Naturschutzgesetz (426.11)
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Naturschutzgesetz

1 426.11 Naturschutzgesetz * (NSchG) vom 15.09.1992 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeines und Organisation
1.1 Allgemeines

Art. 1

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt a die natürlichen und naturnahen Lebensräume der wildlebenden einheimi schen Tiere und Pflanzen je für sich und als Lebensraumverbund zu schützen, wo nötig wiederherzustellen oder zu schaffen; b die einheimische Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und zu fördern; c das Gleichgewicht im Naturhaushalt zu bewahren oder wiederherzustel len; d Störungen in empfindlichen Lebensräumen zu vermindern; e umwelt- und standortgerechte Nutzungsweisen zu fördern; f schutzwürdige geologische Objekte zu sichern und g das Verständnis für die Zusammenhänge in der Natur zu wecken.

Art. 2

Allgemeine Pflicht der Behörden
1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden berücksichtigen bei der Erfül lung ihrer Aufgaben die Anliegen des Naturschutzes. Müssen bei öffentlichen Aufgaben schützenswerte Flächen beansprucht werden, ist für Ersatz zu sor gen.
2 Sie arbeiten bei der Beurteilung von Vorhaben, die mit Eingriffen in die Natur verbunden sind, eng mit den Behörden zusammen, denen der Vollzug dieses Gesetzes obliegt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1993 d 5 | f 6
426.11 2

Art. 3

Aufgaben und Massnahmen
1 Die Aufgaben und Massnahmen des Naturschutzes sind insbesondere a die Sicherung von schutzwürdigen Gebieten, b die Sicherung von schutzwürdigen botanischen und geologischen Objek ten, c die Bezeichnung der seltenen oder bedrohten Pflanzen- und Tierarten und die Umschreibung ihres Schutzes, d der Landerwerb zur Erfüllung und Durchführung von naturschützerischen Aufgaben und Massnahmen, e der Abschluss von Vereinbarungen zur angepassten Nutzung von Aus gleichsflächen, f die Durchführung von naturschützerischen Pflege-, Gestaltungs- und Wie derherstellungsmassnahmen, g die Erstellung von Inventaren, h die Berücksichtigung des Naturschutzes bei Planungen und Projekten, i die Beschaffung von naturschützerischen Grundlagen, k die Unterstützung der Tätigkeit von Naturschutzorganisationen, l die Förderung der Kenntnisse über die Natur und die ökologischen Zu sammenhänge bei der Bevölkerung, m die Überprüfung des Erfolges der Massnahmen dieses Gesetzes.

Art. 4

Verträge 1 Grundsatz
1 Die Sicherung von schutzwürdigen Gebieten und Objekten erfolgt grundsätz lich durch Vertrag. Schutzmassnahmen der Gemeinden gestützt auf die Bau gesetzgebung bleiben vorbehalten.
2 Ausgleichsflächen werden ausschliesslich durch Vertrag gesichert.
3 Die Verträge sehen angemessene Entschädigungen und Abgeltungen vor, wenn im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung eingeschränkt oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbracht werden muss. Sie enthalten die erforderlichen Bewirtschaftungsauflagen und Nut zungsbeschränkungen.

Art. 5

2 Dauer
1 Verträge werden in der Regel für eine Dauer von mindestens sechs Jahren abgeschlossen.
2 Sie gelten für jeweils weitere sechs Jahre, wenn sie nicht drei Monate vor Ab lauf schriftlich gekündigt werden.
3 426.11
3 In besonderen Fällen kann eine andere Geltungsdauer vereinbart werden.
4 Wer eine ökologische Ausgleichsfläche neu anlegt, hat grundsätzlich An spruch auf mindestens zweimalige Verlängerung des Vertrages.

Art. 6

Schutzbeschlüsse
1 Die Sicherung von schutzwürdigen Gebieten und Objekten erfolgt durch Un terschutzstellung, wenn a die betroffenen Grundeigentümer und Gemeinden der Unterschutzstel lung schriftlich zustimmen; b in Gebieten von nationaler oder regionaler Bedeutung eine vertragliche Regelung nicht möglich oder nicht wirksam ist. Der Regierungsrat regelt die Mitwirkung der betroffenen Grundeigentümer und Gemeinden an die sem Verfahren in einer Verordnung.
2 Die durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss unter Schutz gestellten Gebiete und Objekte werden als Naturschutzgebiete und Naturschutzobjekte bezeichnet.

Art. 7

Ausnahmen
1 Aus wichtigen Gründen, insbesondere für Erschliessungen zur Erhaltung der Besiedlung und Sicherstellung der Bewirtschaftung abgelegener Gebiete, kön nen Ausnahmen von Schutzvorschriften gewährt werden, sofern dadurch keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.
2 Einer Ausnahmebewilligung bedürfen insbesondere Eingriffe in Naturschutz gebiete und Naturschutzobjekte, wie das Überschütten, Zerstören oder Ausreu ten von Lebensgemeinschaften, Abgrabungen, Auffüllungen und Veränderun gen des Wasserhaushaltes.
3 Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Lässt sich die Beeinträchtigung eines geschützten Lebensraumes nicht vermeiden, so ist der Verursacher zu bestmöglichem Schutz, zur Wieder herstellung oder zu angemessenem Ersatz zu verpflichten.

