Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei
1 Organisation und Geschäftsführun g der Obergerichtskanzlei – V
212.511 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei (vom 3. November 2010)
1 Das Obergericht beschliesst: I. Organisation
Gliederung
§ 1.
1 Die Obergerichtskanzlei besteht aus dem Generalsekreta riat und den Kanzleien der Kammern, des Handelsgerichts, des Zwangs massnahmengerichts so wie der Kommissionen.
2 Sie können ganz oder zum Teil zusammengelegt werden.
Verwaltungs-
kommission
§ 2.
Die Organisation der Obergerichtskanzlei im Rahmen dieser Verordnung und die Aufsicht über die Geschäftsführ ung obliegen der Verwaltungskommission des Obergeri chts. Sie erläss t eine Hausord nung und teilt die Räume zu.
General
-
sekretariat
§ 3.
1 Das Generalsekretariat behande lt alle Geschäfte, die nicht in den Bereich der Kanzlei einer Kammer, des Handelsgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts ode r einer Kommission gehören.
2 Der Generalsekretär oder die Ge neralsekretärin führt das Gene ralsekretariat und ist gl eichzeitig Hausvorstand.
3 Er oder sie wird unte rstützt und vertreten: – durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin in allen Funktio nen, – durch die Chefs oder die Chefi nnen der Abteilungen Informatik, Logistik, Personal, Finanzen & Controlling und Zentrale Dienste.
Kammer-/
Gerichts
-
vorsitzende
§ 4.
Die Vorsitzenden der Kammern und der Präsident oder die Präsidentin des Handelsgerichts si nd die Vorgesetzten der ihnen un terstellten Leitenden Gerichtsschr eiber und Gerichtsschreiberinnen.
Leitende
Gerichts
-
schreiber/-innen
§ 5.
1 In den Kanzleien der Kamm ern und des Handelsgerichts amten je ein Leitender Gerichtsschr eiber oder eine Leitende Gerichts schreiberin als Vorgesetzte des juri stischen und nichtjuristischen Per sonals.
2 Das nichtjuristische Personal des Zwangsmassnahmengerichts untersteht dem Leitenden Gerichtsschreiber oder der Leitenden Gerichtsschreiberin einer Strafkammer.
2
212.511 Organisation und Geschäftsführun g der Obergerichtskanzlei – V II. Allgemeine Bestimmungen Unterzeichnung
§ 6.
1 Verordnungen, Beschlüsse un d Verfügungen allgemeiner Natur, welche öffentlich bekannt gemacht werden, sowie Kreisschrei
- ben und Verträge werden vom Präs identen oder der Präsidentin und dem oder der das Protokoll führenden juristischen Angestellten unter
- zeichnet.
2 Schreiben an übergeordnete u nd an gleichgestellte Behörden werden vom Präsidenten oder der Präsidentin oder von diesen und dem oder der das Protokoll führenden juristischen Angestellten unter
- zeichnet.
3 Für Schreiben an andere Behörden und an Private bedarf es nur der Unterschrift des oder der juristischen Angestellten. Die Vorsitzen
- den der Kammern bzw. der Präsiden t oder die Präsidentin des Han
- delsgerichts können die Unterzeic hnung durch nichtjuristische Ange
- stellte gestatten. Protokolle
§ 7.
1 Die juristischen Angestellten haben die Eintragung und Ausfertigung der Erlasse, bei denen sie das Protokoll geführt haben, zu beaufsichtigen und die Protokollein träge und Ausfertigungen zu un
- terzeichnen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der ZPO
4 und der StPO
5
. Veröffentli chung von Entscheiden
§ 8.
1 Die Veröffentlichung von Entsch eiden in Fachzeitschriften bedarf der Genehmigun g des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Kammer bzw. des Präsidenten od er der Präsidentin des Handels
- gerichts.
2 Die gerichtsinterne und die extern e Information über Entscheide auf dem Wege der elektronischen Datenverarbeitung wird von der Verwaltungskommission geregelt.
§ 9.
Ausser den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen haben Berechtigte die Akten im Gerichts gebäude und nötigenfalls unter Auf
- sicht einzusehen. Bestellungen
§ 10.
Die Beschaffung von Büromaterial und -maschinen mit Aus
- nahme von Informatik-Material sowie Aufträge für Reparaturen, Druck- und Buchbinderarbeiten erfolgen durch das Generalsekretariat. Visum
§ 11.
Die Visumsberechtigung und die Visumspflicht bestimmen sich nach dem Reglement der Verw altungskommission über die Dele
- gation von Kompetenzen und die Verf ügung über bewi lligte Kredite.
3 Organisation und Geschäftsführun g der Obergerichtskanzlei – V
212.511 III. Schlussbestimmung
§ 12.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010
3 in Kraft
2 . Sie ersetzt die Verordnung über die Or ganisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei vom 22. Juni 2005.
1 OS 65, 837 ; Begründung siehe ABl 2010, 2525 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011 ( OS 65, 835 ).
3 .
4 SR 272 .
5 SR 312.0 .
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