Planungs- und Baugesetz (735)
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Planungs- und Baugesetz

Nr. 735 Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 7. März 1989 (Stand 1. Januar 2021) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 12. August 1986
1 , beschliesst:
1 Allgemeines *

§ 1

* Zuständige Stelle der Gemeinde
1 Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes re
- geln, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
2 Planungsvorschriften
2.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1a

* Träger der Planung
1 Träger der Planung sind a. die Gemeinden, b. die regionalen Entwicklungsträger, c. der Kanton.
1 GR 1986 725 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1989 376 | G 1989 97
2 Nr. 735
2 Die regionalen Entwicklungsträger sind Gemeindeverbände im Sinn des Gemeindege
- setzes
2 .

§ 2

Ziele und Grundsätze der Raumplanung
1 Bei der Aufstellung, beim Erlass und bei der Genehmigung von Richtplänen, kantona
- len Nutzungsplänen, Zonen-, Bebauungs- und Gestaltungsplänen, Bau- und Zonenregle
- menten und bei der Projektierung von Bauten und Anlagen beachten die zuständigen Be
- hörden die Ziele der Raumplanung und die Planungsgrundsätze im Sinne des Bundesge
- setzes über die Raumplanung
3 . *
2 Auf allen Planungs- und Realisierungsstufen sind die ökologischen Gesichtspunkte und die Ziele der 2000-Watt-Gesellschaft mitzubeachten. *

§ 3

* Aufgaben
1 Den Gemeinden obliegt die Ortsplanung.
2 Die regionalen Entwicklungsträger koordinieren raumwirksame Tätigkeiten der Gemeinden auf regionaler Ebene bei Bedarf mit regionalen Teilrichtplänen und weiteren Planungen und Konzepten und stimmen diese aufeinander ab. Sie richten sich dabei nach den Vorgaben des kantonalen Richtplans. In Absprache mit den Gemeinden oder dem Kanton können sie weitere Aufgaben übernehmen. Der Regierungsrat regelt das Nähere zur Verbindlichkeit einzelner Inhalte der weiteren Planungen und Konzepte in der Verordnung.
3 Die Gemeinden gehören für die Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten einem regionalen Entwicklungsträger oder einer entsprechenden regionalen Organisation an, die sich mit Fragen der Raumentwicklung und Raumplanung befasst. Der Regierungsrat kann eine Gemeinde zum Beitritt verpflichten.
4 Der Kanton erarbeitet die Grundlagen der kantonalen Richtplanung und erstellt den kantonalen Richtplan nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumpla
- nung. Er koordiniert die regionalen und kommunalen Planungen und Konzepte, soweit es aus kantonaler Sicht nötig ist.

§ 4

* Kommissionen
1 Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.

§ 5

* ...
2 SRL Nr.
150
3 SR
700 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 735
3

§ 6

* Information und Mitwirkung der Bevölkerung
1 Der Kanton, die regionalen Entwicklungsträger und die Gemeinden unterrichten die Bevölkerung und weitere Betroffene frühzeitig über die Ziele und Inhalte ihrer Planun
- gen und Konzepte nach diesem Gesetz.
2 Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung und weitere Betroffene in geeigneter Weise mit
- wirken können.
3 Bei der Richt- und Nutzungsplanung kann die Mitwirkung insbesondere gewährt wer
- den: a. durch Erörterung einer Planung an der Gemeindeversammlung oder an einer Ori
- entierungsversammlung, b. durch das Recht der Bevölkerung, während der öffentlichen Auflage von Richt- und Nutzungsplänen Vorschläge einzureichen und Einwendungen zu erheben, c. durch Einsetzung von Kommissionen, in denen die betroffene Bevölkerung ver
- treten ist, d. durch öffentliche Vernehmlassungsverfahren und Meinungsumfragen.
4 Zu den eingegangenen Meinungsäusserungen nehmen die Behörden Stellung. Die be
- schliessenden Instanzen sind vor ihrem Beschluss darüber in Kenntnis zu setzen.
2.2 Richtplanung

§ 7

Kantonaler Richtplan
1 Der Kantonsrat erlässt als Teil des kantonalen Richtplans die behördenverbindlichen raumordnungspolitischen Zielsetzungen. Dazu zählen insbesondere: * a. * die Positionierung des Kantons innerhalb der Schweiz, b. * die Raumstrukturen (Räume, Achsen, Zentren), c. * die Verteilung der erwarteten Bevölkerungs- und Beschäftigtenentwicklung auf die Raumstrukturen, d. * die Entwicklungsziele und -strategien bezüglich Siedlung, Wirtschaft, Verkehr, Landschaft, Versorgung, insbesondere mit Energie, und Entsorgung.
2 Der Regierungsrat erlässt die übrigen Inhalte des kantonalen Richtplans. Der Kantons
- rat nimmt davon Kenntnis. *
3 Ändert der Kantonsrat die ihm vom Regierungsrat im Entwurf vorgelegten
raumord
- nungspolitischen Zielsetzungen, passt der Regierungsrat die übrigen Inhalte des kanto
- nalen Richtplans soweit erforderlich an. *

§ 8

* Regionale Teilrichtpläne
1 Der regionale Entwicklungsträger erlässt regionale Teilrichtpläne. Diese Richtpläne un
- terliegen dem fakultativen Referendum.
4 Nr. 735
2 Die regionalen Entwicklungsträger stimmen ihre Teilrichtpläne aufeinander und auf die übergeordneten Planungen ab. Teilrichtpläne verschiedenen Inhalts können zu einem Plan zusammengefasst werden, soweit dies zweckmässig ist.
3 Die regionalen Teilrichtpläne bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.

§ 9

* Kommunale Richtpläne
1 Die Gemeinde erlässt kommunale Richtpläne, in jedem Fall den kommunalen Erschliessungsrichtplan.
2 Die Gemeinden stimmen ihre Richtpläne aufeinander und auf die übergeordneten Pla
- nungen und Konzepte ab. Sie können ihre Richtpläne sowie Richtpläne verschiedenen Inhalts zu einem Plan zusammenfassen, soweit dies zweckmässig ist.
3 Die kommunalen Richtpläne bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, soweit Interessen des Kantons oder der Nachbargemeinden berührt werden.

§ 10

* Inhalt der Richtpläne
1 Die Richtpläne enthalten Grundlagen und Konzepte, insbesondere über Natur- und Landschaftsschutz, Landwirtschaft, Kulturobjekte, Tourismus, Erholung, Siedlung, öf
- fentliche Bauten und Anlagen, privaten und öffentlichen Verkehr, Energie, Versorgung und Entsorgung.
2 Die Richtpläne zeigen, a. wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwick
- lung aufeinander abgestimmt werden, b. in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen.
3 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann Richtlinien über den Inhalt re
- gionaler und kommunaler Richtpläne erlassen.

§ 10a

* Kommunaler Erschliessungsrichtplan
1 Der kommunale Erschliessungsrichtplan zeigt auf, welche Gemeinde- und Privatstras
- sen, Fuss- und Radwege, Anschlussgeleise sowie Energie-, Frischwasser- und Abwasser
- anlagen zur Erschliessung der Bauzonen noch erforderlich sind.
2 Er bezeichnet die Erschliessungsanlagen, welche die Gemeinde oder die besonders be
- zeichneten Erschliessungsträger zu erstellen, auszubauen, zu ersetzen oder für den öf
- fentlichen Gebrauch zu bestimmen haben, und nennt insbesondere a. den Zeitraum, während dessen die dazu erforderlichen Massnahmen zu treffen sind, b. die dafür mutmasslich anfallenden Kosten.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.
Nr. 735
5

§ 11

* Verbindlichkeit der Richtpläne
1 Die Richtpläne sind für die Behörden verbindlich. Soweit sie nach diesem Gesetz einer Genehmigung bedürfen, erlangen sie diese Wirkung erst mit der Genehmigung.
2 Die Richtpläne beschränken das Grundeigentum nicht.

§ 12

* Vorprüfung der Richtpläne
1 Die regionalen und kommunalen Richtpläne sind vor der öffentlichen Auflage dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zur Vorprüfung einzureichen. *
2 Dieses bestimmt, ob und inwieweit ein kommunaler Richtplan der Genehmigung des Regierungsrates bedarf.

§ 13

Verfahren für die Richtpläne
1 ... *
2 Die Entwürfe der regionalen und kommunalen Richtpläne sind während 30 Tagen, der Entwurf des kantonalen Richtplans während 60 Tagen, bei nur geringfügigen Anpassun
- gen nach § 14 Absatz 4 während 30 Tagen aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich be
- kannt zu machen. *
3 Personen, Organisationen und Behörden der betroffenen Gebiete können sich zu den Entwürfen äussern. In den Bekanntmachungen ist auf dieses Recht hinzuweisen. Die Stellungnahmen sind im Sinne von § 6 Absatz 4 zu behandeln.
4 Die Verwaltungs- und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Erlass und die Genehmigung von Richtplänen sind ausgeschlossen. *

§ 14

Anpassung der Richtpläne
1 Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamt
- haft bessere Lösung möglich, werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls ange
- passt.
2 Sie werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls ange
- passt.
3 Das Verfahren für die Anpassung der Richtpläne richtet sich nach § 13.
4 Der Regierungsrat kann in allen Teilen des kantonalen Richtplans geringfügige Anpas
- sungen selber vornehmen. *
5 Bei regionalen Richtplänen nimmt der Vorstand des regionalen Entwicklungsträgers, bei kommunalen Richtplänen die zuständige Stelle der Gemeinde geringfügige Anpas
- sungen oder solche aufgrund übergeordneter Planungen vor. Eine Genehmigung des Re
- gierungsrates ist nicht erforderlich. *
6 Nr. 735
2.3 Nutzungsplanung
2.3.1 Gemeinsame Bestimmungen

§ 15

Nutzungspläne
1 Nutzungspläne nach diesem Gesetz sind * a. der kantonale Nutzungsplan, b. der Zonenplan, c. der Bebauungsplan, d. der Gestaltungsplan.
2 Sie sind für jedermann verbindlich.

§ 16

* Bau- und Nutzungsvorschriften
1 Die Bau- und Nutzungsvorschriften umschreiben die Bauweise, den Zweck und das Mass der Nutzung für die einzelnen Zonen. Sie sind in diesem Gesetz, in den Vorschrif
- ten zum kantonalen Nutzungsplan, im Bau- und Zonenreglement und in den Bestim mungen zu den Bebauungs- und Gestaltungsplänen enthalten.

§ 17

* Zuständigkeit
1 Die Gemeinde a. * erlässt Zonenpläne, Bau- und Zonenreglemente sowie Bebauungspläne; wird diese den Stimmberechtigten zustehende Befugnis dem Gemeindeparlament übertragen, ist wenigstens das fakultative Referendum zu gewährleisten, b. * ... c. entscheidet über Gestaltungspläne, d. kann Planungszonen bestimmen.
2 Der Regierungsrat a. erlässt kantonale Nutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften, b. kann Planungszonen bestimmen, c. genehmigt Zonenpläne, Bau- und Zonenreglemente und Bebauungspläne.

§ 17a

* ...

§ 18

Anordnungen des Regierungsrates
1 Verlangt es das öffentliche Interesse, kann der Regierungsrat eine Gemeinde nach ihrer Anhörung verpflichten, ihren Zonenplan mit dem Bau- und Zonenreglement, Bebau ungspläne oder Gestaltungspläne zu ändern oder sie dem Richtplan des Kantons oder den regionalen Teilrichtplänen anzupassen. *
Nr. 735
7
2 Kommt eine Gemeinde dieser Verpflichtung innert gesetzter Frist nicht nach, trifft der Regierungsrat an ihrer Stelle und auf ihre Kosten die erforderlichen Massnahmen. Falls notwendig kommt sinngemäss das Verfahren nach § 33b zur Anwendung.
*
3 ... *

§ 19

Vorprüfung
1 Zonenpläne, Bau- und Zonenreglemente und Bebauungspläne sind vor der öffentlichen Auflage dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zur Vorprüfung im Rahmen von § 20 Absatz 2 einzureichen. *
2 Gestaltungspläne können der Gemeinde zu einer Vorprüfung unterbreitet werden.
*

§ 20

Genehmigungspflicht
1 Zonenpläne, Bau- und Zonenreglemente und Bebauungspläne bedürfen zu ihrer Ver
- bindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates. *
2 Bei der Genehmigung sind die Pläne und Vorschriften auf ihre Recht- und Zweckmäs
- sigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Richtplänen zu überprüfen.
3 Änderungen im Hinblick auf die Zweckmässigkeit dürfen im Genehmigungsentscheid nur aus wichtigen Gründen vorgenommen werden. Die Betroffenen und die Gemeinde sind vorher anzuhören. *

§ 21

* Veröffentlichung
1 Die Gemeinde hat im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen: * a. die Genehmigung der Zonenpläne, der Bau- und Zonenreglemente und der Bebau
- ungspläne, b. den Entscheid über Gestaltungspläne.
2 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement hat den Erlass kantonaler Nutzungs
- pläne und der zugehörigen Vorschriften im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen.
*

§ 22

Anpassung
1 Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, werden die Nutzungspläne und die Bau- und Zonenreglemente überprüft und angepasst oder aufgehoben.
2 Die Gemeinde hat die Nutzungspläne und die Bau- und Zonenreglemente alle zehn Jahre zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen beziehungsweise die Anpassung zu verlangen. *
3 Die Pläne und Reglemente sind in dem für ihren Erlass vorgeschriebenen Verfahren an
- zupassen oder aufzuheben. Gestaltungspläne können koordiniert mit dem Erlass oder der Änderung des Zonenplans, des Bau- und Zonenreglements oder von Bebauungsplänen auch im Verfahren nach den §§
61–64 Absätze 1–4 aufgehoben werden. *
8 Nr. 735
2.3.2 Nutzungsziffern *

§ 23

* Zweck und Anwendungsbereich
4
1 Zur Bestimmung der zulässigen maximalen und minimalen Nutzung in den Bauzonen können im Bau- und Zonenreglement Überbauungsziffern und Grünflächenziffern fest
- gelegt werden.

§ 24

5
1 ... *
2 ... *

§ 25

* Überbauungsziffer
6
1 Die Überbauungsziffer ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche zur anre
- chenbaren Grundstücksfläche.
2 Sie kann für Zonen, Nutzungen und Gebäude sowie innerhalb einer Zone differenziert nach Gesamthöhen festgelegt werden.

§ 26

* ...

§ 27

* Grünflächenziffer
7
1 Die Grünflächenziffer ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche zur anrechenba
- ren Grundstücksfläche.
2 Sie kann je nach Zone unterschiedlich festgelegt werden.

§ 28

8
1 ... *

§ 29

* Berechnungsweise
1 Der Regierungsrat regelt das Nähere zur Berechnungsweise der Überbauungs- und der Grünflächenziffer in der Verordnung.
4 Der Regierungsrat setzt die Bestimmung gemeindeweise in Kraft (vgl. Anhang 1).
5 Der Regierungsrat setzt die Aufhebung gemeindeweise in Kraft (vgl. Anhang 1).
6 Der Regierungsrat setzt die Bestimmung gemeindeweise in Kraft (vgl. Anhang 1).
7 Der Regierungsrat setzt die Bestimmung gemeindeweise in Kraft (vgl. Anhang 1).
8 Der Regierungsrat setzt die Aufhebung gemeindeweise in Kraft (vgl. Anhang 1).
Nr. 735
9
2.3.3 Baulinien und Baubereich *

§ 30

* Zweck und Wirkung
1 Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.
2 Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvor
- schriften und Baulinien in einem Nutzungsplan festgelegt wird.
3 Für Bauten und Anlagen über und unter dem Erdboden, für einzelne Gebäudeteile oder Geschosse sowie für bestehende und neue Bauten und Anlagen können unterschiedliche Baulinien oder Baubereiche festgelegt werden. Zudem kann verlangt werden, dass an die Baulinien oder an den Rand des Baubereichs zu bauen ist.
4 Baulinien und Baubereiche gehen allen andern öffentlich-rechtlichen Abstandsvor
- schriften vor.
5 Vorspringende Gebäudeteile nach § 112a Absatz 2h dürfen über die Baulinie oder den Baubereich hinausragen.
6 Baulinien oder Baubereiche dürfen ausnahmsweise überschritten werden, wenn a. bestehende Bauten unter Einhaltung der dafür vorgeschriebenen Mindestanforde
- rungen gegen Wärmeverluste isoliert werden, b. dies in einem Nutzungsplan oder einem Reglement der Gemeinde für andere Fälle ausdrücklich vorgesehen wird.

§ 31

* Verfahren
1 Sind Baulinien oder Baubereiche Bestandteil eines Nutzungsplanes, werden sie in dem für diesen Plan massgebenden Verfahren festgelegt, geändert oder aufgehoben. In den übrigen Fällen gelten sinngemäss die Vorschriften des Strassengesetzes
9 über das Ver
- fahren bei Baulinienplänen (§§ 65 und 66).
2 Von der Gemeinde festgelegte oder geänderte Baulinien oder Baubereiche entlang von Kantonsstrassen, Gewässern und Wäldern sind vom Regierungsrat zu genehmigen.

§ 32

* ...

