Art. 23 j ²¹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. November 2021
¹ Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 3. November 2021 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen werden, und Vormischungen, die solche enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 noch während sechs Monaten in Verkehr gebracht und verwendet werden.
² Mischfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden.
³ Mischfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 698 ).
Art. 23 k ²² Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. April 2022
¹ Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 25. April 2022 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen werden, und Vormischungen, die solche enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. April 2022 noch während sechs Monaten in Verkehr gebracht und verwendet werden.
² Mischfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. April 2022 noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden.
³ Mischfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. April 2022 noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden.
²² Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 25. April 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 276 ).
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Anhang 1.1
(Art. 1 und 7)
Technische Bestimmungen über Verunreinigungen, Milchaustausch-Futtermittel, Einzelfuttermittel zur Bindung oder Denaturierung, den Asche- und Feuchtegehalt in Futtermitteln
1. Entsprechend der guten Praxis im Sinne von Artikel 41 FMV müssen Einzelfuttermittel frei sein von chemischen Verunreinigungen, die sich aus ihrem Herstellungsverfahren ergeben, sowie von Verarbeitungshilfsstoffen, sofern nicht ein besonderer Höchstgehalt im Katalog gemäss Artikel 9 FMV festgelegt ist.
2. Die botanische Reinheit von Einzelfuttermitteln muss mindestens 95 Prozent betragen, sofern nicht ein anderer Anteil im Katalog gemäss Artikel 9 FMV festgelegt ist. Zu den botanischen Verunreinigungen zählen Verunreinigungen mit Pflanzenmaterial ohne schädliche Auswirkungen auf die Tiere, z.B. Stroh und Samen von anderen Kulturen oder von Unkraut. Der Anteil an botanischen Verunreinigungen, wie etwa Rückständen anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem vorangegangenen Herstellungsverfahren stammen, darf für jede Art Ölsaat oder Ölfrucht höchstens 0,5 Prozent betragen.
3. Der Eisengehalt in Milchaustausch-Futtermitteln für Kälber mit einer Lebendmasse von höchstens 70 kg muss mindestens 30 Milligramm je Kilogramm des Alleinfuttermittels bei einem Feuchtegehalt von 12 Prozent betragen.