Art. 8

Einreihung
1 Die schutzwürdigen Gebiete und Objekte werden nach ihrer Bedeutung ein gereiht.
2 Unterschieden wird zwischen nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung.
3 Solange der Bund oder der Kanton nichts anderes bestimmt haben, gelten schutzwürdige Gebiete und Objekte als lokal bedeutend.
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Art. 9

Inventare 1 Zuständigkeit
1 Der Kanton erstellt und führt Inventare über schutzwürdige Gebiete und Ob jekte von nationaler und regionaler Bedeutung.
2 Die Gemeinden können Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung erstellen und führen.
3 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion genehmigt die kantonalen In ventare, der Gemeinderat die Gemeindeinventare. *

Art. 10

2 Funktion
1 Die kantonalen und kommunalen Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte haben vorbehältlich besonderer gesetzlicher Regelungen nur hinwei sende Funktion und binden weder Behörden noch Private.
2 Sie sind öffentlich und können von jedermann eingesehen werden.

Art. 11

Verwendung von Giften und umweltgefährdenden Stoffen
1 In Naturschutzgebieten und an Naturschutzobjekten dürfen Gifte, Pflanzenbe handlungsmittel, Dünger sowie Dünger- und Bodenzusätze nicht verwendet werden.
2 Die Vorschriften und die ergänzenden vertraglichen Regelungen über Natur schutzgebiete und Naturschutzobjekte können für bestimmte Stoffe Ausnah men vorsehen.
3 Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen Ausnahmen nach Artikel 7 bewilligen. Über Ausnahmen vom Verwendungsverbot im Wald entscheidet un abhängig von der Einreihung des Objektes das Amt für Wald und Naturgefah ren im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
1.2 Organisation

Art. 12

Organe
1 Der Vollzug der Naturschutzgesetzgebung obliegt insbesondere a * ... b * der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, c * der zuständigen Stelle dieser Direktion, d den Gemeinden,
5 426.11 e den vom Regierungsrat bezeichneten Organen der Naturschutzaufsicht und f den beauftragten Naturschutzorganisationen im Rahmen ihres Auftrages.
2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit anderer Direktionen und Amtsstellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und aufgrund besonderer Regelung des Regierungsrates.

Art. 13

* ...

Art. 14

2 Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion *
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist Aufsichtsbehörde auf dem Gebiet des Naturschutzes. *
2 Sie stellt schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung unter Schutz und erlässt die erforderlichen Schutzvorschriften. *
3 Ihre zuständige Stelle ernennt die kantonalen und freiwilligen Naturschutzauf seherinnen und -aufseher und regelt im Einvernehmen mit der Finanzdirektion die Anstellungsbedingungen. 1 )
4 Sie vertritt den Kanton in Rechtsstreiten. 2 )

Art. 15

Kantonale Fachstelle für Naturschutz *
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist die kantonale Fachstelle für Naturschutz. *
2 Ihr obliegen der Vollzug der Naturschutzvorschriften sowie die Koordination der Massnahmen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt oder der Regierungsrat keine besondere Regelung trifft.
3 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion * a * bereitet die Unterschutzstellungen durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vor; b erlässt die erforderlichen Verfügungen; c erteilt Ausnahmebewilligungen, soweit nicht Naturschutzgebiete oder Na turschutzobjekte von lokaler Bedeutung betroffen sind; d sorgt für die nötigen Gestaltungs- und Unterhaltsmassnahmen in Natur schutzgebieten von nationaler und regionaler Bedeutung;
1) Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3
2) Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3
426.11 6 e schliesst im Rahmen ihrer Finanzkompetenz Vereinbarungen über die Er haltung, Nutzung und Bewirtschaftung von Naturschutzgebieten, Natur schutzobjekten und Ausgleichsflächen von nationaler und regionaler Be deutung ab; f richtet im Rahmen ihrer Finanzkompetenz Abgeltungen, Entschädigungen und Beiträge aus; g berät und unterstützt die Gemeinden auf dem Gebiet des Naturschutzes; h führt die Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationa ler und regionaler Bedeutung; i * weist den Organen der Naturschutzaufsicht im Einvernehmen mit der zu ständigen Fachstelle naturschützerische Aufgaben zu; k verfasst Mitberichte zu Plänen und Vorhaben; l beschafft die naturschützerischen Grundlagen; m informiert die Bevölkerung und die Vollzugsorgane über die Belange des Naturschutzes und führt Ausbildungsveranstaltungen durch; n führt die Erfolgskontrolle der angeordneten Massnahmen durch.

Art. 16

4 Gemeinden
1 Den Gemeinden obliegt der Vollzug der Naturschutzgesetzgebung auf lokaler Ebene.
2 Die Gemeinden a sichern die schutzwürdigen Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung und beschliessen über ihre Unterschutzstellung; b erlassen die erforderlichen Verfügungen; c können Vereinbarungen über die Erhaltung, Nutzung und Bewirtschaftung abschliessen, insbesondere für Ausgleichsflächen von lokaler Bedeutung; d können Abgeltungen, Entschädigungen und Beiträge ausrichten; e können die Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung führen.

Art. 17

5 Naturschutzaufsicht
1 Die Naturschutzaufsicht wird ausgeübt durch * a * die freiwilligen Naturschutzaufseherinnen und -aufseher sowie subsidiär durch die b * übrigen kantonalen und kommunalen Polizeiorgane. c–d * ...
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2 Die Organe der Naturschutzaufsicht erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufga ben. 1 )
3 Sie vertreten sich gegenseitig, wo es die Aufgabe erlaubt oder die Situation es erfordert. *
4 Sie sind Teil der gerichtlichen Polizei. 2 )

Art. 18

6 Naturschutzorganisationen
1 Der Kanton und die Gemeinden können Organisationen des Naturschutzes, Fachstellen und Fachpersonen Aufgaben übertragen in den Bereichen a Beratung, b Ausbildung und Information, c Grundlagenbeschaffung, d Aufnahme und Inventarisierung, e Vorbereitung von Vereinbarungen, f Pflege und Gestaltung sowie g Kontrolle.
2 Schutzbereiche und Unterschutzstellung
2.1 Biotopschutz

