Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV)
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 2 Begriffe und anwendbares Recht
Art. 3 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen
Art. 4 Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität
2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
1. Kapitel: Selbstkontrolle
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 5
2. Abschnitt: Einstufung von Stoffen und Zubereitungen
Art. 6 Einstufung von Stoffen
Art. 7 Einstufung von Zubereitungen
3. Abschnitt: Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen
Art. 8 Verpackung
Art. 9 Verpackung von Aerosolpackungen
Art. 10 Kennzeichnung
Art. 11 Kennzeichnung von Aerosolpackungen
Art. 12 Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften
Art. 13 ⁴⁴
Art. 14 Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung
Art. 15 Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung
Art. 15 a ⁴⁸ Eindeutiger Rezepturidentifikator
4. Abschnitt: Expositionsszenarien und Sicherheitsdatenblatt für Stoffe und Zubereitungen
Art. 16 Pflicht zur Erstellung eines Expositionsszenarios
Art. 17 Anforderungen an die Erstellung des Expositionsszenarios
Art. 18 Zweck des Sicherheitsdatenblatts
Art. 19 Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts
Art. 20 Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts
Art. 21 Pflicht zur Übermittlung des Sicherheitsdatenblatts
Art. 22 Aktualisierung des Sicherheitsdatenblatts
Art. 23 Pflicht zur Aufbewahrung des Sicherheitsdatenblatts
2. Kapitel: Anmeldung und Mitteilung neuer Stoffe
1. Abschnitt: Anmeldung neuer Stoffe
Art. 24 Anmeldepflicht
Art. 25 ⁶⁰
Art. 26 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
Art. 27 Form und Inhalt der Anmeldung
Art. 28 Stoffsicherheitsbericht
2. Abschnitt: Verwendung von Daten früherer Anmelderinnen und Schutzdauer für Daten
Art. 29 Verwendung von Daten früherer Anmelderinnen
Art. 30 Schutzdauer für Daten
Art. 31 ⁷² Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren
Art. 32 ⁷³ Entschädigungsanspruch für die gemeinsame Nutzung von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren
Art. 33 ⁷⁵ Verwendung von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren
3. Abschnitt: Mitteilung neuer Stoffe für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung
Art. 34 Mitteilungspflicht
Art. 35 Form und Inhalt der Mitteilung
4. Abschnitt: Verfahren bei Anmeldung und Mitteilung
Art. 36 Eingangsbestätigung und Weiterleitung der Unterlagen
Art. 37 Überprüfung der Anmeldung oder Mitteilung
Art. 38 Ergänzung der Unterlagen
Art. 39 Annahme der Anmeldung oder Mitteilung
5. Abschnitt: Berechtigung zum Inverkehrbringen
Art. 40 Inverkehrbringen von anmeldepflichtigen Stoffen
Art. 41 Inverkehrbringen von mitteilungspflichtigen Stoffen
3. Kapitel: Anforderungen an Prüfungen
Art. 42 Grundsatz
Art. 43 Anforderungen
3. Titel: Pflichten der Herstellerin nach dem Inverkehrbringen
1. Kapitel: Berücksichtigung neuer Erkenntnisse für die Beurteilung, Einstufung und Kennzeichnung
Art. 44 Neubeurteilung von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen
Art. 45 Ergänzung und Aufbewahrung der Unterlagen
2. Kapitel: Folgeinformationen und zusätzliche Prüfberichte bei neuen Stoffen
Art. 46 Folgeinformationen
Art. 47 Mengenabhängige Informationsanforderungen
3. Kapitel: Meldepflicht
Art. 48 ⁸⁰ Meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen
Art. 49 Inhalt der Meldung
Art. 50 ⁸⁵ Erweiterte Meldung
Art. 51 Form der Meldung und der erweiterten Meldung
Art. 52 Änderungen
Art. 53 Besondere Form der Erfüllung der Meldepflicht
Art. 54 Ausnahmen von der Meldepflicht
4. Titel: Verhaltensregeln im Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 55 Berücksichtigung der Angaben der Herstellerin
Art. 56 Ausbringen in die Umwelt
Art. 57 Aufbewahrung
Art. 58 Besondere Pflichten bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen
Art. 59 Chemikalien-Ansprechperson
Art. 60 Werbung
2. Kapitel: Umgang mit Stoffen und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2
Art. 61 Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2
Art. 62 Aufbewahrung
Art. 63 Ausschluss der Selbstbedienung
Art. 64 Abgabebeschränkungen
Art. 65 Besondere Pflichten bei der Abgabe
Art. 66 Sachkenntnis bei der Abgabe
Art. 67 Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen
Art. 68 Warenmuster
Art. 69 Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen
3. Kapitel: Umgang mit besonders besorgniserregenden Stoffen
Art. 70 Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe
Art. 71 Gegenstände, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten
5. Titel: Datenbearbeitung
Art. 72 Produkteregister
Art. 73 Vertrauliche Angaben
Art. 74 Weitergabe von Daten an die Anmeldestelle und an die Beurteilungsstellen
Art. 75 Austausch von Informationen und Daten
Art. 76 Weitergabe von Daten an das Ausland und an internationale Organisationen
6. Titel: Vollzug
1. Kapitel: Bund
1. Abschnitt: Organisation
Art. 77 Anmeldestelle und Steuerungsausschuss
Art. 78 Beurteilungsstellen
Art. 79 Auskunftsstelle für Vergiftungen
2. Abschnitt: Überprüfung alter Stoffe
Art. 80
3. Abschnitt: Überprüfung der Selbstkontrolle und Überwachung
Art. 81 Überprüfung der Selbstkontrolle
Art. 82 Überwachung im Zusammenhang mit der Landesverteidigung
Art. 83 Überwachung der Ein- und Ausfuhr
4. Abschnitt: Anpassung der technischen Vorschriften und der Kandidatenliste
