Übereinkommen des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen
Abgeschlossen in Santiago de Compostela am 25. März 2015 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 2020¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Oktober 2020 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 2021 (Stand am 1. Februar 2021) ¹ AS 2020 6567
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens,
eingedenk der am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Konvention vom 4. November 1950² zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950, SEV Nr. 5),
eingedenk des Übereinkommens vom 4. April 1997³ zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (1997, SEV Nr. 164) und des Zusatzprotokolls vom 24. Januar 2002⁴ zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin bezüglich der Transplantation von menschlichen Organen und Geweben (2002, SEV Nr. 186),
eingedenk des Zusatzprotokolls vom 15. November 2000⁵ zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (2000) und des Übereinkommens vom 16. Mai 2005⁶ des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (2005, SEV Nr. 197),
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,
in der Erwägung, dass der Handel mit menschlichen Organen die Menschenwürde und das Recht auf Leben verletzt und die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet,
entschlossen, durch die Einführung neuer strafbarer Handlungen, welche die bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünfte im Bereich des Menschenhandels zum Zweck der Organentnahme ergänzen, einen bedeutenden Beitrag zur Eliminierung des Handels mit menschlichen Organen zu leisten,
in der Erwägung, dass es Zweck dieser Konvention ist, den Handel mit menschlichen Organen zu verhüten und zu bekämpfen, und dass bei der Umsetzung der Bestimmungen der Konvention über das materielle Strafrecht dieser Zweck und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden sollten,
in der Erkenntnis, dass zur wirksamen Bekämpfung der weltweiten Bedrohung, die der Handel mit menschlichen Organen darstellt, eine enge internationale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten des Europarats und Nichtmitgliedstaaten gefördert werden soll,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.101 ³ SR 0.810.2 ⁴ SR 0.810.22 ⁵ SR 0.311.542 ⁶ SR 0.311.543
Kapitel I: Zweck, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 1 Zweck
¹ Zweck dieser Konvention ist es:
a) den Handel mit menschlichen Organen zu verhüten und zu bekämpfen, indem die Kriminalisierung bestimmter Handlungen vorgesehen wird;
b) die Rechte der Opfer von in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten zu schützen;
c) die nationale und internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Handels mit menschlichen Organen zu erleichtern.
² Um die wirksame Durchführung dieser Konvention durch die Vertragsparteien zu gewährleisten, wird ein besonderer Folgemechanismus eingerichtet.
Art. 2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
¹ Diese Konvention gilt für den Handel mit menschlichen Organen zu Transplantations- oder sonstigen Zwecken sowie für andere Formen der unerlaubten Entnahme und der unerlaubten Implantation.
² Im Sinne dieser Konvention bezeichnet der Ausdruck:
– «Handel mit menschlichen Organen» jede unerlaubte Tätigkeit im Zusammenhang mit menschlichen Organen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und den Artikeln 5, 7, 8 und 9 dieser Konvention;
– «menschliches Organ» einen abgrenzbaren, durch verschiedene Gewebe gebildeten Teil des menschlichen Körpers, der seine Struktur, seine Gefässversorgung sowie seine Fähigkeit bewahrt, mit einem erheblichen Grad von Autonomie physiologische Funktionen wahrzunehmen; als Organ gilt auch ein Teil eines Organs, wenn seine Funktion im menschlichen Körper zum gleichen Zweck wie das gesamte Organ genutzt werden soll, wobei die die Struktur und die Gefässversorgung die gleichen Anforderungen erfüllen müssen.
Art. 3 Nichtdiskriminierungsgrundsatz
Die Durchführung dieser Konvention durch die Vertragsparteien, insbesondere die Inanspruchnahme von Massnahmen zum Schutz der Rechte der Opfer, ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, des Alters, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der sexuellen Ausrichtung, des Gesundheitszustands, einer Behinderung oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
Kapitel II: Materielles Strafrecht
Art. 4 Unerlaubte Entnahme von menschlichen Organen
¹ Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die vorsätzliche Entnahme menschlicher Organe bei lebenden oder verstorbenen Spendern nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben:
a) wenn die Entnahme ohne freie Einwilligung des lebenden oder verstorbenen Spenders erfolgt, die nach Aufklärung eigens für diesen Fall erteilt wurde, oder wenn sie bei einem verstorbenen Spender erfolgt, ohne dass sie nach ihrem internen Recht zulässig ist;
b) wenn dem Lebendspender oder einem Dritten als Entschädigung für die Entnahme von Organen ein finanzieller Gewinn oder ein vergleichbarer Vorteil angeboten oder gewährt wurde;
c) wenn einem Dritten als Entschädigung für die Entnahme von Organen bei einem verstorbenen Spender ein finanzieller Gewinn oder ein vergleichbarer Vorteil angeboten oder gewährt wurde.
² Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er oder sie sich das Recht vorbehält, Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels in Ausnahmefällen und im Einklang mit geeigneten Schutzmassnahmen oder Bestimmungen hinsichtlich der Einwilligung nach dem internen Recht nicht auf die Entnahme menschlicher Organe bei Lebendspendern anzuwenden. Jeder nach diesem Absatz angebrachte Vorbehalt muss mit einer kurzen Darstellung des betreffenden internen Rechts verbunden sein.
³ Der Ausdruck «finanzieller Gewinn oder vergleichbarer Vorteil» im Sinne von Absatz 1 Buchstaben b und c schliesst weder die Entschädigung für den Erwerbsausfall und andere vertretbare Auslagen, die durch die Entnahme oder die damit verbundenen medizinischen Untersuchungen entstehen, noch die Entschädigung im Fall eines Schadens ein, der nicht mit der Organentnahme zusammenhängt.
⁴ Jede Vertragspartei zieht in Betracht, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um die Entnahme menschlicher Organe bei lebenden oder verstorbenen Spendern nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben, wenn die Entnahme ausserhalb des Rahmens ihres innerstaatlichen Transplantationssystems durchgeführt wird oder gegen wesentliche Grundsätze der innerstaatlichen Transplantationsgesetze oder ‑regelungen verstösst. Umschreibt eine Vertragspartei strafbare Handlungen nach dieser Bestimmung, ist sie bestrebt, auch die Artikel 9–22 auf diese Straftaten anzuwenden.
Art. 5 Verwendung von unerlaubt entnommenen Organen zu Implantations- oder anderen Zwecken
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die vorsätzliche Verwendung von Organen, die gemäss Artikel 4 Absatz 1 unerlaubt entnommen wurden, zu Implantations- oder anderen Zwecken nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben.
Art. 6 Organimplantation ausserhalb des innerstaatlichen Transplantationssystems oder im Rahmen eines Verstosses gegen wesentliche Grundsätze des innerstaatlichen Transplantationsrechts
Jede Vertragspartei zieht in Betracht, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um die vorsätzliche Implantation menschlicher Organe von lebenden oder verstorbenen Spendern nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben, wenn die Implantation ausserhalb des Rahmens ihres innerstaatlichen Transplantationssystems durchgeführt wird oder gegen wesentliche Grundsätze der innerstaatlichen Transplantationsgesetze oder ‑regelungen verstösst. Umschreibt eine Vertragspartei strafbare Handlungen nach dieser Bestimmung, ist sie bestrebt, auch die Artikel 9–22 auf diese Straftaten anzuwenden.
Art. 7 Unerlaubte Anwerbung und Rekrutierung, Anbieten und Fordern von ungerechtfertigten Vorteilen
¹ Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die vorsätzliche Anwerbung und Rekrutierung eines Organspenders oder Empfängers nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben, wenn sie gegen einen finanziellen Gewinn oder einen vergleichbaren Vorteil für die anwerbende oder rekrutierende Person oder eine Drittperson erfolgen.
² Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um das vorsätzliche direkte oder indirekte Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils durch eine beliebige Person gegenüber medizinischen Fachpersonen, ihren öffentlichen Angestellten oder Personen, die in irgendeiner Eigenschaft private Rechtsträger leiten oder für sie arbeiten, im Hinblick auf die Durchführung oder Erleichterung einer Entnahme oder Implantation eines menschlichen Organs nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben, wenn eine solche Entnahme oder Implantation unter den Umständen erfolgt, die in Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 und allenfalls Artikel 4 Absatz 4 oder Artikel 6 beschrieben sind.
³ Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um das vorsätzliche Fordern oder Annehmen eines ungerechtfertigten Vorteils durch medizinische Fachpersonen, ihre öffentlichen Angestellten oder Personen, die in irgendeiner Eigenschaft private Rechtsträger leiten oder für sie arbeiten, im Hinblick auf die Durchführung oder die Erleichterung der Durchführung einer Entnahme oder Implantation eines menschlichen Organs nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben, wenn eine solche Entnahme oder Implantation unter den Umständen erfolgt, die in Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 und allenfalls Artikel 4 Absatz 4 oder Artikel 6 beschrieben sind.