Art. 19

Zuständigkeit
1 Der Kanton sorgt für Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler und re gionaler Bedeutung.
2 Die Gemeinden sorgen für Schutz und Unterhalt der Biotope von lokaler Be deutung.
3 Der Kanton und die Gemeinden ziehen zur Regelung des Schutzes und für den Unterhalt von Biotopen im Wald den Forstdienst bei. *
4 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion regelt die Einschränkung der Jagd oder der Fischerei in Naturschutzgebieten im Schutzbeschluss nach An hörung der zuständigen Fachstellen. *
1) Entspricht dem bisherigen Absatz 1
2) Entspricht dem bisherigen Absatz 3
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Art. 20

Begriff
1 Als Biotope gelten schutzwürdige wichtige natürliche und naturnahe Lebens räume der einheimischen Tier- und Pflanzenarten, wie bedeutende Einstands gebiete für Tiere, seltene Waldgesellschaften, artenreiche Wiesen und Wald säume, ökologisch wertvolle hochstämmige Obstgärten, Moore, Riede, Uferbe reiche, Bäche und stehende Kleingewässer.
2 Der Kanton und die Gemeinden streben eine Vernetzung der Biotope an.

Art. 21

Ökologischer Ausgleich
1 Der Kanton und die Gemeinden schliessen im Interesse des ökologischen Ausgleichs für bestimmte Flächen oder für ganze Landwirtschaftsbetriebe Ver träge ab. Sie vereinbaren insbesondere die erforderlichen Nutzungsbeschrän kungen, Bewirtschaftungsauflagen, Pflege-, Gestaltungs- und Bepflanzungs massnahmen.
2 Ökologische Ausgleichsflächen sind wenig intensiv genutzte oder naturnahe Flächen. Sie ergänzen die Biotope und haben den Zweck, diese untereinander ökologisch sinnvoll in Form von Inseln oder Bändern zu vernetzen.
3 Sie sollen als Zufluchtsorte und Verbreitungswege zum Überleben der Tier- und Pflanzenarten und zur Verbesserung des Naturhaushaltes beitragen, ins besondere in intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb der Siedlun gen.
4 Nebst schützenswerten Flächen, wie Feucht- und Nassstandorten, Bachufern und Magerstandorten, sind insbesondere Böschungen, hochstämmige Obst gärten, Wässermatten, Raine und Randstreifen entlang von Bächen, Waldrän dern, Hecken, Äckern und Grünland als ökologische Ausgleichsflächen auszu scheiden oder neu anzulegen.

Art. 22

Trockenstandorte, Feuchtgebiete und artenreiche Fettwiesen 1 Förderung
1 Der Kanton fördert die Erhaltung und Pflege von Trockenstandorten, Feucht gebieten und artenreichen Fettwiesen von nationaler und regionaler Bedeutung mit Beiträgen.
2 Beitragsberechtigt ist, wer einen Trockenstandort, ein Feuchtgebiet oder eine artenreiche Fettwiese bewirtschaftet und mit der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion einen Bewirtschaftungsvertrag ab geschlossen hat. *
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3 Schutzmassnahmen nach diesem Gesetz oder gestützt auf die Baugesetzge bung bleiben vorbehalten.

Art. 23

2 Begriffe
1 Trockenstandorte sind extensiv genutztes Wies- und Weideland mit beson ders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf trockenem Untergrund.
2 Feuchtgebiete sind extensiv genutztes Grünland mit besonders schutzwürdi gen Pflanzenbeständen auf feuchten bis nassen Böden.
3 Artenreiche Fettwiesen sind mässig gedüngte Zweischnittwiesen und Weiden mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf mittleren Böden.

Art. 24

3 Beiträge 3.1 Ordentliche Beiträge
1 Die ordentlichen Bewirtschaftungsbeiträge des Kantons richten sich nach a dem Bewirtschaftungsaufwand, b der biologischen Ausprägung, c der Nutzungsart und d der Fläche des beitragsberechtigten Gebietes.
2 Der Regierungsrat setzt die Beitragssätze fest und passt sie auf Beginn des folgenden Jahres der Teuerung an, sobald diese zehn Prozent erreicht hat. Er kann eine Mindestfläche bezeichnen.
3 Die benötigten Mittel für die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen wer den alljährlich in den Voranschlag der für Naturschutz zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion aufgenommen. *

Art. 25

3.2 Einmalige Beiträge
1 An Massnahmen zur Verminderung einer übermässigen Verbuschung von Trockenstandorten und Feuchtgebieten kann der Kanton einmalige Beiträge ausrichten.
2 Die Beiträge werden nach dem Aufwand zur Verbesserung des Gebietes be messen.