Art. 84
5. Abschnitt: Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an Dritte
Art. 85
6. Abschnitt: Gebühren
Art. 86
2. Kapitel: Kantone
1. Abschnitt: Nachträgliche Kontrolle
Art. 87 Aufgaben der kantonalen Vollzugsbehörden
Art. 88 Zusammenarbeit zwischen den kantonalen und den eidgenössischen Vollzugsbehörden
Art. 89 Verfügung der kantonalen Vollzugsbehörden
2. Abschnitt: Überwachung des Umgangs und Förderung umweltgerechten Verhaltens
Art. 90
7. Titel: Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 91 Aufhebung eines anderen Erlasses
Art. 92 Änderung anderer Erlasse
2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 93
Art. 93 a ¹²⁴ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Januar 2018
3. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 94
Anhang 1 ¹²⁵
Entsprechungen von Ausdrücken und anwendbares Recht
1
EU | Schweiz |
a. Deutsche Ausdrücke: | |
Hersteller, Lieferant, Importeur, nachgeschalteter Anwender | Herstellerin nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b |
Inverkehrbringen | Inverkehrbringen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i ChemG |
Gemisch | Zubereitung |
Erzeugnis | Gegenstand |
Zwischenprodukt | Zwischenprodukt nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j |
Verbraucher, Endverbraucher | private Verwenderin |
Öffentliche Beratungsstelle | Tox Info Suisse (Art. 79) |
b. Französische Ausdrücke: | |
fabricant, fournisseur, importateur, | fabricant selon l’art. 2, al. 1, let. b |
mise sur le marché | mise sur le marché selon l’art. 4, al. 1, |
mélange | préparation |
article | objet |
intermédiaire | produit intermédiaire selon l’art. 2, al. 2, let. j |
consommateur | utilisateur privé |
organisme consultatif officiel | Tox Info Suisse (art. 79) |
c. Italienische Ausdrücke: | |
Fabbricante, fornitore, importatore, | Fabbricante ai sensi dell’articolo 2 capoverso 1 lettera b |
Immissione sul mercato | Immissione sul mercato ai sensi dell’articolo 4 capoverso 1 lettera i LPChim |
Miscela | Preparato |
Articolo | Oggetto |
Sostanza intermedia | Prodotto intermedio ai sensi dell’articolo 2 capoverso 2 lettera j |
Consumatore | Utilizzatore privato |
Organismo di consulenza ufficiale | Tox Info Suisse (art. 79) |
2
Bestimmung der EU-REACH-Verordnung oder | Bestimmung des schweizerischen Rechts |
Art. 13 der EU-REACH-Verordnung | Art. 43 Abs. 2 dieser Verordnung |
Art. 31 der EU-REACH-Verordnung | Art. 20 dieser Verordnung |
Art. 59 der EU-REACH-Verordnung | Anhang 3 dieser Verordnung |
Art. 17 Abs. 2 der EU-CLP-Verordnung | Art. 10 Abs. 3 Bst. b dieser Verordnung |
Art. 23 Bst. e der EU-CLP-Verordnung | Sprengstoffgesetzgebung |
Art. 24 der EU-CLP-Verordnung | Art. 14 dieser Verordnung |
3
EU-Recht | Schweizerisches Recht |
Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1 | Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005¹²⁹ |
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1 | Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005¹³⁰ |
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1 | Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010¹³¹ |
Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter | Bestimmungen über den Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr und die Rohrleitung |
Beschluss der Kommission vom 12. Juli 1995 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen, ABl. L 188 vom 9.8.1995, S. 14 | Art. 50 Abs. 3 der Verordnung vom 19. Dezember 1983¹³² über die Unfallverhütung |
Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11 | Arbeitnehmerschutzgesetzgebung |
Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50 | Arbeitnehmerschutzgesetzgebung |
nationale Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition | Liste der Grenzwerte am Arbeitsplatz der SUVA¹³³ |
Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18 | Verordnung vom 19. Mai 2010¹³⁴ über die Produktesicherheit |
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3 | Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015¹³⁵ sowie Verordnung vom 22. Juni 2005¹³⁶ über den Verkehr mit Abfällen |
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1 | Anhang 1.4 ChemRRV¹³⁷ |
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7 | Anhänge 1.1, 1.9 und 1.16 ChemRRV |
Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60 | PIC-Verordnung vom 10. November 2004¹³⁸ |
Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1 | Störfallverordnung vom 27. Februar 1991¹³⁹ |
Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG, ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40 | Messgesetz vom 17. Juni 2011¹⁴⁰ sowie zugehörige Verordnungen im Bereich Mass und Gewicht |
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien, ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1 | Anhänge 2.1 und 2.2 ChemRRV |
Anhang 2 ¹⁴¹
Liste der massgebenden technischen Vorschriften
1 Technische Vorschriften zum Einstufen, Kennzeichnen und Verpacken von Stoffen und Zubereitungen
2 Methoden für die Prüfung der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen
3 Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt
4 Übergangsbestimmungen
5 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 2015
6 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. November 2016
7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Februar 2018
