Wasserbaugesetz (760)
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Wasserbaugesetz

Nr. 760 Wasserbaugesetz (WBG) vom 17. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 17. April 2018
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich
1 Das Gesetz regelt den Unterhalt und die Benutzung der Gewässer, den Wasserbau so
- wie Bauten und Anlagen am und im Gewässer.
2 Die Vorschriften des Gesetzes sind auf die öffentlichen Gewässer anwendbar. Für pri
- vate Gewässer gelten sie, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist oder sich aus dem Sinn der Regelung ergibt.

§ 2

Ziele und Grundsätze
1 Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte sind vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen, Feststoffablagerungen und Murgängen, zu schützen (Hochwasserschutz). Der Hochwasserschutz wird gewährleistet durch den Unterhalt der Gewässer, durch raumplanerische Massnahmen und, sofern dies nicht ausreicht, durch wasserbauliche Massnahmen.
2 Die Gewässer sind so weit als möglich in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten und naturnah zu gestalten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass a. bestehende Lebensräume von Tieren und Pflanzen erhalten bleiben und neue ge
- schaffen werden,
1 B 125-2018 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2019-043
2 Nr. 760 b. der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt wird, c. eine standortgerechte Ufervegetation erhalten und gepflegt oder wiederhergestellt wird, d. bauliche Massnahmen so gestaltet sind, dass nicht nur Hochwasser, sondern auch Niedrigwasser mitberücksichtigt werden.
3 Kanton und Gemeinden fördern die Aufwertung baulich beeinträchtigter oberirdischer Gewässer durch Renaturierung.
4 Die verschiedenen Schutz- und Nutzungsinteressen sind gesamthaft zu beurteilen und aufeinander abzustimmen. Insbesondere gilt es dabei, a. den Boden haushälterisch zu nutzen, b. Landschaften und Ortsbilder zu schonen, c. bestehende naturnahe Erholungsräume zu erhalten und wenn möglich neue zu schaffen, d. den öffentlichen Zugang zu den Gewässern zu erleichtern, e. die Interessen der Siedlungsentwicklung sowie der Land- und Waldwirtschaft zu berücksichtigen, f. die Qualität und Quantität des Trinkwassers zu erhalten.
5 Die Massnahmen des Hochwasserschutzes und der Renaturierung sind zu priorisieren. Es ist für eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu sorgen.

§ 3

Grundlagen
1 Der Kanton erarbeitet unter Mitwirkung der Gemeinden die Grundlagen für die Pla
- nung und die Koordination von Massnahmen des Hochwasserschutzes und der Renatu
- rierung. Gefahrenkarten werden unter dem Vorbehalt besonderer Verhältnisse von den Gemeinden nach den Vorgaben des Bundes und des Kantons erstellt.
2 Diese Grundlagen sind bei allen raumwirksamen Tätigkeiten und Planungen zu beach
- ten.
3 Der Regierungsrat legt die Ziele des Hochwasserschutzes für verschiedene Objektkate
- gorien in der Verordnung fest.

§ 4

Gewässer und Gewässergrenze
1 Als Gewässer im Sinn dieses Gesetzes gelten oberirdische, dauernd oder periodisch Wasser führende, stehende oder fliessende Gewässer zwischen den Gewässergrenzen. Natürliche oder künstliche Veränderungen, insbesondere das Überdecken oder Eindolen, bleiben ohne Einfluss auf die Qualifizierung als Gewässer und seine Rechtsnatur.
2 Als Gewässergrenze gilt a. bei offenen Fliessgewässern die Böschungsoberkante oder die Hinterkante der Uferverbauung, b. bei eingedolten Fliessgewässern die äussere Begrenzung der Durchlaufkonstrukti
- on,
Nr. 760
3 c. bei stehenden Gewässern die Uferlinie.
3 Liegt im Fall von Absatz 2a eine Böschungsoberkante ausserhalb des festgelegten Gewässerraums, gilt die Begrenzung des Gewässerraums als Gewässergrenze. Der Re
- gierungsrat kann weitere besondere Verhältnisse in der Verordnung regeln.

