3 Die Kantonale Kommission für Informatik im Unterrichtswesen übt die Aufsicht über die Fachstelle fri-tic aus und begleitet allgemein das Konzept fri-tic. Der Staatsrat re gelt die Einzelheiten.
4 Die Fachstelle fri-tic ist Teil der Pädagogischen Hochschule (PH).
Art. 3
Bei der Finanzverwaltung wird ein Verpflichtungskredit von
7 250 000 Franken für die Ausbildung der Lehrpersonen, die materiellen und personellen Mittel der Fachstelle fri-tic sowie für die Ausrüstung der post-obligatorischen Schulen eröffnet.
Art. 4
1 Die Zahlungskredite werden in die Voranschläge der Jahre 2002–2008 aufgenommen.
2 Die Ausgaben werden im Einklang mit dem Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates getätigt.
Art. 5
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Dekrets beauftragt, das sofort in Kraft tritt.
1)
2 Dieses Dekret ist allgemein verbindlich und untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.
1) Datum des Inkrafttretens: 5. November 2001 (StRB 5.11.2001).