstabe b darf als Feststellbremse benützt werden. Anstelle der Feststellbremse kann eine Abstellstütze dienen, wenn sie das vollbeladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent am Wegrollen hindern kann. Für einrädrige Fahrzeuge ist eine andere geeignete Abstellmöglichkeit ausreichend, wenn dadurch die gleichen Bedingungen erfüllt werden.
⁴ Anstelle einer Glocke ist eine Warnvorrichtung nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 28 zulässig.⁶⁸⁷
⁵ Eine Lenkstange ist nicht erforderlich.
⁶⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

6. Titel: Anhänger

1. Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung

Art. 182 Abmessungen
¹ Die Abmessungen von Anhängern dürfen höchstens betragen:

Meter

a. Länge, ausgenommen Sattelanhänger

12,00

b. Abstand zwischen der Mitte des Sattelzapfens und dem hintersten Punkt des Sattelanhängers

12,00

c. Abstand zwischen der Mitte des Sattelzapfens und jedem beliebigen vordersten Punkt des Sattelanhängers

2,04

d.⁶⁸⁸
Breite klimatisierter Fahrzeuge

2,60

e.⁶⁸⁹
Breite der übrigen Anhänger

2,55

f. Höhe

4,00

² Bei Sattelanhängern, die für den Transport von 45-Fuss-Containern und vergleichbaren Transportbehältern von 45 Fuss Länge besonders eingerichtet sind, darf die zulässige Länge nach Absatz 1 Buchstabe b um höchstens 0,15 m überschritten werden (Art. 65 Abs. 4 VRV⁶⁹⁰).⁶⁹¹
⁶⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Mai 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1465 ).
⁶⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Mai 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1465 ).
⁶⁹⁰ SR 741.11
⁶⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 7. Mai 2017 ( AS 2017 2651 ).
Art. 183 Gewichte und Achslasten
¹ Das Gesamtgewicht darf, vorbehältlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen bei:⁶⁹²

Tonnen

a.⁶⁹³

b.⁶⁹⁴
zweiachsigen Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger, Starrdeichselanhänger und Zentralachsanhänger

18,00

c.⁶⁹⁵
dreiachsigen Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger, Starrdeichselanhänger und Zentralachsanhänger

24,00

d.⁶⁹⁶
Anhänger mit mehr als drei Achsen, ausgenommen Sattel­anhänger, Starrdeichselanhänger und Zentralachsanhänger

32,00

² Die Achsbelastung darf höchstens betragen bei:

Tonnen

a.⁶⁹⁷
nicht angetriebenen Einzelachsen

10,00

abis.⁶⁹⁸
angetriebenen Einzelachsen an Anhängern der Klassen R und S (Art. 21 Abs. 2 und 3)

11,50

b. Doppelachsen mit einem Achsabstand von weniger als 1,00 m

11,00

c. Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,00 m bis weniger als 1,30 m

16,00

d. Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m bis weniger als 1,80 m

18,00

e. Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,80 m oder mehr

20,00

f.⁶⁹⁹
Dreifachachsen mit Achsabständen bis zu 1,30 m

21,00

g.⁷⁰⁰
Dreifachachsen mit Achsabständen von über 1,30 m bis zu
1,40 m

24,00

h. Dreifachachsen mit einem Achsabstand von über 1,40 m

27,00

⁶⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ).
⁶⁹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, mit Wirkung seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
⁶⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
⁶⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
⁶⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007 ( AS 2007 2109 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
⁶⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
⁶⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
⁶⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁷⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
Art. 184 ⁷⁰¹ Stützlast und Gewichtsverteilung
¹ Die Stützlast von Starrdeichselanhängern der Klassen R und S mit Zugkugelkupplungen darf maximal 4,00 t, mit anderen Zugvorrichtungen maximal 3,00 t betragen. Bei Arbeits­anhängern, die an Lastwagen, schweren Motorkarren oder Traktoren mitgeführt werden, darf die Stützlast bis zu 40 Prozent des Garantiegewichts des Anhängers betragen.
² Bei Zentralachsanhängern müssen die Achsen so nahe am Schwerpunkt des Fahrzeuges angeordnet sein, dass bei gleichmässiger Belastung eine Stützlast von höchstens 10 Prozent des Garantiegewichts des Anhängers, jedoch nicht mehr als 1,00 t, auf das Zugfahrzeug übertragen wird.
⁷⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 185 Kontrollschild
Anhänger tragen hinten ein Kontrollschild.

2. Kapitel: Achsen, Radaufhängung

Art. 186
¹ Die Achsen der Anhänger müssen gefedert sein.
² Dies gilt nicht für:
a. Längspendelachsen und gleichwertige Konstruktionen;
b. Anhänger an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
c. Anhänger, bei denen die Federung aus betrieblichen Gründen, z. B. wegen häu­figer Verwendung im Gelände, hinderlich wäre.

3. Kapitel: Räder, Reifen, Lenkung

Art. 187 Reifen
¹ Bei Anhängern müssen die Reifen für eine Geschwindigkeit von 100 km/h ausge­legt sein.⁷⁰²
² Für Anhänger, deren Höchstgeschwindigkeit beschränkt ist, sowie für Anhänger, die nur an Motorfahrzeugen mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit mit­geführt werden, genügen Reifen, die für die zulässige Höchstgeschwindigkeit aus­gelegt sind.
⁷⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
Art. 188 Lenkung
Für die Lenkvorrichtungen von Anhängern gelten die Vorschriften von Artikel 64 sinngemäss.

4. Kapitel: Bremsen und Assistenzsysteme ⁷⁰³

⁷⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
Art. 189
¹ Die Bremsanlagen von Anhängern der Klasse O müssen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 13 entsprechen.⁷⁰⁴
² Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertig­stellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der ‑herstellerin berücksichtigt worden sind.
³ Die Wirkung der Bremsanlage kann nach Anhang 7 überprüft werden.⁷⁰⁵
⁴ Die Bremse muss selbsttätig wirken, wenn sich der Anhänger unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst. Ausgenommen davon sind Anhänger, deren Gesamtgewicht 1,50 t nicht übersteigt und die mit einer zusätzlichen Sicherheitsverbindung nach Absatz 5 ausgerüstet sind.⁷⁰⁶
⁵ Bei Anhängern ohne Betriebsbremsanlage ist eine zusätzliche Sicherheits­verbin­dung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug erforderlich.⁷⁰⁷
⁶ An Anhängern der Klassen O 1 und O 2 können andere Bremssysteme zugelassen werden. Für Bremsanlagen und Sicherheitsverbindungen von Anhängern, die nicht der Klasse O angehören oder deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal 60 km/h beschränkt ist, gelten die Artikel 201 und 203.⁷⁰⁸
⁷ Anhänger der Klassen O 3 und O 4 müssen hinsichtlich Fahrdynamik-Regelsystem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 entsprechen. Ausgenommen sind Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h.⁷⁰⁹
⁷⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁷⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁷⁰⁶ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁷⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁷⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 253 ).
⁷⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).

5. Kapitel: Aufbau, Innenraum

Art. 190 ⁷¹⁰ Aufbau
¹ Auf und in Anhängern dürfen keine Plätze bewilligt werden. Ausgenommen sind Plätze in Anhängern zum Personentransport (Art. 196) und Plätze für Personal, das zum Lenken, Bremsen, Überwachen der Ladung oder zum Auf- und Abladen mit­geführt werden muss. Für Sitz- und Stehplätze gelten die Bestimmungen von Artikel 107 Absätze 1 und 2.
² Für Tank- und Siloaufbauten gilt Artikel 125.
⁷¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
Art. 191 Seitliche Schutzvorrichtungen, hinterer Unterfahrschutz
¹ Anhänger der Klassen O 3 und O 4 müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung ausgerüstet sein, die der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Regle­ment Nr. 73 entspricht.⁷¹¹
² Von Absatz 1 ausgenommen sind:
a.⁷¹²
b. Langmaterialanhänger;
c. ausziehbare Anhänger in ausgezogenem Zustand; die Anforderungen müssen nur in zusammengeschobenem Zustand eingehalten sein;
d.⁷¹³
e. Anhänger, bei denen das Anbringen von seitlichen Schutzvorrichtungen aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist; bei solchen Fahr­zeu­gen kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen gestatten;
f. Militärfahrzeuge;
g.⁷¹⁴
Anhänger an Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie land- und forstwirtschaftliche Anhänger.
³ Anhänger der Klassen O 1 –O 4 müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz ausgerüstet sein, der der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 58 entspricht.⁷¹⁵
⁴ Von Absatz 3 ausgenommen sind:
a.⁷¹⁶
Anhänger an Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie land- und forstwirtschaftliche Anhänger;
b. Langmaterialanhänger;
c. Anhänger, bei denen das Anbringen eines hinteren Unterfahrschutzes aus tech­nischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist; bei solchen Anhän­gern kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen gestatten;
d. Militärfahrzeuge.
⁷¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁷¹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
⁷¹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 355 ).
⁷¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁷¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁷¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).

6. Kapitel: Beleuchtung

Art. 192 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen
¹ An Anhängern müssen folgende Lichter und Rückstrahler fest angebracht sein:
a.⁷¹⁷
nach vorn wirkend: zwei Rückstrahler an der Vorderseite des Fahrzeugs und, wenn die Fahrzeugbreite mehr als 1,60 m beträgt, zwei Standlichter;
b. hinten: zwei Schlusslichter, zwei Bremslichter, eine Kontrollschildbeleuch­tung, sofern ein Kontrollschild erforderlich ist, und zwei dreieckige Rück­strahler.⁷¹⁸
² Anhänger mit einer Breite von über 2,10 m müssen mit zwei von vorne und zwei von hinten sichtbaren Markierlichtern versehen sein.⁷¹⁹
³ Bei Anhängern mit einer Länge von über 5,00 m sind je ein seitwärts wirkender, nicht dreieckiger Rückstrahler in zweckmässiger Anordnung erforderlich.
⁴ Bei Anhängern mit einer Länge von über 7,00 m muss möglichst weit hinten je ein nach vorn wirkendes Markierlicht angebracht sein.
⁵ Alternativ zu Absatz 4 ist die folgende Anordnung von seitwärts wirkenden Mar­kierlichtern gestattet:
a. je ein Markierlicht, das nicht weiter als 3,00 m vom vordersten Fahr­zeugrand (einschliesslich Verbindungseinrichtung); und
b. je ein Markierlicht, das nicht weiter als 1,00 m vom hintersten Fahrzeugrand entfernt ist.
⁶ Hebebühnen, die in Arbeitsstellung mehr als 0,75 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) versehen sein.⁷²⁰
⁷¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
⁷¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁷¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
⁷²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
Art. 193 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen
¹ Erlaubt sind folgende zusätzliche Vorrichtungen:⁷²¹
a.⁷²²
zwei Brems- und zwei Standlichter, wenn sie nicht vorgeschrieben sind, sowie zwei von vorne und zwei von hinten sichtbare Markierlichter sowie seitliche Markierlichter;
b. ein oder zwei Rückfahrlichter;
c. nach der Seite wirkende Rückstrahler sowie seitliche Markierlichter;
d. eine Beleuchtung des Landeszeichens;
e. eine Innenbeleuchtung für den Passagier- oder Laderaum, die nicht störend nach aussen wirkt;
f. Warnblinklichter;
g. an Anhängern zum Personentransport im Linienverkehr: beleuchtete Stre­cken- und Fahrzieltafeln;
h. gelbe Gefahrenlichter (es gelten die Bedingungen von Art. 110 Abs. 3 Bst. b);
i. ein oder zwei Nebelschlusslichter;
k.⁷²³
Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warnblinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahrzeugkontur hinausragen;
l. nicht dreieckige Rückstrahler hinten, sofern sie mit einer hinteren Beleuch­tungsvorrichtung zusammengebaut sind;
m. Arbeitslichter, sofern mit dem Fahrzeug Arbeiten ausgeführt werden, die diese erfordern;
n.⁷²⁴
ein zusätzliches Bremslicht (Art. 75 Abs. 4) oder zwei zusätzliche, hoch angeordnete Bremslichter (Anhang 10 Ziff. 322 ist nicht anwendbar);
o.⁷²⁵
zwei zusätzliche, hoch angeordnete Richtungsblinker (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);
p.⁷²⁶
zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entsprechen­den Markierlichter vorhanden sind (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);
q.⁷²⁷
an Fahrzeugen der Klassen O mit einer Länge von mehr als 6 m: zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei zusätzliche nach hinten oder um maximal 15° nach der Seite gerichtete Rückfahrlichter; diese dürfen nur bei eingeschaltetem Standlicht des Zugfahrzeugs zugeschaltet werden können;
r.⁷²⁸
an Anhängern im Linienverkehr: beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln;
s.⁷²⁹
je Seite möglichst weit aussen: ein oder zwei von vorn und hinten sichtbare, nicht blendende gelbe Lichter (Art. 31 Abs. 2 VRV⁷³⁰);
t.⁷³¹
an Anhängern der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr, des Zivilschutzes und der Sanität sowie an Anhängern, die regelmässig für den Strassenunterhalt eingesetzt werden: beleuchtete oder selbstleuchtende Wechselanzeigetafeln.
² Die hinteren Rückstrahler von Anhängern können aus retroreflektierendem Belag bestehen und müssen ein gleichseitiges Dreieck mit nach oben gerichteter Spitze bilden. Die Seitenlänge beträgt mindestens 0,15 m und höchstens 0,20 m.⁷³²
³ Alle weiteren, aussen am Fahrzeug angebrachten oder nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen sind untersagt.
⁷²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁷²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
⁷²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁷²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2352 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
⁷²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
⁷²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
⁷²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 ( AS 2000 2433 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
⁷²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
⁷²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4693 ).
⁷³⁰ SR 741.11
⁷³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁷³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
Art. 194 Richtungsblinker
Anhänger müssen an der Rückseite mit zwei Richtungsblinkern versehen sein.

7. Kapitel: Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen

Art. 195
¹ Anhänger mit Anhängerkupplungen gelten bezüglich der hinteren Verbindungseinrichtung und der zulässigen Anhängelast als Zugfahrzeuge (Art. 91).⁷³³
¹bis Bei Starrdeichselanhängern darf die Verbindungseinrichtung nicht aus einem Sattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen.⁷³⁴
² Starrdeichselanhänger mit mehr als 50 kg Stützlast bei gleichmässiger Belastung sowie Sat­telanhänger müssen eine zweckmässige, verstellbare Abstell­stütze haben, wenn sie nicht dauerhaft mit dem Zugfahrzeug verbunden sind. Wenn die Kupplung und die Verbindung der Leitungen von solchen Anhän­gern selbsttätig erfolgen, müssen sich Abstellstützen ebenfalls selbsttätig heben.⁷³⁵
³ Bei einem Gesamtgewicht über 0,75 t ist mindestens ein Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 3) erforderlich.⁷³⁶
⁴ Die Geschwindigkeit kann soweit erforderlich beschränkt werden, wenn techni­sche Eigenheiten des Anhängers dies erfordern.
⁵ Für Anhänger mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit und für Anhänger, die nur an Zugfahrzeugen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit mitgeführt wer­den, können die Erleichterungen der Artikel 118, 119 und 120 beansprucht wer­den.⁷³⁷ Für die Kennzeichnung und die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit bei Anhängern, de­ren Höchstgeschwindigkeit beschränkt ist, gilt Artikel 117 Absatz 2 sinn­gemäss.⁷³⁸
⁷³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
⁷³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012 ( AS 2012 1825 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
⁷³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
⁷³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁷³⁷ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
⁷³⁸ Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).

8. Kapitel: Besondere Bestimmungen für einzelne Anhängerarten

1. Abschnitt: Anhänger zum Personentransport

Art. 196
¹ Zur Personenbeförderung (Art. 68 Abs. 4 und 76 VRV) sind nur Sattelanhänger oder Normalanhänger zulässig.⁷³⁹ Sie dürfen nicht breiter sein als das Zugfahr­zeug.
² Folgende Bestimmungen sind anwendbar:
a. Motorwagen: über Sitz- und Stehplätze (Art. 107 Abs. 1 und 2);
b. Gesellschaftswagen und Kleinbusse: über den Innenraum (Art. 121 und 122) sowie über Türen, Notausstiege und zusätzliche Ausrüstung (Art. 123).
⁷³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ).

2. Abschnitt: Starre Anhänger

Art. 197
¹ Starre Anhänger an Personenwagen, Lieferwagen und Kleinbussen dürfen höch­s­tens l,50 m lang und nicht breiter sein als das Zugfahrzeug und ein Gesamtgewicht von höchstens 0,30 t aufweisen.
² Sie müssen an mindestens zwei gleich hohen Stellen mit starken Teilen des Zug­fahrzeugs verbunden und gesichert sein. Eine zusätzliche Sicherheitsverbindung⁷⁴⁰ nach Artikel 189 Absatz 5 ist nicht erforderlich.
³ Die Achse muss nicht gefedert, aber das Rad bei Anhängern mit über 1,00 m Länge seitlich schwenkbar sein.
⁴ Stellbremse, Abstellstütze , Standlichter und vordere Rückstrahler sind nicht erfor­derlich.⁷⁴¹ Bremslichter und Richtungsblinker können fehlen, wenn diejenigen des Zugfahr­zeugs durch den Anhänger und seine Ladung nicht verdeckt werden.
⁷⁴⁰ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁷⁴¹ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).

3. Abschnitt: Anhänger an Motorrädern, Leicht‑, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen ⁷⁴²

⁷⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ).
Art. 198
¹ Bis zu einer Breite von 0,80 m genügt ein links angeordnetes Schlusslicht. Die hinteren Rückstrahler müssen nicht dreieckig sein.
² Anhänger an Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen benötigen keine Kon­trollschildbeleuchtung.⁷⁴³
³ Richtungsblinker sind nicht erforderlich, wenn das Zugfahrzeug nicht damit ausge­rüstet ist und die Handzeichen des Führers oder der Führerin von hinten deutlich sichtbar sind.
⁴ Die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger muss genügend stark sein und sich nicht von selbst lösen können. Eine zusätzliche Sicherheitsverbindung nach Artikel 189 Absatz 5 ist nicht erforderlich. Einradanhänger dürfen keine ande­re Seitenneigung einnehmen können als das Zugfahrzeug.
⁷⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).

4. Abschnitt: Anhänger an Motoreinachsern

Art. 199
¹ Das Gesamtgewicht der Anhänger an Motoreinachsern darf 500 Prozent des Leer­gewichts des Zugfahrzeugs erreichen, wenn der Zug mit voller Ladung in 12 Prozent Steigung anfahren kann.
² Die Anhänger müssen eine vom Führersitz aus bedienbare und feststellbare Bremse haben, mit der die Bremsverzögerung nach Anhang 7 erreicht und das Wegrollen des vollbeladenen Zuges in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent verhindert werden kann. Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0,15 t benötigen keine Bremse, wenn sie nur an einem Motoreinachser verwendet werden, der den ganzen Zug mit der erforderlichen Wirkung bremsen kann.⁷⁴⁴
³ Die Anhänger brauchen kein Bremslicht.⁷⁴⁵ Bis zu einer Breite von 1,00 m müssen sie nur ein Schlusslicht links tragen. Bei einer Breite von über 1,00 m müssen sie vorn mit zwei Markierlichtern ausgerüstet sein.
⁴ Anhänger an Motoreinachsern sind ausgenommen von den Bestimmungen von Artikel 189 Absätze 4 und 5 über die selbsttätige Wirkung der Bremse und über die zu­sätzliche Sicherheitsverbindung.
⁷⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁷⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).

5. Abschnitt: Arbeitsanhänger

Art. 200 Kontrollschild
Kann das Kontrollschild nicht hinten, so muss es seitlich, nach Möglichkeit auf der rechten Seite, angebracht werden.
Art. 201 ⁷⁴⁶ Bremsen
¹ Die Bremsanlagen von Arbeitsanhängern müssen Artikel 189 der vorliegenden Verordnung oder den technischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen.
² Die Wirkung der Bremsanlage kann statt nach der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 nach Anhang 7 überprüft werden.
³ Für Sattelanhänger mit Bremsanlagen nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 gelten die Vorschriften für Starr­deichsel­anhänger. Für die Verbindungsleitungen zwischen Sattelschlepper und Sattel­anhänger und für die Bremswirkung gelten die Anforderungen für Sattel­anhänger nach Artikel 189 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung. Auflaufbremsanlagen sind nicht zulässig.
⁷⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 202 ⁷⁴⁷
⁷⁴⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 203 Sicherheitsverbindung ⁷⁴⁸
¹ und ² …⁷⁴⁹
³ Arbeitsanhänger an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h benötigen keine Sicherheitsverbindung nach Artikel 189 Absatz 5.
⁷⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 253 ).
⁷⁴⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 204 Aufbau, Federung, Beleuchtung
¹ Arbeitsanhänger dürfen nur jene Ladeflächen aufweisen, die nach ihrer Zweck­­bestimmung erforderlich sind.
² Die Achsen müssen nicht gefedert sein. Radabdeckungen können fehlen, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht angebracht werden können.
³ Lichter und Richtungsblinker müssen nicht fest angebracht sein. Eine Kontrollschildbeleuchtung ist nicht erforderlich. Für Fahrten auf öffentlicher Strasse müssen tagsüber Bremslichter und Richtungsblinker angebracht werden, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht leicht gesehen werden können. Nachts und bei schlechter Witterung sind Lichter und Richtungsblinker anzubringen.⁷⁵⁰
⁴ Bei Anhängern bis 2,50 m Länge und 1,20 m Breite sind die Lichter und Rich­tungsblinker nicht erforderlich, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht verdeckt werden.
⁷⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

6. Abschnitt: Anhänger an Motor- und Arbeitskarren

Art. 205
¹ Auf dem Herstellerschild (Art. 44 Abs. 3) muss neben den übrigen Angaben auch das Herstellungsjahr und das Garantiegewicht vermerkt sein.
² …⁷⁵¹
³ Die Bremsanlage muss den technischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen.⁷⁵²
⁴ …⁷⁵³
⁴bis …⁷⁵⁴
⁵ Sicherheitsverbindungen nach Artikel 189 Absatz 5 sind nicht erforderlich.
⁶ …⁷⁵⁵
⁷⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁷⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 253 ).
⁷⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 253 ).
⁷⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012 ( AS 2012 1825 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 253 ).
⁷⁵⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).

7. Abschnitt: Anhänger an Traktoren

Art. 206
¹ Für Anhänger an Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 30 km/h gilt Artikel 205.
² Anhänger an Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h unterliegen den allgemeinen Bestimmungen für Anhänger. Vorbehalten bleibt Artikel 207 Absatz 5.⁷⁵⁶
⁷⁵⁶ Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).

8. Abschnitt: Land- und forstwirtschaftliche Anhänger ⁷⁵⁷

⁷⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 207 Allgemeines, Kennzeichnung
¹ Die Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern darf 40 km/h nicht übersteigen.⁷⁵⁸
² Auf dem Herstellerschild (Art. 44 Abs. 3) muss neben den übrigen Angaben auch das Herstellungsjahr vermerkt sein.⁷⁵⁹
³ Die Immatrikulationspflicht von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern richtet sich nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c VZV.
⁴ Für Anhänger an land- und forstwirtschaftlichen Motoreinachsern gilt Artikel 199. Nicht erforderlich sind jedoch vordere Markierlichter.
⁵ Anhänger, die alle Vorschriften für land- und forstwirtschaftliche Anhänger erfüllen, können mit entsprechend beschränkter Höchstgeschwindigkeit und entsprechender Kenn­zeichnung auch gewerblich zugelassen werden mit der Auflage, dass sie nur an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h mitgeführt werden dürfen.⁷⁶⁰
⁶ Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, die der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen, werden als gewerbliche Anhänger zugelassen.⁷⁶¹
⁷⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
⁷⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
⁷⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
⁷⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 ( AS 2005 4111 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 208 Bremsen, Federung und Sicherheitsverbindung
¹ Die Bremsanlagen und die Sicherheitsverbindungen von land- und forstwirtschaft­li­chen An­hängern mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h müssen den technischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen. Sicherheitsverbindungen nach Artikel 189 Absatz 5 sind nicht erforderlich.⁷⁶²
¹bis Die Bremsanlagen und die Sicherheitsverbindungen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 30 km/h müssen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen.⁷⁶³
² Bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsanhängern dürfen fehlen:
a. die Feststellbremse und die Sicherheitsverbindung, wenn die Anhänger wegen ihrer Bauart in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent nicht wegrollen können;
b. die Feststellbremse, wenn die Anhänger mit den mitgeführten Unterlegkeilen gleich wirksam gesichert werden können.⁷⁶⁴
³ Die Achsen der land- und forstwirtschaftlichen Anhänger müssen nicht gefedert sein.
⁷⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 253 ).
⁷⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2352 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 253 ).
⁷⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
Art. 209 Beleuchtung, Erleichterungen ⁷⁶⁵
¹ Für Beleuchtung und Richtungsblinker von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern gelten die Artikel 192–194. Für Beleuchtung und Richtungsblinker von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsanhängern gilt zusätzlich Artikel 204 Absätze 3 und 4.⁷⁶⁶
² Standlichter und Kontrollschildbeleuchtung sind nicht erforderlich.⁷⁶⁷ Retroreflek­tierende Beläge mit einer Fläche von mindestens 100 cm² können anstelle des vorde­ren Rückstrahlers verwendet werden.
³ …⁷⁶⁸
⁴ …⁷⁶⁹
⁵ …⁷⁷⁰
⁶ Für land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gelten zusätzlich die Erleichterungen von Artikel 119 Buchstaben d, g und q.⁷⁷¹
⁷⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 253 ).
⁷⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
⁷⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁷⁶⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
⁷⁶⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 253 ).
⁷⁷⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁷⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).

9. Abschnitt: Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern

Art. 210
¹ Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern müssen nur Artikel 68 VRV⁷⁷² und den nachstehenden Vorschriften entsprechen.⁷⁷³
² An der Vorder- und an der Rückseite muss rechts und links möglichst weit aussen ein nicht dreieckiger Rückstrahler fest angebracht sein. Richtungsblinker sind nur zulässig, wenn das Zugfahrzeug damit ausgerüstet ist. Wird das hintere Licht des Fahrrades durch den Anhänger oder seine Ladung verdeckt, so muss der Anhänger in der Nacht hinten ein rotes oder gelbes Licht tragen.
³ …⁷⁷⁴
⁴ Anhänger sind mit einer betriebssicheren Kupplung am Zugfahrzeug schwenkbar zu befestigen.
⁵ Nachlaufteile gelten als Anhänger. Nachlaufteile sind:
a. schwenkbar angekuppelte Rahmenkonstruktionen mit einem oder zwei Rädern, die mit Pedalen, Sitzgelegenheit und einer Festhalteeinrichtung ausgerüstet sind;
b. für Kinder vorgesehene Fahrräder, die mit angehobenem oder demontiertem Vorderrad mittels einer betriebssicheren Verbindungseinrichtung am Zugfahrzeug angehängt sind; oder
c.⁷⁷⁵
Rollstühle, die mittels einer betriebssicheren Verbindungseinrichtung am Zugfahrzeug angehängt sind.⁷⁷⁶
⁷⁷² SR 741.11
⁷⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2473 ).
⁷⁷⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).
⁷⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
⁷⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4515 ).

10. Abschnitt: ⁷⁷⁷ Schlittenanhänger

⁷⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 210 a
¹ Schlittenanhänger müssen nur den nachstehenden Vorschriften entsprechen.
² An der Vorderseite muss rechts und links möglichst weit aussen je ein runder weisser, an der Hinterseite je ein dreieckiger roter Rückstrahler fest angebracht sein. Wird das hintere Licht des Zugfahrzeugs durch den Anhänger oder seine Ladung verdeckt, so muss der Anhänger nachts und bei schlechter Witterung mindestens ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes, gelbes Licht auf der Seite des Verkehrs tragen.
³ Bei einem Garantiegewicht von mehr als 0,15 t müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die das Bremsen ermöglichen, wie Kretzer oder Kritzketten.

7. Titel: Übrige motorlose Fahrzeuge

1. Kapitel: Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren und Handschlitten ⁷⁷⁸

⁷⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 211 … ⁷⁷⁹
¹ Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren und Handschlitten müssen nur den nach­folgenden Bestimmungen entsprechen.
² Tierfuhrwerke und Handwagen mit einem Garantiegewicht von mehr als 0,15 t müssen eine wirksame, abstufbare Feststellbremse haben, die das Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent am Wegrollen hindern kann. Schlitten müssen mit gleich wirksamen Kretzern, Kritzketten oder ähnlichen Vorrichtungen versehen sein.⁷⁸⁰
³ Tierfuhrwerke und Handwagen, ausgenommen kleine Stosskarren, müssen auf beiden Seiten möglichst weit aussen vorn je einen weissen, hinten je einen roten Rückstrahler tragen. Die Rückstrahler der Tierfuhrwerke sind gleich wie die der land- und forstwirtschaftlichen Anhänger, diejenigen der Handwagen dürfen nicht dreieckig sein und müssen eine Fläche von 20 cm² aufweisen. Bei Fahrzeugen mit einer Breite bis 1,00 m genügt ein Rückstrahler hinten links oder in der Mitte. Bei Tierfuhrwerken und mehr als 1,00 m breiten Handwagen und Stosskarren richtet sich die Beleuchtung nach Artikel 120 a Buchstabe a.⁷⁸¹
⁴ Im Übrigen gilt das kantonale Recht.
⁷⁷⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
⁷⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁷⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4693 ).
Art. 212 ⁷⁸²
⁷⁸² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).

