Internationales Übereinkommen von 1989 über Bergung (0.747.363.4)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Internationales Übereinkommen von 1989 über Bergung

    Abgeschlossen in London am 28. April 1989 Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. September 1992¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. März 1993 Inkrafttreten für die Schweiz am 14. Juli 1996 (Stand am 27. Mai 2020) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 28. Sept. 1992 ( AS 1993 1909 )
    Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
    in der Erkenntnis, dass es wünschenswert ist, durch eine Übereinkunft einheitliche internationale Regeln für Bergungsmassnahmen festzulegen,
    in Anbetracht dessen, dass wichtige neue Umstände, insbesondere die zunehmende Sorge um den Schutz der Umwelt, die Notwendigkeit der Überarbeitung der inter­nationalen Regeln deutlich gemacht haben, die gegenwärtig in dem am 23. Sep­tember 1910² in Brüssel beschlossenen Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot enthal­ten sind,
    eingedenk des bedeutenden Beitrags, den wirksame und rechtzeitige Bergungs­massnahmen zur Sicherheit von in Gefahr befindlichen Schiffen und anderen Ver­mögensgegenständen und zum Schutz der Umwelt leisten können,
    überzeugt von der Notwendigkeit sicherzustellen, dass ausreichende Anreize für die­jenigen vorhanden sind, die für in Gefahr befindliche Schiffe und andere Vermö­gens­gegenstände Bergungsmassnahmen unternehmen –
    sind wie folgt übereingekommen:
    ² SR 0.747.363.2

    Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Begriffsbestimmungen
    Im Sinn dieses Übereinkommens
    a) bedeutet Bergungsmassnahme jede Handlung oder Tätigkeit, die unternommen wird, um einem Schiff oder einem sonstigen Vermögensgegen­stand, die sich in schiffbaren oder sonstigen Gewässern in Gefahr befinden, Hilfe zu leisten;
    b) bedeutet Schiff jedes See- oder Binnenschiff oder schwimmende Gerät oder je­des schwimmfähige Bauwerk;
    c) bedeutet Vermögensgegenstand jeden nicht auf Dauer und absichtlich an der Küste oder am Ufer befestigten Vermögensgegenstand und umfasst gefährdete Ansprüche auf Frachtgeld;
    d) bedeutet Umweltschaden eine erhebliche physische Schädigung der menschli­chen Gesundheit oder der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres oder der Meeres­ressourcen in Küsten- oder Binnengewässern oder angrenzenden Gebieten, die durch Verschmutzung, Verseuchung, Feuer, Explosion oder ähnliche schwer­wiegende Ereignisse verursacht wird;
    e) bedeutet Zahlung jeden Bergelohn, jedes Entgelt oder jede Vergütung, die nach diesem Übereinkommen geschuldet werden;
    f) bedeutet Organisation die Internationale Seeschifffahrts-Organisation;
    g) bedeutet Generalsekretär den Generalsekretär der Organisation.
    Art. 2 Anwendung des Übereinkommens
    Dieses Übereinkommen ist anzuwenden, wenn in einem Vertragsstaat ein gericht­liches oder schiedsgerichtliches Verfahren anhängig gemacht wird, das sich auf Rege­lungsgegenstände des Übereinkommens bezieht.
    Art. 3 Plattformen und Bohreinrichtungen
    Dieses Übereinkommen ist auf feste oder schwimmende Plattformen oder der Küste vorgelagerte bewegliche Bohreinrichtungen nicht anzuwenden, wenn sich diese Plattformen oder Einrichtungen zur Erforschung, Ausbeutung oder Gewinnung mineralischer Ressourcen des Meeresbodens vor Ort im Einsatz befinden.
    Art. 4 Staatsschiffe
    1.  Dieses Übereinkommen ist unbeschadet des Artikels 5 auf einem Staat gehö­rende oder von ihm betriebene Kriegsschiffe oder sonstige nicht Handelszwecken dienende Schiffe, die im Zeitpunkt der Bergungsmassnahmen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts Staatenimmunität geniessen, nicht an­zu­wenden, sofern dieser Staat nicht etwas anderes beschliesst.
    2.  Beschliesst ein Vertragsstaat, dieses Übereinkommen auf seine Kriegsschiffe oder andere in Absatz 1 bezeichnete Schiffe anzuwenden, so hat er dies dem Gene­ralsekretär unter Angabe der Bedingungen einer solchen Anwendung zu notifizie­ren.
    Art. 5 Behördlich überwachte Bergungsmassnahmen
    1.  Dieses Übereinkommen lässt die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts oder internationaler Übereinkommen über behördliche oder behördlich überwachte Ber­gungsmassnahmen unberührt.
    2.  Jedoch stehen Bergern, die solche Bergungsmassnahmen durchführen, die Rechte und Rechtsbehelfe zu, die dieses Übereinkommen für Bergungsmassnahmen vorsieht.
    3.  Inwieweit die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte und Rechts­behelfe einer zur Durchführung von Bergungsmassnahmen verpflichteten Behörde zustehen, wird durch das Recht des Staates bestimmt, in dem sich diese Behörde befindet.
    Art. 6 Bergungsverträge
    1.  Dieses Übereinkommen ist auf alle Bergungsmassnahmen anzuwenden, soweit nicht ein Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt.
    2.  Der Kapitän ist befugt, im Namen des Schiffseigentümers Verträge über Ber­gungsmassnahmen abzuschliessen. Der Kapitän oder der Eigentümer des Schiffes ist befugt, solche Verträge im Namen des Eigentümers der an Bord des Schiffes befindlichen Vermögensgegenstände abzuschliessen.
    3.  Dieser Artikel lässt die Anwendung des Artikels 7 sowie die Pflicht zur Ver­hütung oder Begrenzung von Umweltschäden unberührt.
    Art. 7 Nichtigerklärung und Abänderung von Verträgen
    Ein Vertrag oder einzelne seiner Bestimmungen können für nichtig erklärt oder abgeändert werden,
    a) wenn der Vertrag infolge unzulässiger Beeinflussung oder unter dem Einfluss der Gefahr eingegangen worden ist und seine Bestimmungen unbillig sind oder
    b) wenn die vertraglich vereinbarte Zahlung im Verhältnis zu den tatsächlich er­brachten Leistungen übermässig hoch oder übermässig gering ist.

