Verordnung über die Flughafengebühren
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 2 Begriffe
Art. 3 Erhebung von Flughafengebühren
Art. 4 Veröffentlichung der Flughafengebühren
Art. 5 Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner
Art. 6 Aufsicht
Art. 7 Entscheide des BAZL
Art. 8 Entscheidfristen des BAZL
Art. 9 Auskunftspflicht
2. Kapitel: Flugbetriebsgebühren der Flughäfen Genf und Zürich
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Gebührenperioden
Art. 11 Anpassung vor dem vorgesehenen Termin
Art. 12 Auslastungszuschläge
Art. 13 Differenzierte Gebühren
Art. 14 Vorfinanzierung
Art. 15 Teuerungsbedingte Kostensteigerungen
Art. 16 Abschreibungen
Art. 17 Angemessene Kapitalverzinsung
Art. 18 ¹²
Art. 19 ¹³ Rechnungslegung
2. Abschnitt: Verfahrensablauf
Art. 20 Grundsätze ¹⁵
Art. 20 a ¹⁷ Information über das Verfahren
Art. 20 b ¹⁹ Beteiligung weiterer Flughafennutzer am Verfahren
3. Abschnitt: Einvernehmliche Festlegung der Gebühren
Art. 21 Grundsatz
Art. 22 Verhandlungsteilnehmer
Art. 23 ²⁰ Vorverfahren
Art. 24 Organisation der Verhandlungen
Art. 25 Abschluss der Vereinbarung oder Scheitern der Verhandlungen
Art. 26 ²¹ Überprüfung, Anpassung und Genehmigung der Vereinbarungen
Art. 27 ²² Erlass des Gebührenreglements
4. Abschnitt: Genehmigung der Gebühren aufgrund einer umfassenden Kostenberechnung
Art. 28 Gebührenvorschlag
Art. 28 a ²⁴ Gewährung des rechtlichen Gehörs
Art. 29 Berechnungsregeln
Art. 30 Verursacherprinzip
Art. 31 Einrichtungen und Dienste im Segment Flugverkehr
Art. 32 Einrichtungen und Dienste im Segment Luftsicherheit
Art. 33 Einrichtungen und Dienste im Segment PBEM
Art. 34 ²⁵ Transferzahlung für das Segment Flugverkehr
Art. 35 Entscheid des BAZL und Erlass des Gebührenreglements
5. Abschnitt: …
Art. 36 – 38 ²⁷
3. Kapitel: Flugbetriebsgebühren der übrigen Flughäfen
Art. 39 Berechnungsgrundlagen
Art. 40 Rechnungslegung
Art. 41 Konsultationsverfahren bei Gebührenanpassungen
Art. 42 Veröffentlichung und Überprüfung
4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für alle Flughäfen
1. Abschnitt: Zugangsentgelte und Nutzungsentgelte
Art. 43 Zugangsentgelte
Art. 44 Nutzungsentgelte
Art. 45 Bemessung der Zugangs- und der Nutzungsentgelte
Art. 46 Veröffentlichung und Überprüfung
2. Abschnitt: Gebühren mit Lenkungswirkung im Bereich des Umweltschutzes
Art. 47 Berücksichtigung der Lärm- und Schadstoffemissionen
Art. 48 Messgeräte und Berechnungsverfahren
Art. 49 Randstunden
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 50 Änderung bisherigen Rechts
Art. 51 Übergangsbestimmungen
Art. 51 a ³⁹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juni 2019
Art. 52 Inkrafttreten
Anhang 1 ⁴⁰
Berechnung einer angemessenen Kapitalverzinsung der Flughäfen Genf und Zürich
1.4.1 | EK | = | Eigenkapital |
1.4.2 | FK | = | Fremdkapital |
1.4.3 | ke | = | Eigenkapitalkostensatz = rf + β ● (rM – rf*) |
wobei: | |||
rf | = | Rendite für sichere Anlagen: Diese bemisst sich nach dem Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der monatlichen Renditen der 10-jährigen schweizerischen Bundesobligationen in den vergangenen 10 Jahren. | |
β | = | systematisches, nicht diversifizierbares Aktienrisiko: Das β des Flughafens wird auf der Grundlage des Durchschnitts des Unlevered β (es wird eine Eigenkapitalquote von 100 % unterstellt) des betreffenden Flughafens und von mindestens 10 vergleichbaren Flughäfen errechnet. Die Auswahl der Flughäfen ist im Zeitverlauf stabil zu halten. Bei der Berechnung des Unlevered β pro Flughafen wird das β als lineare Regression über die vergangenen 5 Jahre des monatlichen Renditeverlaufs der Aktie des betreffenden Flughafens gegenüber dem Renditeverlauf des breitest abgestützten landesspezifischen Aktienmarktindexes errechnet. | |
(rM – rf*) | = | Marktrisikoprämie: Sie wird als Differenz berechnet zwischen der aufgrund von Vergangenheitswerten gemittelten Aktienmarktrendite (rM) und der aufgrund von Vergangenheitswerten gemittelten Rendite für sichere Anlagen (rf*). Die gemittelte Aktienmarktrendite entspricht dem arithmetischen Mittel der am Schweizer Aktienmarkt seit 1926 erzielten Jahresrenditen. Die gemittelte Rendite für sichere Anlange entspricht dem arithmetischen Mittel der Jahresrenditen für Bundesobligationen seit 1926. | |
1.4.4 | kf | = | Fremdkapitalkostensatz = |
wobei: | |||
P | = | Risikoprämie des Fremdkapitals: Diese bemisst sich nach dem Durchschnitt der über 10 Jahre ermittelten monatlichen Differenz (Spread) zwischen der Rendite von Anleihen in einer dem Flughafen entsprechenden Bonitätsklasse (Rating) und von Bundesobligationen mit gleicher Laufzeit. Die Ermittlung der anzuwendenden Bonitätsklasse erfolgt aufgrund eines Vergleichs der Bonitätsklassen der Vergleichsflughäfen, die für die Berechnung des β herangezogen wurden. Kann nachgewiesen werden, dass die effektiven jährlichen Fremdkapitalkosten während der Gebührenperiode signifikant höher sein werden als die gemäss Formel auf Marktbasis geschätzten Fremdkapitalkosten, so kann kf auf der Grundlage der effektiven Fremdkapitalkosten berechnet werden. | |
1.4.5 | s | = | Steuersatz: Dieser wird als 5-Jahres-Durchschnitt (arithmetisches Mittel) des Quotienten zwischen jährlichem Steueraufwand und jährlichem Gewinn vor Steuern ermittelt. |