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    Wasserbaugesetz (760)
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    CH - LU
    4 Die verschiedenen Schutz- und Nutzungsinteressen sind gesamthaft zu beurteilen und aufeinander abzustimmen. Insbesondere gilt es dabei, a. den Boden haushälterisch zu nutzen, b. Landschaften und Ortsbilder zu schonen, c. bestehende naturnahe Erholungsräume zu erhalten und wenn möglich neue zu schaffen, d. den öffentlichen Zugang zu den Gewässern zu erleichtern, e. die Interessen der Siedlungsentwicklung sowie der Land- und Waldwirtschaft zu berücksichtigen, f. die Qualität und Quantität des Trinkwassers zu erhalten.
    5 Die Massnahmen des Hochwasserschutzes und der Renaturierung sind zu priorisieren. Es ist für eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu sorgen.

    § 3

    Grundlagen
    1 Der Kanton erarbeitet unter Mitwirkung der Gemeinden die Grundlagen für die Pla
    - nung und die Koordination von Massnahmen des Hochwasserschutzes und der Renatu
    - rierung. Gefahrenkarten werden unter dem Vorbehalt besonderer Verhältnisse von den Gemeinden nach den Vorgaben des Bundes und des Kantons erstellt.
    2 Diese Grundlagen sind bei allen raumwirksamen Tätigkeiten und Planungen zu beach
    - ten.
    3 Der Regierungsrat legt die Ziele des Hochwasserschutzes für verschiedene Objektkate
    - gorien in der Verordnung fest.

    § 4

    Gewässer und Gewässergrenze
    1 Als Gewässer im Sinn dieses Gesetzes gelten oberirdische, dauernd oder periodisch Wasser führende, stehende oder fliessende Gewässer zwischen den Gewässergrenzen. Natürliche oder künstliche Veränderungen, insbesondere das Überdecken oder Eindolen, bleiben ohne Einfluss auf die Qualifizierung als Gewässer und seine Rechtsnatur.
    2 Als Gewässergrenze gilt a. bei offenen Fliessgewässern die Böschungsoberkante oder die Hinterkante der Uferverbauung, b. bei eingedolten Fliessgewässern die äussere Begrenzung der Durchlaufkonstrukti
    - on,
    Nr. 760
    3 c. bei stehenden Gewässern die Uferlinie.
    3 Liegt im Fall von Absatz 2a eine Böschungsoberkante ausserhalb des festgelegten Gewässerraums, gilt die Begrenzung des Gewässerraums als Gewässergrenze. Der Re
    - gierungsrat kann weitere besondere Verhältnisse in der Verordnung regeln.

    § 5

    Rechtsnatur
    1 Gewässer sind öffentlich und bilden ein zur allgemeinen Benutzung bestimmtes Gemeingut. Der Regierungsrat regelt die Benutzung und deren Beschränkung, insbeson
    - dere die Schifffahrt, in der Verordnung.
    2 Nicht öffentlich sind Gewässer, an denen private dingliche Rechte nachgewiesen sind. Solche privaten Rechte können ganz oder teilweise abgelöst oder eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen wird. Das Enteignungsge
    - setz
    2 ist sinngemäss anzuwenden.
    3 Der Kanton stellt die Informationen über die Gewässer im Kanton Luzern und ihre Rechtsnatur in geeigneter Form öffentlich zur Verfügung. Die Gemeinden sind in die Aufarbeitung der Grundlagen miteinzubeziehen.
    4 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement entscheidet, wenn streitig ist, ob ein Gewässer vorliegt und ob dieses öffentlich ist.

    § 6

    Zuständigkeit
    1 Die zuständige Dienststelle erfüllt die gemäss diesem Gesetz dem Kanton obliegenden Aufgaben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wird. Sie übt die in diesem Gesetz vorgesehenen hoheitlichen Befugnisse über die öffentlichen und privaten Gewäs
    - ser aus.
    2 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
    3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

    § 7

    Zugänglichkeit der Gewässer
    1 Die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Zufahrten und Zugänge zu den Gewäs
    - sern müssen geduldet werden.
    2 SRL Nr.
    730
    4 Nr. 760
    2 Gewässerunterhalt und Wasserbau
    2.1 Grundsätzliches

    § 8

    Gewässerunterhalt
    1 Der Gewässerunterhalt besteht aus dem betrieblichen und dem baulichen Unterhalt der Gewässer. Mit dem Gewässerunterhalt sollen die Gewässer, Bauten und Anlagen so un
    - terhalten werden, dass sie ihre Funktionen stets erfüllen.
    2 Der betriebliche Gewässerunterhalt umfasst a. die erforderlichen Räumungs- und Reinigungsarbeiten, b. den Erhalt und die Pflege der Ufervegetation, c. den Unterhalt von Wegen, die ausschliesslich oder überwiegend dem Gewässerun
    - terhalt dienen.
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