    Kapitel II Durchführung der Bergungsmassnahmen

    Art. 8 Pflichten des Bergers sowie des Eigentümers und des Kapitäns
    1.  Der Berger ist gegenüber dem Eigentümer des Schiffes oder der sonstigen Ver­mögensgegenstände, die sich in Gefahr befinden, verpflichtet,
    a) die Bergungsmassnahmen mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen;
    b) bei der Erfüllung der unter Buchstabe a bezeichneten Pflicht die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, um Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen;
    c) andere Berger um Unterstützung zu bitten, wenn die Umstände dies bei ver­nünftiger Betrachtungsweise erfordern;
    d) das Eingreifen anderer Berger hinzunehmen, wenn er von dem Kapitän oder dem Eigentümer des Schiffes oder der sonstigen Vermögensgegenstände, die sich in Gefahr befinden, vernünftigerweise darum ersucht wird, jedoch mit der Massgabe, dass die Höhe seines Bergelohns nicht beeinträchtigt wird, wenn sich ein solches Ersuchen als nicht vernünftig erweisen sollte.
    2.  Der Eigentümer und der Kapitän des Schiffes oder der Eigentümer der sonstigen Vermögensgegenstände, die sich in Gefahr befinden, sind gegenüber dem Berger verpflichtet,
    a) mit diesem während der Bergungsmassnahmen in jeder Hinsicht zusammenzu­arbeiten;
    b) hierbei die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, um Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen;
    c) das Schiff oder die sonstigen Vermögensgegenstände, nachdem sie in Sicher­heit gebracht worden sind, zurückzunehmen, wenn der Berger ihn vernünfti­gerweise darum ersucht.
    Art. 9 Rechte der Küstenstaaten
    Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht des betroffenen Küstenstaats, in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts für seine Küste oder in Bezug auf verwandte Interessen Massnahmen zum Schutz vor Verschmutzung oder drohender Verschmutzung zu treffen, die sich aus einem See­unfall oder aus damit zusammenhängenden Handlungen ergibt, von denen bei ver­nünftiger Betrachtungsweise schädliche Auswirkungen erheblichen Ausmasses zu erwarten sind, und zwar einschliesslich des Rechts eines Küstenstaats, in Bezug auf Bergungsmassnahmen Weisungen zu erteilen.
    Art. 10 Pflicht zur Hilfeleistung
    1.  Jeder Kapitän ist verpflichtet, jeder auf See in Lebensgefahr befindlichen Person Hilfe zu leisten, soweit er dazu ohne ernsthafte Gefährdung seines Schiffes und der Personen an Bord in der Lage ist.
    2.  Die Vertragsstaaten treffen die zur Durchsetzung der in Absatz 1 dargelegten Pflicht erforderlichen Massnahmen.
    3.  Der Schiffseigentümer hat für eine Verletzung der dem Kapitän nach Absatz 1 obliegenden Pflicht nicht einzustehen.
    Art. 11 Zusammenarbeit
    Erlässt ein Vertragsstaat Regelungen oder fasst er Beschlüsse in Angelegenheiten, die sich auf Bergungsmassnahmen beziehen, wie etwa das Gestatten des Anlaufens von Häfen durch Schiffe, die in Seenot geraten sind, oder das Bereitstellen von Ein­richtungen für Berger, so hat er hierbei die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit zwischen Bergern, anderen Beteiligten und Behörden zu berücksichtigen, um eine wirksame und erfolgreiche Durchführung von Bergungsmassnahmen zur Rettung von Menschenleben oder von in Gefahr befindlichen Vermögensgegenständen so­wie zur allgemeinen Verhütung von Umweltschäden sicherzustellen.