§ 33

* ...
9 SRL Nr.
755 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
10 Nr. 735
2.3.4 Kantonaler Nutzungsplan *

§ 33a

* Zweck, Voraussetzungen
1 Kantonale Nutzungspläne dienen der Verwirklichung öffentlicher oder im öffentlichen Interesse liegender Bauten und Anlagen, die nicht nur von kommunalem Interesse sind.
2 Der Standort, der voraussichtliche Umfang und der Zweck der im kantonalen Nut zungsplan vorgesehenen Nutzung müssen im kantonalen Richtplan als Festsetzung ent
- halten sein. Andernfalls ist der Richtplan im Verfahren nach § 13 vorgängig anzupassen, wobei die Frist für das öffentliche Auflageverfahren 30 Tage beträgt.

§ 33b

* Verfahren
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement erstellt den Entwurf des kantonalen Nutzungsplanes unter Mitwirkung der interessierten kantonalen Stellen, der regionalen Entwicklungsträger, der Gemeinden und der Grundeigentümer. *
2 Es sorgt für die 30-tägige öffentliche Auflage des Planentwurfs mit den zugehörigen Vorschriften in den betroffenen Gemeinden und macht die Auflage öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass während der Auflagefrist beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden kann.
3 Den betroffenen Grundeigentümern ist die öffentliche Auflage des Nutzungsplanes mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, beim Regierungsrat während der Auflagefrist Ein
- sprache zu erheben, bekannt zu geben.
4 Gemeinsam mit dem Nutzungsplan sind die massgebenden Unterlagen in den weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungsverfahren öffentlich aufzulegen.
5 Der Regierungsrat entscheidet gleichzeitig über a. den kantonalen Nutzungsplan mit den zugehörigen Vorschriften, b. allfällige gegen den Plan oder die Vorschriften gerichtete Einsprachen, c. alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügun
- gen kantonaler Behörden.
6 Für die Eröffnung des Entscheids gilt sinngemäss § 196 Absatz 3.
Nr. 735
11
2.3.5 Zonenplan, Bau- und Zonenreglement
2.3.5.1 Allgemeine Bestimmungen *

§ 34

* Regelungspflicht der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, Zonenpläne sowie Bau- und Zonenreglemente (Bau- und Zonenordnung) zu erlassen. Die Pläne und Vorschriften dürfen nicht weniger streng sein als die Minimalvorschriften dieses Gesetzes. Vorbehalten bleiben die im Gesetz vor
- gesehenen Ausnahmemöglichkeiten.

§ 35

* Zonenplan
1 Die Gemeinden ordnen in den Zonenplänen die zulässige Nutzung ihres Gebiets. Sie scheiden dabei unter Beachtung der übergeordneten Vorschriften Bau-, Nichtbau- und Schutzzonen aus.
2 Bei der Zonenabgrenzung berücksichtigen sie insbesondere die Anliegen der Landwirt
- schaft und des Gewerbes sowie die Interessen an der Erhaltung, Erneuerung und Erwei
- terung bestehender Betriebe. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.
3 Die Bauzonen können unterteilt werden in Kern- oder Dorfzonen, Wohnzonen, Arbeits
- zonen, Zonen für öffentliche Zwecke, Zonen für Sport- und Freizeitanlagen, Grünzonen und Verkehrszonen. *
4 Die Nichtbauzonen können unterteilt werden in Landwirtschaftszonen, Reservezonen, Übrige Gebiete, Gefahrenzonen, Freihaltezonen, Weilerzonen, Deponiezonen und Ab
- bauzonen. *
5 Die Gemeinden können weitere Bau- und Nichtbauzonen vorsehen. Sie können auch die Schutzzonen unterteilen.
6 Gemischte Zonen und Zonenüberlagerungen sind gestattet, soweit sich die in den ein
- zelnen Zonen zulässigen Nutzungen nicht widersprechen.

§ 36

* Bau- und Zonenreglement
1 Die Gemeinden erlassen in den Bau- und Zonenreglementen allgemeine Bau- und Nut
- zungsvorschriften für das ganze Gemeindegebiet und spezielle Bau- und Nutzungsvor
- schriften für die einzelnen Zonen.
2 Soweit notwendig und nach § 112a zulässig, sind insbesondere Vorschriften zu erlassen über
1. maximale und minimale Nutzung des Bodens (Nutzungsziffern, Baubereich, Volu
- menerhaltung usw.),
2. Gesamt-, Fassaden- und Traufhöhe, Gebäudelänge und -breite,
3. Gestaltung der Bauten und Dächer, Dachneigung und Dachaufbauten,
4. Bauweise (offen, geschlossen, verdichtet usw.),
12 Nr. 735
5. besondere Nutzungsbeschränkungen (Verbot von Einkaufszentren in bestimmten Zonen, Differenzierung der Nutzung nach Gebäuden oder Geschossen usw.),
6. Schutz der Gesundheit (Luft-, Licht- und Raumverhältnisse, Isolationen, Bau- materialien usw.),
7. Erstellung und Sicherung geeigneter Spielplätze und anderer Freizeitanlagen bei Neu- und Umbauten, Beteiligung an gemeinsamen Spielplätzen und Freizeitanla
- gen, Entrichtung von Ersatzabgaben,
8. Erschliessung der Bauzonen, Verkehrsanlagen,
9. Umgebungsgestaltung, insbesondere Begrünung, Bepflanzung und Gestaltung der Oberflächen zur Schaffung von Rückhaltevolumen für das Regenwasser oder für dessen Versickernlassen,
10. Lichtimmissionen,
11. Abstimmung von Siedlung und Verkehr,
12. Pflicht und Verbot, Abstellflächen für Fahrzeuge auf privatem Grund zu erstellen, und über Ersatzabgaben nach dem Strassengesetz,
13. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, von Natur- und Kulturobjekten sowie von Lebensräumen von Tieren und Pflanzen, Erhaltung und Schaffung von Aussichts
- punkten,
14. Höhe von Hochhäusern, soweit dies nicht in einem Bebauungsplan geregelt wird,
15. Nebenräume, Energie-, Entsorgungs-, Kompostier- und Hundeversäuberungsanla
- gen,
16. Lager- und Ablagerungsplätze, Terrainveränderungen, Mauern und Einfriedungen,
17. Baukontrollen und Bezugsbereitschaft neuer Wohnungen,
18. Beschränkungen für die Erstellung von Zweitwohnungen,
19. * preisgünstigen oder gemeinnützigen Wohnungsbau,
20. autoarmes oder autofreies Wohnen.
3 Die Gemeinden können im Bau- und Zonenreglement vorsehen, dass Ein- oder Umzo
- nungen bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an Bedingungen oder Auflagen ge
- knüpft werden oder dass dabei eine Frist zur Überbauung festgelegt und bei unbenütz
- tem Fristablauf die Zonenzuweisung entschädigungslos wieder geändert wird. *

§ 37

Ausnahmen
1 Die Gemeinde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Vorschriften des Bau- und Zonenreglementes bewilligen, insbesondere * a. beim Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse, b. wenn die Anwendung der Bauvorschriften eine unzumutbare Härte bedeuten wür
- de, c. bei befristeten Zwischennutzungen.
2 Ausnahmen dürfen die öffentlichen Interessen nicht verletzen und dem Sinn und Zweck des Bau- und Zonenreglementes nicht zuwiderlaufen. Die öffentlichen und priva
- ten Interessen sind abzuwägen. *
3 Im Bau- und Zonenreglement können bei einzelnen Bestimmungen weitere Ausnah
- memöglichkeiten vorgesehen werden.
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13
4 Nachbarliegenschaften dürfen durch eine Ausnahmebewilligung nur unwesentlich mehr benachteiligt werden, als dies bei reglementgemässer Bauweise zu erwarten wäre.

§ 38

* Verfügbarkeit von Bauland
1 Bauzonen sind mit bodenrechtlichen Massnahmen wie Landumlegungen und anderen geeigneten Massnahmen ihrer Bestimmung zuzuführen.
2 Die Gemeinde schliesst mit interessierten Grundeigentümern Verträge ab über die Si
- cherung der Verfügbarkeit von Bauland, die Etappierung und die Realisierung von neuen Baugebieten und die Folgen der nicht zeitgerechten Realisierung.
3 Kommt keine vertragliche Einigung zustande, kann die Gemeinde, wenn das öffentli
- che Interesse es rechtfertigt, nach acht Jahren seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 17. Juni 2013
10 oder seit Rechtskraft späterer Einzonungen ein Kaufrecht zum Ver
- kehrswert ausüben. Über die Höhe des Verkehrswertes entscheidet im Streitfall die Schätzungskommission. Die Gemeinde räumt den Grundeigentümern vorgängig mit Entscheid eine Frist von mindestens zwei Jahren zur bestimmungsgemässen Nutzung der Bauzone ein.
4 Auf diesem Weg erworbenes Land ist so bald als möglich, in der Regel in einem aus
- schreibungsähnlichen Verfahren, seiner Bestimmung zuzuführen.
5 Erweist sich die Bauzone nicht mehr als recht- oder zweckmässig, kann die Gemeinde anstelle der Ausübung des Kaufrechts gemäss Absatz 3 das Verfahren für eine Auszo
- nung in die Wege leiten.
6 Der Regierungsrat kann Ausführungsvorschriften erlassen.

§ 38a

* Infrastrukturverträge
1 Die Gemeinde kann mit interessierten Grundeigentümern Verträge abschliessen über die Erstellung und die Finanzierung von Erschliessungsanlagen sowie die Abtretung von Land oder die Einräumung von Dienstbarkeiten zugunsten der Gemeinde.

§ 39

* Siedlungsentwicklung nach innen
1 Neuüberbauungen haben den Boden haushälterisch zu nutzen. Bestehende Überbauun
- gen sind, wo zweckmässig, zu verdichten und zu erneuern.
2 Die Gemeinde ermittelt geeignete Gebiete für eine Siedlungsentwicklung nach innen.
3 Sie bezeichnet Gebiete für die verdichtete Bauweise, in denen eine gegenüber der zo
- nengemässen Nutzung höhere Überbauungsziffer gilt; die Gewährung eines Zuschlags im Rahmen von Gestaltungsplänen ist nicht gestattet.
4 Sie legt für bestimmte Gebiete eine bauliche Mindestnutzung für Neu- und Ersatzbau
- ten fest.
10 K 2013 1885 und G 2013 490, in Kraft seit 1. Januar 2014.
14 Nr. 735
5 Sie hebt privatrechtliche Baubeschränkungen, die der Siedlungsentwicklung nach in
- nen entgegenstehen, im Verfahren nach Enteignungsgesetz
11 auf. Der Regierungsrat kann in diesen Fällen das Enteignungsrecht auch Dritten erteilen. Die Höhe der Entschä
- digung wird im Streitfall von der Schätzungskommission festgesetzt. Die Gemeinde kann den interessierten Grundeigentümern die Kosten der Aufhebung der Baubeschrän
- kungen nach Massgabe des ihnen erwachsenden Vorteils ganz oder teilweise überbin
- den. *

§ 39a

* Erhaltung des Kulturlandes
1 Für die Landwirtschaft sind genügend grosse Flächen geeigneten Kulturlandes, insbe
- sondere Fruchtfolgeflächen, zu erhalten.
2 Das Kulturland dient der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich. Es soll entsprechend seinen verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden.
3 Kulturland darf nur einer Bauzone zugewiesen werden, sofern a. die Vorgaben des Bundesrechts und des kantonalen Richtplans eingehalten sind, b. die beanspruchte Fläche auf das Notwendige beschränkt und nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt wird, c. möglichst keine Landwirtschaftsflächen zerschnitten werden, d. möglichst kompakte und dichte Siedlungen mit qualitätsvollen und ökologisch wertvollen Freiräumen geschaffen werden und e. eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen wird, wobei insbesondere das Interesse an der Erhaltung des Kulturlandes zu berücksichtigen ist.

§ 39b

* Umgang mit abgetragenem Boden
1 Abgetragener Boden ist gemäss den Vorgaben des Bundesrechts möglichst vollständig als Boden zu verwerten.

§ 39c

* Fruchtfolgeflächen
1 Innert 10 Jahren seit Inkrafttreten dieser Bestimmung sind die Fruchtfolgeflächen voll
- ständig zu kartieren und in den Planungsinstrumenten darzustellen. Wo diese Kartierung noch fehlt oder veraltet ist, ist vor einer Beanspruchung des Bodens im Sinne von Ab
- satz 4 dessen Qualität zu ermitteln.
2 Fruchtfolgeflächen sind zu erhalten. Der Kanton stellt sicher, dass sein Anteil am Min
- destumfang an Fruchtfolgeflächen gemäss den Vorgaben des Bundes dauernd erhalten bleibt.
3 Fruchtfolgeflächen dürfen nur beansprucht werden, wenn a. die Voraussetzungen gemäss § 39a Absatz 3 sinngemäss erfüllt sind,
11 SRL Nr.
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Nr. 735
15 b. die Beanspruchung durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt ist und c. Varianten und Alternativen ohne Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen unter In
- kaufnahme vertretbarer qualitativer Einbussen bezüglich Orts- und Landschafts
- bild oder Wohngebieten geprüft wurden.
4 Als Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen im Sinn dieser Bestimmung gelten deren a. Zuweisung in eine Bauzone (Einzonung), b. Überbauung (ausserhalb der Bauzone), c. bodenverändernde, die Fruchtfolgequalität des Bodens vermindernde Nutzung (ausserhalb der Bauzone).
5 Werden Fruchtfolgeflächen beansprucht, sind diese flächengleich zu kompensieren.
6 Als Kompensation gilt die Rückzonung von nicht überbautem Land mit der Qualität von Fruchtfolgeflächen in die Landwirtschaftszone oder die Schaffung neuer Fruchtfol
- geflächen durch Verbesserung degradierter Böden, namentlich durch die Wiederverwer
- tung des Bodenmaterials aus den beanspruchten Fruchtfolgeflächen.
7 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung. Er erlässt insbesondere Vorga
- ben zum Controlling bei der Verbesserung degradierter Böden.

§ 39d

* Erhaltung und Aufwertung des Landschaftsraumes
1 Kanton und Gemeinden sorgen ausserhalb der Bauzonen für die Einschränkung der Zersiedelung und für die Erhaltung und Aufwertung der Landschaft.
2 Sie treffen zu diesem Zweck insbesondere folgende Massnahmen: a. Berücksichtigung der Anliegen des Natur-, des Landschafts- und des Kulturland
- schutzes bei Planungen und Projektierungen, b. Festlegung von Schutzzonen zur Erhaltung wertvoller Natur- und Landschaftsräu
- me, c. Sicherstellung einer guten Eingliederung von Bauten und Anlagen in das Land
- schaftsbild, d. Priorisierung von Umnutzungen und Umbauten bestehender Bauten gegenüber zusätzlichen Neubauten.
3 Der Kanton erlässt Vorgaben über die Anordnung und Gestaltung der ausserhalb der Bauzonen zulässigen Bauten, Anlagen und Nutzungen, die insbesondere im Baubewilli
- gungsverfahren zu berücksichtigen sind.
4 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsvorschriften. Er bezeichnet insbesondere die Dienststelle, die für die Umsetzung der Vorgaben zur Biodiversität und zur Eingliede
- rung von Bauten und Anlagen in das Landschaftsbild zuständig ist.

§ 40

* ...

§ 41

* ...
16 Nr. 735

§ 42

* ...

§ 43

* ...
2.3.5.2 Bauzonen *

§ 44

* Kern- oder Dorfzone
1 Die Kern- oder Dorfzone dient der Erhaltung oder Schaffung architektonisch, histo
- risch oder aus anderen Gründen bedeutsamer Stadt-, Orts- oder Quartierkerne.
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen für Dienstleistungs- und Gewerbebetrie
- be, zum Wohnen und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Bauten, Anlagen und Nutzungen haben sich baulich und mit ihren Auswirkungen in den Charakter der Stadt-, Orts- oder Quartierkerne einzufügen.

§ 45

* Wohnzone
1 Die Wohnzone dient in erster Linie dem Wohnen.
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen a. zum Wohnen und b. für Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, sofern sich diese baulich und mit ihren Auswirkungen in die Wohnumgebung einfügen. Massgebend sind dabei die durch den Charakter und die Qualität des Wohnquartiers bestimmten örtlichen Verhält
- nisse.
3 Die Gemeinde kann Zonen für preisgünstigen oder gemeinnützigen Wohnungsbau aus
- scheiden, in denen eine gegenüber der zonengemässen Nutzung höhere Überbauungszif
- fer gewährt werden kann. *

§ 46

* Arbeitszone
1 Die Arbeitszone dient in erster Linie gewerblichen und industriellen Nutzungen sowie der Nutzung durch Dienstleistungsunternehmen.
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen für Dienstleistungs-, Gewerbe- und In
- dustriebetriebe. Im Bau- und Zonenreglement bezeichnen die Gemeinden die zulässigen Bauten, Anlagen und Nutzungen näher. Sie unterscheiden dabei insbesondere zwischen güterverkehrs- und personenintensiven Betrieben, deren Auswirkungen auf die Umge
- bung und deren Empfindlichkeit gegenüber Einwirkungen; sie können einzelne Betriebsarten ausschliessen oder ihren Anteil begrenzen.
3 Wohnungen dürfen nur für Betriebsinhaber und für betrieblich an den Standort gebun
- denes Personal erstellt werden. In Bebauungs- und Gestaltungsplänen können zur Schaf
- fung harmonischer Übergänge zu Wohnzonen Ausnahmen vorgesehen werden.
Nr. 735
17

§ 47

* ...