§ 5

Rechtsnatur
1 Gewässer sind öffentlich und bilden ein zur allgemeinen Benutzung bestimmtes Gemeingut. Der Regierungsrat regelt die Benutzung und deren Beschränkung, insbeson
- dere die Schifffahrt, in der Verordnung.
2 Nicht öffentlich sind Gewässer, an denen private dingliche Rechte nachgewiesen sind. Solche privaten Rechte können ganz oder teilweise abgelöst oder eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen wird. Das Enteignungsge
- setz
2 ist sinngemäss anzuwenden.
3 Der Kanton stellt die Informationen über die Gewässer im Kanton Luzern und ihre Rechtsnatur in geeigneter Form öffentlich zur Verfügung. Die Gemeinden sind in die Aufarbeitung der Grundlagen miteinzubeziehen.
4 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement entscheidet, wenn streitig ist, ob ein Gewässer vorliegt und ob dieses öffentlich ist.

§ 6

Zuständigkeit
1 Die zuständige Dienststelle erfüllt die gemäss diesem Gesetz dem Kanton obliegenden Aufgaben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wird. Sie übt die in diesem Gesetz vorgesehenen hoheitlichen Befugnisse über die öffentlichen und privaten Gewäs
- ser aus.
2 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

§ 7

Zugänglichkeit der Gewässer
1 Die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Zufahrten und Zugänge zu den Gewäs
- sern müssen geduldet werden.
2 SRL Nr.
730
4 Nr. 760
2 Gewässerunterhalt und Wasserbau
2.1 Grundsätzliches

§ 8

Gewässerunterhalt
1 Der Gewässerunterhalt besteht aus dem betrieblichen und dem baulichen Unterhalt der Gewässer. Mit dem Gewässerunterhalt sollen die Gewässer, Bauten und Anlagen so un
- terhalten werden, dass sie ihre Funktionen stets erfüllen.
2 Der betriebliche Gewässerunterhalt umfasst a. die erforderlichen Räumungs- und Reinigungsarbeiten, b. den Erhalt und die Pflege der Ufervegetation, c. den Unterhalt von Wegen, die ausschliesslich oder überwiegend dem Gewässerun
- terhalt dienen.
3 Der bauliche Gewässerunterhalt umfasst die Instandhaltung der im Rahmen des Wasserbaus errichteten Bauten und Anlagen. Als baulicher Gewässerunterhalt gelten auch Sofortmassnahmen, die nach Hochwasserereignissen zur Infrastrukturerhaltung möglichst schnell auszuführen sind.
4 Soweit es zur Gewährleistung des Gewässerunterhalts zweckmässig ist, erlangen Kanton und Gemeinden an den Flächen zwischen den Gewässergrenzen nach § 4 das Eigentum und an den im Rahmen des Wasserbaus ausserhalb dieser Flächen errichteten Bauten und Anlagen die erforderlichen dinglichen Rechte.
5 Massnahmen des Gewässerunterhalts innerhalb eines Waldes sind mit den forstlichen Massnahmen gemäss eidgenössischer und kantonaler Waldgesetzgebung zu koordinie
- ren.
6 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

§ 9

Wasserbau
1 Der Wasserbau umfasst bauliche Massnahmen, die über den Gewässerunterhalt hinaus
- gehen, insbesondere a. die Erstellung und den Ersatz von Bauten und Anlagen zum Schutz vor Hochwas
- ser, b. die Renaturierung von Gewässern, c. die Neuanlegung und Verlegung von Gewässern, d. die Neuanlegung und Änderung von Wegen für den Gewässerunterhalt.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.
Nr. 760
5
2.2 Organisation
2.2.1 Öffentliche Gewässer

§ 10

Aufgaben des Kantons und der Gemeinden
1 Der bauliche Gewässerunterhalt und der Wasserbau obliegen an den öffentlichen Gewässern unter dem Vorbehalt besonderer Rechtsverhältnisse dem Kanton.
2 Der betriebliche Gewässerunterhalt obliegt an öffentlichen Fliessgewässern, die eine natürliche Gerinnesohlenbreite von über 15 m aufweisen, unter dem Vorbehalt besonde
- rer Rechtsverhältnisse dem Kanton, an den übrigen öffentlichen Gewässern der Gemein
- de. Der Regierungsrat bezeichnet die vom Kanton zu unterhaltenden Gewässerabschnitte in der Verordnung.
3 Der Kanton kann seine Aufgaben wie folgt übertragen: a. der Regierungsrat im Einzelfall die Projektierung und Ausführung von wasserbau
- lichen Massnahmen auf Gesuch hin einer Gemeinde oder Dritten auf deren Kosten; ausnahmsweise kann auf eine Kostenübertragung ganz oder teilweise ver
- zichtet werden, b. der Regierungsrat oder die zuständige Dienststelle im Einzelfall den baulichen Gewässerunterhalt auf Gesuch hin einer Gemeinde oder Dritten auf deren Kosten; ausnahmsweise kann auf eine Kostenübertragung ganz oder teilweise verzichtet werden, c. der Regierungsrat oder die zuständige Dienststelle den betrieblichen Gewässerun
- terhalt bei Vorliegen besonderer Rechtsverhältnisse mit oder ohne Kostenfolge ganz oder teilweise Dritten; diese sind vorher anzuhören.
4 Die Gemeinden können ihre Aufgaben mit oder ohne Kostenfolge ganz oder teilweise Dritten übertragen. Diese sind vorher anzuhören.

