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    Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (642.11)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ²⁶³ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nach­besteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2008 4453 ; BBl 2006 8795 ).
    ²⁶⁴ SR 221.301

    4. Kapitel: Verfahren

    Art. 182 Allgemeines
    ¹ Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die zuständige kantonale Behörde eine Verfügung und eröffnet sie der betroffenen Person schriftlich.²⁶⁵
    ² Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide kann beim Bundes­gericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005²⁶⁶ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Strafgerichtsbarkeit ist aus­geschlossen.²⁶⁷
    ³ Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwer­de­verfahren gelten sinngemäss.
    ⁴ Der Kanton bezeichnet die Amtsstellen, denen die Verfolgung von Steuerhinter­zie­hungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten obliegt.
    ²⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 779 ; BBl 2012 2869 ).
    ²⁶⁶ SR 173.110
    ²⁶⁷ Fassung gemäss Art. 51 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. März 2008 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
    Art. 183 Bei Steuerhinterziehungen
    ¹ Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.²⁶⁸
    ¹bis Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 130 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast nach Artikel 132 Absatz 3 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.²⁶⁹
    ² Die ESTV kann die Verfolgung der Steuerhinterzie­hung verlangen. ...²⁷⁰
    ³ Die Straf- oder Einstellungsverfügung der kantonalen Behörde wird auch der ESTV eröffnet, wenn sie die Verfolgung verlangt hat oder am Verfahren beteiligt war.
    ⁴ Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buchprüfung, Gutachten Sach­verständiger usw.) werden in der Regel demjenigen auferlegt, der wegen Hin­ter­ziehung bestraft wird; sie können ihm auch bei Einstellung der Untersuchung auf­er­legt werden, wenn er die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verur­sacht oder die Unter­suchung wesentlich erschwert oder verzögert hat.
    ²⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Dez. 2006 über Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der direkten Steuern, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2973 ; BBl 2006 4021 4039 ).
    ²⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. Dez. 2006 über Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der direkten Steuern, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2973 ; BBl 2006 4021 4039 ).
    ²⁷⁰ Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 19 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).

    5. Kapitel: Verjährung der Strafverfolgung

    Art. 184 ²⁷¹
    ¹ Die Strafverfolgung verjährt:
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