§ 48

* Zone für öffentliche Zwecke
1 Die Zone für öffentliche Zwecke dient der Erfüllung vorhandener und voraussehbarer öffentlicher Aufgaben.
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die überwiegend zur Erfüllung öffentli
- cher Aufgaben benötigt werden und die das Bau- und Zonenreglement für die betreffen
- de Zone konkret vorsieht. Bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen dürfen belassen und unterhalten werden, bis sie oder der Boden für die Aufgaben im öffentlichen Interes
- se beansprucht werden.
3 Die Gemeinde bezeichnet im Zonenplan jene Flächen speziell, für die sie das Enteig
- nungsrecht mit der Genehmigung des Zonenplans erhalten will.

§ 49

* Zone für Sport- und Freizeitanlagen
1 Die Zone für Sport- und Freizeitanlagen dient den verschiedenen Sport-, Spiel- und Freizeitbedürfnissen.
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die das Bau- und Zonenreglement für die betreffende Zone konkret vorsieht, namentlich Sport-, Spiel- und Campinganlagen, Rastplätze, Familiengärten sowie Bauten und Anlagen von Jugend- und Freizeitorgani
- sationen.
3 Die Gemeinde bezeichnet im Zonenplan jene Flächen speziell, für die sie das Enteig
- nungsrecht mit der Genehmigung des Zonenplanes erhalten will.

§ 50

* Grünzone
1 Die Grünzone dient * a. der Erhaltung und Schaffung von Freiflächen im Baugebiet, b. der Gliederung grösserer zusammenhängender Baugebiete, insbesondere zur Tren
- nung von Wohn- und Arbeitsgebieten sowie von Quartieren und Gemeinden, oder c. der Freihaltung von Bach-, Fluss- und Seeufern sowie Waldrändern im Siedlungs
- gebiet oder d. der Sicherung von Grund- und Quellwasserschutzzonen im Siedlungsgebiet.
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen und die das Bau- und Zonenreglement für die betreffende Zone konkret vorsieht.
3 Die Gemeinde bezeichnet im Zonenplan jene Flächen speziell, für die sie das Enteig
- nungsrecht mit der Genehmigung des Zonenplans erhalten will.

§ 51

* ...
18 Nr. 735

§ 52

* Verkehrszone
1 Diese Zone umfasst Flächen für den Strassen-, Bahn- und Flugverkehr.
2 In dieser Zone gelten die Bestimmungen der Strassen-, Eisenbahn- und Luftfahrtge
- setzgebung.

§ 53

* ...
2.3.5.3 Nichtbauzonen

§ 54

* Landwirtschaftszone
1 Die Landwirtschaftszone dient den in Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Raum
- planung aufgeführten Zielen.
2 Zulässig sind nach Massgabe der Ausführungsvorschriften in der Raumplanungsver
- ordnung Bauten, Anlagen und Nutzungen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. *
3 Die Gemeinden können im Zonenplan unter Beachtung der in den Artikeln 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung aufgeführten Ziele und Grundsätze spezielle Landwirtschaftszonen festlegen, in denen auch Bauten, Anlagen und Nutzungen gestat
- tet sind, die über die innere Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem pro
- duzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs hinausgehen.
4 Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung die Anforderungen, welche die Gemeinden bei der Festlegung von Speziallandwirtschaftszonen gemäss Absatz 3 zu be
- achten haben. Unter anderem erlässt er Vorschriften über a. Gebiete, in denen Speziallandwirtschaftszonen nicht gestattet sind, b. die Anforderungen an Erschliessungsanlagen, welche infolge der Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen neu zu erstellen oder auszubauen sind, c. die Überwälzung von Infrastrukturkosten, welche infolge der Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen zusätzlich anfallen.

§ 54a

* ...

§ 55

* Reservezone
1 Die Reservezone umfasst Land, dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist.
2 In dieser Zone gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
3 Bei ausgewiesenem Bedarf kann in der Reservezone langfristig die Bauzone erweitert werden.
Nr. 735
19

§ 56

* Übriges Gebiet
1 Das Übrige Gebiet umfasst Land, a. das keiner Nutzung zugewiesen werden kann, b. * ... c. für welches kantonale oder kommunale Schutzmassnahmen nach dem Recht über den Natur-, Landschafts- oder Heimatschutz bestehen oder d. das von einem kantonalen Nutzungsplan erfasst wird.
2 In dieser Zone gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Vorbehalten bleiben einschränkende, bei den Übrigen Gebieten gemäss Absatz 1c und d auch abweichende Nutzungsvorschriften im Bau- und Zonenreglement, in einer Schutzordnung oder in ei
- nem kantonalen Nutzungsplan.
3 ... *

§ 57

Gefahrenzone
1 Die Gefahrenzone umfasst Gebiete, die aus Sicherheitsgründen, namentlich wegen Rutsch-, Steinschlag-, Lawinen- oder Überschwemmungsgefahr, nicht oder nur unter si
- chernden Massnahmen überbaut werden dürfen.

§ 58

* Freihaltezone
1 Die Freihaltezone dient der Freihaltung insbesondere von Bach-, Fluss- und Seeufern, Waldrändern, Aussichtslagen, des Geländes für die Ausübung des Wintersports sowie der Sicherung von Grund- und Quellwasserschutzzonen ausserhalb des Siedlungsgebie
- tes.
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen und die das Bau- und Zonenreglement für die betreffende Zone konkret vorsieht.
3 Die Gemeinde bezeichnet im Zonenplan jene Flächen speziell, für die sie das Enteig
- nungsrecht mit der Genehmigung des Zonenplans erhalten will.

§ 59

* ...

§ 59a

* Weilerzone
1 Die Weilerzone dient der Erhaltung traditionell entstandener ländlicher Kleinsiedlun
- gen. Sie darf nur für die durch die regionalen Entwicklungsträger als gemischt oder nicht landwirtschaftlich eingestuften Kleinsiedlungen festgelegt werden.
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen a. für die Land- und die Forstwirtschaft und b. für die im Bau- und Zonenreglement genau umschriebenen nicht land- und forst- wirtschaftlichen Zwecke, wobei nur untergeordnete bauliche Massnahmen (An-, Klein- und Umbauten, Nutzungsänderungen) und Ersatzneubauten zulässig sind.
20 Nr. 735

§ 59b

* Deponiezone, Abbauzone
1 Die Deponiezone dient dem Ablagern von Abfällen. Die Abbauzone dient dem Abbau von Erden (Stein, Kies, Lehm, Sand und dergleichen).
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die für die Ablagerung und die Wieder
- aufbereitung von Abfällen, den Abbau und die Aufbereitung von Erden oder die Rekulti
- vierung und die Nachnutzung des Geländes erforderlich sind und die das Bau- und Zo
- nenreglement für die betreffende Zone konkret vorsieht. Die Nachnutzung für die in die Deponie- oder in die Abbauzone einbezogene Fläche ist im Bau- und Zonenreglement, in einem kommunalen Richtplan oder in anderer geeigneter Weise aufzuzeigen.
3 Spätestens nach Abschluss der Deponie oder der Rekultivierung ist die betroffene Flä
- che im Zonenplanverfahren jener Zone zuzuteilen, die sich für die Nachnutzung eignet.
2.3.5.4 Schutzzonen

§ 60

*
1 Schutzzonen dienen dem Schutz von a. Bächen, Flüssen, Seen und ihren Ufern, b. besonders schönen sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvollen Land
- schaften, c. bedeutenden Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenk
- mälern, d. Lebensräumen für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen und die das Bau- und Zonenreglement für die betreffende Zone konkret vorsieht. Die Gemeinde legt insbesondere die erforderlichen Bau- und Nutzungsbeschränkungen fest.
3 Die Gemeinde bezeichnet im Zonenplan jene Flächen speziell, für die sie das Enteig
- nungsrecht mit der Genehmigung des Zonenplans erhalten will.
2.3.5.5 Ortsplanungsverfahren

§ 61

* Öffentliche Auflage, Einsprachen
1 Nach der Vorprüfung gemäss § 19 legt die Gemeinde den Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement während 30 Tagen öffentlich auf und macht die Auflage öffentlich be
- kannt. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflage
- frist hinzuweisen. Die Gemeinde hat den Interessierten den Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement im Original zur Einsicht zur Verfügung zu halten. *
Nr. 735
21
2 Der Regierungsrat regelt die Zustellung des Zonenplans und des Bau- und Zonenregle
- ments an die betroffenen Grundeigentümer und die Haushaltungen in der Verordnung.
*
3 Neue Bauzonen sind im Gelände in geeigneter Weise zu markieren.
4 Bei Änderungen des Zonenplanes und des Bau- und Zonenreglementes ist das Auflage
- verfahren nur für die betroffenen Teile des Zonenplanes und des Bau- und Zonenregle
- mentes durchzuführen.
5 Die Einsprachen sind während der Auflagefrist mit einem Antrag und dessen Begrün
- dung schriftlich bei der in der öffentlichen Bekanntmachung und in der Zustellung an die Grundeigentümer und an die Haushaltungen angegebenen Stelle einzureichen.
*

§ 62

* Behandlung der Einsprachen
1 Die Gemeinde prüft die Einsprachen und versucht, diese gütlich zu erledigen.
*
2 Hat die gütliche Erledigung der Einsprachen wesentliche Änderungen zur Folge, ist das Einspracheverfahren für betroffene Dritte zu wiederholen.
3 Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, teilt die Gemeinde dem Einsprecher mit, warum den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament beantragt werde, die Einsprache abzuweisen oder darauf nicht einzutreten. *

§ 63

* Beschlussfassung
1 Der Gemeinderat unterbreitet den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament den Zonenplan, das Bau- und Zonenreglement und die verbliebenen Einsprachen zur Be
- schlussfassung. Dabei begründet er a. seine Anträge, die nicht gütlich erledigten Einsprachen abzuweisen oder darauf nicht einzutreten, b. wesentliche Abweichungen zum Ergebnis der Vorprüfung gemäss § 19.
2 Die Gemeinde teilt den Einsprechern den Entscheid über die Einsprachen und den betroffenen Grundeigentümern die beschlossenen Änderungen innert drei Arbeitstagen seit dem Tag der Beschlussfassung mit dem Rechtsmittelhinweis mit. *
3 Die Beschlüsse der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlamentes können innert
20 Tagen seit dem Tag der Beschlussfassung mit Verwaltungsbeschwerde beim Regie
- rungsrat angefochten werden.

§ 64

* Genehmigung, Rechtswirkung
1 Die Gemeinde übermittelt dem Regierungsrat den Zonenplan und das Bau- und Zonen
- reglement in der beschlossenen Fassung zur Genehmigung. Dieser entscheidet mit der Genehmigung über allfällige Verwaltungsbeschwerden. *
22 Nr. 735
2 Verlangen es die Grundsätze der Verfahrenskoordination, entscheidet der Regierungsrat gleichzeitig über alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen kantonaler Behörden. Für die Entscheidseröffnung gilt in diesen Fällen sinngemäss § 196 Absatz 3.
3 Der Entscheid des Regierungsrates kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht
12 angefochten werden, soweit der Regierungsrat über die Beschwerden befindet oder Anordnungen trifft, an deren Änderung oder Aufhebung ein schutzwürdi
- ges Interesse besteht.
4 Der Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft, soweit sie nach Absatz 3 nicht mit Verwaltungsgerichtsbe
- schwerde angefochten werden.
5 Wird im Zonenplan für Flächen in der Zone für öffentliche Zwecke, in der Zone für Sport- und Freizeitanlagen, in der Grünzone, in der Freihaltezone oder in der Schutzzo
- ne durch entsprechende Bezeichnung das Enteignungsrecht beansprucht, erhalten die Gemeinden dieses Recht mit der Genehmigung des Zonenplanes. Der Regierungsrat kann in diesen Fällen das Enteignungsrecht auch Dritten erteilen.

§ 64a

* Kosten
1 Die Gemeinde trägt die Kosten für das Ortsplanungsverfahren.
2 Dient eine Änderung der Bau- und Zonenordnung der Realisierung eines bestimmten Vorhabens, kann die Gemeinde die Kosten teilweise oder ganz den interessierten Grund
- eigentümern überbinden.
3 Einigen sich die Grundeigentümer nicht über die Verteilung der Kosten, überbindet die Gemeinde diese im Perimeterverfahren.
2.3.6 Sondernutzungspläne *
2.3.6.1 Allgemeine Bestimmungen *

§ 65

* Zweck
1 Bebauungs- und Gestaltungspläne bezwecken namentlich die Festlegung massgebli
- cher Elemente einer Überbauung und des Konzepts für die Erschliessungs- und Gemeinschaftsanlagen sowie die Ausscheidung des im öffentlichen Interesse nicht zu überbauenden Gebietes.
12 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1.
Juni
2013 (G 2012 189), wurde in den §§ 64, 71, 79, 172 und 206 die Bezeichnung «Verwaltungsge
- richt» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
Nr. 735
23
2 Sie müssen eine siedlungsgerechte, erschliessungsmässig gute, auf das übergeordnete Verkehrsnetz abgestimmte, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung eines zusammenhängenden Gebietes aufzeigen und eine architektonisch hohe Qualität aufweisen. Bei Wohnüberbauungen ist den Erfordernissen der Wohnhygie
- ne, der Wohnqualität und der effizienten Nutzung der Energie in besonderem Mass Rechnung zu tragen.
3 Bebauungs- und Gestaltungspläne können Landumlegungen und Grenzregulierungen vorsehen.
4 Sie können vorschreiben, dass wichtige Fusswegverbindungen innerhalb des Plange
- bietes öffentlich begehbar sein müssen.
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere zur Form und zum Inhalt der Bebauungs- und Ge
- staltungspläne in der Verordnung.

§ 66

* Kosten
1 Die Gemeinde trägt die Kosten für die Ausarbeitung und den Erlass eines Bebauungs
- planes. Soweit den Grundeigentümern erhebliche Vorteile erwachsen, kann sie ihnen die Kosten teilweise oder ganz überbinden.
2 Die Grundeigentümer tragen die Kosten für die Ausarbeitung und den Erlass eines Ge
- staltungsplanes nach Massgabe der ihnen erwachsenden Vor- und Nachteile. Wo erhebli
- che öffentliche Interessen an einem Gestaltungsplan bestehen, kann die Gemeinde Bei
- träge leisten.
3 Einigen sich die Grundeigentümer nicht über die Verteilung der Kosten, überbindet die Gemeinde diese im Perimeterverfahren.

§ 67

* ...
2.3.6.2 Bebauungsplan *

§ 68

* Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung
1 Der Bebauungsplan kann die Bau- und Zonenordnung näher bestimmen und dabei von dieser Ordnung abweichen.

§ 69

* Planungsverfahren
1 Die Vorschriften über das Auflage-, Einsprache-, Beschluss- und Genehmigungsverfah
- ren nach den §§ 61–64 Absätze 1–4 sind sinngemäss anzuwenden.
24 Nr. 735

§ 70

* Rechtswirkung
1 Wird im Bebauungsplan für Flächen für öffentliche Bauten und Anlagen, für Grünflä
- chen, Spielplätze und Sport- und Freizeitanlagen durch entsprechende Bezeichnung das Enteignungsrecht beansprucht, erhalten die Gemeinden dieses Recht mit der Genehmi
- gung des Bebauungsplanes. Der Regierungsrat kann in diesen Fällen das Enteignungs
- recht auch Dritten erteilen. *
2 Die Gemeinwesen und die Körperschaften, die öffentliche Zwecke erfüllen, sind be
- rechtigt, gegen Ersatz des verursachten Schadens schon vor dem Erwerb des für Ver kehrsanlagen vorgesehenen Landes in dieses Leitungen einzulegen und sie zu unterhal
- ten. Die Höhe der Entschädigung wird im Streitfall von der Schätzungskommission fest gesetzt.

§ 71

* ...
2.3.6.3 Gestaltungsplan *

§ 72

* ...

§ 73

* ...

§ 74

* Erlass
1 Es ist Sache der Grundeigentümer, Gestaltungspläne aufzustellen, zu ändern und aufzu
- heben.
2 Bei Uneinigkeit der beteiligten Grundeigentümer kann die Gemeinde auf begründetes Gesuch eines oder mehrerer Beteiligter den Gestaltungsplan aufstellen, ändern oder auf
- heben.
3 Wo eine Gestaltungsplanpflicht im Sinn von § 75 Absatz 1 festgelegt ist, kann die Gemeinde bei Uneinigkeit oder Untätigkeit der Grundeigentümer den Gestaltungsplan auf deren Kosten aufstellen oder ändern.
4 Soweit es öffentliche Interessen sonst erfordern, kann die Gemeinde von den Grundei
- gentümern ohne Rücksicht auf die Grösse der zu überbauenden Fläche einen Gestal tungsplan oder dessen Änderung oder Aufhebung verlangen. Bei Uneinigkeit oder Untä
- tigkeit der Grundeigentümer kann sie den Gestaltungsplan auf deren Kosten aufstellen, ändern oder aufheben.
Nr. 735
25

§ 75

Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung und zum Bebauungsplan
1 Die Gemeinde kann im Zonen- oder im Bebauungsplan Gebiete mit Gestaltungsplan
- pflicht festlegen. Im Bau- und Zonenreglement oder in den Vorschriften zum Bebau
- ungsplan sind für diese Gebiete ergänzende Vorschriften namentlich zum Inhalt und zu den Zielen von Gestaltungsplänen sowie zum Ausmass und zu den Kriterien für Abwei
- chungen von der Bau- und Zonenordnung und vom Bebauungsplan zu erlassen. Die ma
- ximal zulässige Abweichung ist bei der Gesamthöhe auf 3 m und bei der Überbauungs
- ziffer auf 20 Prozent begrenzt.
13 *
2 Im Übrigen kann der Gestaltungsplan von der Bau- und Zonenordnung oder vom Be
- bauungsplan abweichen, sofern die im Bau- und Zonenreglement dafür festgelegte Min
- destfläche erreicht wird und der Zonencharakter gewahrt bleibt. Die maximal zulässige Abweichung ist bei der Gesamthöhe und bei der Überbauungsziffer auf zehn Prozent be
- grenzt.
14 *
3 Die Gemeinde kann die Abweichungen nach Absatz 2 gewähren, wenn a. die geplante Überbauung gegenüber der Normalbauweise wesentliche Vorteile aufweist, b. es sich um eine siedlungsgerechte, architektonisch und wohnhygienisch qualitäts
- volle Überbauung handelt, die sich gut in die bauliche und landschaftliche Umge
- bung eingliedert, c. grössere zusammenhängende Grünflächen und eine qualitätsvolle Umgebungsge
- staltung vorgesehen sind sowie abseits des Verkehrs gelegene, qualitativ hochste
- hende Spielplätze und andere Freizeitanlagen erstellt werden, d. ein qualitativ hochstehendes Konzept der Erschliessungsanlagen vorliegt, e. besondere Massnahmen zum sparsamen Umgang mit Energie und zur Verwen
- dung von erneuerbaren Energieträgern getroffen werden.
4 Sie kann im Bau- und Zonenreglement zur Gewährung von Abweichungen weitere An
- forderungen (Qualität, preisgünstiger oder gemeinnütziger Wohnungsbau usw.) vorse
- hen. *

§ 76

* ...