Art. 8 Präparation, Konservierung, Aufbewahrung, Transport, Übereignung, Entgegennahme, Ein- und Ausfuhr von unerlaubt entnommenen menschlichen Organen
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die vorsätzliche Begehung der folgenden Handlungen nach ihrem internen Recht als Straftaten zu umschreiben:
a) die Präparation, Konservierung und Aufbewahrung von unerlaubt entnommenen menschlichen Organen nach Artikel 4 Absatz 1 und allenfalls Artikel 4 Absatz 4;
b) der Transport, die Übereignung, die Entgegennahme, die Ein- und Ausfuhr von unerlaubt entnommenen menschlichen Organen nach Artikel 4 Absatz 1 und allenfalls Artikel 4 Absatz 4.
Art. 9 Beihilfe oder Anstiftung und Versuch
¹ Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung einer der in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.
² Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um den vorsätzlichen Versuch der Begehung einer der in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten als Straftat zu umschreiben.
³ Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er oder sie sich das Recht vorbehält, Absatz 2 in Bezug auf in Übereinstimmung mit den Artikeln 7 und 8 umschriebene Straftaten nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.
Art. 10 Gerichtsbarkeit
¹ Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten für den Fall zu begründen, dass die Straftat wie folgt begangen wird:
a) in ihrem Hoheitsgebiet;
b) an Bord eines Schiffes, das die Flagge dieser Vertragspartei führt;
c) an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach dem Recht dieser Vertragspartei eingetragen ist;
d)
von einem ihrer Staatsangehörigen; oder
e) von einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragspartei hat.
² Jede Vertragspartei ist bestrebt, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten für den Fall zu begründen, dass die Straftat gegen einen ihrer Staatsangehörigen oder eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragspartei hat, begangen wird.
³ Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er oder sie sich das Recht vorbehält, die in Absatz 1 Buchstaben d und e dieses Artikels enthaltenen Vorschriften in Bezug auf die Gerichtsbarkeit nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.
⁴ Zur Verfolgung der in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Begründung ihrer Gerichtsbarkeit in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben d und e nicht davon abhängig ist, dass der Strafverfolgung eine Anzeige des Opfers oder des Staates des Tatorts vorausgegangen ist.
⁵ Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er oder sie sich das Recht vorbehält, Absatz 4 dieses Artikels nicht oder nur in bestimmten Fällen anzuwenden.
⁶ Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten für den Fall zu begründen, dass die verdächtige Person sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie diese nur aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht an einen anderen Staat ausliefern kann.
⁷ Wird die Gerichtsbarkeit für eine mutmassliche in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebene Straftat von mehr als einer Vertragspartei geltend gemacht, so konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander, soweit angebracht, um die für die Strafverfolgung am besten geeignete Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
⁸ Unbeschadet der allgemeinen Regeln des Völkerrechts schliesst diese Konvention die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit durch eine Vertragspartei nach ihrem internen Recht nicht aus.
Art. 11 Verantwortlichkeit juristischer Personen
¹ Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für die in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund:
a) einer Vertretungsmacht für die juristische Person;
b) einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen;
c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
² Neben den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Fällen trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte natürliche Person die Begehung einer in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftat zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.
³ Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze der Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit einer juristischen Person straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art sein.
⁴ Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die Straftat begangen haben.
Art. 12 Sanktionen und Massnahmen
¹ Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen bedroht werden. Diese schliessen für in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 und allenfalls den Artikeln 5 sowie 7–9 umschriebene und von natürlichen Personen begangene Straftaten freiheitsentziehende Massnahmen ein, die zur Auslieferung führen können.
² Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen, die nach Artikel 11 verantwortlich gemacht werden, wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen, einschliesslich strafrechtlicher und nicht strafrechtlicher Geldsanktionen, unterliegen; hierzu können auch andere Massnahmen gehören wie:
a) das vorübergehende oder dauerhafte Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit;
b) die gerichtliche Aufsicht;
c) die gerichtlich angeordnete Liquidation.
³ Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um:
a) die Beschlagnahme und Einziehung der Erträge aus in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten oder von Vermögensgegenständen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht, zu gestatten;
b) die vorübergehende oder endgültige Schliessung von Einrichtungen, die zur Begehung einer in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftat benutzt wurden, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, zu ermöglichen oder dem Täter nach den einschlägigen internen Rechtsvorschriften vorübergehend oder endgültig die Ausübung einer Berufstätigkeit zu untersagen, die zur Begehung von in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten geeignet ist.
Art. 13 Strafschärfungsgründe
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umstände, soweit sie nicht bereits Tatbestandsmerkmale darstellen, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des internen Rechts bei der Festsetzung des Strafmasses für die in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten als erschwerend berücksichtigt werden können:
a) Die Straftat verursachte den Tod des Opfers oder schädigte dessen körperliche oder geistige Gesundheit schwer.
b) Die Straftat wurde von einer Person begangen, die ihre Stellung missbraucht hat.
c) Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen.
d) Der Täter wurde bereits wegen in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten verurteilt.
e) Die Straftat wurde gegen ein Kind oder eine andere besonders verletzbare Person verübt.
Art. 14 Vorstrafen
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die Möglichkeit vorzusehen, bei der Festsetzung des Strafmasses rechtskräftige Urteile zu berücksichtigen, die von einer anderen Vertragspartei wegen in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten erlassen wurden.
Kapitel III: Strafprozessrecht
Art. 15 Einleitung und Fortführung von Verfahren
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Ermittlungen wegen oder die Strafverfolgung von in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten nicht von einer Anzeige abhängig gemacht werden und dass das Verfahren fortgeführt werden kann, selbst wenn die Anzeige zurückgezogen wird.
Art. 16 Strafrechtliche Ermittlungen
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihres internen Rechts wirksame strafrechtliche Ermittlungen wegen und eine wirksame Strafverfolgung von in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten zu gewährleisten.
Art. 17 Internationale Zusammenarbeit
¹ Die Vertragsparteien arbeiten untereinander im Einklang mit dieser Konvention sowie nach Massgabe der einschlägigen völkerrechtlichen und regionalen Übereinkünfte, der auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhenden Rechtsvorschriften getroffenen Vereinbarungen und ihres internen Rechts für Zwecke der Ermittlungen oder Verfahren, einschliesslich Beschlagnahmen und Einziehungen, in Bezug auf die in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten im grösstmöglichen Umfang zusammen.
² Die Vertragsparteien arbeiten nach Massgabe der einschlägigen völkerrechtlichen, regionalen und zweiseitigen Verträge über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen in Bezug auf die in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten im grösstmöglichen Umfang zusammen.
³ Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung oder die Rechtshilfe in Strafsachen vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen oder ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen von einer Vertragspartei, mit der sie keinen entsprechenden Vertrag hat, so kann sie unter vollständiger Einhaltung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach Massgabe der in ihrem internen Recht vorgesehenen Bedingungen diese Konvention als Rechtsgrundlage für die Auslieferung oder die Rechtshilfe in Strafsachen in Bezug auf die in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten ansehen.
Kapitel IV: Schutzmassnahmen
Art. 18 Opferschutz
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die Rechte und Interessen der Opfer von in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten zu schützen, indem sie insbesondere:
a) für den Zugang der Opfer zu Informationen sorgt, die für ihren Fall einschlägig und für den Schutz ihrer Gesundheit und weiterer betroffener Rechte erforderlich sind;
b) die Opfer bei ihrer körperlichen, seelischen und sozialen Genesung unterstützt;
c) sicherstellt, dass in ihrem internen Recht das Recht der Opfer auf Entschädigung durch die Täter vorgesehen ist.
Art. 19 Stellung der Opfer im Strafverfahren
¹ Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die Rechte und Interessen der Opfer in allen Abschnitten der strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren zu schützen, indem sie insbesondere:
a) diese unterrichtet über ihre Rechte und die ihnen zur Verfügung stehenden Dienste sowie auf Anfrage über die aufgrund ihrer Anzeige veranlassten Massnahmen, die Anklagepunkte, den Stand des Strafverfahrens, sofern nicht in Ausnahmefällen die reibungslose Behandlung des Falls durch eine solche Bekanntgabe beeinträchtigt wird, und über ihre Rolle im Verfahren sowie über die in ihrem Fall ergangene Entscheidung;
b) ihnen in Übereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften des internen Rechts die Möglichkeit gibt, gehört zu werden, Beweismittel vorzulegen und ihre Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen unmittelbar oder über einen Vertreter vorzutragen, damit diese geprüft werden;
c) ihnen geeignete Hilfsdienste zur Verfügung stellt, damit ihre Rechte und Interessen in gebührender Weise vorgetragen und berücksichtigt werden;
d) für wirksame Massnahmen sorgt, damit sie und ihre Familien vor Einschüchterung und Vergeltung sicher sind.
² Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Opfer bereits ab ihrem ersten Kontakt mit den zuständigen Behörden Zugang zu Informationen über die einschlägigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren haben.
³ Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Opfer nach dem innerstaatlichen Recht und, sofern gerechtfertigt, unentgeltlich einen Rechtsbeistand erhalten, wenn sie im Strafverfahren als Partei auftreten.
⁴ Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Opfer einer in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftat, die nicht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begangen wird, in dem die Opfer ihren Wohnsitz haben, bei den zuständigen Behörden ihres Wohnsitzstaats Anzeige erstatten können.
⁵ Jede Vertragspartei sieht durch gesetzgeberische und sonstige Massnahmen nach Massgabe ihres internen Rechts für Gruppen, Stiftungen, Vereinigungen oder staatliche oder nichtstaatliche Organisationen die Möglichkeit vor, in Strafverfahren wegen der in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten den Opfern beizustehen oder sie zu unterstützen, wenn diese einwilligen.
Art. 20 Zeugenschutz
¹ Jede Vertragspartei sorgt im Rahmen ihrer Mittel und nach Massgabe ihres internen Rechts dafür, dass Zeugen in Strafverfahren, die im Zusammenhang mit unter diese Konvention fallenden Straftaten aussagen, und gegebenenfalls ihre Angehörigen und andere ihnen nahestehende Personen wirksam vor allfälliger Vergeltung und Einschüchterung geschützt werden.
² Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für Opfer, wenn sie Zeugen sind.
Kapitel V: Präventive Massnahmen
Art. 21 Massnahmen auf nationaler Ebene
¹ Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um Folgendes sicherzustellen:
a) das Bestehen eines transparenten innerstaatlichen Systems für die Transplantation von menschlichen Organen;
b) einen gleichberechtigten Zugang zu Transplantationsleistungen für Patienten;
c) eine angemessene Sammlung und Analyse sowie einen angemessenen Austausch von Informationen zu den Straftaten, die unter diese Konvention fallen, zwischen allen betroffenen Behörden.
² Im Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung des Handels mit menschlichen Organen trifft jede Vertragspartei gegebenenfalls Massnahmen, um:
a) den medizinischen Fachpersonen und den zuständigen öffentlichen Angestellten Informationen zur Verhütung und Bekämpfung des Handels mit menschlichen Organen abzugeben und sie verstärkt zu schulen;
b) Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Rechtswidrigkeit und die Gefahren des Handels mit menschlichen Organen durchzuführen.
³ Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um Werbung, die sich auf den Bedarf an menschlichen Organen oder auf deren Verfügbarkeit bezieht, im Hinblick auf das Anbieten oder Fordern eines finanziellen Gewinns oder eines vergleichbaren Vorteils zu verbieten.
Art. 22 Massnahmen auf internationaler Ebene
Die Vertragsparteien arbeiten im grösstmöglichen Umfang zusammen, um den Handel mit menschlichen Organen zu verhüten. Sie müssen insbesondere:
a) dem Ausschuss der Vertragsparteien auf Anfrage die Zahl der Fälle von Handel mit menschlichen Organen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet melden;
b) eine nationale Kontaktstelle für den Austausch von Informationen über den Handel mit menschlichen Organen benennen.
Kapitel VI: Folgemechanismus
Art. 23 Ausschuss der Vertragsparteien
¹ Der Ausschuss der Vertragsparteien besteht aus Vertretern der Vertragsparteien der Konvention.
² Der Ausschuss der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Seine erste Sitzung findet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Konvention für den zehnten Unterzeichner, der sie ratifiziert hat, statt. Danach tritt der Ausschuss immer dann zusammen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder der Generalsekretär dies beantragt.
³ Der Ausschuss der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.
⁴ Der Ausschuss der Vertragsparteien wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vom Sekretariat des Europarats unterstützt.
⁵ Eine Vertragspartei, die kein Mitglied des Europarats ist, trägt zur Finanzierung des Ausschusses der Vertragsparteien auf eine Weise bei, über die das Ministerkomitee nach Konsultierung dieser Vertragspartei entscheidet.
