Dieses Übereinkommen darf nicht als Grundlage für eine Beschlagnahme, Sicherungsbeschlagnahme oder Zurückbehaltung von Ladung, die ein Staat für humanitäre Zwecke spendet, herangezogen werden, wenn sich ein solcher Staat bereit erklärt hat, die im Hinblick auf diese Ladung erbrachten Bergungsleistungen zu bezahlen.
Art. 27 Veröffentlichung von Schiedssprüchen
Die Vertragsstaaten fördern, soweit dies möglich ist und die Parteien zustimmen, die Veröffentlichung der in Bergungssachen ergangenen Schiedssprüche.
Kapitel V Schlussbestimmungen
Art. 28 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1. Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
2. Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen;
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und danach ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
c) indem sie ihm beitreten.
3. Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.
Art. 29 Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem 15 Staaten ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
2. Für einen Staat, der seine Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, nach Erfüllung der Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten ausdrückt, wird eine solche Zustimmung ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, in dem er die Zustimmung ausgedrückt hat.
Art. 30 Vorbehalte
1. Jeder Staat kann sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts das Recht vorbehalten, dieses Übereinkommen nicht anzuwenden,
a) wenn die Bergungsmassnahmen in Binnenwässern stattfinden und alle beteiligten Schiffe zur Schifffahrt auf Binnengewässern bestimmt sind;
b) wenn die Bergungsmassnahmen in Binnengewässern stattfinden und kein Schiff beteiligt ist;
c) wenn alle Betroffenen Staatsangehörige dieses Staates sind;
d) wenn es sich bei den betroffenen Vermögensgegenständen um Kulturgut des Meeres von prähistorischer, archäologischer oder historischer Bedeutung handelt und sie sich auf dem Meeresboden befinden.
2. Vorbehalte, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung angebracht werden, bedürfen der Bestätigung bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
3. Jeder Staat, der einen Vorbehalt zu diesem Übereinkommen angebracht hat, kann ihn jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurücknehmen. Die Rücknahme wird im Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation wirksam. Wird in der Notifikation erklärt, dass die Rücknahme eines Vorbehalts zu einem darin genannten Zeitpunkt wirksam werden soll, und ist dies ein späterer Zeitpunkt als der Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär, so wird die Rücknahme zu diesem späteren Zeitpunkt wirksam.
Art. 31 Kündigung
1. Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsstaat nach Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt, in dem es für ihn in Kraft getreten ist, jederzeit gekündigt werden.