b. die Gebühren für Einrichtungen und Dienste für Passagierinnen und Passagiere mit einer Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität (Segment PBEM) nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006;
c. die Gebühren für Massnahmen im Bereich der Luftsicherheit (Segment Luftsicherheit).
⁴ Diese Verordnung gilt für die Flughäfen nach Artikel 36 a Absatz 1 LFG.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Flughafenhalter: Inhaber der Betriebskonzession nach Artikel 36 a LFG;
b. Flughafennutzer: jede natürliche oder juristische Person, die für die Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht auf dem Luftweg zu oder von dem betreffenden Flughafen verantwortlich ist;
c. flugbetriebsrelevanter Bereich: der Bereich des Flughafens, der die Segmente Flugverkehr, Luftsicherheit sowie PBEM umfasst; ebenfalls in den flugbetriebsrelevanten Bereich fallen Einrichtungen und Dienste, für die der Flughafenhalter Zugangs- oder Nutzungsentgelte erhebt;
d. zentrale Infrastruktur: Einrichtungen und Dienste, die aufgrund ihrer Komplexität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in mehrfacher Ausführung bereitgestellt werden können;
e. Luftseite: derjenige Teil des Flughafens, der für die Öffentlichkeit nur mit spezieller Ermächtigung zugänglich ist;
f. Landseite: derjenige Teil des Flughafens, der für die Öffentlichkeit ohne spezielle Ermächtigung zugänglich ist;
g. ökonomischer Mehrwert: Gewinn, der erwirtschaftet wird nach Abzug einer angemessenen Kapitalverzinsung (Art. 17) vom Betriebsergebnis vor Zinsen und nach Abzug der Steuern oder steuerähnlicher Abgaben.
Art. 3 Erhebung von Flughafengebühren
¹ Der Flughafenhalter erhebt die Flughafengebühren.
² Er kann Dritte mit dem Inkasso der Gebühren beauftragen.
Art. 4 Veröffentlichung der Flughafengebühren
Der Flughafenhalter veröffentlicht die Flughafengebühren im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP) der Schweiz.⁶
⁶ Das AIP kann gegen Entgelt bezogen werden bei: Skyguide, Postfach 23, 8602 Wangen bei Dübendorf; www.skyguide.ch. Es kann gratis eingesehen werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen.
Art. 5 Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner
¹ Schuldnerin oder Schuldner der Flugbetriebsgebühren ist bei Flügen, die unter einer Streckenkonzession durchgeführt werden, die Konzessionärin.⁷
² Kann die Konzessionärin nicht belangt werden oder wird der Flug nicht unter einer Streckenkonzession durchgeführt, so tritt der Halter des an- oder abfliegenden Luftfahrzeugs an ihre Stelle. Kann auch der Halter nicht belangt werden, so tritt der Eigentümer des an- oder abfliegenden Luftfahrzeugs an seine Stelle.⁸
²bis Bei Frachtgebühren haftet der Spediteur solidarisch.⁹
³ Schuldnerin oder Schuldner der Zugangsentgelte ist die juristische oder natürliche Person, die den Zugang zur Luftseite beansprucht. Personen, die nur vereinzelt Zugang beanspruchen, können vom Flughafenhalter von der Entrichtung des Zugangsentgeltes befreit werden.
⁴ Schuldnerin oder Schuldner der Nutzungsentgelte ist die juristische oder natürliche Person, welche die zentralen Infrastruktureinrichtungen benutzt.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2067 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2067 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2067 ).