Art. 24 Andere Vertreter
¹ Die Parlamentarische Versammlung des Europarats, der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) sowie weitere einschlägige zwischenstaatliche oder wissenschaftliche Ausschüsse des Europarats benennen je einen Vertreter für den Ausschuss der Vertragsparteien, um zu einem sektor- und fachübergreifenden Ansatz beizutragen.
² Das Ministerkomitee kann weitere Organe des Europarats auffordern, einen Vertreter für den Ausschuss der Vertragsparteien zu benennen, nachdem es diesen konsultiert hat.
³ Vertreter einschlägiger internationaler Organe können nach dem durch die einschlägigen Vorschriften des Europarats festgelegten Verfahren im Ausschuss der Vertragsparteien als Beobachter zugelassen werden.
⁴ Vertreter einschlägiger offizieller Organe der Vertragsparteien können nach dem durch die einschlägigen Vorschriften des Europarats festgelegten Verfahren im Ausschuss der Vertragsparteien als Beobachter zugelassen werden.
⁵ Vertreter der Zivilgesellschaft und insbesondere nichtstaatlicher Organisationen können nach dem durch die einschlägigen Vorschriften des Europarats festgelegten Verfahren im Ausschuss der Vertragsparteien als Beobachter zugelassen werden.
⁶ Bei der Benennung von Vertretern nach den Absätzen 2–5 ist eine ausgewogene Vertretung der unterschiedlichen Sektoren und Disziplinen zu gewährleisten.
⁷ Die nach den Absätzen 1–5 benannten Vertreter nehmen an den Sitzungen des Ausschusses der Vertragsparteien ohne Stimmrecht teil.
Art. 25 Aufgaben des Ausschusses der Vertragsparteien
¹ Der Ausschuss der Vertragsparteien überwacht die Durchführung dieser Konvention. In der Geschäftsordnung des Ausschusses der Vertragsparteien ist das Verfahren zur Bewertung der Durchführung der Konvention unter Nutzung eines sektor- und fachübergreifenden Ansatzes festzulegen.
² Der Ausschuss der Vertragsparteien erleichtert die Sammlung, die Analyse und den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Staaten, um ihre Fähigkeit zu verbessern, den Handel mit menschlichen Organen zu verhüten und zu bekämpfen. Der Ausschuss kann vom Sachverstand anderer einschlägiger Ausschüsse und Organe des Europarats Gebrauch machen.
³ Der Ausschuss der Vertragsparteien wird gegebenenfalls auch:
a) die wirksame Anwendung und Durchführung dieser Konvention erleichtern, einschliesslich der Feststellung aller damit zusammenhängenden Probleme sowie der Auswirkungen aller Erklärungen oder Vorbehalte zu dieser Konvention;
b) eine Stellungnahme zu allen Fragen, welche die Anwendung dieser Konvention betreffen, abgeben und den Informationsaustausch über wichtige rechtliche, politische und technische Entwicklungen erleichtern;
c) den Vertragsparteien spezifische Empfehlungen betreffend die Durchführung dieser Konvention unterbreiten.
⁴ Der CDPC wird in regelmässigen Zeitabständen über die Tätigkeiten nach den Absätzen 1–3 dieses Artikels unterrichtet.
Kapitel VII: Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
Art. 26 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
¹ Diese Konvention lässt die Rechte und Pflichten aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften unberührt, denen die Vertragsparteien dieser Konvention jetzt oder künftig als Vertragsparteien angehören und die Bestimmungen zu Fragen enthalten, die durch diese Konvention geregelt sind.
² Die Vertragsparteien der Konvention können untereinander zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über Fragen schliessen, die in dieser Konvention geregelt sind, um ihre Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern.
Kapitel VIII: Änderungen der Konvention
Art. 27 Änderungen
¹ Jeder Änderungsvorschlag einer Vertragspartei zu dieser Konvention wird an den Generalsekretär des Europarats übermittelt, der ihn an die Mitgliedstaaten des Europarats, an die Nichtmitgliedstaaten, die beim Europarat Beobachterstatus haben, die Europäische Union sowie jeden zur Unterzeichnung der Konvention eingeladenen Staat weiterleitet.
² Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem CDPC sowie weiteren einschlägigen zwischenstaatlichen oder wissenschaftlichen Ausschüssen des Europarats übermittelt, die dem Ausschuss der Vertragsparteien ihre Stellungnahmen zum Änderungsvorschlag unterbreiten.