Art. 26

4 Bewirtschaftungsvertrag
1 Wer ein im kantonalen Inventar verzeichnetes Gebiet bewirtschaftet, kann den Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrages mit der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verlangen. *
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2 Das Naturschutzinspektorat schlägt der Bewirtschafterin oder dem Bewirt schafter eines verzeichneten Gebietes den Abschluss eines Bewirtschaftungs vertrages vor und orientiert über die Abgeltung, die Bewirtschaftungsauflagen und die Nutzungsbeschränkungen. *
3 Wer einen Bewirtschaftungsvertrag abschliessen will, aber mit der Abgeltung, den Bewirtschaftungsauflagen oder den Nutzungsbeschränkungen nicht ein verstanden ist, kann deren Festsetzung in einer anfechtbaren Verfügung ver langen. *

Art. 27

Hecken und Feldgehölze 1 Schutz
1 Hecken und Feldgehölze sind in ihrem Bestand geschützt.
2 Über Ausnahmen vom Beseitigungsverbot entscheidet die Regierungsstatt halterin oder der Regierungsstatthalter. Sie oder er teilt den beschwerdebe rechtigten Organisationen und der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Ener gie- und Umweltdirektion Ausnahmen mit. *

Art. 28

2 Begriffe
1 Als Hecken gelten linienförmige Bestockungen mit einheimischen Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und Bäumen.
2 Als Feldgehölze gelten flächige Bestockungen mit einheimischen Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und Bäumen.
2.2 Schutz von geologischen und botanischen Objekten

Art. 29

Zuständigkeit
1 Der Kanton sorgt für Schutz und Unterhalt der geologischen und botanischen Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung.
2 Die Gemeinden sorgen für Schutz und Unterhalt der geologischen und botani schen Objekte von lokaler Bedeutung.

Art. 30

Begriffe
1 Als schutzwürdige geologische Objekte gelten namentlich erratische Blöcke, Gletscherschliffe, Gletschermühlen, geologische Aufschlüsse, Fundstellen von Mineralien und Versteinerungen, Höhlen und Quellen von entstehungsge schichtlichem oder wissenschaftlichem Interesse oder von besonderer Schön heit.
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2 Als schutzwürdige botanische Objekte gelten namentlich wichtige, markante oder wertvolle Einzelbäume oder -büsche, Baumgruppen und Alleen.
2.3 Schutz der Tier- und Pflanzenwelt

Art. 31

Artenschutz 1 Geschützte Pflanzen und Tiere
1 Der Kanton trifft Massnahmen zur Erhaltung seltener oder bedrohter Pflan zen- und Tierarten.
2 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Pflanzen und Tiere, die zusätzlich zu den vom Bundesrecht genannten geschützt sind.
3 Er legt die erforderlichen Schutzmassnahmen fest, soweit sie für das ganze Kantonsgebiet gelten. In den übrigen Fällen ist die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zuständig. *
4 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann wi derrechtlich behändigte Pflanzen und Tiere beschlagnahmen und fehlbare Per sonen um Ersatz innert Frist verpflichten, unter Androhung der Ersatzvornah me. In Ausnahmefällen kann eine angemessene Ersatzleistung in Geld festge setzt werden. *

Art. 32

2 Ausnahmen
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen * a zum Sammeln von geschützten Pflanzen; b zum Fangen, Halten, Töten, Ausstopfen oder Präparieren von geschütz ten Tieren, für welche die Jagdgesetzgebung nicht gilt.
2 Als wichtige Gründe gelten namentlich wissenschaftliche Zwecke sowie Lehr- und Heilzwecke.

Art. 33

Wildwachsende Pflanzen
1 Das Sammeln wildwachsender Pflanzen (einschliesslich Früchten, Pilzen, Moosen und Flechten) zu Erwerbszwecken erfordert eine Bewilligung der zu ständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. Ausgenom men sind die ordentliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung und das Sam meln von Pilzen, Beeren, Tee- und Heilkräutern in ortsüblichem Umfang. *
2 Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften.
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Art. 34

Freilebende Tiere
1 Das Fangen freilebender Tiere zu Erwerbszwecken bedarf einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, soweit dafür nicht eine Bewilligung nach der Tierschutzgesetzgebung, der Jagdge setzgebung oder der Fischereigesetzgebung erforderlich ist. *

Art. 35

Ansiedlung fremder Tier- und Pflanzenarten
1 Gesuche um Ansiedlung landes- und standortfremder Tier- und Pflanzenarten sind bei der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion einzureichen. *
2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion leitet die Gesuche mit ihrem Mitbericht an die Bundesbehörden weiter. *
3 Bei Gesuchen um Ansiedlung landes- oder standortfremder Tierarten, die der Jagd- oder der Fischereigesetzgebung unterstehen, treten die Fachstellen für Jagd oder Fischerei an die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
2.4 Unterschutzstellung

Art. 36

Kantonaler Schutzbeschluss 1 Inhalt
1 Schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationaler oder regionaler Bedeu tung werden durch kantonalen Schutzbeschluss unter Schutz gestellt.
2 Der Schutzbeschluss umfasst einen Plan und die dazugehörigen Vorschriften. Diese nennen das Schutzziel und die Schutzmassnahmen.
3 Die Vorschriften über die Unterschutzstellung gelten sinngemäss für die Än derung bestehender Schutzbeschlüsse.
4 Unterschutzstellungen können bei der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion oder der Gemeinde beantragt werden. *

Art. 37

2 Einspracheverfahren 2.1 Auflage
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion veran lasst die öffentliche Auflage des Planentwurfs und der Vorschriften in den betroffenen Gemeinden und orientiert soweit bekannt die betroffenen Grundei gentümerinnen und Grundeigentümer. *
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2 Die Auflage wird im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht. *
3 Nach der Mitteilung oder der Veröffentlichung im Amtsblatt darf im Schutzge biet oder am Schutzobjekt gemäss Planentwurf nichts mehr unternommen wer den, was den Schutzzweck beeinträchtigen könnte.
4 Die Auflagefrist beträgt 30 Tage. Sie beginnt mit der Veröffentlichung der Auf lage im Amtsblatt.