    Kapitel III Rechte der Berger

    Art. 12 Voraussetzungen für den Anspruch auf Bergelohn
    1.  Erfolgreiche Bergungsmassnahmen begründen einen Anspruch auf Bergelohn.
    2.  Für Bergungsmassnahmen, die ohne Erfolg geblieben sind, wird eine Zahlung nach diesem Übereinkommen nicht geschuldet, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.
    3.  Dieses Kapitel ist auch anzuwenden, wenn das geborgene Schiff und das Schiff, das die Bergungsmassnahmen durchgeführt hat, demselben Eigentümer gehören.
    Art. 13 Kriterien für die Festsetzung des Bergelohns
    1.  Der Bergelohn ist mit dem Ziel festzusetzen, einen Anreiz für Bergungsmass­nahmen zu schaffen, wobei die folgenden Kriterien ohne Rücksicht auf die Reihen­folge, in der sie nachstehend aufgeführt werden, zu berücksichtigen sind:
    a) der Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögens­gegenstände;
    b) die Sachkunde und die Anstrengungen der Berger in Bezug auf die Ver­hütung oder Begrenzung von Umweltschäden;
    c) das Ausmass des von dem Berger erzielten Erfolgs;
    d) Art und Erheblichkeit der Gefahr;
    e) die Sachkunde und die Anstrengungen der Berger in Bezug auf die Bergung des Schiffes und der sonstigen Vermögensgegenstände sowie die Rettung von Menschenleben;
    f) die von den Bergern aufgewendete Zeit sowie die ihnen entstandenen Unkosten und Verluste;
    g) die Haftungs- oder sonstige Gefahr, der die Berger oder ihre Ausrüstung ausge­setzt waren;
    h) die Unverzüglichkeit, mit der die Leistungen erbracht wurden;
    i) die Verfügbarkeit und der Einsatz von Schiffen oder anderen Ausrüstungsge­genständen, die für Bergungsmassnahmen bestimmt waren;
    j) die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der Ausrüstung des Bergers sowie de­ren Wert.
    2.  Die Zahlung eines nach Absatz 1 festgesetzten Bergelohns ist von allen Beteilig­ten, denen das geborgene Schiff und die geborgenen sonstigen Vermögensgegen­stände gehören oder zustehen, im Verhältnis des jeweiligen Wertes zu leisten. Jedoch kann ein Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht bestimmen, dass die Zahlung eines Bergelohns von einem dieser Beteiligten zu leisten ist, wobei dieser Beteiligte gegen die anderen Beteiligten im Hinblick auf deren jeweiligen Anteil ein Rückgriffsrecht hat. Dieser Artikel lässt das Recht, Einwendungen oder Einreden zu erheben, unberührt.
    3.  Der Bergelohn ohne die möglicherweise zu entrichtenden Zinsen und erstat­tungsfähigen Verfahrenskosten darf den Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände nicht übersteigen.
    Art. 14 Sondervergütung
    1.  Hat der Berger für ein Schiff, das als solches oder durch seine Ladung eine Gefahr für die Umwelt darstellte, Bergungsmassnahmen durchgeführt und hat er nicht einen Bergelohn nach Artikel 13 erlangt, der mindestens der nach dem vorliegenden Artikel zu berechnenden Sondervergütung entspricht, so kann er von dem Schiffsei­gentümer eine den nachstehend bezeichneten Unkosten entsprechende Sondervergü­tung verlangen.
    2.  Hat der Berger unter den in Absatz 1 dargelegten Umständen durch seine Ber­gungsmassnahmen einen Umweltschaden verhütet oder begrenzt, so kann die nach Absatz 1 von dem Eigentümer an den Berger zu zahlende Sondervergütung um bis zu 30 v. H. der dem Berger entstandenen Unkosten erhöht werden. Das Gericht kann eine solche Sondervergütung aber auch, wenn es dies für billig und gerecht er­achtet, unter Berücksichtigung der in Artikel 13 Absatz 1 dargelegten massgebli­chen Kriterien weiter erhöhen, doch darf die Erhöhung insgesamt keinesfalls mehr als 100 v. H. der dem Berger entstandenen Unkosten betragen.