2. Kapitel: Fahrräder

Art. 213 Allgemeines, Abmessungen, Kennzeichnung ⁷⁸³
¹ Fahrräder müssen den Bestimmungen der Artikel 213–218 entsprechen.⁷⁸⁴
¹bis Fahrräder dürfen höchstens 1,00 m breit sein; beim Transport von Behinderten höchstens 1,30 m.⁷⁸⁵
¹ter …⁷⁸⁶
² Beim Inverkehrbringen muss am Rahmen serienmässig hergestellter Fahrräder eine leicht feststellbare, individuelle Nummer eingeschlagen und der Name des Herstellers oder der Herstellerin oder eine Marke unverwischbar aufgetragen sein.⁷⁸⁷
³…⁷⁸⁸
⁷⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁷⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
⁷⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
⁷⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009 ( AS 2009 5705 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, mit Wirkung seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁷⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁷⁸⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4939 ).
Art. 214 Räder, Bremsen
¹ Die Räder müssen geeignete Luftreifen oder andere, etwa gleich elastische Reifen haben; das Gewebe darf nicht sichtbar sein.⁷⁸⁹
² Fahrräder müssen mit zwei kräftigen Bremsen versehen sein, von denen die eine auf das Vorder- und die andere auf das Hinterrad wirkt.
³ Bei mehrspurigen Fahrrädern müssen die Räder einer Achse gleichzeitig und gleichmässig gebremst werden, ausser wenn jedes Rad der Achse über eine eigene Betätigungsvorrichtung verfügt und allein die für beide Bremsen zusammen vorgeschriebene Bremswirkung spurtreu erbringt. In diesem Fall ist eine Bremse an der zweiten Achse nicht erforderlich. Eine Bremse muss feststellbar sein und das vollbeladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent am Wegrollen hindern.⁷⁹⁰
⁴ Die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.
⁷⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
⁷⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
Art. 215 Rahmen, Aufschriften, Plätze ⁷⁹¹
¹ Rahmen, Lenkstange, Gabeln und Räder müssen genügend stark gebaut sein.⁷⁹²
¹bis Aufschriften und Bemalungen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend noch beleuchtet sein.⁷⁹³
² Auf Fahrrädern sind nur so viele Plätze erlaubt, wie Pedalpaare oder gleichwertige mechanische Antriebseinheiten vorhanden sind. Davon ausgenommen sind speziell eingerichtete Fahrräder mit maximal zwei geschützten Sitzplätzen für Kinder oder mit einem Platz für eine behinderte Person.⁷⁹⁴
⁷⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁷⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
⁷⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁷⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 216 ⁷⁹⁵ Beleuchtung
¹ Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung erforderlich ist (Art. 41 SVG; Art. 30 und 39 VRV⁷⁹⁶), mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein.⁷⁹⁷
² Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blenden.
³ Für die Farben zusätzlicher Lichter gilt Anhang 10.
⁴ Richtungsblinker sind zulässig. Sie müssen gelb (Anhang 10 Ziff. 111) und paarweise symmetrisch angebracht sein. Sie müssen klar als Richtungsanzeige erkennbar sein und dürfen nicht blenden. Sind Richtungsblinker angebracht, so sind andere blinkende Lichter nicht zulässig.⁷⁹⁸
⁷⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
⁷⁹⁶ SR 741.11
⁷⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4693 ).
⁷⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007 ( AS 2007 2109 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 217 Rückstrahler
¹ An Fahrrädern müssen mindestens ein nach vorn und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm² fest angebracht sein. Die Rückstrahler müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichts sichtbar werden.⁷⁹⁹
² Mehrspurige Fahrräder sind auf jeder Seite an den äussersten Stellen mit einem solchen Rückstrahler nach vorn und nach hinten zu versehen.
³ Für die Farben der Rückstrahler gilt Anhang 10.⁸⁰⁰
⁴ Pedale müssen vorn und hinten Rückstrahler tragen. Ausgenommen sind Renn­pedale, Sicherheitspedale und der­gleichen.⁸⁰¹
⁵ Anstelle der Rückstrahler können andere retroreflektierende Vorrichtungen ver­wendet werden, wenn sie in der Wirkung den Anforderungen an Rückstrahler nach Absatz 1 entsprechen.
⁷⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
⁸⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
⁸⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
Art. 218 ⁸⁰²
⁸⁰² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, mit Wirkung seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

4. Teil: Straf- und Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 219
¹ Ein Fahrzeug gilt als nicht vorschriftsgemäss, und Artikel 93 Absatz 2 SVG ist anwendbar, wenn:⁸⁰³
a. dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen;
b. dauernd oder zeitweilig untersagte Teile vorhanden sind;
c. bewilligungspflichtige Teile ohne Bewilligung angebracht sind;
d. es unberechtigterweise oder unzulässige Spikesreifen aufweist;
e. es nur teilweise mit Spikesreifen ausgerüstet ist, obwohl es eine Höchst­geschwindigkeit von mehr als 30 km/h aufweist;
f. es das für Spikesreifen erforderliche Höchstgeschwindigkeitszeichen nicht trägt;
g. es nicht mit Spikesreifen ausgerüstet ist und dennoch eine dafür vorgese­hene, jedoch nicht durchgestrichene Geschwindigkeitstafel trägt.
² Es wird, sofern keine strengere Strafdrohung anwendbar ist, mit Busse bestraft, wer:⁸⁰⁴
a. an einem Fahrzeug unerlaubte Änderungen vornimmt, dazu Gehilfenschaft lei­stet oder anstiftet;
b. vorgeschriebene Angaben zur Identifikation auslöscht oder verfälscht, insbe­sondere betreffend die Fahrgestellnummer, die Motorenkennzeichen oder die Aufschriften auf Anhänger- und Sattelkupplungen;
c. die in der Verordnung vorgesehenen Nachweise für Motorfahrräder oder Plom­ben fälscht oder ein gefälschtes Zeichen dieser Art an ein Fahrzeug anbringt;
d. ein Zeichen dieser Art ohne Ermächtigung oder bei fehlenden Vorausset­zungen anbringt;
e. Fahrzeugteile, die offensichtlich zu unerlaubten Fahrzeugänderungen dienen oder vom ASTRA ausdrücklich verboten wurden, oder aufgummierte Reifen ohne die erforderlichen Angaben in den Handel bringt;
f. als Fahrzeughalter oder ‑halterin meldepflichtige Änderungen nicht meldet;
g.⁸⁰⁵
Teile der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen und nicht der für den Fahrzeugtyp genehmigten Ausführung entsprechen (Anhang 1 Ziff. 2.3 TGV⁸⁰⁶), vertreibt, ohne dass dafür eine Typengenehmigung vorliegt, oder wer solche Teile öffentlich anbietet, ohne dass eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt;
h.⁸⁰⁷
Änderungen an der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen, vornimmt oder dazu Gehilfenschaft leistet, ohne dass dafür beziehungsweise für die verwendeten Teile eine Typengenehmigung vorliegt, oder wer solche Änderungen öffentlich anbietet, ohne dass eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt.
³ Der gleichen Strafdrohung unterstehen die zur Selbstabnahme ermächtigten Perso­nen, wenn sie:
a. Fahrzeuge mangelhaft ausliefern;
b. geänderte Fahrzeuge nicht zur amtlichen Prüfung melden;
c. im Prüfbericht vorsätzlich unrichtige Angaben eintragen.
⁴ Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Beauftragte und dergleichen sind die Artikel 6 und 7 VStrR anwendbar.
⁸⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁸⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
⁸⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009 ( AS 2009 5705 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
⁸⁰⁶ SR 741.511
⁸⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009 ( AS 2009 5705 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).

2. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 220 Vollzug
¹ Das UVEK erlässt für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen und regelt Ein­zelheiten, insbesondere betreffend:
a. die Anerkennung von internationalen und ausländischen Genehmigungen;
b.⁸⁰⁸
die Abgaswartung (Durchführung der Abgaswartung, die zu wartenden Fahrzeugteile, die anzuwendenden Prüf- und Messmethoden, die anerkannten OBD-Systeme, die erforderlichen Messgeräte), das Abgaswartungs­dokument (Inhalt, Form, Abgabe und Ausfüllen), den Kleber (Abgabe und Anbringen), die Sollwerte und Messbedingungen für Fahrzeuge, von denen die Angaben des Herstellers oder der Herstellerin fehlen, und die Einzel­heiten der Abgas-Nachkontrolle;
c.⁸⁰⁹
die Anerkennung von gleichwertigen Messmethoden zur Bestimmung der Motorleistung (Art. 46 Abs. 1–3);
d. die Anforderungen an Fahrzeuge mit Gasantrieb;
e. ⁸¹⁰
die Karosserie- und Aufbaugestaltung sowie die Anforderungen an Anbauteile;
f. die Verwendungsdauer von Spikesreifen;
g. die Anforderungen an Schneeketten und Gleitschutzvorrichtungen;
h.−i.⁸¹¹ …
¹bis Das EFD regelt die Einzelheiten betreffend die Anforderungen an und die Kontrolle von Werkstätten, die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen oder Fahrtschreiber einbauen, prüfen und reparieren.⁸¹²
² Das ASTRA kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen ge­statten, wenn deren Zweck (Art. 8 Abs. 2 und 3 SVG) gewahrt bleibt.
³ Das ASTRA kann verfügen, dass nicht der Typengenehmigung unterliegende Fahr­zeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die den Vorschriften widersprechen, und solche, die nur oder hauptsächlich zu unzulässigen Änderungen an Fahrzeugen die­nen, nicht auf den Markt gebracht werden dürfen.
⁸⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ).
⁸⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 465 ).
⁸¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 355 ).
⁸¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
⁸¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006 ( AS 2006 1677 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
Art. 221 Zulassungsbehörde
¹ Die Zulassungsbehörde kann für Gesellschaftswagen, die ausschliesslich im fahr­planmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen eingesetzt wer­den, Ausnahmen hinsichtlich Abmessungen, Gewichte und Kreisfahrtbedingungen bewilligen (Art. 76 VRV).⁸¹³
² Die Zulassungsbehörde kann Fahrzeuge, die nur im werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen (Art. 33 VVV) verwendet werden, von den Erfordernissen dieser Verordnung befreien, wenn die Sicherheit gewahrt bleibt und Dritte nicht belästigt werden.
³ Die Zulassungsbehörde stellt dieser Verordnung zuwiderlaufende Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ausrüstungsgegenstände sicher, soweit dies zur Verhinderung einer unerlaubten Weiterverwendung erforderlich ist.
⁴ Kann der Gegenstand nicht in vorschriftsgemässen Zustand gebracht werden, ver­fügt die Zulassungsbehörde dessen Vernichtung. Die entstandenen Aufwendungen werden dem Halter oder der Halterin belastet.
⁸¹³ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 22. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 ( AS 1997 2404 ).
Art. 222 Übergangsbestimmungen
¹ Fahrzeuge können ab 1. Juli 1995 auf der Grundlage dieser Verordnung typen­genehmigt werden.
² Die schon im Verkehr stehenden Fahrzeuge müssen den Anforderungen des bis­­herigen Rechts genügen. Die durch diese Verordnung eingeführten Erleichterungen kommen ihnen zugute, wenn die damit allenfalls verbundenen Bedingungen und Auflagen eingehalten sind.
³ Fahrzeuge, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 30. September 1996 nach bisherigem Recht typengenehmigt werden. Zuge­lassen werden können altrechtliche Fahrzeuge, wenn sie bis spätestens am 30. September 1997 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt worden sind. Vor­behalten bleiben die abweichenden Übergangsbestimmungen der Absätze 4–12.
⁴ Die Bestimmungen des Artikels 60 Absätze 3 und 5 über die Angaben auf nach­­gerillten und aufgummierten Reifen gelten für alle damit ausgerüsteten Fahrzeuge ab 1. Januar 1999.
⁵ Die Bestimmungen des Artikels 67 und des Anhangs 8 über Fahrzeuggestaltung und gefährliche Fahrzeugteile gelten für:
a. Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 1995 neu in Verkehr gesetzt werden;
b. alle übrigen Fahrzeuge ab dem 1. April 1996.
⁶ Die Bestimmungen des Artikels 95 Absatz 2 über die zulässigen Achslasten von Motorwagen gelten für Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 1997 erstmals in Verkehr gesetzt werden.
⁷ Die Bestimmungen des Artikels 97 Absatz 4 über die Ermittlung des Treibstoff­ver­brauches gelten für:
a. Fahrzeuge der Klasse M 1 , die mit einer EG-Gesamtgenehmigung ausgestattet sind und ab dem 1. Januar 1996 neu typengenehmigt werden;
b. alle Fahrzeuge der Klasse M 1 , die ab dem 1. Oktober 1997 neu typengeneh­migt werden.
⁸ Die Bestimmungen des Artikels 99 über Geschwindigkeitsbegrenzungsein­richtun­gen gelten für:
a. Fahrzeuge, die ab 1. Januar 1996 neu in Verkehr gesetzt werden;
b. Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 31. Dezember 1995 neu in Verkehr gesetzt worden sind, ab 1. Januar 1998.
⁹ Die Bestimmungen des Artikels 100 über den Fahrtschreiber gelten für:
a. Fahrzeuge nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a, die ab 1. Oktober 1995 neu in Verkehr gesetzt werden und deren Führer oder Führerinnen der ARV 1 un­terstehen;
b. Fahrzeuge, deren Führer oder Führerinnen nach Artikel 3 Absatz 1 Buch­stabe a oder b in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder b ARV 1 nur bei internationalen Transporten der ARV 1 unterstehen, bei sol­chen Transporten ab dem 1. Oktober 1998;
c. alle übrigen Fahrzeuge nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a ab 1. Oktober 1998. Das ASTRA bestimmt, welche bisherigen Fahrtschreiber den Anfor­de­rungen der ARV 1 genügen und weiterverwendet werden dürfen. Für Fahr­zeuge, deren Führer oder Führerinnen der ARV 2 unterstehen und die bis am 30. September 1998 in Verkehr gesetzt werden, genügt ein Fahrt­schreiber nach bisherigem Recht;
d. Fahrzeuge nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b, die ab 1. Oktober 1998 neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die bis zum 30. September 1998 in Verkehr gesetzt werden, genügt ein Fahrtschreiber nach bisherigem Recht.⁸¹⁴
¹⁰ Die Bestimmungen des Artikels 217 Absatz 5 über retroreflektierende Vorrich­tungen gelten für alle Fahrräder ab dem 1. Juli 1995.
¹¹ Für die Ziffern 211, 211.1 und 213 des Anhangs 5 gelten folgende Bestimmun­gen:
a. Die in Ziffer 211 aufgeführte Richtlinie Nr. 70/220 des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Mass­nahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahr­zeugmotoren ist wie folgt anwendbar: 1. in der Fassung der Richtlinie Nr. 93/59 des Rates vom 28. Juni 1993 für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Oktober 1995 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeug­klasse;
2. in der Fassung der Richtlinie Nr. 94/12 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 für alle ab 1. Januar 1996 neu typen­ge­neh­migten und für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Januar 1997 einge­führten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge der entspre­chenden Fahrzeugklassen.
b. Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1997 eingeführt oder in der Schweiz her­ge­stellt worden sind, können aufgrund einer bestehenden Abgasgenehmi­gung nach der FAV 1 zugelassen werden.
c. Die in Ziffer 211 aufgeführte Richtlinie Nr. 88/77 des Rates vom 3. Dezem­ber 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied­staaten über Mass­nahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverun­reinigender Partikel aus Dieselmotoren ist in der Fassung der Richtlinie Nr. 91/542 des Rates vom 1. Oktober 1991 (Grenzwerte der Zeile B) für alle ab 1. Oktober 1995 neu typengenehmigten und für die erst­malige Zulassung aller ab dem 1. Oktober 1996 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugklasse an­wendbar.
d. Das in Ziffer 211 aufgeführte UNECE-Reglement Nr. 49 ist in der Fassung E/ECE/TRANS/505/Rev. 1/Add. 48/Rev. 2 vom 11. September 1992 (Grenz­werte der Zeile B) für alle ab 1. Oktober 1995 neu typengenehmigten und für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Oktober 1996 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugklasse anwend­bar.
e. Die Ziffer 213 gilt für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Oktober 1995 einge­führten oder in der Schweiz hergestellten Motorräder, Kleinmotorräder, Leicht‑, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge.
¹² Die Ziffern des Anhangs 6 gelten wie folgt:
a. Ziffer 111.1 für alle ab 1. Oktober 1995 neu typengenehmigten und für alle ab 1. Oktober 1996 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahr­zeuge der Klassen M und N.
b. Ziffer 111.2 für alle ab 1. Oktober 1995 neu typengenehmigten und für alle ab 1. Oktober 1997 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten landwirt­schaft­lichen Traktoren.
c. Ziffer 111.3 für alle ab 1. Oktober 1995 neu typengenehmigten und für alle ab 1. Oktober 1997 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Motor­räder mit oder ohne Seitenwagen.
d. Ziffer 111.4 für alle ab 1. Oktober 1995 eingeführten oder in der Schweiz her­gestellten Arbeitsmotorwagen, Motorkarren, gewerblichen Traktoren, Motor­fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, Motorräder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin­digkeit von nicht mehr als 50 km/h, Kleinmotorräder, Leicht‑, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge.
e. Ziffer 4 für alle ab 1. Oktober 1995 eingeführten oder in der Schweiz herge­stellten Motorfahrzeuge.
⁸¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 ( AS 1998 1188 ).
Art. 222 a ⁸¹⁵ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. September 1998
¹ Die Bestimmungen des Artikels 45 Absatz 2 über die Lesbarkeit des hinteren Kontrollschildes bezogen auf die Längsachse gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1998 neu in Verkehr gesetzt werden. Für die Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab 1. Oktober 1999.
² Die Bestimmungen des Artikels 95 Absatz 1 Buchstabe i über das zulässige Gewicht und Absatz 2 Buchstabe a über die Achslasten gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1998 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1999 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.
³ Die Bestimmungen des Artikels 76 Absatz 4 über die Schaltung der Nebelschluss­lichter, des Artikels 106 Absatz 2 über Kopfstützen und des Artikels 192 Absatz 1 Buchstabe a über die Standlichter an Anhängern gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1999 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.
⁴ Die Bestimmungen des Artikels 106 Absatz 1 über Sicherheitsgurten gelten für:
a. Fahrzeuge der Klasse M2 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t, die ab 1. Oktober 1999 neu typengenehmigt werden, sowie für die erst­malige Zu­lassung solcher Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden;
b. übrige Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1998 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung solcher Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1999 einge­führt oder in der Schweiz hergestellt werden.
⁵ Die Bestimmungen des Artikels 112 Absatz 4 über Rückspiegel gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Januar 1999 neu in Verkehr gesetzt werden. Für die Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 31. Dezember 1998 neu in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab 1. Oktober 1999.
⁶ Die Bestimmungen des Artikels 121 Absatz 2 über die Mindesthöhen der Durch­gänge, des Artikels 140 Absatz 1 Buchstabe a über das Anbringen von Standlichtern und des Artikels 158 Absatz 2 über die Anforderungen an die Gurtverankerungen gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1999 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2000 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.
⁷ Für die Anwendung der im Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen gelten – soweit in den vorliegenden Übergangsbestimmungen keine anderen Fristen vorgesehen sind – die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestim­mungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstel­lung in der Schweiz abgestellt wird.
⁸ Die Ziffern 111 Buchstabe b, 122 und 212 des Anhangs 5 (Rauch und Abgas) sowie die Ziffern 111.3 und 431 Buchstaben b–d des Anhangs 6 (Geräusch) gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1999 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2003 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.
⁹ Das in den Ziffern 111 Buchstabe b und 212 des Anhangs 5 (Rauch und Abgas) aufgeführte Kapitel 5 der Richtlinie Nr. 97/24/EG gilt hinsichtlich der Grenzwerte für die zweite Stufe (Anh. I Ziff. 2.2.1.1.3) für Kleinmotorräder, die ab 1. Oktober 2002 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung von Kleinmotorrädern, die ab 1. Juli 2004 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.⁸¹⁶
⁸¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
⁸¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 ( AS 2003 1819 ).
Art. 222 b ⁸¹⁷ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. September 2000
¹ Die in Artikel 103 und 189 sowie in Anhang 7 aufgeführte Richtlinie Nr. 71/320/EWG betreffend der Bremsen gilt in der Fassung der Richtlinie Nr. 98/12/EG für Fahrzeuge, die ab 1. Januar 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.
² Die Bestimmungen des Artikel 44 Absatz 3 über das Herstellerschild, des Arti­kels 109 Absatz 4 und des Artikels 192 Absatz 2 über das Anbringen der Markier­lichter gelten für Fahrzeuge, die ab 1. Januar 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Januar 2002 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.
³ Die Bestimmung des Artikels 118 a Absatz 1, betreffend die Bremslichter an land­wirtschaftlichen Traktoren und der Ziffer 51 Anordnung I des Anhangs 10 (Lichter, Richtungsblinker und Rückstrahler) über die Sichtwinkel der Richtungsblinker gel­ten für Fahrzeuge, die ab 1. Januar 2001 eingeführt oder hergestellt werden.
⁴ Die Bestimmung des Artikels 161 Absatz 1bis über die Messtoleranz der Höchst­geschwindigkeit gelten für Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2004 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2005 eingeführt oder hergestellt werden.
⁵ Für die Anwendung der im Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen gelten – soweit in den vorliegenden Übergangsbestimmungen keine anderen Fristen vorgesehen sind – die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestim­mungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstel­lung in der Schweiz abgestellt wird.
⁶ Bereits in Verkehr stehende landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, welche die Breite von 2,55 m nur wegen den montierten Breitreifen überschreiten, müssen bis zum 30. September 2001 als Ausnahmefahrzeuge zugelassen werden (Anhang 3 Ziff. 311).
⁷ Die Ziffer 211 a des Anhangs 5 (Rauch und Abgas) gilt für Motoren, die in oder auf Fahrzeugen verwendet werden, die ab 1. Januar 2001 neu typengenehmigt wer­den, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 ein­geführt oder in der Schweiz hergestellt werden.
⁸¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).
Art. 222 c ⁸¹⁸ Übergangsbestimmung zu Artikel 7 Absatz 4
¹ In Abweichung von Artikel 7 Absatz 4 kann das Gesamtgewicht von Fahrzeugen, welche der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000⁸¹⁹ unterliegen und vor dem 1. Januar 1999 auf die antragstellende Person zugelassen worden sind, einmalig herabgesetzt werden. Das herabgesetzte Gesamtgewicht muss höher sein als 3500 kg.
² Der Antrag um Herabsetzung des Gesamtgewichts hat bis zum 31. Dezember 2000 bei der zuständigen kantonalen Behörde zu erfolgen.
³ Das Garantiegewicht wird im Fahrzeugausweis im Feld «Verfügung der Behörde» zusätzlich eingetragen.
⁴ Für spätere Änderungen des Gesamtgewichtes ist Artikel 7 Absatz 4 wieder anwendbar.
⁸¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 ( AS 2000 2290 ).
⁸¹⁹ SR 641.811
Art. 222 d ⁸²⁰ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. August 2002
¹ Die Bestimmungen des Artikels 102 a über die Ausrüstung mit Datenaufzeichnungsgeräten von Fahrzeugen, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn versehen sind, gelten für Fahrzeuge, die ab dem 1. April 2003 neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 1993 und bis zum 31. März 2003 in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2006.
² Die Bestimmungen des Artikels 114 Absatz 2 und des Artikels 123 Absatz 4 über die Feuerlöscher gelten für Fahrzeuge, die ab 1. April 2003 neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2003 in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2005.
³ Für die Anwendung der im Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen gelten – soweit in den vorliegenden Übergangsbestimmungen keine anderen Fristen vorgesehen sind – die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangs-bestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.
⁴ Die Ziffer 211 b des Anhangs 5 (Rauch und Abgas) gilt für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. April 2003 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden. Bei Motoren mit einer Leistung zwischen 75 kW und weniger als 130 kW gilt die in der Richtlinie Nr. 2000/25/EG aufgeführte Stufe II für die Zulassung von Fahrzeugen, die ab 1. Juli 2003 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.
⁸²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ).
Art. 222 e ⁸²¹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Juni 2003
¹ Die Änderung des Artikels 99 Absatz 1 über die Ausrüstung mit Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2005 neu in Verkehr gesetzt werden. Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 2001 und bis zum 31. Dezember 2004 in Verkehr gesetzt worden sind und den Grenzwerten der Richtlinie Nr. 88/77/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie Nr. 2001/27/EG, entsprechen, müssen bis zur periodischen Nachprüfung, zu der sie ab dem 1. Januar 2006 aufgeboten werden, nachgerüstet sein.
² Für die Anwendung der im Anhang 2 aufgeführten Regelungen gelten, unter Vorbehalt von Absatz 1, die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangs­bestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.
⁸²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 ( AS 2003 1819 ).
Art. 222 f ⁸²² Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Juni 2005
¹ Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingeführt oder in der Schweiz hergestellt wurden, genügt unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen das bisherige Recht.
² Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2006 typengenehmigt werden, und für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, gilt bezüglich Artikel 40 Absatz 3 über das Ausschwenkmass das bisherige Recht.
³ Für Reifen von Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1980 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, gilt bezüglich Artikel 58 Absatz 7 über die Kennzeichnung der Reifen das bisherige Recht. Bis zum 1. Januar 2009 dürfen alle Fahrzeuge mit Reifen nach bisherigem Recht ausgerüstet sein.
⁴ Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2007 erstmals in Verkehr gesetzt werden, gilt bezüglich Artikel 58 Absatz 8 über die Reifen bis zum 1. Oktober 2011 das bisherige Recht. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 1980 in Verkehr gesetzt worden sind, nur noch mit Reifen gemäss den neuen Bestimmungen neu ausgerüstet werden.
⁵ Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2006 erstmals in Verkehr gesetzt werden, gilt bezüglich Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 144 Absatz 2 über die Scheibenwaschanlage sowie Artikel 115 über die Diebstahlsicherung das bisherige Recht.
⁶ Für Fahrzeuge der Klasse N 1 gilt bezüglich Artikel 97 Absatz 4 über die Ermittlung des Treibstoffverbrauchs und der CO 2 -Emissionen bis zum 1. Januar 2008 das bisherige Recht.
⁷ Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2006 typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2007 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 123 Absätze 1 und 3 über die Anforderungen an Türen und Notausstiege von Gesellschaftswagen und Kleinbussen das bisherige Recht.
⁸ Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2006 eingeführt, in der Schweiz hergestellt oder vor diesem Zeitpunkt umgebaut werden, gilt bezüglich Artikel 133 Absatz 2 und Artikel 161 Absatz 1 über die Kraftübertragung das bisherige Recht.
⁹ Für die Anwendung der in Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen gelten, unter Vorbehalt der Absätze 2, 4, 6 und 7, die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.
⁸²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).
Art. 222 g ⁸²³ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. August 2005
¹ Die Bestimmungen von Artikel 106 Absätze 2 und 3 über Sicherheitsgurten gelten für Fahrzeuge, die ab dem 1. März 2006 neu in Verkehr gesetzt oder entsprechend umgebaut werden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Verkehr gesetzt oder umgebaut worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2010, ausser wenn die Fahrzeuge über nach vorne gerichtete Sitzplätze verfügen, für die keine Sicherheitsgurten vorgeschrieben sind.
² Die Bestimmungen von Artikel 117 Absatz 2 über das Höchstgeschwindigkeitszeichen gelten für Fahrzeuge, die ab dem 1. März 2006 neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2009.
⁸²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4515 ).
Art. 222 h ⁸²⁴ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. März 2006
¹ Für Fahrzeuge nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a, die vor dem 1. Januar 2007 erstmals in Verkehr gesetzt werden, genügt ein analoger Fahrtschreiber.
² Einen digitalen Fahrtschreiber benötigen ab dem 1. Januar 2007 Fahrzeuge nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a:⁸²⁵
a. die erstmals in Verkehr gesetzt werden;
b. die neu mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet werden müssen; oder
c. die ab dem 1. Januar 1996 erstmals in Verkehr gesetzt wurden und bei denen das gesamte Fahrtschreibersystem ersetzt wird.
⁸²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 ( AS 2006 1677 ).
⁸²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
Art. 222 i ⁸²⁶ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. August 2006
Für die Anwendung der in Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.
⁸²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 22. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Okt. 2006 ( AS 2006 3431 ).
Art. 222 j ⁸²⁷ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. März 2007
¹ Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, müssen mindestens den Anforderungen nach bisherigem Recht genügen; vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.
² Für bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge gilt bezüglich Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e über die maximal zulässige Anzahl Sitzplätze im Laderaum von Lieferwagen bis zum 31. Dezember 2009 das bisherige Recht.
³ Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2008 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, gilt bezüglich Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c über die Aufhebung der Gleichstellung von Baustellenanhängern und Artikel 202 Absatz 3 über die Betriebs­bremse an Arbeitsanhängern das bisherige Recht.
⁴ Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2007 typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2008 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 51 Absatz 1 über die Kennzeichnung von elektrischen Antriebsmotoren das bisherige Recht.
⁵ Fahrzeuge können bis zum 31. Dezember 2008 statt mit einem Datenaufzeichnungsgerät nach Artikel 102 mit einem Restwegschreiber nach bisherigem Recht ausgerüstet werden. Für Bau, Einbau, Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Restwegschreibern gilt das bisherige Recht.
⁶ Für Fahrzeuge ohne EG-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Oktober 2007 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 104 b Absatz 1 über den Schutz beim Seitenaufprall das bisherige Recht.
⁷ Die in Artikel 104 c Absatz 1 und Artikel 191 Absatz 3 aufgeführte Richtlinie 70/221/EWG betreffend den hinteren Unterfahrschutz gilt in der Fassung der Richtlinie 2006/20/EG für Fahrzeuge, die ab 11. September 2007 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 11. März 2010 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.
⁸ Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2008 erstmals zum Verkehr zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Artikel 107 Absatz 1bis über quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze das bisherige Recht.
⁹ Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2007 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, gilt bezüglich Artikel 112 Absatz 4 über die Rückspiegel das bisherige Recht.
⁸²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ).
Art. 222 k ⁸²⁸ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Januar 2008
¹ Für bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h gilt bezüglich Artikel 68 Absatz 4 über Heckmarkierungstafeln bis zum 1. Juli 2009 das bisherige Recht.
² Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2011 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, gilt bezüglich Artikel 69 Absatz 2 über die Kenntlichmachung das bisherige Recht.
³ Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2007 in Verkehr gesetzt worden sind, gilt bezüglich Artikel 104 a Absatz 3 über Frontschutzsysteme, die als selbstständige technische Einheit angebaut sind, bis zum 1. Januar 2010 das bisherige Recht.
⁴ Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2000 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, gilt bezüglich Artikel 112 Absatz 4 über die Spiegel das bisherige Recht. Für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 30. September 2007 erstmals zugelassen worden sind, gilt das bisherige Recht bis zum 31. März 2009. Danach gilt für diese Fahrzeuge bezüglich Weitwinkelspiegel auf der Beifahrerseite und Anfahr- oder Rampenspiegel das neue Recht⁸²⁹.
⁸²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 355 ).
⁸²⁹ Analog zur Richtlinie 2003/97/EG bzw. 2007/38/EG
Art. 222 l ⁸³⁰ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Oktober 2009
¹ Für landwirtschaftliche Arbeitsanhänger, die vor dem 1. Januar 2011 hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 209 Absätze 1 und 3 über die Beleuchtung und die Richtungsblinker bis zum 1. Januar 2013 das bisherige Recht.
² Für Schulbusse, die vor dem 1. August 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Artikel 123 a Absatz 1 über einen gleichwertigen Schutz wie nach dem UNECE-Reglement Nr. 44/03 das bisherige Recht.
⁸³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
Art. 222 m ⁸³¹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. März 2012
¹ Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Mai 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f über die Beschränkung der Sitzplätze bis zum 1. Januar 2020 das bisherige Recht.
² Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Artikel 66 Absatz 1bis über die Befestigungsvorrichtungen zur Ladungssicherung das bisherige Recht.
³ Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Mai 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Artikel 74 Absatz 4 über die Verstelleinrichtung und die Reinigungsanlage der Scheinwerfer das bisherige Recht.
⁴ Für Fahrzeuge der Klasse N1, die vor dem 24. August 2015 importiert oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 103 Absatz 5 über Antiblockier- und Bremsassistenzsysteme das bisherige Recht, ausser wenn sie von einem Fahrzeug der Klasse M1 abgeleitet sind und ein Gesamtgewicht von maximal 2,5 t haben.⁸³²
⁵ Für Fahrzeuge der Klassen M und N, die vor dem 1. August 2012 mit Kindersitzen erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Artikel 106 Absatz 3 über einen gleichwertigen Schutz wie nach dem UNECE-Reglement Nr. 44/03 das bisherige Recht.
⁶ Für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, sowie für Fahrzeuge , die vor dem 1. Oktober 2012 typengenehmigt werden, gilt bezüglich Artikel 109 Absatz 1bis über die Tagfahrlichter das bisherige Recht.
⁷ Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen werden, gilt bezüglich der Artikel 109 Absatz 5 und 192 Absatz 6 über die Warnblinklichter an Hebebühnen das bisherige Recht. Für Fahrzeuge, die keiner Zulassung unterstehen, ist der Zeitpunkt der Herstellung massgebend.
⁸ Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich der Artikel 118 Buchstabe h und 119 Buchstabe r über die Kennzeichnung der Verbindungseinrichtungen das bisherige Recht. Für Fahrzeuge, die keiner Zulassung unterstehen, ist der Zeitpunkt der Herstellung massgebend.
⁹ Für Bordapotheken, die am 1. Januar 2013 bereits im Gebrauch sind, gilt bezüglich Artikel 123 Absatz 4 bis zum 1. Januar 2018 das bisherige Recht.
¹⁰ …⁸³³
¹¹ Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen werden, gilt bezüglich Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe c über die Richtungsblinker das bisherige Recht.
⁸³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
⁸³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 465 ).
⁸³³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, mit Wirkung seit 1. April 2015 ( AS 2015 465 ).
Art. 222 n ⁸³⁴ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Juni 2015
Die Bestimmungen von Artikel 95 Absatz 2 über die zulässigen Achslasten von Motorwagen gelten für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, ab dem 1. Januar 2023.
⁸³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2473 ).
Art. 222 o ⁸³⁵ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. November 2016
¹ Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 1 und 2 über die Fahrzeugeinteilung von Kleinmotorrädern sowie bezüglich Artikel 15 Absatz 2 über die Fahrzeugeinteilung von Leichtmotorfahrzeugen nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
² An Fahrzeugen, die bis zum 31. Dezember 2016 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, kann bezüglich Artikel 76 Absatz 5 Buchstabe d vom nach dem UNECE-Reglement Nr. 48 vorgeschriebenen Mindestabstand zwischen den Tagfahrlichtern um höchstens 20 cm abgewichen werden. Die Lichter sind jedoch möglichst nahe dem vorgeschriebenen Mindestabstand anzubringen.
³ Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 106 Absatz 5 über die Pflicht zur Ausrüstung von Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Motorkarren mit Sicherheitsgurten und bezüglich Artikel 119 Buchstabe i über die Pflicht zur Ausrüstung von Traktoren und Motorkarren mit Sicherheitsgurten nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
⁴ Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 123 Absatz 2 über die Anforderungen an das Öffnen von Türen bei Gesellschaftswagen nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
⁵ Leichtmotorfahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 135 Absatz 3 über die Breite von Leichtmotorfahrzeugen mit geschlossenem Aufbau nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
⁶ Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 136 Absatz 1 über das für die Kategorieneinteilung massgebende Gewicht und bezüglich Artikel 136 Absatz 1bis über das Sonderzubehör nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
⁷ Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 136 Absatz 2 über die Nutzlast und bezüglich Artikel 136 a über die Anzahl Plätze nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden; erfolgt die Zulassung nach neuem Recht, so muss Artikel 136 a erfüllt werden.
⁸ Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 137 Absatz 3 über die unterschiedliche Geschwindigkeit kurveninnerer und kurvenäusserer Räder nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
⁹ Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 139 Absatz 3 über die Sitzgelegenheiten und bezüglich Anhang 9 Ziffer 41 über das für die Bestimmung der Platzzahl massgebende Personengewicht nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
¹⁰ Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2019 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 140 Absatz 3 über das automatische Einschalten des Abblendlichts nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
¹¹ An Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 2018 typengenehmigt werden, sowie an Fahrzeugen, die von der Typengenehmigung befreit sind und vor dem 1. Januar 2018 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, kann bezüglich Artikel 142 Absatz 1 bis zu einer Fahrzeugbreite von höchstens 1,30 m auf die Verdoppelung der Rückstrahler verzichtet werden.
¹² Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 145 Absatz 1bis über Antiblockiersysteme oder kombinierte Bremssysteme nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
¹³ Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 145 a über die Abwandlung aus Fahrzeugen höherer Motorleistung nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
¹⁴ Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 155 Absatz 1 über die Pflicht zur Ausrüstung von Leichtmotorfahrzeugen mit Sicherheitsgurten und Artikel 158 über die Pflicht zur Ausrüstung von Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Sicherheitsgurten nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
¹⁵ Fahrzeuge, die über eine Motorleistung von nicht mehr als 15 kW verfügen und die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, müssen die Bestimmung über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von Artikel 159 nicht erfüllen, ausser wenn sie über eine Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verfügen.
¹⁶ Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Anhang 8 Ziffer 22 über die Gefährlichkeit von Aussenrückspiegeln und deren Zurückweichen bei leichtem Druck nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
¹⁷ Fahrzeuge, die vor dem 15. Januar 2017 typengenehmigt wurden, sowie Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind und vor dem 15. Januar 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt wurden, können bezüglich Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b über die Bestimmung der Leistung von Elektromotoren nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.⁸³⁶
⁸³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
⁸³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 222 p ⁸³⁷ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. November 2018
¹ Bezüglich Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a gilt abweichend von Artikel 3 b Absatz 1 für die Anwendung der Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 das Datum der erstmaligen Zulassung zum Verkehr.
² Fahrzeuge, die vor dem 15. Juni 2019 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, können mit einem Fahrtschreiber nach bisherigem Recht ausgerüstet sein. Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1⁸³⁸ unterstehen, müssen jedoch ab dem 15. Juni 2034 beim Einsatz im grenzüberschreitenden Verkehr mit einem Fahrtschreiber nach Artikel 100 Absatz 2 ausgerüstet sein.
³ Für Seitenblickspiegel nach Artikel 112 Absatz 5, die vor dem 1. Mai 2019 angebracht worden sind, genügt eine Fläche von 300 cm².
⁴ Gesellschaftswagen, die bis zum 1. September 2021 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 123 Absatz 5 über das Brandschutzsystem nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
⁵ Werden Anhänger der Klasse O, die vor dem 1. Mai 2019 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, später als Arbeitsanhänger, Anhänger an Motor- und Arbeitskarren oder land- und forstwirtschaftliche Anhänger (Art. 200–209) zugelassen oder in Betrieb genommen, so gilt hinsichtlich der Bremsanlagen das neue Recht.
⁸³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
⁸³⁸ SR 822.221
Art. 223 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 aufgezählten Bestimmungen am 1. Oktober 1995 in Kraft.
² Die Immatrikulationspflicht für landwirtschaftliche Anhänger nach Artikel 72 Absatz 1 VZV und Artikel 68 Absatz 4 VRV tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt können landwirtschaftliche Anhänger ohne Kontrollschild an Motorwagen mit Allradantrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h mitgeführt werden.