Art. 38

2.2 Einsprache
1 Während der Auflagefrist kann bei der Gemeinde Einsprache erhoben wer den.
2 Zur Einsprache sind befugt a * Personen, die durch den Schutzbeschluss besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen sind, b * die privaten Organisationen nach Artikel 35a und 35c Absatz 3 des Bau gesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG 1 ) ), c die Behörden der Gemeinden und die Organe von Gemeindeverbindun gen, des Kantons und des Bundes zur Wahrung der ihnen anvertrauten öffentlichen Interessen.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Ver waltungsrechtspflege (VRPG 2 ) ). *

Art. 39

2.3 Einspracheverhandlungen *
1 Die Gemeinde schickt die Einsprache an die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. Diese kann Einspracheverhandlun gen durchführen. *
2 Sie leitet die Unterlagen für den Schutzbeschluss zusammen mit ihrer Stel lungnahme an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion weiter. *
3 Soweit öffentlich aufgelegte Pläne oder Vorschriften vor der Unterschutzstel lung geändert werden, ist den unmittelbar Betroffenen Kenntnis und Gelegen heit zur Einsprache oder Beschwerde zu geben.

Art. 40

* 3 Beschlussfassung
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion entscheidet über die unerle digten Einsprachen und beschliesst über die Unterschutzstellung. *
1) BSG 721.0
2) BSG 155.21
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Art. 41

Schutzbeschlüsse der Gemeinden
1 Die Unterschutzstellung von schutzwürdigen Gebieten und Objekten von lo kaler Bedeutung richtet sich nach den Vorschriften der Baugesetzgebung über den Erlass der baurechtlichen Grundordnung.
2 Für geringfügige Änderungen des Schutzbeschlusses gilt das Verfahren für die geringfügige Änderung von Nutzungsplänen sinngemäss.
3 Über Ausnahmen von Schutzbeschlüssen entscheidet die Regierungsstatthal terin oder der Regierungsstatthalter. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren sinngemäss. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter teilt der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Ausnahmen mit. *
3 Besondere Massnahmen und Finanzierung
3.1 Durchsetzung

Art. 42

Beratung
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion berät und unterstützt die Gemeinden bei der Durchführung der Naturschutzaufga ben. *

Art. 43

Naturschutzpolizei 1 Aufgaben
1 Die Naturschutzpolizei ist unter Aufsicht der Wirtschafts-, Energie- und Um weltdirektion Sache der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Um weltdirektion und der Gemeinden. *
2 Die Organe der Naturschutzpolizei treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind.
3 Sie ordnen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und vorläufi ge Massnahmen an.

Art. 44

2 Vorläufige Massnahmen
1 Ist ein schutzwürdiges oder ein geschütztes Gebiet oder Objekt gefährdet, so verfügt die zuständige Behörde die erforderlichen vorläufigen Sicherungs- und Erhaltungsmassnahmen. Diese Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
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2 Im Anschluss an die vorläufige Massnahme leitet die zuständige Behörde für schutzwürdige Gebiete oder Objekte unverzüglich das Verfahren zur Unter schutzstellung ein.
3 Eingriffe in den Wasserhaushalt und baubewilligungspflichtige Vorhaben in Biotopen, die in Bundesinventaren verzeichnet, aber noch nicht grundeigentü merverbindlich gesichert sind, bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stel le der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion . *

Art. 45

3 Wiederherstellung
1 Wird widerrechtlich in ein Naturschutzgebiet oder Naturschutzobjekt eingegrif fen oder werden gesetzliche oder vertragliche Pflichten missachtet, so unter sagt das zuständige Gemeinwesen weitere schädigende Handlungen. Diese Verfügung ist sofort vollstreckbar.
2 Kann der Eingriff in der Folge nicht bewilligt werden, so setzt die zuständige Behörde den Pflichtigen eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme.
3 Ist eine Wiederherstellung nicht möglich, so verhält die zuständige Behörde die Pflichtigen zu angemessenem Realersatz. In Ausnahmefällen kann eine Ersatzleistung in Geld festgesetzt werden.
4 Rechtskräftig verfügte Massnahmen, welche die Pflichtigen innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausführen, lässt das zu ständige Gemeinwesen auf ihre Kosten vornehmen.

Art. 46

Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörde
1 Vernachlässigt eine Gemeinde ihre Pflichten aus diesem Gesetz, so setzt ihr die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen unter Androhung der Ersatzvor nahme. *
2 Werden die Massnahmen innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vor schriftsgemäss ausgeführt, so lässt sie die Wirtschafts-, Energie- und Umwelt direktion auf Kosten der Gemeinde vornehmen. Für Unterschutzstellungen fin det das Verfahren über den kantonalen Schutzbeschluss Anwendung. *
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3.2 Enteignung und Eigentumsbeschränkungen

Art. 47

Verhältnis zum Enteignungsgesetz
1 Soweit dieses Gesetz nicht ergänzende oder abweichende Vorschriften auf stellt, gilt für die formelle und die materielle Enteignung das Enteignungsge setz.
2 Vorbehalten bleibt die Enteignungsgesetzgebung des Bundes.

Art. 48

* Formelle Enteignung
1 Mit dem Schutzbeschluss nach Artikel 40 ist dem Kanton oder den Gemein den das Enteignungsrecht für die Erreichung der im Beschluss festgehaltenen Schutzziele erteilt.
2 Das Enteignungsrecht erstreckt sich auf die dinglichen und obligatorischen Rechte sowie Nachbarrechte, die zur Erreichung des Schutzzieles nötig sind oder ihm entgegenstehen.

Art. 49

Materielle Enteignung
1 Eigentumsbeschränkungen wie die Einschränkung der Nutzung von Grund stücken begründen einen Entschädigungsanspruch, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.
2 Entschädigungsansprüche sind an das Gemeinwesen zu richten, in dessen Interesse die Eigentumsbeschränkungen verfügt wurden.