    3.  Im Sinn der Absätze 1 und 2 bedeutet Unkosten des Bergers die von ihm im Rahmen der Bergungsmassnahmen vernünftigerweise aufgewendeten Auslagen sowie einen angemessenen Betrag für Ausrüstung und Personal, die tatsächlich und vernünftigerweise für die Bergungsmassnahme eingesetzt worden sind, wobei die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben h, i und j dargelegten Kriterien zu berücksichtigen sind.
    4.  Die gesamte Sondervergütung nach diesem Artikel ist nur zu zahlen, wenn und soweit sie den Bergelohn übersteigt, den der Berger nach Artikel 13 zu erlangen vermag.
    5.  Hat der Berger nachlässig gehandelt und es dadurch versäumt, Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen, so kann ihm die nach diesem Artikel geschuldete Sondervergütung ganz oder teilweise versagt werden.
    6.  Dieser Artikel lässt Rückgriffsrechte des Schiffseigentümers unberührt.
    Art. 15 Aufteilung zwischen Bergern
    1.  Die Aufteilung eines Bergelohns nach Artikel 13 zwischen Bergern erfolgt auf der Grundlage der in jenem Artikel dargelegten Kriterien.
    2.  Die Aufteilung zwischen dem Eigentümer, dem Kapitän und anderen im Dienst eines bergenden Schiffes stehenden Personen wird durch das Recht der Flagge des Schiffes bestimmt. Ist die Bergung nicht von einem Schiff aus durchgeführt worden, so bestimmt sich die Aufteilung nach dem Recht, das auf den Vertrag zwischen dem Berger und seinen Bediensteten anzuwenden ist.
    Art. 16 Rettung von Menschen
    1.  Menschen, denen das Leben gerettet worden ist, schulden kein Entgelt, doch lässt dieser Artikel diesbezügliche Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unbe­rührt.
    2.  Wer im Rahmen der Leistungen, die aus Anlass des die Bergung auslösenden Unfalls erbracht worden sind, Menschenleben gerettet hat, hat Anspruch auf einen angemessenen Anteil der dem Berger für die Bergung des Schiffes oder der sonsti­gen Vermögensgegenstände oder für die Verhütung oder Begrenzung von Umwelt­schäden zuerkannten Zahlung.
    Art. 17 Leistungen im Rahmen bestehender Verträge
    Eine Zahlung nach diesem Übereinkommen wird nicht geschuldet, sofern die erbrachten Leistungen nicht über das hinausgehen, was bei vernünftiger Betrach­tungsweise als ordnungsgemässe Erfüllung eines vor Eintritt der Gefahr eingegan­genen Vertrags angesehen werden kann.
    Art. 18 Folge eines Fehlverhaltens des Bergers
    Die nach diesem Übereinkommen geschuldete Zahlung kann einem Berger ganz oder teilweise versagt werden, soweit die Bergungsmassnahmen durch Verschulden des Bergers notwendig oder schwieriger geworden sind oder wenn sich der Berger des Betrugs oder eines anderen unredlichen Verhaltens schuldig gemacht hat.
    Art. 19 Verbot von Bergungsmassnahmen
    Leistungen, die gegen das ausdrückliche und vernünftige Verbot des Eigentümers oder Kapitäns des Schiffes oder des Eigentümers eines sonstigen in Gefahr befind­lichen Vermögensgegenstands, der sich nicht an Bord des Schiffes befindet oder befunden hat, erbracht werden, begründen keinen Anspruch auf Zahlung nach diesem Übereinkommen.

