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    CH - Schweizer Bundesrecht
    a) die, vorbehaltlich des Artikels 34 dieses Abkommens, Familienangehörigen gewährt wurden, die nicht im selben Staat wohnen wie der Versicherte gemäss Artikel 20 dieses Abkommens; und
    b) die Rentner und ihren Familienangehörigen gemäss Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 gewährt wurden;
    den Trägern, die diese Sachleistungen gewährt haben, von den zuständigen Trägern auf der Grundlage eines Pauschalbetrags, dessen Höhe für jedes Kalenderjahr ermittelt wird, erstattet. Die Höhe dieses Pauschalbetrags muss den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahe kommen.
    Art. 46 Methode zur Berechnung der monatlichen Pauschalbeträge und des gesamten Pauschalbetrags
    (1)  Für das Vereinigten Königreich als forderungsberechtigter Staat wird der monatliche Pauschalbetrag pro Person (Fi) für ein Kalenderjahr ermittelt, indem man entsprechend der folgenden Formel die Jahresdurchschnittskosten pro Person (Yi) nach Altersklasse (i) durch 12 teilt und das Ergebnis um einen Faktor (X) kürzt:
    Fi = Yi*1/12*(0.85)
    Dabei steht:
    – der Index (i = 1, 2 oder 3) für die drei bei der Berechnung des Pauschalbetrags berücksichtigten Altersklassen: – i = 1 Personen unter 20 Jahren,
    – i = 2: Personen unter 20 Jahren,
    – i = 3: Personen ab 65 Jahren,
    – Yi für die Jahresdurchschnittskosten pro Person der Altersklasse i nach Absatz 2.
    (2)  Die Jahresdurchschnittskosten pro Person (Yi) der Altersklasse i werden ermittelt, indem man die Jahresausgaben für sämtliche Sachleistungen, die von Trägern des Vereinigten Königreichs allen seinen Rechtsvorschriften unterliegenden und in seinem Hoheitsgebiet wohnenden Personen der betreffenden Altersklasse gewährt wurden, durch die durchschnittliche Zahl der betroffenen Personen dieser Altersklasse in dem betreffenden Kalenderjahr teilt.
    (3)  Für das Vereinigte Königreich als Schuldnerstaat entspricht der gesamte Pauschalbetrag für ein Kalenderjahr der Summe der Produkte, die sich aus der Multiplikation der festgelegten monatlichen Pauschalbeträge pro Person in jeder Altersgruppe i mit der Anzahl der Monate ergeben, die die betreffenden Personen in der Schweiz in dieser Altersgruppe zurückgelegt haben.
    Die Zahl der von den betreffenden Personen in der Schweiz zurückgelegten Monate entspricht der Summe der Kalendermonate in einem Kalenderjahr, in denen die betreffenden Personen aufgrund ihres Wohnorts im Gebiet der Schweiz in ebendiesem Gebiet für Rechnung des Vereinigen Königreichs für Sachleistungen in Betracht kamen. Diese Monate werden mithilfe eines Verzeichnisses ermittelt, das der Träger des Wohnorts zu diesem Zweck anhand von Nachweisen, die der zuständige Träger zur Verfügung stellt, über die Ansprüche der betreffenden Personen führt.
    (4)  Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann einen Vorschlag mit Änderungen vereinbaren, die sich gegebenenfalls als notwendig erweisen, um sicherzustellen, dass die Berechnung der Pauschalbeträge den tatsächlichen Aufwendungen so nahe wie möglich kommt.
    (5)  Der Gemischte Verwaltungsausschuss bestimmt die Verfahren und Modalitäten, nach denen die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Berechnungsfaktoren für die Pauschalbeträge festgelegt werden.
    Art. 47 Mitteilung der Jahresdurchschnittskosten
    Für ein bestimmtes Jahr wird die Höhe der Jahresdurchschnittskosten pro Person in den einzelnen Altersklassen spätestens bis zum Ende des zweiten Jahres, das auf dieses Jahr folgt, dem Gemischten Verwaltungsausschuss mitgeteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht bis zu diesem Zeitpunkt, so werden die Jahresdurchschnittskosten pro Person, die dem Gemischten Verwaltungsausschuss zuletzt für ein Jahr davor festgelegt hat, zugrunde gelegt.
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