Art. 50

Verzicht und Verjährung
1 Hinsichtlich Verzicht auf Enteignung und Verjährung von Entschädigungsan sprüchen gelten die Vorschriften des Baugesetzes sinngemäss.
3.3 Finanzierung

Art. 51

Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton finanziert die von ihm und seinen Organen übernommenen Auf gaben, namentlich die für Gebiete und Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung nützlichen Pflege- und Gestaltungsmassnahmen.

Art. 52

* Beiträge an Projekte von Gemeinden oder Dritten
1 Der Kanton kann Gemeinden oder Dritten für deren Projekte zum Schutz, zur Gestaltung und zum Unterhalt der Biotope sowie zur Erhaltung und Förderung geschützter und gefährdeter Arten Beiträge ausrichten.
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2 Die Beiträge werden nach der naturschützerischen Bedeutung der Massnah me oder des Objekts, die mit dem Projekt gefördert werden sollen, abgestuft und können bis zu 80 Prozent, für die Gemeindeaufsicht in Moorlandschaften bis zu 100 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

Art. 53

Abgeltungen und Entschädigungen im Rahmen kantonaler Projekte *
1 Im Rahmen kantonaler Projekte wird für Bewirtschaftungsauflagen, Pflege-, Gestaltungs- und Bepflanzungsmassnahmen eine angemessene Abgeltung vereinbart. Diese darf die Aufwendungen nicht übersteigen, die mit der zweck mässigen und rationellen Ausführung der Massnahmen verbunden sind und nicht durch Einnahmen oder Beiträge Dritter gedeckt werden. *
2 Für Nutzungsbeschränkungen wird eine angemessene Entschädigung verein bart. Diese darf den Ausfall nicht übersteigen, der sich aus dem Verzicht auf eine mögliche intensivere Nutzung ergibt und nicht durch Ersatzeinnahmen oder Beiträge Dritter gedeckt wird.
3 Abgeltungen und Entschädigungen werden zusammen ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
4 Die benötigten Mittel für die Ausrichtung von Abgeltungen und Entschädigun gen werden alljährlich in den Voranschlag der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion aufgenommen. *
5 Die in Verträgen vereinbarten Abgeltungen und Entschädigungen werden auf Beginn des folgenden Jahres der Teuerung angepasst, sobald diese zehn Pro zent erreicht hat.

Art. 54

Vergütungen
1 Der Kanton vergütet den von ihm beauftragten Organisationen und Fachstel len die Aufwendungen, die mit der zweckmässigen und rationellen Aufgabener füllung verbunden sind und nicht durch Einnahmen oder Beiträge Dritter ge deckt werden.
2 Im Rahmen ihrer Finanzkompetenz setzt die Wirtschafts-, Energie- und Um weltdirektion, in den übrigen Fällen der Regierungsrat die Vergütungen fest. *

Art. 55

Unterstützung von Organisationen
1 Der Kanton kann Organisationen, die im Interesse des Naturschutzes tätig sind, einmalige oder jährliche Unterstützungsbeiträge ausrichten.
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Art. 56

Rückerstattung
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verfügt die Rückerstattung von Staatsleistungen, die zu Unrecht bezogen wurden. *
4 Strafen

Art. 57

Straftatbestände
1 Mit Busse von 100 Franken bis 50 000 Franken wird bestraft, wer * a ein Naturschutzgebiet oder Naturschutzobjekt beschädigt oder zerstört; b einem Verbot oder einer Massnahme zuwiderhandelt, die aufgrund der Artikel 31, 36 oder 41 angeordnet worden sind; c unbefugt eine Handlung vornimmt, die nach diesem Gesetz bewilligungs pflichtig ist; d eine Bewilligung überschreitet oder e vollstreckbaren Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt.
2 In schweren Fällen kann auf Busse bis zu 100 000 Franken erkannt werden. *
3 In besonders leichten Fällen kann von Strafe Umgang genommen werden.

Art. 58

Verjährung
1 Widerhandlungen gemäss Artikel 57 verjähren nach drei Jahren.
2 Die absolute Verjährung tritt nach sechs Jahren ein.

Art. 59

Verschiedene Bestimmungen
1 Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese so lidarisch für Busse, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.
2 Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.
5 Rechtspflege

Art. 60

* Zuständigkeit und Verfahren
1 Gegen Verfügungen über die Ausrichtung von Beiträgen nach Artikel 22 ff. sowie von Abgeltungen und Entschädigungen nach Artikel 53, die als Massen verfügungen ergehen, kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. *
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1a Gegen Verfügungen und Einspracheverfügungen gestützt auf die Natur schutzgesetzgebung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Beschwerde geführt werden. *
2 Im Übrigen gilt das VRPG.

Art. 60a

* Elektronische Eröffnung
1 Die Verfügungen über die Ausrichtung von Beiträgen nach Artikel 22 ff. sowie von Abgeltungen und Entschädigungen nach Artikel 53, die als Massenverfü gungen ergehen, werden auf dem elektronischen Weg eröffnet.
2 Sie sind im geschützten Bereich des Agrarinformationssystems abrufbar. Ihre Eröffnung erfolgt durch eine elektronische Mitteilung über die Abrufbarkeit an die Verfügungsadressatinnen und -adressaten.
3 Der Fristenlauf zur Erhebung eines Rechtsmittels beginnt mit dem Zugang der elektronischen Mitteilung über die Abrufbarkeit der Verfügung.
4 Der Regierungsrat kann die elektronische Eröffnung auch für weitere Verfah ren im Zusammenhang mit Verfügungen gemäss Absatz 1 durch Verordnung vorsehen.