§ 11

Massnahmenprogramm
1 Der Kantonsrat beschliesst ein Massnahmenprogramm, das die Massnahmen an öffent
- lichen Gewässern bezeichnet, die in der Programmperiode geplant, ausgeführt oder fort
- gesetzt werden sollen.
2 Das Massnahmenprogramm enthält einen Kurzbeschrieb der Massnahmen sowie deren mutmassliche Kosten. Kleinere Massnahmen können in Sammelrubriken zusammenge
- fasst werden.
3 Die betroffenen Gemeinden und die interessierten Kreise können sich vernehmen las
- sen.
4 Das Massnahmenprogramm ist mindestens alle vier Jahre zu überarbeiten. Änderungen oder Ergänzungen sind neu zu beschliessen.
6 Nr. 760
5 Vorbehalten bleiben Abweichungen vom Massnahmenprogramm aufgrund unvorher
- sehbarer Ereignisse.
2.2.2 Private Gewässer

§ 12

1 Der betriebliche und bauliche Gewässerunterhalt und der Wasserbau bei privaten Gewässern sind von den Interessierten auf ihre Kosten vorzunehmen. Besondere Rechts
- verhältnisse bleiben vorbehalten.
2 Streitigkeiten entscheidet der Zivilrichter.
2.2.3 Weitere Aufgaben und Pflichten

§ 13

Frühwarndienst
1 Die zuständige Dienststelle organisiert den Aufbau und den Betrieb der Frühwarn dienste gemäss Artikel 24 der Verordnung über den Wasserbau vom 2. November
1994
3 für alle Gewässer.

§ 14

Notmassnahmen
1 Bei Hochwassergefahr und im Ereignisfall hat die Gemeinde für alle Gewässer die er
- forderlichen Notmassnahmen anzuordnen, bei den vom Kanton betrieblich zu unterhal
- tenden Gewässern auf dessen Kosten.

§ 15

Duldungspflichten
1 Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben auf ihren Grundstücken Massnahmen des Gewässerunterhalts und des Wasserbaus sowie Massnahmen zur Abwendung von Gefahren zu dulden. Die zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden dürfen zur Ausübung ihrer Funktion das von der Massnahme betroffene Grundstück und die be
- nachbarten Grundstücke jederzeit betreten.
2 Soweit es die vorgesehenen Massnahmen erlauben, ist auf den Stand der Vegetation und der Kulturen Rücksicht zu nehmen.
3 Die Massnahmen sind, von dringlichen Fällen abgesehen, den Grundeigentümerinnen und -eigentümern mindestens 10 Tage vor der Ausführung anzuzeigen und dürfen nicht länger als notwendig dauern.
3 SR
721.100.1
Nr. 760
7
4 Ist durch Massnahmen ein Schaden entstanden, ist dieser zu ersetzen. Im Streitfall wird die Entschädigung im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz
4 festgesetzt. Allfällige Schadenersatzforderungen sind bei der Schätzungskommission einzureichen. Solche Forderungen verjähren innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens, spätestens aber 5 Jahre nach Eintritt des Schadens.
2.3 Wasserbauprojekte
2.3.1 Öffentliche Gewässer

§ 16

Bewilligungspflicht
1 Wasserbauliche Massnahmen gemäss §
9 Absatz 1 bedürfen einer Projektbewilligung.
2 Eine Baubewilligung der Gemeinde ist daneben nicht erforderlich, soweit die Bauten und Anlagen Bestandteile des Wasserbauprojekts sind.
3 Werden Massnahmen gemäss § 9 Absatz 1 ausserhalb des Massnahmenprogramms durch Gemeinden und Dritte auf deren Kosten geplant und ausgeführt, ist abweichend von Absatz 1 eine Bewilligung der zuständigen Dienststelle erforderlich. Für das Bewil
- ligungsverfahren gelten § 29 sowie sinngemäss § 30.