    Kapitel IV Ansprüche

    Art. 20 Privileg
    1.  Dieses Übereinkommen lässt ein Privileg, das dem Berger nach einem inter­nationalen Übereinkommen oder nach innerstaatlichem Recht zusteht, unberührt.
    2.  Der Berger kann sein Privileg nicht geltend machen, wenn ihm für seine Forde­rung einschliesslich Zinsen und Kosten eine ausreichende Sicherheit in gehöriger Weise angeboten oder geleistet worden ist.
    Art. 21 Pflicht zur Sicherheitsleistung
    1.  Wer für eine nach diesem Übereinkommen geschuldete Zahlung einzustehen hat, muss auf Verlangen des Bergers für dessen Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten eine ausreichende Sicherheit leisten.
    2.  Der Eigentümer des geborgenen Schiffes hat unbeschadet des Absatzes 1 nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Eigentümer der Ladung für die gegen sie gerichteten Forderungen einschliesslich Zinsen und Kosten eine ausreichende Sicherheit leisten, bevor die Ladung freigegeben wird.
    3.  Das geborgene Schiff und die sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände dür­fen von dem Hafen oder Ort, den sie nach Abschluss der Bergungsmassnahmen zuerst erreicht haben, nicht ohne Zustimmung des Bergers entfernt werden, solange nicht für dessen Forderung hinsichtlich des betreffenden Schiffes oder Vermögens­gegenstands eine ausreichende Sicherheit geleistet worden ist.
    Art. 22 Vorläufe Zahlung
    1.  Das für den Anspruch des Bergers zuständige Gericht kann durch eine vorläufige Entscheidung anordnen, dass dem Berger ein als billig und gerecht erachteter Betrag als Abschlag gezahlt wird, und zwar zu Bedingungen – gegebenenfalls einschliess­lich derjenigen für eine Sicherheitsleistung –, die nach den Umständen des Falles billig und gerecht sind.
    2.  Im Fall einer vorläufigen Zahlung nach diesem Artikel ermässigt sich die Sicher­heit nach Artikel 21 entsprechend.
    Art. 23 Verjährung
    1.  Jeder Anspruch auf Zahlung nach diesem Übereinkommen verjährt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren ein gerichtliches oder schiedsgerichtliches Verfahren anhängig gemacht wird. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Ber­gungsmassnahmen abgeschlossen worden sind.
    2.  Während des Laufs der Verjährungsfrist kann derjenige, der in Anspruch genommen wird, diese Frist jederzeit durch eine Erklärung gegenüber dem Anspruchs­teller verlängern. Die Frist kann in gleicher Weise weiter verlängert werden.
    3.  Der Rückgriff eines Haftenden kann auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Verjährungsfrist innerhalb der Frist erfolgen, die das Recht des Staa­tes vorsieht, in dem das Verfahren anhängig gemacht wird.
    Art. 24 Zinsen
    Der Anspruch des Bergers auf Zinsen für jede nach diesem Übereinkommen geschuldete Zahlung bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das mit der Sache befasste Gericht befindet.
    Art. 25 Staatseigene Ladung
    Dieses Übereinkommen darf ohne Zustimmung des Eigentümerstaats nicht als Grundlage für ein Verfahren zur Beschlagnahme, Sicherungsbeschlagnahme oder Zurückbehaltung von staatseigener nichtgewerblicher Ladung, die im Zeitpunkt der Bergungsmassnahmen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völker­rechts Staatenimmunität geniesst, oder für ein dingliches Verfahren in Bezug auf solche Ladung herangezogen werden.
    Art. 26 Ladung für humanitäre Zwecke
    Dieses Übereinkommen darf nicht als Grundlage für eine Beschlagnahme, Sicherungsbeschlagnahme oder Zurückbehaltung von Ladung, die ein Staat für humani­täre Zwecke spendet, herangezogen werden, wenn sich ein solcher Staat bereit erklärt hat, die im Hinblick auf diese Ladung erbrachten Bergungsleistungen zu bezahlen.
    Art. 27 Veröffentlichung von Schiedssprüchen
    Die Vertragsstaaten fördern, soweit dies möglich ist und die Parteien zustimmen, die Veröffentlichung der in Bergungssachen ergangenen Schiedssprüche.

