⁷ Wird die Gerichtsbarkeit für eine mutmassliche in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebene Straftat von mehr als einer Vertragspartei geltend gemacht, so konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander, soweit angebracht, um die für die Strafverfolgung am besten geeignete Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
⁸ Unbeschadet der allgemeinen Regeln des Völkerrechts schliesst diese Konvention die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit durch eine Vertragspartei nach ihrem internen Recht nicht aus.
Art. 11 Verantwortlichkeit juristischer Personen
¹ Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für die in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund:
a) einer Vertretungsmacht für die juristische Person;
b) einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen;
c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
² Neben den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Fällen trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte natürliche Person die Begehung einer in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftat zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.
³ Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze der Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit einer juristischen Person straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art sein.
⁴ Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die Straftat begangen haben.
Art. 12 Sanktionen und Massnahmen
¹ Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen bedroht werden. Diese schliessen für in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 und allenfalls den Artikeln 5 sowie 7–9 umschriebene und von natürlichen Personen begangene Straftaten freiheitsentziehende Massnahmen ein, die zur Auslieferung führen können.
² Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen, die nach Artikel 11 verantwortlich gemacht werden, wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen, einschliesslich strafrechtlicher und nicht strafrechtlicher Geldsanktionen, unterliegen; hierzu können auch andere Massnahmen gehören wie:
a) das vorübergehende oder dauerhafte Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit;
b) die gerichtliche Aufsicht;
c) die gerichtlich angeordnete Liquidation.
³ Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um:
a) die Beschlagnahme und Einziehung der Erträge aus in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten oder von Vermögensgegenständen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht, zu gestatten;