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    Naturschutzgesetz (426.11)
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    CH - BE
    Kantonale Fachstelle für Naturschutz *
    1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist die kantonale Fachstelle für Naturschutz. *
    2 Ihr obliegen der Vollzug der Naturschutzvorschriften sowie die Koordination der Massnahmen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt oder der Regierungsrat keine besondere Regelung trifft.
    3 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion * a * bereitet die Unterschutzstellungen durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vor; b erlässt die erforderlichen Verfügungen; c erteilt Ausnahmebewilligungen, soweit nicht Naturschutzgebiete oder Na turschutzobjekte von lokaler Bedeutung betroffen sind; d sorgt für die nötigen Gestaltungs- und Unterhaltsmassnahmen in Natur schutzgebieten von nationaler und regionaler Bedeutung;
    1) Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3
    2) Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3
    426.11 6 e schliesst im Rahmen ihrer Finanzkompetenz Vereinbarungen über die Er haltung, Nutzung und Bewirtschaftung von Naturschutzgebieten, Natur schutzobjekten und Ausgleichsflächen von nationaler und regionaler Be deutung ab; f richtet im Rahmen ihrer Finanzkompetenz Abgeltungen, Entschädigungen und Beiträge aus; g berät und unterstützt die Gemeinden auf dem Gebiet des Naturschutzes; h führt die Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationa ler und regionaler Bedeutung; i * weist den Organen der Naturschutzaufsicht im Einvernehmen mit der zu ständigen Fachstelle naturschützerische Aufgaben zu; k verfasst Mitberichte zu Plänen und Vorhaben; l beschafft die naturschützerischen Grundlagen; m informiert die Bevölkerung und die Vollzugsorgane über die Belange des Naturschutzes und führt Ausbildungsveranstaltungen durch; n führt die Erfolgskontrolle der angeordneten Massnahmen durch.

    Art. 16

    4 Gemeinden
    1 Den Gemeinden obliegt der Vollzug der Naturschutzgesetzgebung auf lokaler Ebene.
    2 Die Gemeinden a sichern die schutzwürdigen Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung und beschliessen über ihre Unterschutzstellung; b erlassen die erforderlichen Verfügungen; c können Vereinbarungen über die Erhaltung, Nutzung und Bewirtschaftung abschliessen, insbesondere für Ausgleichsflächen von lokaler Bedeutung; d können Abgeltungen, Entschädigungen und Beiträge ausrichten; e können die Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung führen.

    Art. 17

    5 Naturschutzaufsicht
    1 Die Naturschutzaufsicht wird ausgeübt durch * a * die freiwilligen Naturschutzaufseherinnen und -aufseher sowie subsidiär durch die b * übrigen kantonalen und kommunalen Polizeiorgane. c–d * ...
    7 426.11
    2 Die Organe der Naturschutzaufsicht erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufga ben. 1 )
    3 Sie vertreten sich gegenseitig, wo es die Aufgabe erlaubt oder die Situation es erfordert. *
    4 Sie sind Teil der gerichtlichen Polizei. 2 )

    Art. 18

    6 Naturschutzorganisationen
    1 Der Kanton und die Gemeinden können Organisationen des Naturschutzes, Fachstellen und Fachpersonen Aufgaben übertragen in den Bereichen a Beratung, b Ausbildung und Information, c Grundlagenbeschaffung, d Aufnahme und Inventarisierung, e Vorbereitung von Vereinbarungen, f Pflege und Gestaltung sowie g Kontrolle.
    2 Schutzbereiche und Unterschutzstellung
    2.1 Biotopschutz

    Art. 19

    Zuständigkeit
    1 Der Kanton sorgt für Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler und re gionaler Bedeutung.
    2 Die Gemeinden sorgen für Schutz und Unterhalt der Biotope von lokaler Be deutung.
    3 Der Kanton und die Gemeinden ziehen zur Regelung des Schutzes und für den Unterhalt von Biotopen im Wald den Forstdienst bei. *
    4 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion regelt die Einschränkung der Jagd oder der Fischerei in Naturschutzgebieten im Schutzbeschluss nach An hörung der zuständigen Fachstellen. *
    1) Entspricht dem bisherigen Absatz 1
    2) Entspricht dem bisherigen Absatz 3
    426.11 8

    Art. 20

    Begriff
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