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    Planungs- und Baugesetz (735)
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    CH - LU
    3 Die Gemeinden gehören für die Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten einem regionalen Entwicklungsträger oder einer entsprechenden regionalen Organisation an, die sich mit Fragen der Raumentwicklung und Raumplanung befasst. Der Regierungsrat kann eine Gemeinde zum Beitritt verpflichten.
    4 Der Kanton erarbeitet die Grundlagen der kantonalen Richtplanung und erstellt den kantonalen Richtplan nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumpla
    - nung. Er koordiniert die regionalen und kommunalen Planungen und Konzepte, soweit es aus kantonaler Sicht nötig ist.

    § 4

    * Kommissionen
    1 Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.

    § 5

    * ...
    2 SRL Nr.
    150
    3 SR
    700 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
    Nr. 735
    3

    § 6

    * Information und Mitwirkung der Bevölkerung
    1 Der Kanton, die regionalen Entwicklungsträger und die Gemeinden unterrichten die Bevölkerung und weitere Betroffene frühzeitig über die Ziele und Inhalte ihrer Planun
    - gen und Konzepte nach diesem Gesetz.
    2 Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung und weitere Betroffene in geeigneter Weise mit
    - wirken können.
    3 Bei der Richt- und Nutzungsplanung kann die Mitwirkung insbesondere gewährt wer
    - den: a. durch Erörterung einer Planung an der Gemeindeversammlung oder an einer Ori
    - entierungsversammlung, b. durch das Recht der Bevölkerung, während der öffentlichen Auflage von Richt- und Nutzungsplänen Vorschläge einzureichen und Einwendungen zu erheben, c. durch Einsetzung von Kommissionen, in denen die betroffene Bevölkerung ver
    - treten ist, d. durch öffentliche Vernehmlassungsverfahren und Meinungsumfragen.
    4 Zu den eingegangenen Meinungsäusserungen nehmen die Behörden Stellung. Die be
    - schliessenden Instanzen sind vor ihrem Beschluss darüber in Kenntnis zu setzen.
    2.2 Richtplanung

    § 7

    Kantonaler Richtplan
    1 Der Kantonsrat erlässt als Teil des kantonalen Richtplans die behördenverbindlichen raumordnungspolitischen Zielsetzungen. Dazu zählen insbesondere: * a. * die Positionierung des Kantons innerhalb der Schweiz, b. * die Raumstrukturen (Räume, Achsen, Zentren), c. * die Verteilung der erwarteten Bevölkerungs- und Beschäftigtenentwicklung auf die Raumstrukturen, d. * die Entwicklungsziele und -strategien bezüglich Siedlung, Wirtschaft, Verkehr, Landschaft, Versorgung, insbesondere mit Energie, und Entsorgung.
    2 Der Regierungsrat erlässt die übrigen Inhalte des kantonalen Richtplans. Der Kantons
    - rat nimmt davon Kenntnis. *
    3 Ändert der Kantonsrat die ihm vom Regierungsrat im Entwurf vorgelegten
    raumord
    - nungspolitischen Zielsetzungen, passt der Regierungsrat die übrigen Inhalte des kanto
    - nalen Richtplans soweit erforderlich an. *

    § 8

    * Regionale Teilrichtpläne
    1 Der regionale Entwicklungsträger erlässt regionale Teilrichtpläne. Diese Richtpläne un
    - terliegen dem fakultativen Referendum.
    4 Nr. 735
    2 Die regionalen Entwicklungsträger stimmen ihre Teilrichtpläne aufeinander und auf die übergeordneten Planungen ab. Teilrichtpläne verschiedenen Inhalts können zu einem Plan zusammengefasst werden, soweit dies zweckmässig ist.
    3 Die regionalen Teilrichtpläne bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.

    § 9

    * Kommunale Richtpläne
    1 Die Gemeinde erlässt kommunale Richtpläne, in jedem Fall den kommunalen Erschliessungsrichtplan.
    2 Die Gemeinden stimmen ihre Richtpläne aufeinander und auf die übergeordneten Pla
    - nungen und Konzepte ab. Sie können ihre Richtpläne sowie Richtpläne verschiedenen Inhalts zu einem Plan zusammenfassen, soweit dies zweckmässig ist.
    3 Die kommunalen Richtpläne bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, soweit Interessen des Kantons oder der Nachbargemeinden berührt werden.

    § 10

    * Inhalt der Richtpläne
    1 Die Richtpläne enthalten Grundlagen und Konzepte, insbesondere über Natur- und Landschaftsschutz, Landwirtschaft, Kulturobjekte, Tourismus, Erholung, Siedlung, öf
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