8 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Oktober 2018
9 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Mai 2019
10 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Februar 2020
11 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. November 2020
12 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. August 2021
Anhang 3 ¹⁶⁰
Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Kandidatenliste) ¹⁶¹
Anhang 4 ¹⁶²
Technisches Dossier
1 Allgemeine Bestimmungen
2 Allgemeine Angaben über die Anmelderin
3 Identifizierung des Stoffs
4 Angaben zu Herstellung und Verwendung
5 Einstufung und Kennzeichnung
6 Leitlinien für die sichere Verwendung
7 Expositionsbezogene Angaben (1–10 Tonnen pro Jahr)
8 Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften
9 Toxikologische Angaben
10 Ökotoxikologische Informationen
11 Verzicht auf gewisse Prüfungen
Anhang 5 ¹⁶⁵
Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2
1 Stoffe und Zubereitungen, die nach der EU-CLP-Verordnung ¹⁶⁶ gekennzeichnet sind
1.1 Gruppe 1
a. | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] in Verbindung mit | H300¹⁶⁷: Lebensgefahr bei Verschlucken, oder H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt, oder H330: Lebensgefahr bei Einatmen, oder Kombinationen der obgenannten Gefahrenhinweise |
b. | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | |
c. | Stoffe und Zubereitungen nach Anhang 1.10 ChemRRV¹⁶⁸ gekennzeichnet mit: | |
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] in Verbindung mit | H340: Kann genetische Defekte verursachen, oder H350: Kann (beim Einatmen) Krebs erzeugen, oder H360: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen / |
1.2 Gruppe 2
a. | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] in Verbindung mit | H301: Giftig bei Verschlucken, oder H311: Giftig bei Hautkontakt, oder H331: Giftig bei Einatmen, oder Kombinationen der obgenannten Gefahrenhinweise |
b. | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] in Verbindung mit | H370: Schädigt die Organe, oder H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition |
c. | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] in Verbindung mit | H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. |
d. | Gebinde ab einem Inhalt von mehr als 1 kg gekennzeichnet mit: | |
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] in Verbindung mit | H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung (Als Stoffe und Zubereitung der Gruppe 2 gelten dabei nur jene, die wegen ihrer Einstufung als «Aquatic Chronic 1» mit H410 gekennzeichnet werden müssen.) | |
e. | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] in Verbindung mit | H250: Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst, oder H260: In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können, oder H261: In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase |
f. | H230: Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren, oder H231: Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperatur explosionsartig reagieren, oder EUH019: Kann explosionsfähige Peroxide bilden, oder EUH029: Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase, oder EUH031: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase, oder EUH032: Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase |
2 Stoffe und Zubereitungen, die noch nicht nach der EU-CLP-Verordnung gekennzeichnet sind
2.1 Gruppe 1
a. | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] in Verbindung mit | R28¹⁶⁹: Sehr giftig beim Verschlucken, oder R27: Sehr giftig bei Berührung mit der Haut, oder R26: Sehr giftig beim Einatmen, oder Kombinationen der obgenannten R-Sätze |
b. | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] | |
c. | Stoffe und Zubereitungen gemäss Anhang 1.10 ChemRRV gekennzeichnet mit: | |
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] in Verbindung mit | R46: Kann vererbbare Schäden verursachen, oder R45: Kann Krebs erzeugen, oder R49: Kann Krebs erzeugen beim Einatmen, oder R60: Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen, oder R61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen |
2.2 Gruppe 2
a. | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] in Verbindung mit | R25: Giftig beim Verschlucken, oder R24: Giftig bei Berührung mit der Haut, oder R23: Giftig beim Einatmen, oder Kombinationen der obgenannten R-Sätze |
b. | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] in Verbindung mit | R39: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens, oder R48: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition |
c. | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] in Verbindung mit | R35: Verursacht schwere Verätzungen, oder R34: Verursacht Verätzungen |
d. | Gebinde ab einem Inhalt von mehr als 1 kg gekennzeichnet mit: | |
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] in Verbindung mit | R50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | |
e. | [Bild bitte in Originalquelle ansehen] in Verbindung mit | R17: Selbstentzündlich an der Luft, oder R15: Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase |
f. | R6: Mit und ohne Luft explosionsfähig, oder R19: Kann explosionsfähige Peroxide bilden, oder R29: Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase, oder R31: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase, oder R32: Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase |