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Dekret über ein Globalkonzept für die Integration der Informations- und Kommunikationstechnologien in den Unterricht an allen Schulstufen

Dekret vom 18. September 2001 über ein Globalkonzept fü r die Integration der Informations- und Kommunikati onstechnologien in den Unterricht an allen Schulstufen Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht der Botschaft des Staatsrates vom 12. Juni 2001; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1

1 Der Staatsrat verwirklicht ein Globalkonzept für die Integration der Informations- und Kommunikationstechnologien in den Unterricht (Globalkonzept fri-tic).
2 Das Globalkonzept fri-tic gilt für di e folgenden Schulen: Kindergarten, Primarschule, Orientierungsschule, Schulen der Sonder- und Heilpädagogik, Schulen der Sekundarstufe II sowie die Pädagogische Hochschule (PH).
3 Folgende Schulen arbeiten im Rahmen des Globalkonzepts fri-tic mit und können von Fall zu Fall die Ressourcen der Fachstelle nach Artikel 2 in Anspruch nehmen: a) die Berufsschulen und Lehrwerkstätten; b) das Landwirtschaftliche Institut des Kantons Freiburg; c) das Konservatorium.
4 Die Dauer der Verwirklichung des Globalkonzepts fri-tic ist auf 8 Jahre angesetzt. Am Ende dieser Periode wird dem Grossen Rat ein Bericht unterbreitet.
5 Der Staatsrat erlässt Richtlinien über die Ausbildung der Lehrpersonen, die Studienpläne und die Ausrüstungen.

Art. 2

1 Eine pädagogische Fachstelle für Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterricht (Fachstelle fri-tic) wird errichtet.
2 Die Fachstelle fri-tic trägt die Ve rantwortung für die Integration der Informations- und Kommunikationstechnologien an den Schulen entsprechend den Aufgaben, die ihr durch das Globalkonzept zugewiesen werden.
3 Die Kantonale Kommission für Informatik im Unterrichtswesen übt die Aufsicht über die Fachstelle fri-tic aus und begleitet allgemein das Konzept fri-tic. Der Staatsrat re gelt die Einzelheiten.
4 Die Fachstelle fri-tic ist Teil der Pädagogischen Hochschule (PH).

Art. 3

Bei der Finanzverwaltung wird ein Verpflichtungskredit von
7 250 000 Franken für die Ausbildung der Lehrpersonen, die materiellen und personellen Mittel der Fachstelle fri-tic sowie für die Ausrüstung der post-obligatorischen Schulen eröffnet.

Art. 4

1 Die Zahlungskredite werden in die Voranschläge der Jahre 2002–2008 aufgenommen.
2 Die Ausgaben werden im Einklang mit dem Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates getätigt.

Art. 5

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Dekrets beauftragt, das sofort in Kraft tritt.
1)
2 Dieses Dekret ist allgemein verbindlich und untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.
1) Datum des Inkrafttretens: 5. November 2001 (StRB 5.11.2001).
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