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    Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (813.11)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    a. beruflichen Verwenderinnen und Händlerinnen: unaufgefordert;
    b. privaten Verwenderinnen: auf Verlangen innerhalb von 45 Tagen.

    5. Titel: Datenbearbeitung

    Art. 72 Produkteregister
    ¹ Die Anmeldestelle führt ein Register über Stoffe und Zubereitungen, die in den Geltungsbereich der folgenden Verordnungen fallen:
    a. diese Verordnung;
    b. ChemRRV⁹⁸;
    c. Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005⁹⁹;
    d. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010¹⁰⁰.
    ² Das Register wird erstellt gestützt auf Daten, die:
    a. von einer schweizerischen Behörde im Rahmen einer der Verordnungen nach Absatz 1 erhoben oder erarbeitet worden sind;
    b. von ausländischen Behörden oder von internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt werden.
    ⁹⁸ SR 814.81
    ⁹⁹ SR 813.12
    ¹⁰⁰ SR 916.161
    Art.  73 Vertrauliche Angaben
    ¹ Die Vollzugsbehörden behandeln die Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, vertraulich, soweit nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Bekanntgabe besteht.
    ² Die Anmeldestelle bezeichnet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen die vertraulichen Daten. Sie bezeichnet sie vor der Weitergabe an die nach Artikel 75 Absatz 2 zuständigen kantonalen und eidgenössischen Behörden.
    ³ Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse an der Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses, einschliesslich:
    a. der Angaben über die Identität von Zwischenprodukten;
    b. der vollständigen Zusammensetzung einer Zubereitung;
    c. der in Verkehr gebrachten Mengen eines Stoffs oder einer Zubereitung;
    d. der Informationen über Nanomaterialien nach Artikel 49 Buchstabe c Ziffer 7 und Buchstabe d Ziffer 7.¹⁰¹
    ⁴ Erhält die Anmeldestelle davon Kenntnis, dass als vertraulich geltende Daten nachträglich rechtmässig bekannt gegeben wurden, so sind diese Angaben nicht mehr vertraulich zu behandeln.
    ⁵ In keinem Fall als vertraulich gelten:
    a. der Handelsname;
    b. der Name und die Adresse der anmelde-, mitteilungs- oder meldepflichtigen Person;
    c. die physikalisch-chemischen Eigenschaften;
    d. die Verfahren zur ordnungsgemässen Entsorgung, zur möglichen Wiederverwertung und sonstigen Unschädlichmachung;
    e. die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxiko­logischen Prüfungen;
    f. der Reinheitsgrad eines Stoffs und die Identität der für die Einstufung relevanten Verunreinigungen und Zusatzstoffe;
    g. die Empfehlungen über Vorsichtsmassnahmen bei der Verwendung und über Sofortmassnahmen bei Unfällen;
    h.¹⁰²
    die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen, ausgenommen die Identität von Zwischenprodukten;
    i. die geeigneten Analysemethoden zur Feststellung der Exposition des Menschen und des Vorkommens in der Umwelt.
    ⁶ Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen können Daten des Produkte­registers, die in keinem Fall als vertraulich gelten, veröffentlichen.
    ¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 801 ).
    ¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 801 ).
    Art.  74 Weitergabe von Daten an die Anmeldestelle und an die Beurteilungsstellen
    Auf Verlangen der Anmeldestelle und der Beurteilungsstellen und wenn es zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich ist, sind folgende Daten über Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände weiterzugeben:¹⁰³
    a. Daten, die vom BLW erhoben werden gestützt auf: 1. die Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001¹⁰⁴,
    2. die Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011¹⁰⁵,
    3. die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010¹⁰⁶;
    b.¹⁰⁷
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