    Kapitel V Schlussbestimmungen

    Art. 28 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
    1.  Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
    2.  Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausdrücken,
    a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen;
    b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung un­terzeichnen und danach ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
    c) indem sie ihm beitreten.
    3.  Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.
    Art. 29 Inkrafttreten
    1.  Dieses Übereinkommen tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem 15 Staaten ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebun­den zu sein.
    2.  Für einen Staat, der seine Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, nach Erfüllung der Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten ausdrückt, wird eine solche Zustimmung ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, in dem er die Zustimmung ausgedrückt hat.
    Art. 30 Vorbehalte
    1.  Jeder Staat kann sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts das Recht vorbehalten, dieses Überein­kommen nicht anzuwenden,
    a) wenn die Bergungsmassnahmen in Binnenwässern stattfinden und alle beteilig­ten Schiffe zur Schifffahrt auf Binnengewässern bestimmt sind;
    b) wenn die Bergungsmassnahmen in Binnengewässern stattfinden und kein Schiff beteiligt ist;
    c) wenn alle Betroffenen Staatsangehörige dieses Staates sind;
    d) wenn es sich bei den betroffenen Vermögensgegenständen um Kulturgut des Meeres von prähistorischer, archäologischer oder historischer Bedeutung han­delt und sie sich auf dem Meeresboden befinden.
    2.  Vorbehalte, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung angebracht werden, bedürfen der Bestätigung bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
    3.  Jeder Staat, der einen Vorbehalt zu diesem Übereinkommen angebracht hat, kann ihn jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückneh­men. Die Rücknahme wird im Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation wirksam. Wird in der Notifikation erklärt, dass die Rücknahme eines Vorbehalts zu einem darin genannten Zeitpunkt wirksam werden soll, und ist dies ein späterer Zeitpunkt als der Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär, so wird die Rücknahme zu diesem späteren Zeitpunkt wirksam.
    Art. 31 Kündigung
    1.  Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsstaat nach Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt, in dem es für ihn in Kraft getreten ist, jederzeit gekündigt wer­den.
    2.  Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär.
    3.  Die Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines in der Kündigungsur­kunde genannten längeren Zeitabschnitts nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär wirksam.
    Art. 32 Revision und Änderung
    1.  Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens einberufen.
    2.  Der Generalsekretär hat eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Überein­kommens zur Revision oder Änderung des Übereinkommens einzuberufen, wenn acht Vertragsstaaten oder ein Viertel der Vertragsstaaten, wenn diese Zahl höher ist, dies verlangen.
    3.  Jede Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung des Übereinkommens ausgedrückt wird, gilt als auf das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung bezogen.
    Art. 33 Depositar
    1.  Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt.
    2.  Der Generalsekretär
    a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie alle Mitglieder der Organisation i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeit­punkts;
    ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
    iii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Übereinkom­mens unter Angabe des Zeitpunkts ihres Eingangs und des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird;
    iv) von jeder nach Artikel 32 angenommenen Änderung;
    v) vom Eingang jedes Vorbehalts, jeder Erklärung oder jeder Notifikation aufgrund dieses Übereinkommens;
    b) übermittelt allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Übereinkommens.
    3.  Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Depositar dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Übereinkom­mens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Ver­einten Nationen³.
    ³ SR 0.120
    Art. 34 Sprachen
    Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