§ 17

Bewilligungsverfahren
1 Das Wasserbauprojekt ist nach den vom Regierungsrat in der Verordnung festgelegten Vorgaben öffentlich bekannt zu machen und zusammen mit den Beilagen öffentlich auf
- zulegen. Ist das Projektbewilligungsverfahren (Leitverfahren gemäss § 192a des Pla
- nungs- und Baugesetzes
5 ) mit weiteren Verfahren zu koordinieren, sorgt die Instrukti
- onsinstanz für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller massgebenden Unterlagen.
2 Das Projekt ist während 20 Tagen öffentlich aufzulegen, sofern das Bundesrecht nichts anderes vorsieht.
3 Den Anstösserinnen und Anstössern gemäss § 193 Absatz 3 des Planungs- und Bauge
- setzes ist die öffentliche Auflage des Projekts mit dem Hinweis auf die Einsprachemög
- lichkeit während der Auflagefrist bekannt zu geben. Bei gemeinschaftlichem Eigentum kann die Bekanntgabe an die Verwaltung erfolgen.
4 SRL Nr.
730
5 SRL Nr.
735
8 Nr. 760

§ 18

Einsprachen
1 Einsprachen sind mit einem Antrag und dessen Begründung während der Auflagefrist schriftlich und im Doppel bei der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Stelle einzureichen.

§ 19

Projektbewilligung
1 Der Regierungsrat entscheidet über das Wasserbauprojekt und die öffentlich-rechtli
- chen Einsprachen.
2 Er erlässt a. mit seinem Entscheid zugleich alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen kantonaler Behörden, b. die notwendigen, inhaltlich aufeinander abgestimmten Auflagen und Bedingun
- gen.
3 Mit seinem Entscheid erteilt der Regierungsrat das Enteignungsrecht.

§ 20

Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren
1 Für die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichneten Projekte, über die in einem vereinfachten Projektbewilligungsverfahren entschieden werden kann, gilt abweichend von den Bestimmungen in den §§
17 ff., dass a. das Projekt nicht auszustecken oder zu markieren ist, b. das Projekt weder öffentlich bekannt zu machen noch öffentlich aufzulegen ist, c. das Projekt den betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern, die dem Vorhaben nicht durch Unterschrift zugestimmt haben, mit dem Hinweis bekannt zu geben ist, dass sie innert 10 Tagen Einsprache erheben können, d. der Regierungsrat oder das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement über das Projekt und die Einsprachen entscheidet.

§ 21

Planungszone
1 Zur Sicherstellung des Wasserbaus kann der Regierungsrat für genau bezeichnete Ge
- biete eine Planungszone bestimmen. Diese wird mit ihrer öffentlichen Auflage wirksam.
2 Innerhalb des von der Planungszone erfassten Gebietes dürfen keine Handlungen vor
- genommen werden, die seiner künftigen wasserbaulichen Verwendung widersprechen oder diese beeinträchtigen könnten.
3 Das von einem Wasserbauprojekt betroffene Gebiet gilt ab dem Zeitpunkt der öffentli
- chen Auflage als Planungszone.
4 Die Vorschriften in den §§ 83 und 84 des Planungs- und Baugesetzes
6 zur Geltungs
- dauer der Planungszone und zum Verfahren finden sinngemäss Anwendung.
6 SRL Nr.
735
Nr. 760
9
2.3.2 Private Gewässer

§ 22

1 Massnahmen gemäss § 9 Absatz 1 bei privaten Gewässern bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Dienststelle.
2 Für das Bewilligungsverfahren gilt § 29.
3 Kosten und Finanzierung

