Grundbuch-Gesetz
Nr. 225 GrundbuchGesetz vom 14. Juli 1930 * (Stand 1. Juni 2013) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, auf den Vorschlag des Regierungsrates
1 und das Gutachten einer Kommission,
2 beschliesst:
§ 1
3 Es bestehen folgende Grundbuchkreise: a. Grundbuchkreis Luzer n West, bestehend aus den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Willisau mit Standort im Raum Entlebuch, b. Grundbuchkreis Luzern Ost, bestehend aus den Gemeinden der Gerichtsbezirke L
u- zern, Kriens und Hochdorf mit Standort im Raum Luzern.
§ 2
1 Zur Führung des G rundbuches wird für jeden Grundbuchkreis ein Grundbuchverwalter gewählt.
2 Das Kantonsgericht
4 wählt die Grundbuchverwalter.
5
3 ...
6 * G XI
218 ; Abkürzung GBG. Vom Bundesrat am 29. September
1930 genehmigt .
1 GR
1930 48
2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April
2008, in Kraft seit dem 1. August
2008 (G 2008
256).
3 Fassung gemäss Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).
4 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1.
Juni
2013 (G
2012 189), wurden in den §§ 2–5, 9, 10, 15, 17, 21, 24, 31 und 32 die Bezeichnungen «Obergericht» bzw. «obergerichtlich» durch «Kantonsgericht» bzw. «kantonsgerichtlich» ersetzt.
5 Fassung gemäss Änderung vom
14. Juni
1999, in Kraft seit dem
1. September
1999 ( G 1999 245).
6 Aufgehoben durch Personalgesetz vom
26. Juni
2001, in Kraft seit dem
1. Januar
2003 (
G 2002 305).
2 Nr. 225
§ 3
1 Das Kantonsgericht bezeichnet für jeden Grundbuchverwalter einen Stellvertreter.
2 Der Stellvertreter tritt in Tätigkeit, wenn der Grundbuchverwalter sich im Ausstande befindet, in der Ausübung seines Amtes verhindert oder eingestellt ist oder wenn infolge Ablebens eine Stelle unbesetzt ist.
§ 4
Der Regierungsrat erlässt auf den Vorschlag des Kantonsgerichtes die Vorschrif ten über die Anstellung des Personals des Grundbuchverwalters.
§ 5
1 Als Grundbuchverwalter und Stellvertreter ist wählbar, wer im Besitze eines kantons- gerichtlichen Fähigkeitszeugnisses für die Führung des Grundbuches ist.
2 Das Kantonsgericht wird solche Fähigkeitszeugnisse in der Regel auf Grund einer a
b- gelegten Prüfung ausstellen. Über die Prüfungsvorschriften erlässt es ein Reglement.
3 Ausnahmsweise kann das Kantonsgericht einem Bewerber um die Stelle des Grun d- buchverwalters die Prüfung erlassen, wenn er sich sonstwie über seine Fähigkeit zur Grundbuchfüh rung hinreichend ausweisen kann.
§ 6
7
§ 7
8
§ 8
Die Bereinigung der bestehenden Eintragungen und die Anlage des Grundbuches erfol- gen nach Einwohnergemeinden, in der Stadt Luzern gesondert für die beiden Stadtteile rechts und links der Reuss.
§ 9
9
1 Ist das Grundbuch für eine Einwohnergemeinde angelegt, so bestimmt das Kantonsg
e- richt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2 Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, kann das Kantonsgericht das Grundbuch für Teilg ebiete der Einwohnergemeinde in Kraft setzen und in solchen Fällen die Weite r-
7 Aufgehoben durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivilund Strafverfa
h- ren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit de m 1. Januar 2011 (G 2010 129).
8 Aufgehoben durch Änderung vom 25. Januar 1965, in Kraft seit dem 1. April 1965 (G XVI 617).
9 Fassung gemäss Änderung vom
25. Januar
1965, in Kraft seit dem 1. April
1965 ( G XVI 617).
Nr. 225
3 führung des Handänderungsund Hypothekarprotokolls für das übrige Gemeindegebiet dem Grundbuc hamt übertragen.
