2 Es ist befugt, diesen Beamten auch mit der unmittelbaren Aufsicht über die Hypothe- karbehörden zu betrauen, die nach Massgabe des kantonalen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch
10 bis zur Einführung des Grundbuches Amtshandlungen mit grun
d- buc hlicher Wirkung vorzunehmen haben.
§ 11
Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke sind in das Grundbuch aufzunehmen.
§ 12
Die öffentlichrechtlichen Beschränkungen des Grundeigentums bestehen ohne Eintr
a- gung im Grundbuche. Dagegen sind sie auf Verlangen der zuständigen Behörden im Grundbuche anzumerken.
§ 13
Unter der alten Rechtsordnung entstandene dingliche Rechte, die nach Grundbuchrecht nicht mehr begründet werden können, wie Stockwerkeigentum , Eigentum an Bäumen auf fremdem Boden und dergl., sind während des Bereinigungsverfahrens in eine nach Grundbuchrecht eintragsfähige Form überzuführen.
§ 14
1 Die Einzinsereien und die überlangenden Pfandrechte sind während des Bereinigung
s- verfahrens abzu lösen.
10 SRL Nr. 200
4 Nr. 225
2 Das Nähere über die Ablösung und die Mitwirkung der Einzinserkasse regelt ein De
k- ret des Grossen Rates.
§ 15
1 Der Bereinigungsbeamte kann die Umwandlung bestehender Pfandtitel des alten Rech- tes in Pfandtitel des Zivilgesetzbuches verfügen, wenn d ie Verhältnisse es erfordern.
2 Ebenso ist er berechtigt, eine Neuausfertigung bestehender Pfandtitel des Zivilgeset
z- buches zu verfügen, wenn die Titel mit den grundbuchlichen Eintragungen nicht mehr übereinstimmen und eine Berichtigung im Titel selbst nic ht möglich ist.
3 Das Kantonsgericht ordnet das Verfahren und setzt die Gebühren fest für die Umwan
d- lung alt-rechtlicher Titel und die Neuausfertigung bestehender Titel des Zivilgesetzb
u- ches.
§ 16
1 Die alten Reallasten, wie Grundzinsen und Zehnten, sind, soweit sie nicht infolge ihrer Bedeutung als Grundlasten in das Grundbuch aufgenommen werden, im Bereinigung
s- verfahren abzulösen.
2 Ablösungskapitalien, mit denen Gegenverpflichtungen verbunden sind, müssen in bi
s- heriger Weise sichergestellt werden.
§ 17
Gegen die vom Bereinigungsbeamten nach Massgabe der §§ 13, 15 und 16 getroffenen Verfügungen kann binnen einer Frist von 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung bei der Justizkommission des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden.
§ 18
Die Prioritätsg ülten sind inskünftig unter die Pfandrechte einzustellen, sofern sie im B
e- reinigungsverfahren nicht abbezahlt und gelöscht werden.
§ 19
Der Staat und die Gemeinden leisten an die Kosten, die bei der Ablösung der Einzins
e- reien und der alten Reallasten sowie bei der in § 15 vorgesehenen Umwandlung oder Neuausfertigung von Pfandtiteln entstehen, die gleichen Beiträge wie an die Kosten der Bereinigung der dinglichen Rechte überhaupt.
Nr. 225
5
§ 20
1 Die Kosten der Bereinigung der dinglichen Rechte und der Einführung des
Grundbu- ches sind, soweit damit die Grundeigentümer belastet werden, von der Gemeinde, spä- testens nachdem das Grundbuch für die Gemeinde in Kraft gesetzt ist, einzuziehen.
11
2 Für die Betreffnisse der Grundeigentümer besteht zugunsten der Gemeinde ein geset
z- liches Grundpfandrecht ohne Eintragung auf die Dauer von zwei Jahren seit Verfall.
§ 21
12 Das Kantonsgericht erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über a. das Verfahren für die Einführung des Grundbuchs, die Bereinigung der dinglichen Rechte sowie d ie Gebühren des Einführungsverfahrens und die Einführungskosten, b. die Organisation, das System und die technischen Einzelheiten der Grundbuchfüh- rung, namentlich über die Führung des Grundbuchs mit elektronischer Datenvera
r- beitung (EDV), c. Art und Umfang des Zugriffs von Behörden und Urkundspersonen auf die Daten des mit EDV geführten Grundbuchs.
§ 22
13
§ 23
14
1 Die Grundbuchämter beziehen für ihre grundbuchlichen Verrichtungen Gebühren.
2 Die Gebühren gemäss den Abs. 3, 4 und 5 haben den Charakter einer Ge mengsteuer. Im übrigen sind es eigentliche Gebühren.
3 Für die Eintragung von Eigentum und Grundpfandrechten an Grundstücken beträgt die Gebühr je zwei Promille der Vertragssumme beziehungsweise der Pfandsumme. Sie b
e- rechnet sich nach dem Katasterwert, wen n die Vertragssumme niedriger oder nicht a