Anhang 1

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I. Aufhebung von Verordnungen

Es werden aufgehoben:
a. die Verordnung vom 27. August 1969⁸³⁹ über Bau und Ausrüstung der Strassen­fahrzeuge (BAV);
b. die Verordnung vom 29. September 1975⁸⁴⁰ über die Spikesreifen;
c. die Verordnung vom 1. März 1982⁸⁴¹ über Abgase von Motorwagen mit Ben­zinmotoren (Abgasverordnung; AGV);
d. die Verordnung vom 22. Oktober 1986⁸⁴² über die Abgasemissionen schwe­rer Motorwagen (FAV 2).
⁸³⁹ [ AS 1969 821 ; 1972 1577 , 1748 ; 1975 541 Ziff. II 2; 1976 2611 ; 1979 1922 ; 1981 572 Art. 72 Ziff. 3; 1982 495 , 531 Ziff. II; 1983 627 Art. 88 Ziff. 1; 1984 1338 ; 1985 608 ; 1986 1833 ; 1989 410 Ziff. II 2, 1195 ; 1991 78 Ziff. III; 1992 536; 1994 167 Ziff. II, 214 Ziff. I und II, 816 Ziff. II 3, 1326 ]
⁸⁴⁰ [ AS 1975 1763 ; 1991 2233 ]
⁸⁴¹ [ AS 1982 474 ; 1985 460 Ziff. II, 703]
⁸⁴² [ AS 1986 1866 ; 1989 496 ; 1993 240 ; 1994 167 Ziff. V]

II. Änderung von Verordnungen

…⁸⁴³
⁸⁴³ Die Änderungen können unter AS 1995 4425 konsultiert werden.

Anhang 2 ⁸⁴⁴

⁸⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 21. Jan. 2015 ( AS 2015 465 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. April 2015 ( AS 2015 1321 ), vom 16. Nov. 2016 ( AS 2016 5133 ), Ziff. I der V vom 27. Juni 2018 ( AS 2018 2675 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 21. Nov. 2018 ( AS 2019 253 ) und Ziff. II der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).
(Art. 3 a Abs. 1, 3 b Abs. 1, 5 Abs. 1 Bst. a, 30 a Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und 4, 49 Abs. 5, 164 Abs. 2)

Für die Schweiz verbindliche Fassungen internationaler Regelungen

1 Transportmotorwagen und ihre Anhänger, land- und forstwirtschaftliche Traktoren, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motorfahrräder

11 EU-Recht

111 EU-Gesamtgenehmigungserlasse

EU-Grunderlass

Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Richtlinie 2003/37/EG

Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG, ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/44/EU, ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 12.

Verordnung (EU) Nr. 167/2013

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/519, ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 42. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Marktüberwachung, namentlich die Artikel 1 Absatz 2, 5 Absatz 4 sowie 8 Absätze 4 und 5.

Verordnung (EU) Nr. 168/2013

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1694, ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Marktüberwachung, namentlich die Artikel 1 Absatz 2, 6 Absatz 4 sowie 9 Absätze 4 und 5.

Verordnung (EU)
Nr. 901/2014

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vier­rädrigen Fahrzeugen, ABl. L 249 vom 22.8.2014, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/239, ABl. L 48 vom 21.2.2020, S. 6.

Verordnung (EU) 2015/504

Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, ABl. L 85 vom 28.3.2015, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/986, ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 16.

Verordnung (EU)
2018/858

Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1445, ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 4. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Marktüberwachung, namentlich die Artikel 1 Absatz 2, 6 – 11 sowie 13 Absatz 4.

Verordnung (EU)
2020/683

Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, Fassung gemäss ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1.

112 EU-Recht innerhalb der Gesamtgenehmigungserlasse

EU-Grunderlass

Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Richtlinie 70/157/EWG

Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen, ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/15/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172.

Richtlinie 76/432/EWG

Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, ABl. L 122 vom 8.5.1976, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 97/54/EG, ABl. L 277 vom 10.10.1997, S 24.

Richtlinie 76/763/EWG

Richtlinie 76/763/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 135; zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/52/EU, ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 37.

Richtlinie 77/537/EWG

Richtlinie 77/537/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 38; zuletzt geändert durch Richtlinie 97/54/EG, ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24.

Richtlinie 78/764/EWG

Richtlinie 78/764/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, ABl. L 255 vom 18.9.1978, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/15/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172.

Richtlinie 80/720/EWG

Richtlinie 80/720/EWG des Rates vom 24. Juni 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, ABl. L 194 vom 28.7.1980, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/62/EU, ABl. L 238 vom 9.9.2010, S. 7.

Richtlinie 86/297/EWG

Richtlinie 86/297/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an Zugmaschinen, ABl. L 186 vom 8.7.1986, S. 19; zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/24/EU, ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 24.

Richtlinie 86/298/EWG

Richtlinie 86/298/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern, ABl. L 186 vom 8.7.1986, S. 26; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/15/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172.

Richtlinie 86/415/EWG

Richtlinie 86/415/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, ABl. L 240 vom 26.8.1986, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/22/EU, ABl. L 91 vom 10.4.2010, S. 1.

Richtlinie 87/402/EWG

Richtlinie 87/402/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern, ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/15/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172.

Richtlinie 92/23/EWG

Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage, ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95; zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/11/EG, ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42.

Richtlinie 2000/25/EG

Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates, ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/43/EU, ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 12.

Richtlinie 2005/64/EG

Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates, ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10; geändert durch Richtlinie 2009/1/EG, ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 31.

Richtlinie 2006/40/EG

Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12.

Richtlinie 2007/38/EG

Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln, Fassung gemäss ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 25.

Verordnung (EG) Nr. 706/2007

Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 33; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 519/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74.

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/858, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1.

Richtlinie 2008/2/EG

Richtlinie 2008/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung), Fassung gemäss ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 30.

Verordnung (EG) Nr. 692/2008

Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1832, ABl. L 301 vom 27.11.2018, S. 1.

Richtlinie 2009/57/EG

Richtlinie 2009/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung), ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 1; geändert durch Richtlinie 2013/15/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172.

Richtlinie 2009/58/EG

Richtlinie 2009/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung), Fassung gemäss ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 4.

Richtlinie 2009/59/EG

Richtlinie 2009/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung), Fassung gemäss ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 9.

Richtlinie 2009/60/EG

Richtlinie 2009/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung), ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 15; geändert durch Richtlinie 2010/62/EU, ABl. L 238 vom 9.9.2010, S. 7.

Richtlinie 2009/61/EG

Richtlinie 2009/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung), Fassung gemäss ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 19.

Richtlinie 2009/63/EG

Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung), Fassung gemäss ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23.

Richtlinie 2009/64/EG

Richtlinie 2009/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (kodifizierte Fassung), ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 1; geändert durch Richtlinie 2013/15/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172.

Richtlinie 2009/66/EG

Richtlinie 2009/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung), Fassung gemäss ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 11.

Richtlinie 2009/68/EG

Richtlinie 2009/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung für Bauteile betreffend Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung), Fassung gemäss ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 52.

Richtlinie 2009/75/EG

Richtlinie 2009/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen) (kodifizierte Fassung), ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 40; geändert durch Richtlinie 2013/15/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172.

Richtlinie 2009/76/EG

Richtlinie 2009/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung), Fassung gemäss ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 18.

Richtlinie 2009/144/EG

Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung), ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 33; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/15/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172.

Verordnung (EG) Nr. 78/2009

Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fussgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG, ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.

Verordnung (EG) Nr. 79/2009

Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, Fassung gemäss ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 32.

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1242, ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202.

Verordnung (EG) Nr. 631/2009

Verordnung (EG) Nr. 631/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen für Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes von Fussgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG, ABl. L. 195 vom 25.7.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 459/2011, ABl. L 124 vom 13.5.2011, S. 21.

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/543, ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1.

Verordnung (EU) Nr. 406/2010

Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission vom 26. April 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen, ABl. L 122 vom 18.5.2010, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 519/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74.

Verordnung (EU) Nr. 672/2010

Verordnung (EU) Nr. 672/2010 der Kommission vom 27. Juli 2010 über die Typgenehmigung von Entfrostungs- und Trocknungsanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, Fassung gemäss ABl. L 196 vom 28.7.2010, S. 5.

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugan­hängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 22; geändert durch Verordnung (EU) 2015/166, ABl. L 28 vom 4.2.2015, S. 3.

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung von Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, Fassung gemäss ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 36.

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 der Kommission vom 9. November 2010 über die Typgenehmigung von Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. L 292 vom 10.11.2010, S. 2; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 519/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74.

Verordnung (EU) Nr. 1009/2010

Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 der Kommission vom 9. November 2010 über die Typgenehmigung von Radabdeckungen an bestimmten Kraftfahrzeugen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, Fassung gemäss ABl. L 292 vom 10.11.2010, S. 21.

Verordnung (EU) Nr. 19/2011

Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission vom 11. Januar 2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. L 8 vom 12.1.2011, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 249/2012, ABl. L 82 vom 22.3.2012, S. 1.

Verordnung (EU) Nr. 109/2011

Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme, ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/166, ABl. L 28 vom 4.2.2015, S. 3.

Verordnung (EU) Nr. 458/2011

Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission vom 12. Mai 2011 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern hinsichtlich der Montage von Reifen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. L 124 vom 13.5.2011, S. 11; geändert durch Verordnung (EU) 2015/166, ABl. L 28 vom 4.2.2015, S. 3.

Verordnung (EU) Nr. 459/2011

Verordnung (EU) Nr. 459/2011 der Kommission vom 12. Mai 2011 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 631/2009 mit Durchführungsbestimmungen für Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes von Fussgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, Fassung gemäss ABl. L 124 vom 13.5.2011, S. 21.

Verordnung (EU) Nr. 582/2011

Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1181, ABl. L 263 vom 12.8.2020, S. 1.

Verordnung (EU) Nr. 65/2012

Verordnung (EU) Nr. 65/2012 der Kommission vom 24. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Gangwechselanzeiger und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 28 vom 31.1.2012, S. 24.

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

Verordnung (EU) Nr. 130/2012 der Kommission vom 15. Februar 2012 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, Fassung gemäss ABl. L 43 vom 16.2.2012, S. 6.

Verordnung (EU) Nr. 347/2012

Verordnung (EU) Nr. 347/2012 der Kommission vom 16. April 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Notbremsassistenzsystemen für bestimmte Kraftfahrzeugklassen, ABl. L 109 vom 21.4.2012, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2015/562, ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 35.

Verordnung (EU) Nr. 351/2012

Verordnung (EU) Nr. 351/2012 der Kommission vom 23. April 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Spurhaltewarnsystemen in Kraftfahrzeugen, Fassung gemäss ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 18.

Verordnung (EU) Nr. 630/2012

Verordnung (EU) Nr. 630/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 bezüglich der Anforderungen für die Typgenehmigung von mit Wasserstoff und Gemischen aus Wasserstoff und Erdgas betriebenen Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen und bezüglich der Aufnahme spezifischer Informationen zu Fahrzeugen mit Elektroantrieb in den Beschreibungsbogen für die EG-Typgenehmigung, Fassung gemäss ABl. L 182 vom 13.7.2012, S. 14.

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1892, ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17.

Verordnung (EU) Nr. 3/2014

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. L 7 vom 10.1.2014, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2016/1824, ABl. L 279 vom 15.10.2016, S. 1.

Verordnung (EU) Nr. 44/2014

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. L 25 vom 28.1.2014, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/295, ABl. L 56 vom 28.2.2018, S. 1.

Verordnung (EU) Nr. 134/2014

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V, ABl. L 53 vom 21.2.2014, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/295, ABl. L 56 vom 28.2.2018, S. 1.

Verordnung (EU) Nr. 540/2014

Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG, ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/839, ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 70.

Verordnung
(EU) Nr. 1322/2014

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/830, ABl. L 140 vom 6.6.2018, S. 15.

Verordnung (EU) 2015/68

Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, ABl. L 17 vom 23.1.2015, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/828, ABl. L 140 vom 6.6.2018, S. 5.

Verordnung
(EU)
2015/208

Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/540, ABl. L 121 vom 20.4.2020, S. 1.

Verordnung (EU) 2015/758

Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typengenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77; geändert durch Verordnung (EU) 2017/79, ABl. L 12 vom 17.1.2017, S. 44.

Verordnung (EU) 2017/78

Durchführungsverordnung (EU) 2017/78 der Kommission vom 15. Juli 2016 zur Festlegung der Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen bezüglich der auf den 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme und einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes für die Benutzer solcher Systeme, Fassung gemäss ABl. L 12 vom 17.1.2017, S. 26.

Verordnung
(EU) 2017/1151

Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission, ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/49, ABl. L 17 vom 22.1.2020, S. 1.

Verordnung (EU) 2017/1347

Verordnung (EU) 2017/1347 der Kommission vom 13. Juli 2017 zur Berichtigung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission und der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008, Fassung gemäss ABl. L 192 vom 24.7.2017, S. 1.

Verordnung
(EU) 2017/2400

Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1181, ABl. L 263 vom 12.8.2020, S. 1.

Verordnung
(EU)
2018/985

Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission vom 12. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission, ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2020/1564, ABl. L 358 vom 28.10.2020, S. 1.

Verordnung
(EU) 2019/2144

Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission, ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1341, ABl. L 292 vom 16.8.2021, S. 4.

Verordnung
(EU)
2021/535

Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission vom 31. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Verfahren und technischer Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeinen Baumerkmale und ihre Sicherheit, Fassung gemäss ABl. L 117 vom 6.4.2021, S. 1.

Verordnung
(EU)
2021/646

Durchführungsverordnung (EU) 2021/646 der Kommission vom 19. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einheitliche Verfahren und technische Spezifikationen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Notfall-Spurhalteassistenten, Fassung gemäss ABl. L 133 vom 20.4.2021, S. 31.

113 EU-Recht ausserhalb der Gesamtgenehmigungserlasse

EU-Grunderlass

Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Richtlinie 89/459/EWG

Richtlinie 89/459/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, Fassung gemäss ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 4.

Richtlinie 92/6/EWG

Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft, ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27; geändert durch Richtlinie 2002/85/EG, ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8.

Richtlinie 96/53/EG

Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im internationalen Verkehr, ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59; geändert durch Richtlinie 2002/7/EG, ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47.

Richtlinie 97/68/EG

Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/1628, ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53.

Richtlinie 2004/108/EG

Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG, Fassung gemäss ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24.

Richtlinie 2009/105/EG

Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter, Fassung gemäss ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12.

Verordnung (EG) Nr. 1222/2009

Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter, ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1235/2011, ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 17.

Richtlinie 2014/29/EU

Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/105/EG, ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45.

Richtlinie
2014/30/EU

Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1326, ABl. L 206 vom 6.8.2019, S. 27.

Verordnung (EU) 2016/1628

Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1068, ABl. L 230 vom 30.6.2021, S. 1.

Verordnung (EU)
2017/654

Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1398, ABl. L 299 vom 24.8.2021, S. 1.

Verordnung (EU)
2017/655

Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Strassenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 334; geändert durch Verordnung (EU) 2018/987, ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 40.

Verordnung (EU) 2017/656 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäss der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 364; geändert durch Verordnung (EU) 2018/988, ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 46.

Verordnung (EU)
2020/740

Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, Fassung gemäss ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1.

114 EU-Recht betreffend das Kontrollgerät im Strassenverkehr

EU-Grunderlass

Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr, ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/130, ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 46.

Entscheidung 93/172/EWG

Entscheidung 93/172/EWG der Kommission vom 22. Februar 1993 zur Festlegung des in Artikel 6 der Richtlinie 88/599/EWG des Rates auf dem Gebiet des Strassenverkehrs vorgesehenen Einheitsformulars, Fassung gemäss ABl. L 72 vom 25.3.1993, S. 30.

Entscheidung 93/173/EWG

Entscheidung 93/173/EWG der Kommission vom 22. Februar 1993 zur Fest­legung des in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr vor­gesehenen Berichtsmusters, Fassung gemäss ABl. L 72 vom 25.3.1993, S. 33.

Richtlinie 2006/22/EG

Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates, ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35; geändert durch Richtlinie 2009/4/EG, ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 39.

Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 des Rates, ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1.

Verordnung
(EU)
Nr. 165/2014

Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Strassenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr, ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1.
Ausgenommen sind die Bestimmungen über den Datenschutz und die Zeitpunkte der Ausrüstungspflichten, namentlich die Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1, 3 Absätze 4 und 4a, 7, 8 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4, 9 Absatz 4 letztes Lemma, 11 Absätze 2 und 3, 22 Absatz 5 ab Unterabsatz 3 zweiter Satz sowie 26 Absatz 7a.

Verordnung (EU)
2016/799

Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten, ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228, ABl. L 273 vom 30.7.2021, S. 1.

Verordnung (EU) 2017/548 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/548 der Kommission vom 23. März 2017 zur Festlegung eines Musterformulars für die schriftliche Erklärung zu Entfernung oder Aufbrechen der Plombierung eines Fahrtenschreibers, Fassung gemäss ABl. L 79 vom 24.3.2017, S. 1.

12 UNECE-Reglemente

UNECE-Reglement

Titel des Reglements mit Ergänzungen

UNECE-
Reglement
Nr. 0⁸⁴⁵

UNECE-Reglement Nr. 0 vom 19. Juli 2018 über einheitliche Vorschriften hinsichtlich die Internationale Gesamtfahrzeug-Typengenehmigung; geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 10. Juni 2021 (Add.0 Rev.3).

UNECE-Reglement Nr. 1⁸⁴⁶

UNECE-Reglement Nr. 1 vom 8. August 1960 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugscheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen der Kategorie R2 und/oder HS1 ausgerüstet sind; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02, in Kraft seit 8. September 2001 (Add.1 Rev.4 Änd.5).

UNECE-Reglement Nr. 3⁸⁴⁷

UNECE-Reglement Nr. 3 vom 1. November 1963 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückstrahler für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 15. Oktober 2019 (Add.2 Rev.5).

UNECE-Reglement Nr. 4⁸⁴⁸

UNECE-Reglement Nr. 4 vom 15. April 1964 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 15. Oktober 2019 (Add.3 Rev.4).

UNECE-Reglement Nr. 5⁸⁴⁹

UNECE-Reglement Nr. 5 vom 30. September 1967 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeug-«Sealed-Beam»-Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer) für europäisches asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 10. Juni 2014 (Add.4 Rev.5).

UNECE-Reglement Nr. 6⁸⁵⁰

UNECE-Reglement Nr. 6 vom 15. Oktober 1967 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Richtungsblinker für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02, in Kraft seit 15. Oktober 2019 (Add.5 Rev.7).

UNECE-Reglement Nr. 7⁸⁵¹

UNECE-Reglement Nr. 7 vom 15. Oktober 1967 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 15. Oktober 2019 (Add.6 Rev.7).

UNECE-Reglement Nr. 8⁸⁵²

UNECE-Reglement Nr. 8 vom 15. November 1967 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeugscheinwerfer mit Halogenlampen (H1-, H2-, H3-, HB3-, HB4-, H7-, H8-, H9-, HIR1-, HIR2- und/oder H11-Glühlampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides; zuletzt geändert durch Revision 4 Korrigendum 1, in Kraft seit 12. März 2003 (Add.7 Rev.4 Korr.1).

UNECE-Reglement Nr. 9

UNECE-Reglement Nr. 9 vom 26. Januar 1994 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen L2, L4 und L5 hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung; geändert durch Änderungsserie 08 Ergänzung 1, in Kraft seit 25. September 2020 (Add.8 Rev.4 Änd.1).

UNECE-Reglement Nr. 10⁸⁵³

UNECE-Reglement Nr. 10 vom 1. April 1969 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit; zuletzt geändert durch Änderungsserie 06 Ergänzung 1, in Kraft seit 25. September 2020 (Add.9 Rev.6 Änd.1).

UNECE-Reglement Nr. 11

UNECE-Reglement Nr. 11 vom 1. Juni 1969 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich der Türschlösser und Türaufhängungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04 Ergänzung 2, in Kraft seit 28. Mai 2019 (Add.10 Rev.3 Änd.2).

UNECE-Reglement Nr. 12⁸⁵⁴

UNECE-Reglement Nr. 12 vom 1. Juli 1969 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstössen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04 Ergänzung 5, in Kraft seit 19. Juli 2018 (Add.11 Rev.4 Änd.4).

UNECE-Reglement Nr. 13⁸⁵⁵

UNECE-Reglement Nr. 13 vom 1. Juni 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 11 Ergänzung 18, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.12 Rev.8 Änd.8).

UNECE-Reglement Nr. 13-H⁸⁵⁶

UNECE-Reglement Nr. 13-H vom 11. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Personenwagen hinsichtlich der Bremsen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 2, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.12H Rev.4 Änd.2).

UNECE-Reglement Nr. 14⁸⁵⁷

UNECE-Reglement Nr. 14 vom 1. April 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Sicherheitsgurtverankerungen, der ISOFIX-Verankerungen, der Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt und der i-Size-Sitzpositionen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 09 Ergänzung 1, in Kraft seit 3. Januar 2021 (Add.13 Rev.7 Änd.1).

UNECE-Reglement Nr. 16⁸⁵⁸

UNECE-Reglement Nr. 16 vom 1. Dezember 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der:

I Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme für Personen in Motorfahrzeugen;
II Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten, Gurtwarnleuchten, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme, ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme und i-Size-Kinder-Rückhaltesysteme;

zuletzt geändert durch Änderungsserie 08 Ergänzung 2, in Kraft seit 9. Juni 2021 (Add.15 Rev.10 Änd.2).

UNECE-Reglement Nr. 17⁸⁵⁹

UNECE-Reglement Nr. 17 vom 1. Dezember 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen sowie der Eigenschaften der für diese Sitze vorgesehenen Kopfstützen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 10, in Kraft seit 9. Juni 2021 (Add.16 Rev.7).

UNECE-Reglement Nr. 18

UNECE-Reglement Nr. 18 vom 1. März 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihrer Sicherheit gegen unbefugte Benützung; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 4, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.17 Rev.3 Änd.4).

UNECE-Reglement Nr. 19⁸⁶⁰

UNECE-Reglement Nr. 19 vom 1. März 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nebelscheinwerfer für Motorfahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 05, in Kraft seit 15. Oktober 2019 (Add.18 Rev.8).

UNECE-Reglement Nr. 20⁸⁶¹

UNECE-Reglement Nr. 20 vom 1. Mai 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H4-Glühlampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 9. September 2001 (Add.19 Rev.3).

UNECE-Reglement Nr. 21⁸⁶²

UNECE-Reglement Nr. 21 vom 1. Dezember 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Innenausstattung; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 4, in Kraft seit 29. Mai 2020 (Add.20 Rev.2 Änd.3).

UNECE-Reglement Nr. 22⁸⁶³

UNECE-Reglement Nr. 22 vom 1. Juni 1972 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere für Fahrer und Mitfahrer von Motorrädern und Motorfahrrädern; zuletzt geändert durch Änderungsserie 06, in Kraft seit 3. Januar 2021 (Add.21 Rev.5).

UNECE-Reglement Nr. 23⁸⁶⁴

UNECE-Reglement Nr. 23 vom 1. Dezember 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückfahrscheinwerfer und der Manövrierlampen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 15. Oktober 2019 (Add.22 Rev.5).

UNECE-Reglement Nr. 24⁸⁶⁵

UNECE-Reglement Nr. 24 vom 1. Dezember 1971 über einheitliche Vorschriften für:

I die Genehmigung der Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren) hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe;
II die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Einbaus eines Motors mit Kompressionszündung (Dieselmotor) eines genehmigten Typs;
III die Genehmigung der mit einem Motor mit Kompressionszündung (Dieselmotor) ausgerüsteten Motorfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor;
IV die Messung der Leistung von Motoren mit Kompressionszündung
(Dieselmotoren);

zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 5, in Kraft seit 11. Januar 2020 (Add.23 Rev.2 Änd.5).

UNECE-Reglement Nr. 25⁸⁶⁶

UNECE-Reglement Nr. 25 vom 1. März 1972 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von in Fahrzeugsitzen einbezogenen und von nicht einbezogenen Kopfstützen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04 Ergänzung 1, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add.24 Rev.1 Änd.3).

UNECE-Reglement Nr. 26

UNECE-Reglement Nr. 26 vom 1. Juli 1972 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich ihrer vorstehenden Aussenkanten; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04, in Kraft seit 25. September 2020 (Add.25 Rev.2).

UNECE-Reglement Nr. 27⁸⁶⁷

UNECE-Reglement Nr. 27 vom 15. September 1972 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Warndreiecke; zuletzt geändert durch Änderungsserie 05, in Kraft seit 15. Oktober 2019 (Add.26 Rev.2 Änd.2).

UNECE-Reglement Nr. 28⁸⁶⁸

UNECE-Reglement Nr. 28 vom 15. Januar 1973 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der akustischen Warnvorrichtungen und der Motorfahrzeuge hinsichtlich ihrer akustischen Warnsignale; zuletzt geändert durch Ergänzung 6, in Kraft seit 25. September 2020 (Add.27 Änd.6).

UNECE-Reglement Nr. 29⁸⁶⁹

UNECE-Reglement Nr. 29 vom 15. Juni 1974 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen der Führerkabine von Nutzfahrzeugen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 5, in Kraft seit 29. Mai 2020 (Add.28 Rev.2 Änd.5).

UNECE-Reglement Nr. 30⁸⁷⁰

UNECE-Reglement Nr. 30 vom 1. April 1974 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 23, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.29 Rev.3 Änd.9).

UNECE-Reglement Nr. 31⁸⁷¹

UNECE-Reglement Nr. 31 vom 1. Mai 1975 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sealed-Beam-Scheinwerfer (SB) für Motorfahrzeuge für europäisches asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 10. Juni 2014 (Add.30 Rev.3).

UNECE-Reglement Nr. 32⁸⁷²

UNECE-Reglement Nr. 32 vom 1. Juli 1975 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Verhaltens des Fahrzeugaufbaus bei einem Auffahrunfall; zuletzt geändert durch Revision 1 Korrigendum 1, in Kraft seit 24. Juni 2009 (Add.31 Rev.1 Korr.2).

UNECE-Reglement Nr. 33⁸⁷³

UNECE-Reglement Nr. 33 vom 1. Juli 1975 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Verhaltens des angestossenen Fahrzeugaufbaus bei einem Frontalaufprall; zuletzt geändert durch Revision 1 Korrigendum 1, in Kraft seit 24. Juni 2009 (Add.32 Rev.1 Korr.1).

UNECE-Reglement Nr. 34

UNECE-Reglement Nr. 34 vom 1. Juli 1975 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verhütung von Bränden; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 2, in Kraft seit 28. Mai 2019 (Add.33 Rev.2 Änd.5).

UNECE-Reglement Nr. 35

UNECE-Reglement Nr. 35 vom 10. November 1975 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich der Anordnung der Pedale; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 9. Juni 2021 (Add.34 Rev.2).

UNECE-Reglement Nr. 36

UNECE-Reglement Nr. 36 vom 1. März 1976 über einheitliche Vorschriften hinsichtlich der Konstruktion von Gesellschaftswagen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 12, in Kraft seit 10. November 2007 (Add.35 Rev.3).

UNECE-Reglement Nr. 37⁸⁷⁴

UNECE-Reglement Nr. 37 vom 1. Februar 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 47, in Kraft seit 28. Mai 2019 (Add.36 Rev.7 Änd.10).

UNECE-Reglement Nr. 38⁸⁷⁵

UNECE-Reglement Nr. 38 vom 1. August 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Nebelschlussleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 15. Oktober 2019 (Add.37 Rev.3 Änd.4).

UNECE-Reglement Nr. 39

UNECE-Reglement Nr. 39 vom 20. November 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessgeräte und ihres Einbaus; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01, Ergänzung 1, in Kraft seit 10. Oktober 2017 (Add.38 Rev.2 Änd.1).

UNECE-Reglement Nr. 41

UNECE-Reglement Nr. 41 vom 1. Juni 1980 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorrädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung; zuletzt geändert durch Änderungsserie 05, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.40 Rev.3).

UNECE-Reglement Nr. 42

UNECE-Reglement Nr. 42 vom 1. Juni 1980 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer vorderen und hinteren Schutzeinrichtungen (Stossstangen usw.); zuletzt geändert durch Ergänzung 2, in Kraft seit 3. Januar 2021 (Add.41 Änd.2).

UNECE-Reglement Nr. 43

UNECE-Reglement Nr. 43 vom 15. Februar 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihres Einbaus in Fahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 9, in Kraft seit 29. Mai 2020 (Add.42 Rev.4 Änd.5).

UNECE-Reglement Nr. 44⁸⁷⁶

UNECE-Reglement Nr. 44 vom 1. Februar 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Rückhaltesystemen für Kinder in Motorfahrzeugen; geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 12. September 1995 (Add.43 Rev.1), einschliesslich sämtlicher folgender Änderungen bis:

– Änderungsserie 04 Ergänzung 18, in Kraft seit 9. Juni 2021
(Add.43 Rev.3 Änd.11).

UNECE-Reglement Nr. 45

UNECE-Reglement Nr. 45 vom 1. Juli 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Scheinwerfer-Reinigungsanlagen und der Motorfahrzeuge mit Scheinwerfer-Reinigungsanlagen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 11, in Kraft seit 10. Oktober 2017 (Add.44 Rev.2 Änd.5).

UNECE-Reglement Nr. 46

UNECE-Reglement Nr. 46 vom 1. September 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und der Motorfahrzeuge hinsichtlich der Anbringung von Einrichtungen für indirekte Sicht; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04 Ergänzung 9, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.45 Rev.6 Änd.7).

UNECE-Reglement Nr. 48

UNECE-Reglement Nr. 48 vom 1. Januar 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 07 Ergänzung 1, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.47 Rev.13 Änd.1).

