Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien über Rechtshilfe in Strafsachen
Abgeschlossen in Davos am 27. Januar 2011 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Juni 2012¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 27. April 2014 (Stand am 27. April 2014) ¹ AS 2014 743
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Kolumbien,
nachfolgend: die Vertragsstaaten,
in Anbetracht der Bande der Freundschaft und der Zusammenarbeit, die sie verbinden;
in der Erkenntnis, dass der Kampf gegen das grenzüberschreitende Verbrechen eine gemeinsame Verantwortung der internationalen Gemeinschaft bildet;
im Bewusstsein, dass die Rechtshilfe und die Mechanismen der Zusammenarbeit gestärkt werden müssen, um die Zunahme verbrecherischer Tätigkeiten zu verhindern;
im Bestreben, ein Höchstmass an Rechtshilfe für die Untersuchung strafbarer Handlungen, die Beschlagnahme, weitere vorsorgliche Massnahmen und die Einziehung von Erträgen aus strafbaren Handlungen sowie der Tatwerkzeuge, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde, zu gewährleisten;
in Einhaltung der Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen ihrer Staaten sowie der Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere der Souveränität, der territorialen Integrität, der Nichteinmischung und der Achtung der innerstaatlichen Rechtsordnung der beiden Parteien;
unter Berücksichtigung der Grundsätze, die in den internationalen Übereinkommen im Bereich der Menschenrechte festgelegt sind, und im Bestreben, im Hinblick auf deren Förderung zusammenzuarbeiten;
haben Folgendes vereinbart:
Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe in Strafsachen
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Vertrags weitestgehende Rechtshilfe in Strafsachen zu leisten in allen Untersuchungen und Verfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung im Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Staates fällt.
Art. 2 Umfang der Rechtshilfe
Die Rechtshilfe umfasst folgende Massnahmen, die im Hinblick auf ein Strafverfahren im ersuchenden Staat getroffen werden:
a) die Entgegennahme von Zeugenaussagen oder anderen Aussagen;
b) die Übermittlung von Gegenständen, Schriftstücken, Akten und Beweismitteln;
c) die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung;
d) den Informationsaustausch;
e) die Durchsuchung von Personen und die Hausdurchsuchung;
f) das Auffinden und Identifizieren von Personen und Eigentum;
g) das Aufspüren, die Beschlagnahme und das Einziehen von Erträgen aus strafbaren Handlungen;
h) die Zustellung von Schriftstücken;
i) die Überführung inhaftierter Personen zum Zweck der Einvernahme oder der Gegenüberstellung;
j) die Einladung an Zeugen und Sachverständige, im ersuchenden Staat zu erscheinen und auszusagen;
k) alle anderen Massnahmen im Rahmen der Rechtshilfe, die mit den Zielen dieses Vertrags vereinbar sind und von den Vertragsstaaten akzeptiert werden können, vorausgesetzt sie sind nicht unvereinbar mit den Gesetzen des ersuchten Staates.
Art. 3 Unanwendbarkeit
Dieser Vertrag ist nicht anwendbar auf:
a) die Verhaftung und die Inhaftierung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen oder die Fahndung nach ihnen zum Zweck ihrer Auslieferung;
b) die Vollstreckung von Strafurteilen, einschliesslich der Überstellung verurteilter Personen zur Verbüssung ihrer Strafe.