3 Das Kantonsgericht macht diese Beschlüsse öffentlich bekannt.
4 Dingliche Rechte, die noch nicht eingetragen, aber eintragspflichtig sind, erlöschen, wenn sie nicht binnen zweier Jahre zur Eintragung angemeldet werden. Das K
antonsg richt hat in seiner Bekanntmachung den Zeitpunkt anzugeben, von dem an diese Ve
r- wirkungsfr ist zu laufen beginnt, und die Folge ihrer Nichtbeachtung anzudrohen.
§ 10
1 Das Kantonsgericht kann die Vorarbeiten für die Einführung des Grundbuches und die Aufsicht über die Anlage und Verwaltung der Grundbücher einem besondern Beamten – Grundbuc hinspe ktor – übertragen.
2 Es ist befugt, diesen Beamten auch mit der unmittelbaren Aufsicht über die Hypothe- karbehörden zu betrauen, die nach Massgabe des kantonalen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch
10 bis zur Einführung des Grundbuches Amtshandlungen mit grun
d- buc hlicher Wirkung vorzunehmen haben.
§ 11
Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke sind in das Grundbuch aufzunehmen.
§ 12
Die öffentlichrechtlichen Beschränkungen des Grundeigentums bestehen ohne Eintr
a- gung im Grundbuche. Dagegen sind sie auf Verlangen der zuständigen Behörden im Grundbuche anzumerken.
§ 13
Unter der alten Rechtsordnung entstandene dingliche Rechte, die nach Grundbuchrecht nicht mehr begründet werden können, wie Stockwerkeigentum , Eigentum an Bäumen auf fremdem Boden und dergl., sind während des Bereinigungsverfahrens in eine nach Grundbuchrecht eintragsfähige Form überzuführen.
§ 14
1 Die Einzinsereien und die überlangenden Pfandrechte sind während des Bereinigung
s- verfahrens abzu lösen.
10 SRL Nr. 200
4 Nr. 225
2 Das Nähere über die Ablösung und die Mitwirkung der Einzinserkasse regelt ein De
k- ret des Grossen Rates.
§ 15
1 Der Bereinigungsbeamte kann die Umwandlung bestehender Pfandtitel des alten Rech- tes in Pfandtitel des Zivilgesetzbuches verfügen, wenn d ie Verhältnisse es erfordern.
2 Ebenso ist er berechtigt, eine Neuausfertigung bestehender Pfandtitel des Zivilgeset
z- buches zu verfügen, wenn die Titel mit den grundbuchlichen Eintragungen nicht mehr übereinstimmen und eine Berichtigung im Titel selbst nic ht möglich ist.
3 Das Kantonsgericht ordnet das Verfahren und setzt die Gebühren fest für die Umwan
d- lung alt-rechtlicher Titel und die Neuausfertigung bestehender Titel des Zivilgesetzb
u- ches.
§ 16
1 Die alten Reallasten, wie Grundzinsen und Zehnten, sind, soweit sie nicht infolge ihrer Bedeutung als Grundlasten in das Grundbuch aufgenommen werden, im Bereinigung
s- verfahren abzulösen.
2 Ablösungskapitalien, mit denen Gegenverpflichtungen verbunden sind, müssen in bi
s- heriger Weise sichergestellt werden.
§ 17
Gegen die vom Bereinigungsbeamten nach Massgabe der §§ 13, 15 und 16 getroffenen Verfügungen kann binnen einer Frist von 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung bei der Justizkommission des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden.
§ 18
Die Prioritätsg ülten sind inskünftig unter die Pfandrechte einzustellen, sofern sie im B
e- reinigungsverfahren nicht abbezahlt und gelöscht werden.
§ 19
Der Staat und die Gemeinden leisten an die Kosten, die bei der Ablösung der Einzins
e- reien und der alten Reallasten sowie bei der in § 15 vorgesehenen Umwandlung oder Neuausfertigung von Pfandtiteln entstehen, die gleichen Beiträge wie an die Kosten der Bereinigung der dinglichen Rechte überhaupt.
Nr. 225
5
§ 20
1 Die Kosten der Bereinigung der dinglichen Rechte und der Einführung des
Grundbu- ches sind, soweit damit die Grundeigentümer belastet werden, von der Gemeinde, spä- testens nachdem das Grundbuch für die Gemeinde in Kraft gesetzt ist, einzuziehen.
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2 Für die Betreffnisse der Grundeigentümer besteht zugunsten der Gemeinde ein geset
z- liches Grundpfandrecht ohne Eintragung auf die Dauer von zwei Jahren seit Verfall.
