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    Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei (212.511)
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    212.511 Organisation und Geschäftsführun g der Obergerichtskanzlei – V II. Allgemeine Bestimmungen Unterzeichnung

    § 6.

    1 Verordnungen, Beschlüsse un d Verfügungen allgemeiner Natur, welche öffentlich bekannt gemacht werden, sowie Kreisschrei
    - ben und Verträge werden vom Präs identen oder der Präsidentin und dem oder der das Protokoll führenden juristischen Angestellten unter
    - zeichnet.
    2 Schreiben an übergeordnete u nd an gleichgestellte Behörden werden vom Präsidenten oder der Präsidentin oder von diesen und dem oder der das Protokoll führenden juristischen Angestellten unter
    - zeichnet.
    3 Für Schreiben an andere Behörden und an Private bedarf es nur der Unterschrift des oder der juristischen Angestellten. Die Vorsitzen
    - den der Kammern bzw. der Präsiden t oder die Präsidentin des Han
    - delsgerichts können die Unterzeic hnung durch nichtjuristische Ange
    - stellte gestatten. Protokolle

    § 7.

    1 Die juristischen Angestellten haben die Eintragung und Ausfertigung der Erlasse, bei denen sie das Protokoll geführt haben, zu beaufsichtigen und die Protokollein träge und Ausfertigungen zu un
    - terzeichnen.
    2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der ZPO
    4 und der StPO
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    . Veröffentli chung von Entscheiden

    § 8.

    1 Die Veröffentlichung von Entsch eiden in Fachzeitschriften bedarf der Genehmigun g des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Kammer bzw. des Präsidenten od er der Präsidentin des Handels
    - gerichts.
    2 Die gerichtsinterne und die extern e Information über Entscheide auf dem Wege der elektronischen Datenverarbeitung wird von der Verwaltungskommission geregelt.

    § 9.

    Ausser den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen haben Berechtigte die Akten im Gerichts gebäude und nötigenfalls unter Auf
    - sicht einzusehen. Bestellungen

    § 10.

    Die Beschaffung von Büromaterial und -maschinen mit Aus
    - nahme von Informatik-Material sowie Aufträge für Reparaturen, Druck- und Buchbinderarbeiten erfolgen durch das Generalsekretariat. Visum

    § 11.

    Die Visumsberechtigung und die Visumspflicht bestimmen sich nach dem Reglement der Verw altungskommission über die Dele
    - gation von Kompetenzen und die Verf ügung über bewi lligte Kredite.
    3 Organisation und Geschäftsführun g der Obergerichtskanzlei – V
    212.511 III. Schlussbestimmung

    § 12.

    Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010
    3 in Kraft
    2 . Sie ersetzt die Verordnung über die Or ganisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei vom 22. Juni 2005.
    1 OS 65, 837 ; Begründung siehe ABl 2010, 2525 .
    2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011 ( OS 65, 835 ).
    3 .
    4 SR 272 .
    5 SR 312.0 .
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