Kantonale Fachstelle für Naturschutz *
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist die kantonale Fachstelle für Naturschutz. *
2 Ihr obliegen der Vollzug der Naturschutzvorschriften sowie die Koordination der Massnahmen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt oder der Regierungsrat keine besondere Regelung trifft.
3 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion * a * bereitet die Unterschutzstellungen durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vor; b erlässt die erforderlichen Verfügungen; c erteilt Ausnahmebewilligungen, soweit nicht Naturschutzgebiete oder Na turschutzobjekte von lokaler Bedeutung betroffen sind; d sorgt für die nötigen Gestaltungs- und Unterhaltsmassnahmen in Natur schutzgebieten von nationaler und regionaler Bedeutung;
1) Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3
2) Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3
426.11 6 e schliesst im Rahmen ihrer Finanzkompetenz Vereinbarungen über die Er haltung, Nutzung und Bewirtschaftung von Naturschutzgebieten, Natur schutzobjekten und Ausgleichsflächen von nationaler und regionaler Be deutung ab; f richtet im Rahmen ihrer Finanzkompetenz Abgeltungen, Entschädigungen und Beiträge aus; g berät und unterstützt die Gemeinden auf dem Gebiet des Naturschutzes; h führt die Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationa ler und regionaler Bedeutung; i * weist den Organen der Naturschutzaufsicht im Einvernehmen mit der zu ständigen Fachstelle naturschützerische Aufgaben zu; k verfasst Mitberichte zu Plänen und Vorhaben; l beschafft die naturschützerischen Grundlagen; m informiert die Bevölkerung und die Vollzugsorgane über die Belange des Naturschutzes und führt Ausbildungsveranstaltungen durch; n führt die Erfolgskontrolle der angeordneten Massnahmen durch.
Art. 16
4 Gemeinden
1 Den Gemeinden obliegt der Vollzug der Naturschutzgesetzgebung auf lokaler Ebene.
2 Die Gemeinden a sichern die schutzwürdigen Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung und beschliessen über ihre Unterschutzstellung; b erlassen die erforderlichen Verfügungen; c können Vereinbarungen über die Erhaltung, Nutzung und Bewirtschaftung abschliessen, insbesondere für Ausgleichsflächen von lokaler Bedeutung; d können Abgeltungen, Entschädigungen und Beiträge ausrichten; e können die Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung führen.
Art. 17
5 Naturschutzaufsicht
1 Die Naturschutzaufsicht wird ausgeübt durch * a * die freiwilligen Naturschutzaufseherinnen und -aufseher sowie subsidiär durch die b * übrigen kantonalen und kommunalen Polizeiorgane. c–d * ...
7 426.11
2 Die Organe der Naturschutzaufsicht erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufga ben. 1 )
3 Sie vertreten sich gegenseitig, wo es die Aufgabe erlaubt oder die Situation es erfordert. *
4 Sie sind Teil der gerichtlichen Polizei. 2 )
Art. 18
6 Naturschutzorganisationen
1 Der Kanton und die Gemeinden können Organisationen des Naturschutzes, Fachstellen und Fachpersonen Aufgaben übertragen in den Bereichen a Beratung, b Ausbildung und Information, c Grundlagenbeschaffung, d Aufnahme und Inventarisierung, e Vorbereitung von Vereinbarungen, f Pflege und Gestaltung sowie g Kontrolle.
2 Schutzbereiche und Unterschutzstellung
2.1 Biotopschutz
Art. 19
Zuständigkeit
1 Der Kanton sorgt für Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler und re gionaler Bedeutung.
2 Die Gemeinden sorgen für Schutz und Unterhalt der Biotope von lokaler Be deutung.
3 Der Kanton und die Gemeinden ziehen zur Regelung des Schutzes und für den Unterhalt von Biotopen im Wald den Forstdienst bei. *
4 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion regelt die Einschränkung der Jagd oder der Fischerei in Naturschutzgebieten im Schutzbeschluss nach An hörung der zuständigen Fachstellen. *
1) Entspricht dem bisherigen Absatz 1
2) Entspricht dem bisherigen Absatz 3
426.11 8
Art. 20
Begriff