§ 21
12 Das Kantonsgericht erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über a. das Verfahren für die Einführung des Grundbuchs, die Bereinigung der dinglichen Rechte sowie d ie Gebühren des Einführungsverfahrens und die Einführungskosten, b. die Organisation, das System und die technischen Einzelheiten der Grundbuchfüh- rung, namentlich über die Führung des Grundbuchs mit elektronischer Datenvera
r- beitung (EDV), c. Art und Umfang des Zugriffs von Behörden und Urkundspersonen auf die Daten des mit EDV geführten Grundbuchs.
§ 22
13
§ 23
14
1 Die Grundbuchämter beziehen für ihre grundbuchlichen Verrichtungen Gebühren.
2 Die Gebühren gemäss den Abs. 3, 4 und 5 haben den Charakter einer Ge mengsteuer. Im übrigen sind es eigentliche Gebühren.
3 Für die Eintragung von Eigentum und Grundpfandrechten an Grundstücken beträgt die Gebühr je zwei Promille der Vertragssumme beziehungsweise der Pfandsumme. Sie b
e- rechnet sich nach dem Katasterwert, wen n die Vertragssumme niedriger oder nicht a
n- gegeben ist.
4 Wird Eigentum zu Lebzeiten durch Eheoder Erbvertrag oder durch Veräusserung an den Ehegatten, an den eingetragenen Partner oder an Verwandte in aufund absteige
n- der Linie übertragen, beträgt die Gebühr die Hälfte des Ansatzes gemäss Absatz 3. Wechselt das Eigentum infolge Erbgangs, beträgt die Gebühr ein Promille des Katas- terwertes, höchstens aber 5000 Franken.
15
11 Fassung gemäss Änderung vom
19. März
2007, in Kraft seit dem
1. Januar
2008 ( G 2007 108).
12 Fassung gemäss Änderung vom
17. September
1996, in Kraft seit dem
1. Januar
1997 (G 1996
287).
13 Aufgehoben durch Änderung vom
28. April
2008, in Kraft seit dem
1. August
2008 ( G 2008 274).
14 Fassung gemäss Änderung vom
2. Dezember
1991, in Kraft seit dem 1. April
1992 ( G 1992 34).
15 Fassung gemäss Änderung vom
11. September
2006, in Kraft seit dem
1. Januar
2007 (G 2006
316).
6 Nr. 225
5 Für die Eintragung einer Wasserrechtskonzession oder eines Bergwerks beträgt die Geb ühr 100 bis 10
000 Franken.
6 Für die übrigen Verrichtungen setzt der Regierungsrat unter Würdigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung des Vorgangs die Gebühren in einer Verordnung fest.
7 Das Grundbuchamt ist berechtigt, vor der Eintragung Beza hlung oder Sicherstellung der Gebühren und Auslagen zu verlangen.
16
8 Für die Gebühren und Auslagen haften die Parteien solidarisch.
17
§ 23a
18
1 Für die Gebühren und Auslagen besteht ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorg
e- hendes gesetzliches Pfandrecht für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit.
2 Wer ein konkretes Kaufinteresse an einem Grundstück nachweist, kann vom Grund- buchamt Auskunft über den Bestand und die mutmassliche Höhe der auf dem Grund- stück haftenden Pfandrechte für Gebühren und Auslagen ve rlangen.
§ 24
Die Grundbuchverwalter haben dem Staate Sicherheit im Betrage von 1
0 000 bis
20 000 Franken zu leisten, die im einzelnen Falle durch das Kantonsgericht festzusetzen ist.
§ 25
19
§ 26
20
§ 27
1 ...
21
2 Dem Grundbuchverwalter ist die Besorgung von Nebengeschäften verboten, insbeso
n- dere auch der Handel mit Liegenschaften, Grundpfandtiteln, grundversicherten Forde-
16 Gemäss Änderung vo m 14. Juni
1999, in Kraft seit dem 1. September
1999 ( G 1999 245), wurde Absatz
7 neu gefasst und Absatz 8 eingefügt .
17 Gemäss Änderung vom 14. Juni
1999, in Kraft seit dem 1. September
1999 ( G 1999 245), wurde Absatz
7 neu gefasst und Absatz 8 eingefügt .