Art. 61

* Beschwerdebefugnis von Gemeinden und Organisationen *
1 Gegen Verfügungen über vorläufige Massnahmen, Bewilligungen, Ausnah men, Beschlagnahmung, Wiederherstellung und Ersatz sind auch die zuständi gen Gemeindebehörden und private Organisationen nach Artikel 40a des Bau gesetzes 1 ) zur Beschwerde befugt.
6 Vollzug

Art. 62

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestim mungen.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 63

Anwendbares Recht
1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde nach neuem Recht erledigt.
2 Für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren gilt die Zuständigkeitsordnung des neuen Rechts.
1) BSG 721.0
426.11 20

Art. 64

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 65

Änderung eines Erlasses
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird folgender Erlass geändert: Gesetz vom 27. August 1981 über Bewirtschaftungsbeiträge 2 )

Art. 66

Anpassung von Vorschriften und Plänen
1 Die Vorschriften und Pläne der Gemeinden und Regionen sind, soweit nötig, spätestens bei der nächsten umfassenden Revision der Ortsplanung den Be stimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
2 Für das Verfahren gilt Artikel 146 des Baugesetzes 3 ) sinngemäss. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 15.06.2021 *

Art. T1-1

*
1 Die Verfügungsadressatinnen und -adressaten können für die Beitragsjahre
2021 bis 2023 statt der elektronischen Eröffnung gemäss Artikel 60a eine Er öffnung der Verfügung in Papierform beantragen.
2 Der Antrag ist bis zum 15. Dezember des Beitragsjahres schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail bei der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion einzureichen. Bern, 15. September 1992 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Zbinden Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl RRB Nr. 3993 vom 17. November 1993: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1994
2) Aufgehoben durch Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. 6. 1997; BSG 910.1
3) BSG 721.0
21 426.11 Änderungstabellenach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 15.09.1992 01.01.1994 Erlass Erstfassung 1993 d 5 | f 6 21.06.1995 01.01.1996

Art. 17 Abs. 1

eingefügt 95-110 18.06.1997 01.01.1998

Art. 52

geändert 97-130 29.10.1997 01.01.1998

Art. 11 Abs. 3

geändert 97-94 29.10.1997 01.01.1998

Art. 12 Abs. 1, c

geändert 97-94 29.10.1997 01.01.1998

Art. 15

Titel geändert 97-94 29.10.1997 01.01.1998

Art. 15 Abs. 1

geändert 97-94 29.10.1997 01.01.1998

Art. 15 Abs. 3

geändert 97-94 29.10.1997 01.01.1998

Art. 22 Abs. 2

geändert 97-94 29.10.1997 01.01.1998

Art. 24 Abs. 3

geändert 97-94 29.10.1997 01.01.1998

Art. 26 Abs. 1

geändert 97-94 29.10.1997 01.01.1998

Art. 27 Abs. 2

geändert 97-94 29.10.1997 01.01.1998

Art. 31 Abs. 4

geändert 97-94 29.10.1997 01.01.1998

Art. 32 Abs. 1

geändert 97-94 29.10.1997 01.01.1998

Art. 33 Abs. 1

geändert 97-94 29.10.1997 01.01.1998

Art. 34 Abs. 1

geändert 97-94 29.10.1997 01.01.1998

Art. 35 Abs. 1

geändert 97-94 29.10.1997 01.01.1998

Art. 35 Abs. 2

geändert 97-94 29.10.1997 01.01.1998

Art. 35 Abs. 3

geändert 97-94 29.10.1997 01.01.1998

Art. 36 Abs. 4

geändert 97-94 29.10.1997 01.01.1998

Art. 37 Abs. 1

geändert 97-94 29.10.1997 01.01.1998

Art. 41 Abs. 3

geändert 97-94 29.10.1997 01.01.1998

Art. 42 Abs. 1

geändert 97-94 29.10.1997 01.01.1998

Art. 43 Abs. 1

geändert 97-94 29.10.1997 01.01.1998

Art. 44 Abs. 3

geändert 97-94 29.10.1997 01.01.1998

Art. 53 Abs. 4

geändert 97-94 29.10.1997 01.01.1998

Art. 56 Abs. 1

geändert 97-94 27.11.2000 01.01.2002

Art. 52

geändert 01-48 25.03.2002 01.05.2003

Art. 15 Abs. 3, i

geändert 02-68 25.03.2002 01.05.2003

Art. 17 Abs. 1, a

geändert 02-68 25.03.2002 01.05.2003

Art. 17 Abs. 1, b

geändert 02-68 25.03.2002 01.05.2003

Art. 17 Abs. 1, c

aufgehoben 02-68 25.03.2002 01.05.2003

Art. 17 Abs. 1, d

aufgehoben 02-68 25.03.2002 01.05.2003

Art. 17 Abs. 3

geändert 02-68 14.12.2004 01.01.2007

Art. 57 Abs. 1

geändert 06-129 14.12.2004 01.01.2007

Art. 57 Abs. 2

geändert 06-129 10.04.2008 01.01.2009

Art. 12 Abs. 1, a

aufgehoben 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 13

aufgehoben 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 14 Abs. 2

eingefügt 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 15 Abs. 3, a

geändert 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 19 Abs. 4

geändert 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 38 Abs. 2, a

geändert 08-109
426.11 22 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.04.2008 01.01.2009