§ 23

Kosten
1 Kanton und Gemeinden tragen die jeweiligen Kosten der ihnen obliegenden Aufgaben. Vorbehalten bleiben besondere Rechtsverhältnisse.
2 Die Gemeinde kann die Kosten des betrieblichen Gewässerunterhalts den Interessierten nach den §§ 109–112 des Planungs- und Baugesetzes
7 im Perimeterverfahren ganz oder teilweise überbinden. In die Beitragspflicht können auch die Eigentümerinnen und Eigentümer künstlicher Wassereinleitungen einbezogen werden.
3 Wird auf Verlangen von Gemeinden und Dritten eine Ausführung beschlossen, die über den erforderlichen Standard hinausgeht, haben diese die Mehrkosten zu bezahlen.
4 Zudem leisten Gemeinden und Dritte einen angemessenen Beitrag an Massnahmen des Wasserbaus, wenn sich dadurch Massnahmen erübrigen oder kostengünstiger ausführen lassen, zu welchen sie verpflichtet sind. Die Höhe des Beitrags bemisst sich nach dem Nutzen und den Vorteilen, die ihnen aus den Massnahmen erwachsen. Im Streitfall setzt der Regierungsrat den Beitrag fest.

§ 24

Finanzierung der kantonalen Aufgaben
1 Der Kanton verwendet für die ihm obliegenden Aufgaben folgende Mittel: a. Beiträge des Bundes, b. Beiträge von Gemeinden und Dritten gemäss diesem Gesetz, c. Präventionsbeiträge der Gebäudeversicherung Luzern, d. weitere dafür bereitgestellte Mittel.
7 SRL Nr.
735
10 Nr. 760
4 Bauten und Anlagen am und im Gewässer
4.1 Bauten und Anlagen am Gewässer

§ 25

Abstände von Bauten und Anlagen
1 Bauten und Anlagen haben zum Gewässer den durch den Gewässerraum bestimmten Abstand einzuhalten. Für dessen Festlegung in der Nutzungsplanung gelten die eidge
- nössischen und kantonalen Vorschriften über den Schutz der Gewässer.
2 Wird auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet, haben Bauten und Anlagen einen Mindestabstand von 3 m ab Gewässergrenze einzuhalten.
3 Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Dienststelle im Einzelfall grössere Ab
- stände verfügen.

§ 26

Ausnahmen für neue Bauten und Anlagen
1 Innerhalb der Abstände gemäss §
25 kann die zuständige Dienststelle Ausnahmen für neue Bauten und Anlagen bewilligen, sofern die im Bundesrecht für Bauten und Anla
- gen im Gewässerraum festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Für neue Bauten und Anlagen innerhalb der Abstände gemäss § 25 Absatz 2 kann die zuständige Dienststelle überdies Ausnahmen bewilligen, wenn a. diese aus technischen, betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen am geplanten Standort erforderlich oder an einem anderen Ort nicht zweckmässig sind, b. sie zonenkonform sind und c. ihnen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
3 Der Hochwasserabfluss, der Gewässerunterhalt, geplante wasserbauliche Massnahmen und der Zugang zum Gewässer müssen gewährleistet sein.

§ 27

Ausnahmen für bestehende Bauten und Anlagen
1 Ausnahmen für bestehende Bauten und Anlagen innerhalb der Abstände gemäss §
25 bewilligt die zuständige Dienststelle. Dabei gelten die §§ 178 ff. des Planungs- und Bau
- gesetzes
8 .
8 SRL Nr.
735
Nr. 760
11
4.2 Bauten und Anlagen im Gewässer
4.2.1 Öffentliche Gewässer

§ 28

Bewilligungspflicht
1 Wer eine Baute oder Anlage in einem öffentlichen Gewässer erstellen oder baulich oder in ihrer Nutzung ändern will, hat dafür eine Bewilligung einzuholen. Als Bauten und Anlagen in Gewässern gelten auch solche direkt über oder unter den Gewässern.
2 Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung die bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen. Er regelt zudem, in welchen Fällen daneben keine Baubewilligung der Gemeinde erforderlich ist.

§ 29

Bewilligungsverfahren
1 Sofern kein Projektbewilligungsverfahren nach diesem Gesetz oder dem Strassenge
- setz
9 durchzuführen ist und auch keine Baubewilligung erforderlich ist, finden für das Bewilligungsverfahren die Vorschriften in den §§ 191–198 des Planungs- und Baugeset
- zes
10 sinngemäss Anwendung. Dabei gilt dieses Bewilligungsverfahren als Leitverfah
- ren.