18 Eingefügt durch Änderung vom
14. Juni
1999, in Kraft seit dem 1. September
1999 ( G 1999 245).
19 Aufgehoben durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivilund Strafverfa
h- ren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 201
0 129).
20 Aufgehoben durch Beurkundungsgesetz vom
18. September
1973, in Kraft seit dem
1. Januar
1974 (SRL Nr. 255).
21 Aufgehoben durch G über die öffentlichen Beurkundungen vom 8. Mai
1944, in Kraft seit dem
1. Januar
1945 ( G XIII 107).
Nr. 225
7 rungen, Börsenpapieren sowie die Vermittlung des An- und Verkaufes von Grundst
ü- cken.
§ 28
1 Die Grundbuchämter sind verpflichtet, den Gemeinden k ostenlos die für die Durchfüh- rung ihrer Verwaltungsaufgaben erforderlichen Mitteilungen über den Grundstückve
r- kehr und die Grundbucheintragungen zu machen.
22
2 Das Nähere bestimmt eine Verordnung des Regierungsrates.
§ 29
23
§ 30
24
§ 31
1 Das Kantonsgericht ist die kantonale Aufsichtsbehörde für die Grundbuchämter, den Grundbuchinspektor und die Tätigkeit der öffentlichen Urkundspersonen im Grund- stückve rkehr.
2 Es erlässt die für den Vollzug der kantonalen Gesetzesbestimmungen über das Grun
d- buch erforderlichen Weisungen und Reglemente und verfügt die in Art. 957 des Zivilg
e- setzbuches
25 vorgesehenen Disziplinarmassnahmen.
26
3 Ebenso regelt es auf dem Verordnungswege die Übertragung des Eigentums an kleinen Grundstücken und setzt die Gebühren fest für die öffentliche Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung dieser Eigentumsübertragungen.
§ 32
27
1 Die Grundbuchverwalter und der Grundbuchinspektor haben vor dem Kantonsgericht den Eid oder das Gelübde abzulegen.
2 Wer den Eid oder das Gelübde nicht leistet, verzicht et auf das Amt.
22 Fassung gemäss Änderung vom 19. März
2007, in Kraft seit dem
1. Januar
2008 ( G 2007 108).
23 Aufgehoben durch Änderung vom
14. Juni
1999, in Kraft seit dem 1. September
1999 (
G 1999 245).
24 Aufgehoben durch G über die Abänderung des G über die Stempelabgaben (Stempelgeset
z) vom
10. April
1972, in Kraft seit dem
1. Juli
1972 ( G XVIII 162).
25 SR 210
26 Fassung gemäss Änderung vom
28. April
2008, in Kraft seit dem
1. August
2008 ( G 2008 274).
27 Eingefügt durch Änderung vo m 28. April
2008, in Kraft seit dem 1. August
2008 ( G 2008 274).
8 Nr. 225
§ 33
28
§ 34
Durch dieses Gesetz werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen anderer Gesetze und Verordnungen aufgehoben, insbesondere:
1. der Abschnitt «Grundbuch», §§ 112–
122, mit Ausnahme des § 117, der für die G
e- meinden in Geltung bleibt, in denen das Grundbuch noch nicht eingeführt ist, sowie die §§ 128 und 130 des Einführungsgesetzes vom 21. März 1911 zum Zivilgeset
z- buch
29 ;
2. das Gesetz betreffend die Grundbuchkreise und die Einführung des Grundbuches vom 29. November 1922
30 .
§ 35
Diese s Gesetz ist dem Regierungsrate zur Bekanntmachung
31 sowie – vorbehältlich e
i- ner allfälligen Volksabstimmung – zur Vollziehung mitzuteilen und urschriftlich in das Staatsarchiv niederzulegen. Luzern, 14. Juli 1930 Namens des Grossen Rates Der Präsident: J. Wismer Die Sekretäre: Jos. Theiler, J. Wüest
28 Aufgehoben durch G über die Abänderung des G über die Gerichtsorganisation und die Zivilprozes
s- ordnung vom
15. April
1969, in Kraft seit dem
1. Juli
1969 ( SRL Nr. 260).
29 G IX 186
30 G X 461
31 Dieses Gesetz wurde am
18. Juli
1930 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1930 740). Die Referendum
s- frist lief am 27. August
1930 unbenützt ab (K
1930 1125).
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