§ 77

* Planungsverfahren
1 Die Vorschriften über das Auflage- und Einspracheverfahren nach den §§ 193 und 194 sind sinngemäss anzuwenden. Abweichend davon a. prüft die Gemeinde, ob der Gestaltungsplan den formellen und inhaltlichen Anfor
- derungen entspricht; ist dies nicht der Fall, verlangt sie die Behebung der gerügten Mängel innert gesetzter Frist mit der Androhung, dass andernfalls auf das Gesuch um Bewilligung des Gestaltungsplanes nicht eingetreten werde,
13 Der Regierungsrat setzt die Bestimmung gemeindeweise in Kraft (vgl. Anhang 1).
14 Der Regierungsrat setzt die Bestimmung gemeindeweise in Kraft (vgl. Anhang 1).
26 Nr. 735 b. ist den Grundeigentümern des vom Plan erfassten Gebietes und den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke die öffentliche Auflage des Gestaltungsplanes mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist mitzuteilen, c. kann bei geringfügigen Änderungen eines Gestaltungsplanes, die keine wesentli
- chen öffentlichen Interessen berühren und denen alle direkt betroffenen Grundei
- gentümer unterschriftlich zugestimmt haben, auf die öffentliche Bekanntmachung und Auflage verzichtet werden, d. prüft die Gemeinde die Einsprachen und versucht, diese gütlich zu erledigen. Hat die gütliche Erledigung der Einsprachen wesentliche Änderungen zur Folge, ist das Einspracheverfahren für betroffene Dritte zu wiederholen.
2 Die Gemeinde entscheidet über den Plan und die nicht erledigten öffentlich-rechtlichen Einsprachen.
3 Massnahmen, Auflagen und Bedingungen im Entscheid über den Gestaltungsplan sind von der Gemeinde auf Kosten der Grundeigentümer als öffentlich-rechtliche Eigentums
- beschränkungen im Grundbuch anzumerken.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

§ 78

* ...

§ 79

* ...

§ 80

Geltungsdauer
1 Wird mit den Bauarbeiten nicht innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des Gestal
- tungsplanes begonnen, erlischt der Gestaltungsplan.
2 Die Gemeinde kann die Geltungsdauer des Gestaltungsplanes um zwei Jahre erstre
- cken. Sie kann die Geltungsdauer ein zweites Mal um zwei Jahre verlängern, wenn aus
- serordentliche Umstände dies rechtfertigen. *
2.3.7 Planungszone

§ 81

Zweck
1 Die Planungszonen dienen der Sicherstellung der Nutzungsplanung.
2 Mit der Bestimmung von Planungszonen sind zugleich die provisorischen Bau- und Nutzungsvorschriften festzulegen.

§ 82

Zuständigkeit
1 Die Gemeinde kann für genau bezeichnete Gebiete der Gemeinde Planungszonen be
- stimmen. *
Nr. 735
27
2 Der Regierungsrat kann zur Wahrung des Raumplanungsrechts auf dem Gebiet des Kantons Planungszonen bestimmen.

§ 83

Geltungsdauer
1 Die Planungszone erlischt, wenn nicht innert zwei Jahren seit der Planauflage nach

§ 84 der Nutzungsplan und die Bau- und Nutzungsvorschriften öffentlich aufgelegt wer

- den. Der Regierungsrat kann die Frist in begründeten Fällen um höchstens ein Jahr er
- strecken, insbesondere, wenn grössere planerische Arbeiten erforderlich sind.
2 Die Planungszone erlischt ferner, wenn die Nutzungspläne nicht innert fünf Jahren seit der Auflage der Planungszone in Kraft treten. Der Regierungsrat kann die Frist bei aus
- gewiesener Notwendigkeit um höchstens zwei Jahre verlängern.

§ 84

* Verfahren
1 Die für die Bestimmung einer Planungszone zuständige Behörde legt die massgeben
- den Pläne und Vorschriften während 30 Tagen öffentlich auf und macht die Auflage öf
- fentlich bekannt. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist hinzuweisen.
2 Den betroffenen Grundeigentümern ist die Bestimmung der Planungszone mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist bekannt zu geben.
3 Die Einsprachen sind während der Auflagefrist mit einem Antrag und dessen Begrün
- dung schriftlich bei der in der öffentlichen Bekanntmachung und in der Bekanntgabe an die Grundeigentümer angegebenen Behörde einzureichen. Sie haben keine aufschieben
- de Wirkung.
4 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid der zur Bestim
- mung der Planungszone zuständigen Behörde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 85

* Rechtswirkung
1 Die zur Bestimmung der Planungszone massgebenden Pläne und Vorschriften werden mit ihrer öffentlichen Auflage wirksam.
2 Neue Nutzungspläne und neue Bau- und Nutzungsvorschriften gelten ab dem Zeit
- punkt ihrer öffentlichen Auflage als Planungszone. Gleichzeitig verlieren die Pläne und Vorschriften gemäss Absatz 1 ihre Wirkung.
28 Nr. 735
3 Landumlegung und Grenzregulierung
3.1 Landumlegung

§ 86

Zweck
1 Mit der Landumlegung können Grundstücke innerhalb und ausserhalb der Bauzonen in der Weise neu gebildet werden, dass sie sich nach Lage, Form und Grösse für eine recht- und zweckmässige Nutzung eignen.
2 Eine solche Landumlegung bezweckt * a. die Verwirklichung einer den Zielen der Raumplanung besser entsprechenden Nutzung des Bodens, b. die im öffentlichen Interesse liegende Sanierung eines überbauten Gebietes, c. die Erschliessung von Grundstücken.

§ 87

* Zuständigkeit und Koordination
1 Die Gemeinde führt eine Landumlegung von sich aus, auf begründetes Gesuch eines oder mehrerer interessierter Grundeigentümer oder auf Anordnung des Regierungsrates durch.
2 Eine Landumlegung ist in der Regel im Zusammenhang mit der Ausarbeitung oder der Anpassung eines Zonen-, Bebauungs- oder Gestaltungsplanes, eines Strassen- oder Bau
- linienplanes oder eines Strassen- oder Wasserbauprojektes durchzuführen.
3 Sie soll so weit als möglich mit einem Planungs- oder Bewilligungsverfahren koordi
- niert werden.

§ 88

* ...

§ 89

* ...

§ 90

* Einleitung
1 Die Gemeinde leitet die Landumlegung durch einen Entscheid ein. Darin ist gegebe
- nenfalls auch über Gesuche nach § 87 Absatz 1 zu befinden.
2 Die Gemeinde kann vor dem Entscheid eine Stellungnahme des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes einholen.
3 Im Entscheid ist der Zweck der Landumlegung anzugeben und das Landumlegungsge
- biet zu bezeichnen.
4 Der Entscheid ist öffentlich bekannt zu machen und den beteiligten Grundeigentümern mitzuteilen.
Nr. 735
29
5 Zur Sicherstellung der Landumlegung kann eine Planungszone erlassen werden. Die

§§

81–85 gelten sinngemäss.

§ 91

* ...

§ 92

* Ausscheidung von Flächen für Gemeinbedarf
1 Von den in die Landumlegung einbezogenen Grundstücken können die Flächen für Verkehrsanlagen, Spielplätze, Freizeitanlagen und weitere den gemeinsamen Bedürfnis
- sen des Landumlegungsgebietes dienende Anlagen ausgeschieden werden. Diese Flä
- chen sind den beteiligten Grundeigentümern je nach Interesse zu gemeinschaftlichem Eigentum zuzuweisen, soweit sie nicht dem Gemeinwesen abzutreten sind.
2 Die Abtretung von Flächen oder Rechten zu öffentlichen Zwecken ist nach den Vor
- schriften des Enteignungsgesetzes
15 zu entschädigen, wenn keine gütliche Einigung er
- zielt werden kann.

§ 93

* Neuzuteilung und Wertausgleich
1 Jeder beteiligte Grundeigentümer erhält einen Anteil an der Verteilungsmasse, der wertmässig dem eingebrachten Land annähernd entspricht. Der Verlust an zuteilungsfä
- higem Land infolge Ausscheidung von Flächen für Gemeinbedarf ist im Verhältnis der Ausmasse der eingebrachten Flächen anzurechnen.
2 Durch Boden nicht ausgleichbare Mehr- oder Minderwerte sind mit Geld auszuglei
- chen. Bei Dienstbarkeiten ist ein angemessener Vorteilsbeitrag oder eine Entschädigung zu leisten.
3 Reicht der Anteil eines Grundeigentümers an der Verteilungsmasse zur Bildung eines überbaubaren Grundstückes nicht aus, ist eine entsprechende Geldentschädigung zu ent
- richten.

§ 94

* ...

§ 95

* ...

§ 96

* Vorprüfung
1 Vor der öffentlichen Auflage des Landumlegungsplanes ist beim Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ein Vorprüfungsverfahren im Sinn von § 19 Absatz 1 durchzu
- führen.
15 SRL Nr.
730 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
30 Nr. 735

§ 97

* Auflageverfahren
1 Der Landumlegungsplan ist öffentlich bekannt zu machen, während 30 Tagen öffent
- lich aufzulegen und den beteiligten Grundeigentümern mitzuteilen. Während der Aufla
- gefrist kann mit einem Antrag und dessen Begründung schriftlich bei der angegebenen Stelle Einsprache erhoben werden.

§ 98

Genehmigung, Inkrafttreten
1 Die Gemeinde prüft die Einsprachen und versucht, diese gütlich zu erledigen. *
2 Sie entscheidet über die unerledigten Einsprachen und den Landumlegungsplan. Ihr Entscheid kann innert 20 Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat ange
- fochten werden. *
3 Der Landumlegungsplan bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Mit der Ge
- nehmigung ist über allfällige Verwaltungsbeschwerden zu entscheiden.
4 Die neuen Rechtsverhältnisse treten frühestens mit der Genehmigung des Landumle
- gungsplanes durch den Regierungsrat und der rechtskräftigen Erledigung eines allfälli
- gen Plan- oder Bewilligungsverfahrens in Kraft. Die Gemeinde kann einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten der neuen Rechtsverhältnisse festlegen. *

§ 99

* Kosten
1 Die Kosten der Landumlegung kann die Gemeinde soweit den Beteiligten überbinden, als ihnen Vor- und Nachteile erwachsen.
2 Über die Verteilung der Kosten nach Absatz 1 ist zusammen mit dem Landumlegungs
- plan oder später separat zu entscheiden.

§ 99a

* Vereinfachtes Verfahren
1 Die Grundeigentümer können sich im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung, die öffentlich zu beurkunden ist, gütlich über eine Landumlegung einigen. In diesen Fäl
- len gilt abweichend von den Bestimmungen in den §§ 90 ff., dass a. auf eine Vorprüfung verzichtet werden kann, b. bei schriftlicher Zustimmung aller Betroffenen auf die öffentliche Bekanntma chung des Entscheids zur Einleitung des Landumlegungsverfahrens verzichtet werden kann, c. bei schriftlicher Zustimmung aller Betroffenen auf die öffentliche Bekanntma chung und die öffentliche Auflage des Landumlegungsplanes verzichtet werden kann, d. der Landumlegungsentscheid keiner Genehmigung des Regierungsrates bedarf, e. der Entscheid der Gemeinde für das Inkrafttreten der neuen Rechtsverhältnisse massgebend ist.
Nr. 735
31

§ 100

Ergänzendes Recht
1 Der Regierungsrat regelt das Nähere mit Verordnung.

§ 101

* ...
3.2 Grenzregulierung

§ 102

* Zweck und Voraussetzungen
1 Für ungünstig abgegrenzte Baugrundstücke, die ihrem Flächeninhalt nach überbaubar sind, kann die Gemeinde von sich aus oder auf Gesuch eines oder mehrerer interessierter Grundeigentümer eine Grenzregulierung anordnen.
2 Im Rahmen der Grenzregulierung kann der Abtausch von Land in unbedingt benötig
- tem Umfang und die Abtretung von höchstens 300 m² Land verfügt werden, sofern da
- durch die Überbaubarkeit wesentlich verbessert wird. Den andern beteiligten Grundei
- gentümern darf aus der Grenzregulierung kein nennenswerter Nachteil erwachsen.

§ 103

Wertausgleich
1 Wertänderungen der Grundstücke, die durch die Grenzregulierung entstehen, haben die Eigentümer in Geld auszugleichen.
2 Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die Grenzregulierung beeinträchtigt werden, haben einen Anspruch auf Entschädigung. *

§ 104

* Verfahren
1 Die Gemeinde gibt den Betroffenen Gelegenheit, sich zur vorgesehenen Grenzbereini
- gung zu äussern. Sie prüft allfällige Einwände und versucht, diese gütlich zu erledigen.
2 Die Gemeinde legt die neuen Grenzen, die allfällig zu leistenden Entschädigungen und die Verteilung der Kosten fest.
32 Nr. 735
4 Planungsvorteile und -nachteile und Beiträge *
4.1 Planungsvorteile *

§ 105

Abgabepflicht *
1 Grundeigentümer, deren Land durch eine Änderung der Bau- und Zonenordnung oder den Erlass oder die Änderung eines Bebauungsplanes (Planänderung) einen Mehr
- wert erfährt, haben eine Mehrwertabgabe zu entrichten. Alle Rechtsnachfolger haften so
- lidarisch für die im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs noch ausstehenden Mehrwertab
- gaben. *
2 Gemeinwesen im Sinn von § 5 des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer
16 sind von der Abgabe befreit. *
3 Bei der neuen und dauerhaften Zuweisung von Land in eine Bauzone (Einzonung) wird eine Mehrwertabgabe erhoben, sofern ein Mehrwert von mehr als 50 000 Franken an
- fällt. * a. * ... b. * ... c. * ... d. * ...
3bis Sofern ein Mehrwert von mehr als 100 000 Franken anfällt, wird eine Mehrwertabga
- be erhoben: * a. bei der Umzonung von Land von einer Bauzone in eine andere Bauzonenart (Um
- zonung) in Gebieten mit Bebauungs- oder Gestaltungsplanpflicht, b. bei der Anpassung von Nutzungsvorschriften (Aufzonung) in Gebieten mit Bebau
- ungs- oder Gestaltungsplanpflicht, c. beim Erlass oder bei der Änderung eines Bebauungsplanes.
4 ... *
5 Parzellierungen zur Umgehung der Abgabepflicht bleiben unbeachtlich. *

§ 105a

* Vertraglicher Mehrwertausgleich
1 Die Gemeinde kann bei Um- und Aufzonungen in Gebieten mit Bebauungs- oder Ge
- staltungsplanpflicht sowie bei Erlass oder Änderung eines Bebauungsplanes anstelle der Veranlagung einer Mehrwertabgabe mit den Grundeigentümern einen verwaltungsrecht
- lichen Vertrag abschliessen.
16 SRL Nr.
647
Nr. 735
33
2 Solche Verträge regeln Rechte und Pflichten der Grundeigentümer und des zuständigen Gemeinwesens im Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Bauvorhabens. Gegen
- stand solcher Verträge können insbesondere sein: a. die Beteiligung an der Infrastruktur, insbesondere an der Förderung des öffentli
- chen Verkehrs und der Zugänglichkeit seiner Haltestellen, b. die Beteiligung an der Gestaltung des öffentlichen Raums, insbesondere an der Erstellung und Gestaltung von Parks, Plätzen und anderen öffentlich zugänglichen Freiräumen, Grünanlagen und Erholungseinrichtungen, c. die Beteiligung an öffentlichen Einrichtungen und Anlagen von kommunaler Be
- deutung für Soziales, Gesundheit, Bildung und erneuerbare Energien, d. der Abtausch oder die Abtretung von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die Einräumung von Bau- oder Nutzungsrechten für Bauten und Anlagen im öffentli
- chen Interesse, e. die Schaffung von preisgünstigem oder gemeinnützigem Wohnraum, f. die Verpflichtung zur Überbauung innert einer bestimmten Frist, g. die Vereinbarung eines Kaufrechts zugunsten des Gemeinwesens im Fall der Nichtüberbauung, h. die Verteilung der Planungskosten, die Finanzierung von Machbarkeitsstudien, Studienaufträgen und Wettbewerben.
3 Sind die Grundeigentümer mit einer vertraglichen Lösung nicht einverstanden, können sie die Veranlagung der Mehrwertabgabe verlangen.

§ 105b

* Höhe und Bemessung der Mehrwertabgabe
1 Die Höhe der Mehrwertabgabe beträgt bei Einzonungen, bei Um- und Aufzonungen in Gebieten mit Bebauungs- oder Gestaltungsplanpflicht sowie bei Erlass oder Änderung eines Bebauungsplanes 20 Prozent des Mehrwerts.
2 Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Landes mit und ohne Planänderung. Er ist mit anerkannten Methoden zu bestimmen.
3 Der bei einer Einzonung errechnete Mehrwert ist um den Betrag zu kürzen, der innert zwei Jahren seit Rechtskraft der Einzonung zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung im Sinn von Artikel 5 Absatz 1 quater des Bundesge
- setzes über die Raumplanung verwendet wird. Die Dauer des Baubewilligungs- und ei
- nes allfälligen Beschwerdeverfahrens oder eines Zivilverfahrens ist nicht mitzurechnen.

§ 105c

* Fälligkeit der Mehrwertabgabe und Rückerstattung
1 Bei Einzonungen wird die Mehrwertabgabe fällig a. bei der Überbauung des Grundstücks nach Rechtskraft der Baubewilligung, b. beim Verkauf des Grundstücks mit dem Eintritt der neuen Rechtslage.
34 Nr. 735
2 Bei Um- und Aufzonungen in Gebieten mit Bebauungs- oder Gestaltungsplanpflicht sowie bei Erlass oder Änderung eines Bebauungsplanes wird die Mehrwertabgabe fällig a. bei Neubauten oder erheblichen Änderungen an bestehenden Bauten nach Rechtskraft der Baubewilligung, b. beim Verkauf des Grundstücks mit dem Eintritt der neuen Rechtslage.
3 Bei teilweiser Überbauung eines eingezonten Grundstücks und – auch wenn nur ein Teil der neu insgesamt zulässigen Nutzung realisiert wird – bei Um- und Aufzonungen in Gebieten mit Bebauungs- oder Gestaltungsplanpflicht sowie bei Erlass oder Ände
- rung eines Bebauungsplanes wird die gesamte Mehrwertabgabe fällig.
4 Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Mehrwertabgabe bei einer späteren Nutzungsplanänderung.

§ 105d

* Verteilung und Verwendung der Erträge
1 Die Erträge aus der Mehrwertabgabe für Einzonungen werden einem vom Kanton ver
- walteten Fonds zugewiesen. Die Fondsmittel sind in erster Linie zur Finanzierung von Entschädigungen zur Reduktion überdimensionierter Bauzonen (Rückzonungen), inklu
- sive Verfahrenskosten und Zinskosten bei Vorfinanzierung durch die Gemeinde, zu ver
- wenden. Die überschüssigen Mittel sind hälftig für weitere kantonale Massnahmen der Raumplanung nach Artikel 3 des Raumplanungsgesetzes und für die Rückverteilung an die Gemeinden nach einem vom Regierungsrat festzusetzenden Schlüssel zu verwenden.
2 Einigen sich Kanton, Gemeinde und betroffene Grundeigentümer bei kompensatori
- schen Auszonungen gütlich über die dafür zu leistende Entschädigung, kann der als Mehrwertabgabe für die gleichzeitige Einzonung geschuldete Betrag ganz oder teilweise dafür eingesetzt werden.
3 Der Ertrag aus der Mehrwertabgabe für Um- und Aufzonungen in Gebieten mit Bebau
- ungs- oder Gestaltungsplanpflicht sowie für den Erlass oder die Änderung eines Bebau
- ungsplanes fällt der Standortgemeinde zu und ist für weitere Massnahmen der Raumpla
- nung nach Artikel 3 des Raumplanungsgesetzes, insbesondere für Massnahmen zur inne
- ren Verdichtung, für Aufwertungen des öffentlichen Raums und von Natur und Land
- schaft sowie für die Förderung der Siedlungsqualität und des preisgünstigen oder gemeinnützigen Wohnungsbaus zu verwenden.
4 Der Mittelbedarf für die Aufgaben nach Absatz 1 ist periodisch zu überprüfen. Die Mit
- telaufteilung ist anzupassen, wenn für die Äufnung von Mitteln zur Finanzierung der Entschädigungen nach Absatz 1 kein Bedarf mehr besteht. Nicht für Entschädigungen benötigte Fondsmittel werden an die Gemeinden rückverteilt.
5 Die Aufwendungen des Kantons für die Verwaltung des Fonds werden diesem vorab belastet.
Nr. 735
35

§ 105e

* Verfahren
1 Die Gemeinde veranlagt die Mehrwertabgabe nach Rechtskraft der Planänderung, wel
- che einen Mehrwert des Grundstücks zur Folge hat. Die Gemeinde kann die Veranla
- gung aufschieben, wenn zur Überbauung eines Gebiets zusätzlich der Erlass eines Be
- bauungs- oder Gestaltungsplanes erforderlich ist.
2 Gegen die Veranlagung kann bei der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zu
- stellung der Verfügung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Bestimmungen von

§ 154 des Steuergesetzes

17 gelten sinngemäss. Gegen die Einspracheentscheide der Ver
- anlagungsbehörde ist innert 30 Tagen seit Zustellung die Verwaltungsgerichtsbeschwer
- de zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.
3 Wird die verfügte Mehrwertabgabe fällig, stellt die Gemeinde den Betrag in Rechnung. Bei der Fälligkeit infolge Überbauung des Grundstücks nach § 105c Absätze 1a und 2a kann die Gemeinde eine Zahlungsfrist von maximal 12 Monaten gewähren.
Ist der Ein
- tritt der Fälligkeit strittig, kann der Grundeigentümer innert 30 Tagen seit Zustellung der Rechnung einen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Entscheid zur Fällig
- keit verlangen. Der Abgabebetrag ist nach Ablauf von 30 Tagen seit Rechnungstellung nach einem vom Regierungsrat festzusetzenden Zinssatz zu verzinsen. Eine
Verwal
- tungsgerichtsbeschwerde hemmt den Zinsenlauf nicht.
4 Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt wird, gelten für die Veranlagung und den Bestand der Forderung sinngemäss die §§ 25, 27 Absätze 2 und 3, 28 Absätze 2 und
3,
32 Absatz 3, 33 Absätze 1 und 2 sowie 34 des Gesetzes über die Grundstückgewinn
- steuer
18 .
5 Der Gemeinde steht bei Einzonungen fünf Prozent des Abgabebetrags als pauschale Entschädigung für ihren Veranlagungs- und Bezugsaufwand zu.
6 Dem Kanton steht ein Einsichtsrecht in die kommunalen Akten der Veranlagungsver
- fahren für Einzonungen zu. Dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
steht die Einsprache gegen Veranlagungsverfügungen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Einspracheentscheide der Gemeinde zu.
7 Der Status des Grundstücks bezüglich Mehrwertabgabe ist öffentlich.

§ 105f

* Gesetzliches Pfandrecht
1 Zur Sicherung der Forderungen und Verzugszinsen aus der Erhebung der Mehrwertab
- gabe besteht zugunsten des Kantons und der Gemeinden je ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht, und zwar für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit. Unter Vorbehalt von Artikel 836 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilge
- setzbuches
19 (ZGB) ist kein Eintrag im Grundbuch erforderlich.
17 SRL Nr.
620
18 SRL Nr.
647
19 SR
210
36 Nr. 735

§ 105g

* Verhältnis zum Steuerrecht
1 Mehrwertabgaben sind anrechenbare Aufwendungen bei der Grundstückgewinnsteuer und geschäftsmässig begründeter Aufwand bei den ordentlichen Steuern.
2 Das gilt auch für einen vertraglich festgelegten Mehrwertausgleich bis höchstens 30 Prozent des Mehrwerts der Planänderung.

§ 105h

* Ergänzendes Recht
1 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.
4.2 Planungsnachteile *

§ 106

Grundsatz
1 Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist nach Artikel 5 Absatz 2 RPG volle Entschädigung zu leisten.

§ 107

Verweis auf Enteignungsgesetz
1 Kann keine gütliche Einigung erzielt werden, wird die Entschädigung gemäss Enteig
- nungsgesetz festgesetzt. Neben dem Enteigner ist auch der Enteignete zur Einleitung des Schätzungsverfahrens legitimiert.

§ 108

Anmerkung im Grundbuch
1 Die Auszahlung von Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen ist im Grundbuch anzumerken.
4.3 Beiträge

§ 109

Grundsatz
1 Gemeinden, Gemeindeverbände und Genossenschaften des kantonalen Rechts können für öffentliche Werke oder für Werke im öffentlichen Interesse von den interessierten Grundeigentümern Beiträge an die Bau-, Korrektions-, Betriebs- und Unterhaltskosten erheben. Für Wasser- und Energieversorgungsanlagen steht dieses Recht auch privaten Versorgungsunternehmen zu, die im Einverständnis des zuständigen Gemeinwesens eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen.
Nr. 735
37
2 Beitragspflichtig sind auch interessierte Eigentümer von Anlagen jeder Art wie Gelei
- se, Leitungen, Kanäle, Seilbahnen und dergleichen, soweit diese nicht bereits als Be
- standteil eines Grundstücks erfasst werden.

§ 110

Umfang der Beitragspflicht
1 Die Beiträge sind im Verhältnis zu den Vorteilen unter Berücksichtigung allfälliger Nachteile, die den Grundstücken aus dem Werk entstehen, zu bemessen.
2 Die Summe der Beiträge der Interessierten darf zusammen mit dem Gemeindeanteil und allfälligen Leistungen von Bund, Kanton usw. die Gesamtkosten nicht übersteigen.

§ 111

* Pfandrecht
1 Gemeinden, Gemeindeverbände, Genossenschaften des kantonalen Rechts und Versor
- gungsunternehmen haben für ihre Beitragsforderungen ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch, und zwar für Baukosten für die Dauer von zehn Jahren und für Betriebs- und Unterhaltskosten für die Dauer von zwei Jahren je seit Fälligkeit.

§ 112

Ergänzendes Recht
1 Der Regierungsrat regelt das Nähere mit Verordnung
20 .
21
5 Bauvorschriften
5.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 112a

* Baubegriffe und Messweisen
1 Der Kanton regelt abschliessend die Anwendbarkeit der Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom
22. September 2005
22 . *
20 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung) vom
16. Oktober 1969 (SRL Nr.
732 ).
21 Der Regierungsrat setzt die Bestimmung gemeindeweise in Kraft (vgl. Anhang 1).
22 SRL Nr.
737
38 Nr. 735
2 Für die folgenden Baubegriffe und Messweisen gilt: a. Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus pla
- nerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden. b. Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sa
- chen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. c. Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die eine Gesamthöhe von 4,5 m und eine anrechenbare Gebäudefläche von 50 m² nicht überschreiten und nur Nebennutz
- flächen enthalten. d. Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten eine Gesamthöhe von 4,5 m und eine anrechenbare Gebäudefläche von 50 m² nicht und enthalten nur Nebennutzflächen. e. Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain. Vor
- springende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berück
- sichtigt. f. Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Ter
- rain. g. Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung. h. Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zu 1,5 m über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – ein Drittel des zugehö
- rigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten. i. Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt. Sie gelten als unbedeutend nach Absatz 2e, solange die Zurückversetzung in ihrer Breite nicht mehr als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts beträgt. j. Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. k. Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. l. Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke beziehungsweise Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere zu den Baubegriffen und Messweisen in der Ver
- ordnung.
Nr. 735
39

§ 113

Benützung öffentlichen Grundes
1 Wer öffentlichen Grund für private Zwecke vorübergehend (Bauarbeiten, Materialde
- ponien usw.) oder dauernd (Unterniveaubauten, Balkone, Erker usw.) beanspruchen will, hat die Bewilligung des Eigentümers einzuholen, der dafür eine angemessene Gebühr verlangen kann. Die Höhe der Gebühren und die Art der Erhebung sind für den staatli
- chen Grund vom Regierungsrat in einer Verordnung und für den kommunalen Grund von den Stimmberechtigten der Gemeinden in einem Reglement festzusetzen. Das in den Gemeindeordnungen vorgesehene Rechtsetzungsverfahren und die Vorschriften des Strassengesetzes bleiben vorbehalten.

§ 114

Zeichen und Einrichtungen auf privatem Grund; vorbereitende Handlungen
1 Erfordert es das öffentliche Interesse, können Kanton und Gemeinden sowie Unterneh
- men der Wasser- und Energieversorgung auf Privatgrundstücken und an privaten Bauten unentgeltlich Zeichen und Einrichtungen wie Strassentafeln, Verkehrssignale, Hinweis
- tafeln für Verteilnetze, Vorrichtungen für Fahrleitungen und Beleuchtungen, Hydranten usw. anbringen lassen. Dabei haben sie die Wünsche der betroffenen Grundeigentümer für Art und Standort der Anbringung soweit als möglich zu berücksichtigen.
2 Die Kosten für Erstellen, Unterhalt, Verlegen und Entfernen dieser Anlagen und für die notwendigen Anpassungsarbeiten tragen die Berechtigten.
3 Massnahmen zur Vorbereitung von Planung und Projektierung wie Begehungen, Plan
- aufnahmen, Vermessungen und Bodenuntersuchungen sind zu dulden. Sie sind im vor
- aus dem Besitzer des betroffenen Grundstücks in angemessener Weise anzuzeigen. Der durch diese Massnahmen entstandene Schaden ist zu ersetzen. Im Streitfall wird die Ent
- schädigung im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz festgesetzt. Allfällige Schadenersatzforderungen sind bei der Schätzungskommission einzureichen. Sie verjäh
- ren innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens, spätestens aber nach Ablauf von fünf Jahren seit dem schädigenden Ereignis.

§ 115

* Strassenbenennung, Häusernummerierung
1 Die Benennung der öffentlichen und privaten Strassen, Plätze und Wege und die Häu
- sernummerierung sind Sache der Gemeinde, die begründete Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen hat.
2 Ihr Entscheid kann mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten wer
- den. *

§ 116

Reklameverordnung
1 Der Regierungsrat erlässt für das ganze Gebiet des Kantons eine Reklameverordnung. Die Verordnung regelt das Anbringen und die Gestaltung von Reklamen im Freien.
40 Nr. 735
2 Die Reklameverordnung dient der Verkehrssicherheit sowie dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, der Kultur- und Naturdenkmäler und der Aussichtspunkte.
3 Sie umschreibt die Bewilligungspflicht und regelt insbesondere die Aufstellung, die Ausgestaltung und den Unterhalt der Reklamen sowie das Bewilligungsverfahren.
4 Für die Bewilligung kann eine angemessene Gebühr erhoben werden, bei deren Be
- messung insbesondere der Standort und die Grösse sowie die Dauer der Aufstellung der Reklame zu berücksichtigen sind. Die Gebühren sind in der Reklameverordnung festzu
- setzen. Das Anbringen von Reklame für Veranstaltungen ideeller Vereine ist gebühren
- frei, sofern auf demselben Werbeträger nicht gleichzeitig kommerzielle Werbung ge macht wird.
5 Der Regierungsrat kann die Kompetenz zur Bewilligung von Reklamen auf Gesuch hin ganz oder teilweise der Gemeinde übertragen. *
5.2 Erschliessung

§ 117

Grundsatz
1 Für die Erschliessung der Grundstücke gelten die bundesrechtlichen Vorschriften.

§ 117a

* Erschliessung durch die Gemeinde
1 Die Gemeinde kann, wenn es das öffentliche Interesse erfordert, auf Gesuch hin die Er
- stellung, den Ausbau oder den Ersatz von Erschliessungsanlagen übernehmen, sofern sich die nach Massgabe des kommunalen Erschliessungsrichtplanes dazu verpflichteten Grundeigentümer nicht einigen.
2 Sie entscheidet im jeweiligen Plangenehmigungs- oder Projektbewilligungsverfahren über das Gesuch und die Erstellung, den Ausbau oder den Ersatz der Erschliessungsanla
- gen. Sie kann vorweg auch nur über das Gesuch befinden.
3 Die interessierten Grundeigentümer tragen die Kosten. Einigen sie sich nicht, überbin
- det die Gemeinde die Kosten im Perimeterverfahren.

§ 117b

* Erschliessung durch Private, Bevorschussung
1 Werden die Leistungen, welche die Gemeinde oder die besonders bezeichneten kommunalen Erschliessungsrichtplan vorgesehen verwirklicht, sind die interessierten Grundeigentümer berechtigt, diese a. selber vorzunehmen; dazu können sie die Übertragung des den Gemeinden zuste
- henden Enteignungsrechts verlangen, b. durch eine unverzinsliche Bevorschussung der anfallenden Kosten zu erwirken.
Nr. 735
41
2 Die Gemeinde entscheidet über die Privaterschliessung oder die Bevorschussung nach Absatz 1 und bestimmt den Zeitpunkt und die Modalitäten der Rückerstattung der durch die interessierten Grundeigentümer erbrachten finanziellen Vorleistungen. Hat die Gemeinde Erschliessungsleistungen zu erbringen, entscheidet die zuständige Stelle der Gemeinde gestützt auf einen Kreditbeschluss nach Massgabe des kommunalen Rechts.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

§ 118

Zufahrt
1 Die Gemeinde kann im Einzelfall den Verhältnissen angepasste Vorschriften über Brei
- te und Art der Ausführung der Zufahrt zum Baugrundstück, einschliesslich des Ableitens oder Versickernlassens des Niederschlagswassers, erlassen. Vorbehalten bleiben die Be
- stimmungen des Strassengesetzes. *
2 Innenhöfe und ihre Zufahrten dürfen nicht so gestaltet werden, dass der Einsatz der Feuerwehr behindert wird.