Art. 38 Abs. 3

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 39

Titel geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 39 Abs. 1

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 39 Abs. 2

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 40

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 43 Abs. 1

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 48

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 60

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 61

Titel geändert 08-109
28.01.2009 01.09.2009

Art. 38 Abs. 2, b

geändert 09-64
28.01.2009 01.09.2009

Art. 61

geändert 09-64
24.03.2010 01.11.2010

Art. 37 Abs. 2

geändert 10-75
23.11.2011 01.01.2013

Art. 52

geändert 12-29
23.11.2011 01.01.2013

Art. 53

Titel geändert 12-29
23.11.2011 01.01.2013

Art. 53 Abs. 1

geändert 12-29
17.02.2021 01.04.2021

Art. 9 Abs. 3

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 11 Abs. 3

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 12 Abs. 1, b

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 12 Abs. 1, c

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 14

Titel geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 14 Abs. 1

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 15 Abs. 1

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 15 Abs. 3

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 15 Abs. 3, a

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 19 Abs. 3

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 19 Abs. 4

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 22 Abs. 2

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 24 Abs. 3

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 26 Abs. 1

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 26 Abs. 2

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 26 Abs. 3

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 27 Abs. 2

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 31 Abs. 3

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 31 Abs. 4

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 32 Abs. 1

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 33 Abs. 1

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 34 Abs. 1

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 35 Abs. 1

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 35 Abs. 2

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 35 Abs. 3

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 36 Abs. 4

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 37 Abs. 1

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 39 Abs. 1

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 39 Abs. 2

geändert 21-016
23 426.11 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 17.02.2021 01.04.2021

Art. 41 Abs. 3

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 42 Abs. 1

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 43 Abs. 1

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 44 Abs. 3

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 46 Abs. 1

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 46 Abs. 2

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 53 Abs. 4

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 54 Abs. 2

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 56 Abs. 1

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 60 Abs. 1

geändert 21-016 15.06.2021 01.12.2021 Erlasstitel geändert 21-100 15.06.2021 01.12.2021

Art. 60 Abs. 1

geändert 21-100 15.06.2021 01.12.2021

Art. 60 Abs. 1a

eingefügt 21-100 15.06.2021 01.12.2021

Art. 60a

eingefügt 21-100 15.06.2021 01.12.2021 Titel T1 eingefügt 21-100 15.06.2021 01.12.2021

Art. T1-1

eingefügt 21-100 08.12.2021 01.01.2023

Art. 37 Abs. 2

geändert 22-062
426.11 24 Änderungstabellenach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 15.09.1992 01.01.1994 Erstfassung 1993 d 5 | f 6 Erlasstitel 15.06.2021 01.12.2021 geändert 21-100

Art. 9 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 11 Abs. 3

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 11 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 12 Abs. 1, a

10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109

Art. 12 Abs. 1, b

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 12 Abs. 1, c

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 12 Abs. 1, c

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 13

10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109

Art. 14

17.02.2021 01.04.2021 Titel geändert 21-016

Art. 14 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 14 Abs. 2

10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109

Art. 15

29.10.1997 01.01.1998 Titel geändert 97-94

Art. 15 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 15 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 15 Abs. 3

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 15 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 15 Abs. 3, a

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 15 Abs. 3, a

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 15 Abs. 3, i

25.03.2002 01.05.2003 geändert 02-68

Art. 17 Abs. 1

21.06.1995 01.01.1996 eingefügt 95-110

Art. 17 Abs. 1, a

25.03.2002 01.05.2003 geändert 02-68

Art. 17 Abs. 1, b

25.03.2002 01.05.2003 geändert 02-68

Art. 17 Abs. 1, c

25.03.2002 01.05.2003 aufgehoben 02-68

Art. 17 Abs. 1, d

25.03.2002 01.05.2003 aufgehoben 02-68

Art. 17 Abs. 3

25.03.2002 01.05.2003 geändert 02-68

Art. 19 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 19 Abs. 4

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 19 Abs. 4

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 22 Abs. 2

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 22 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 24 Abs. 3

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 24 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 26 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 26 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 26 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 26 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 27 Abs. 2

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 27 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 31 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 31 Abs. 4

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
25 426.11 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 31 Abs. 4

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 32 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 32 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 33 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 33 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 34 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 34 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 35 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 35 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 35 Abs. 2

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 35 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 35 Abs. 3

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 35 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 36 Abs. 4

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 36 Abs. 4

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 37 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 37 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 37 Abs. 2

24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75

Art. 37 Abs. 2

08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062

Art. 38 Abs. 2, a

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 38 Abs. 2, b

28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64

Art. 38 Abs. 3

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 39

10.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-109

Art. 39 Abs. 1

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 39 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 39 Abs. 2

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 39 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 40

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 40 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 41 Abs. 3

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 41 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 42 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 42 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 43 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 43 Abs. 1

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 43 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 44 Abs. 3

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 44 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 46 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 46 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 48

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 52

18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130

Art. 52

27.11.2000 01.01.2002 geändert 01-48

Art. 52

23.11.2011 01.01.2013 geändert 12-29
426.11 26 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 53 Abs. 1

23.11.2011 01.01.2013 geändert 12-29

Art. 53 Abs. 4

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 53 Abs. 4

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 54 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 56 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 56 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 57 Abs. 1

14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129

Art. 57 Abs. 2

14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129

Art. 60

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 60 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 60 Abs. 1

15.06.2021 01.12.2021 geändert 21-100

Art. 60 Abs. 1a

15.06.2021 01.12.2021 eingefügt 21-100

Art. 60a

15.06.2021 01.12.2021 eingefügt 21-100

Art. 61

10.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-109

Art. 61

28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64 Titel T1 15.06.2021 01.12.2021 eingefügt 21-100

Art. T1-1

15.06.2021 01.12.2021 eingefügt 21-100
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