§ 30

Bewilligung
1 Die zuständige Dienststelle kann die Bewilligung unter den Voraussetzungen erteilen, welche im Bundesrecht für Bauten und Anlagen im Gewässerraum festgelegt sind.
2 Für Bauten und Anlagen in einem öffentlichen Gewässer, nicht aber im Gewässerraum, kann die zuständige Dienststelle überdies die Bewilligung erteilen, wenn a. diese aus technischen, betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen am geplanten Standort erforderlich oder an einem anderen Ort nicht zweckmässig sind, b. sie zonenkonform sind oder für industrielle und gewerbliche Tätigkeiten genutzt werden, die nur in Verbindung mit dem Gewässer ausgeübt werden können, und c. ihnen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
3 Der Hochwasserabfluss, der Gewässerunterhalt, geplante wasserbauliche Massnahmen und der Zugang zum Gewässer müssen gewährleistet sein.
4 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der beanspruchten Ufergrundstücke müssen dem Vorhaben zugestimmt haben.
5 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden, namentlich befristet oder als widerrufbar erklärt werden. Von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern können vor der Erteilung der Bewilligung Vorschüsse und für die Erfüllung wichtiger Auflagen und Bedingungen angemessene Sicherheiten verlangt werden.
9 SRL Nr.
755
10 SRL Nr.
735
12 Nr. 760

§ 31

Rechte und Pflichten
1 Bewilligte Bauten und Anlagen stehen im Eigentum der Bewilligungsinhaberinnen undinhaber und sind von diesen ordnungsgemäss zu unterhalten. Treibgut im Bereich der Bauten und Anlagen ist laufend zu entfernen.
2 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber tragen alle Mehrkosten, die wegen ihrer Bauten und Anlagen entstehen. Sie haben die bewilligten Bauten und Anlagen auf ihre Kosten zu verlegen, zu ändern oder anzupassen, wenn es sich infolge des Wasserbaus oder des Gewässerunterhalts als notwendig erweist.
3 Die Bewilligungshaberinnen und -inhaber haften nach den Bestimmungen des Zivil
- rechts für jeden Schaden, der durch die Erstellung, den Bestand oder die Benützung der Bauten oder Anlagen entsteht. Sie haben den Schaden und nach Möglichkeit die Ursa
- chen unverzüglich zu beheben.

§ 32

Übertragung auf Dritte
1 Die Übertragung einer Bewilligung auf Dritte bedarf der Zustimmung der zuständigen Dienststelle. Sie darf nur verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen oder die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Pflichten nicht mehr gewährleistet wäre.

§ 33

Erneuerung der Bewilligung
1 Bewilligungen können erneuert werden. Das Gesuch ist rechtzeitig einzureichen. Es gilt § 30.

§ 34

Erlöschen der Bewilligung
1 Die Bewilligung erlischt mit Ablauf der Geltungsdauer, durch ausdrücklichen Verzicht sowie durch Widerruf.
2 Die zuständige Dienststelle kann die Bewilligung widerrufen, wenn der Bewilligungs
- inhaber oder die Bewilligungsinhaberin a. wesentliche Bedingungen und Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt, b. die Bewilligung während zweier Jahre nicht nutzt oder die Nutzung unterbricht und davon innert einer angemessenen Frist nicht wieder Gebrauch macht, c. wichtige Pflichten verletzt, insbesondere den Unterhalt erheblich vernachlässigt oder die Gebühren nicht bezahlt.
3 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind verpflichtet, Bauten und Anlagen nach Erlöschen der Bewilligung auf ihre Kosten zu beseitigen und die Sicherstellungs- und Wiederherstellungsarbeiten vorzunehmen, welche die zuständige Dienststelle nach Anhören der Gemeinde anordnet.
Nr. 760
13

§ 35

Altrechtliche Bauten und Anlagen
1 Die vor dem 1. Januar 1993 rechtmässig errichteten Bauten und Anlagen, deren Bewil
- ligung nicht erneuert werden kann, werden auf Zusehen hin geduldet. Sie dürfen bloss unterhalten, Anlagen darüber hinaus auch saniert werden. Die zuständige Dienststelle verfügt ihre Beseitigung, wenn wichtige Anliegen der Raumplanung, des Gewässer
- schutzes oder andere überwiegende öffentliche Interessen es erfordern.