§ 119

Ausfahrten, Ausgänge und Garagenvorplätze
1 Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen und Plätze sind so anzulegen, dass die Ver
- kehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden.
2 Die Garagenvorplätze müssen so gross sein, dass die Fahrzeuge vor der Garage abge
- stellt werden können, ohne das Trottoir oder die Fahrbahn in Anspruch zu nehmen. Die Vorplatzlänge hat mindestens 6 m zu betragen. Die Vorplätze sind ferner so anzulegen, dass die ungehinderte Zu- und Wegfahrt bei allen Garagen jederzeit gewährleistet ist.
3 Bei Strassen, die keinen Durchgangsverkehr und nur geringen Lokalverkehr aufweisen, können Ausnahmen von der Vorschrift über die Länge der Vorplätze von Garagen gestat
- tet werden. *
4 Zur Verminderung des Regenwasserabflusses können eine wasserdurchlässige Gestal
- tung der Oberfläche oder Massnahmen verlangt werden, die bei starken Niederschlägen einen kurzfristigen, schadlosen Stau bewirken.
5.3 Abstände
5.3.1 Grenzabstand

§ 120

* Messweise
23
1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.
23 Der Regierungsrat setzt die Bestimmung gemeindeweise in Kraft (vgl. Anhang 1).
42 Nr. 735
2 Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile bleiben bei der Berech
- nung des Grenzabstands unberücksichtigt.

§ 121

24
1 ... *
2 ... *
3 ... *
4 ... *
5 ... *
6 ... *

§ 122

* Ordentlicher Grenzabstand
25
1 Für Bauten gelten abhängig von der zulässigen Gesamthöhe gemäss Bau- und Zonen
- ordnung, Bebauungsplan und Gestaltungsplan folgende minimale ordentliche Grenzab
- stände: zulässige Gesamthöhe Grenzabstand bis 11 m
4 m bis 14 m
5 m bis 17 m
6,5 m bis 20 m
8 m über 20 m
10 m
2 In Kern-, Dorf- und Arbeitszonen, in Zonen für öffentliche Zwecke und in Zonen für Sport- und Freizeitanlagen sowie in Gebieten mit geschlossener Bauweise und zur Er
- haltung architektonisch und historisch wertvoller Ortsteile können in der Bau- und Zo
- nenordnung oder in einem Bebauungsplan unter Wahrung der Gesichtspunkte der Ge
- sundheit, des Feuerschutzes und des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes kleinere Grenzabstände festgelegt werden.
3 Wo die Gemeinde ausnahmsweise keine Gesamthöhen festgelegt hat, ist für die Be
- rechnung des Grenzabstands einer Baute die bewilligte Gesamthöhe massgebend.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

§ 123

*
26
1 ... *
2 ... *
24 Der Regierungsrat setzt die Aufhebung gemeindeweise in Kraft (vgl. Anhang 1).
25 Der Regierungsrat setzt die Bestimmung gemeindeweise in Kraft (vgl. Anhang 1).
26 Der Regierungsrat setzt die Aufhebung gemeindeweise in Kraft (vgl. Anhang 1).
Nr. 735
43

§ 124

* Grenzabstand bei Kleinbauten und Anbauten
27
1 Bei Kleinbauten und Anbauten beträgt der minimale Grenzabstand 3 m.

§ 125

* Grenzabstand bei Unterniveaubauten und unterirdischen Bauten
28
1 Unterniveaubauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Ge
- länder und Brüstungen höchstens 1 m über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. Ihr minimaler Grenzabstand beträgt 2 m.
2 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen vollständig unter dem massgebenden respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. Sie dürfen an die Grenze gebaut werden.

§ 126

* Grenzabstand bei Mauern, Einfriedungen, Böschungen und Gewächsen
29
1 Stützmauern, freistehende Mauern und Einfriedungen, die nicht mehr als 1,5 m über das massgebende Terrain hinausragen, dürfen an die Grenze gestellt werden. Überstei
- gen sie dieses Mass, sind sie um das Doppelte ihrer Mehrhöhe, höchstens aber 4 m, von der Grenze zurückzusetzen.
2 Für Böschungen und Aufschüttungen sind diese Bestimmungen sinngemäss anzuwen
- den.
3 Der Grenzabstand bei Gewächsen richtet sich nach den Vorschriften des Einführungs
- gesetzes zum Zivilgesetzbuch
30 .

§ 127

* ...

§ 128

* ...

§ 129

Grenzabstand bei geschlossener Bauweise
1 Wo die geschlossene Bauweise zwingend vorgeschrieben ist, müssen die seitlichen Umfassungsmauern (Brandmauern) der Gebäude bis auf 12 m Tiefe und dürfen auch ohne Zustimmung des Nachbarn bis auf 25 m Tiefe, beides von der Baulinie an gerech
- net, auf oder an die Grenze gestellt werden. Wird nicht in der ganzen erlaubten Tiefe an die Grenze gebaut, beträgt der seitliche Abstand, gemessen ab der Fassade beziehungs
- weise allfälligen weiter vorspringenden Gebäudeteilen, ohne Rücksicht auf die Höhe der Gebäude mindestens 3,5 m von der Grenze und 7 m vom Nachbargebäude.
27 Der Regierungsrat setzt die Bestimmung gemeindeweise in Kraft (vgl. Anhang 1).
28 Der Regierungsrat setzt die Bestimmung gemeindeweise in Kraft (vgl. Anhang 1).
29 Der Regierungsrat setzt die Bestimmung gemeindeweise in Kraft (vgl. Anhang 1).
30 SRL Nr.
200
44 Nr. 735
2 Wo die geschlossene Bauweise oder der Grenzbau zulässig ist, können sich die Nach
- barn gegenseitig das Recht und die Pflicht zum Zusammenbau einräumen. Ein solches gegenseitiges Grenzbaurecht bedarf der öffentlichen Beurkundung und der Genehmi
- gung der Gemeinde, die im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken ist. *
3 Ohne Baubewilligung und gegen den Willen des Nachbarn dürfen an einer Mauer, die auf oder an der Grenze steht, keine Fenster oder Türen angebracht oder später ausgebro
- chen werden; das gleiche gilt für Mauern, die den gesetzlichen Grenzabstand nicht ein
- halten. *
4 Dachüberlagerungen, Verbindungen nur in den Dachrändern, Weiterführung einer ein
- zigen Hauswand und dergleichen gelten nicht als Zusammenbau.
5.3.2 Gebäudeabstand

§ 130

* Messweise
31
1 Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zwei
- er Gebäude.

§ 131

* Ordentlicher Gebäudeabstand
1 Der minimale Gebäudeabstand entspricht der Summe der gesetzlichen Grenzabstände.
2 Bei Bauten auf dem gleichen Grundstück ist der minimale Gebäudeabstand so zu be
- messen, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen wäre.

§ 132

* Besondere Gebäudeabstände
32
1 Bei Kleinbauten beträgt der minimale Gebäudeabstand 4 m.
2 Bauten, die eine Gesamthöhe von 3 m und eine Grundfläche von 10 m² nicht über schreiten und nur Nebennutzflächen enthalten, haben in der Regel keinen Gebäudeab
- stand einzuhalten.
31 Der Regierungsrat setzt die Bestimmung gemeindeweise in Kraft (vgl. Anhang 1).
32 Der Regierungsrat setzt die Bestimmung gemeindeweise in Kraft (vgl. Anhang 1).
Nr. 735
45
5.3.3 Ausnahmen bei Grenz- und Gebäudeabständen

§ 133

* Bauten und Anlagen
1 Von den Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften dieses Gesetzes kann die Gemeinde Ausnahmen bewilligen a. in Dorf- und Kernzonen, in Zonen für öffentliche Zwecke sowie in Zonen für Sport- und Freizeitanlagen, b. zur Erhaltung architektonisch oder historisch wertvoller Ortsteile, c. in Bauzonen, in denen eine verdichtete Bauweise zulässig ist, und für Gebiete, in denen eine Nachverdichtung erwünscht ist, d. bei bestehenden Gebäuden für Isolationen gegen Wärmeverluste, e. bei Industrie- und Gewerbebauten innerhalb ihrer Anlage, f. bei schwierigem Baugelände, g. in Bebauungs- und Gestaltungsplänen, wobei von den Nachbargrundstücken die ordentlichen Abstände zu wahren sind, h. für Lärmschutzeinrichtungen, i. für zeitlich befristete Bauten, wobei von den Nachbargrundstücken die ordentli
- chen Abstände einzuhalten sind, j. zur Schaffung harmonischer Übergänge zwischen Bauzonen, wenn die zulässige Gesamthöhe deutlich unterschritten wird, k. für den Gebäudeabstand neuer Bauten, die den gesetzlichen Grenzabstand einhal
- ten, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits eine Baute in einem geringeren Ab
- stand von der gemeinsamen Grenze steht, l. in ausserordentlichen Fällen, m. wenn sich benachbarte Grundeigentümer im Rahmen einer öffentlich beurkunde
- ten Vereinbarung auf einen geringeren Grenzabstand einigen.
2 Eine Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, wenn die öffentlichen Interessen und schutzwürdige private Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
3 Soll in den Fällen von Absatz 1a–l ein Grenzabstand von weniger als 2 m bewilligt werden, ist eine öffentlich beurkundete Vereinbarung der Grundeigentümer erforderlich.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

§ 134

* Einrichtungen im öffentlichen Interesse
1 Abweichend von den Abstandsvorschriften dürfen auf öffentlichem Grund Einrichtun
- gen wie Brunnen, Schutzdächer, Verteilerkästen, Billettautomaten und Lärmschutzein
- richtungen erstellt und Pflanzungen vorgenommen werden, soweit das öffentliche Inter
- esse es erfordert. Dabei ist auf die Umgebung und die Interessen benachbarter Grundei
- gentümer gebührend Rücksicht zu nehmen.
46 Nr. 735
5.3.4 Andere Abstände

§ 134a

* Zonenrandabstand
1 Bauten und Anlagen am Bauzonenrand haben von der Grenze zwischen den Bauzonen und den Nichtbauzonen die in den §§ 120 ff. vorgeschriebenen Grenzabstände einzuhal
- ten.

§ 135

Strassenabstand
1 Der Abstand von Strassen richtet sich nach den Vorschriften des Strassengesetzes.

§ 136

* Waldabstand
1 Wo die Verhältnisse es erfordern, sind entlang von Wäldern im Bereich der Bauzonen Baulinien nach raumplanerischen und forstlichen Gesichtspunkten festzulegen. Dabei hat der Abstand der Baulinie zum Waldrand in der Regel mindestens 20 m zu betragen.
2 Wo keine Baulinien bestehen, haben neue Bauten und Anlagen mindestens einen Ab
- stand von 20 m zum Waldrand einzuhalten.
3 Über die Bewilligung von Ausnahmen bis minimal 15 m Waldabstand für Wohn- und Arbeitsräume sowie 10 m für übrige Bauten und Anlagen entscheidet die Baubewilli
- gungsbehörde unter Berücksichtigung der Wohnhygiene, der Sicherheit und der Erhal
- tung des Waldes und seiner Funktionen. Vor ihrem Entscheid holt die Baubewilligungs
- behörde die Stellungnahme der betroffenen Waldeigentümerinnen und -eigentümer so
- wie der zuständigen Dienststelle ein. *
4 Für Bauten und Anlagen unterhalb der Minimalabstände gemäss Absatz 3 bedarf es ei
- ner Sonderbewilligung der zuständigen Dienststelle. Diese kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung sinngemäss erfüllt sind. Die Bewilligung kann durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement erteilt werden, wenn in ausserordentlichen Fällen historische oder wichtige raumplanerische Gründe für ein Bauvorhaben sprechen und diese Gründe gegenüber den forstlichen Interessen über
- wiegen. *
5 Für die Haftung gelten die bundesrechtlichen Vorschriften.

§ 137

* Gewässerabstand
1 Der Gewässerabstand richtet sich nach den Bestimmungen des Wasserbaugesetzes
33
.
33 SRL Nr.
760
Nr. 735
47
5.4 Höhenmasse *

§ 138

34
1 ... *
2 ... *
3 ... *
4 ... *
5 ... *

§ 139

* Berechnung
35
1 Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen den höchsten Punkten der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Die Gemeinde legt die Gesamthöhen fest.
2 Der Regierungsrat legt das zulässige Mass für den die Gesamthöhe übersteigenden Be
- reich zwischen den höchsten Punkten der Dachkonstruktion und der Oberkante der Dachfläche in der Verordnung fest. Diese Beschränkung gilt nicht für technisch bedingte Dachaufbauten.
3 Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassa
- denlinie. Bei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung oder des Geländers gemessen. Die Gemeinde kann Fassadenhöhen festlegen und dabei zwischen trauf-, giebel-, berg- und talseitigen Fassaden unterscheiden.
4 Die Gemeinde kann für das oberste Geschoss Zurückversetzungen vorschreiben. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.
5 Die Traufhöhe ist der ausgemittelte Höhenunterschied zwischen Fassadenlinie und Un
- terkante der Dachtraufe. Die Gemeinde kann Traufhöhen festlegen.
6 Bei gestaffelten Baukörpern wird die zulässige Gesamt-, Fassaden- und Traufhöhe für jeden der versetzten Gebäudeteile separat berechnet.
34 Der Regierungsrat setzt die Aufhebung gemeindeweise in Kraft (vgl. Anhang 1).
35 Der Regierungsrat setzt die Bestimmung gemeindeweise in Kraft (vgl. Anhang 1).
48 Nr. 735
5.5 Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Kulturdenkmäler *

§ 140

Eingliederung, Begrünung
1 Bauten und Anlagen sind in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sind zu untersagen, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Bauart, Dachform oder Farbe das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen.
2 Wo es nach den örtlichen Verhältnissen zweckmässig ist, sind Bauten und Anlagen zu begrünen.

§ 140a

* ...

§ 141

Gebäude- und Grundstückunterhalt
1 Bauten und Anlagen und ihre Umgebung sind zur Wahrung eines schutzwürdigen Orts- und Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten.

§ 142

* Schutz bedeutender Gebäude, Anlagen, historischer Ortskerne sowie archäologischer Fundstellen
1 Bei Veränderungen an Gebäuden oder Gebäudeteilen von geschichtlicher, kunstge schichtlicher oder besonderer architektonischer Bedeutung, insbesondere an solchen, die im Bauinventar gemäss dem Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler vom 8. März
1960
36 eingetragen sind, ist der Bausubstanz, dem Charakter, der Gestalt und der opti
- schen Wirkung dieser Bauten Rechnung zu tragen. Das gilt auch für Neubauten und Än
- derungen an bestehenden Bauten in der Umgebung solcher Bauwerke.
2 In historischen Ortskernen sind Neubauten und bauliche Veränderungen im Massstab, im Material und in der Farbgebung der bestehenden Bebauung anzupassen. Gebäude dürfen erst abgebrochen werden, wenn die Baubewilligung für den Neubau erteilt ist. Das Gleiche gilt für Gebäude, die sich in einer Zone zum Schutz des Ortsbildes befinden oder im Bauinventar eingetragen sind.
3 Sind im Bauinventar als schützenswert eingetragene Objekte oder im archäologischen Fundstelleninventar eingetragene Fundstellen von Planungen oder Bewilligungen betrof
- fen, ist die für Denkmalpflege und Archäologie zuständige kantonale Dienststelle in das Verfahren einzubeziehen. Eingriffe in eingetragene Fundstellen sind von der zuständigen Dienststelle zu bewilligen. Die Bewilligung ist gebührenfrei.
4 Im Übrigen richtet sich der Schutz bedeutender Gebäude und Anlagen sowie histori
- scher Ortskerne nach dem Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler vom 8. März
1960. Diesem Schutz stehen die Anliegen des energieeffizienten Bauens und der Nut
- zung erneuerbarer Energien als gleichwertige öffentliche Interessen gegenüber. *
36 SRL Nr.
595 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 735
49

§ 143

* Antennen und vergleichbare Anlagen
1 Die Zulässigkeit von Aussenantennen und vergleichbaren Anlagen für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen richtet sich nach Artikel 53 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991
37 .
2 Andere Aussenantennen und vergleichbare Anlagen sind zulässig, ausser wenn das In
- teresse am Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, geschichtlicher Stätten oder Natur- und Kunstdenkmäler das Interesse an den mit den Anlagen empfangbaren In
- formationen überwiegt.
3 Im Weiteren sind die umweltrechtlichen Erlasse, insbesondere die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999
38 , zu beachten.

§ 144

* ...

