Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (832.30)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)

(Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) vom 19. Dezember 1983 (Stand am 1. Mai 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000¹ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die Artikel 79 Absatz 1, 81–88 und 96 Buchstaben c und f des Bundesgesetzes vom 20. März 1981² über die Unfallversicherung (Gesetz/UVG) sowie auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964³ (ArG),⁴
verordnet:
¹ SR 830.1 ² SR 832.20 ³ SR 822.11 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2012, in Kraft seit 15. Mai 2012 ( AS 2012 2405 ).

Erster Titel: Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Be­rufskrankheiten (Arbeitssicherheit)

1. Kapitel: Geltungsbereich

Art. 1 Grundsatz
¹ Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) gelten für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz Arbeiten ausführen.⁵
² Ein Betrieb im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob feste Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind.
⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 2 Ausnahmen
¹ Die Vorschriften über die Arbeitssicherheit gelten nicht für:
a. die Privathaushalte;
b. die Anlagen und Ausrüstungen der Armee.
² Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen gelten nicht für:
a.⁶
b. die Luftfahrtbetriebe hinsichtlich der Sicherheit der Luftfahrzeuge und jener Tätig­keiten dieser Betriebe und Betriebsteile, die sich auf den Betrieb der Luft­fahrzeuge auf der Bewegungsfläche der Flugplätze beziehen, ein­schliess­lich Lan­dung und Abflug;
c.⁷
Kernanlagen hinsichtlich der nuklearen Sicherheit, der Sicherung und des technischen Strahlenschutzes sowie, hinsichtlich des technischen Strahlenschutzes, für Betriebe, für die nach der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017⁸ das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als Aufsichtsbehörde vorgesehen ist;
d. Betriebe, die Anlagen im Sinne des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963⁹ erstellen oder benützen, hinsichtlich der Sicherheit der Rohrlei­tungs­an­lagen.
³ Hingegen gelten die Vorschriften über die Arbeitssicherheit für:
a. die militärischen Regiebetriebe und diejenigen technischen Einrichtungen und Geräte der Armee, die in Friedenszeiten von Arbeitnehmern der Regie­betriebe unterhalten werden;
b.¹⁰
c. die zu Luftfahrtbetrieben gehörenden Hallen, Werkstätten, technischen An­la­gen, Einrichtungen und Geräte für Instandhaltung und Prüfung von Luft- und Motorfahrzeugen sowie Lager von Treibstoffen und Schmier­mit­teln, ein­schliesslich der Abfülleinrichtungen für Zisternenwagen und der anderen Ein­richtungen für die Betankung von Luftfahrzeugen;
d. die Flugsicherungsanlagen innerhalb und ausserhalb der Flugplätze und die Be­reitstellung, den Einsatz und die Instandhaltung der notwendigen Hilfs­mit­tel, Einrichtungen und Geräte von Luftfahrtbetrieben.
⁶ Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 6. Nov. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 4228 ).
⁷ Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 8 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4261 ).
⁸ SR 814.501
⁹ SR 746.1
¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 6. Nov. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 4228 ).

2. Kapitel: Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im allge­meinen

1. Abschnitt: Pflichten des Arbeitgebers

Art. 3 ¹¹ Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen
¹ Der Arbeitgeber muss zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
¹bis Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit geschädigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen.
² Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Er hat dies in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
³ Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändert oder werden im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen den neuen Verhältnissen anpassen. Vorbehalten bleibt das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach den Artikeln 7 und 8 ArG.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 1091 ).
Art. 4 Vorübergehende Einstellung der Arbeit
Ist die Sicherheit der Arbeitnehmer auf andere Weise nicht mehr gewährleistet, so muss der Arbeitgeber die Arbeit in den betreffenden Gebäuden oder Räumen oder an den betreffenden Arbeitsstätten oder Betriebseinrichtungen bis zur Behebung des Schadens oder des Mangels einstellen lassen, es sei denn, dass dadurch die Ge­fahr erhöht würde.
Art. 5 ¹² Persönliche Schutzausrüstungen
¹ Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen wie Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutz­geräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können.
² Ist der gleichzeitige Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese aufeinander abgestimmt werden und ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 1091 ).
Art. 6 ¹³ Information und Anleitung der Arbeitnehmer
¹ Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.¹⁴
² Die Arbeitnehmer sind über die Aufgaben und die Funktion der in ihrem Betrieb tätigen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu informieren.
³ Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeits­sicherheit einhalten.
⁴ Die Information und die Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2374 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 1091 ).
Art. 6 a ¹⁵ Anhörung der Arbeitnehmer
¹ Die Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb müssen über alle Fragen, welche die Arbeitssicherheit betreffen, frühzeitig und umfassend angehört werden.
² Sie haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft. Der Arbeitgeber begründet seinen Entscheid, wenn er den Einwänden und Vorschlägen der Arbeitnehmer oder von deren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt.
³ Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb müssen in geeigneter Form zu Abklärungen und Betriebsbesuchen der Behörden beigezogen werden. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb über Anordnungen der Behörden informieren.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997 ( AS 1997 2374 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 1091 ).
Art. 7 Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer
¹ Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeits­sicherheit betraut, so muss er ihn in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen. Die für die Aus- oder Weiterbil­dung benötigte Zeit gilt in der Regel als Arbeitszeit.
² Die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit.¹⁶
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 1091 ).
Art. 8 Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren
¹ Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern über­tragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwa­chen lassen.
² Bei Arbeiten mit besonderen Gefahren müssen die Zahl der Arbeitnehmer sowie die Anzahl oder die Menge der gefahrbringenden Einrichtungen, Arbeitsmittel und Stoffe auf das Nötige beschränkt sein.¹⁷
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1393 ).
Art. 9 ¹⁸ Zusammenwirken mehrerer Betriebe
¹ Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren.
² Der Arbeitgeber muss einen Dritten auf die Anforderungen der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb:
a.¹⁹
Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu planen, her­zustellen, zu ändern oder in Stand zu halten;
b. Arbeitsmittel²⁰ oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu liefern;
c. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2374 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1393 ).
²⁰ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1393 ). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt.
Art. 10 Personalverleih ²¹
Der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb Arbeitskräfte beschäftigt, die er von einem anderen Arbeitgeber ausleiht, hat hinsichtlich der Arbeitssicherheit gegenüber die­sen die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Arbeitnehmern.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 1091 ).

2. Abschnitt: Pflichten des Arbeitnehmers

Art. 11
¹ Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen.²²
² Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche die Arbeitssicherheit beeinträchti­gen, so muss er sie sogleich beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber melden.
³ Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich selbst oder andere Arbeitnehmer gefährdet. Dies gilt insbesondere für den Genuss alkoholischer Getränke oder von anderen berauschenden Mitteln.²³
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 1091 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 1091 ).

2 a . Kapitel: ²⁴ Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicher­heit

²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 ( AS 1993 1895 ).
Art. 11 a Beizugspflicht des Arbeitgebers
¹ Der Arbeitgeber muss nach Absatz 2 Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit (Spezialisten der Arbeitssicherheit) beiziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist.
² Die Beizugspflicht richtet sich namentlich nach:
a. dem Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko, das sich aus vorhandenen sta­ti­stischen Grundlagen sowie aus den Risikoanalysen ergibt;
b. der Anzahl der beschäftigen Personen; und
c. dem für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit im Betrieb erforderlichen Fachwissen.
³ Der Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung für die Arbeitssicherheit.
Art. 11 b ²⁵ Richtlinien über die Beizugspflicht
¹ Die Koordinationskommission nach Artikel 85 Absatz 2 des Gesetzes (Koordina­tionskommission) erlässt Richtlinien zu Artikel 11 a Absätze 1 und 2.²⁶
² Werden vom Arbeitgeber die Richtlinien befolgt, so wird vermutet, dass er seiner Ver­pflichtung zum Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit nachgekommen ist.
³ Der Arbeitgeber kann auf andere Weise der Verpflichtung zum Beizug von Spe­zialisten der Arbeitssicherheit nachkommen, als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
²⁵ Siehe die SchlB Änd. vom 1. Juni 1993 am Ende der vorliegenden V.
²⁶ Fassung gemäss Anhang 5 der V vom 25. Nov. 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3121 ).
Art. 11 c Verfügung über die Beizugspflicht
¹ Kommt ein Arbeitgeber seiner Beizugspflicht nicht nach, kann das zuständige Durchführungsorgan nach den Artikeln 47–51 über die Beizugspflicht eine Verfü­gung nach Artikel 64 erlassen.
² Ist für die Verhütung von Berufsunfällen nicht dasselbe Durchführungsorgan zuständig wie für die Verhütung von Berufskrankheiten, so setzen sich die beiden Durchführungsorgane über den Erlass der Verfügung ins Einvernehmen.
Art. 11 d ²⁷ Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit
¹ Als Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten:
a. Arbeitsärzte, Arbeitshygieniker, Sicherheitsingenieure und Sicherheitsfachleute, welche die Anforderungen der Verordnung vom 25. November 1996²⁸ über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllen; oder
b. Personen, welche die eidgenössische Berufsprüfung nach der Prüfungsordnung vom 7. August 2017²⁹ über die Berufsprüfung für Spezialistin und Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) erfolgreich absolviert haben, in der Funktion als Sicherheitsfachleute
² Der Nachweis einer ausreichenden Ausbildung gilt als erbracht, wenn:
a. der Arbeitgeber oder die betroffene Person Ausweise vorlegen kann über eine Grundausbildung und eine Weiterbildung, welche der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit entsprechen;
b. der Arbeitgeber oder die betroffene Person einen eidgenössischen Fach­ausweis Spezialistin und Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) vorlegen kann.
³ Können keine Ausweise nach Absatz 2 Buchstabe a oder b vorgelegt werden, muss der Arbeitgeber oder die betroffene Person nachweisen, dass die erworbene Ausbildung gleichwertig ist. In- und ausländische Grundausbildungen und Weiterbildungen gelten als gleichwertig, wenn ihr Niveau mindestens die Anforderungen der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeits­sicherheit erfüllt.
³bis Personen nach Absatz 1 Buchstabe b müssen sich angemessen fortbilden. Die Anforderungen an die Fortbildung richten sich nach Artikel 7 der in Absatz 1 Buchstabe a erwähnten Verordnung.
⁴ Die Durchführungsorgane überprüfen die Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 ( AS 2018 1579 ).
²⁸ SR 822.116
²⁹ Die Prüfungsordnung kann im Internet unter [Bild bitte in Originalquelle ansehen] > SBFI Berufsverzeichnis > Berufe A–Z > 62140 bezogen werden.
Art. 11 d bis ³⁰ Verfügung über die Eignung oder Nichteignung der Spezialisten der Arbeits­sicherheit
¹ Vor Erlass einer Verfügung über die Eignung oder Nichteignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit müssen die Durchführungsorgane das BAG und das Staats­sekretariat für Wirtschaft (SECO) anhören.
² Die Verfügungen nach Absatz 1 sind neben dem Arbeitgeber auch der betroffenen Person zu eröffnen und dem BAG mitzuteilen. Die betroffene Person kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie der Arbeitgeber.
³⁰ Eingefügt durch Anhang 5 der V vom 25. Nov. 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit ( AS 1996 3121 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 ( AS 2018 1579 ).
Art. 11 e Aufgaben der Spezialisten der Arbeitssicherheit
¹ Die Spezialisten der Arbeitssicherheit haben namentlich folgende Funktion:
a.³¹
Sie beurteilen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nach Anhörung der Ar­beitnehmer oder ihrer Vertretung im Betrieb sowie der zuständigen Vor­gesetz­ten die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeit­nehmer;
b. sie beraten und orientieren den Arbeitgeber in Fragen der Arbeitssicherheit, insbesondere in Bezug auf: 1. die Massnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verminderung von Risiken,
2.³²
die Beschaffung von neuen Einrichtungen und Arbeitsmitteln sowie die Einführung von neuen Arbeitsverfahren, Betriebsmitteln, Werk­stoffen und chemischen Substanzen,
3.³³
die Auswahl von Schutzeinrichtungen und von PSA,
4.³⁴
die Instruktion der Arbeitnehmer über die Betriebsgefahren, denen sie ausgesetzt sind, und über die Benützung von Schutzeinrichtun­gen und PSA sowie andere zu treffende Massnahmen,
5. die Organisation der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung;
c.³⁵
sie stehen den Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung im Betrieb für Fragen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zur Verfügung und beraten sie.
² Die Arbeitsärzte nehmen die ärztlichen Untersuchungen vor, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Zudem können sie im Auftrag der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva³⁶) die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchun­gen nach den Artikeln 71–77 übernehmen.
³ Der Arbeitgeber stimmt die Aufgabenbereiche der verschiedenen Spezialisten der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb aufeinander ab und hält ihre Aufgaben und Kompetenzen nach Gewährung der Mitspracherechte im Sinne von Artikel 6 a schriftlich fest.³⁷
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2374 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1393 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1393 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1393 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2374 ).
³⁶ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2374 ).
Art. 11 f Stellung der Spezialisten der Arbeitssicherheit im Betrieb
¹ Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Spezialisten der Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen können. Die Spezialisten der Arbeits­sicherheit müssen den Arbeitgeber über ihre Tätigkeiten orientieren und ihn über Kontakte zu den Durchführungsorganen auf dem Laufenden halten.
² Den Spezialisten der Arbeitssicherheit muss die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötige Unabhängigkeit eingeräumt werden. Aus der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen ihnen keine Nachteile erwachsen.
³ Die Spezialisten der Arbeitssicherheit müssen direkten Zugang zu den Arbeitneh­mern und den Arbeitsplätzen haben und in die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Unterlagen des Arbeitgebers Einsicht nehmen können. Vor Entschei­den, welche die Arbeitssicherheit betreffen, namentlich vor Planungsentscheiden, muss der Arbeitgeber die Spezialisten beiziehen.
Art. 11 g Stellung der Spezialisten der Arbeitssicherheit gegenüber den Durchführungsorganen
¹ Die Spezialisten der Arbeitssicherheit müssen dem zuständigen Durchführungs­organ auf Verlangen über ihre Tätigkeit Auskunft erteilen und ihre Unterlagen zur Einsicht vorlegen. Der Arbeitgeber ist darüber zu informieren.
² Die Spezialisten der Arbeitssicherheit können sich vom zuständigen Durchfüh­rungsorgan beraten und unterstützen lassen.
³ Wenn eine unmittelbare und schwere Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer besteht und der Arbeitgeber sich weigert, die notwendigen Massnah­men zu ergreifen, müssen die Spezialisten der Arbeitssicherheit das zuständige Durchführungsorgan unverzüglich benachrichtigen.