§ 36

Gebühren
1 Für Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern erhebt die zuständige Dienststelle von den Bewilligungsinhaberinnen und -inhabern oder den an den Bauten und Anlagen Berechtigten eine Gebühr.
2 Die Gebühren sind für Massnahmen des Hochwasserschutzes und der Renaturierung zu verwenden.
3 Für die Bemessung der Gebühr ist insbesondere auf folgende Kriterien abzustellen: a. Nutzen und Vorteile für die Gebührenpflichtigen, b. Lage der Baute oder Anlage, c. Nachteile für das Gewässer.
4 Die Gebühr beträgt jährlich a. für Bauten, feste Anlagen, Leitungen sowie für die Verankerung von Wasserfahr
- zeugen 2 bis 20 Franken pro Quadratmeter der beanspruchten Fläche, mindestens aber 150 Franken, b. für Einrichtungen zur Einleitung von Abwasser, ausgenommen zur Einleitung von Meteorwasser, 150 bis 3000 Franken.
5 Im Übrigen werden die Höhe der Gebühren und ihre Erhebung sowie Ausnahmen von der Gebührenpflicht vom Regierungsrat in der Verordnung festgelegt.
6 Dient die Beanspruchung eines öffentlichen Gewässers vorwiegend öffentlichen Inter
- essen, können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.
4.2.2 Private Gewässer

§ 37

1 Wer eine Baute oder Anlage in einem privaten Gewässer erstellen oder baulich oder in ihrer Nutzung ändern will, bedarf dafür einer Bewilligung der zuständigen Dienststelle, wenn dies in einer kantonalen Schutzverordnung oder in einem anderen kantonalen Er
- lass vorgeschrieben ist. Als Bauten und Anlagen in Gewässern gelten auch solche direkt über oder unter den Gewässern.
14 Nr. 760
5 Rechtsschutz und Vollzug

§ 38

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Gemeinde über die Kostentragung gemäss § 23 Absatz 2 ist die Einsprache im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
11 und gegen die Ein
- spracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
2 Im Übrigen können alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide und Be
- schlüsse innert 20 Tagen, Zwischenentscheide innert 10 Tagen mit Verwaltungsgerichts
- beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden, soweit dieses Gesetz nichts ande
- res bestimmt.

§ 39

Einsprache- und Beschwerdebefugnis
1 Zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden nach diesem Gesetz sind befugt: a. Personen, die an der Abweisung eines Gesuchs oder an der Änderung oder Aufhe
- bung eines angefochtenen Entscheids, Beschlusses oder Entwurfs ein schutzwür
- diges Interesse haben, b. kantonale Behörden gegen Gesuche und Entwürfe sowie gegen Entscheide und Beschlüsse von Gemeinden, sofern das Gesuch, der Entwurf, der Entscheid oder der Beschluss ein Sachgebiet betrifft, das nach den organisationsrechtlichen Be
- stimmungen für die kantonale Verwaltung zu ihrem Aufgabenbereich gehört, c. die nach dem Bundesrecht im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen sowie ihre im Kanton Luzern tätigen Sek
- tionen in den dort vorgesehenen Fällen, d. andere Organisationen im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes, die sich statutengemäss seit fünf Jahren dem Umwelt-, Natur- oder Heimatschutz im Kanton Luzern widmen, im Rahmen ihres statutarischen Zwecks, soweit die Inter
- essen des Umwelt-, Natur- oder Heimatschutzes berührt werden, e. andere Personen, Behörden und Organisationen, welche die Rechtsordnung dazu ermächtigt.
2 Wird vor dem Erlass eines Entscheids oder Beschlusses, der in Anwendung dieses Ge
- setzes ergeht, ein Einspracheverfahren durchgeführt, kann nur Beschwerde erheben, wer a. sich am Einspracheverfahren als Partei beteiligt hat oder b. durch den Entscheid oder Beschluss nachträglich in seinen schutzwürdigen Inter
- essen betroffen ist.

§ 40

Aufsicht
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement übt die Aufsicht aus und hat insbeson
- dere darüber zu wachen, dass die Gewässer ordnungsgemäss unterhalten und die erfor
- derlichen wasserbaulichen Massnahmen ausgeführt werden.
11 SRL Nr.
40
Nr. 760
15
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement übt die Aufsicht über die Schifffahrt aus.
*

§ 41

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands
1 Wer einer gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verfügung zuwiderhandelt oder eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, hat auf eigene Kosten den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
2 Für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands nach den Vorschriften des Ge
- setzes über die Verwaltungsrechtspflege
12 sorgt die zuständige Dienststelle.

§ 42

Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen
1 Zum Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Bestimmungen kann die zuständige Behörde ihre Massnahmen, Auflagen und Bedingungen auf Kosten des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin als öffentlich-rechtliche Eigentumsbe
- schränkung im Grundbuch anmerken lassen.
2 Sie hat die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aufzuheben und im Grundbuch löschen zu lassen, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind.