³ Das Ministerkomitee des Europarats prüft den Änderungsvorschlag und die vom Ausschuss der Vertragsparteien unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung nach Konsultation der Vertragsparteien dieser Konvention, die nicht Mitglied des Europarats sind, mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats⁷ vorgesehenen Mehrheit beschliessen.
⁴ Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 3 dieses Artikels beschlossenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
⁵ Jede nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie die Änderung angenommen haben.
⁷ SR 0.192.030
Kapitel IX: Schlussbestimmungen
Art. 28 Unterzeichnung und Inkrafttreten
¹ Diese Konvention liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die Europäische Union und die Nichtmitgliedstaaten, die beim Europarat Beobachterstatus haben, zur Unterzeichnung auf. Sie liegt auch für jeden anderen Nichtmitgliedstaat des Europarats zur Unterzeichnung auf, der vom Ministerkomitee hierzu eingeladen wurde. Der Beschluss, einen Nichtmitgliedstaat zur Unterzeichnung der Konvention einzuladen, wird mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefasst. Dieser Beschluss wird mit einhelliger Zustimmung der anderen Staaten / der Europäischen Union gefasst, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch die Konvention gebunden zu sein.
² Diese Konvention bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
³ Diese Konvention tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Unterzeichner, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats, nach dem vorangegangenen Absatz ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch die Konvention gebunden zu sein.
⁴ Drückt ein Staat oder die Europäische Union seine oder ihre Zustimmung, durch die Konvention gebunden zu sein, später aus, so tritt sie für ihn oder sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 29 Räumlicher Geltungsbereich
¹ Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die diese Konvention Anwendung findet.
² Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieser Konvention auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist oder in dessen Namen Verpflichtungen einzugehen sie ermächtigt ist. Die Konvention tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
³ Jede nach den beiden vorangegangenen Absätzen abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 30 Vorbehalte
¹ Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er oder sie von einem oder mehreren der in den Artikeln 4 Absatz 2, 9 Absatz 3 sowie 10 Absätze 3 und 5 vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch macht.
² Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er oder sie sich das Recht vorbehält, Artikel 5 und Artikel 7 Absätze 2 und 3 nur anzuwenden, wenn die Straftaten zu Implantationszwecken oder zu Implantationszwecken und anderen von der Vertragspartei angegebenen Zwecken begangen werden.
³ Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
⁴ Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt angebracht hat, kann ihn jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 31 Streitbeilegung
Der Ausschuss der Vertragsparteien begleitet in enger Zusammenarbeit mit dem CDPC sowie anderen einschlägigen zwischenstaatlichen oder wissenschaftlichen Ausschüssen des Europarats die Anwendung dieser Konvention und erleichtert nötigenfalls die gütliche Beilegung aller mit ihrer Durchführung im Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten.
Art. 32 Kündigung
¹ Jede Vertragspartei kann diese Konvention jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
² Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 33 Notifikation
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die beim Europarat Beobachterstatus haben, der Europäischen Union und jedem nach Artikel 28 zur Unterzeichnung dieser Konvention eingeladenen Staat:
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Konvention nach Artikel 28;
d) jede nach Artikel 27 beschlossene Änderung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft tritt;
e) jeden Vorbehalt und jede Rücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 30;
f) jede Kündigung nach Artikel 32;
g) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit der Konvention.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Konvention unterschrieben.
Geschehen zu Santiago de Compostela am 25. März 2015 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die beim Europarat Beobachterstatus haben, der Europäischen Union und allen zur Unterzeichnung dieser Konvention eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich am 8. Dezember 2020 ⁸
⁸ AS 2020 6571 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
Albanien | 6. Juni | 2016 | 1. März | 2018 |
Kroatien* | 16. Mai | 2019 | 1. September | 2019 |
Lettland | 9. Juli | 2019 | 1. November | 2019 |
Malta | 7. November | 2017 | 1. März | 2018 |
Moldau | 21. Juni | 2017 | 1. März | 2018 |
Montenegro | 5. Februar | 2019 | 1. Juni | 2019 |
Norwegen | 12. September | 2017 | 1. März | 2018 |
Portugal | 8. November | 2018 | 1. März | 2019 |
Schweiz | 21. Oktober | 2020 | 1. Februar | 2021 |
Tschechische Republik* | 21. September | 2017 | 1. März | 2018 |
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