    Unterschriften

    Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unter­zeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
    Geschehen zu London am 28. April 1989.
    (Es folgen die Unterschriften)

    Geltungsbereich am 27. Mai 2020 ⁴

    ⁴ AS 1996 1635 , 2005 1317 , 2008 99 , 2009 617 , 2012 5793 , 2017 3797 , 2020 2181 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

    Vertragsstaaten

    Ratifikation

    Beitritt (B)

    Inkrafttreten

    Ägypten

    14. März

    1991 B

    14. Juli

    1996

    Albanien

    14. Juni

    2006 B

    14. Juni

    2007

    Algerien

    26. März

    2012 B

    26. März

    2013

    Aserbaidschan

    12. Juni

    2006 B

    12. Juni

    2007

    Australien*

      8. Januar

    1997 B

      8. Januar

    1998

    Belgien

    30. Juni

    2004 B

    30. Juni

    2005

    Brasilien

    29. Juli

    2009 B

    29. Juli

    2010

    Bulgarien*

    14. März

    2005 B

    14. März

    2006

    China*

    30. März

    1994 B

    14. Juli

    1996

    Hongkong* a

      5. Juni

    1997

      1. Juli

    1997

    Dänemark

    30. Mai

    1995

    14. Juli

    1996

    Deutschland*

      8. Oktober

    2001

      8. Oktober

    2002

    Dominica

    31. August

    2001 B

    31. August

    2002

    Dschibuti

    12. Oktober

    2015 B

    12. Oktober

    2016

    Ecuador*

    16. Februar

    2005 B

    16. Februar

    2006

    Estland*

    31. Juli

    2001 B

    31. Juli

    2002

    Fidschi

      8. März

    2016 B

      8. März

    2017

    Finnland

    12. Januar

    2007

    12. Januar

    2008

    Frankreich*

    21. Dezember

    2001 B

    21. Dezember

    2002

    Georgien

    25. August

    1995 B

    25. August

    1996

    Griechenland

      3. Juni

    1996 B

      3. Juni

    1997

    Guinea

      2. Oktober

    2002 B

      2. Oktober

    2003

    Guyana

    10. Dezember

    1997 B

    10. Dezember

    1998

    Indien

    18. Oktober

    1995 B

    18. Oktober

    1996

    Iran*

      1. August

    1994 B

    14. Juli

    1996

    Irland*

      6. Januar

    1995

    14. Juli

    1996

    Island

    21. März

    2002 B

    21. März

    2003

    Italien

    14. Juli

    1995

    14. Juli

    1996

    Jamaika

    28. November

    2013 B

    28. November

    2014

    Jemen

    23. September

    2008 B

    23. September

    2009

    Jordanien

      3. Oktober

    1995 B

      3. Oktober

    1996

    Kanada*

    14. November

    1994

    14. Juli

    1996

    Kenia

    21. Juli

    1999 B

    21. Juli

    2000

    Kiribati

      5. Februar

    2007 B

      5. Februar

    2008

    Kongo (Brazzaville)

      7. September

    2004 B

      7. September

    2005

    Kroatien*

    10. September

    1998 B

    10. September

    1999

    Lettland

    17. März

    1999 B

    17. März

    2000

    Liberia

    18. September

    2008 B

    18. September

    2009

    Litauen*

    15. November

    1999 B

    15. November

    2000

    Madagaskar

    26. Juli

    2019 B

    26. Juli

    2020

    Marokko

    25. Februar

    2016 B

    25. Februar

    2017

    Marshallinseln

    16. Oktober

    1995 B

    16. Oktober

    1996

    Mauritius

    17. Dezember

    2002 B

    17. Dezember

    2003

    Mexiko*

    10. Oktober

    1991

    14. Juli

    1996

    Mongolei

      2. September

    2015 B

      2. September

    2016

    Montenegro

    19. April

    2012 B

    19. April

    2013

    Neuseeland*

    16. Oktober

    2002 B

    16. Oktober

    2003

    Tokelau

    16. Oktober

    2002 B

    16. Oktober

    2003

    Niederlande* b

    10. Dezember

    1997

    10. Dezember

    1998

        Karibische Gebiete (Bonaire,
        Sint Eustatius und Saba)

