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    Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (832.30)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Treppen, die an mehrgeschossigen Gebäuden im Freien angebracht werden, müs­sen gefahrlos begangen werden können.
    Art. 17 Dächer
    ¹ Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft betreten werden müssen, sind so zu gestalten, dass sie von den Arbeitnehmern sicher begangen werden können.
    ² Bevor andere Dächer betreten werden, sind Massnahmen zu treffen, die den Absturz von Arbeitnehmern verhindern.
    Art. 18 Ortsfeste Leitern
    Ortsfeste Leitern sind so zu gestalten und anzuordnen, dass sie sicher begangen werden können. Bei grosser Sturzhöhe müssen sie mit einem Rückenschutz und wenn nötig mit Zwischenpodesten oder mit einem Steigschutz gesichert werden.
    Art. 19 Verkehrswege
    ¹ Verkehrswege, wie Werkstrassen, Rampenauffahrten, Gleise, Gänge, Ein- und Ausgänge sowie Treppen, müssen im Innern von Gebäuden sowie auf dem Be­triebs­gelände nach Zahl, Lage, Abmessungen und Beschaffenheit so gestaltet und wenn nötig bezeichnet sein, dass sie gefahrlos benützt werden können.
    ² Gebäude- und Anlageteile, die nicht ebenerdig liegen, müssen über Treppen oder Rampenauffahrten zugänglich sein. Für wenig begangene Gebäude- oder Anlage­teile oder bei geringen Höhenunterschieden sind ortsfeste Leitern zulässig.
    ³ Können für bestimmte Arbeitsplätze die Vorschriften über die Verkehrswege nicht vollumfänglich eingehalten werden, so sind gleichwertige Sicherheitsvorkehren zu treffen.³⁸
    ³⁸ Fassung gemäss Art. 55 der Bauarbeitenverordnung vom 29. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 ( AS 2000 1403 ).
    Art. 20 ³⁹ Fluchtwege
    ¹ Arbeitsplätze, Räume, Gebäude und Betriebsgelände müssen bei Gefahr jederzeit rasch und sicher verlassen werden können. Verkehrswege, die bei Gefahr als Fluchtwege dienen, sind zweckmässig zu kennzeichnen und stets frei zu halten.
    ² Als Fluchtweg gilt der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen ins Freie an einen sicheren Ort zu gelangen.
    ³ Türen in Fluchtwegen müssen jederzeit als solche erkannt, in Fluchtrichtung ohne Hilfsmittel rasch geöffnet und sicher benützt werden können.
    ⁴ Zahl, Breite, Gestaltung und Anordnung der Ausgänge, Treppenanlagen und Korridore müssen sich nach der Ausdehnung und dem Nutzungszweck der Gebäude oder Gebäudeteile, der Zahl der Geschosse, der Gefahr des Betriebes und der Zahl der Personen richten.
    ³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 ( AS 2006 4185 ).
    Art. 21 Abschrankungen und Geländer
    ¹ Tiefliegende Fenster, Wand- und Bodenöffnungen, nicht umwandete Treppen und Podeste, Galerien, Brücken, Laufstege, Plattformen, hochliegende Arbeitsplätze, offene Kanäle, Behälter und dergleichen sind gegen den Absturz von Personen, Gegenständen, Fahrzeugen und Material durch Abschrankungen oder Geländer zu si­chern.
    ² Auf Abschrankungen oder Geländer kann verzichtet oder ihre Höhe verringert werden, wenn dies für die Durchführung von Transporten oder für Produktionsvor­gänge unerlässlich ist und eine gleichwertige Ersatzlösung getroffen wird.
    Art. 22 Laderampen und Rampenauffahrten
    ¹ Laderampen müssen mindestens einen sicheren Abgang haben.
    ² Laderampen und Rampenauffahrten müssen so ausgeführt sein, dass Arbeitneh­mer Fahrzeugen ausweichen können.
    Art. 23 Gleise
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