3. Kapitel: Sicherheitsanforderungen

1. Abschnitt: Gebäude und andere Konstruktionen

Art. 12 Belastbarkeit
Gebäude und andere Konstruktionen müssen so gestaltet sein, dass sie bei ihrer bestimmungsgemässen Benutzung den auftretenden Belastungen und Beanspru­chun­gen standhalten. Die Tragfähigkeit ist wenn nötig gut sichtbar anzuschreiben.
Art. 13 Gestaltung und Reinigung
¹ Gebäude und andere Konstruktionen müssen so gestaltet sein, dass sich gesund­heitsgefährdende sowie brand- oder explosionsgefährliche Stoffe nicht in Mengen festsetzen oder ablagern können, die das Leben oder die Gesundheit der Arbeit­neh­mer gefährden.
² Lässt sich dies nicht vermeiden, müssen sie so gestaltet sein, dass sie leicht ge­rei­nigt werden können. Sie sind in regelmässigen Zeitabständen zu reinigen.
Art. 14 Fussböden
¹ Fussböden sollen nach Möglichkeit rutschhemmend sein und keine Stolperstellen aufweisen.
² Stolperstellen, die nicht vermieden werden können, müssen auffallend markiert sein.
Art. 15 Glaswände und -türen
Wände, Türen und Abschrankungen, die aus Glas oder ähnlichem Material beste­hen, müssen so gesichert sein, dass Arbeitnehmer beim Bruch des Materials nicht verletzt werden oder abstürzen können. Grossflächige Füllungen aus durchsichti­gem Mate­rial sind so zu gestalten oder zu kennzeichnen, dass sie jederzeit deutlich er­kennbar sind.
Art. 16 Treppen
¹ Die lichte Breite von Treppen sowie die Höhe und Auftrittsbreite ihrer Stufen sind so zu bemessen, dass ein sicheres Begehen gewährleistet ist. Umwandete Treppen sind mindestens mit einem Handlauf zu versehen.
² Treppen, die an mehrgeschossigen Gebäuden im Freien angebracht werden, müs­sen gefahrlos begangen werden können.
Art. 17 Dächer
¹ Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft betreten werden müssen, sind so zu gestalten, dass sie von den Arbeitnehmern sicher begangen werden können.
² Bevor andere Dächer betreten werden, sind Massnahmen zu treffen, die den Absturz von Arbeitnehmern verhindern.
Art. 18 Ortsfeste Leitern
Ortsfeste Leitern sind so zu gestalten und anzuordnen, dass sie sicher begangen werden können. Bei grosser Sturzhöhe müssen sie mit einem Rückenschutz und wenn nötig mit Zwischenpodesten oder mit einem Steigschutz gesichert werden.
Art. 19 Verkehrswege
¹ Verkehrswege, wie Werkstrassen, Rampenauffahrten, Gleise, Gänge, Ein- und Ausgänge sowie Treppen, müssen im Innern von Gebäuden sowie auf dem Be­triebs­gelände nach Zahl, Lage, Abmessungen und Beschaffenheit so gestaltet und wenn nötig bezeichnet sein, dass sie gefahrlos benützt werden können.
² Gebäude- und Anlageteile, die nicht ebenerdig liegen, müssen über Treppen oder Rampenauffahrten zugänglich sein. Für wenig begangene Gebäude- oder Anlage­teile oder bei geringen Höhenunterschieden sind ortsfeste Leitern zulässig.
³ Können für bestimmte Arbeitsplätze die Vorschriften über die Verkehrswege nicht vollumfänglich eingehalten werden, so sind gleichwertige Sicherheitsvorkehren zu treffen.³⁸
³⁸ Fassung gemäss Art. 55 der Bauarbeitenverordnung vom 29. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 ( AS 2000 1403 ).
Art. 20 ³⁹ Fluchtwege
¹ Arbeitsplätze, Räume, Gebäude und Betriebsgelände müssen bei Gefahr jederzeit rasch und sicher verlassen werden können. Verkehrswege, die bei Gefahr als Fluchtwege dienen, sind zweckmässig zu kennzeichnen und stets frei zu halten.
² Als Fluchtweg gilt der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen ins Freie an einen sicheren Ort zu gelangen.
³ Türen in Fluchtwegen müssen jederzeit als solche erkannt, in Fluchtrichtung ohne Hilfsmittel rasch geöffnet und sicher benützt werden können.
⁴ Zahl, Breite, Gestaltung und Anordnung der Ausgänge, Treppenanlagen und Korridore müssen sich nach der Ausdehnung und dem Nutzungszweck der Gebäude oder Gebäudeteile, der Zahl der Geschosse, der Gefahr des Betriebes und der Zahl der Personen richten.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 ( AS 2006 4185 ).
Art. 21 Abschrankungen und Geländer
¹ Tiefliegende Fenster, Wand- und Bodenöffnungen, nicht umwandete Treppen und Podeste, Galerien, Brücken, Laufstege, Plattformen, hochliegende Arbeitsplätze, offene Kanäle, Behälter und dergleichen sind gegen den Absturz von Personen, Gegenständen, Fahrzeugen und Material durch Abschrankungen oder Geländer zu si­chern.
² Auf Abschrankungen oder Geländer kann verzichtet oder ihre Höhe verringert werden, wenn dies für die Durchführung von Transporten oder für Produktionsvor­gänge unerlässlich ist und eine gleichwertige Ersatzlösung getroffen wird.
Art. 22 Laderampen und Rampenauffahrten
¹ Laderampen müssen mindestens einen sicheren Abgang haben.
² Laderampen und Rampenauffahrten müssen so ausgeführt sein, dass Arbeitneh­mer Fahrzeugen ausweichen können.
Art. 23 Gleise
¹ Gleise, Weichen und Drehscheiben sind so anzulegen, dass ein sicherer Betrieb gewährleistet ist.
² Gleise im Innern von Gebäuden oder im allgemeinen Verkehrsbereich, ausge­nom­men auf Baustellen, sind bodeneben zu verlegen. Sie sind so anzulegen, dass Arbeitnehmer Fahrzeugen ausweichen können.