UNECE-Reglement Nr. 49⁸⁷⁷

UNECE-Reglement Nr. 49 vom 15. April 1982 über einheitliche Vorschriften der zu ergreifenden Massnahmen zur Reduktion der gasförmigen Schadstoffemissionen sowie der Partikelemissionen von Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen sowie zur Reduktion von gasförmigen Schadstoffemissionen von Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, die mit Erdgas oder mit Flüssiggas betrieben werden; zuletzt geändert durch Änderungsserie 06 Ergänzung 6, in Kraft seit 29. Dezember 2018 (Add.48 Rev.6 Änd.6).

UNECE-Reglement Nr. 50⁸⁷⁸

UNECE-Reglement Nr. 50 vom 1. Juni 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Standleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Richtungsblinker und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild für Fahrzeuge der Klasse L; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 15. Oktober 2019 (Add.49 Rev.3 Änd.5).

UNECE-Reglement Nr. 51⁸⁷⁹

UNECE-Reglement Nr. 51 vom 15. Juli 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 6, in Kraft seit 25. September 2020 (Add.50 Rev.3 Änd.6).

UNECE-Reglement Nr. 52

UNECE-Reglement Nr. 52 vom 1. November 1982 hinsichtlich der konstruktiven Merkmale von Kleinbussen und Gesellschaftswagen (M2, M3) mit geringer Sitzplatzzahl (max. 23 inkl. Führer); zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 9, in Kraft seit 10. November 2007 (Add.51 Rev.3).

UNECE-Reglement Nr. 53

UNECE-Reglement Nr. 53 vom 1. Februar 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von L3-Fahrzeugen (Motorrädern) hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 1, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.52 Rev.5 Änd.1).

UNECE-Reglement Nr. 54⁸⁸⁰

UNECE-Reglement Nr. 54 vom 1. März 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Ergänzung 24, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.53 Rev.3 Änd.6).

UNECE-Reglement Nr. 55⁸⁸¹

UNECE-Reglement Nr. 55 vom 1. März 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 1, in Kraft seit 9. Juni 2021 (Add.54 Rev.3 Änd.1).

UNECE-Reglement Nr. 56⁸⁸²

UNECE-Reglement Nr. 56 vom 15. Juni 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Motorfahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 12. September 2001 (Add.55 Rev.1 Änd.2).

UNECE-Reglement Nr. 57⁸⁸³

UNECE-Reglement Nr. 57 vom 15. Juni 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Motorräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02, in Kraft seit 12. Sep­tember 2001 (Add.56 Rev.1 Änd.2).

UNECE-Reglement Nr. 58⁸⁸⁴

UNECE-Reglement Nr. 58 vom 1. Juli 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von:

I Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz;
II Fahrzeugen hinsichtlich der Anbringung von Einrichtungen eines genehmigten Typs für den hinteren Unterfahrschutz;
III Fahrzeugen hinsichtlich ihres hinteren Unterfahrschutzes;

zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 2, in Kraft seit 25. September 2020 (Add.57 Rev.3 Änd.2).

UNECE-Reglement Nr. 59

UNECE-Reglement Nr. 59 vom 1. Oktober 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Austauschschalldämpfern für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 25. September 2020 (Add.58 Rev.3).

UNECE-Reglement Nr. 60

UNECE-Reglement Nr. 60 vom 1. Juli 1984 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von zweirädrigen Motorfahrrädern und Motorrädern hinsichtlich der vom Fahrzeugführer zu betätigenden Bedienungsteile sowie der Kennzeichnung von Bedienungsteilen, Kontrollleuchten und Anzeigern; zuletzt geändert durch Ergänzung 5, in Kraft seit 9. Februar 2017 (Add.59 Rev.1 Änd. 1).

UNECE-Reglement Nr. 61

UNECE-Reglement Nr. 61 vom 15. Juli 1984 für die Genehmigung der Nutzfahrzeuge hinsichtlich der aussen vorstehenden Teile vor der Rückwand der Führerkabine; zuletzt geändert durch Ergänzung 3, in Kraft seit 18. Juni 2016 (Add.60 Änd.3).

UNECE-Reglement Nr. 62

UNECE-Reglement Nr. 62 vom 1. September 1984 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen mit Lenkstange hinsichtlich ihrer Sicherung gegen unbefugte Benützung; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 25. September 2020 (Add.61 Rev.1).

UNECE-Reglement Nr. 63

UNECE-Reglement Nr. 63 vom 15. August 1985 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von zweirädrigen Motorfahrrädern und Kleinmotorrädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung; geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 4, in Kraft seit 29. Dezember 2018 (Add. 62 Rev.1 Änd. 4).

UNECE-Reglement Nr. 64

UNECE-Reglement Nr. 64 vom 1. Oktober 1985 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen, die mit Noträdern/-reifen ausgerüstet sind; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 1, in Kraft seit 11. Januar 2020 (Add.63 Rev.2 Änd.1).

UNECE-Reglement Nr. 65⁸⁸⁵

UNECE-Reglement Nr. 65 vom 15. Juni 1986 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von besonderen Warnlichtern für Motorfahrzeuge; zuletzt geändert durch Ergänzung 11, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.64 Rev.2 Änd.4).

UNECE-Reglement Nr. 66⁸⁸⁶

UNECE-Reglement Nr. 66 vom 1. Dezember 1986 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Gesellschaftswagen hinsichtlich der Festigkeit ihres Aufbaus; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02, in Kraft seit 19. Au­gust 2010 (Add.65 Rev.1 Änd.2).

UNECE-Reglement Nr. 67

UNECE-Reglement Nr. 67 vom 1. Juni 1987 über einheitliche Vorschriften für die:

I Genehmigung der speziellen Ausrüstung in Motorfahrzeugen der Klassen M und N, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden;
II Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N, die mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in einem Antriebssystem ausgestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung;

geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 13. November 1999 (Add.66 Rev.1), einschliesslich sämtlicher folgender Änderungen bis:

– Änderungsserie 03 Ergänzung 1, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.66 Rev.6 Änd.1).

UNECE-Reglement Nr. 69⁸⁸⁷

UNECE-Reglement Nr. 69 vom 15. Mai 1987 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung bauartbedingt langsam fahrender Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02, in Kraft seit 15. Oktober 2019 (Add.68 Rev.1 Änd.3).

UNECE-Reglement Nr. 70⁸⁸⁸

UNECE-Reglement Nr. 70 vom 15. Mai 1987 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02, in Kraft seit 15. Oktober 2019 (Add.69 Rev.1 Änd.5).

UNECE-Reglement Nr. 71

UNECE-Reglement Nr. 71 vom 1. August 1987 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von landwirtschaftlichen Traktoren hinsichtlich des Sichtfeldes für den Fahrzeugführer (Add.70).

UNECE-Reglement Nr. 72⁸⁸⁹

UNECE-Reglement Nr. 72 vom 15. Februar 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Scheinwerfern mit Halogenlampen (HS1-Glühlampen) für asymmetrisches Abblendlicht und Fernlicht für Motorräder; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 12. September 2001 (Add.71 Änd.3).

UNECE-Reglement Nr. 73⁸⁹⁰

UNECE-Reglement Nr. 73 vom 1. Januar 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von schweren Motorwagen, Anhängern und Sattelanhängern hinsichtlich ihres Seitenschutzes (seitliche Schutzvorrichtung); zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 2, in Kraft seit 15. Oktober 2019 (Add.72 Rev.1 Änd.2).

UNECE-Reglement Nr. 74

UNECE-Reglement Nr. 74 vom 15. Juni 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrrädern hinsichtlich des Anbaus von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 1, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.73 Rev.3 Änd.1).

UNECE-Reglement Nr. 75

UNECE-Reglement Nr. 75 vom 1. April 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Luftreifen für Motorräder; zuletzt geändert durch Ergänzung 19, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.74 Rev.2 Änd.6).

UNECE-Reglement Nr. 76⁸⁹¹

UNECE-Reglement Nr. 76 vom 1. Juli 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Scheinwerfern für Abblendlicht und Fernlicht von Motorfahrrädern; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 12. September 2001 (Add.75 Änd.1).

UNECE-Reglement Nr. 77⁸⁹²

UNECE-Reglement Nr. 77 vom 30. September 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Parkleuchten für Motorfahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 15. Oktober 2019 (Add.76 Rev.4).

UNECE-Reglement Nr. 78

UNECE-Reglement Nr. 78 vom 15. Oktober 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L hinsichtlich der Bremsen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 05, in Kraft seit 3. Januar 2021 (Add.77 Rev.3).

UNECE-Reglement Nr. 79⁸⁹³

UNECE-Reglement Nr. 79 vom 1. Dezember 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Lenkanlage; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 4, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.78 Rev.4 Änd.4).

UNECE-Reglement Nr. 80⁸⁹⁴

UNECE-Reglement Nr. 80 vom 23. Februar 1989 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze von Gesellschaftswagen sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04, in Kraft seit 29. Mai 2020 (Add.79 Rev.3).

UNECE-Reglement Nr. 81

UNECE-Reglement Nr. 81 vom 1. März 1989 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Rückspiegeln für zweirädrige Motorfahrzeuge mit oder ohne Seitenwagen und hinsichtlich der Anbringung der Rückspiegel an der Lenkstange; zuletzt geändert durch Ergänzung 2, in Kraft seit 18. Juni 2007 (Add.80 Änd.2).

UNECE-Reglement Nr. 82⁸⁹⁵

UNECE-Reglement Nr. 82 vom 17. März 1989 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Scheinwerfern mit Halogenlampen (HS2-Glühlampen) für Motorfahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge; geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 12. September 2001 (Add.81 Änd.1).

UNECE-Reglement Nr. 83⁸⁹⁶

UNECE-Reglement Nr. 83 vom 5. November 1989 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor entsprechend den Treibstofferfordernissen des Motors; zuletzt geändert durch Änderungsserie 07 Ergänzung 12, in Kraft seit 9. Juni 2021 (Add.82 Rev.5 Änd.12).

UNECE-Reglement Nr. 84⁸⁹⁷

UNECE-Reglement Nr. 84 vom 15. Juli 1990 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen, die mit einem Verbrennungsmotor ausgerüstet sind, hinsichtlich des Treibstoffverbrauchs (Add.83).

UNECE-Reglement Nr. 85⁸⁹⁸

UNECE-Reglement Nr. 85 vom 15. September 1990 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Motorfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten Dreissig-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme; zuletzt geändert durch Ergänzung 10, in Kraft seit 29. Mai 2020 (Add.84 Rev.1 Änd.4).

UNECE-Reglement Nr. 86

UNECE-Reglement Nr. 86 vom 1. August 1990 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 3, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.85 Rev.3 Änd.3).

UNECE-Reglement Nr. 87⁸⁹⁹

UNECE-Reglement Nr. 87 vom 1. November 1990 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tagfahrleuchten für Motorfahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 15. Oktober 2019 (Add.86 Rev.3 Änd.5).

UNECE-Reglement Nr. 88⁹⁰⁰

UNECE-Reglement Nr. 88 vom 10. April 1991 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von retroreflektierenden Reifen für Zweiradfahrzeuge; zuletzt geändert durch Ergänzung 1, in Kraft seit 18. Juni 2007 (Add.87 Änd.1).

UNECE-Reglement Nr. 89

UNECE-Reglement Nr. 89 vom 1. Oktober 1992 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von:

I Fahrzeugen hinsichtlich der Begrenzung ihrer Höchstgeschwindigkeit;
II Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus einer Geschwindigkeits-Begrenzungsanlage (SLD) eines genehmigten Typs;
III Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (SLD);

zuletzt geändert durch Ergänzung 3, in Kraft seit 29. Dezember 2018 (Add.88 Änd.3).

UNECE-Reglement Nr. 90

UNECE-Reglement Nr. 90 vom 1. November 1992 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Ersatz-Bremsbelag-Einheiten, Ersatz-Trommelbremsbelägen sowie Ersatz-Bremsscheiben und Ersatz-Bremstrommeln für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 6, in Kraft seit 25. September 2020 (Add.89 Rev.3 Änd.6).

UNECE-Reglement Nr. 91⁹⁰¹

UNECE-Reglement Nr. 91 vom 15. Oktober 1993 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Seitenmarkierungsleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 15. Oktober 2019 (Add.90 Rev.3 Änd.3).

UNECE-Reglement Nr. 92

UNECE-Reglement Nr. 92 vom 1. November 1993 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von nichtoriginalen Austauschschalldämpferanlagen für Motorräder, Motorfahrräder und Dreiradfahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02, in Kraft seit 15. Oktober 2019 (Add.91 Rev.2).

UNECE-Reglement Nr. 93

UNECE-Reglement Nr. 93 vom 27. Februar 1994 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von:

I Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz (FUPDs);
II Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus einer Einrichtung eines genehmigten Typs für den vorderen Unterfahrschutz;
III Fahrzeugen hinsichtlich ihres vorderen Unterfahrschutzes (FUP);

geändert durch Ergänzung 1, in Kraft seit 9. Juni 2021 (Add.92 Änd.1).

UNECE-Reglement Nr. 94

UNECE-Reglement Nr. 94 vom 1. Oktober 1995 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge (M1 < 2,5 t) hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontalaufprall; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04, in Kraft seit 9. Juni 2021 (Add.93 Rev.4).

UNECE-Reglement Nr. 95

UNECE-Reglement Nr. 95 vom 6. Juli 1995 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge (M1 und N1) hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall; zuletzt geändert durch Änderungsserie 05, in Kraft seit 9. Juni 2021 (Add.94 Rev.4).

UNECE-Reglement Nr. 96

UNECE-Reglement Nr. 96 vom 15. Dezember 1995 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motoren für land- und forstwirtschaftliche Traktoren und mobile Maschinen, die nicht für den Strassenverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor; zuletzt geändert durch Änderungsserie 05, in Kraft seit 29. Mai 2018 (Add.95 Rev.3 Änd.2).

UNECE-Reglement Nr. 97

UNECE-Reglement Nr. 97 vom 1. Januar 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugalarmsystemen (FAS) und Motorfahrzeugen hinsichtlich ihrer Alarmsysteme (AS); zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 9, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.96 Rev.1 Änd.5).

UNECE-Reglement Nr. 98⁹⁰²

UNECE-Reglement Nr. 98 vom 15. April 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeug-Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 2, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.97 Rev.4).

UNECE-Reglement Nr. 99⁹⁰³

UNECE-Reglement Nr. 99 vom 15. April 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Motorfahrzeugen; zuletzt geändert durch Ergänzung 14, in Kraft seit 28. Mai 2019 (Add.98 Rev.3 Änd.5).

UNECE-Reglement Nr. 100⁹⁰⁴

UNECE-Reglement Nr. 100 vom 23. August 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der batteriebetriebenen Elektrofahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Bauweise und die Betriebssicherheit; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 9. Juni 2021 (Add.99 Rev.3).

UNECE-Reglement Nr. 101⁹⁰⁵

UNECE-Reglement Nr. 101 vom 1. Januar 1997 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Personenwagen, die nur mit einem Verbrennungsmotor oder mit Hybrid-Elektro-Antrieb betrieben werden, hinsichtlich der Messung der Kohlendioxidemission und des Kraftstoffverbrauchs und/oder der Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite sowie der nur mit Elektroantrieb betriebenen Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 hinsichtlich der Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 9, in Kraft seit 3. Januar 2021 (Add.100 Rev.3 Änd.8).

UNECE-Reglement Nr. 102⁹⁰⁶

UNECE-Reglement Nr. 102 vom 13. Dezember 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung:

I einer Kurzkupplungseinrichtung;
II von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung;

(Add.101).

UNECE-Reglement Nr. 103⁹⁰⁷

UNECE-Reglement Nr. 103 vom 23. Februar 1997 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Austauschkatalysatoren; zuletzt geändert durch Ergänzung 4, in Kraft seit 10. Juni 2014 (Add.102 Rev.1 Änd.1).

UNECE-Reglement Nr. 104⁹⁰⁸

UNECE-Reglement Nr. 104 vom 15. Januar 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für Fahrzeuge der Klassen M, N und O; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 15. Oktober 2019 (Add.103 Rev.1 Änd.4).

UNECE-Reglement Nr. 105⁹⁰⁹

UNECE-Reglement Nr. 105 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer speziellen Konstruktionsmerkmale; zuletzt geändert durch Änderungsserie 06 Ergänzung 1, in Kraft seit 28. Mai 2019 (Add.104 Rev.3 Änd.1).

UNECE-Reglement
Nr. 106⁹¹⁰

UNECE-Reglement Nr. 106 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Ergänzung 19, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.105 Rev.2 Änd.9).

UNECE-Reglement Nr. 107⁹¹¹

UNECE-Reglement Nr. 107 vom 18. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale; zuletzt geändert durch Änderungsserie 09, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.106 Rev.9).

UNECE-Reglement Nr. 108⁹¹²

UNECE-Reglement Nr. 108 vom 23. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Ergänzung 5, in Kraft seit 3. Januar 2021 (Add.107 Änd.5).

UNECE-Reglement Nr. 109⁹¹³

UNECE-Reglement Nr. 109 vom 23. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Ergänzung 10, in Kraft seit 3. Juni 2021 (Add.108 Rev.1 Änd.4).

UNECE-Reglement Nr. 110⁹¹⁴

UNECE-Reglement Nr. 110 vom 28. Dezember 2000 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der:

I speziellen Bauteile von Motorfahrzeugen, in deren Antriebssystem kom­primiertes Erdgas (CNG) verwendet wird;
II Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem Antriebssystem;

zuletzt geändert durch Änderungsserie 04 Ergänzung 2, in Kraft seit 25. September 2020 (Add.109 Rev.6 Änd.2).

UNECE-Reglement Nr. 111⁹¹⁵

UNECE-Reglement Nr. 111 vom 28. Dezember 2000 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tankfahrzeugen der Klassen N und O hinsichtlich der Überschlagsicherheit; geändert durch Ergänzung 1, in Kraft seit 4. April 2005 (Add.110 Änd.1).

UNECE-Reglement Nr. 112⁹¹⁶

UNECE-Reglement Nr. 112 vom 21. September 2001 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug-Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, ausgerüstet mit Glühlampen und/oder Leuchtdioden-Modulen (LED); zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 1, in Kraft seit 29. Mai 2020 (Add.111 Rev.3 Änd.7).

UNECE-Reglement Nr. 113⁹¹⁷

UNECE-Reglement Nr. 113 vom 21. September 2001 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug-Scheinwerfern für symmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, ausgerüstet mit Glühlampen, Gasentladungs-Lichtquellen oder LED-Modulen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 2, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.112 Rev.5).

UNECE-Reglement Nr. 114⁹¹⁸

UNECE-Reglement Nr. 114 vom 1. Februar 2003 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung:

I eines Airbag-Moduls für ein Ersatz-Airbag-System;
II eines Ersatz-Lenkrades, ausgestattet mit einem genehmigten Typ eines Airbag-Moduls;
III eines Ersatz-Airbag-Systems, welches nicht in einem Ersatz-Lenkrad eingebaut ist;

(Add.113).

UNECE-Reglement Nr. 115⁹¹⁹

UNECE-Reglement Nr. 115 vom 30. Oktober 2003 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der:

I speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Motorfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem;
II speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in Motorfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem Antriebssystem;

zuletzt geändert durch Ergänzung 10, in Kraft seit 9. Juni 2021 (Add.114 Rev.1 Änd.5).

UNECE-Reglement Nr. 116⁹²⁰

UNECE-Reglement Nr. 116 vom 6. April 2005 über einheitliche technische Vorschriften hinsichtlich des Schutzes von Motorfahrzeugen gegen die unbefugte Verwendung; zuletzt geändert durch Ergänzung 8, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.115 Änd.8).

UNECE-Reglement Nr. 117⁹²¹

UNECE-Reglement Nr. 117 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und/oder der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 13, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.116 Rev.4 Änd.5).

UNECE-Reglement Nr. 118⁹²²

UNECE-Reglement Nr. 118 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften über das Brennverhalten und/oder die Dichtigkeit gegenüber Treibstoffen und Schmiermitteln von verwendeten Ausstattungen in der Konstruktion von Motorfahrzeugen bestimmter Klassen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.117 Rev.3).

UNECE-Reglement Nr. 119⁹²³

UNECE-Reglement Nr. 119 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Abbiegescheinwerfern für Motorfahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02, in Kraft seit 15. Oktober 2019 (Add.118 Rev.3).

UNECE-Reglement Nr. 120⁹²⁴

UNECE-Reglement Nr. 120 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren für land- und forstwirtschaftliche Traktoren sowie für mobile Maschinen und Geräte, die nicht für den Strassenverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der Messung der Nutzleistung, des Nutzdrehmoments und des spezifischen Kraftstoffverbrauchs; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02, in Kraft seit 29. Dezember 2018 (Add.119 Rev.2).

UNECE-Reglement Nr. 121⁹²⁵

UNECE-Reglement Nr. 121 vom 18. Januar 2006 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 4, in Kraft seit 25. September 2020 (Add.120 Rev.2 Änd.4).

UNECE-Reglement Nr. 122⁹²⁶

UNECE-Reglement Nr. 122 vom 18. Januar 2006 über einheitliche technische Vorschriften für die Typengenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich ihrer Heizungssysteme; zuletzt geändert durch Ergänzung 6, in Kraft seit 25. September 2020 (Add.121 Änd.6).

UNECE-Reglement Nr. 123⁹²⁷

UNECE-Reglement Nr. 123 vom 2. Februar 2007 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von adaptiven Frontbeleuchtungssystemen (AFS) für Motorfahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 2, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.122 Rev.3).

UNECE-Reglement Nr. 124⁹²⁸

UNECE-Reglement Nr. 124 vom 2. Februar 2007 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Rädern für Personenwagen und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Ergänzung 2, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.123 Änd.2).

UNECE-Reglement Nr. 125⁹²⁹

UNECE-Reglement Nr. 125 vom 9. November 2007 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 2, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.124 Rev.2 Änd.2).

UNECE-Reglement Nr. 126⁹³⁰

UNECE-Reglement Nr. 126 vom 9. November 2007 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von nachrüstbaren Trennsystemen zum Schutz von Fahrzeuginsassen vor Gepäck, das sich aus seiner Lage verschiebt (Add.125).

UNECE-Reglement Nr. 127⁹³¹

UNECE-Reglement Nr. 127 vom 17. November 2012 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihrer Eigenschaften in Bezug auf den Fussgängerschutz; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02, in Kraft seit 18. Juni 2016 (Add.126 Rev.2).

UNECE-Reglement Nr. 128⁹³²

UNECE-Reglement Nr. 128 vom 17. November 2012 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Leuchtdioden-Lichtquellen (LED) zur Verwendung in genehmigten Leuchteinheiten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern; zuletzt geändert durch Ergänzung 10, in Kraft seit 25. September 2020 (Add.127 Änd.10).

UNECE-Reglement
Nr. 129⁹³³

UNECE-Reglement Nr. 129 vom 9. Juli 2013 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von weiterentwickelten Kinderrückhaltesystemen (ECRS); zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 4, in Kraft seit 3. Januar 2021 (Add.128 Rev.4 Änd.4).

UNECE-Reglement Nr. 130⁹³⁴

UNECE-Reglement Nr. 130 vom 9. Juli 2013 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihres Spurhaltewarn­systems (LDWS); geändert durch Ergänzung 1, in Kraft seit 8. Oktober 2016 (Add.129 Änd.1).

UNECE-Reglement Nr. 131⁹³⁵

UNECE-Reglement Nr. 131 vom 9. Juli 2013 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihres Notbrems-Assis­tenzsystems (AEBS); zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 2, in Kraft seit 8. Oktober 2016 (Add.130 Rev.1 Änd.1).

UNECE-Reglement
Nr. 132⁹³⁶

UNECE-Reglement Nr. 132 vom 17. Juni 2014 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Nachrüst-Abgasreinigungsanlagen (REC) für schwere Nutzfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Traktoren und für mobile Maschinen und Geräte, ausgerüstet mit Kompressionszündungsmotoren; geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 1, in Kraft seit 28. Mai 2019 (Add.131 Rev.1 Änd.1).

UNECE-Reglement Nr. 133⁹³⁷

UNECE-Reglement Nr. 133 vom 17. Juni 2014 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Rezyklierbarkeit und Verwertbarkeit (Add.132).

UNECE-Reglement Nr. 134⁹³⁸

UNECE-Reglement Nr. 134 vom 15. Juni 2015 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen und ihrer Bauteile hinsichtlich den Sicherheitsvorschriften für wasserstoffbetriebene Fahrzeuge; zuletzt geändert durch Ergänzung 3, in Kraft seit 19. Juli 2018 (Add.133 Änd.3).

UNECE-Reglement
Nr. 135⁹³⁹

UNECE-Reglement Nr. 135 vom 15. Juni 2015 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihres Verhaltens bei Seitenaufprall-Tests gegen einen Pfahl; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 2, in Kraft seit 29. Mai 2020 (Add.134 Rev.1 Änd.2).

UNECE-Reglement Nr. 136⁹⁴⁰

UNECE-Reglement Nr. 136 vom 20. Januar 2016 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den elektrischen Antriebsstrang (Add.135).

UNECE-Reglement
Nr. 137⁹⁴¹

UNECE-Reglement Nr. 137 vom 9. Juni 2016 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen in Bezug auf den Insassenschutz bei einem Frontaufprall, mit Schwerpunkt auf Rückhaltesysteme; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02, in Kraft seit 9. Juni 2021 (Add.136 Rev.2).

UNECE-Reglement
Nr. 138⁹⁴²

UNECE-Reglement Nr. 138 vom 5. Oktober 2016 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von geräuscharmen Strassenfahrzeugen im Hinblick auf ihre reduzierte Wahrnehmbarkeit; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 2, in Kraft seit 3. Januar 2021 (Add.137 Rev.1 Änd.2).

UNECE-Reglement
Nr. 139⁹⁴³

UNECE-Reglement Nr. 139 vom 22. Januar 2017 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen im Hinblick auf das Bremsassistenzsystem (BAS); geändert durch Ergänzung 1, in Kraft seit 29. Dezember 2018 (Add.138 Änd.1).

UNECE-Reglement
Nr. 140⁹⁴⁴

UNECE-Reglement Nr. 140 vom 22. Januar 2017 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen im Hinblick auf das Fahrdynamik-Regelsystem; zuletzt geändert durch Ergänzung 4, in Kraft seit 3. Januar 2021 (Add.139 Änd.4).

UNECE-Reglement
Nr. 141⁹⁴⁵

UNECE-Reglement Nr. 141 vom 22. Januar 2017 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen im Hinblick auf das Reifendruck-Überwachungssystem; geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.140 Rev.1).

UNECE-Reglement
Nr. 142⁹⁴⁶

UNECE-Reglement Nr. 142 vom 22. Januar 2017 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen im Hinblick auf die Montage ihrer Reifen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.141 Rev.1).

UNECE-Reglement Nr. 143⁹⁴⁷

UNECE-Reglement Nr. 143 vom 19. Juni 2017 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Nachrüstsystemen für Dual-Fuel-Motoren von schweren Motorfahrzeugen, bestimmt zum Einbau in deren Dieselmotoren und schwere Motorfahrzeuge (HDDF-ERS); geändert durch Ergänzung 1, in Kraft seit 10. Februar 2018 (Add.142 Änd.1).

UNECE-
Reglement
Nr. 144⁹⁴⁸

UNECE-Reglement Nr. 144 vom 19. Juli 2018 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Unfall-Notrufsystemen (AECS); zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 1, in Kraft seit 9. Juni 2021 (Add.143 Rev.1 Änd.1).

UNECE-
Reglement
Nr. 145⁹⁴⁹

UNECE-Reglement Nr. 145 vom 19. Juli 2018 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von ISOFIX-Verankerungssystemen, obere ISOFIX-Verankerungspunkte und i-Size-Sitzpositionen (Add.144).

UNECE-
Reglement
Nr. 146⁹⁵⁰

UNECE-Reglement Nr. 146 vom 2. Januar 2019 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen und ihrer Bauteile hinsichtlich deren Sicherheit, für wasserstoffbetriebene Fahrzeuge der Klassen L1, L2, L3, L4 und L5 (Add. 145).

UNECE-
Reglement
Nr. 147⁹⁵¹

UNECE-Reglement Nr. 147 vom 2. Januar 2019 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen für landwirtschaftliche Fahrzeugkombinationen (Add. 146).

UNECE-Reglement
Nr. 148⁹⁵²

UNECE-Reglement Nr. 148 vom 15. November 2019 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Lichtsignaleinrichtungen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Ergänzung 3, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.147 Änd.3).

UNECE-
Reglement
Nr. 149⁹⁵³

UNECE-Reglement Nr. 149 vom 15. November 2019 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen für Motorfahrzeuge; zuletzt geändert durch Ergänzung 3, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.148 Änd.3).

UNECE-
Reglement
Nr. 150⁹⁵⁴

UNECE-Reglement Nr. 150 vom 15. November 2019 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von retroreflektierenden Einrichtungen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Ergänzung 3, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.149 Änd.3).

UNECE-
Reglement
Nr. 151⁹⁵⁵

UNECE-Reglement Nr. 151 vom 15. November 2019 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich des Totwinkel-Assistenzsystems zur Erkennung von Fahrrädern; zuletzt geändert durch Ergänzung 2, in Kraft seit 9. Juni 2021 (Add.150 Änd.2).

UNECE-
Reglement
Nr. 152⁹⁵⁶

UNECE-Reglement Nr. 152 vom 23. Januar 2020 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 hinsichtlich ihres Notbrems-Assistenzsystems (AEBS); zuletzt geändert durch Änderungsserie 02, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.151 Rev.2).

UNECE-
Reglement
Nr. 153⁹⁵⁷

UNECE-Reglement Nr. 153 vom 22. Januar 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Integrität des Kraftstoffversorgungssystems und der Sicherheit des elektrischen Antriebsstrangs bei einem Heckaufprall; geändert durch Ergänzung 1, in Kraft seit 9. Juni 2021 (Add.152 Änd.1).

UNECE-
Reglement
Nr. 154⁹⁵⁸

UNECE-Reglement Nr. 154 vom 22. Januar 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor, der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs und/oder der Messung des elektrischen Energieverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP); zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 1, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.153 Rev.1 Änd.1).

UNECE-
Reglement
Nr. 155⁹⁵⁹

UNECE-Reglement Nr. 155 vom 22. Januar 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Cybersicherheit und des Cybersicherheits-Managementsystems (Add.154).

UNECE-
Reglement
Nr. 156⁹⁶⁰

UNECE-Reglement Nr. 156 vom 22. Januar 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Softwareaktualisierung und des Softwareaktualisierungs-Managementsystems (Add.155).

UNECE-
Reglement
Nr. 157⁹⁶¹

UNECE-Reglement Nr. 157 vom 22. Januar 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des automatisierten Spurhaltesystems; geändert durch Ergänzung 1, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.156 Änd.1).

UNECE-
Reglement
Nr. 158

UNECE-Reglement Nr. 158 vom 10. Juni 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Einrichtungen zur Unterstützung der Sicht beim Rückwärtsfahren, und von Motorfahrzeugen im Hinblick auf das Erkennen ungeschützter Verkehrsteilnehmer hinter dem Fahrzeug, durch den Fahrer (Add. 157).

UNECE-
Reglement
Nr. 159

UNECE-Reglement Nr. 159 vom 10. Juni 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen im Hinblick auf das Anfahr-Informationssystem zur Erkennung von Fussgängern und Radfahrern (Add. 158).

UNECE-
Reglement
Nr. 160

UNECE-Reglement Nr. 160 vom 30. September 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen im Hinblick auf den Ereignisdatenspeicher (Unfalldatenschreiber) (Add. 159).

UNECE-
Reglement
Nr. 161

UNECE-Reglement Nr. 161 vom 30. September 2021 über einheitliche Vorschriften über den Schutz von Motorfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung und die Genehmigung der Schutzeinrichtung gegen unbefugte Benutzung (mittels einer Schließanlage) (Add. 160).

UNECE-
Reglement
Nr. 162

UNECE-Reglement Nr. 162 vom 30. September 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Wegfahrsperren und für die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Wegfahrsperre (Add. 161).

UNECE-
Reglement
Nr. 163

UNECE-Reglement Nr. 163 vom 30. September 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugalarmanlagen und die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Alarmanlage (Add. 162).

