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    Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (172.220.111.31)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ⁴ Sind beide Partner einer Lebensgemeinschaft nach Artikel 75 b Buchstabe a BPV erwerbstätig, so entspricht die anteilsmässige Vergütung pro Kind der Summe der Beschäftigungsgrade abzüglich 100 Prozent.⁹⁸
    ⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 8. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5967 ).
    ⁹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6973 ).
    ⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 26. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4401 ).
    Art. 52 Treueprämie
    (Art. 73 BPV)
    ¹ Die Treueprämie wird am Tag der Vollendung der erforderlichen Anstellungsjahre fällig.⁹⁹
    ² Der bezahlte Urlaub ist ab Fälligkeit innerhalb von fünf Jahren zu beziehen.
    ³ Der Barbetrag richtet sich nach den Bestandteilen des versicherbaren Lohnes nach Anhang 2 BPV, die am Tag der Fälligkeit von der angestellten Person bezogen werden. Die Leistungsprämie nach Anhang 2 Buchstabe h BPV wird dabei nicht berücksichtigt.¹⁰⁰
    ⁴ Bei unregelmässiger Arbeit oder unterschiedlichem Beschäftigungsgrad wird die Treueprämie entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letz­ten fünf Jahre ausgerichtet. Basis für die Berechnung des Barbetrages ist der im Zeit­punkt der Fälligkeit auf 100 Prozent aufgerechnete Jahreslohn.
    ⁵ Liegt der Beschäftigungsgrad der angestellten Personen zum Zeitpunkt der Ausrichtung der Treueprämie tiefer als ihr durchschnittlicher Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre, so kann höchstens die folgende Anzahl Tage bezahlter Urlaub gewährt werden:
    a.¹⁰¹
    ...
    b. 11 Tage nach zehn oder fünfzehn Anstellungsjahren;
    c. 22 Tage nach jeweils fünf weiteren Anstellungsjahren.¹⁰²
    ⁶ Der Rest der Treueprämie nach Absatz 5 wird als Barbetrag ausgerichtet.¹⁰³
    ⁷ Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird zur Berechnung der Urlaubstage die gesamte Sollarbeitszeit der noch nicht bezogenen Urlaubstage nach altem Beschäftigungsgrad durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert. Die Absätze 5 und 6 kommen betreffend maximal möglicher Anzahl Urlaubstage sinngemäss zur Anwendung.¹⁰⁴
    ⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1605 ).
    ¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1605 ).
    ¹⁰¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 7. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3157 ).
    ¹⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1605 ).
    ¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1605 ).
    ¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 ( AS 2015 2249 ).
    Art. 53 ¹⁰⁵ Generalabonnement und Halbtaxabonnement der SBB
    (Art. 76 BPV)
    ¹ Ab einer vertraglichen Anstellungsdauer von mindestens drei Monaten haben die Angestellten Anspruch auf:¹⁰⁶
    a. ein kostenloses Halbtaxabonnement der SBB; oder
    b. ein vergünstigtes Generalabonnement «Erwachsene» der SBB.
    ² Die Vergünstigungen für das Generalabonnement «Erwachsene» betragen für Angestellte, die damit:
    a. bis zu 59 Dienstreisen pro Jahr absolvieren: 25 Prozent;
    b. 60 oder mehr Dienstreisen pro Jahr absolvieren: 100 Prozent.¹⁰⁷
    ²bis Als Dienstreisen gemäss Absatz 2 gelten berufliche Einsätze ausserhalb eines Umkreises von zehn Kilometer Luftdistanz vom Arbeits- und Wohnort der Angestellten.¹⁰⁸
    ³ Ausnahmsweise können anstelle von Generalabonnementen nach Absatz 2 Buchstabe b Streckenabonnemente oder andere Fahrausweise abgegeben werden, wenn dies für den Bund günstiger ist.¹⁰⁹
    ⁴ Das Abonnement ist bei Dienstreisen zu benützen.
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