2. Abschnitt: Arbeitsmittel ⁴⁰

⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1393 ).
Art. 24 ⁴¹ Grundsatz
¹ In den Betrieben nach dieser Verordnung dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt wer­den, die bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebo­tenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden.
² Die Anforderung nach Absatz 1 gilt insbesondere als erfüllt, wenn der Arbeitgeber Arbeitsmittel einsetzt, welche die Bestimmungen der entsprechenden Erlasse für das Inverkehr­bringen einhalten.
³ Arbeitsmittel, für die keine solchen Erlasse bestehen, müssen mindestens die Anforderungen nach den Artikeln 25–32 und 34 Absatz 2 erfüllen. Dasselbe gilt für Arbeitsmittel, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals eingesetzt worden sind.⁴²
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1393 ).
⁴² Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der V vom 19. Mai 2010 über die Produkte­sicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2583 ).
Art. 25 Belastbarkeit
Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dass sie bei ihrer be­stimmungsgemässen Verwendung den auftretenden Belastungen und Beanspru­chungen standhalten. Die Belastbarkeit ist wenn nötig gut sichtbar anzuschreiben.
Art. 26 Gestaltung und Reinigung
¹ Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dass sich gesund­heitsgefährdende sowie brand- oder explosionsgefährliche Stoffe nicht in Mengen festsetzen oder ablagern können, die das Leben oder die Gesundheit der Arbeit­neh­mer gefährden.
² Lässt sich dies nicht vermeiden, müssen sie so gestaltet sein, dass sie leicht ge­rei­nigt werden können. Sie sind in regelmässigen Zeitabständen zu reinigen.
Art. 27 ⁴³ Zugänglichkeit
Arbeitsmittel müssen für den Normalbetrieb, den Sonderbetrieb (Art. 43) und die Instandhaltung gefahrlos zugänglich sein, oder es müssen die notwendigen Schutz­massnahmen getroffen werden. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheits­schutz nach der Verordnung 3 vom 18. August 1993⁴⁴ zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), namentlich bezüglich Ergonomie, zu erfüllen.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1393 ).
⁴⁴ SR 822.113
Art. 28 ⁴⁵ Schutzeinrichtungen und Schutzmassnahmen
¹ Arbeitsmittel, die beim Verwenden eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch bewegte Teile darstellen, sind mit entsprechenden Schutzeinrich­tungen auszurüsten, die verhindern, dass in den Gefahrenbereich bewegter Teile ge­treten oder gegriffen werden kann.
² Ist es bei der vorgesehenen Arbeitsweise notwendig, mit den Händen in den Bereich bewegter Bearbeitungswerkzeuge zu greifen, so sind die Arbeitsmittel mit ge­eigneten Schutzeinrichtungen auszurüsten und Schutzmassnahmen zu treffen, damit man nicht ungewollt in den Gefahrenbereich gelangt.
³ Arbeitsmittel, die beim unabsichtlichen Berühren von heissen oder sehr kalten Teilen oder durch heraus geschleuderte oder herunterfal­lende Gegenstände oder austretende Stoffe oder Gase eine Gefährdung der Arbeitnehmer darstellen, sind mit Schutzeinrichtungen auszurüsten oder es sind geeignete Schutzmassnahmen zu tref­fen.
⁴ Arbeitsmittel, die mit einer Schutzeinrichtung ausgerüstet sind, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sich die Schutzeinrichtung in Schutzstellung befindet oder im Sonderbetrieb der Schutz auf andere Weise gewährleistet wird.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1393 ).
Art. 29 Zündquellen
¹ Arbeitsmittel in brand- oder explosionsgefährdeten Be­rei­chen müssen so gestaltet sein und so verwendet werden, dass sie keine Zündquellen darstellen und dass sich keine Stoffe entzünden oder zersetzen können.⁴⁶
² Gegen elektrostatische Aufladungen sind die notwendigen Sicherheitsmassnah­men zu treffen.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1393 ).
Art. 30 ⁴⁷ Steuer- und Schalteinrichtungen
¹ Arbeitsmittel und wenn nötig auch ihre Funktionseinheiten müssen mit Ein­richtungen ausgerüstet sein, mit denen sie von jeder Energiequelle abgetrennt oder abge­schaltet werden können. Dabei müssen allenfalls noch vorhandene gefährliche Ener­gien abgebaut werden können. Die Einrichtungen müssen sich gegen Wiederein­schalten sichern lassen, wenn sich daraus eine Gefährdung für Arbeitnehmer ergibt.
² Schalteinrichtungen für den Betrieb von Arbeitsmitteln, die Einfluss auf die Sicher­heit haben, müssen ihre Funktion zuverlässig erfüllen, deutlich sichtbar ange­bracht, eindeutig identifizierbar und entsprechend gekennzeichnet sein.
³ Die Einschaltvorgänge bei Arbeitsmitteln dürfen nur durch absichtliches Betätigen der für das Einschalten vorgesehenen Betätigungssysteme ausgelöst werden können.
⁴ Jedes Arbeitsmittel muss mit den erforderlichen Einrichtungen zum Auslösen der notwendigen Abschaltvorgänge ausgerüstet sein.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1393 ).
Art. 31 Behälter und Leitungen
¹ Behälter, Gefässe, Silos und Rohrleitungen müssen über die notwendigen Ab­sperr- und Schutzvorrichtungen verfügen. Diese müssen übersichtlich ange­ordnet sein. Bei Füllungs-, Entleerungs-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten müssen die not­wendigen Schutzmassnahmen getroffen werden.⁴⁸
² Behälter, Gefässe und Rohrleitungen sind klar und dauerhaft zu kennzeichnen, wenn deren Inhalt, Temperatur oder Druck sowie Verwechslungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmer eine Gefahr bilden. An Rohrleitungen ist die Strömungsrichtung anzuzeigen, wenn sie nicht eindeutig erkennbar ist.
³ Leitungskanäle müssen so gestaltet sein, dass eine übersichtliche Anordnung der Leitungen gewährleistet ist. Begehbare Leitungskanäle müssen ausserdem so ge­stal­tet sein, dass sie gefahrlos begangen werden können.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1393 ).
Art. 32 Feuerungsanlagen für technische Zwecke
¹ Feuerungsanlagen für technische Zwecke sind so einzurichten und zu betreiben, dass insbesondere Brände, Explosionen, Flammenrückschläge und Vergiftungen vermieden werden. Im Aufstellungsraum ist für ausreichende Luftzufuhr zu sorgen.
² Werden Brennstoffe verwendet, die Explosionen verursachen können, so sind aus­serhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches Einrichtungen zum Druckaus­gleich, insbesondere Explosionsklappen, anzubringen. Ihre Wirksam­keit darf nicht beein­trächtigt werden. Können aus technischen Gründen solche Einrichtungen nicht angebracht werden, so müssen andere Sicherheitsmass­nahmen getroffen werden.
Art. 32 a ⁴⁹ Verwendung von Arbeitsmitteln
¹ Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind. Vor­gaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen.
² Arbeitsmittel müssen so aufgestellt und in die Arbeitsumgebung integriert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheitsschutz nach ArGV 3⁵⁰, namentlich be­züglich Ergonomie, zu erfüllen.
³ Arbeitsmittel, die an verschiedenen Orten zum Einsatz gelangen, sind nach jeder Montage darauf hin zu überprüfen, ob sie korrekt montiert sind, einwandfrei funk­tionieren und bestimmungsgemäss verwendet werden können. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.
⁴ Werden Arbeitsmittel wesentlich geändert oder für andere als vom Hersteller vor­gesehene Zwecke oder in nicht bestimmungsgemässer Art verwendet, so müssen die neu auftretenden Risiken so reduziert werden, dass die Sicherheit und die Gesund­heit der Arbeitnehmer gewährleistet sind.
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1393 ).
⁵⁰ SR 822.113
Art. 32 b ⁵¹ Instandhaltung von Arbeitsmitteln
¹ Arbeitsmittel sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen. Die Instandhaltung ist zu dokumentieren.
² Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen wie Hitze, Kälte und korrosiven Gasen und Stoffen ausgesetzt sind, müssen nach einem zum voraus festgelegten Plan regelmässig überprüft werden. Eine Überprüfung ist auch vorzunehmen, wenn aus­sergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, welche die Sicherheit des Arbeits­mittels beeinträchtigen könnten. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1393 ).
Art. 32 c ⁵² Flüssiggasanlagen
¹ Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung und zur Nutzung von Flüssiggas (Flüssiggasanlagen) sind so zu erstellen, zu betreiben und in Stand zu halten, dass Brände, Explosionen, Flammenrückschläge und Vergiftungen vermieden werden und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben.
² Sie sind vor mechanischen Beschädigungen und vor Brandeinwirkung zu schützen.
³ Der Aufstellungsbereich von Flüssiggasanlagen muss ausreichend belüftet sein. Abgase und Abluft sind gefahrlos abzuführen.
⁴ Die Flüssiggasanlagen sind vor der Inbetriebnahme, nach Instandhaltungen und nach Änderungen sowie periodisch zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der Dichtheit.
⁵ Sie dürfen nur von Personen erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden, die ausreichende Kenntnisse nachweisen können.
⁶ Die Koordinationskommission erlässt Richtlinien zum Arbeitnehmerschutz beim Erstellen von Flüssiggasanlagen, beim Umgang damit, bei der Kontrolle und über die erforderliche fachliche Qualifikation. Überdies berücksichtigt sie Artikel 49 a der Verordnung vom 19. Juni 1995⁵³ über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge und Artikel 129 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978⁵⁴. Sie überträgt die Erarbeitung der Richtlinien einer Fachkommission, in der die betroffenen Bundesämter und der Verein «Arbeitskreis LPG⁵⁵» vertreten sind.
⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1657 ). Die Berichtigung vom 4. April 2017 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2017 2291 ).
⁵³ SR 741.41
⁵⁴ SR 747.201.1
⁵⁵ Liquefied Petroleum Gas

3. Abschnitt: Arbeitsumgebung

Art. 33 ⁵⁶ Lüftung
Die Zusammensetzung der Luft am Arbeitsplatz darf die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden. Andernfalls ist für ausreichende natürliche oder künstliche Lüftung am Arbeitsplatz zu sorgen; nötigenfalls müssen weitere technische Massnahmen ergriffen werden.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 1091 ).
Art. 34 ⁵⁷ Lärm und Vibrationen
¹ Gebäude und Gebäudeteile müssen so gestaltet sein, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht durch Lärm oder Vibrationen gefährdet werden.
² Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht durch Lärm oder Vibrationen gefährdet werden.
³ Arbeitsabläufe und Produktionsverfahren müssen so gestaltet und durchgeführt werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht durch Lärm oder Vibrationen gefährdet werden.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 1091 ).
Art. 35 Beleuchtung
¹ Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude müssen so beleuchtet sein, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.⁵⁸
² Erfordert es die Sicherheit, so muss eine netzunabhängige Notbeleuchtung vor­han­den sein.
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 1091 ).
Art. 36 Explosions- und Brandgefahr
¹ In Betrieben oder Betriebsteilen mit Explosions- oder Brandgefahr müssen die erforderlichen Massnahmen getroffen werden, damit die Arbeitnehmer vor diesen Ge­fahren geschützt sind.
² In Bereichen mit besonderer Brand- oder Explosionsgefahr ist der Umgang mit Zündquellen verboten. An allen Zugängen müssen gut sichtbare Anschläge auf die Gefahr hinweisen und das Rauchen verbieten. Kann der Umgang mit Zündquellen vorübergehend nicht vermieden werden, so müssen alle Massnahmen getroffen wer­den, um Explosionen oder Brände zu verhüten.
³ Durch geeignete Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass Zündquellen nicht in Bereiche mit besonderer Brand- oder Explosionsgefahr geraten und sich dort auswir­ken können.
Art. 37 Instandhaltung und Abfallbeseitigung
¹ Arbeitsplätze, Verkehrswege und Nebenräume sind in einem sauberen und betriebssicheren Zustand zu halten, sodass Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.⁵⁹
² Bei Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sind alle erforderlichen Schutzmass­nahmen zu treffen. Die für Instandhaltung und Reinigung erforderlichen Einrich­tungen, Apparate, Geräte und Mittel müssen zur Verfügung stehen.⁶⁰
³ Abfälle sind auf angemessene Weise zu entfernen und so zu lagern oder zu besei­ti­gen, dass für die Arbeitnehmer keine Gefahren entstehen.
⁴ Kanalisationen und ähnliche Anlagen dürfen nur begangen werden, wenn die nö­ti­gen Schutzmassnahmen getroffen sind.
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 1091 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1393 ).