⁸⁴⁵ AS 2019 477
⁸⁴⁶ AS 2005 3765
⁸⁴⁷ AS 2005 3765
⁸⁴⁸ AS 2005 3765
⁸⁴⁹ AS 2005 3765
⁸⁵⁰ AS 2005 3765
⁸⁵¹ AS 2005 3765
⁸⁵² AS 2005 3765
⁸⁵³ AS 2011 891
⁸⁵⁴ AS 2005 3765
⁸⁵⁵ AS 2005 3765
⁸⁵⁶ AS 2011 891
⁸⁵⁷ AS 2005 3765
⁸⁵⁸ AS 2005 3765
⁸⁵⁹ AS 2005 3765
⁸⁶⁰ AS 2005 3765
⁸⁶¹ AS 2005 3765
⁸⁶² AS 2005 3765
⁸⁶³ AS 2005 3765
⁸⁶⁴ AS 2005 3765
⁸⁶⁵ AS 2005 3765
⁸⁶⁶ AS 2005 3765
⁸⁶⁷ AS 2005 3765
⁸⁶⁸ AS 2005 3765
⁸⁶⁹ AS 2005 3765
⁸⁷⁰ AS 2005 3765
⁸⁷¹ AS 2005 3765
⁸⁷² AS 2005 3765
⁸⁷³ AS 2005 3765
⁸⁷⁴ AS 2005 3765
⁸⁷⁵ AS 2005 3765
⁸⁷⁶ AS 2005 3765
⁸⁷⁷ AS 2005 3765
⁸⁷⁸ AS 2005 3765
⁸⁷⁹ AS 2011 891
⁸⁸⁰ AS 2005 3765
⁸⁸¹ AS 2005 3765
⁸⁸² AS 2005 3765
⁸⁸³ AS 2005 3765
⁸⁸⁴ AS 2005 3765
⁸⁸⁵ AS 2005 3765
⁸⁸⁶ AS 2005 3765
⁸⁸⁷ AS 2005 3765
⁸⁸⁸ AS 2005 3765
⁸⁸⁹ AS 2005 3765
⁸⁹⁰ AS 2005 3765
⁸⁹¹ AS 2005 3765
⁸⁹² AS 2005 3765
⁸⁹³ AS 2005 3765
⁸⁹⁴ AS 2011 891
⁸⁹⁵ AS 2005 3765
⁸⁹⁶ AS 2005 3765
⁸⁹⁷ AS 2005 3765
⁸⁹⁸ AS 2005 3765
⁸⁹⁹ AS 2011 891
⁹⁰⁰ AS 2005 3765
⁹⁰¹ AS 2005 3765
⁹⁰² AS 2011 891
⁹⁰³ AS 2011 891
⁹⁰⁴ AS 2005 3765
⁹⁰⁵ AS 2005 3765
⁹⁰⁶ AS 2005 3765
⁹⁰⁷ AS 2005 3765
⁹⁰⁸ AS 2005 3765
⁹⁰⁹ AS 2005 3765
⁹¹⁰ AS 2005 3765
⁹¹¹ AS 2005 3765
⁹¹² AS 2005 3765
⁹¹³ AS 2005 3765
⁹¹⁴ AS 2005 3765
⁹¹⁵ AS 2005 3765
⁹¹⁶ AS 2005 3765
⁹¹⁷ AS 2005 3765
⁹¹⁸ AS 2005 3765
⁹¹⁹ AS 2005 3765
⁹²⁰ AS 2011 891
⁹²¹ AS 2011 891
⁹²² AS 2011 891
⁹²³ AS 2011 891
⁹²⁴ AS 2011 891
⁹²⁵ AS 2011 891
⁹²⁶ AS 2011 891
⁹²⁷ AS 2011 891
⁹²⁸ AS 2011 891
⁹²⁹ AS 2011 891
⁹³⁰ AS 2011 891
⁹³¹ AS 2014 2611
⁹³² AS 2014 2611
⁹³³ AS 2014 2611
⁹³⁴ AS 2014 2611
⁹³⁵ AS 2014 2611
⁹³⁶ AS 2014 2611
⁹³⁷ AS 2014 2611
⁹³⁸ AS 2015 2435
⁹³⁹ AS 2015 2435
⁹⁴⁰ AS 2016 3693
⁹⁴¹ AS 2016 3693
⁹⁴² AS 2016 3693
⁹⁴³ AS 2017 3793
⁹⁴⁴ AS 2017 3793
⁹⁴⁵ AS 2017 3793
⁹⁴⁶ AS 2017 3793
⁹⁴⁷ AS 2017 3793
⁹⁴⁸ AS 2019 477
⁹⁴⁹ AS 2019 477
⁹⁵⁰ AS 2019 477
⁹⁵¹ AS 2019 477
⁹⁵² AS 2020 495
⁹⁵³ AS 2020 495
⁹⁵⁴ AS 2020 495
⁹⁵⁵ AS 2020 495
⁹⁵⁶ AS 2020 495
⁹⁵⁷ AS 2021 211
⁹⁵⁸ AS 2021 211
⁹⁵⁹ AS 2021 211
⁹⁶⁰ AS 2021 211
⁹⁶¹ AS 2021 211

13 OECD-Normenkodizes

OECD-Kodex

Titel

OECD-Normenkodizes gemäss Anhang 1 des Beschlusses vom Juli 2014 des Rates der OECD.

Kodex 3

Amtliche Prüfungen der Schutzeinrichtungen land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen (Gurtverankerungspunkte – dynamische Prüfung).

Kodex 4

Amtliche Prüfungen der Schutzeinrichtungen land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen (Gurtverankerungspunkte – statische Prüfung).

Kodex 5

Amtliche Prüfungen des Geräuschpegels in Position der Ohrenhöhe der Fahrzeugführer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen.

Kodex 6

Amtliche Prüfungen der vorderen Schutzeinrichtungen land- oder forstwirtschaftlicher Schmalspur-Zugmaschinen auf Rädern.

Kodex 7

Amtliche Prüfungen der hinteren Schutzeinrichtungen land- oder forstwirtschaftlicher Schmalspur-Zugmaschinen auf Rädern.

Kodex 8

Amtliche Prüfungen der Schutzeinrichtungen land- oder forstwirtschaftlicher Schmalspur-Zugmaschinen auf Raupen (Gleisketten).

Kodex 9

Amtliche Prüfungen der Schutzeinrichtungen von Teleskopladern (Prüfung gegen herabfallende Gegenstände und gegen das Überrollen von geländegängigen Teleskopladern für die Landwirtschaft).

Kodex 10

Amtliche Prüfungen der Schutzeinrichtungen gegen herabfallende Gegenstände auf land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen.

14 Europäische Normen

EN-Norm Nr.

Titel

EN 3

Tragbare Feuerlöscher; Feuerlöschmittel, Umweltschutz, Eigenschaften, Leistungsanforderungen und Prüfungen, Ausgaben EN3-7:2004 + A1:2007, EN3-8:2006 und EN3-10:2009.

EN 1501-1

Abfallsammelfahrzeuge – allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen – Teil 1: Hecklader, Ausgabe EN 1501-1:2011.

EN ISO 7731

Ergonomie – Gefahrensignale für öffentliche Bereiche und Arbeitsstätten – akustische Gefahrensignale, Ausgabe EN ISO 7731:2008.

EN 12640

Ladungssicherung auf Strassenfahrzeugen – Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung – Mindestanforderungen und Prüfung, Ausgabe EN 12640:2001.

EN 12642

Ladungssicherung auf Strassenfahrzeugen – Aufbauten an Nutzfahrzeugen – Mindestanforderungen, Ausgabe EN 12642:2017.

EN 60034

Drehende elektrische Maschinen für Bahn- und Strassenfahrzeuge, Ausgabe EN 60034-1:2010.

15 DIN-Normen

DIN-Norm Nr.

Titel

DIN 13164

Bordapotheke; Inhalt – Erste-Hilfe-Material, Ausgabe Januar 1998.

2 Arbeitsmotorwagen und Arbeitsmotoren

21 EU-Recht

EU-Grunderlass

Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Richtlinie 97/68/EG

Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/1628, ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53.

Verordnung (EU) 2016/1628

Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1068, ABl. L 230 vom 30.6.2021, S. 1.

Verordnung (EU)
2017/654

Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1398, ABl. L 299 vom 24.8.2021, S. 1.

Verordnung (EU) 2017/655 

Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Strassenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 334; geändert durch Verordnung (EU) 2018/987, ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 40.

Verordnung (EU) 2017/656 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäss der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 364; geändert durch Verordnung (EU) 2018/988, ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 46.

22 UNECE-Reglemente

UNECE-Reglement

Titel des Reglements mit Ergänzungen

UNECE-Reglement Nr. 96

UNECE-Reglement Nr. 96 vom 15. Dezember 1995 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motoren für land- und forstwirtschaftliche Traktoren und mobile Maschinen, die nicht für den Strassenverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor; zuletzt geändert durch Änderungsserie 05, in Kraft seit 29. Dezember 2018 (Add.95 Rev.3 Änd.2).

UNECE-Reglement Nr. 120⁹⁶²

UNECE-Reglement Nr. 120 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren für land- und forstwirtschaftliche Traktoren sowie für mobile Maschinen und Geräte, die nicht für den Strassenverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der Messung der Nutzleistung, des Nutzdrehmoments und des spezifischen Kraftstoffverbrauchs; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02, in Kraft seit 29. Dezember 2018 (Add.119 Rev.2).

⁹⁶² AS 2011 891

Anhang 3 ⁹⁶³

⁹⁶³ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).

Anhang 4 ⁹⁶⁴

⁹⁶⁴ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2352 ) , der V vom 6. Sept. 2000 ( AS 2000 2433 ), Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002 ( AS 2002 3176 ), Ziff. II vom 16. Jan. 2008 ( AS 2008 355 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 14. Okt. 2009 ( AS 2009 5705 ) und Ziff. II der V vom 2. März 2012, in Kraft sei 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).
(Art. 45 Abs. 1, 62 Abs. 2, 68 Abs. 3 und 4, 90 Abs. 1, 92 Abs. 2, 117 Abs. 2, 123 a Abs. 2)

Zeichen und Tafeln

1  Höchstgeschwindigkeitszeichen

(Art. 117 Abs. 2 sowie 62 Abs. 2, 144 Abs. 7 und 195 Abs. 5)

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]


Das Zeichen weist schwarze Zahlen auf weissem Grund und einen roten Rand auf. Es darf retroreflektierend sein.

zwei- und dreirädrige sowie Klein- und Leichtmotorfahrzeuge sowie Anhänger

andere
Fahrzeuge

Aussendurchmesser des Zeichens

10 cm

20 cm

Breite des roten Randes

  1,2 cm

  2,5 cm

Ziffern:

Höhe

  4 cm

  8 cm

Breite

  2 cm

  4 cm

Strichbreite

  0,5 cm

  1 cm

2  Zeichen für Fahrzeuge von Gehbehinderten

(Art. 92 Abs. 2)

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Der Grund des Zeichens ist blau, das Symbol weiss.

Seitenlänge des Quadrates 8 cm

Höhe des Symbols 6,5 cm

Breite des Symbols 6,5 cm

Strichbreite 0,4 cm

3  Zeichen für Fahrzeuge von Gehörlosen

(Art. 92 Abs. 2)

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Der Grund des quadratischen Zeichens (Seitenlänge gleich 8 cm) ist blau, das Sym­bol weiss.

4  Schweizerisches Landeszeichen

(Art. 45 Abs. 1)
Das Landeszeichen setzt sich aus den zwei lateinischen grossen Buchstaben «CH» zusammen. Sie müssen schwarz auf einer elliptischen weissen Fläche angebracht sein, deren Hauptachse waagrecht liegt.

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Mindestmasse:

Höhe der Ellipse 11,5 cm
Breite der Ellipse 17,5 cm
Höhe der Buchstaben   8 cm
Breite der Buchstaben   4 cm
Strichbreite   1 cm

5  Zeichen für Lernfahrzeuge

(Art. 27 Abs. 1 VRV)
Die quadratförmige Tafel ist möglichst senkrecht und gut sichtbar an der Rückseite des Fahrzeuges zu befestigen. Der Grund der Tafel ist von blauer, das «L» von weisser Farbe.

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Masse der L-Tafel für:

vierrädrige Fahrzeuge

zwei- u. drei­rädrige Fzge sowie Klein- u.
Leichtmotorfzge.

Seitenlänge des Quadrates

Höhe des «L»

Länge des waagrechten
«L»-Striches

Strichbreite des «L»

16,0 cm

10,0 cm

  6,0 cm

  2,0 cm

12,0 cm

  8,0 cm

  5,0 cm

  1,5 cm

6  Winkkelle

(Art. 90 Abs. 1)
Die Anzeigetafel trägt einen weissen Pfeil auf rotem Grund; beide Farben müssen aus retroreflektierendem Material sein.
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

7  Zeichen für Schülertransporte

(Art. 123 a Abs. 2)

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Der Grund der quadratischen Tafel mit abgerundeten Ecken ist hellgelb (selektivgelb) oder gelb (orangenfarbig), das
Sym­bol und der Rand sind schwarz.

Das Symbol hat demjenigen des
Gefah­ren­signals 1.23 zu entsprechen.

Seitenlänge 40 cm

Randbreite   2 cm

7 a    Beispiele für Hinweisschilder betreffend Gurtentragpflicht

(Art. 3 a Abs. 3 VRV)

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Die Symbole sind weiss,
der Grund blau.

8  Hintere Markierungstafeln für bestimmte Motorwagen

(Art. 68 Abs. 3)
Anordnung I
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Anordnung II
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Anordnung III
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Anordnung IV
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

9  Hintere Markierungstafeln für Anhänger und Sattelanhänger

(Art. 68 Abs. 3)
Anordnung I
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Anordnung II
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Anordnung III
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Anordnung IV
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

10  Heckmarkierungstafel für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h

(Art. 68 Abs. 4)
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
(1)  rotes retroreflektierendes Material oder prismatische Rückstrahler (Klasse 1 und Klasse 2)
(2)  rotes fluoreszierendes Material (Klasse 1) oder rotes retroreflektierendes Material (Klasse 2)
Anbringung
In der Breite:
Ist nur eine Heckmarkierungstafel angebaut, so muss sich diese in der linken Fahrzeughälfte befinden oder in der Fahrzeuglängsachse.
In der Höhe:
Unterkante nicht weniger als 0,25 m vom Boden;
Oberkante nicht mehr als 1,50 m vom Boden.
Zwei Heckmarkierungstafeln sind symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeugs in gleicher Höhe über dem Boden anzubringen.
Ausnahmen:
Können bei besonderen Fahrzeugen, namentlich bei Arbeitsfahrzeugen, wegen ihrer Bauart oder Verwendung die Höhenvorschriften nicht eingehalten werden, so sind die Heckmarkierungstafeln möglichst nahe an den vorgeschriebenen Stellen anzubringen.

11  Zeichen für S-Verkehr

(Art. 1 der V vom 20. Sept. 2002 über den S-Verkehr, VSV⁹⁶⁵)
Das Zeichen ist möglichst senkrecht und gut sichtbar an der Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs resp. der Fahrzeugkombination zu befestigen. Der Grund des quadratischen Zeichens ist rot, das «S» gelb. Die Mindestmasse betragen:

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Seitenlänge:

Höhe des «S»:

Breite des «S»:

Strichbreite des «S»:

25 cm

²/3 Seitenlänge

¹/2 Seitenlänge

¹/10 Seitenlänge

⁹⁶⁵ SR 741.631

Anhang 5 ⁹⁶⁶

⁹⁶⁶ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2352 ), 6. Sept. 2000 ( AS 2000 2433 ), vom 21. Aug. 2002 ( AS 2002 3218 ), vom 16. Juni 2003 ( AS 2003 1819 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2005 ( AS 2005 4111 ), Ziff. II der V vom 28. März 2007 ( AS 2007 2109 ), vom 16. Jan. 2008 ( AS 2008 355 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 14. Okt. 2009 ( AS 2009 5705 ), Ziff. II der V vom 2. März 2012 ( AS 2012 1825 ), Ziff. II Abs. 2 der V vom 21. Jan. 2015 ( AS 2015 465 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 16. Nov. 2016 ( AS 2016 5133 ), vom 21. Nov. 2018 ( AS 2019 253 ) und Ziff. II der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).
(Art. 50 Abs. 2, 52 Abs. 5, 177 Abs. 3)

Rauch‑, Abgas- und Verdampfungsmessung

1 Rauchmessung bei Selbstzündungsmotoren

11 Volllastmessung

111 Anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens von Motorwagen mit einem Selbstzündungsmotor ist eine Volllastmessung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, dem UNECE-Reglement Nr. 83 oder dem UNECE-Reglement Nr. 24 durchzuführen. Keine Volllastmessung ist erforderlich für Motorwagen, deren Selbstzündungsmotoren der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, den Anforderungen der Stufe IV der Richtlinie 97/68/EG oder der Verordnung (EU) 2016/1628 entsprechen.
112 Anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens von Traktoren, Arbeits- und Motorkarren, die mit einem Selbstzündungsmotor ausgerüstet sind, genügt eine Volllastmessung nach der Richtlinie 77/537/EWG. Keine Volllastmessung ist erforderlich für Fahrzeuge, deren Selbstzündungsmotoren den Anforderungen der Stufe IV der Richtlinie 97/68/EG oder der Verordnung (EU) 2016/1628 entsprechen.
113 Zusätzlich ist stets eine Beschleunigungsmessung nach Ziffer 12 durchzuführen. Das Resultat ist in der Typengenehmigung oder im Datenblatt oder bei nicht typengenehmigten Fahrzeugen im Fahrzeugausweis einzutragen.
114 Die Bestimmungen der Ziffern 111–113 gelten auch für Fahrzeuge, wel­che von der Typengenehmigungspflicht befreit sind.

12 Trübungsmessung nach der Methode der freien Beschleunigung

121 Die Trübungsmessung bei freier Beschleunigung für Motorwagen hat nach Anhang IV der Richtlinie 77/537/EWG oder nach Anhang 5 des UNECE-Reglements Nr. 24 zu erfolgen. Keine Trübungsmessung ist erforderlich für Motorwagen, deren Selbstzündungsmotoren der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, den Anforderungen der Stufe IV der Richtlinie 97/68/EG oder der Verordnung (EU) 2016/1628 entsprechen.
122 Die Trübungsmessung bei freier Beschleunigung für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motor­fahrzeuge hat nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und nach An­hang III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 zu erfolgen. Keine Trübungsmessung ist erforderlich bei Motorschlitten.

13 Kontrolle des Auspuffrauches von Auge

131 Wird bei der Überwachung des Verkehrs an einem Fahrzeug eine länger dauernde, deutlich sichtbare Rauchbildung festgestellt, so ist eine Abgas-Nachkontrolle nach Artikel 36 durchzuführen oder bei der Zulassungs­behörde zu veranlassen.
132 Eine nur momentane Rauchbildung, z. B. beim Anlassen, beim Beschleu­nigen, beim Gangwechsel oder nach dem Ausschalten der Motorbremse, sowie eine leichte Rauchbildung in Höhen über 1000 m ü. M. ist unbe­achtlich.

2 Abgas- und Verdampfungsmessung bei Fremdzündungs- und Selbstzün­dungsmotoren

21 Verfahren und Grenzwerte

211 Motorwagen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren müssen, soweit sie unter den entsprechenden Anwendungsbereich fallen, den folgenden Vorschriften entsprechen: a. Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder UNECE-Reglement Nr. 83;
b. Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder UNECE-Reglement Nr. 49.
211.1 Ausgenommen sind: a. Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h;
b. Arbeitsmotorwagen;
c. Motorkarren;
d. Traktoren;
e. Raupenfahrzeuge.
211.2 Für Fahrzeuge der Klasse M 1 mit besonderer Zweckbestimmung (Verordnung (EU) 2018/858), die auf der Basis von Fahrzeugen einer anderen Klasse aufgebaut sind, genügt es, wenn sie hinsichtlich der Abgasemissionen den für das Basisfahrzeug geltenden Anforderungen entsprechen.
211 a
Fremd- und Selbstzündungsmotoren von Arbeitsmotorwagen sowie Arbeits­motoren müssen der Richtlinie 97/68/EG, der Verordnung (EU) 2016/1628 oder dem UNECE-Reglement Nr. 96 entsprechen.
211 a .1
211 a .2
Werden Fahrzeuge der Klasse M oder N, die der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder dem UNECE-Reglement Nr. 83 entsprechen, nachträglich zu Arbeitsmotorwagen umgebaut oder wird ihre Höchstgeschwindigkeit ohne Änderung an der abgasrelevanten Ausrüstung herabgesetzt, so genügt es, wenn sie hinsichtlich der Abgasemissionen den für das Basisfahrzeug geltenden Anforderungen entsprechen.
211 b
Fremd- und Selbstzündungsmotoren von Traktoren und Motorkarren müssen entsprechen: – der Richtlinie 97/68/EG,
– der Richtlinie 2000/25/EG,
– der Verordnung (EU) 2016/1628,
– der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/96,
– der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2018/985, oder
– dem UNECE‑Reglement Nr. 96.
211 b. 1
Ausgenommen sind Motoren von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h.
211 c
Für Selbstzündungsmotoren von Lastwagen mit einem Gesamtgewicht bis 7,50 t und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h genügt es, wenn sie der Richtlinie 97/68/EG oder dem UNECE-Reglement Nr. 96 entsprechen. Sie müssen in diesem Fall mit einem zur LRV⁹⁶⁷ konformen Partikelfilter oder einem bezüglich Emissionen gleichwertigen System ausgerüstet sein.
212 Motorräder, Leicht ‑, Klein- und dreiräd ­rige Motorfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren müssen der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 entsprechen. Ausgenommen sind Motorschlitten. Bei nachträglichem Umbau von Leicht- und Kleinmotorfahrzeugen auf Raupen gelten hinsichtlich der Abgasemissionen die für das Basisfahrzeug geltenden Anforderungen. Der Nachweis für das Basisfahrzeug bleibt weiterhin gültig.
212 a
Fremd- und Selbstzündungsmotoren von Motorschlitten, Motoreinachsern und Motorhandwagen müssen der Verordnung (EU) 2016/1628 oder dem UNECE-Reglement Nr. 96 entsprechen.
213 Für Fremd- und Selbstzündungsmotoren von Motorfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis 12,0 t und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h genügt es, wenn sie der Verordnung (EU) 2016/1628 oder dem UNECE-Reglement Nr. 96 entsprechen.
214 Motorfahrräder mit Fremdzündungsmotoren müssen der FAV 4⁹⁶⁸ entsprechen. Ausgenommen sind Motorfahrräder, für die eine Genehmigung nach den Anforderungen von Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG mindestens in der Fassung der Richtlinie 2013/60/EU vorliegt oder die der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 entsprechen.
215 Das UVEK kann auch andere, nicht nach den Ziffern 211–214 durch­geführte Ab­gas- und Verdampfungsmessungen anerkennen, wenn sie nach Kriterien durchge­führt wurden, die den schweizerischen Vorschriften gleichwertig sind.
216 Die Ziffern 211, 211 a , 211 b , 211 c , 212, 213 und 215 gelten auch für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigungspflicht befreit sind.
⁹⁶⁷ SR 814.318.142.1
⁹⁶⁸ SR 741.435.4

22 Einzelprüfungen

Bei Einzelprüfungen von leichten Motorwagen ist in der Regel eine Abgas-Nach­­kontrolle nach Artikel 36 unter Verwendung typenge­nehmigter Messgeräte durchzuführen.

23 Kurbelgehäuse-Entlüftung

231 Gase und Dämpfe aus dem Kurbelgehäuse von Verbrennungsmotoren müssen dem Motor vollständig zur Verbrennung zurückgeführt werden.
232 Die Kontrolle erfolgt, sofern keine anderen Bestimmungen gelten, durch Augenschein. Geprüft werden die Montage und der Zustand der für die Rückfüh­rung der Gase und Dämpfe aus dem Kurbelgehäuse zur Verbren­nung dienenden Einrich­tungen und Teile, wie Leitungen, Schrauben­­anschlüsse, Deckel usw.

Anhang 6 ⁹⁶⁹

⁹⁶⁹ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2352 ), vom 21. Aug. 2002 ( AS 2002 3218 ) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2005 ( AS 2005 4111 ), Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008 ( AS 2008 5567 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 14. Okt. 2009 ( AS 2009 5705 ), Ziff. I 1 der V vom 8. Sept. 2010 über die Änderung von Bestimmungen über Mess­mittel für die Schallmessung ( AS 2010 4489 ), Ziff. II der V vom 2. März 2012 ( AS 2012 1825 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 16. Nov. 2016 ( AS 2016 5133 ), vom 21. Nov. 2018 ( AS 2019 253 ) und Ziff. II der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).
(Art. 53 Abs. 1, 177 Abs. 1)

Geräuschmessung

1 Umfang

11 Verfahren und Grenzwerte

111 Motorfahrzeuge müssen hinsichtlich der Geräuschmessung die Anforde­rungen entsprechend ihrer Kategorien- und Klasseneinteilungen erfüllen. Das Ergebnis ist massgebend für die Zulassung der Fahrzeuge. Bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb kann auf die Geräuschmessung verzichtet werden, sofern das Geräusch nicht als störend oder lästig auffällt.
111.1 Fahrzeuge der Klassen M und N müssen den folgenden Vorschriften entspre­chen: a. Richtlinie 70/157/EWG;
b. Verordnung (EU) Nr. 540/2014;
c. UNECE-Reglement Nr. 51; oder
d. UNECE-Reglement Nr. 59.
111.11 Die folgenden Fahrzeuge sind von Ziffer 111.1 ausgenommen und müssen den Anforderungen der Ziffer 111.4 genügen: a. Arbeitsmotorwagen;
b. Motorkarren;
c. Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
111.12 Für Fahrzeuge der Klasse M 1 mit besonderer Zweckbestimmung (Verordnung (EU) 2018/858), die auf der Basis von Fahrzeugen einer anderen Klasse aufgebaut sind, genügt es, wenn sie hinsichtlich der Geräuschemissionen den für das Basisfahrzeug geltenden Anforderungen entsprechen.
111.2 Traktoren müssen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2018/985 entsprechen.
111.3 Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge müssen den folgenden, für den entsprechenden Fahrzeugtyp geltenden Vorschriften entsprechen: a. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014; oder
b. UNECE-Reglement Nr. 41.
111.31 Für Fahrzeuge mit rein elektrischem Antrieb gelten die Grenzwerte nach Ziffer 37.
111.4 Alle übrigen Fahrzeuge müssen den Ziffern 3, 42 und 44 entsprechen. Ausgenommen sind: a. Motorfahrräder, für die eine Genehmigung nach den technischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 vorliegt, welche die Einhaltung des mass­gebenden Grenzwertes nach Ziffer 37 bestätigt;
b. Raupen- und eisenbereifte Fahrzeuge (z. B. Walzen) und Motoreinachser, welche die Anforderungen nach Ziffer 112 einhalten;
c. Arbeitsfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich von Anhang 1 Ziffer 11 der Maschinenlärmverordnung des UVEK vom 22. Mai 2007⁹⁷⁰ (MaLV) fallen, soweit deren Motoren durch die MaLV erfasst werden.
112 Bei Raupen- und eisenbereiften Fahrzeugen (z.B. Walzen) sowie bei Motoreinachsern genügt eine Standmessung nach Ziffer 4, deren Resultat für die Zulassung massgebend ist. Das Resultat und die Messdrehzahl sind in der Typengenehmigung oder im Datenblatt oder bei nicht typengenehmigten Fahrzeugen im Fahrzeugausweis einzutragen.
113 Ausser bei den in Ziffer 112 genannten Motorfahrzeugarten ist zusätzlich eine Standmessung nach Ziffer 4 durchzuführen. Das Resultat und die Messdrehzahl sind in der Typengenehmigung oder im Datenblatt oder bei nicht typengenehmigten Fahrzeugen im Fahrzeugausweis einzutragen.
114 Druckluftgeräusche werden nach Ziffer 4 im Stand gemessen.
115 Die Ziffern 111–114 gelten auch für die Einzelprüfung vor der ersten Inverkehrsetzung von Fahrzeugen, die von der Typengenehmigungspflicht befreit sind.
⁹⁷⁰ SR 814.412.2

12 Einzelprüfungen

Bei Einzelprüfungen ist eine Standmessung nach Ziffer 4 durchzuführen. Dabei dürfen die in der Typengenehmigung oder im Datenblatt oder im Fahrzeugausweis eingetragenen Werte bei der Nahfeldmessung um höchstens 5 dB(A) und bei der «7-Meter-Messung» um höchstens 2 dB(A) überschritten werden. Eine zusätzliche Vor­beifahrtmessung kann angeordnet werden.

13 Konformitätsprüfung

Die Überprüfung der Fahrzeuge betreffend deren Übereinstimmung mit den Vor­schriften dieses Anhangs erfolgt nach Massgabe der TGV.

2 Messgeräte

21 Akustische Messungen

211 Für die Messmittel, die zur Geräuschmessung verwendet werden, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006⁹⁷¹ und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
212 Die Messung erfolgt durch die Schallpegel-Bewertung mit der A-Kurve (L A ) bei der Anzeigegeschwindigkeit «schnell»; das Ergebnis wird in Dezibel(A)-Einheiten, kurz dB(A), ausgedrückt.
⁹⁷¹ SR 941.210

22 Drehzahlmessgeräte

221 Für die Bestimmung der Motorendrehzahl ist mindestens ein Drehzahlmesser der Klasse 2,0 nach der Norm EN 60051-1, 2017, Direkt anzeigende analoge elektrische Messgeräte und ihr Zubehör – Teil 1: Definitionen und allgemeine Anforderungen für alle Teile, zu verwenden. Im Fahrzeug vorhandene Drehzahlmesser dürfen dazu nicht verwendet werden.
222 Die Drehzahlmesser müssen alle zwei Jahre vom METAS auf ihre Funk­tionstüchtigkeit hin überprüft werden.

3 Vorbeifahrtmessung

31 Messgelände

311 Geräuschmessungen sind auf einem freien, möglichst ebenen Platz durch­zuführen. Der Platz (mindestens zwischen den Linien AA’ und BB’) muss einen Strassenbelag aus Beton oder Asphalt aufweisen. Er darf nicht mit Schnee bedeckt sein und kein übermässiges Reifengeräusch verursachen. Auf beiden Seiten der Fahrspur CC’ muss mindestens 10 m Strassenbelag sein.
312 Im Umkreis von 20 m um das Mikrofon dürfen keine schallreflektierenden Gegenstände vorhanden sein. Grössere Hindernisse müssen mindestens 50 m ent­fernt sein.

32 Störgeräusche und Windeinfluss

321 Die Messungen müssen bei gutem, möglichst windstillem Wetter stattfin­den. Am Mikrofon ist ein Windschutz anzubringen.
322 Der Umgebungsschallpegel und andere Geräusche, die nicht vom Fahr­zeug stammen, sowie allfällige Windeinwirkungen müssen mindestens 10 dB(A) niedri­ger liegen als das Fahrgeräusch.
323 Zwischen dem Fahrzeug und den Mikrofonen und unmittelbar hinter die­sen dürfen sich während der Messung keine Personen aufhalten.

33 Messbedingungen

331 Die Messungen sind am leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder mit der ‑führerin besetzten Fahrzeug und – ausgenommen bei untrennbaren Fahr­zeugen – ohne Anhänger oder Sattelanhänger durchzuführen.
332 Vor Beginn der Messungen muss der Motor auf seine normalen Betriebs­bedingungen gebracht werden, namentlich in Bezug auf Temperaturen, Einstellun­gen, Zündkerzen, Vergaser und andere Teile. Bei automatisch gesteuerten Lüftern darf anlässlich der Geräuschmessung nicht in die Schaltautomatik eingegriffen wer­den.
333 Bei Fahrzeugen mit mehr als zwei angetriebenen Rädern ist nur die für normalen Strassenbetrieb vorgesehene Kraftübertragung einzuschalten.
334 Die Reifen müssen von einem Typ sein, der vom Hersteller oder von der Herstellerin üblicherweise auf diesem Fahrzeug montiert wird; der Reifen­druck bzw. die Reifendrücke müssen den Anforderungen an ein unbelade­nes Fahrzeug entspre­chen.
Abbildung 1
Messanordnung für die Vorbeifahrtmessung
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

34 Messanordnung

341 Das Mikrofon ist 1,20 m ± 0,10 m über dem Boden und in 7,50 m ± 0,20 m Abstand von der Mitte der Fahrspur CC’ anzuordnen (Abb. 1). Die Achse seiner höchsten Empfindlichkeit ist waagrecht anzuordnen; sie muss senkrecht zur Bahn des Fahrzeugs verlaufen (Linie CC’).
342 Auf der Prüfstrecke sind zwei Linien AA’ und BB’ zu markieren, die paral­lel zur Linie PP’ verlaufen und 10 m vor bzw. hinter dieser Linie liegen. Das Fahr­zeug muss sich der Linie AA’ mit gleichförmiger Geschwindigkeit entspre­chend den Bedingungen nach Ziffer 35 nähern. Bei Erreichen der Linie AA’ ist das Fahrzeug maximal zu beschleunigen (bei Fahrzeugen mit automatischem Getriebe ohne Betä­tigung der «Kickdown-Vorrichtung»), bis das Fahrzeugheck die Linie BB’ über­quert; in diesem Augenblick ist das Gaspedal bzw. der Gasdrehgriff loszulas­sen. Als Mess­ergebnis gilt der höchste festgestellte Schallpegel.
343 Bei untrennbaren Fahrzeugen wird der Nachlaufteil (z. B. Sattelanhänger, Anhänger) beim Überqueren der Linie BB’ nicht berücksichtigt.

35 Messmethode und Betriebszustand der Fahrzeuge

351 Arbeitsmotorwagen und Traktoren mit einer bauartbedingten Höchst­geschwindigkeit über 45 km/h.
351.1 Geschwindigkeit beim Heranfahren
351.11 Bei Motorwagen mit automatischen Getrieben, die mehrere Vorwärts-Vorwählstufen aufweisen, muss die gleichförmige Annäherungsgeschwin­digkeit in der entsprechenden Vorwählstufe der niedrigeren der beiden fol­genden Geschwin­digkeiten entsprechen: – Dreiviertel der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (gemessen bei der höchsten Motordrehzahl der grössten Motornutzleistung);
– 50 km/h.
351.12 Kommt es bei der Prüfung von Motorwagen mit automatischem Getriebe und mehr als zwei getrennten Übersetzungen zu einem Zurückschalten in die klein­ste Abstufung, so kann der Hersteller oder die Herstellerin sich für eines der beiden folgenden Prüfverfahren entscheiden: – entweder wird die Geschwindigkeit des Fahrzeugs auf höchstens 60 km/h erhöht, um dieses Zurückschalten zu verhindern;
– oder die Geschwindigkeit von 50 km/h wird beibehalten, die Treib­stoff­zufuhr zum Motor jedoch auf höchstens 95 Prozent der für die Volllast erforderlichen Menge begrenzt; diese Bedingung gilt als er­füllt:
– bei Motoren mit Fremdzündung, wenn der Öffnungswinkel der Dros­selklappe 90 Prozent beträgt;
– bei Motoren mit Selbstzündung, wenn die Bewegung der Regelstan­ge der Einspritzpumpe auf 90 Prozent ihres Hubes begrenzt wird.
351.13 Ist der Motorwagen mit einem automatischen Getriebe ohne manuell betätigte Vorwähleinrichtung für die Vorwärtsfahrmöglichkeiten ausge­stattet, so ist das Fahrzeug mit Annäherungsgeschwindigkeiten von 30, 40 und 50 km/h zu prü­fen; die Geschwindigkeit darf jedoch in keinem Fall höher als Dreiviertel der bau­artbe­dingten Höchstgeschwindigkeit sein. Mass­gebend ist der dabei gemessene höchste Schallpegel.
351.2 Wahl der Abstufung beim Schaltgetriebe
351.21 Nicht automatisches, handgeschaltetes Getriebe (gilt auch für Handschalt­getriebe in Verbindung mit Wandlern).
351.211 Leichte Motorwagen, die mit einem Schaltgetriebe mit nicht mehr als vier Abstufungen (Vorwärtsfahrmöglichkeiten) ausgerüstet sind, werden in der zweiten Abstufung geprüft.
351.212 Leichte Motorwagen mit einem Getriebe, das mehr als vier Abstufungen (Vorwärtsfahrmöglichkeiten) aufweist, werden nacheinander in der zwei­ten und dritten Abstufung geprüft. Dabei sind lediglich diejenigen Gesamtübersetzungsver­hältnisse zu berücksichtigen, die für normalen Stras­senbetrieb bestimmt sind. Aus den beiden ermittelten Schallpegeln wird das arithmetische Mittel gebildet.
351.213 Schwere Motorwagen, bei denen die Anzahl Abstufungen (Vorwärts­fahrmöglichkeiten) X beträgt (einschliesslich derjenigen Abstu­fungen, die durch ein Zusatzgetriebe oder durch eine Achse mit mehreren Überset-
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
nächsten darüber gele­gene Abstu­fung für die erste Messung zu wählen). Massgebend ist der dabei gemes­sene höch­ste Schallpegel.
351.214 Bei leichten Motorwagen sind allfällig vorhandene Geländegänge (Ziff. 351.215) weder für die Bestimmung der Anzahl Abstufungen noch für die Wahl der Abstufung für die Prüfung zu berücksichtigen. Bei schwe­ren Motorwagen sind Abstufungen, die nur mit eingeschaltetem Zusatz­antrieb (Ziff. 333) eingelegt werden können oder die diesen automatisch ein­schalten, für die Prüfung nicht zu be­rücksichtigen.
351.215 «Geländegänge» sind Getriebeabstufungen, die vom Fahrzeughersteller oder von der -herstellerin in seinen Unterlagen als speziell für die Verwen­dung im Gelände bezeichnet werden. Voraussetzung für die Anerkennung von so bezeichne­ten Geländegängen ist jedoch, dass das Fahrzeug – bela­den auf das garantierte Ge­samtgewicht – in einer Steigung von 15 Prozent in der ersten Strassenabstufung einwandfrei anfahren kann und die in den Geländegängen erreichbare Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 15 km/h beträgt. Ist ein Durchschalten zwischen Gelände- und Strassenabstufungen nicht möglich, so werden die Geländegänge in jedem Fall für die Geräuschmes­sung nicht berücksich­tigt.
351.22 Automatisches Getriebe mit manuell betätigter Vorwahl Bei der Prüfung muss sich der Vorwähler in der vom Hersteller oder von der Her­stellerin für «normale» Fahrt empfohlenen Stellung befinden.
352 …
353 Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h sowie Motorfahrräder
Das Geräusch dieser Fahrzeuge ist zu messen, währenddem sie die Prüf­strecke zwischen den Linien AA’ und BB’ mit der tatsächlich erreichbaren Höchst­ge­schwindigkeit durchfahren; kann diese aus betriebstechnischen Gründen zwischen den Linien AA’ und BB’ nicht erreicht werden, so ist die Prüfstrecke mit der Ge­schwindigkeit zu durchfahren, welche in der nächstkleineren Getriebestufe der im Fahrbetrieb erreichbaren Höchstdreh­zahl entspricht.

36 Anzahl der Messungen und Auswertung

361 Auf jeder Seite des Fahrzeugs ist mindestens je eine Messreihe mit zwei Messungen vorzunehmen.
362 Um der Ungenauigkeit der Messgeräte Rechnung zu tragen, sind die wäh­rend der Messung von den Geräten abgelesenen Werte um 1 dB(A) zu ver­ringern.
363 Die Messungen sind gültig, wenn der Unterschied zwischen den zwei auf­einanderfolgenden Messungen auf derselben Seite des Fahrzeugs nicht mehr als 2 dB(A) beträgt.
364 Massgebend für die Beurteilung des Geräusches ist der höchste gemessene Schallpegel. Falls dieser Wert den für das zu prüfende Fahrzeug geltenden Grenz­wert (Ziff. 37) um nicht mehr als 1 dB(A) überschreitet, ist eine zweite Messreihe mit je zwei Messungen durchzuführen. Pro Fahrzeug­seite müssen von den zwei Messreihen drei der vier erhaltenen Messergeb­nisse innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen liegen.

37 Grenzwerte

Die nachstehenden Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

Fahrzeugart/Geräuschquelle

Grenzwert
in dB(A)

1. Motorfahrräder

66

2. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge siehe Ziffer 111.3

3. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer Motorleistung:
≤ 4 kW
> 4 kW

71

75

4. Leichte Motorwagen, ausgenommen Fahrzeuge nach den Ziffern 8–10, mit einer bauartbedingten Höchst-
geschwindigkeit von über 25 km/h siehe Ziffer 111.1

5. Leichte Motorwagen, ausgenommen Fahrzeuge nach den Ziffern 8–10, mit einer bauartbedingten Höchst-
geschwindigkeit von höchstens 25 km/h

77

6. Schwere Motorwagen, ausgenommen Fahrzeuge nach den Ziffern 8–10, mit einer bauartbedingten Höchst­geschwindigkeit von über 25 km/h siehe Ziffer 111.1

7. Schwere Motorwagen, ausgenommen Fahrzeuge nach den Ziffern 8–10, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h und einer Motorleistung:
≤ 75 kW
> 75 kW – ≤ 150 kW
> 150 kW

80

82

84

8. Arbeitsmotorwagen mit einer bauartbedingten Höchst­geschwindigkeit von:
≤ 30 km/h
> 30–≤ 45 km/h
> 45 km/h

85

86

87

9. Motorkarren mit einer Motorleistung:
≤ 150 kW

84

> 150 kW

86

10. Traktoren (siehe Ziffer 111.2)

4 Standmessung sowie Messung von Druckluftgeräuschen

41 Allgemeine Bestimmungen

411 Messgelände
411.1 Die Messungen sind am stehenden Fahrzeug in einer Umgebung ohne starke Störgeräusche durchzuführen.
411.2 Der Messplatz muss eben sein, einen Strassenbelag aus Beton oder Asphalt aufweisen und darf nicht mit Schnee bedeckt sein. Bei Raupenfahrzeugen, die nur auf Schnee verwendet werden, kann das Geräusch auf einem mit har­tem Schnee be­deckten Platz gemessen werden.
411.3 Im Umkreis von 20 m um das Mikrofon dürfen keine schallreflektierenden Gegenstände vorhanden sein. Messanlagen, die wegen ihrer geometrischen Bau­weise diesen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen nur verwendet werden, wenn das METAS aufgrund einer Prüfung festgestellt hat, dass sie gleichwertigen Bedingun­gen entsprechen.
412 Störgeräusche und Windeinfluss
412.1 Der Umgebungsschallpegel und andere Geräusche, die nicht vom Fahr­zeug stammen, sowie allfällige Windeinwirkungen, müssen mindestens um 10 dB(A) un­ter dem Messresultat liegen.
412.2 Am Mikrofon ist ein Windschutz anzubringen.
412.3 Ausser dem Beobachter, der das Messgerät bedient, darf sich niemand in der Messzone aufhalten.
413 Messmethode
413.1 Anzahl der Messungen
413.11 Es sind, unter Vorbehalt von Ziffer 431, mindestens zwei Messungen je Messpunkt vorzunehmen. Die Mes­sung gilt als gesichert, wenn sich zwei aufeinander folgende Messungen um höch­stens 1 dB(A) voneinander unter­­scheiden. Massgebend ist der höhere dieser zwei gemessenen Schallpegel.
413.12 Bei Druckluftgeräuschen ist der höchste gemessene Schallpegel mass­gebend.
413.2 Aufstellung und Vorbereitung des Fahrzeugs
413.21 Das Fahrzeug ist im Zentrum des Messplatzes aufzustellen, das Getriebe in Neutralstellung, die Kupplung eingerückt.
413.22 Vor Beginn der Messungen ist der Motor auf normale Betriebstemperatu­ren zu bringen.
413.23 Kühlventilatoren und andere vom Motor angetriebene Aggregate müssen während der Messung in Betrieb sein. Elektromagnetisch geschaltete Lüf­ter müssen für die Messungen kurzgeschlossen und Lüfter mit selbsttätig regulierender Dreh­zahl nach den Angaben des Fahrzeugherstellers oder der ‑herstellerin eingestellt sein.

42 Standmessung nach der «7-Meter-Messmethode»

Für Fahrzeuge der Ziffern 111.4 und 112 richtet sich die 7-Meter-Stand­messung nach den Ziffern 42–422.2.
Für Traktoren richtet sich diese Standmessung nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2018/985.
421 Messanordnung für Fahrzeuge nach den Ziffern 111.4 und 112
Das Mikrofon ist in einer Höhe von 1,2 m über dem Boden und in einer Entfernung von 7 m rechtwinklig zum Fahrzeugrand in Fahrzeugmitte auf­zustellen.
Abbildung 2
Messanordnung
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
422 Betriebszustand
422.1 Die Geräuschmessung ist, ausgenommen bei Fahrzeugen nach Ziffer 422.2, bei Dreiviertel der stabilisierten höchsten Drehzahl der grössten Motornutz­leistung durchzuführen. Ist die Messung technisch nicht möglich, ist bei der noch stabilisierbaren Drehzahl zu messen, die der vorgeschriebenen Drehzahl am nächsten liegt.
422.2 Bei Raupen- und eisenbereiften Fahrzeugen (z. B. Walzen) sowie bei Motoreinachsern ist die Geräuschmessung bei der höchsten Drehzahl der grössten Mo­tornutzleistung durchzuführen.
423 Grenzwerte
Bei der «7-Meter-Standmessung» dürfen folgende Grenzwerte nicht über­schritten werden:

Fahrzeugart

Grenzwert
in dB(A)

1. Raupen- und eisenbereifte Fahrzeuge mit einer Motorleistung von:
< 150 kW
≥ 150 kW


78

80

2. Motoreinachser

80

43 Standmessung im «Nahfeld»

431 Für Fahrzeuge der Klassen M und N, für Motorräder, ausgenommen Motorschlitten, sowie für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge erfolgt eine Standmessung im Nahfeld.
432 Die Anforderungen an die Standmessung im Nahfeld richten sich für: a. Fahrzeuge der Klassen M und N: nach Anhang I Ziffer 5.2.3 der Richtlinie 70/157/EWG, nach der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 51;
b. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge: nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 41.
Abbildungen 3–5 …

44 Messung von Druckluftgeräuschen

441 Messanordnung für die Druckluftmessung
Das Mikrofon ist in einer Höhe von 1,20 m über dem Boden und in einer Entfernung von 7 m rechtwinklig vom Fahrzeugrand in Fahrzeugmitte auf­zustellen.
Abbildung 6
Messanordnung
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
442 Betriebszustand
442.1 Die Druckluftanlage muss vor jeder Messung auf den höchsten Betriebs­druck gebracht werden; die Messung erfolgt bei abgestelltem Motor.
442.2 Die Kompressor-Abschaltgeräusche werden bei im Leerlauf arbeitendem Motor gemessen.
443 Grenzwerte
Der nachstehende Grenzwert darf nicht überschritten werden:

Geräuschquelle

Grenzwert
in dB(A)

Druckluftgeräusche

72

Anhang 7 ⁹⁷²

⁹⁷² Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2352 ), vom 6. Sept. 2000 ( AS 2000 2433 ), vom 21 Aug. 2002 ( AS 2002 3218 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2005 ( AS 2005 4111 ), vom 14. Okt. 2009 ( AS 2009 5705 ), Ziff. II der V vom 2. März 2012 ( AS 2012 1825 ), Ziff. II Abs. 2 der V vom 21. Jan. 2015 ( AS 2015 465 ) vom 15. April 2015 ( AS 2015 1321 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 16. Nov. 2016 ( AS 2016 5133 ), vom 21. Nov. 2018 ( AS 2019 253 ) und Ziff. II der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).
(Art. 103 Abs. 3, 126 Abs. 2, 127 Abs. 5 Bst. b, 145 Abs. 2, 147 Abs. 3, 149 Abs. 2, 153 Abs. 2, 157 Abs. 3, 160 Abs. 2, 163 Abs. 2, 169, 174 Abs. 2, 178 Abs. 5, 179 Abs. 6, 189 Abs. 3, 199 Abs. 2, 201 Abs. 2, 214 Abs. 4)

Bremsen Prüfverfahren und Wirkvorschriften

1 Prüfverfahren für Fahrzeuge, die unter internationale Vorschriften fallen

11 Allgemeine Anforderungen

Die für die Bremsanlagen vorgeschriebene Wirkung bezieht sich auf den Bremsweg oder die mittlere Vollverzögerung.
Bei Beginn der Prüfung müssen die Reifen kalt sein. Die vorgeschriebene Bremswirkung muss erzielt werden, ohne dass die Räder blockieren, ohne dass das Fahrzeug seine Spur verlässt und ohne dass ungewöhnliche Schwingungen auftreten. Die Fahrbahn muss horizontal sein.
Der Bremsweg ist der vom Fahrzeug vom Beginn der Wirkung der Brems­anlage bis zum Stillstand zurückgelegte Weg; die Ausgangs­geschwin­digkeit ist die Geschwindigkeit im Augenblick, in dem die Bremsanlage zu wirken beginnt.
Die mittlere Vollverzögerung ist die durchschnittliche Geschwindigkeits­minderung in m/s² auf der Strecke, die vom Einsetzen der höchsten Bremskraft am Ende der Schwellzeit bis zum Stillstand des Fahrzeugs zurückgelegt wird.
Folgende Abkürzungen für Geschwindigkeiten werden verwendet:
v 1
=    Ausgangsgeschwindigkeit
v 2
=    Zielgeschwindigkeit
v max
=    bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

12 Prüfung der Wirksamkeit bei kalter Bremse (Prüfung Typ 0)

Für die Prüfung der Wirksamkeit bei kalter Bremse darf die an der Bremsscheibe oder aussen an der Trommel gemessene Temperatur nicht mehr als 100 °C und am Gehäuse von vollständig gekapselten Bremsen und Bremsen im Ölbad nicht mehr als 50 °C betragen. Das Fahrzeug muss in beladenem Zustand gemessen werden. Die Verteilung der Gewichte auf die Achsen muss den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin entsprechen. Jede Prüfung ist mit unbeladenem Fahrzeug zu wiederholen.
Die Prü­fung ist bei der für die jeweilige Fahrzeugklasse angegebenen Geschwindigkeit vor­zunehmen. Die für die jeweilige Klasse vorgeschriebene Mindestbremswirkung muss erreicht werden.

13 Prüfung des Heissbremsverhaltens der Bremse (Prüfung Typ I)

131
Vorbereitung
Für die Prüfung des Heissbremsverhaltens der Betriebsbremsanlage müs­sen die Bremsen des beladenen Fahrzeugs mit wiederholten Bremsungen wie folgt vorkonditioniert werden:

Fahrzeugklasse

v1

v2

Intervall maximal

Anzahl Zyklen

M1

80 % vmax, ≤ 120 km/h

½ v1

45 s

15

M2

80 % vmax, ≤ 100 km/h

½ v1

55 s

15

N1

80 % vmax, ≤ 120 km/h

½ v1

55 s

15

M3, N2, N3

80 % vmax, ≤ 60 km/h

½ v1

60 s

20

T, C

80 % vmax

½ v1

60 s

20

wahlweise, wenn vmax ≤ 40 km/h

0,05 v1

18

Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge Vorderrad / kombinierte Bremsen



70 % vmax, ≤ 100 km/h

½ v1

1000 m

10

Hinterrad

70 % vmax, ≤ 80 km/h

132
Wir kprüfung
Die Wirkprüfung muss sich unmittelbar anschliessen. Die Brems­wirkung darf nicht unter 60 % der mit kalter Bremse ermittelten Wirkung sinken. Bezogen auf die für die kalte Bremse geltenden Wirkungsanforderungen darf sie nicht unter folgende Werte sinken:
132.1 Fahrzeuge der Klasse M 1 : 75 %;
132.2 Fahrzeuge der Klassen M 2 , M 3 , N, T und C: 80 %;
132.3 Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge: 65 %.

14 Prüfung der Dauerbremswirkung (Prüfung Typ II oder Typ IIA)

Dauerbremsen von Traktoren und Fahrzeugen der Klassen N und M 2 müssen eine mittlere Verzögerung von mindestens 0,5 m/s² erreichen. Dauerbremsen von Gesellschaftswagen der Klasse M 3, ausgenommen Gesellschaftswagen der Klasse I, und von Fahrzeugen der Klasse N 3 , die zum Ziehen von Anhängern der Klasse O 4 zugelassen sind, müssen eine mittlere Verzögerung von mindestens 0,6 m/s² erreichen. Bei der Prüfung muss die Getriebestufe eingelegt werden, in welcher bei der Drehzahl der grössten Motornutzleistung die erreichbare Geschwindigkeit am nächsten bei 30 km/h liegt und die Motordrehzahl den vom Hersteller oder der Herstellerin vorgeschriebenen Höchstwert nicht überschreitet. Die mittlere Verzögerung ist über die Zeit und Geschwindigkeitsveränderung zu ermitteln.

15 Prüfung der Ansprech- und Schwellzeit

Alle Fahrzeuge, deren Bremsanlagen mindestens teilweise auf eine Ener­giequelle (Druckluft, Hydraulik) angewiesen sind, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
151 Bei einer Schnellbremsung darf die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Bremsbetätigung und dem Zeitpunkt, in dem die Verzögerung des Fahrzeugs, die Bremskraft an der am ungünstigsten gelegenen Achse oder der Druck in dem am ungünstigsten angeordneten Radbremszylinder den für die vorgeschriebene Bremswirkung erforderlichen Wert erreicht, höchstens 0,6 Sekunden betragen.
152 …
153 Die Messung erfolgt anhand der Vorschriften des UNECE‑Reglements Nr. 13, des UNECE-Reglements Nr. 13-H oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68.

16 Prüfung der Behälter und Energiequellen

Die Behälter und Energiequellen müssen den Prüfanforderungen des UNECE-Reglements Nr. 13, des UNECE-Reglements Nr. 13-H oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen.

17 Prüfung der Fahrzeuge mit Auflaufbremsanlagen

Die Prüfung von Fahrzeugen mit Auflaufbremsen besteht aus einem praktischen Fahrversuch zur Beurteilung des allgemeinen Bremsverhaltens (dynamische Prüfung), der Überprüfung der Auflaufeinrichtung und der Prüfung der Wirksamkeit. Die Bremswirkung richtet sich nach Ziffer 22.

18 Prüfung der automatischen Blockierverhinderer (ABV)

ABV-Einrichtungen an Motorwagen und deren Anhängern müssen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, dem UNECE-Reglement Nr. 13, dem UNECE-Reglement Nr. 13-H oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen. ABV-Einrichtungen an Motorrädern müssen der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder dem UNECE-Reglement Nr. 78 entsprechen.

19 Umgebaute Fahrzeuge, die auf Fahrzeugen einer anderen Klasse basieren

Für Fahrzeuge der Klasse M 1 mit besonderer Zweckbestimmung (Verordnung (EU) 2018/858), die auf der Basis von Fahrzeugen einer anderen Klasse aufgebaut sind, genügt es, wenn sie hinsichtlich der Bremsen den für das Basisfahrzeug geltenden Anforderungen entsprechen.

2 Wirkvorschriften für Fahrzeuge, die unter internationale Vorschriften fallen

Die Wirksamkeit der Bremsen kann insbesondere auch anlässlich der Nachprüfung über die Abbremsung nach dem folgenden Verfahren ermit­telt wer­den:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

21 Fahrzeuge der Klassen M, N, T und C

Die Bremsprüfungen nach den Ziffern 211, 212 und 214 sind mit aus­gekuppeltem Motor durchzuführen.
211
Betriebsbremse
Die Verzögerung muss mindestens betragen für Fahrzeuge der Klasse:

m/s²

v1

max. Betätigungskraft

Fuss

Hand

M1

5,8

100 km/h

500 N

N1

5,0

80 km/h

700 N

M2, M3, N2, N3

5,0

60 km/h

700 N

T, C vmax > 30 km/h

5,0

vmax

600 N

400 N

T, C vmax ≤ 30 km/h

3,55

vmax

600 N

400 N

212
Hilfsbremse
Die Verzögerung muss mindestens betragen für Fahrzeuge der Klasse:

m/s²

v1

max. Betätigungskraft

Fuss

Hand

M1

2,44

100 km/h

500 N

500 N

M2, M3

2,5

60 km/h

700 N

600 N

N1

2,2

70 km/h

700 N

600 N

N2

2,2

50 km/h

700 N

600 N

N3

2,2

40 km/h

700 N

600 N

T, C vmax > 30 km/h

2,2

30 km/h

600 N

400 N

T, C vmax ≤ 30 km/h

1,5

vmax

600 N

400 N

213
Feststellbremse
213.1 Die Feststellbremsanlage muss, auch wenn sie mit einer anderen Bremsanlage kombiniert ist, das beladene Fahrzeug auf folgenden Steigungen und Gefällen im Stillstand halten können: a. 20 Prozent bei Fahrzeugen der Klasse M 1 ;
b. 18 Prozent bei Fahrzeugen der Klassen M 2 , M 3 , N, T und C;
c. 40 Prozent bei Fahrzeugen der Klasse T4.3.
213.2 Bei Fahrzeugen, an denen ein Anhänger mitgeführt werden darf, muss die Feststellbrems­anlage des Zugfahrzeuges die miteinander verbundenen Fahrzeuge auf einer Steigung oder einem Gefälle von 12 Prozent im Stillstand halten können.
213.3 Bei Handbetätigung darf die Betätigungskraft 400 N bei den Fahrzeugen der Klasse M 1 und 600 N bei allen anderen Fahrzeugen nicht übersteigen. Bei Fussbetäti­gung darf die Betäti­gungskraft 500 N bei den Fahrzeugen der Klasse M 1 und 700 N bei allen übrigen Fahrzeugen nicht übersteigen.
213.4 Eine Feststellbremse, die mehrmals betätigt werden muss, bevor sie die vorge­schrie­bene Bremswirkung erreicht, kann zugelassen werden.
214
Restbremswirkung
Die Restbremswirkung der Betriebsbremsanlage muss bei Ausfall eines Teils ihrer Übertragungseinrichtung, bei einer Betätigungskraft von höchstens 700 N, min­destens betragen für Fahrzeuge der Klasse:

v1

beladen m/s²  

leer
m/s²

M2

60 km/h

1,5

1,3

M3

60 km/h

1,5

1,5

N1

70 km/h

1,3

1,1

N2

50 km/h

1,3

1,1

N3

40 km/h

1,3

1,3

T vmax > 60 km/h

40 km/h

1,3

1,3

22 Fahrzeuge der Klassen O, R und S

221
Betriebsbremse
Die Abbremsung muss beladen und unbeladen mindestens betragen für:
Normalanhänger 50 %
Sattelanhänger 45 %
Starrdeichselanhänger und Zentralachsanhänger 50 %
Anhänger mit v max bis 30 km/h 35 %
Bei Anhängern mit Druckluftbremsen darf der Druck während der Bremsprüfung in der Bremsleitung 6,5 bar und in der Vorratsleitung 7,0 bar nicht übersteigen.
Bei Anhängern mit hydraulischer Zweileitungsbremse darf der Druck während der Bremsprüfung in der Steuerleitung 115 bar nicht übersteigen und muss in der Zusatzleitung zwischen 15 und 18 bar liegen.
222
Feststellbremse
Die Feststellbremsanlage des Anhängers oder Sattelanhängers muss den beladenen, vom Zugfahrzeug getrennten Anhänger oder Sattelanhänger auf einer Steigung und einem Gefälle von 18 Prozent im Stillstand halten kön­nen. Die auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft darf 600 N nicht übersteigen.
223
Selbsttätige Bremse
Die Abbremsung der selbsttätigen Bremsanlage muss im Falle eines völli­gen Druckverlustes in der Vorratsleitung bei einer Prüfung des vollbelade­nen Fahr­zeuges mindestens 13,5 Prozent betragen.

23 Motorräder, Leicht‑, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge

Die Anforderungen an die Wirkung der Bremsanlagen von Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 78. Dabei wird folgende Klasseneinteilung, die nur für die Einreihung bezüglich der Bremswirkung gilt, vorgenommen: Klasse 1: Einspurige Kleinmotorräder;
Klasse 2: Mehrspurige Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge;
Klasse 3: Motorräder;
Klasse 4: Motorräder mit Seitenwagen;
Klasse 5: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge.
231
Ausgangsgeschwindigkeit
Die Ausgangsgeschwindigkeit für Fahrzeuge der Klassen 1 und 2 beträgt 40 km/h. Für Fahrzeuge der Klassen 3, 4 und 5 beträgt sie 60 km/h.
232
Bremsung auf ein Rad
Die Verzögerung muss bei der Bremsung mit der Vorderradbremse allein mindestens betragen für Fahrzeuge der:
Klasse 1: 3,4 m/s²
Klasse 2: 2,7 m/s²
Klasse 3: 4,4 m/s²
Klasse 4: 3,6 m/s²
Die Verzögerung muss bei der Bremsung mit der Hinterradbremse allein mindestens betragen für Fahrzeuge der:
Klassen 1 und 2: 2,7 m/s²
Klasse 3: 2,9 m/s²
Klasse 4: 3,6 m/s²
233
Bremsung bei teilweise kombinierten Bremsanlagen
Die Verzögerung muss bei der Bremsung mit der kombinierten Brems­anlage mindestens betragen für Fahrzeuge der:
Klassen 1 und 2: 4,4 m/s²
Klasse 3: 5,1 m/s²
Klasse 4: 5,4 m/s²
Klasse 5: 5,0 m/s²
234
Bremsung der zweiten Betriebsbremsanlage oder der Hilfsbremsanlage
Die Verzögerung muss mindestens betragen: 2,5 m/s²
235
Feststellbremsanlage
Die Feststellbremsanlage muss, auch wenn sie mit einer anderen Bremsanlage kombiniert ist, das beladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle von 18 Prozent im Stillstand halten können. Bei Fahrzeugen, an denen ein Anhänger mitgeführt werden darf, muss die Feststellbremsanlage des Zugfahrzeuges die voll beladene Fahrzeugkombination in einer Steigung und einem Gefälle von 12 Prozent im Stillstand halten können.
236
Betätigungskraft
Die für die vorgeschriebene Bremsverzögerung erforderliche Betätigungs­kraft darf höchstens betragen:
236.1 bei von Fuss betätigten Bremsen 500 N für Fahrzeuge der Klasse 5, 350 N für die Fahrzeuge der übrigen Klassen;
236.2 bei von Hand betätigten Bremsen 200 N für alle Fahrzeuge dieser Klas­sen;
236.3 bei der Betätigungseinrichtung der Feststellbremsanlage: a. Fussbetätigt 500 N
b. Handbetätigt 400 N

3 Prüfverfahren und Wirkvorschriften für Fahrzeuge, die nicht unter internationale Vorschriften fallen

31 Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremse

311
Allgemeine Bestimmungen
311.1 Die Bremsverzögerung muss vom leeren und vom beladenen Fahrzeug auf ebener Strasse mit trockenem Hartbelag erreicht werden. Die Bremswirkung muss bei kalten Bremsen (Temperatur an den Bremstrommeln oder Bremsscheiben unter 100 °C) erreicht werden. Gemessen wird die mittlere Verzögerung, die definiert ist als die durchschnittliche Geschwindigkeitsminderung in m/s² auf der Strecke, die vom Beginn der Betätigung der Bremsanlage (inklusive der Ansprech- und Schwellzeit) bis zum Stillstand des Fahrzeuges zurückgelegt wird. Kann mit einem Messgerät nur die maximale Verzögerung ermittelt werden, so muss sie mindestens 20 Prozent höher sein als die vorgeschriebene mittlere Verzögerung.
Die Wirksamkeit der Bremsen kann, insbesondere anlässlich der Nachprüfung, über die Abbremsung nach dem folgenden Verfahren ermittelt werden:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
311.2 Prüfgeschwindigkeit
Die Prüfgeschwindigkeit für die Prüfung der Betriebsbremse beträgt 50 km/h und für die Prüfung der Hilfsbremse 30 km/h. Erreicht ein Fahrzeug diese Geschwindigkeiten nicht, so ist es bei der möglichen Höchstgeschwindigkeit zu prüfen.
311.3 Betätigungskraft
Die für die vorgeschriebene Bremsverzögerung erforderliche Betätigungskraft darf höchstens betragen:
311.31 Bei von Fuss betätigten Bremsen 500 N für leichte Motorwagen, 700 N für die übrigen Fahrzeuge;
311.32 bei von Hand betätigten Bremsen 200 N für Fahrräder und Motorfahrräder, 400 N für leichte Motorwagen, 600 N für die übrigen Fahrzeuge.
311.4 Ansprech- und Schwellzeit
Bei einer Schnellbremsung darf die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Bremsbetätigung und dem Zeitpunkt, in dem die Verzögerung des Fahrzeugs, die Bremskraft an der am ungünstigsten gelegenen Achse oder der Druck in dem am ungünstigsten angeordneten Radbremszylinder den für die vorgeschriebene Bremswirkung erforderlichen Wert erreicht, höchstens 0,6 Sekunden betragen.
312
Arbeitsmotorwagen und Traktoren mit einer bauartbedingten Höchst ­g e schwindigkeit von mehr als 30 km/h
Die Verzögerung beziehungsweise die Abbremsung der Betriebsbremse muss mindestens betragen:

m/s²

Prozent

312.1

für die Betriebsbremse

4,1

50

312.2

für die Hilfsbremse

1,8

22

312.3 Die Feststellbremse muss das Wegrollen des vollbeladenen Motorwagens in Steigungen und Gefällen bis 18 Prozent, des vollbeladenen Anhängerzuges in Steigungen und Gefällen bis 12 Prozent verhindern und mechanisch so gesichert werden können, dass sie sich nicht von selbst löst.
313
Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h
Die Verzögerung beziehungsweise die Abbremsung der Betriebsbremse muss mindestens betragen:

m/s²

Prozent

313.1

für die Betriebsbremse

2,9

35

313.2

für die Hilfsbremse

1,8

22

313.3 Die Feststellbremse muss das Wegrollen des vollbeladenen Motorwagens in Steigungen und Gefällen bis 18 Prozent, des vollbeladenen Anhängerzuges in Steigungen und Gefällen bis 12 Prozent verhindern und mechanisch so gesichert werden können, dass sie sich nicht von selbst löst.
313a
Motorkarren, Arbeitskarren und Motoreinachser mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h sowie Motorhandwagen
Die Verzögerung beziehungsweise die Abbremsung der Betriebsbremse muss mindestens betragen:

m/s²

Prozent

313a.1

für die Betriebsbremse

1,8

22

313a.2

für die Hilfsbremse

1,3

16

314
Arbeitsanhänger, Anhänger an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwi n digkeit bis 30 km/h und land- und forstwirtschaftliche Anhänger
Die Verzögerung beziehungsweise die Abbremsung der Betriebsbremse muss mindestens betragen:

m/s²

Prozent

314.11

für Anhänger mit einer zulässigen Höchst­geschwindigkeit bis 30 km/h

2,9

35

314.12

für Anhänger mit einer zulässigen Höchst­geschwindigkeit von mehr als 30 km/h

4,1

50

314.2 Bei Anhängern mit hydraulischer Zweileitungsbremse darf der Druck während der Bremsprüfung in der Steuerleitung 115 bar nicht übersteigen und muss in der Zusatzleitung zwischen 15 und 18 bar liegen.
314.3 Bei Anhängern mit Druckluftbremsanlagen muss je nach System der Bremssteuerung unter folgenden Bedingungen mindestens die geforderte Abbremsung erreicht werden:
314.31 Bremssteuerung mit Druckabfall (CH-Bremsanlage):
Der Vorratsdruck muss zwischen 5,5 und 6,0 bar liegen. Während der Bremsenprüfung darf der Vorratsdruck 5,5 bar nicht übersteigen und die Bremssteuerleitung muss vollständig entleert (0 bar) sein.
314.32 Bremssteuerung mit Druckaufbau (EG-Bremsanlage):
Der Druck darf während der Bremsprüfung in der Bremsleitung 6,5 bar und in der Vorratsleitung 7,0 bar nicht übersteigen.
314.4 Die Abbremsung der selbsttätigen Bremsanlage muss beim vollbeladenen Fahrzeug mindestens 13,5 Prozent betragen.
314.5 Die Feststellbremse muss das Wegrollen des vollbeladenen Anhängers in Steigungen und Gefällen bis 18 Prozent verhindern. Sie muss mechanisch so gesichert werden können, dass sie sich nicht von selbst löst.
315
Motorfahrräder und Fahrräder
Die Verzögerung der Betriebsbremse muss mindestens betragen:

m/s²

315.1

für beide Bremsen zusammen

3,0

315.2

für eine Bremse

2,0

32 Heissbremswirkung

Zur Ermittlung der Heissbremswirkung der Bremsen ist das Fahrzeug dreimal rasch hintereinander aus 80 km/h oder aus der Höchstgeschwindigkeit, wenn diese kleiner ist, bis zum Stillstand abzubremsen.
Die Wirkprüfung muss unmittelbar anschliessen. Die Bremswirkung darf nicht unter 60 Prozent der mit kalter Bremse ermittelten Wirkung und bezogen auf die für die kalte Bremse geltenden Wirkungsanforderungen nicht unter 72 Prozent sinken.
Die Prüfung der Heissbremswirkung ist bei Motorfahrrädern und Fahrrädern nicht erforderlich.