    10. Oktober

    2010

      1. Oktober

    2010

    Nigeria

    11. Oktober

    1990

    14. Juli

    1996

    Niue

    27. Juni

    2012 B

    27. Juni

    2013

    Norwegen*

      3. Dezember

    1996

      3. Dezember

    1997

    Oman

    14. Oktober

    1991 B

    14. Juli

    1996

    Palau

    29. September

    2011 B

    29. September

    2012

    Polen

    16. Dezember

    2005

    16. Dezember

    2006

    Rumänien

    18. Mai

    2001 B

    18. Mai

    2002

    Russland*

    25. Mai

    1999

    25. Mai

    2000

    Saudi-Arabien*

    16. Dezember

    1991 B

    14. Juli

    1996

    Schweden*

    19. Dezember

    1995

    19. Dezember

    1996

    Schweiz

    12. März

    1993

    14. Juli

    1996

    Sierra Leone

    26. Juli

    2001 B

    26. Juli

    2002

    Slowenien

    23. Dezember

    2005 B

    23. Dezember

    2006

    Spanien

    27. Januar

    2005

    27. Januar

    2006

    St. Kitts und Nevis

      7. Oktober

    2004 B

      7. Oktober

    2005

    Syrien*

    19. März

    2002 B

    19. März

    2003

    Thailand*

    28. November

    2019 B

    28. November

    2020

    Tonga

    18. September

    2003 B

    18. September

    2004

    Tunesien*

      5. Mai

    1999 B

      5. Mai

    2000

    Türkei*

    27. Juni

    2014 B

    27. Juni

    2015

    Ukraine

    15. Juni

    2017 B

    15. Juni

    2018

    Vanuatu

    18. Februar

    1999 B

    18. Februar

    2000

    Vereinigte Arabische Emirate

      4. Oktober

    1993 B

    14. Juli

    1996

    Vereinigte Staaten

    27. März

    1992

    14. Juli

    1996

    Vereinigtes Königreich*

    29. September

    1994

    14. Juli

    1996

        Anguilla*

    22. Juli

    1998

    22. Juli

    1998

        Britische Jungferninseln*

    22. Juli

    1998

    22. Juli

    1998

        Britisches Antarktis-    Territorium*

    22. Juli

    1998

    22. Juli

    1998

        Britisches Territorium im
        Indischen Ozean*

    22. Juli

    1998

    22. Juli

    1998

        Falkland-Inseln und
        abhängige Gebiete
        (Südgeorgien und Südliche
        Sandwich-Inseln)*

    29. September

    1994

    14. Juli

    1996

        Guernsey

    14. September

    2001

    14. September

    2001

        Insel Man*

    29. September

    1994

    14. Juli

    1996

        Jersey*

    29. September

    1994

    14. Juli

    1996

        Kaimaninseln*

    22. Juli

    1998

    22. Juli

    1998

        Montserrat*

    29. September

    1994

    14. Juli

    1996

        Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,
        Henderson und Pitcairn)*

    22. Juli

    1998

    22. Juli

    1998

        St. Helena und Nebengebiete     (Ascension und Tristan da
        Cunha)*

    22. Juli

    1998

    22. Juli

    1998

        Turks- und Caicosinseln*

    22. Juli

    1998

    22. Juli

    1998

    * Vorbehalte und Erklärungen.
    Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): www.imo.org > Publications > Catalogue & Code Listings oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
    a
    Vom 29. Mai 1997 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer
    Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
    1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der
    Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 5. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
    b
    Das Übereink. gilt für das Königreich in Europa.
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