4. Abschnitt: Arbeitsorganisation

Art. 38 ⁶¹ Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen
¹ Bei jeder Arbeit sind die hiefür geeigneten Arbeitskleider zu tragen. Arbeitskleider, die so beschmutzt oder beschädigt sind, dass sie für ihren Träger oder für andere Arbeitnehmer eine Gefahr darstellen, müssen gereinigt und wieder instandgestellt werden.
² Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstungen, an denen gesundheitsgefährdende Stoffe haften, sind getrennt von den übrigen Kleidern und persönlichen Schutzausrüstungen aufzubewahren.
³ Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstungen, an denen besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest haften, dürfen nicht zu einer Kontamination ausserhalb des Arbeitsbereichs führen. Sie sind sachgerecht zu reinigen oder direkt sachgerecht zu entsorgen.
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 1091 ).
Art. 39 Zutrittsverbot
Das Betreten einer Arbeitsstätte muss für Unbefugte verboten oder besonderen Bedingungen unterstellt werden, wenn dadurch eine Gefahr für die dort beschäftig­ten oder hinzutretenden Arbeitnehmer entsteht. Bei dauernder Gefahr sind die Zutritts­regeln bei den Zutrittsstellen anzuschlagen.
Art. 40 Brandbekämpfung
¹ Alarmanlagen und Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zugänglich, gut sicht­bar als solche gekennzeichnet und betriebsbereit sein.
² Die Arbeitnehmer sind in angemessenen Zeitabständen, in der Regel während der Arbeitszeit, über das Verhalten bei Bränden anzuleiten.
Art. 41 Transport und Lagerung
¹ Gegenstände und Materialien müssen so transportiert und gelagert werden, dass sie nicht in gefahrbringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen kön­nen.
² Zum Heben, Tragen und Bewegen schwerer oder unhandlicher Lasten sind geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und zu benützen, um eine sichere und gesundheitsschonende Handhabung zu ermöglichen.⁶²
²bis Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer darüber informieren, welche Gefahren bei der Handhabung schwerer und unhandlicher Lasten bestehen, und sie anleiten, wie solche Lasten richtig gehoben, getragen und bewegt werden können.⁶³
³ Beim Stapeln und Lagern von Stück- und Schüttgut sind die jeweils erforderli­chen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer zu treffen.
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 1091 ).
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 1091 ).
Art. 42 Personentransport
Arbeitsmittel, die ausschliesslich für den Warentransport bestimmt sind, dürfen nicht zum Transport von Arbeitnehmern benützt werden. Sie sind wenn nötig entsprechend zu kennzeichnen.
Art. 43 ⁶⁴ Arbeiten an Arbeitsmitteln
Für Arbeiten im Sonderbetrieb wie rüsten/umrüsten, einrichten/einstellen, teachen, Fehler suchen/beheben und reinigen sowie bei der Instandhaltung müssen Arbeits­mittel vorher in einen nicht gefährdenden Zustand versetzt worden sein.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1393 ).
Art. 44 Gesundheitsgefährdende Stoffe ⁶⁵
¹ Werden gesundheitsgefährdende Stoffe hergestellt, verarbeitet, verwendet, konserviert, gehandhabt oder gelagert oder können Arbeitnehmer sonst Stoffen in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen ausgesetzt sein, so müssen die Schutzmassnahmen getroffen werden, die aufgrund der Eigenschaften dieser Stoffe notwendig sind.⁶⁶
² Wenn es die Sicherheit erfordert, müssen die Arbeitnehmer sich waschen oder andere Reinigungsmassnahmen treffen, namentlich vor Arbeitspausen und nach Been­digung der Arbeit. In solchen Fällen gilt die für Reinigungsmassnahmen ver­wen­dete Zeit als Arbeitszeit.
³ Konsumgüter, wie Nahrungsmittel, Getränke und Raucherwaren, dürfen mit gesundheitsgefährdenden Stoffen nicht in Kontakt kommen.
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 3683 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 3683 ).
Art. 45 ⁶⁷ Schutz gegen gesundheitsgefährdende Strahlen
Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Arbeitsmitteln, die ionisierende Strah­len aussenden, sowie beim Auftreten von gesundheitsgefährdenden nichtioni­sierenden Strahlen sind die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen.
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1393 ).
Art. 46 Brandgefährliche Flüssigkeiten
Bei der Herstellung, Verarbeitung, Handhabung und Lagerung von brandgefähr­lichen Flüssigkeiten ist dafür zu sorgen, dass diese Flüssigkeiten oder ihre Dämpfe sich nicht in gefahrbringender Weise ansammeln oder ausbreiten.

Zweiter Titel: Organisation

1. Kapitel: Arbeitssicherheit

1. Abschnitt: Durchführungsorgane

Art. 47 Kantonale Durchführungsorgane des ArG
Die kantonalen Durchführungsorgane des ArG beaufsichtigen die An­wendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit in den Betrieben sowie für Arbeitsmittel, sofern dafür nicht ein anderes Durchfüh­rungsorgan zustän­dig ist. Die Zuständigkeit zur Plangenehmigung und Betriebs­bewilligung ergibt sich aus den Artikeln 7 und 8 des ArG.
Art. 48 Eidgenössische Durchführungsorgane des ArG
¹ Die eidgenössischen Durchführungsorgane des ArG wirken in Betrie­ben, die sie im Rahmen der Oberaufsicht über den Vollzug des ArG be­suchen, bei der Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen im Zuständigkeitsbereich der Suva⁶⁸ nach Artikel 49 mit. Die Koordinations­kommis­sion entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Suva und des SECO über die Ein­zel­heiten dieser Mitwirkung, insbesondere über die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen.⁶⁹
² Die eidgenössischen Durchführungsorgane des ArG sorgen dafür, dass die kantonalen Organe die Vorschriften über die Arbeitssicherheit einheitlich anwenden und ihre Tätigkeit mit dem Vollzug der Vorschriften des ArG über den Gesundheitsschutz und die Plangenehmigung koordinieren. Hält sich ein kantonales Organ nicht an die Vorschriften, so wird es vom SECO auf die Rechtslage aufmerksam gemacht und zu deren Beachtung angehalten. Dieses kann dem kantonalen Organ nötigenfalls Weisungen erteilen. Bei anhaltender oder wiederholter Nichtbeachtung von Vorschriften ist die Koordinationskommission in Kenntnis zu setzen.⁷⁰
³ Die eidgenössischen Durchführungsorgane des ArG beaufsichtigen die An­wen­dung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in den Verwaltungen, Betrieben und Anstalten des Bundes, soweit dafür die Suva nicht zuständig ist.
⁶⁸ Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 ( AS 1993 1895 ).
⁶⁹ Fassung des Satzes gemäss Anhang 5 der V vom 25. Nov. 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3121 ).
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 1091 ).
Art. 49 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt a. Verhütung von Berufsunfällen
¹ Die Suva beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in folgenden Betrieben:
1. Betriebe, die Explosivstoffe herstellen oder verarbeiten;
2. Betriebe, die Lösungsmittel in grossen Mengen verwenden;
3. Betriebe, die Tankrevisionen ausführen;
4. Betriebe der chemischen Industrie;
5. Betriebe, die Kunststoffprodukte herstellen;
6.⁷¹
Betriebe der Maschinen-, Metall- und Uhrenindustrie, ohne Autogaragen und ohne damit verbundene Carrosserie-Werkstätten und Autospenglereien sowie ohne mechanische Werkstätten und Betriebe der Fein- und Kleinmechanik;
7. Betriebe, die Papier herstellen;
8. Gerbereien, Lederwaren- und Schuhfabriken;
9. Druckereien;
10.⁷²
forstwirtschaftliche Betriebe und Betriebe der Baumpflege;
11.⁷³
Betriebe des Bauhauptgewerbes, des Ausbaus und der Gebäudehülle sowie andere Betriebe, die auf deren Baustellen Arbeiten ausführen;
12. Betriebe, die Gestein und andere Materialien über oder unter Tag gewinnen, be- oder verarbeiten;
13. Ziegeleien und Betriebe der keramischen Industrie;
14. Betriebe, die Glas herstellen;
15. Betriebe, die Gips, Kalk, Kunststein oder Zement herstellen;
16.⁷⁴
Betriebe, die Abfälle, Sonderabfälle und Industrieabfälle verwerten, un­schädlich machen oder beseitigen;
17.⁷⁵
militärische Regiebetriebe;
18.⁷⁶
Transportunternehmungen;
19. Hilfs- und Nebenbetriebe. der Luftfahrtbetriebe (Art. 2 Abs. 3 Bst. c);
20. Betriebe, die asbesthaltige Produkte herstellen;
21. Kernanlagen und andere Betriebe, in denen radioaktive Stoffe gehandhabt oder ionisierende Strahlen erzeugt werden; vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c;
22. Betriebe der Textilindustrie;
23. Betriebe, die Elektrizität oder Gas erzeugen oder verteilen;
24. Betriebe, die Wasser aufbereiten oder verteilen;
25.⁷⁷
Betriebe der Holzindustrie und des holzverarbeitenden Gewerbes;
26.⁷⁸
Betriebe, die nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989⁷⁹ bewilligungspflichtig Personal verleihen.
² Die Suva beaufsichtigt ferner die Anwendung der Vorschriften über die Ver­hütung von Berufsunfällen für folgende Arbeitsmittel:⁸⁰
1. automatische oder zentral gesteuerte Produktionseinrichtungen wie Ferti­gungs­gsgruppen, Verpackungs- und Abfüllstrassen;
2. kombinierte Transportsysteme, die namentlich aus Band- und Kettenförde­rern, Becherwerken, Hänge- und Rollenbahnen, Dreh-, Verschiebe- und Kipp­vor­richtungen, Spezialwarenaufzügen, Hebebühnen oder Stapelkranen beste­hen;
3. Laufkrane, Portalkrane, Drehkrane und Autokrane;
4. Aussen- und Innenbefahreinrichtungen mit freihängenden Arbeitskörben oder -sitzen zur Ausführung von Reinigungs-, Verputz- oder anderen Arbei­ten;
5. Hubarbeitsbühnen mit heb- und schwenkbaren Arbeitsplattformen oder Arbeitssitzen zur Ausführung von Arbeiten;
6. Hochregallager mit Regalförderzeugen zur Lagerung von Einheitsladungen (Ge­binde, palettiertes Gut) in Gestellen;
7. mechanische Einrichtungen zum Parkieren von Strassenfahrzeugen;
8. Werkseilbahnen;
9. technische Anlagen der Armee, die in Friedenszeiten von Arbeitnehmern der Regiebetriebe instandgehalten oder betrieben werden;
10. Flugsicherungsanlagen (Art. 2 Abs. 3 Bst. d);
11.⁸¹
Druckgeräte.
³ Die Suva beaufsichtigt in allen Betrieben die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von besonderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Be­ruf­s­unfallgefahren.
⁴ Die Suva orientiert das zuständige kantonale Durchführungsorgan des ArG über ihre Interventionen im Rahmen von Absatz 2.
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 1091 ).
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 1091 ).
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 1091 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 1091 ).
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 1091 ).
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 1091 ).
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 1091 ).
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 1091 ).
⁷⁹ SR 823.11
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1393 ).
⁸¹ Eingefügt durch Art. 17 Abs. 2 der Druckgeräteverwendungsverordnung vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2943 ).
Art. 50 b. Berufskrankheiten
¹ Die Suva beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten in allen Betrieben.
² Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) kann nach Anhören der Suva und der interessierten Organisationen eine Meldepflicht für besonders gesundheitsgefährdende Arbeiten einführen.
³ Die Suva kann nach vorgängiger Anhörung der betroffenen Kreise Richtlinien über maximale Arbeitsplatz-Konzentrationen gesundheitsgefährdender Stoffe sowie über Grenzwerte für physikalische Einwirkungen erlassen.⁸²
⁸² Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 51 Fachorganisationen
Der Zuständigkeitsbereich einer geeigneten Organisation nach Artikel 85 Absatz 3 zweiter Satz des Gesetzes (Fachorganisation) sowie deren Befugnis, Verfügungen zu erlassen, werden im Vertrag umschrieben, der zwischen der Suva und der Fach­organisation abgeschlossen wird.

2. Abschnitt: Koordinationskommission

Art. 52 Koordination der Durchführungsbereiche
Um die Zuständigkeitsbereiche der Durchführungsorgane aufeinander abzustim­men, kann die Koordinationskommission insbesondere:
a. die Aufgaben der Durchführungsorgane näher abgrenzen;
b. im Einvernehmen mit der Suva die Mitwirkung der kantonalen Durchfüh­rungsorgane des ArG im Zuständigkeitsbereich der Suva ordnen;
c. die eidgenössischen Durchführungsorgane des ArG oder die Suva mit Auf­ga­ben betrauen, die ein kantonales Durchführungsorgan mangels per­sonel­ler, fachlicher oder sachlicher Mittel nicht erfüllen kann, dies bis das kanto­nale Or­gan über die erforderlichen Mittel verfügt.
Art. 52 a ⁸³ Richtlinien der Koordinationskommission
¹ Die Koordinationskommission kann zur Gewährleistung einer einheitlichen und sachgerech­ten Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit Richtlinien aufstellen. Sie berück­sichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
² Befolgt der Arbeitgeber solche Richtlinien, so wird vermutet, dass er diejenigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit erfüllt, welche durch die Richtlinien konkre­tisiert werden.
³ Der Arbeitgeber kann die Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf andere Weise erfüllen, als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gleichermassen gewährleistet ist.
⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juni 1999 ( AS 1999 1752 ).
Art. 53 ⁸⁴ Zuständigkeiten der Koordinationskommission
Die Koordinationskommission kann insbesondere:
a. das Verfahren bestimmen, das die Durchführungsorgane bei den Kontrollen, den Anord­nungen und der Vollstreckung beachten müssen;
b. auf die Verhinderung bestimmter Berufsunfälle und Berufskrankheiten aus­ge­richtete ge­samtschweizerische oder regionale Programme zur Förderung der Arbeitssicherheit in be­stimmten Betriebs- oder Berufsgruppen (Sicher­heits­pro­gramme) aufstellen;
c. die Information und Instruktion der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Betrieb sowie die Information der Durchführungsorgane und die Aus- und Weiterbil­dung ihrer Mitarbeiter fördern;
d.⁸⁵
die Durchführungsorgane des ArG beauftragen, bestimmte in den Zuständig­keitsbereich der Suva fallende Betriebe, Einrichtungen, Arbeitsmittel und Bau­arbeiten sowie bestimmte gesundheitsgefährdende Arbeiten zu melden;
e. die Koordination der Anwendung dieser Verordnung mit derjenigen anderer Gesetzgebun­gen fördern;
f. die Weiter- und Fortbildung der Spezialisten der Arbeitssicherheit im Rah­men der Vorschriften des Bundesrates mit anderen Institutionen organisieren und koordinieren.
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juni 1999 ( AS 1999 1752 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1393 ).
Art. 54 Vergütungsordnung
Die Koordinationskommission stellt die Vergütungsordnung der Durchführungs­organe auf und unterbreitet sie dem Departement zur Genehmigung.
Art. 55 Organisation
¹ Die Koordinationskommission gibt sich ein Geschäftsreglement, das sie dem Departement zur Genehmigung unterbreitet. Sie kann nach Bedarf Fachkommissio­nen zur Vorbereitung besonderer Fragen einsetzen sowie Experten und Vertreter inter­es­sierter Organisationen beiziehen.
² Die Suva führt das Sekretariat der Koordinationskommission.
Art. 56 Beschaffung von Grundlagen
Die Durchführungsorgane und die Versicherer müssen der Koordinationskommis­sion alle Angaben machen, die sie für die Beschaffung der Grundlagen zur Erfül­lung ihrer Aufgaben benötigt, namentlich zur Führung von Statistiken und zur Be­mes­sung des Prämienzuschlages für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufs­krankheiten (Art. 87 UVG). Die Versicherer müssen der Koordinationskommission die für den Versicherungsbetrieb erhobenen statistischen Unterlagen kostenlos zur Verfügung stellen.
Art. 57 Anhören der interessierten Organisationen
Vor wichtigen Beschlüssen muss die Koordinationskommission die interessierten Organisationen anhören. Als wichtige Beschlüsse gelten insbesondere:
a.⁸⁶
der Erlass von Richtlinien;
b. das Aufstellen von Sicherheitsprogrammen;
c. die Anregung an den Bundesrat, Vorschriften über die Arbeitssicherheit zu er­lassen;
d. der Vorschlag zur Festsetzung des Prämienzuschlages für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten;
e. der Auftrag an die Suva zum Abschluss eines Vertrages mit einer Fach­orga­nisation (Art. 85 Abs. 3 Satz 2 UVG).
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juni 1999 ( AS 1999 1752 ).
Art. 58 Berichterstattung
¹ Die Durchführungsorgane erstatten der Koordinationskommission jährlich Bericht über ihre Tätigkeit auf dem Gebiete der Arbeitssicherheit.
² Die Koordinationskommission legt dem Bundesrat jährlich bis spätestens Ende Juni einen Bericht über ihre Tätigkeit im Vorjahr zur Genehmigung vor. Der genehmigte Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.⁸⁷
⁸⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ). Die Berichtigung vom 21. Febr. 2017 betrifft nur den französischen Text ( AS 2017 651 ).

2. Kapitel: Verhütung von Nichtberufsunfällen

Art. 59
¹ Die Suva und die anderen Versicherer betreiben eine privatrechtlich organi­sierte Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU) mit gesamtschweizerischem Tä­tigkeits­be­reich.
² Die BfU fördert die Verhütung von Nichtberufsunfällen, namentlich von Unfällen im Strassenverkehr, beim Sport und im Haushalt, insbesondere durch:
a. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Unfallgefahren;
b. Beratung anderer sich mit der Verhütung von Nichtberufsunfällen befassen­den Organisationen.
³ Sie arbeitet mit öffentlichen Gemeinwesen und Organisationen ähnlicher Zielset­zung zusammen und koordiniert gleichartige Bestrebungen.
⁴ Die BfU unterbreitet dem Bundesrat jährlich bis spätestens Ende Juli einen Be­richt über ihre zu Lasten des Prämienzuschlages für die Verhütung von Nichtberuf­sunfäl­len (Art. 88 Abs. 2 UVG) fallende Tätigkeit im Vorjahr. Der Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Dritter Titel: Vollzug der Vorschriften über die Arbeitssicherheit

1. Kapitel: Kontrolle, Anordnungen und Vollstreckung

1. Abschnitt: Kontrolle

Art. 60 Beratung
¹ Die Durchführungsorgane informieren die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb in zweckmässiger Weise über ihre Pflichten und Mög­lichkeiten zur Wahrung der Arbeitssicherheit.⁸⁸
² Der Arbeitgeber ist berechtigt, hinsichtlich der von ihm zu treffenden Sicher­heits­massnahmen den Rat des zuständigen Durchführungsorgans einzuholen.
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2374 ).
Art. 61 Betriebsbesuche und Befragungen
¹ Betriebsbesuche können mit oder ohne vorherige Anmeldung vorgenommen wer­den. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber den zuständigen Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebes sowie die Vor­nahme von Feststellungen und die Entnahme von Proben während und, in drin­gen­den Fällen, auch ausserhalb der Arbeitszeit zu gestatten.
¹bis …⁸⁹
² Die Durchführungsorgane können den Arbeitgeber und, auch ohne Anwesenheit von Drittpersonen, die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit befragen.
³ Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer müssen den Durchführungsorganen alle für die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit erfor­derlichen Auskünfte erteilen. Sind besondere Abklärungen erforderlich, so kann das Durchführungsorgan vom Arbeitgeber verlangen, dass er ein fachtechni­sches Gut­achten beibringt.
⁴ Die bei einem Betriebsbesuch gemachten Feststellungen und das Ergebnis einer Befragung sind vom zuständigen Durchführungsorgan schriftlich festzuhalten.
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997 ( AS 1997 2374 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 62 Ermahnung des Arbeitgebers
¹ Stellt sich aufgrund eines Betriebsbesuches heraus, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt sind, so macht das zuständige Durchführungsorgan den Ar­beitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhal­tung der Vorschrift. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestäti­gen.
² In dringenden Fällen verzichtet das Durchführungsorgan auf die Ermahnung und erlässt eine Verfügung nach Artikel 64. Sind vorsorgliche Massnahmen zu treffen, so ist die für die Rechtshilfe zuständige kantonale Behörde (Art. 86 UVG) zu benachrichtigen.
Art. 63 Anzeigen
Das zuständige Durchführungsorgan ist verpflichtet, Anzeigen wegen Nichtbefol­gung von Vorschriften über die Arbeitssicherheit zu prüfen und, falls sie begründet sind, nach den Artikeln 62 sowie 64–69 zu verfahren.

2. Abschnitt: Anordnungen

Art. 64 ⁹⁰ Verfügung
¹ Wird einer Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durch­führungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Ar­beitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug der Massnahmen.
² …⁹¹
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2374 ).
⁹¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 65 Vollzugsmeldung des Arbeitgebers
¹ Der Arbeitgeber hat den Vollzug der angeordneten Massnahmen dem verfügen­den Durchführungsorgan spätestens mit Ablauf der dafür angesetzten Frist zu mel­den.
² Kann er die Frist nicht einhalten, so hat er vor Ablauf derselben ein begründetes Verlängerungsgesuch zu stellen und die betroffenen Arbeitnehmer darüber zu informieren.

3. Abschnitt: Vollstreckung

Art. 66 Prämienerhöhung
¹ Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann sein Betrieb in ei­ne höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen.
² Die Prämienerhöhung wird nach Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982⁹² über die Unfallversicherung festgesetzt und, unter Angabe von Beginn und Dauer, vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden. Der Versicherer übermittelt dem Durchführungsorgan eine Kopie seiner Verfügung.
³ Findet während der Dauer der Prämienerhöhung ein Wechsel des Versicherers statt, so hat der neue Versicherer die Mehrprämie zu erheben. Er muss sich vor der Festsetzung der Prämie über das Bestehen einer allfälligen Prämienerhöhung ver­­gewissern.
⁹² SR 832.202
Art. 67 Zwangsmassnahmen
¹ Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge, so kann das zuständige Durchführungsorgan, wenn nötig unter Beizug der kantonalen Behörde (Art. 68), allenfalls neben einer Prämienerhöhung die zur Herbeiführung des recht­mässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen nach Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968⁹³ über das Verwaltungsverfahren ergreifen.
² Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern unmittelbar schwer gefähr­det, so ersucht das zuständige Durchführungsorgan die kantonale Behörde (Art. 68), die in Artikel 86 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen vorsorglichen Mass­nahmen zu treffen. Die kantonale Behörde benachrichtigt das zuständige Durchfüh­rungsor­gan über die getroffenen Massnahmen.
⁹³ SR 172.021
Art. 68 Kantonale Behörde
Die Kantone bezeichnen die für den Verwaltungszwang nach Artikel 86 des Geset­zes zuständige Behörde und melden sie der Koordinationskommission.

2. Kapitel: Ausnahmebewilligungen

Art. 69
¹ Die Durchführungsorgane können ausnahmsweise, auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers, im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften über die Arbeits­sicherheit bewilligen, wenn:
a. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Massnahme trifft; oder
b. die Durchführung der Vorschrift zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde und die Ausnahme mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist.⁹⁴
² Bevor der Arbeitgeber den Antrag stellt, muss er die betroffenen Arbeitnehmer oder deren Vertretung nach Artikel 6 a anhören. Er muss das Ergebnis dieser Anhörung im Antrag festhalten.⁹⁵
³ Der Entscheid über den Antrag wird dem Arbeitgeber durch Verfügung eröffnet. Der Arbeitgeber hat eine erteilte Ausnahmebewilligung den betroffenen Arbeit­neh­mern in geeigneter Weise bekannt zu geben.
⁴ Ist ein kantonales Durchführungsorgan des ArG zur Bewilligung zu­ständig, so holt es vorher den Bericht des eidgenössischen Durchführungsorgans und durch dessen Vermittlung den Mitbericht der Suva ein.
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 1091 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 1091 ).

3. Kapitel: ⁹⁶ Datenbank der Koordinationskommission

⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 ( AS 2000 2917 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2012, in Kraft seit 15. Mai 2012 ( AS 2012 2405 ).
Art. 69 a Vollzugsdatenbank
¹ Die Koordinationskommission sorgt für die Einrichtung eines automatisierten Systems zur Verwaltung von Daten im Rahmen des Vollzugs der Vorschriften über die Arbeitssicherheit (Vollzugsdatenbank).
² Die Suva betreibt den Teil der Vollzugsdatenbank, der ihrer Zuständigkeit für die Arbeitssicherheit entspricht.
³ Das SECO betreibt den Teil der Vollzugsdatenbank, den es aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000⁹⁷ zum Arbeits­gesetz führt.
⁹⁷ SR 822.111
Art. 69 b Zweck
Die Vollzugsdatenbank dient:
a. den Durchführungsorganen zur Erfassung, Planung, Durchführung, Koordination und Auswertung ihrer Aufsichts- und Vollzugsmassnahmen;
b. der Koordinationskommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere derjenigen gemäss den Artikeln 52–58;
c. zur Erstellung von Auswertungen im Rahmen der Arbeitssicherheit.
Art. 69 c Inhalt der Vollzugsdatenbank
Die Vollzugsdatenbank enthält:
a. Daten über die Zuständigkeiten und Tätigkeiten der Durchführungsorgane;
b. anonymisierte Schadendaten, die nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes erhoben werden;
c. folgende Betriebsdaten: 1. Identifikationsnummer des Betriebs gemäss der Verordnung vom 30. Juni 1993⁹⁸ über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV) oder gemäss Bundesgesetz vom 18. Juni 2010⁹⁹ über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG),
2. Versicherer,
3. Versicherungsnummer oder Policennummer.
⁹⁸ SR 431.903
⁹⁹ SR 431.03
Art. 69 d Dateneingabe
¹ Die Durchführungsorgane gemäss den Artikeln 47–49 geben die Daten nach Artikel 69 c Buchstabe a in die Vollzugsdatenbank ein.
² Die Versicherer liefern die Daten nach Artikel 69 c Buchstaben b und c direkt an die Betreiber der Vollzugsdatenbanken nach Artikel 69 a Absätze 2 oder 3 respektive über das Organ, das die Daten nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes verwaltet.
Art. 69 e Zugriffsberechtigung
¹ Die Durchführungsorgane und das Sekretariat der Koordinationskommission sind zugriffsberechtigt.
² Auf Betriebsdaten nach Artikel 69 c Buchstabe c dürfen neben dem Sekretariat der Koordinationskommission jedoch einzig die Durchführungsorgane des ArG zugreifen.
³ Die Koordinationskommission bestimmt die Einzelheiten der Zugriffsberechtigungen. Diese sind insbesondere zum Schutz von persönlichen oder betriebsspezifischen Daten sowie im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte so weit wie nötig zu beschränken.
Art. 69 f Bekanntgabe von Daten an Dritte
¹ Die Koordinationskommission kann interessierten Behörden, Organisationen und Privaten anonymisierte Daten für eigene Auswertungen zur Verfügung stellen. Sie kann den Interessierten zu diesem Zweck Auszüge aus der Vollzugsdatenbank abgeben oder beschränkte Zugriffsberechtigungen erteilen.
² Sie stellt sicher, dass durch die Bekanntgabe von Daten an Dritte insbesondere nicht auf die Identität von in der Vollzugsdatenbank erfassten Betrieben, beteiligten Behörden, Versicherten oder Versicherern geschlossen werden kann.
Art. 69 g Schutz vor Datenverlust, Protokoll und Datensicherheit
¹ Die zur Dateneingabe, -bearbeitung und -zugriff berechtigten Stellen treffen die technischen und organisatorischen Massnahmen, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.
² Die Betreiber der Vollzugsdatenbanken nach Artikel 69 a Absätze 2 und 3 müssen dafür sorgen, dass beim Zugriff auf schaden- und betriebsrelevante Daten (Art. 69 c Bst. b und c) automatisch protokolliert wird, welche Benutzerinnen oder welche Benutzer wann auf die Vollzugsdatenbank zugegriffen haben. Die Versicherer erhalten auf Anfrage bei der Suva oder dem SECO Auszüge dieser Protokolle.
Art. 69 h Leistungsaufträge für den Betrieb der Vollzugsdatenbank
Die Koordinationskommission kann mit den für den Betrieb der Vollzugsdatenbank zuständigen Stellen (Art. 69 a Abs. 2 und 3) Leistungsaufträge über die Einzelheiten, insbesondere über deren Aufgaben und Entschädigungen abschliessen.
Art. 69 i Auskunftsrecht
¹ Betriebe haben das Recht, bei der für den Betrieb der Vollzugsdatenbank zustän­digen Stelle (Art. 69 a ) oder bei den zuständigen Durchführungsorganen Auskunft über die sie betreffenden Daten zu verlangen.
² Die Stelle oder das zuständige Durchführungsorgan gibt den Inhalt der Daten innert 30 Tagen seit Erhalt des Auskunftsbegehrens vollständig, unentgeltlich und in der Regel schriftlich bekannt.
³ Die Auskunftsberechtigten können verlangen, dass unrichtige Daten, die sie betreffen, berichtigt, ergänzt oder aus der Vollzugsdatenbank entfernt werden.
Art. 69 j Datenqualität und -berichtigung
¹ Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Daten ist diejenige Stelle verantwortlich, welche die Daten liefert oder in die Vollzugsdatenbank eingibt.
² Stellen die Auskunftsberechtigten oder Zugriffsberechtigten fehlerhafte oder nicht aktuelle Eintragungen fest, so veranlasst das Sekretariat der Koordinationskommission die Berichtigung der entsprechenden Daten.

Vierter Titel: Arbeitsmedizinische Vorsorge

1. Kapitel: Unterstellung

Art. 70
¹ Zur Verhütung von Berufskrankheiten, die bestimmten Betriebskategorien oder Arbeitsarten eigen sind, sowie zur Verhütung gewisser in der Person des Arbeit­nehmers liegenden Unfallgefahren kann die Suva einen Betrieb, einen Betriebs­teil oder einen Arbeitnehmer durch Verfügung den Vorschriften über die arbeits­medi­zi­nische Vorsorge unterstellen.
² Bei der Unterstellung muss die Suva die Art der auszuführenden Arbeiten, die allgemeine Erfahrung und die Erkenntnisse der Wissenschaft berücksichtigen. Sind die Betriebsverhältnisse nicht genügend abgeklärt oder ist das Ausmass der Ge­fähr­dung nicht voraussehbar, so kann eine Unterstellung vorläufig für die Dauer von höchstens vier Jahren verfügt werden.
³ Das Departement kann nach Anhören der Koordinationskommission und der in­ter­essierten Organisationen Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankhei­ten in bestimmten Betriebskategorien oder bei bestimmten Arbeitsarten sowie von beson­deren in der Person des Arbeitnehmers liegenden Unfallgefahren erlassen.

2. Kapitel: Vorsorgeuntersuchungen

Art. 71 Im Allgemeinen
¹ Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die den Vorschriften über die arbeits­me­dizinische Vorsorge unterstehenden Arbeitnehmer durch arbeitsmedizinische Vor­sorgeuntersuchungen überwacht werden. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeun­ter­­suchung ist der Suva zudem bei jedem Verdacht einer vermehrten Gefährdung eines Arbeitnehmers zu beantragen.
² Die Suva bestimmt die Art der Untersuchungen und überwacht ihre Durchfüh­rung.
³ Der Arbeitgeber muss die Untersuchungen beim nächsten Arzt veranlassen, der fachlich geeignet ist, sie durchzuführen. Die Suva kann Untersuchungen auch selbst durchführen oder durchführen lassen.
⁴ Nach jeder Vorsorgeuntersuchung sendet der untersuchende Arzt den verlangten Befund mit seinem Antrag zur Frage der Eignung des Arbeitnehmers (Art. 78) an die Suva. Bestehen Gründe dafür, dass der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit sofort aufgeben muss, teilt dies der Arzt der Suva unverzüglich mit.
Art. 72 Eintrittsuntersuchungen
¹ Der Arbeitgeber muss neu eintretende Arbeitnehmer, die den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterstehen, spätestens 30 Tage nach Arbeitsauf­nah­me der Suva melden. Diese prüft, ob ein Entscheid über die Eignung des Ar­beit­nehmers (Art. 78) in Bezug auf die aufzunehmende Beschäftigung besteht und teilt dem Arbeitgeber mit, ob eine Eintrittsuntersuchung erforderlich ist. Die Suva kann Ausnahmen von der Meldepflicht bewilligen.
² Den Vorschriften über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unter­stehende Arbeitnehmer, über deren Eignung kein Entscheid vorliegt, müssen spä­te­s­tens 30 Tage nach Empfang der Mitteilung der Suva ärztlich untersucht wer­den.
³ Arbeitnehmer, die für Arbeiten im Überdruck wie Bauarbeiten in Druckluft und Taucherarbeiten vorgesehen sind, müssen sofort gemeldet werden. Die Eintrittsuntersuchung muss vor der Arbeitsaufnahme erfolgen. Der Arbeitnehmer darf nicht bei der gefährdenden Arbeit beschäftigt werden, bevor die Suva dazu Stellung bezogen hat.¹⁰⁰
⁴ Die Suva kann auch bei anderen Tätigkeiten und Expositionen die Eintrittsunter­suchungen vor der Arbeitsaufnahme durchführen lassen oder selbst durchführen, wenn bereits kurzdauernde Einsätze zu einer Gefährdung der Arbeitnehmer führen können oder der Eignungsentscheid für die weitere Ausbildung der Arbeitnehmer bedeutsam ist.¹⁰¹
¹⁰⁰ Fassung gemäss Art. 61 der V vom 15. April 2015 über die Sicherheit der Arbeitnehmerin­nen und Arbeitnehmer bei Arbeiten im Überdruck, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1187 ).
¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 ( AS 1993 1895 ).
Art. 73 Kontrolluntersuchungen
¹ Je nach dem ärztlichen Befund und den Bedingungen, unter denen die Arbeit­neh­mer zu arbeiten haben, ordnet die Suva in bestimmten Zeitabständen Kon­troll­untersuchungen an.
² Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt einer Kontrolluntersuchung keine kontrollpflich­ti­ge Arbeit verrichten, müssen erst untersucht werden, wenn sie wieder zu solchen Arbeiten zugezogen werden. In diesem Fall muss die Kontrolluntersuchung innert 30 Tagen nach Wiederaufnahme der betreffenden Arbeit veranlasst werden.
Art. 74 Nachuntersuchungen
Die Suva kann Untersuchungen nach Aufgabe der gesundheitsgefährdenden Ar­beit anordnen, wenn es aus medizinischen Gründen notwendig ist.
Art. 75 Entschädigung
Die Suva vergütet dem Arbeitnehmer die durch arbeitsmedizinische Vorsorgeun­tersuchungen entstehenden notwendigen Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungs­­kosten sowie, im Rahmen des versicherten Höchstverdienstes (Art. 15 UVG), den Lohnausfall.
Art. 76 Kontrollbüchlein
¹ Die Suva kann bei besonderer Gefährdung von Arbeitnehmern, die den Vor­schriften über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterstehen, persön­liche Kontrollbüchlein einführen.
² Der Arbeitgeber muss im Kontrollbüchlein die Art der Gefährdung und die Dauer, während welcher der Arbeitnehmer ihr ausgesetzt war, angeben. Die Ent­scheide über die Eignung des Arbeitnehmers (Art. 78) und der Zeitpunkt der nächsten Kon­troll- oder Nachuntersuchung werden von der Suva eingetragen.
³ Das Kontrollbüchlein wird vom Arbeitgeber aufbewahrt. Dieser hat es bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer zuhanden des neuen Arbeit­gebers auszuhändigen.
Art. 77 Nichterfüllung der Untersuchungspflicht
¹ Wird eine Eintrittsuntersuchung oder eine Kontrolluntersuchung nicht fristgerecht durchgeführt, so darf der Arbeitnehmer bei der gefährdenden Arbeit nicht beschäf­tigt oder weiterbeschäftigt werden, solange die Untersuchung nicht nachgeholt wor­den ist und die Suva zur Eignungsfrage (Art. 78) nicht Stellung genommen hat.
² Entzieht sich der Arbeitnehmer einer Vorsorgeuntersuchung und erwirbt er in der Folge eine damit zusammenhängende Berufskrankheit, verschlimmert sich diese oder erleidet er wegen der in seiner Person liegenden Gefährdung einen Berufs­unfall, so werden ihm die Geldleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 ATSG gekürzt oder verweigert.¹⁰²
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3921 ).

3. Kapitel: Ausschluss gefährdeter Arbeitnehmer

Art. 78 Entscheid über die Eignung eines Arbeitnehmers
¹ Die Suva kann durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit aus­­­schlies­sen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingun­gen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu ver­richten (Eignung), so teilt es die Suva dem Arbeitnehmer und dem Arbeit­geber mit.
² Die Nichteignung kann nur dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung aus­ge­setzt ist. Sie kann befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss auf die Bera­tungs- und Entschädigungsmöglichkeiten (Art. 82, 83 und 86) verweisen.
³ …¹⁰³
¹⁰³ Aufgehoben durch Art. 140 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994, mit Wirkung seit 1. Okt. 1994 ( AS 1994 1947 ).
Art. 79 Meldepflicht
Auch wenn ein Betrieb den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge nicht unterstellt ist, melden die anderen Durchführungsorgane, die Versicherer und die Arbeitgeber der Suva jene Arbeitnehmer, bei denen sie die Vorschriften über den Ausschluss für individuell anwendbar halten.
Art. 80 Wirkung der Entscheide
¹ Lautet ein Entscheid auf Eignung, so ist er bis zum Datum oder bis zum Ablauf der Frist gültig, für die eine Kontrolluntersuchung (Art. 73) angesetzt worden ist. Die Gültigkeit endet jedoch vorzeitig, wenn die Eignung in der Zwischenzeit durch Krankheitserscheinungen oder einen Unfall in Frage gestellt wird. In diesem Falle muss der Arbeitgeber die Suva orientieren.
² Lautet die Verfügung auf bedingte Eignung, so hat der Arbeitnehmer die ihm zum Schutz seiner Gesundheit auferlegten Verpflichtungen einzuhalten.
³ Lautet eine Verfügung auf befristete oder dauernde Nichteignung, so darf der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit nicht oder nicht vor Ablauf der angesetzten Frist aufnehmen. Ist er bereits mit einer solchen Arbeit beschäftigt, so muss er sie auf den von der Suva festgesetzten Zeitpunkt verlassen.
⁴ Der Arbeitgeber ist für den Vollzug der Verfügung mitverantwortlich.
Art. 81 ¹⁰⁴ Nichtbefolgung einer Verfügung
Beachtet der Arbeitnehmer eine Verfügung über die Eignung nicht und erwirbt oder verschlimmert er dadurch die damit zusammenhängende Berufskrankheit oder erleidet er aus diesem Grunde wegen der in seiner Person liegenden Gefährdung einen Berufsunfall, so werden ihm die Geldleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 ATSG gekürzt oder verweigert.
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3921 ).

4. Kapitel: Ansprüche des Arbeitnehmers

1. Abschnitt: Persönliche Beratung

Art. 82
Der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmer kann von der Suva persönliche Beratung beanspruchen. Die Suva hat ihn über die prakti­sche Tragweite des Ausschlusses umfassend zu informieren und ihm die Stel­len bekannt zu geben, an die er sich bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplat­zes wenden kann.
Art. 82 a ¹⁰⁵ Gebühren
Die Regelung gemäss Artikel 72 a der Verordnung vom 20. Dezember 1982¹⁰⁶ über die Unfallversicherung gilt sinngemäss.
¹⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3921 ).
¹⁰⁶ SR 832.202

2. Abschnitt: Übergangstaggeld

Art. 83 Anspruch
Der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmer erhält vom Versicherer ein Übergangstaggeld, wenn er wegen des Ausschlusses für kurze Zeit in er­hebliche erwerbliche Schwierigkeiten gerät, insbesondere wenn er seinen Arbeitsplatz unverzüglich verlassen muss und keinen Lohn mehr beanspruchen kann.
Art. 84 Höhe und Dauer
¹ Das Übergangstaggeld entspricht dem vollen Taggeld nach Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes.
² Es wird während höchstens vier Monaten entrichtet.
Art. 85 Auszahlung
¹ Das Übergangstaggeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.
² …¹⁰⁷
¹⁰⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3921 ).

3. Abschnitt: Übergangsentschädigung

Art. 86 Anspruch
¹ Der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält vom Versicherer eine Über­gangs­entschädigung, wenn er:
a. durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Über­gangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nach­teil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fort­kommen erheblich beeinträchtigt bleibt;
b. in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeit­geber minde­stens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat;
c. innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Ar­beit­gebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein ent­sprechendes Gesuch stellt.
² Konnte der Arbeitnehmer innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Frist von zwei Jahren wegen Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst oder Ar­beits­losigkeit die gefährdende Arbeit während mehr als einem Monat nicht aus­üben, so wird die Frist um die Dauer der Verhinderung verlängert.
³ Hat der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit einzig deshalb nicht während der in Ab­satz 1 Buchstabe b festgesetzten Dauer von 300 Tagen verrichtet, weil dies an­ge­sichts der Art dieser Arbeit praktisch ausgeschlossen war, so hat er trotzdem Anspruch auf die Übergangsentschädigung, wenn er die Arbeit regelmässig ausgeübt hat.
Art. 87 Höhe und Dauer
¹ Die Übergangsentschädigung beträgt 80 Prozent der Lohneinbusse, die der Ar­beit­nehmer wegen des befristeten oder dauernden Ausschlusses von der ihn ge­fährden­den Arbeit oder infolge der Verfügung auf bedingte Eignung auf dem Ar­beitsmarkt erleidet. Als Lohn gilt der versicherte Verdienst nach Artikel 15 des Ge­setzes.
² Erhält ein Arbeitnehmer, dem eine Übergangsentschädigung zugesprochen wurde, später Taggelder oder eine Rente für die Folgen eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit, die mit der in der Verfügung bezeichneten Arbeit zusammenhängt, so kann die Übergangsentschädigung an diese Leistungen ganz oder teilweise ange­rechnet werden.
³ Die Übergangsentschädigung wird während höchstens vier Jahren ausgerichtet.
Art. 88 ¹⁰⁸ Auszahlung
Die Übergangsentschädigung wird monatlich im Voraus entrichtet.
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1393 ).