33 Dauerbremse

Dauerbremsen müssen eine mittlere Verzögerung von mindestens 0,5 m/s² erreichen. Dabei muss die Getriebestufe eingelegt werden, in der bei der Drehzahl der grössten Motornutzleistung die erreichbare Geschwindigkeit am nächsten bei 30 km/h liegt und die Motordrehzahl den vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgeschriebenen Höchstwert nicht überschreitet.
Die mittlere Verzögerung ist über die Zeit und Geschwindigkeitsveränderung zu ermitteln.

4 Prüfanforderungen für Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen, deren Bremsanlage den internationalen Vorschriften entspricht, für die aber keine Teilgenehmigung vorliegt

Für diese Fahrzeuge wird die Typengenehmigung oder das Datenblatt ausgestellt, wenn sie die nachfolgenden Anforderungen erfüllen. Fahr­zeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, können unter den gleichen Bedingungen zugelassen werden.

41 Für die Prüfung erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen können von den Herstellern oder Herstelle­rinnen der Bremskomponenten bzw. des Fahrzeuges oder von einer aner­kannten Prüfstelle erstellt werden. Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstel­lung des Fahrzeuges die Aufbauricht­linien des Fahrzeugherstellers oder der ‑herstel­lerin berücksichtigt worden sind.
411 Für die Prüfung der Betriebsbremsanlage ist eine Bremsberechnung gemäss dem UNECE‑Reglement Nr. 13 oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 erforderlich; sie muss die nachfolgenden Unterlagen umfassen:
411.1 ein Schaltbild der Bremsanlage mit einer Stückliste der einzelnen Kom­po­nenten, alle Ausgangsdaten, den Rechengang, die Zuordnungsbänder sowie die gezeichneten Reibungsbedarfskurven; die Zusammenfassung benachbarter Achsen zu einer fiktiven Achse ist zulässig;
411.2 ein Diagramm, das die Funktion «Druck im Bremszylinder» in Abhän­gig­keit vom «Druck der Bremsleitung» [P zyl = f (p m )] für das beladene und das un­bela­dene Fahrzeug und die Funktion «Kraftabgabe des Bremszylinders» in Abhän­gig­keit des «Druckes im Bremszylinder» [F zyl = f (p zyl )] aufzeigt.
412 Für die Prüfung der Feststellbremsanlage ist eine Bremsberechnung gemäss dem UNECE‑Reglement Nr. 13 oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68, erforderlich; sie muss die nachfolgenden Unterlagen umfassen:
412.1 alle Ausgangsdaten, den Rechengang für die Festhaltewirkung und die Überprüfung des Reibungsbedarfs;
412.2 je nach Ausführung der Feststellbremsanlage entweder die Funktion «Kraftabgabe am Ende der Gewindespindel» (FSp) in Abhängigkeit von der «eingeleiteten Handkraft» oder die «Zylinderkraft an der Kolbenstange des Feder­speicherzylinders» (F B ).
413 Der Nachweis über die Erfüllung der Bremsprüfungen Typ I, Typ II, Typ IIA oder Typ III muss durch Berechnungen, die mittels der dazugehörigen Prüfprotokolle der Bezugsachsen erstellt wurden, erbracht werden.
414 Die Nachweise bezüglich der Zeitmessungen (Ansprech- und Schwellzeit) und der Behälterprüfungen müssen mittels Vorlage von Prüfungsberichten (Messungen an entsprechender Standard-Druckluftbremsanlage oder am Fahrzeug) erbracht werden.

42 Prüfverfahren

421
Sichtprüfung
Das zu prüfende Fahrzeug muss mit den in den Unterlagen aufgeführten Angaben übereinstimmen. Die vorgeschriebenen Prüfanschlüsse von 16 mm Durchmesser müssen vorhanden und die erforderlichen Schilder für den automatisch lastabhängigen Bremskraftregler (ALB-Regler) müssen nach Anhang 10 Absatz 7 des UNECE‑Reglements Nr. 13 oder nach Anhang II Anlage 1 Ziffer 6 der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 angebracht sein.
422
Funktions- und Wirkprüfung
422.1 Die tatsächlich vorhandenen Drücke in den Bremszylindern (p zyl ) in Abhängigkeit vom Druck in der Bremsleitung (p m ) bei unbeladenem wie be­ladenem Fahrzeug müssen mit den Druckkennlinien der Unterlagen über­einstimmen.
422.2 Die Drücke in den Bremszylindern, die sich bei Ausfall einer Betäti­gungs­einrichtung eines ALB-Reglers ergeben, müssen mit den Angaben in den Un­terla­gen übereinstimmen.
422.3 Die Restbremswirkung bei Ausfall einer Betätigungsvorrichtung eines ALB-Reglers muss bei Motorwagen mindestens der für die Hilfsbrems­anlage vor­ge­schriebenen Wirkung entsprechen. Ist der Motorwagen zum Ziehen eines mit Druckluftbremsen ausgerüsteten Anhängers zugelassen, so muss der Druck am Kupplungskopf der Bremsleitung zwischen 6,5 und 8,5 bar betragen. Bei Anhän­gern muss die Rest­bremswirkung in Übereinstimmung mit Anhang 10 Absatz 6 des UNECE-Reglements Nr. 13 oder Anhang II Anlage 1 Ziffer 5 der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 mindestens 30 % der vorgeschriebenen Betriebsbremswirkung erreichen.
422.4 Die Betriebs- und Feststellbremsanlage müssen einer Wirkprüfung unter­zogen werden und dabei die Anforderungen nach den Ziffern 423 und 424 erfüllen.
423
Betriebsbremse:
423.1 Die Betriebsbremsanlage muss auf einem Bremsprüfstand kontrol­liert werden. Bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen kann die Kontrolle mittels Schleppkraftmessung erfolgen, wenn sie vergleichbare Ergebnisse liefert. Die zu erreichenden Werte der Vollverzögerung richten sich für Motorwagen nach Ziffer 211 und für Anhänger nach Ziffer 221.
423.2 Die Bremskräfte der Räder der einzelnen Achsen müssen dabei symme­trisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verteilt sein.
423.3 Kann das Fahrzeug konstruktionsbedingt nicht auf einem Bremsprüfstand geprüft werden, so muss die Wirkung im Strassenversuch durch die Messung der Verzögerung oder der Schleppkraft ermittelt werden.
424
Feststellbremsanlage:
424.1 Die Feststellbremsanlage muss an einer Steigung bzw. in einem Gefälle den beladenen Motorwagen oder den beladenen, vom Motorwagen abge­trennten Anhänger oder Sattelanhänger in Steigungen und Gefällen bis 18 Prozent im Still­stand halten können. Falls am Motorwagen ein Anhänger mitgeführt werden darf, muss die Feststellbremsanlage des Motor­wagens allein ohne Mitwirkung der An­hängerbremse die auf das Gesamtgewicht beladene Fahrzeugkombination in Stei­gungen und Gefällen bis 12 Prozent im Stillstand halten können.
424.2 Die Betätigungskraft der Feststellbremse darf bei Motorwagen mit hand­betätigter Vorrichtung 400 N, bei Motorwagen mit fussbetätigter Vorrich­tung 600 N und bei Anhängern 600 N nicht über­steigen.
424.3 Bei Fahrzeugen mit Luftfederung ist die Feststellbremsanlage auch auf das Verhalten bei Druckverlust in den Luftfederbälgen zu beurteilen.
425
Fahrzeuge mit automatischem Blockierverhinderer (ABV):
425.1 Die gegebenenfalls vorhandenen Steckverbindungen zur Versorgung des ABV müssen der Norm ISO   7638-1 oder ISO 7638-2, 2003, Steckvorrichtungen für die elektrische Verbindung von Zugfahrzeugen und Anhängefahrzeugen entsprechen.
425.2 Anhänger mit ABV, die mit elektrisch nicht versorgtem ABV die Vor­schriften bezüglich der Zuordnungsbänder und gegebenenfalls die Rei­bungskurven nicht erfüllen (z. B. Fahrzeuge ohne ALB), dürfen nur von Zugfahrzeugen gezogen werden, die mit einer Versorgungseinrichtung für Anhänger-ABV ausgerüstet sind. Diese Anhänger erhalten im Fahrzeug­ausweis einen entsprechenden Eintrag.

5 Zulassung von Einzelfahrzeugen

51 Herstellerbestätigung

Der Hersteller oder die Herstellerin kann eine Bestätigung über die Ein­haltung der Anforderungen nach dem UNECE-Reglement Nr. 13‑H, dem UNECE-Regle­ment Nr. 13 oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 abgeben. Die Zulassungsbehörde führt in diesem Fall eine Funk­tionskontrolle durch. Sie kann weitere Prüfungen vornehmen und Unterlagen verlangen.

52 Kompositionsprüfung

Bei Motorfahrzeugen mit Anhänger-Bremssteuerungen und bei Anhängern mit Bremsanlagen, die nicht internationalen Vorschriften entsprechen, kann eine Kompositionsprüfung durchgeführt und im Fahrzeugausweis ein entsprechender Eintrag vorgenommen werden.

Anhang 8 ⁹⁷³

⁹⁷³ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 28. März 2007 ( AS 2007 2109 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 14. Okt. 2009 ( AS 2009 5705 ), Ziff. II der V vom 2. März 2012 ( AS 2012 1825 ), Ziff. II Abs. 2 der V vom 21. Jan. 2015 ( AS 2015 465 ), Ziff. II Abs. 1 vom 16. Nov. 2016 ( AS 2016 5133 ) und vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
(Art. 67 Abs. 2)

Gefährliche Fahrzeugteile

1 Unnötige Teile

11 Frontschutzbügel an Fahrzeugen, die nicht der Richtlinie 2005/66/EG beziehungsweise der Verordnung Nr. 78/2009/EG unterstehen (Art. 104a Abs. 3), müssen so ausgestaltet sein, dass sie bei Kollisionen, namentlich mit Fussgängern, Fussgängerinnen, Zweiradfahrern oder Zweiradfahrerinnen, keine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen.
12 Zierfiguren auf Bughaube und Radabdeckungen, inbegriffen abstrakte Gebilde, Halb- und Dreiviertelfiguren, sind untersagt; ausser wenn sie an geschütz­ter Stelle angebracht sind, so dass ein Körper ungehindert darüber gleiten kann oder wenn sie auf leichten Druck hin ausweichen und so keine Ver­letzungsgefahr bilden.
13 Verzierungen, die sich mehr als 3 cm über die umgebende Karosserieflä­che erheben, sind nur gestattet, wenn sie ebenso breit wie hoch und abge­rundet sind und in der Längsrichtung eine fliessende Begrenzungslinie ohne Verkröpfungen und dergleichen aufweisen. Verzierungen, die weni­ger als 3 cm hoch sind, sind gestattet, wenn sie keine scharfen Schneiden, Spitzen, Haken oder Vorsprünge aufweisen.

2 Notwendige oder nützliche Teile

Notwendige oder nützliche Teile müssen folgenden Anforderungen genü­gen:
21 Verschlüsse, Griffe und Scharniere für Türen, Motorhauben oder Koffer­raumdeckel dürfen keine Spitzen, scharfe Kanten, Haken oder Vorsprünge haben; das Ende von nicht versenkten, seitlichen Türgriffen oder Ver­schlusshebeln muss nach innen gerichtet sein. Radverschlüsse mit Flügeln sind nur zulässig, wenn sie den Aufbau in der Umgebung des Rades seit­lich nicht überragen; Flügelmutter-Zierattrappen sind unzulässig.
22 Aussenrückspiegel und ihre Träger dürfen keine Spitzen, Schneiden oder scharfen Kanten haben. Ragen sie in einer Höhe bis 2,00 m über Boden mehr als 0,10 m über die breitesten Karosserieteile vor, so müssen sie bei leichtem Druck ge­nügend ausweichen.
23 Gepäckträger, Dachroste, Skiträger, Reklame- und Fahrzieltafeln, Kenn­lampen für Taxis und dergleichen dürfen, besonders in der Fahrtrichtung, keine Spitzen, Schneiden oder scharfen Kanten aufweisen. Tafeln auf den Seitenwänden müssen vorn möglichst an die Karosserie anschliessen.
24 Stossstangen und ihre Hörner dürfen keine Spitzen und scharfen Kanten haben; ihre Enden müssen möglichst an der Karosserie anliegen.
25 …
26 Sonnenblenden aussen über der Windschutzscheibe sind untersagt. Ausgenommen sind Sonnenblenden, deren Unterkante sich in einer Höhe von mindestens 2 m befindet; dabei muss die Sicht des Führers oder der Füh­rerin gewährleistet sein.
27 Schlepplaschen, Schlepphaken und Halterungen für Arbeitsgeräte müssen nach vorn abgerundet sein. Wenn sie mehr als 3 cm vorstehen, sind sie wirksam ab­zudecken.
28 Flaggenständer und dergleichen müssen bei leichtem Druck genügend ausweichen. Antennen müssen so biegsam sein, dass bei einer Kollision keine ernst­haften Verletzungen entstehen können; ihre Spitze muss mit einem Knopf oder der­gleichen abgedeckt sein.
29 Lichtschirme dürfen nicht mehr als 3 cm über den vordersten Teil des Abdeckglases vorstehen und keine scharfen Kanten aufweisen. Nachträglich ange­brachte Lichtschirme aus Metall oder anderem festem Material sind untersagt.

Anhang 9 ⁹⁷⁴

⁹⁷⁴ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2352 ), vom 21. Aug. 2002 ( AS 2002 3218 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2005 ( AS 2005 4111 ), vom 14. Okt. 2009 ( AS 2009 5705 ), Ziff. II der V vom 2. März 2012 ( AS 2012 1825 ) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
(Art. 107 Abs. 3 und 139 Abs. 3)

Massgebliche Innenabmessungen von Fahrzeugen, Bestimmung der Platzzahl, Berechnung des Gepäckgewichts

1 Allgemeine Bestimmungen für Motorwagen

11 Messvorschriften zur Bestimmung der Platzzahl

111 Beim Messen der Sitzplatzbreite können Fensterrahmen, kleine Vor­sprünge usw., die den Sitz- bzw. Schulterraum nicht spürbar einengen, vernachläs­sigt werden.
112 Wird die Sitzbreite durch Armlehnen, Radschutzkasten usw., die bis auf die Sitzfläche hinunterreichen, verringert, so ist die noch benützbare Breite zu mes­sen.
113 Die Sitzflächen selbst müssen die vorgeschriebene Breite nicht erreichen, aber so breit sein, dass namentlich der Führer oder die Führerin bequem sitzen kann und bei der Fahrzeugbedienung nicht behindert wird. Über­steigt der Abstand von der Karosseriewand bis zur Sitzfläche (bei der Mitte der Sitzseite) 0,10 m, so ist er bei der Gesamtbreite in Abzug zu bringen.
114 Sind die vorderen Sitze im Motorwagen voneinander abgetrennt (Einzelsitze), so dürfen nicht mehr Plätze eingeräumt werden, als Sitze vorhanden sind. Beträgt der Zwischenraum zwischen den Seitenmitten zweier Sitze nicht mehr als 0,05 m, so können sie als durchgehende Sitz­bank angesehen werden; ausge­nom­men sind Einzelsitze, zwischen denen Bedienungshebel (z. B. Handbremse) an­ge­bracht sind.
115 In besonderen Fällen (vorstehende Bedienungshebel, hoher Kardan-Tun­nel usw.) kann die Platzzahl herabgesetzt werden.
116 Wird bei Rücksitzen die für zwei Personen erforderliche Breite erreicht, nicht aber der Sitzabstand, so kann ein Platz bewilligt werden.
117 Für den Längsabstand sind verstellbare Sitze in der mittleren oder in der vom Fahrzeughersteller angegebenen normalen Benutzungsstellung zu messen.

2 Massgebende Abmessungen bei Motorwagen

21 Kopffreiheit

Bei land- und forstwirtschaftlichen Traktoren beträgt die freie Höhe für die Mitfah­rersitze, gemessen von der unbelasteten Sitzfläche bis zur Innenseite des Kabinen­da­ches oder des Schutzrahmens, mindestens 0,70 m.

22 Sitzplatzbreite

221
Führersitz
Für den Führer oder die Führerin muss in der Breite ein freier Raum von mindestens 0,65 m bei schweren Motorwagen, Kleinbussen und Schul­bussen und mindestens 0,60 m bei den übrigen Motorwagen vorhanden sein.
222
Mitfahrersitze (ausgenommen bei land- und forstwirtschaftlichen Traktoren)
Die Mindestsitzbreite je Mitfahrer und Mitfahrerin beträgt, gemessen auf der Sitzfläche bei der Rückenlehne und auf Schulterhöhe (0,40–0,50 m über der Sitzfläche), für:

Vordersitze

Rücksitze

– leichte Motorwagen
0,38 m
0,38 m
– schwere Motorwagen
(ausgenommen Gesellschaftswagen)
0,45 m
0,38 m
– Kleinbusse
0,45 m
0,40 m
– Schulbusse
0,30 m
0,30 m
– Gesellschaftswagen siehe Ziffern 331.1
und 331.2

23 Lenkradabstand

Der geringste seitliche Abstand von der Mitte des Lenkrades bis zur ent­fernteren Wand, gemessen an der Rückenlehne des Vordersitzes auf der Höhe der Lenkradmitte, beträgt (mit Einschluss des Führers oder der Füh­rerin) für:

2 Plätze

3 Plätze

4 Plätze

– leichte Motorwagen

0,63 m

1,01 m

– schwere Motorwagen

0,72 m

1,17 m

1,62 m

– Schulbusse

0,58 m

0,88 m

1,18 m

24 Längsabstand der Sitze

241 Der freie Raum zwischen den Rückenlehnen zweier hintereinander be­find­licher Sitze oder zwischen der Vorderseite einer Rückenlehne und einer vor dem Sitz befindlichen Wand, gemessen 0,15 m über der unbelasteten Sitzfläche, muss mindestens betragen:
241.1 bei Motorwagen mit Einschluss der Schulbusse 0,55 m
241.2 bei Kleinbussen 0,60 m
241.3 bei Gesellschaftswagen siehe Ziffer 331.5
242 Bei zwei gegeneinander gerichteten Sitzen muss zwischen ihren Rücken­lehnen ein freier Raum von mindestens 1,30 m bestehen; bei Schulbussen genügen 1 m.

25 Personengewichte

Das für die Bestimmung der Platzzahl massgebende Personen­gewicht für Mitfahrer und Mitfahrerinnen beträgt 75 kg, ausgenommen bei: – Kleinbussen 71 kg
– Kleinbussen mit Stehplätzen 68 kg
– Schulbussen 40 kg
– Gesellschaftswagen siehe Ziffer 321

26 Stehplätze bei Kleinbussen

Die Grundfläche eines Stehplatzes muss mindestens 0,125 m² betragen. Die Bestimmung der für Stehplätze verfügbaren Fläche richtet sich nach Ziffer 332.1.

3 Besondere Bestimmungen für Gesellschaftswagen

31 Allgemeines

311 Gesellschaftswagen werden zur Berechnung ihrer Sitzplatzzahl in die folgenden Klassen eingeteilt:
311.1 Klasse I: Gesellschaftswagen mit Sitzen und Stehplätzen für mehr als 22 Fahrgäste, die die Beförderung von Fahrgästen auf Strecken mit zahlreichen Haltestellen ermöglichen.
311.2 Klasse II: Gesellschaftswagen für mehr als 22 Fahrgäste, die hauptsächlich zur Beförderung sitzender Fahrgäste gebaut und so ausgelegt sind, dass die Beförderung stehender Fahrgäste im Gang und/oder in einem Bereich, der nicht grösser ist als der Raum von zwei Sitzbänken, möglich ist.
311.3 Klasse III: Gesellschaftswagen für mehr als 22 Fahrgäste, die ausschliesslich für die Beförderung sitzender Fahrgäste gebaut sind.
311.4 Klasse A: Gesellschaftswagen für bis zu 22 Fahrgäste, die zur Beförderung stehender Fahrgäste ausgelegt sind; ein Fahrzeug dieser Klasse verfügt über Sitze und es müssen Stehplätze vorhanden sein.
311.5 Klasse B: Gesellschaftswagen für bis zu 22 Fahrgäste, die nicht zur Beförderung stehender Fahrgäste ausgelegt sind; in einem Fahrzeug dieser Klasse sind keine Stehplätze vorhanden.
312 Bei Gesellschaftswagen muss zwischen den Sitzen ein Längsgang von mindestens 0,24 m Breite vorhanden sein. Die Sitze dürfen jedoch nach der Fahrzeugmitte verschoben werden, wenn sie unbelastet leicht in ihre ursprüngliche Lage bewegt werden können.

32 Belastungen

321 Das Personengewicht (Q) beträgt für Fahrzeuge der Klassen: I und A 68 kg
II, III und B 71 kg
321.1 Bei Fahrzeugen der Klassen II, III und B sind im Personengewicht 3 kg Handgepäck berücksichtigt.
321.2 …
322 Das Gepäckgewicht (B) muss mindestens 100 kg pro m³ Ladevolumen (V) betragen. Bei Fahrzeugen der Klassen I und A wird das Ladevolumen der nur von aussen zugänglichen Gepäckräume nicht berücksichtigt.
323 Die Belastung des auf dem Fahrzeugdach beförderten Gepäcks (BX) darf 75 kg pro m² Dachfläche, die für die Gepäckbeförderung ausgerüstet ist (VX), nicht übersteigen.

33 Mindestabmessungen von Sitz- und Stehplätzen

331 Sitzplätze (A)

Klassen I,
A und B

II

III

331.1

Einzelsitze

331.11

Breite des Sitzpolsters

0,40 m

0,40 m

0,45 m

331.12

Breite des verfügbaren Raumes,
gemessen auf einer waagrechten Ebene entlang der Rückenlehne in einer Höhe zwischen 0,27 m und 0,65 m oberhalb des unbelasteten Sitzpolsters





0,50 m





0,50 m





0,50 m

Bei Fahrzeugen mit einer Breite
von bis zu 2,35 m


0,40 m


0,40 m


0,40 m

331.2

Sitzbänke für zwei oder mehr Fahrgäste

331.21

Breite des Sitzpolsters

0,40 m

0,40 m

0,45 m

331.22

Breite des verfügbaren Raumes,
gemessen auf einer waagrechten Ebene entlang der Rückenlehne in einer Höhe zwischen 0,27 m und 0,65 m oberhalb des unbelasteten Sitzpolsters





0,45 m





0,45 m





0,45 m

Bei Fahrzeugen mit einer Breite
von bis zu 2,35 m


0,40 m


0,40 m


0,40 m

331.3

Tiefe des Sitzkissens

0,35 m

0,40 m

0,40 m

331.4 Höhe des Sitzkissens
Die Höhe des unbelasteten Sitzpolsters über dem Boden muss im Fuss­bereich des Fahrgastes so gross sein, dass der Abstand zwischen dem Boden und der waagrechten, den vorderen oberen Teil des Sitzpolsters tangierenden Ebene zwischen 0,40 m und 0,50 m beträgt. Im Bereich der Rad- und Motorraumverkleidungen darf dieser Abstand auf 0,35 m verringert sein.
331.5 Abstand zwischen den Sitzen
Bei Anordnung der Sitze in gleicher Richtung muss zwischen der Vorder­seite der Rückenlehne eines Sitzes und der Rückseite der Rückenlehne des vor die­sem befindlichen Sitzes in jeder Höhe zwischen der Oberfläche des Sitzpolsters und einer Höhe von 0,62 m über dem Fahrzeugboden der in waagrechter Richtung gemessene Abstand mindestens betragen:

Klassen I,
A und B

Klasse II

Klasse III

0,65 m

0,68 m

0,68 m

331.6 Kopffreiheit oberhalb der Sitzplätze
Oberhalb jedes Sitzplatzes muss – mit Ausnahme der Sitze der vordersten Reihe in Fahrzeugen der Klassen A und B – die freie Höhe, gemessen vom höchsten Punkt der unbelasteten Sitzfläche, mindestens 0,90 m bzw. bei doppelstöckigen Gesellschaftswagen im oberen Stock 0,85 m und über dem Teil des Fussbodens, auf dem die Füsse des sitzenden Fahrgastes ruhen, mindestens 1,35 m betragen. Von diesen Abmessungen kann im unteren Stock von doppelstöckigen Gesellschaftswagen im Bereich über oder hinter der Hinterachse um bis zu 10 Prozent abgewichen werden.
332 Stehplätze
332.1 Die für Stehplätze verfügbare Fläche (S 1 ) in m² wird errechnet, indem die folgenden Flächen von der Gesamtbodenfläche eines Fahrzeuges abgezo­gen werden:
332.11 die Fläche des Führerraumes;
332.12 die Fläche von Stufen an Türen und die Fläche jeder Stufe mit einer Tiefe von weniger als 0,30 m;
332.13 die Fläche jedes Teils der beweglichen Teile eines Gelenkbusses, der durch Haltestangen und/oder Trennwände unzugänglich ist;
332.14 die Fläche aller Teile des Bodens, bei denen die Neigung mehr als 8 Prozent beträgt; bei Niederflurfahrzeugen darf die Neigung bis jeweils 2 m vor und hinter der Hinterachse 12,5 Prozent betragen;
332.15 die Flächen aller Bereiche, die für stehende Mitfahrer und Mitfahrerinnen nicht zugänglich sind, wenn alle Sitze besetzt sind;
332.16 die Fläche aller Bereiche, deren lichte Höhe über dem Fussboden weniger als 1,80 m beträgt (hierbei werden die Haltegriffe nicht berücksichtigt);
332.17 der Bereich vor der vertikalen Ebene durch die Mitte der Sitzfläche des Führersitzes (in dessen hinterster Stellung) und durch den Mittelpunkt des auf der gegenüberliegenden Seite des Fahrzeuges angebrachten äusseren Rückspiegels;
332.18 der Bereich von 0,30 m vor jedem Sitz bzw. 0,225 m bei doppelstöckigen Gesellschaftswagen vor den auf den Radkasten quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen;
332.19 jeder Teil der Fussbodenoberfläche, auf den kein Rechteck von 0,40 m x 0,30 m gelegt werden kann.
332.2 …
332.3 bei Fahrzeugen der Klasse II sind alle Bereiche, die sich nicht in den Gän­gen befinden, zusätzlich zu der Ziffer 332.1 abzuziehen.
332.4 Grundfläche für Stehplätze (S Sp )
332.41 Die Grundfläche eines Stehplatzes muss mindestens betragen:

Klassen I und A

II

0,125 m²

0,15 m²

34 Anzahl der Plätze

341 Die Gesamtzahl der Plätze (N) ist wie folgt zu berechnen:
N = A + [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
342 N  =  Gesamtanzahl der Plätze A  =  Anzahl Sitzplätze
S 1   =  für stehende Fahrgäste zur Verfügung stehende Fläche in m²
S Sp   =  Grundfläche pro Stehplatz in m²
PT  =  Gesamtgewicht des Fahrzeuges
PV  =  Leergewicht des Fahrzeuges
V  =  Für Gepäck zur Verfügung stehendes Volumen in m³
VX  =  Für Gepäck zur Verfügung stehende Dachfläche in m²
Q  =  Personengewicht in kg
343 Bei Fahrzeugen der Klasse III beträgt der Wert S 1 (für stehende Fahrgäste zur Verfügung stehende Fläche) 0, da nur sitzende Fahrgäste zulässig sind.

4 Bestimmungen für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge

41 Personengewichte

Das für die Bestimmung der Platzzahl massgebende Personengewicht für Mitfahrer und Mitfahrerinnen beträgt bei Kleinmotorrädern nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2, bei Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie bei Motorrädern mit Seitenwagen 65 kg.

Anhang 10 ⁹⁷⁵

⁹⁷⁵ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2352 ), 6. Sept. 2000 ( AS 2000 2433 ), vom 21. Aug. 2002 ( AS 2002 3218 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2005 ( AS 2005 4111 ), Ziff. II der V vom 28. März 2007 ( AS 2007 2109 ), vom 2. März 2012 ( AS 2012 1825 ), Ziff. II Abs. 2 der V vom 21. Jan. 2015 ( AS 2015 465 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 16. Nov. 2016 ( AS 2016 5133 ), vom 21. Nov. 2018 ( AS 2019 253 ) und Ziff. II der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).
(Art. 73 Abs. 5, 78 Abs. 2, 110 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4–6 und c sowie 3 Bst. c, 119 Bst. m, 148 Abs. 2, 178 a Abs. 5, 179 a Abs. 2 Bst. d, 193 Abs. 1 Bst. n–p, 216 Abs. 3 und 4, 217 Abs. 3)

Lichter, Richtungsblinker und Rückstrahler

1 Farbe

11
Die Lichter müssen folgende Farben haben:

111 Nach vorn gerichtete:

Lichter

weiss oder hellgelb

Pedal- und Speichenlichter an Fahrrädern und Motorfahrrädern

gelb

Rückstrahler im Allgemeinen

weiss

Pedal- und Speichenrückstrahler

gelb

Richtungsblinker und Warnblinker

gelb

112 Rückwärts gerichtete:

Bremslichter

rot

Rückfahrlichter

weiss, hellgelb oder gelb

Kontrollschildbeleuchtung

weiss

Nebelschlusslichter

rot

Pedal- und Speichenlichter an Fahrrädern
und Motorfahrrädern

gelb

Pedal- und Speichenrückstrahler

gelb

Übrige Lichter und Rückstrahler

rot

Retroreflektierende Kennzeichnung von
Speichen an Fahrrädern und Motorfahrrädern

weiss

Richtungsblinker und Warnblinker

rot oder gelb

113 Seitwärts wirkende:

Rückstrahler, Markierlichter sowie Warnlichter an Türen

rot oder gelb

Richtungsblinker und mitblinkende Markierlichter

gelb

Pedal- und Speichenlichter an Fahrrädern und Motorfahrrädern

gelb

Retroreflektierende Kennzeichnung von Reifen, Speichen und Felgen an Fahrrädern und Motor­fahrrädern

weiss

114 Arbeitslichter, beleuchtete Strecken- und Fahr­zieltafeln

weiss, hellgelb oder gelb

115 Kennlampen für Taxis, Pannenlampen und Notfallkennzeichen für Arztfahrzeuge, Gefahren-
lichter sowie Rückstrahler von Fahrradanhängern, sofern sie nicht den Ziffern 111 und 112 ent­sprechen.

gelb

Taxikennlampen dürfen mit Bewilligung der kantonalen Behörde andere Farben (jedoch nicht rot) aufweisen, wenn dies aus Kontrollgründen erforderlich ist.