§ 43

Pfandrecht
1 Für die Gebühren gemäss §
36 und für die Kosten des Verfahrens und der Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes gemäss §
41 besteht an den betref
- fenden Grundstücken ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit. Unter Vorbehalt von Artikel
836 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
13 ist kein Eintrag im Grundbuch erforderlich.

§ 44

Strafen
1 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen die §§ 7, 15 Absatz 1, 16 Absatz
3, 21 Absatz 2, 22 Absatz 1, 25 Absätze 1 und 2 und 28 Absatz 1 sowie gegen Vorschrif
- ten der gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verordnungen und Verfügungen, die eine Strafe vorsehen, werden mit Busse bis 20
000 Franken, in schweren Fällen oder im Wie
- derholungsfall bis 40
000 Franken bestraft. *
2 Ist mit der Tat ein finanzieller Vorteil verbunden, wirkt dies strafschärfend. Handelt der Täter oder die Täterin aus Gewinnsucht, muss die Höhe der Busse mindestens dem er
- zielten Vorteil gleichkommen.
3 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
12 SRL Nr.
40
13 SR
210
16 Nr. 760
4 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes. Bei Widerhandlungen gegen eidgenössische oder kantonale Vorschriften über die Benutzung der Gewässer, insbeson
- dere durch die Schifffahrt, auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, erhebt die Luzerner Polizei Ordnungsbussen. *
6 Schlussbestimmungen

§ 45

Altrechtliche Kostenteiler
1 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig verfügte Kostenteiler sind für die Kostentragung massgebend, auch wenn eine Massnahme erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes realisiert wird.

§ 46

Zuständigkeit für Ausnahmen
1 Solange der Gewässerraum noch nicht in der Nutzungsplanung festgelegt ist, ist die zu
- ständige Dienststelle für die Erteilung von Bewilligungen im Sinn von Artikel 41c Ab
- sätze 1 und 2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998
14 zuständig.

§ 47

Ablauf wohlerworbener Rechte an Bauten und Anlagen in Gewässern
1 Wohlerworbene Rechte gemäss § 73 des Wasserbaugesetzes vom 30. Januar 1979
15
an Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern gelten bis 2035.
2 Im Übrigen gelten die §§ 33 und 35.

§ 48

Anpassung der Gebühren
1 Die Gebühren gemäss §
36 sind auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes be
- stehenden Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern zu erheben.

§ 49

Altrechtliche Wuhrgenossenschaften
1 Bestehende Wuhrgenossenschaften gemäss § 31 des Wasserbaugesetzes vom 30. Janu
- ar 1979
16 entlang von Gewässern, die der Kanton betrieblich zu unterhalten hat, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst und sind zu liquidieren. Eine allfällige Vermögensverteilung bedarf der vorgängigen Genehmigung durch die Gemeinde.
14 SR
814.201
15 G 1979 61 (SRL Nr. 760)
16 G 1979 61 (SRL Nr. 760)
Nr. 760
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2 Bestehende Wuhrgenossenschaften gemäss § 31 des Wasserbaugesetzes vom 30. Janu
- ar 1979 entlang von den übrigen Gewässern werden fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst und sind zu liquidieren, sofern die Gemeinde ihnen innert die
- ser Frist nicht den betrieblichen Gewässerunterhalt übertragen hat. Die Genossenschafts
- statuten sind den neuen Rechtsverhältnissen anzupassen. Eine allfällige Vermögensver
- teilung im Rahmen der Liquidation bedarf der vorgängigen Genehmigung durch die Gemeinde.
3 Die Gemeinde veranlasst die Löschung allfälliger Grundbucheinträge.
18 Nr. 760 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
17.06.2019
01.01.2020 Erstfassung G 2019-043

§ 40 Abs. 2

09.09.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-060

§ 44 Abs. 1

09.09.2019
01.01.2020 geändert G 2019-060

§ 44 Abs. 4

09.09.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-060
Nr. 760
19 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.06.2019
01.01.2020 Erlass Erstfassung G 2019-043
09.09.2019
01.01.2020

§ 40 Abs. 2

eingefügt G 2019-060
09.09.2019
01.01.2020

§ 44 Abs. 1

geändert G 2019-060
09.09.2019
01.01.2020

§ 44 Abs. 4

eingefügt G 2019-060
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