4. Abschnitt: Kürzung des Übergangstaggeldes oder der Übergangsentschädigung

Art. 89
¹ Trifft das Übergangstaggeld oder die Übergangsentschädigung mit anderen Sozial­versicherungsleistungen zusammen, so wird es oder sie nach Artikel 69 ATSG gekürzt.¹⁰⁹
² Die Übergangsentschädigung wird nach Artikel 21 Absätze 1 und 4 ATSG gekürzt oder verweigert, wenn der Berechtigte seine Stellung auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert hat, indem er:¹¹⁰
a. die Vorschriften über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nicht befolgt hat;
b. die verbotene Arbeit nicht aufgegeben hat oder
c. die Auflagen einer bedingten Eignungsverfügung nicht eingehalten hat.
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3921 ).
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3921 ).

Fünfter Titel: Finanzierung

1. Kapitel: Arbeitssicherheit

Art. 90 Kosten zu Lasten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber trägt die Kosten der von ihm zu treffenden Massnahmen zur Wah­rung der Arbeitssicherheit sowie diejenigen allfälliger Zwangsmassnahmen.
Art. 91 Durch den Prämienzuschlag gedeckte Kosten
Folgende Kosten werden aus dem Prämienzuschlag für die Verhütung von Be­rufs­unfällen und Berufskrankheiten (Art. 87 UVG) gedeckt:
a. die Kosten der Durchführungsorgane des ArG für ihre nach dieser Verord­nung ausgeübte Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssi­cherheit in den Betrieben, ausgenommen die Kosten des Plange­neh­migungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens (Art. 7 und 8 ArG);
b. die Kosten der Suva für: 1. ihre nach dieser Verordnung und anderen bundesrechtlichen Vor­schriften entfaltete Tätigkeit im Bereich der Arbeitssicherheit,
2. das Sekretariat der Koordinationskommission,
3. die Verwaltung des Prämienzuschlages für die Verhütung von Be­rufs­un­fällen und Berufskrankheiten;
c. die Kosten der Fachorganisationen (Art. 51) für ihre nach dem Vertrag mit der Suva entfaltete Tätigkeit im Bereich der Arbeitssicherheit;
d. die Kosten der Koordinationskommission;
e. die Kosten der Versicherer für die Erfüllung besonderer Aufträge der Koor­di­nationskommission;
f.¹¹¹
die Kosten der Durchführungsorgane für die Vollzugsaufgaben des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009¹¹² über die Produktesicherheit im Bereich der Arbeitssicherheit.
¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 27. März 2002 ( AS 2002 853 ). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der V vom 19. Mai 2010 über die Produkte­sicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2583 ).
¹¹² SR 930.11
Art. 92 ¹¹³ Verwendung der Prämienzuschläge
¹ Die Verwendung der Prämienzuschläge richtet sich nach den Beschlüssen der Koordinationskommission.
² Die Suva verwaltet die Prämienzuschläge im Auftrag der Koordinationskommis­sion und führt darüber eine gesonderte Rechnung. Diese ist dem Bundesrat mit einem Bericht alljährlich bis Ende Juni des folgenden Jahres zur Genehmigung zu unterbreiten.
³ Die Einzelheiten der Verwaltung werden in einem Vertrag zwischen der Koordinationskommission und der Suva geregelt.
⁴ Der genehmigte Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
¹¹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 93 Voranschlag
¹ Die Durchführungsorgane unterbreiten der Koordinationskommission alljährlich bis zu einem von dieser festgesetzten Zeitpunkt ihren Voranschlag für das nächste Jahr.
² Die Versicherer melden der Koordinationskommission alljährlich bis zu einem von dieser festgesetzten Zeitpunkt die im nächsten Jahr zu erwartenden Netto­prä­mien.
³ Gestützt auf die nach den Absätzen 1 und 2 eingereichten Angaben erstellt die Koordinationskommission ihren Voranschlag.
⁴ Der Voranschlag der Koordinationskommission bildet die Grundlage für den Umfang und die Ausrichtung der Vergütungen an die Durchführungsorgane sowie für den Antrag an den Bundesrat zur Änderung des Prämienzuschlages.
Art. 94 Festsetzung des Prämienzuschlages
Der Bundesrat setzt den Prämienzuschlag in einer besonderen Verordnung fest. Der Zuschlag wird in der Regel alle fünf Jahre den Verhältnissen angepasst.
Art. 95 Überweisung des Prämienzuschlages
¹ Die Versicherer überweisen der Suva die eingegangenen Prämienzuschläge jeweils auf das Ende des der Zahlung folgenden Vierteljahres.
² Die Versicherer müssen die Erhebung und Überweisung des Prämienzuschlages alljährlich durch eine externe Revisionsstelle prüfen lassen. Der Bericht dieser Stelle hat mindestens über die Höhe des erhobenen Prämienzuschlages und über die entsprechenden Nettoprämien Auskunft zu geben. Er muss bis Ende Juni des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres der Koordinationskommission übergeben werden.
Art. 96 Vergütung an die Durchführungsorgane
¹ Die Durchführungsorgane unterbreiten der Koordinationskommission vierteljähr­lich eine Abrechnung mit Belegen über ihre Aufwendungen.
² Geben die Abrechnungen zu keinen Beanstandungen Anlass, so werden die Ver­gü­tungen nach der Vergütungsordnung (Art. 54) den betreffenden Durchführungs­or­ganen ausgerichtet.
³ Die Koordinationskommission kann die Abrechnungen der Durchführungsorgane revidieren oder durch eine Revisionsstelle revidieren lassen.
Art. 97 Befreiung vom Prämienzuschlag
Die privaten Haushalte sind von der Entrichtung des Prämienzuschlages für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten befreit.

2. Kapitel: Verhütung von Nichtberufsunfällen

Art. 98 Bemessung des Prämienzuschlages
¹ Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen (Art. 88 Abs. 2 UVG) ist so zu bemessen, dass daraus mindestens die jährlichen Beiträge der sich an der obligatorischen Unfallversicherung beteiligenden Versicherer für die BfU (Art. 59) bestritten werden können.
² Die Suva und die anderen Versicherer unterbreiten dem Bundesrat ihren Antrag zur Festsetzung des Prämienzuschlages. Der Bundesrat hört die interessierten Or­ga­nisationen an.
Art. 99 Festsetzung des Prämienzuschlages
Der Bundesrat setzt den Prämienzuschlag in einer besonderen Verordnung fest. Der Zuschlag wird in der Regel alle fünf Jahre den Verhältnissen angepasst.
Art. 100 Verwendung des Prämienzuschlages
¹ Die Versicherer dürfen den Prämienzuschlag nur zu folgenden Zwecken verwen­den:
a. Beiträge an die BfU;
b. Finanzierung von eigenen Massnahmen und Massnahmen Dritter zur Verhü­tung von Nichtberufsunfällen;
c. Erhebung von ausserordentlichen statistischen Daten zur Verhütung von Nichtberufsunfällen für die BfU.
² Die Versicherer rechnen über die Verwendung des Prämienzuschlages gesondert ab.
Art. 101 ¹¹⁴
¹¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2917 ).

Sechster Titel: …

Art. 102 und 103 ¹¹⁵
¹¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3921 ).

Siebter Titel: Schlussbestimmungen

Art. 104 Vorbehalt des Polizeirechts
Vorbehalten bleiben Polizeivorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemein­den, wie namentlich solche über die Bau-, Feuer-, Gesundheits- und Wasserpolizei, die weitergehende oder detailliertere Anforderungen stellen als diejenigen dieser Verordnung.
Art. 105 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a. die Verordnung vom 23. Dezember 1960¹¹⁶ über die Verhütung von Berufs­krankheiten;
b. die Verordnung vom 8. Mai 1968¹¹⁷ über die Koordination der Durchführung des Kranken- und Unfallversicherungsgeset­zes und des Arbeitsgesetzes auf dem Gebiete der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten;
c. die Verfügung vom 9. Februar 1970¹¹⁸ des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Durchführung der Unfallverhütung in der Land­wirt­schaft;
d. die Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 14. Ja­nuar 1965¹¹⁹ betreffend Zusammensetzung und Entschädigung der gemäss Artikel 22 der Verordnung II vom 3. Dezember 1917 über die Unfall­ver­sicherung zu be­stellenden technischen Kommission.
¹¹⁶ [ AS 1960 1660 ]
¹¹⁷ [ AS 1968 617 ]
¹¹⁸ [ AS 1970 283 ]
¹¹⁹ [ AS 1965 81 ]
Art. 106 Änderung bisherigen Rechts
…¹²⁰
¹²⁰ Die Änderungen können unter AS 1983 1968 konsultiert werden.
Art. 107 ¹²¹
¹²¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 1091 ).
Art. 108 Übergangsbestimmungen
¹ Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen technischen und organisatori­schen Weisungen sowie die rechtskräftigen Verfügungen über die Unterstellung von Betrieben unter die Vorschriften über die medizinischen Vorbeugungsmass­nahmen der Verordnung vom 23. Dezember 1960¹²² über die Verhütung von Be­rufskrank­hei­ten behalten ihre Gültigkeit. Das gleiche gilt für die Entscheide über Eignung oder Nichteignung.
² Bestehende Gebäude und andere Konstruktionen sowie bestehende technische Ein­richtungen und Geräte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht ent­spre­chen, dürfen nur dann weiter benützt werden, wenn die Sicherheit der Arbeit­neh­mer durch andere ebenso wirksame Massnahmen gewährleistet wird, dies je­doch späte­stens bis 31. Dezember 1987.
³ Die in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b (Anspruch auf Übergangsentschädigung) festgesetzte Frist von zwei Jahren gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die zur Nichteignung oder zur bedingten Eignung führende Arbeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt hat.
¹²² [ AS 1960 1660 ]
Art. 109 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

Schlussbestimmung der Änderung vom 1. Juni 1993 ¹²³

¹²³ AS 1993 1895
Die Koordinationskommission berichtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung dem Departement über die Erarbeitung der Richtlinien nach Artikel 11 b .
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