116 Blaulicht für vortrittsberechtigte Fahrzeuge

blau

12 Farbkennwerte
Die Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichtes von Einrichtungen richtet sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 48. Für Lichtfarben der Blaulichter und der gelben Gefahrenlichter gelten die Definitionen im UNECE-Reglement Nr. 65.

2 Seitlicher Abstand und Zwischenraum

21
Bei Abblend-, Stand-, Schluss-, Nebellichtern, bei Richtungsblinkern sowie bei Rückstrahlern darf der äusserste Rand der Leuchtfläche seitlich höchstens 0,40 m von den äussersten, festen Teilen des Fahrzeugs entfernt sein.
22
Bei Markier- und Parklichtern, die wegen der Bauart oder Verwendung eines Fahrzeugs nicht an den äussersten Stellen angebracht werden können, darf der äusserste Punkt der Leuchtfläche nicht mehr als 0,40 m vom Fahr­zeugrand entfernt sein. Der Abstand von 0,40 m gilt nicht für Markier­lichter an land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen. Bei Anhängern darf der äusserste Rand der Leuchtfläche der Standlichter seitlich nicht weiter als 0,15 m von den äussersten, festen Teilen des Fahrzeugs entfernt sein.
23
Der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen der Abblendlichter und derjenige zwischen den Leuchtflächen der Richtungsblinker muss minde­s­tens 0,50 m betragen. Dies gilt nicht für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Seitenwagen , Motorschlitten und für Fahrzeuge der Klassen M 1 und N 1 .
231 Beträgt die Fahrzeugbreite nicht mehr als 1,30 m, so muss der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen der Abblendlichter und derjenige zwischen den Leuchtflächen der Richtungsblinker mindestens 0,40 m betragen. Dies gilt nicht für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Seiten­wagen , Motorschlitten und für Fahrzeuge der Klassen M 1 und N 1 .
232 Bei zweirädrigen Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen mit mehreren Fern- und/oder Abblendlichtern darf der Abstand zwischen den Leucht­flächen der einzelnen Lichter nicht mehr als 0,20 m betragen.
24
Der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen der Richtungsblinker von Motorrädern muss mindestens betragen: – zwischen den vorderen Blinkern  0,24 m
– zwischen den hinteren Blinkern   0,18 m
25
Für dreirädrige Kleinmotorräder, Leicht‑, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gilt die Anforderung von Ziffer 21 betreffend den seitlichen Abstand der Schlusslichter nicht. Der Zwischenraum zwischen den Leucht­flächen muss jedoch bei Fahrzeugen mit zwei Hinterrädern mindes­tens 0,60 m betragen; bis zu einer Fahrzeugbreite von 1,30 m genügt ein Abstand von 0,40 m.

3 Anbringungshöhe

31

Der Abstand des unteren Randes der Leuchtfläche vom Boden muss wenigstens betragen:

311

bei Abblendlichtern

0,50 m

312

bei Stand‑, Schluss‑, Brems- und Markierlichtern sowie bei Richtungsblinkern

0,35 m

bei Schluss- und Bremslichtern von Motorrädern, Leicht‑,
Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen

0,25 m

313

bei Nebel- und Nebelschlusslichtern sowie Rückstrahlern

0,25 m

314

bei Rückfahrlichtern, ausgenommen an Fahrzeugen der
Klassen M1 und N1 mit einer Länge bis 6 m

0,25 m

32

Der Abstand des oberen Randes der Leuchtfläche vom Boden darf höchstens betragen:

321

bei Abblend- und Nebellichtern

1,20 m

bei Abblend- und Nebellichtern von land- und forstwirtschaftlichen Motor­fahrzeugen, wenn es die Form des Aufbaus erfordert, und bei Abblendlichtern von Geländefahrzeugen der Klasse N3

1,50 m

322

bei Standlichtern, Schlusslichtern, Bremslichtern und Richtungsblinkern sowie bei seitlichen Markierlichtern

1,50 m

wenn es die Form des Aufbaus erfordert

2,10 m

322.1

bei land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen

1,90 m

wenn es die Form des Aufbaus erfordert

2,30 m

bei Standlichtern

2,30 m

322.2

bei seitlichen Richtungsblinkern

2,30 m

322.3

bei Standlichtern an Fahrzeugen der Klassen O1 und O2

2,10 m

323

bei Markier-, Gefahren- und Blaulichtern

4,00 m

324

bei Rückstrahlern

0,90 m

wenn es die Form des Aufbaus erfordert

1,50 m

324.1

Aufgehoben

325

bei Nebelschlusslichtern

1,00 m

bei Nebelschlusslichtern von Geländefahrzeugen der Klassen M und N

1,20 m

bei Nebelschlusslichtern von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen

2,10 m

326

bei Rückfahrlichtern, ausgenommen an Fahrzeugen der
Klassen M1 und N1 mit einer Länge bis 6 m

1,20 m

33
Kann bei besonderen Fahrzeugen, namentlich bei Arbeitsmotorwagen, wegen ihrer Bauart oder Verwendung die Höhenvorschrift nicht eingehalten wer­den, so sind die Lichter und Rückstrahler möglichst nahe an den vorge­schriebenen Stel­len anzubringen.
34
Können bei land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen die Vorschriften über die Anbringungshöhe und den seitlichen Abstand der Rückstrahler nicht eingehalten werden, so dürfen 4 Rückstrahler gemäss folgender Anord­nung angebracht werden:
341 zwei Rückstrahler, deren oberer Rand der Leuchtfläche sich höchstens 0,90 m über dem Boden befindet und der Abstand zwischen den inneren Rändern mindestens 0,40 m beträgt und
342 zwei Rückstrahler, deren oberer Rand der Leuchtfläche sich höchstens auf einer Höhe von 2,30 m über dem Boden befindet und der äusserste Rand der Leuchtfläche seitlich höchstens 0,40 m von den breitesten Teilen der Fahrzeugkarosserie entfernt ist.
35
Das zusätzliche, nach hinten gerichtete Bremslicht muss symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse fest angebracht sein. Der Abstand des unteren Randes der Leuchtfläche vom Boden muss wenigstens 0,85 m betragen oder sich nicht mehr als 0,15 m unter dem unteren Rand der Heckscheibe befinden. In jedem Fall muss sich der untere Rand des zusätzlichen Bremslichtes über dem oberen Rand der Leucht­flä­che der vorgeschriebenen Brems­lichter befinden.

4 Beleuchtungs- oder Lichtstärke

41 Fernlichter

Die Fernlichter müssen bei einer Messdistanz von 25 m die Beleuchtungsstärken in LUX (Ix) gemäss nachstehender Tabelle aufweisen. Für Fernlichter an Fahrzeugen, deren Geschwindigkeit 45 km/h nicht übersteigen kann, gelten nur die Höchstwerte.

Messort

Motorwagen

Motorräder, Leicht‑, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge

Höchstgeschwindigkeit von:

> 30 km/h

≤ 30 km/h

– Zentrum des Fernlichtbündels
min. 32*
min. 16*
min. 8*

Höchstgeschwindigkeit von:

> 30 km/h

≤ 30 km/h

– 1,125 m links und rechts davon

min. 16*

min.   8*

min. 4*

– 2,25 m links und rechts davon

min.   4*

min.   2*

min. 1*

– Höchstwert für alle Fernlichter
eines Fahrzeugs zusammen


480


240


240

* Wert für ein Licht

42 Abblend- und Nebellichter

Bei einer Messdistanz von 25 m muss die Beleuchtungsstärke der Abblend- und Nebellichter in LUX (Ix) innerhalb der Werte gemäss nachstehender Tabelle liegen. Nebellichter müssen den Mindestwert nicht erreichen. Abblendlichter an land- und forstwirtschaftlichen Traktoren sowie an Motorwagen, deren Geschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt, müssen wenigstens 50 Pro­zent des für Motorwagen vorgeschriebenen Mindestwertes erreichen. Dies gilt nicht für Motorräder, Leicht‑, Klein- und dreiräd­rige Motorfahrzeuge. Die Höchstwerte dürfen nicht überschritten werden.

Messort

Motorwagen

Motorräder, Leicht‑, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge

Höchstgeschwindigkeit von:

> 30 km/h

≤ 30 km/h

0,20 m unter der Hell-Dunkel-Grenze in der Vertikalachse des Scheinwerfers und bis 2,25 m rechts und links davon (bei Lichtern amerikanischer Bauart ohne Abblendkappe: in der Mitte des Lichtflecks und bis 2,25 m rechts und links davon)







min. 2*







min. 1*







min. 0,75*

Oberhalb einer Linie, die links der Scheinwerferachse auf der Höhe des Leuchtfadens waagrecht verläuft
und nach rechts um 15° ansteigt




max. 1,2*




max. 1,2*




max. 1,2*

* Wert für ein Licht

43 Stand-, Schluss-, Brems-, Markier- und Parklichter sowie Richtungsblinker

Art der Vorrichtung

Lichtstärke in Candela (cd)
in der optischen Achse

mindestens

höchstens

Standlichter und nach vorn gerichtete
Markier­lichter

4

60

Schlusslichter* sowie nach hinten gerichtete Markierlichter

4

12

Parklichter

– nach vorne

2

60

– nach hinten

2

30

Bremslichter*

Motorräder, Leicht‑, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge und ihre Anhänger

40

100

Übrige Fahrzeuge

– Bremslichter mit einer Lichtstärke

60

185

– Bremslichter mit zwei Lichtstärken

bei Tag

130

520

bei Nacht

30

80

– 1 zusätzliches Bremslicht

25

80

– 2 zusätzliche Bremslichter

je 25

110

Richtungsblinker

Motorräder, Leicht‑, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge

– gemäss Anordnung II

nach vorne

90

700

nach hinten

50

200

Übrige Fahrzeuge

– vorn

175

700

– hinten  – mit einer Lichtstärke

50

350

– mit zwei Lichtstärken

bei Tag

175

700

bei Nacht

40

120

– seitlich

– gemäss Anordnung I

nach vorne

175

700

nach hinten

50

350

– gemäss Anordnung III

nach vorn

175

700

nach hinten

0,3

200

– gemäss Anordnung IV

0,3

200

* Sind Schluss- und Bremslichter gleicher Farbe in einer Vorrichtung vereinigt, so muss die Lichtstärke des Bremslichtes fünfmal grösser sein als diejenige des Schlusslichtes.

44 Rückstrahler

Die Rückstrahlwerte von roten Rückstrahlern müssen mindestens den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Werten entsprechen. Die Werte sind in Millicandela pro LUX (mcd/Ix):

Art des Rückstrahlers

Beobachtungs­winkel*

Rückstrahlwerte in mcd/lx bei
Anleuchtungswinkeln** von:

vertikal
horizontal


± 10°

± 5°
± 20°

Dreieckige Rückstrahler

20’
1°30’

450
  12

200
    8

150
    8

Übrige Rückstrahler

20’
1°30’

300
    5

200
    2,8

100
    2,5

* Beobachtungswinkel ist der Winkel zwischen dem einfallenden Licht­strahl und der Be­obachtungsrichtung.
** Anleuchtungswinkel ist der Winkel zwischen dem einfallenden Licht­strahl und der Achse des Rückstrahlers.
441 Die Rückstrahlwerte von gelben Rückstrahlern müssen gegenüber den roten Rückstrahlern mindestens um Faktor 2,5 höher sein.
442 Die Rückstrahlwerte von farblosen Rückstrahlern müssen gegenüber den roten Rückstrahlern mindestens um Faktor 4 höher sein.
45
Das UVEK kann für die Typengenehmigung der Lichter und Rückstrahler die Erfordernisse einlässlicher festlegen.

5 Anordnung und Sichtwinkel für Richtungsblinker

Die Richtungsblinker sind gemäss den nachstehenden Abbildungen anzu­ordnen, unter Einhaltung der darin angegebenen horizontalen Sichtwinkel. Der ver­tikale Sichtwinkel muss bei allen Fahrzeugarten beidseits der Hori­zontalebene je 15° betragen. Beträgt die Anbauhöhe weniger als 0,75 m, genügt ein Sichtwinkel von 5° nach unten. Bei zusätzlichen, hoch angeordneten Richtungsblinkern genügt ein Sichtwinkel von 5° nach oben, sofern die Anbauhöhe mindestens 2,10 m beträgt. Bei Ziffer 51 Anordnung V gelten für die mitblinkenden Markierlichter die Sichtwinkel nach den Ziffern 61 und 62. Bei Fahrzeugen, bei denen die Richtungsblinker auf derselben Fahrzeugseite vorn/hinten wechselseitig aufleuchten (Art. 140 Abs. 2), darf die sichtbare leuchtende Fläche der vorderen Richtungsblinker nicht von hinten und die sichtbare leuchtende Fläche der hinteren Richtungsblinker nicht von vorne sichtbar sein.

51 Motorwagen

Anordnung I

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Nur für Fahrzeuge bis 4 m Länge zulässig, die nicht den Klassen M oder N angehören.

Anordnung II

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Nur für Fahrzeuge bis 6 m Länge zulässig

Anordnung III

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Nur für Fahrzeuge zulässig, die nicht den Klassen M oder N angehören. Distanz der Blinker vom vorderen Fahrzeugrand höchstens 1,80 m

Anordnung IV

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Für alle Fahrzeuge zulässig. Distanz der seitlichen
Blinker vom vorderen Fahrzeugrand höchstens 2,50 m

Anordnung V

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Nur für Fahrzeuge bis 6 m Länge zulässig. Distanz der seitlichen Blinker vom vorderen Fahrzeugrand
höchstens 2,50 m. Die
leuchtende Fläche der
mitblinkenden seitlichen Markierlichter muss
mindestens je 12,5 cm²
betragen.

52 Motorräder

Anordnung I …
Anordnung II

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Minimalabstand zwischen den Blinkern vorne 24 cm
hinten 18 cm

53 Motorräder mit Seitenwagen

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

54 Land- und forstwirtschaftliche Traktoren

Anordnung I

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anordnung II

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Der Wert von 5° für den
toten Winkel der Sichtbarkeit des seitli­chen Zusatz-Richtungsblinkers nach
hinten ist eine obere Grenze. Dieser Wert kann auf 10°
erhöht werden, wenn 5° nicht eingehalten werden können.

d ≤ 1,80 m

Anordnung III

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Der Wert von 5° für den
toten Winkel der Sichtbarkeit des seitli­chen Zusatz-Richtungsblinkers nach
hinten ist eine obere Grenze. Dieser Wert kann auf 10°
erhöht werden, wenn 5° nicht eingehalten werden können.

d ≤ 2,60 m

Anordnung IV

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Der Wert von 10° für die Sichtbarkeit der vorderen Richtungsblinker nach innen kann bei Fahrzeugen mit
einer Breite über alles von nicht mehr als 1,40 m auf 3° verringert werden.

Kategorien der Richtungsblinker:
Kategorie 1  für vordere Richtungsblinker
Kategorie 2  für hintere Richtungsblinker
Kategorie 5  für seitliche Zusatz-Richtungsblinker

55 Anhänger

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

.

6 Sichtwinkel für Stand‑, Schluss‑, Brems‑, Markier‑, Park- und Nebelschlusslichter

61
Die vertikalen Sichtwinkel müssen bei allen Fahrzeugarten beid­seits der Horizontalebene je 15°, bei Nebelschlusslichtern je 5°, bei Markierlichtern 5° nach oben und 20° nach unten betragen. Für Stand‑, Schluss‑, Brems‑, Markier- und Parklichter genügt ein Sichtwinkel von 5° nach unten, wenn die Anbauhöhe weniger als 0,75 m beträgt. Bei zusätzlichen, hoch angeordneten Schluss- und Bremslichtern genügt ein Sichtwinkel von 5° nach oben, sofern die Anbauhöhe mindestens 2,10 m beträgt. Bei seitlichen Markierlichtern, welche mit den Richtungsblinkern mitblinken, müssen die vertikalen Sichtwinkel nach unten und nach oben 10° betragen.
62
Die horizontalen Sichtwinkel müssen bei mitblinkenden seitlichen Markierlichtern der Anordnung V in Ziffer 51 entsprechen. Für vordere und hintere Markierlichter müssen sie lediglich nach aussen 80° betragen. Für die übrigen Beleuchtungsvorrichtungen richten sich die horizontalen Sichtwinkel nach folgenden Anordnungen:

63 Für Stand- und Schlusslichter

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Bei Fahrzeugen der Klassen M 1 und N 1 können die horizontalen Sichtwinkel nach aussen auf 45° reduziert werden, wenn vorne bzw. hinten ergänzende seitliche Markierlichter mit einer Leuchtfläche von mindestens je 12,5 cm² angebracht sind.
Bei Anhängern muss der innere Sichtwinkel mindestens 5° betragen

64 Für Bremslichter

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

65 Für das zusätzliche Bremslicht

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

66 Für Parklichter

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

67 Für Nebelschlusslichter

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

7 Einstellung

71 Allgemeines

711 Zur Einstellung der Lichter wird eine matte, helle, mindestens 1 m breite Kontrollwand verwendet, welche eine Horizontallinie (H) und eine Ver­tikallinie (V) aufweist, oder ein optisches Einstellgerät, welches das auf einer 10 m entfernten Einstellwand entstehende Bild wiedergeben muss.
712 Das Fahrzeug, dessen Reifen den vorgeschriebenen Druck aufweisen müs­sen, steht auf ebener Fläche; die Vorderräder müssen geradeaus gerichtet sein. Eine allfällig automatische Nivellierung muss sich vollständig einge­stellt haben.
713 Die Horizontallinie der Kontrollwand muss sich auf gleicher Höhe über dem Boden, die Vertikallinie in gleichem seitlichem Abstand von der Fahr­zeug­längsachse befinden wie der Glühfaden des zu prüfenden Lichtes.
714 Bei Fahrzeugen, deren Anbau der Beleuchtungseinrichtungen nach anerkannten internationalen Vorschriften genehmigt ist, richtet sich die Einstellung nach diesen Vorschriften.

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

72 Fernlichter

721 Die Einstellung der Fernlichter ist nur vorzunehmen, wenn sie sich nicht zwangsläufig aus der Einstellung des Abblendlichtes ergibt, d. h. – bei separaten Fernlichtern: in der Höhe und nach den Sei­ten;
– bei Fernlichtern, die mit symmetrischen Ab­blendlichtern vereinigt sind: nur nach den Seiten.
722 Die Mitte des Fernlichtbündels muss auf der Vertikallinie und, bei 7,50 m entfernter Einstellwand, 5 Prozent tiefer liegen als die Horizontallinie.

73 Abblend- und Nebellichter

731 Belastung des Fahrzeugs und Abstand der Einstellwand richten sich nach folgender Tabelle:

Fahrzeugart

Belastung

Distanz der Einstellwand

europäische Ab­blendlichter und
Ne­bellichter

amerikanische
Abblendlichter

Personenwagen mit Verstelleinrichtung

leer

5,00 m

7,50 m

Personenwagen ohne Verstelleinrichtung

1 Person auf dem hinteren Sitz

5,00 m

7,50 m

Gesellschaftswagen
und Kleinbusse

leer

5,00 m

7,50 m

Liefer- und Lastwagen mit Verstelleinrichtung

leer

5,00 m

7,50 m

Liefer- und Lastwagen ohne Verstelleinrichtung

vollbeladen

leer

5,00 m

3,00 m

7,50 m

5,00 m

Traktoren

mit vollbeladenem Zentralanhänger in den übrigen Fällen

5,00 m

3,00 m

7,50 m

5,00 m

Motorräder

1 Person je Sitz

6,00 m

9,00 m

Motorfahrzeuge mit Beleuchtung bis 30 m nach Art. 119 Bst. k

3,00 m

731.1 Wegen des geringen Abstandes der Einstellwand kann die Hell-Dunkel-Grenze in der Mitte eine Wölbung aufweisen, weshalb namentlich auf den seitlichen Verlauf der Hell-Dunkel-Grenze abzustellen ist.
731.2 Bei verstellbaren Lichtern ist der obere Anschlag so zu fixieren, dass die erforderliche Neigung der Abblendlichter gewährleistet ist, wenn das Fahr­zeug vorn voll und hinten nicht belastet wird.
731.3 Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein einheitlicher Abstand der Ein­stellwand gewählt werden; er darf nicht weniger als 5,00 m betragen. Die Differenz zwischen der Hell-Dunkel-Grenze und der Horizontallinie ist umzurechnen, so dass die erforderliche Neigung der Lichter gewährleistet ist.
732 Die Hell-Dunkel-Grenze der symmetrischen Abblendlichter, der Nebel- und Kurvenlichter, der waagrechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze der asymme­trischen europäischen Abblendlichter und der obere Rand des Lichtflecks amerikani­scher Abblendlichter müssen 10 Prozent tiefer liegen als die Horizontallinie. Bei Nebellichtern, die auf einer Höhe von weniger als 1 m angebracht sind, ist auch eine Neigung des Lichtbündels von 2 Prozent zulässig.
733 Die seitliche Einstellung erfolgt bei symmetrischen Abblendlichtern anhand des Fernlichtes. Bei asymmetrischen europäischen Abblendlichtern muss der Scheitelpunkt der Hell-Dunkel-Grenze auf der Vertikallinie lie­gen, bei asymmetri­schen amerikanischen Abblendlichtern muss der Licht­fleck rechts auf der Verti­kal­linie liegen. Bei Nebel- und schwenkbaren Fernlichtern muss die Mitte des Licht­bün­dels auf der Vertikallinie liegen.

74 Einstellbare Rückfahrlichter

Die Mitte des Lichtbündels muss auf der 7,50 m entfernten Einstellwand 50 Prozent der Höhe des Lichtfadens über Boden unter der Horizontallinie liegen.

Anhang 11 ⁹⁷⁶

⁹⁷⁶ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2352 ), vom 21. Aug. 2002 ( AS 2002 3218 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2005 ( AS 2005 4111 ) Ziff. II der V vom 2. März 2012 ( AS 2012 1825 ) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
(Art. 82 Abs. 1 und 2, 86 Abs. 3, 116, 144 Abs. 3)

Akustische Warn- und Alarmvorrichtungen

1 Allgemeine Bestimmungen

Die obligatorischen Warnvorrichtungen müssen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder dem UNECE-Reglement Nr. 28 entsprechen.
Wechseltönige Zweiklanghörner von vortrittsberechtigten Fahrzeugen, wechseltönige Dreiklanghörner sowie Warnvorrichtungen für Überfallwarnanlagen müssen zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 3, 4 oder 5 erfüllen.

11 Überprüfung der Anforderungen

Bei der Immatrikulation neuer Fahrzeuge und bei deren Nachprüfung genügt eine Messung unter folgenden Mess- und Betriebsbedingungen:
111 die Vorrichtung muss rasch ansprechen,
112 die Anforderungen der in Ziffer 1 genannten Vorschriften müssen erfüllt sein,
113 die in den Ziffern 2–6 aufgeführten Schallpegel-Werte müssen im eingebauten Zustand eingehalten sein.

12 Messbedingungen

Die Anforderungen an die Messgeräte, die Schallpegel-Bewertung, den Messort, die Störgeräusche und Windeinflüsse richten sich nach Anhang 6. Das Mi­krofon muss sich 7 m vor dem Fahrzeug in einer Höhe zwischen 0,50 m und 1,50 m über dem Boden befinden.

13 Betriebsbedingungen während der Messung

Elektrische Warnvorrichtungen sind bei stillstehendem Motor zu messen. Sie sind aus der vollgeladenen Batterie zu speisen. Bei Fahrzeugen ohne Batterie muss während der Messung der Motor mit etwa der Hälfte der Drehzahl der gröss­ten Motorleistung drehen. Druckluftbetriebene Vor­richtungen sind beim gewöhnli­chen Betriebsdruck zu messen.

2 Obligatorische Warnvorrichtung

21
Der Schalldruckpegel (Lautstärke) der Warnvorrichtung im eingebauten Zustand muss die nachstehenden Werte erreichen:
211 mindestens 87 dB(A), jedoch höchstens 112 dB(A) bei Motorwagen sowie bei Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Motorleistung von mehr als 7 kW;
212 mindestens 80 dB(A), jedoch höchstens 112 dB(A) bei Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h sowie bei Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Motorleistung von höchstens 7 kW;
213 mindestens 75 dB(A), jedoch höchstens 112 dB(A) bei Motorrädern und Motoreinachsern ohne Batterie sowie Kleinmotorrädern und Leicht­motor­fahrzeugen.

3 Wechseltöniges Zweiklanghorn für vortrittsberechtigte Fahrzeuge

31
Die Lautstärke der einzelnen Töne muss im eingebauten Zustand mindes­tens 100 dB(A) jedoch höchstens 115 dB(A) betragen, im Labor (aus­gebauter Zustand; Messdistanz 2 m in echofreiem Raum) mindestens 116 dB(A) jedoch höchstens 129 dB(A).
311 Die Grundfrequenzen der beiden Töne müssen bei einem subjektiven Hör­vergleich zwischen 360 Hz und 630 Hz liegen und ein Verhältnis von 3:4 aufweisen (Abstimmtoleranz: –3+7 %).
32
Die Ablaufzeit eines ganzen Zyklus (2 hohe und 2 tiefe Töne und eine allfällige Pause) beträgt 2,5–3,5 Sekunden. Bei jeder Betätigung der Vor­richtung muss der Zyklus von vorne beginnen. Eine Dauerschaltung ist gestattet. Die Töne müssen rhythmisch aufeinander folgen und dürfen sich nicht überschneiden. Eine Pause zwischen den Tonfolgen darf 0,8 Sekun­den nicht übersteigen.

4 Wechseltöniges Dreiklanghorn

41
Die Lautstärke über den ganzen Bereich gemessen muss im eingebauten Zustand mindestens 93 dB(A), jedoch höchstens 112 dB(A) betragen, im Labor (ausgebauter Zustand; Messdistanz 2 m in echofreiem Raum) mindestens 105 dB(A), jedoch höchstens 118 dB(A).
42
Der Dreiklang besteht aus den Tönen cis, e und a (entsprechend den Fre­quenzen 277 Hz, 330 Hz, 446 Hz) mit einer Toleranz von ± 5 Prozent.

5 Überfallwarnanlage

51
Die Lautstärke über den ganzen Bereich gemessen muss im eingebauten Zustand mindestens 93 dB(A), jedoch höchstens 112 dB(A) betragen, im Labor (ausgebauter Zustand; Messdistanz 2 m in echofreiem Raum) mindestens 105 dB(A), jedoch höchstens 118 dB(A).
511 Die Grundfrequenzen der beiden Töne müssen bei einem subjektiven Hör­vergleich zwischen 250 Hz und 650 Hz liegen und ein Verhältnis zwischen 1:1,2 und 1:1,8 (ideal 1:1,5) aufweisen.
52 Der höhere Ton und der nachfolgende Unterbruch dauern 0,8–1,2 Sekun­den, wovon 30–70 Prozent auf den Ton entfallen.

6 Warnvorrichtungen für Fahrzeugalarmsysteme

61
Warnvorrichtungen, die einen Dauerton abgeben, müssen gemäss Ziffer 1 geprüft sein und ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen.
62
Warnvorrichtungen, die einen intermitierenden Ton abgeben, müssen mindestens den Anforderungen der Ziffern 6.1 und 6.2 des Teil I der in Zif­fer 1 be­schriebenen internationalen Vorschriften entsprechen.
63
Für Warnvorrichtungen, die einen auf- und abschwellenden Ton abgeben, gelten die Anforderungen des Teil I der in Ziffer 1 beschriebenen inter­nationalen Vorschriften sinngemäss.
64
Für die Ermittlung des höchsten Schalldruckpegels (Lautstärke) gelten die­selben Bestimmungen wie für obligatorische Warnvorrichtungen (Ziff. 2). Für Warnvorrichtungen, die einen auf- und abschwellenden Ton abgeben, beträgt die Mindestlautstärke im Laborversuch (Teil I des UNECE-Regle­ments) 100 dB(A).

Anhang 12 ⁹⁷⁷

⁹⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
(Art. 80 Abs. 3)

Elektromagnetische Verträglichkeit

1 Anforderungen

11
Die elektrische Anlage muss die grundlegenden Anforderungen und geltenden Normen im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit erfüllen.
12
Die Anforderungen der folgenden, für die Fahrzeugart massgebenden Regelungen müssen eingehalten sein: a. Verordnung (EG) Nr. 661/2009;
b. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014;
c. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) 2015/208; oder
d. UNECE-Reglement Nr. 10.
13
Soweit Ausrüstungen, die in Fahrzeugen montiert oder benutzt werden können, in dieser Verordnung nicht geregelt sind, gilt die Verordnung vom 25. November 2015⁹⁷⁸ über die elektromagnetische Verträglichkeit.
⁹⁷⁸ SR 734.5

Anhang 13 ⁹⁷⁹

⁹⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
(Art. 112 Abs. 6)

Anforderungen an Kamera-Monitor-Systeme

1 Technische Anforderungen

11 Die Kamera-Monitor-Systeme müssen aus mindestens zwei Seitenblick-Kameras und mindestens einem Monitor bestehen.
12 Die horizontalen Öffnungswinkel aller linken und aller rechten Seitenblick-Kameras müssen je 50–70° betragen.
13 Die Bilder müssen verzögerungsfrei auf die Monitore übertragen werden.
14 Eine Fehlfunktion, Störung oder sonstige Beeinträchtigung des Systems muss für den Führer oder die Führerin leicht erkennbar sein.
15 Die Bilder der linken und der rechten Seite müssen in der Standardeinstellung gleichzeitig angezeigt werden.
151 Bei der Verwendung eines einzelnen Monitors müssen die Bilder der linken und der rechten Seite auf dem Monitor eindeutig zugeordnet sein.
16 Die Bilder müssen eine diagonale Grösse von mindestens 4,5 Zoll aufweisen.
17 Die Bilder müssen in ausreichender Auflösung dargestellt sein.
171 Ein Objekt mit einer Frontfläche von 1,80 m Höhe und 0,60 m Breite, das 70 m entfernt ist, muss auf einem Monitor-Bild erkennbar und mindestens 3 mm hoch sein.
18 Die Helligkeit der Monitore muss einstellbar sein.
181 Blendungen auf den Monitoren müssen wirksam verhindert werden.
182 Die Seitenblick-Kameras müssen auch bei grellem Sonnenlicht in der Lage sein, Bilder zu erzeugen.

2 Widerstandsfähigkeit gegen äussere Einflüsse

21 Alle Komponenten müssen gegen das Eindringen von Wasser und Staub geschützt sein.
22 Die Komponenten und ihre Einstellung sowie die Leitungsverbindungen müssen den im Betrieb auftretenden Erschütterungen standhalten.
23 Die Kamera-Monitor-Systeme müssen im Temperaturbereich zwischen –20 °C und +65 °C funktionieren.
24 Die Kameralinsen oder Deckscheiben müssen aus Materialien bestehen, die stets klar bleiben.

3 Installations- und Betriebsanleitung

Eine Anleitung muss leicht verständliche und klare Angaben und Anweisungen enthalten betreffend die notwendigen Systemvoraussetzungen, die Installation, die Wartung und den Hersteller oder die Herstellerin des Systems (Art. 41 Abs. 1).

4 Nachweis der Einhaltung gleichwertiger Anforderungen

41 Kamera-Monitor-Systeme nach ISO 16505, 2015, Strassenfahrzeuge – Ergonomie und Leistungsaspekte für Kamera Monitorsysteme – Anforderungen und Prüfprozeduren, welche die Anforderungen an Einrichtungen für indirekte Sicht auf der Fahrerseite nach Klasse II des UNECE-Reglements Nr. 46 erfüllen, sind zulässig, wenn eine Installations- und Betriebsanleitung nach Ziffer 3 vorhanden ist.
42 Konformitätsbewertungen nach nationalen Normen ausländischer Staaten können anerkannt werden, wenn die Anforderungen den Vorschriften in den Ziffern 1 und 2 mindestens gleichwertig sind und eine Installations- und Betriebsanleitung nach Ziffer 3 vorhanden ist; der Nachweis der Gleichwertigkeit ist vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin zu erbringen.
Markierungen
Leseansicht