§ 144a

* ...
5.6 Sicherheit

§ 145

Allgemeines
1 Alle Bauten und Anlagen müssen in Konstruktion und Material die für ihren Zweck notwendige Festigkeit und Feuersicherheit aufweisen. Sie sind so zu erstellen und zu un
- terhalten, dass weder Menschen noch Sachen gefährdet werden. Insbesondere haben sie genügende Sicherheit für ihre Bewohner und Benützer zu bieten. Der Regierungsrat er
- lässt in der Vollzugsverordnung die notwendigen Vorschriften.
39
2 Durch Brand oder aus andern Gründen beschädigte oder zerstörte Bauten und Anlagen sind ganz abzutragen oder im Rahmen der baurechtlichen Vorschriften wiederherzustel
- len.
3 Die Grundeigentümer in Bauzonen haben dafür zu sorgen, dass von ihren Grund
- stücken keine von ihnen verursachten, gefahrdrohenden Zustände oder Vorgänge wie Rutsch oder Steinschlag ausgehen. *
4 Bei Bau-, Unterhalts- und Abbrucharbeiten sind bauseits alle Sicherungsmassnahmen zu treffen, die zum Schutz der Nachbarschaft und der Verkehrsteilnehmer erforderlich sind.
37 SR
784.40
38 SR
814.710
39 Die Erfordernisse der Feuersicherheit sind im Gesetz über den Feuerschutz (SRL Nr.
740
) und in den dazu erlassenen Verordnungen festgelegt.
50 Nr. 735
5 Die Gemeinde verhält die Grundeigentümer zur Vornahme der gemäss den Absätzen 1–
4 erforderlichen Massnahmen innert gesetzter Frist unter Androhung der Ersatzvornah
- me (§ 209). *
6 Der Regierungsrat kann für bestimmte Bauten und Anlagen besondere Sicherheitsvor
- schriften erlassen. *

§ 146

Gefährdete Gebiete
1 In Gebieten, in denen Rutsch-, Steinschlag-, Lawinen- oder Überschwemmungsgefahr besteht, dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden.
2 Ausnahmen sind nur gestattet, wenn hinreichende Sicherungsvorkehren getroffen wer
- den.
3 Gefahrenkarten sind in der Nutzungsplanung umzusetzen. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung. *

§ 147

Brandmauern
1 Die Pflicht zur Erstellung von Brandmauern ist im Gesetz über den Feuerschutz
40 und in der Vollzugsverordnung
41 geregelt.
2 Ist die geschlossene Bauweise zwingend vorgeschrieben und können sich zwei Nach
- barn über die Ausführung einer gemeinsamen Brandmauer nicht verständigen, gilt fol
- gende Regelung: a. Der zuerst Bauende ist berechtigt, eine Brandmauer mit ihrer Mitte auf die Grenze zu stellen, und zwar ohne Entschädigung für die Inanspruchnahme des fremden Bodens. b. Baut später der Nachbar an, hat er dem zuerst Bauenden den halben Wert der Mauer zu ersetzen, soweit er sie benützt. In diesem Fall trägt er auch die Hälfte der Unterhaltskosten. c. Wer an eine Brandmauer anbaut und dabei Boden des Nachbargrundstücks bean
- sprucht, hat dafür eine Entschädigung zu leisten. d. Bevor die Beträge bezahlt sind, braucht der Ersteller der Brandmauer den Anbau einer Neubaute oder die Vergrösserung einer bestehenden Baute an der Mauer nicht zu dulden.
3 Eine gemeinsam benützte Brandmauer darf von den Beteiligten unterfahren, erhöht oder verlängert werden.
4 Die Gemeinde kann verlangen, dass für längere Zeit sichtbar bleibende Brandmauern oder Teile von solchen in geeigneter Weise behandelt werden. *
5 Über Streitigkeiten um die zivilrechtlichen Vorschriften der Absätze 2 und 3 entschei
- det der Zivilrichter.
40 SRL Nr.
740
41 SRL Nr.
740a
Nr. 735
51

§ 148

* ...

§ 149

* Seilbahnen und Skilifte
1 Die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von nicht eidgenössisch konzessions
- pflichtigen Seilbahnen und Skiliften bedarf einer Bewilligung der zuständigen Dienst
- stelle nach den Bestimmungen des interkantonalen Konkordats über die nicht eidgenös
- sisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951
42 . Ist überdies eine Baubewilligung im Sinn von §
196 erforderlich, finden die Vorschriften zum Bau
- bewilligungsverfahren, insbesondere zur Verfahrenskoordination, Anwendung (§§
188 ff.).
5.7 Schutz der Gesundheit
5.7.1 Allgemeine Bestimmungen *

§ 150

Baustoffe
1 Zum Schutz der Gesundheit sollen bei der Bautechnik und bei der Wahl der Baumate
- rialien die Erkenntnisse der Baubiologie mitberücksichtigt werden. Der Kanton unter
- stützt die Anliegen des baubiologischen und ökologischen Bauens.
2 Auf die Dauer gesundheitsschädigende Baumaterialien dürfen nicht verwendet werden.

§ 151

* Benützung der Bauten und Anlagen
1 Die Gemeinde hat jederzeit die Benützung von Räumen zu verbieten, wenn sie gesund
- heitsschädlich oder mit Gefahr verbunden ist.

§ 152

Besonnung
1 Der Bau von Wohnungen, bei denen sämtliche Wohn- und Schlafräume nach Nordost bis Nordwest orientiert sind, ist verboten.
2 In ausgesprochenen Schattenlagen dürfen keine Wohnbauten erstellt werden.

§ 153

Belichtung und Belüftung
1 Räume, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen genügend belichtet und lüftbar sein.
42 SRL Nr.
786
52 Nr. 735
2 Wohn- und Schlafräume müssen mit Fenstern versehen sein, die unmittelbar ins Freie führen und geöffnet werden können. Ausgenommen sind Fenster, die sich gegen Winter
- gärten öffnen lassen. Die Fensterfläche hat mindestens einen Zehntel der Bodenfläche zu betragen.
3 Für den Einbau von Klima- und Lüftungsanlagen gelten die Bestimmungen des Ener
- giegesetzes
43 .
4 ... *

§ 154

Raummasse
1 Die zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume müssen ihrer Zweckbestim mung entsprechend genügend gross sein.
2 Wohn- und Schlafräume haben eine Bodenfläche von mindestens 10 m² und eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m aufzuweisen. In abgeschrägten Räumen muss diese Höhe mindestens bei der Hälfte des Zimmers eingehalten werden. *
3 ... *

§ 154a

* Aussengeschoss- und Umgebungsflächen
1 Für Wohngebäude mit sechs und mehr Wohnungen sind in angemessenem Umfang qualitativ hochstehende, der Wohn- und Aufenthaltsqualität dienende Aussengeschoss- und Umgebungsflächen zu erstellen.
2 Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Erstellung dieser Flächen auf
- grund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich oder zweckmässig ist oder die Wohn- und Aufenthaltsqualität anderweitig sichergestellt wird.

§ 155

Isolationen
1 Die zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume sind gegen Lärm, Feuchtigkeit, Wärmeverlust sowie schädliche Temperatur- und Witterungseinflüsse fachgerecht zu isolieren.
2 Für die Isolation gegen Wärmeverlust gilt § 164.

§ 156

* Ausnahmen
1 Bei bestimmten Geschossen, bei Umbauten, zum Schutz des Orts- und Landschaftsbil
- des oder aus anderen wichtigen Gründen können in der Baubewilligung Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 152–155 gestattet werden.
43 SRL Nr.
773
Nr. 735
53

§ 157

* Behindertengerechtes Bauen
1 Neue öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen müssen für Behinderte zugänglich und benützbar sein.
2 Bei der Erneuerung, Änderung und Erweiterung sind bestehende öffentlich zugängli
- che Bauten und Anlagen den Bedürfnissen der Behinderten anzupassen.
3 Bei der Errichtung, Erneuerung, Änderung und Erweiterung von Wohngebäuden mit jeweils mindestens sechs Wohnungen und von Gebäuden mit jeweils mehr als 25 Arbeitsplätzen sind die Bedürfnisse der Behinderten angemessen zu berücksichtigen.
*
4 Auf Vorkehren für Behinderte darf nur verzichtet werden, wenn dadurch wesentliche betriebliche Nachteile oder unverhältnismässige Mehrkosten entstehen oder andere In
- teressen überwiegen.
5 Der Regierungsrat erlässt Detailvorschriften über die baulichen Massnahmen für Be
- hinderte in der Verordnung.
5.7.2 Spielplätze und Freizeitanlagen *

§ 158

Erstellung
1 Bei Wohnbauten und Überbauungen mit sechs und mehr Wohnungen hat der Bauherr auf privatem Grund genügend besonnte und abseits des Verkehrs liegende Spielplätze und andere Freizeitanlagen zu erstellen. Sie sind ihrem Zweck dauernd zu erhalten.
2 Die Grösse der Spielplätze und der Freizeitanlagen beträgt mindestens 15
m² pro Woh
- nung, die drei oder mehr Zimmer aufweist. *
3 Bei erheblichen Änderungen an bestehenden Wohnbauten und Überbauungen mit sechs und mehr Wohnungen sind Spielplätze und Freizeitanlagen zu schaffen, soweit die örtli
- chen Verhältnisse es zulassen.
4 Nach Möglichkeit sind gemeinsame, mehreren Bauten dienende Spielplätze und Frei
- zeitanlagen zu erstellen.
5 ... *

§ 159

Ersatzabgaben
1 Verunmöglichen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung der erforderlichen Spielplätze und anderer Freizeitanlagen oder stehen der Erstellung solcher Anlagen ausnahmsweise andere Gründe entgegen, hat der Bauherr eine angemessene Ersatzabgabe zu entrich
- ten. *
2 Die Höhe der Ersatzabgabe ist von den Stimmberechtigten im Bau- und Zonenregle
- ment oder in einem besondern Reglement festzulegen.
54 Nr. 735
3 Über die Ersatzabgabe wird in der Baubewilligung aufgrund der Gemeindevorschriften entschieden. *
4 Der Erlös der Ersatzabgaben ist zur Erstellung und zum Unterhalt von öffentlichen Spielplätzen und andern Freizeitanlagen zu verwenden.
5.7.3 Immissionsschutz *

§ 160

* ...

§ 161

Vermeidung übermässiger Immissionen
1 Bei den Bauarbeiten sind alle zumutbaren, dem Stand der Technik entsprechenden Massnahmen zu treffen, um übermässige Einwirkungen auf die Nachbarschaft durch Lärm, Staub, Erschütterungen usw. zu vermeiden.
2 Wo die Verhältnisse es als angezeigt erscheinen lassen, können vom Gesuchsteller im Baubewilligungsverfahren nähere Angaben und Unterlagen über die vorgesehenen Bau
- methoden usw. verlangt werden. *
3 Die Gemeinde hat in der Baubewilligung und auch während der Bauausführung Mass
- nahmen zur Vermeidung übermässiger Einwirkungen auf die Nachbarschaft vorzuschrei
- ben. *
4 Sie kann die Ausführung lärmiger Bauarbeiten auf bestimmte Zeiten beschränken, so
- weit hierüber nicht bereits zwingende Vorschriften bestehen, und die Transportrouten und Anlieferungszeiten bestimmen. *
5 Sie hat die Einhaltung dieser Vorschriften und der gestützt darauf erlassenen Verfügun
- gen periodisch zu kontrollieren. *
6 Die Absätze 1–5 gelten auch für Abbrucharbeiten.
5.7.4 Bezug von Neubauten *

§ 162

Voraussetzungen
1 Räume, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, dürfen erst bezogen werden, wenn sie fertiggestellt und genügend ausgetrocknet sind, der Anschluss an die Trinkwas
- serversorgung und die Kanalisation vollzogen ist, keine Gefahr für Gesundheit und Si
- cherheit der Bewohner besteht und die Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung, soweit möglich, erfüllt sind.
Nr. 735
55
5.8 ... *

§ 163

* ...

§ 164

* ...

§ 165

* ...
5.9 Hochhäuser

§ 166

*
1 Hochhäuser sind Bauten mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m. *
2 Sie dürfen nur an ortsplanerisch geeigneten Orten und nur aufgrund eines Bebauungs- oder Gestaltungsplanes erstellt werden. Bei industriellen Bauten mit einer Gesamthöhe bis 40 m kann ausnahmsweise auf einen solchen Plan verzichtet werden. Für Hochhäu
- ser mit einer Gesamthöhe von mehr als 40 m ist immer ein Bebauungsplan erforder
- lich. *
3 Die Baubewilligung für ein Hochhaus ist an folgende erhöhte Anforderungen gebun
- den: a. Die Grenz- und Gebäudeabstände sind unter Berücksichtigung des Schattenwurfs und des Lichtentzugs festzusetzen. b. Für Statik, Isolation, Materialbeschaffenheit, Mauerdicken, Materialwahl, Farbge
- bung, Reklamen, Aufschriften, Hygiene, behindertengerechtes Bauen, Vertikalver
- bindungen, Fluchtwege, Feuerpolizei, Löschvorrichtungen, Kehrichtbeseitigung, Nebenräume usw. sind, soweit erforderlich, besondere Auflagen festzulegen.

§ 167

* ...

§ 168

* ...
5.10 Einkaufs- und Fachmarktzentren *

§ 169

* Begriffe
1 Einkaufs- oder Fachmarktzentren sind Betriebe von einem oder mehreren Unterneh
- men des Detailhandels mit einem Warenangebot für Selbstverbraucher und gegebenen
- falls von Dienstleistungsunternehmen, deren Nettoflächen in enger räumlicher Bezie
- hung zueinander stehen und die planerisch oder baulich eine Einheit bilden.
56 Nr. 735
2 Einkaufszentren bieten ohne Einschränkung auf einzelne Branchen insbesondere Wa
- ren für den täglichen und den häufigen periodischen Bedarf an.
3 Fachmarktzentren führen ein auf einzelne Branchen beschränktes Warenangebot für den mittel- und langfristigen Bedarf. Sie dürfen keine Güter des täglichen und des häufi gen periodischen Bedarfs anbieten.
4 Als Nettoflächen zählen alle der Kundschaft zugänglichen ober- und unterirdischen Flächen, einschliesslich Bedienungs-, Pult-, Gestell- und Auslageflächen. Ausgenommen sind gedeckte Ladengassen, die dem Publikumsverkehr dienen. *

§ 170

* Anforderungen an Einkaufs- und Fachmarktzentren
1 Für Einkaufszentren mit einer Nettofläche über 1500 m² und für Fachmarktzentren mit einer Nettofläche über 3000 m² ist ein Gestaltungsplan erforderlich. *
2 Für Einkaufszentren mit einer Nettofläche über 6000 m² und für Fachmarktzentren mit einer Nettofläche über 10
000 m² ist ein Bebauungsplan erforderlich. Die Gemeinde kann im Bau- und Zonenreglement tiefere Nettoflächen vorsehen. *
3 Der Gestaltungs- oder der Bebauungsplan hat insbesondere a. ein Einkaufs- oder ein Fachmarktzentrum mit der maximal zulässigen Nettofläche vorzusehen, b. die Nutzung des Zentrums aufzuzeigen, c. die bestehenden sowie die mit Blick auf den Standort, die Grösse, die Gestaltung und das Einzugsgebiet des Zentrums neu zu erstellenden oder zu ändernden Erschliessungsanlagen anzuführen, d. die Verwirklichung der neu zu erstellenden oder zu ändernden Anlagen tatsächlich und rechtlich sicherzustellen.
4 Soweit es mit Blick auf den Standort, die Grösse, die Gestaltung und das Einzugsgebiet des Zentrums weiterer Erschliessungsanlagen ausserhalb des Gestaltungs- oder Bebau
- ungsplanperimeters bedarf, sind a. die neu zu erstellenden oder die zu ändernden Anlagen gleichzeitig in einem Nut
- zungsplan, der auf den Gestaltungs- oder den Bebauungsplan abzustimmen und mit diesem zu erlassen ist, oder in anderer geeigneter Weise festzulegen, b. die Verwirklichung dieser Anlagen tatsächlich und rechtlich sicherzustellen.
5 Bei Einkaufs- oder Fachmarktzentren mit gemeindeübergreifenden Auswirkungen be
- stimmt das für die Vorprüfung von Bebauungsplänen zuständige Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, ob und wie die davon betroffenen Gemeinden untereinander, der regionale Entwicklungsträger oder der Kanton für eine ausreichende Abstimmung der im Einzelfall notwendigen Massnahmen zu sorgen haben. Dabei können in Richt- und Nutzungsplänen oder in anderer geeigneter Weise Aussagen insbesondere zu Standort, Grösse und Erschliessung solcher Zentren vorgesehen werden. *
Nr. 735
57

§ 171

* Besondere Anforderungen an Einkaufszentren
1 Einkaufszentren haben sich in die nach dem Richtplan des Kantons, den regionalen Teilrichtplänen und den Richtplänen der Gemeinden sowie nach der kommunalen Nut zungsplanung anzustrebende Siedlungs- und Versorgungsstruktur einzufügen. Insbeson
- dere haben sich ihr Standort, ihre Grösse und ihr Einzugsgebiet nach der im kantonalen Richtplan umschriebenen Bedeutung und Funktion der Siedlungszentren zu richten, de
- nen sie sich zuordnen lassen. *
2 Einkaufszentren mit einer Nettofläche über 3000 m² müssen mit dem öffentlichen Ver
- kehr gut erreichbar sein.

§ 172

* Ausnahmen
1 Auf den Erlass eines Bebauungs- oder eines Gestaltungsplanes kann verzichtet werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäss den §§ 170 und 171 aufgrund der gelten
- den Vorschriften oder eines anderen Nutzungsplanes sichergestellt ist.
2 Der Verzichtsentscheid ist durch die für den Erlass des Planes zuständige Instanz zu treffen. Der Entscheid, auf einen Bebauungsplan zu verzichten, kann mit Verwaltungsbe
- schwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
3 Der Entscheid, auf einen Bebauungsplan zu verzichten, bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser entscheidet mit der Genehmigung über allfällige Verwaltungs
- beschwerden.
4 Der Entscheid des Regierungsrates kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden, soweit der Regierungsrat über die Beschwerden be
- findet.

§ 173

* Planungskosten
1 Die mit der Ausarbeitung und dem Erlass eines Bebauungsplanes für ein Einkaufs- oder Fachmarktzentrum entstehenden Kosten sind abweichend von §
66 Absatz 1 von den Gesuchstellenden zu tragen. Liegt der Bebauungsplan auch im Interesse Dritter, ha
- ben diese nach Massgabe der ihnen erwachsenden Vorteile einen Teil der Kosten zu übernehmen. Bestehen erhebliche öffentliche Interessen am Bebauungsplan, kann die Gemeinde einen Beitrag leisten.
2 Im Übrigen gilt § 66.
58 Nr. 735
5.11 Camping

§ 174

* Campieren
1 Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte und dergleichen dürfen nur auf dafür geeignetem Land regelmässig aufgestellt, eingerichtet und bestimmungsgemäss genutzt werden. Für eine solche Beanspruchung von Land zum Campieren bedarf es bei einer Dauer von mehr als 30 Tagen einer Baubewilligung.
2 Neben der Baubewilligung bedarf es der Festlegung einer für das Campieren bestimm
- ten Bauzone sowie einer Betriebsbewilligung, wenn a. das beanspruchte Land mehr als 3000 m² umfasst, b. mehr als 20 Standplätze vorgesehen sind oder c. das Campieren nicht auf die Zeit vom 15. März bis 30. September beschränkt ist.
3 Das für das Campieren beanspruchte Land muss insbesondere hinsichtlich Erschlies
- sung, Sicherheit, Gesundheit, Gewässerschutz, Ortsbildschutz und Landschaftsschutz den gesetzlichen Anforderungen genügen. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

§ 175

* ...

§ 176

* ...

§ 177

* Fahrende
1 Die Gemeinde kann das Abstellen von Fahrzeugen des fahrenden Volkes an den von ihr erlaubten Standorten und mit Zustimmung der Grundeigentümer während mehr als 30 Tagen ohne Baubewilligung gestatten.
5.12 Bestandesgarantie und Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen *

§ 178

* Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen
1 In Bauzonen dürfen rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den öffentlich-recht
- lichen Bau- und Nutzungsvorschriften widersprechen, erhalten und zeitgemäss erneuert werden.
2 Sie dürfen zudem umgebaut, in ihrer Nutzung teilweise geändert oder angemessen er
- weitert werden, wenn a. dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht oder nur unwesentlich verstärkt wird und b. keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Nr. 735
59

§ 179

* ...

§ 180

* Bundesrechtliche Ausnahmen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen
1 Für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen richten sich die Ausnahmen von der Zonen
- konformität nach den bundesrechtlichen Vorschriften bei a. standortgebundenen Bauten und Anlagen (Art. 24 Bundesgesetz über die Raum
- planung), b. Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen (Art. 24a Bundesgesetz über die Raumplanung), c. nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieben (Art. 24b Bundesgesetz über die Raum
- planung, Art. 40 Raumplanungsverordnung
44 ), d. bestehenden zonenwidrigen Bauten und Anlagen (Art. 24c Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 41 und 42 Raumplanungsverordnung), e. zonenfremden gewerblichen Bauten und Anlagen (Art. 37a Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 43 Raumplanungsverordnung), f. weiteren dort vorgesehenen Fällen.

§ 181

* Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen
1 In Ergänzung zu den bundesrechtlich geltenden können weitere Ausnahmen von der Zonenkonformität für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen bewilligt werden bei a. landwirtschaftsfremden Wohnnutzungen (Art. 24d Abs. 1 Bundesgesetz über die Raumplanung), b. * hobbymässiger Tierhaltung (Art. 24d Abs. 1 bis Bundesgesetz über die Raumpla
- nung), c. schützenswerten Bauten und Anlagen (Art. 24d Abs. 2 Bundesgesetz über die Raumplanung), d. Bauten in Streusiedlungsgebieten (Art. 39 Abs. 1 Raumplanungsverordnung), e. landschaftsprägenden Bauten (Art. 39 Abs. 2 Raumplanungsverordnung).
2 Bewilligungen für die Ausnahmen nach Absatz 1 dürfen nur erteilt werden, wenn die dafür bundesrechtlich geforderten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 24d Abs. 3 Bundes
- gesetz über die Raumplanung, Art. 39 Abs. 3 Raumplanungsverordnung).

§ 182

* Zuständigkeit, Verfahren
1 Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung die kantonale Behörde, die bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet, ob diese zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung gemäss den §§
180 oder 181 erteilt werden kann.
44 SR
700.1 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
60 Nr. 735
2 Fehlt der Entscheid der nach Absatz 1 zuständigen kantonalen Behörde, ist die Baube
- willigung nichtig. Im Übrigen gelten die Vorschriften zum Baubewilligungsverfahren (§§ 188 ff.).

§ 183

* ...
6 Baubewilligung und Baukontrolle

§ 184

* Baubewilligungspflicht
1 Wer eine Baute oder Anlage erstellen, baulich oder in ihrer Nutzung ändern will, hat dafür eine Baubewilligung einzuholen.
2 Ausgenommen sind Bauten und Anlagen oder Änderungen derselben, für die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn be
- steht, die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschrif
- ten vorgängig zu kontrollieren. Dazu zählen insbesondere Reparatur- und Unterhaltsar
- beiten.
3 Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung jene Bauten und Anlagen und jene Än
- derungen derselben, die a. in einem vereinfachten Verfahren nach § 198 bewilligt werden können, b. in der Regel keiner Baubewilligung bedürfen.

§ 185

* ...

§ 186

Bauplatzinstallationen
1 Die für die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen auf dem Baugrund
- stück erforderlichen Bauplatzinstallationen, wie Krane, Baracken, Wasser-, Strom- und Telefonanschlüsse, Toilettenanlagen und dergleichen, gelten mit der Erteilung der Bau
- bewilligung als bewilligt.

§ 187

* Abbrucharbeiten
1 Der Eigentümer einer Baute oder Anlage hat der Gemeinde Abbrucharbeiten spätestens
20 Tage vorher zu melden.
2 Die Abbrucharbeiten werden untersagt, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Der Entscheid ist dem Eigentümer innert der zwanzigtägigen Frist zuzu
- stellen. Ist es notwendig, die Übereinstimmung des Abbruchs mit den Bau- und Nut zungsvorschriften näher abzuklären, sind die Arbeiten vor Fristablauf vorläufig zu ver
- bieten und vom Eigentümer die erforderlichen Unterlagen einzuverlangen.
Nr. 735
61

§ 188

* Baugesuch, Beilagen
1 Das von der Bauherrschaft und den Grundeigentümern unterzeichnete Baugesuch ist nach den vom Regierungsrat in der Verordnung festgelegten Vorgaben bei der Gemeinde einzureichen. *
2 ... *
3 Die Planverfasser müssen qualifizierte Fachleute sein. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung, in der auch die Ausnahmen und eine Übergangsbestimmung vorzusehen sind.
4 Mit der Einreichung des Baugesuchs nehmen die Grundeigentümer am Baubewilli
- gungsverfahren teil und geben ihr Einverständnis zu Eigentumsbeschränkungen, die zur Sicherung von Auflagen verfügt werden.

§ 189

* ...

§ 190

* ...

§ 191

* Baugespann und Profile
1 Projekte für neue Bauten und Anlagen und für bauliche Massnahmen, welche die äus
- sere Form einer Baute oder Anlage verändern, sind spätestens am Tag der Einreichung des Baugesuchs so auszustecken, dass daraus der gesamte Umfang der Baute oder der Anlage ersichtlich ist. Dabei sind die Oberkante des Erdgeschossbodens und die Ober
- kante der Dachfläche zu kennzeichnen. *
2 Das Baugespann darf bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baubewilligungs- und ei
- nes allfälligen Beschwerdeverfahrens nicht beseitigt werden. Die Gemeinde oder, wäh
- rend des Beschwerdeverfahrens, die Beschwerdeinstanz können die vorzeitige Beseiti
- gung des Baugespanns verfügen, wenn der Stand des Verfahrens es erlaubt.
*

§ 192

* Einleitung des Baubewilligungsverfahrens
1 Die Gemeinde prüft, a. ob das ordentliche oder das vereinfachte Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, b. ob das Baugesuch mit den Beilagen den Anforderungen für eine Prüfung und Be
- urteilung des Bauvorhabens entspricht und das Baugespann mit den Plänen über
- einstimmt; ist dies nicht der Fall, verlangt sie die Behebung der gerügten Mängel innert gesetzter Frist mit der Androhung, dass andernfalls auf das Baugesuch nicht eingetreten werde, c. ob neben der Baubewilligung in der gleichen Sache weitere Bewilligungen oder Verfügungen erforderlich sind; trifft dies zu und ist eine kantonale Stelle Leitbe
- hörde gemäss § 192a Absatz 2, überweist die Gemeinde ihr die Sache zur Erledi
- gung.
62 Nr. 735

§ 192a

* Leitverfahren und Leitbehörde
1 Als Leitverfahren gilt a. das Verfahren vor dem Regierungsrat, wenn neben der Baubewilligung in der glei
- chen Sache ein Entscheid des Regierungsrates erforderlich ist, andernfalls b. das Nutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahren.
2 Die im Leitverfahren zuständige Behörde ist die Leitbehörde.
3 Ist der Regierungsrat Leitbehörde, erlässt er mit seinem Entscheid zugleich alle weite
- ren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen kantonaler Be
- hörden. Dabei handelt als Instruktionsinstanz das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepar
- tement.
4 Ist das Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren, bestimmt der Regierungsrat in der Verordnung jene kantonale Behörde, welche in einem Entscheid die in der gleichen Sa
- che erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen aller kantonalen Behörden erlässt.

§ 193

* Bekanntmachung und Auflage
1 Entspricht das Baugesuch den formellen Anforderungen, ist es sofort nach den vom Regierungsrat in der Verordnung festgelegten Vorgaben öffentlich bekannt zu machen und zusammen mit den Beilagen öffentlich aufzulegen. Ist das Baubewilligungsverfah
- ren mit weiteren Verfahren zu koordinieren, sorgt die Leitbehörde für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen.
2 Das Baugesuch ist während 20 Tagen öffentlich aufzulegen, sofern das für das Leitver
- fahren massgebende Recht oder das Bundesrecht nichts anderes vorsehen.
3 Den Anstössern ist die öffentliche Auflage des Baugesuchs mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist bekannt zu geben. Als Anstösser gelten jene Eigentümer, deren Grundstücke an das Baugrundstück grenzen und von einer ge
- planten Baute oder Anlage nicht weiter als 25 m entfernt sind. Bei gemeinschaftlichem Eigentum kann die Bekanntgabe an die Verwaltung erfolgen.

§ 194

Einsprachen
1 Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprachen sind mit einem Antrag und des
- sen Begründung während der Auflagefrist schriftlich und im Doppel bei der in der öf
- fentlichen Bekanntmachung angegebenen Stelle einzureichen. *
2 Mit der öffentlich-rechtlichen Einsprache kann die Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen, mit der privatrechtlichen Einsprache die Verletzung privater Rechte gel
- tend gemacht werden.
3 Die Einsprachen sind der Bauherrschaft und den Grundeigentümern innert fünf Tagen nach Ablauf der Einsprachefrist zur Stellungnahme zuzustellen. *
Nr. 735
63

§ 195

* Prüfung des Baugesuchs
1 Die Baubewilligungsbehörde prüft von Amtes wegen, ob das Bauvorhaben den öffent
- lich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften entspricht und ob das Baugrundstück erschlossen ist. Ist dies der Fall, ist die Baubewilligung zu erteilen. Andernfalls ist sie zu verweigern, sofern die Mängel nicht durch Auflagen und Bedingungen in der Baubewil
- ligung behoben werden können. Vorbehalten bleibt § 182 bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen.
2 Ist die Baubewilligung mit weiteren Bewilligungen und Verfügungen zu koordinieren, sorgt die Leitbehörde für widerspruchsfreie Entscheide und die inhaltliche Abstimmung allfälliger Auflagen und Bedingungen in der Baubewilligung und in den übrigen Ent
- scheiden.

§ 196

* Entscheid und Eröffnung
1 Die Gemeinde entscheidet nach Ablauf der Einsprachefrist ohne Verzug über das Bau
- gesuch und die öffentlich-rechtlichen Einsprachen, sobald die Stellungnahmen der inter
- essierten kantonalen Stellen vorliegen oder die dafür gesetzte Frist unbenützt verstrichen ist. Dasselbe gilt für die kantonale Behörde, welche in einem Entscheid die erforderli
- chen Bewilligungen und Verfügungen aller kantonalen Stellen erlässt, die mit der Bau
- bewilligung zu koordinieren sind. *
2 Sollen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligt werden, sind diese in der Baubewilligung einschliesslich Auflagen und Bedingungen ausdrücklich festzuhalten. Es ist darzulegen, dass die Ausnahmen kei
- ne öffentlichen Interessen verletzen, unter angemessener Abwägung der beteiligten pri
- vaten Interessen gestattet werden können und auch allfällige besondere gesetzliche Vor
- aussetzungen erfüllt sind. *
3 Der Entscheid über das Baugesuch und die Einsprachen werden der Bauherrschaft, den Grundeigentümern und den Einsprechern schriftlich durch Zustellung des Entscheids er
- öffnet. Sind neben der Baubewilligung weitere Bewilligungen und Verfügungen in der gleichen Sache erforderlich, eröffnet die Leitbehörde alle Entscheide nach Möglichkeit gemeinsam und gleichzeitig. *
4 Zusammen mit den Entscheiden ist der Bauherrschaft ein Satz der mit dem Genehmi gungsvermerk versehenen Pläne zu übermitteln.

§ 196a

* ...

§ 196b

* ...

§ 196c

* ...

§ 196d

* ...
64 Nr. 735

§ 197

* ...

§ 198

* Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
1 Für die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichneten Bauten, Anlagen und Än
- derungen derselben, über die in einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren ent schieden werden kann, gilt abweichend von den Bestimmungen in den §§ 188 ff., dass a. dem Baugesuch nur ein Situationsplan und die weiteren jeweils noch erforderli
- chen Unterlagen beizulegen sind, b. das Bauprojekt nicht auszustecken ist, c. das Baugesuch weder öffentlich bekannt zu machen noch öffentlich aufzulegen ist, d. * das Baugesuch den betroffenen Grundeigentümern, die dem Bauvorhaben nicht durch Unterschrift zugestimmt haben, mit dem Hinweis bekannt zu geben ist, dass sie innert 10 Tagen Einsprache erheben können. e. * ...

§ 198a

* Behandlungsfristen
1 Der Regierungsrat legt in der Verordnung für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.

§ 199

* ...

§ 200

Baubeginn
1 Vor dem unbenützten Ablauf der Beschwerdefrist oder vor der rechtskräftigen Erledi
- gung eines ordentlichen Rechtsmittels und vor der Leistung einer allfälligen Sicherheit nach § 204 darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Die zuständige Behörde kann dem Bauherrn in begründeten Fällen und auf sein Risiko den vorzeitigen Baube
- ginn bewilligen. *
2 Die für die Bauausführung verantwortlichen Personen (Architekt, Ingenieur, Bauunter
- nehmer usw.) sind verpflichtet, sich vor Beginn der Bauarbeiten zu vergewissern, ob eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.

§ 201

* Geltungsdauer der Baubewilligung
1 Die Baubewilligung erlischt, a. wenn die Baute oder Anlage nicht innerhalb von zwei Jahren, vom Tag des Ein
- tritts der Rechtskraft der Baubewilligung oder im Fall einer Zivilklage vom Tag der rechtskräftigen Erledigung an gerechnet, begonnen wird, b. wenn die Bauarbeiten unterbrochen wurden und innerhalb einer von der Gemein
- de festzusetzenden Frist nicht vollendet werden.
Nr. 735
65
2 Die Gemeinde kann auf Gesuch die Gültigkeit einer Baubewilligung, wenn keine öf
- fentlichen Interessen entgegenstehen, um längstens drei Jahre erstrecken, sofern sich we
- der am bewilligten Projekt noch in dessen nächster Umgebung, noch an den einschlägi
- gen Bau- und Nutzungsvorschriften etwas wesentlich geändert hat. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist gemäss Absatz 1a zu stellen.

§ 202

* Planänderungen
1 Für die Ausführung der Bauten und Anlagen sind die genehmigten Pläne verbindlich.
2 Für jede Abweichung von den genehmigten Plänen ist das Baubewilligungsverfahren erneut durchzuführen, sofern die Abweichung als solche der Bewilligungspflicht unter
- steht. Auf ein Baugespann und das Planauflageverfahren kann verzichtet werden, wenn alle betroffenen Grundeigentümer unterschriftlich zustimmen. Die Unterschriften sind auf den geänderten Plänen anzubringen.
3 Abweichungen, die offensichtlich keine schutzwürdigen privaten Interessen Dritter und keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren, kann die zuständige Stelle der Gemeinde von sich aus gestatten. *
4 Dem Bauherrn ist mit dem Entscheid ein Satz der geänderten Pläne zuzustellen, die mit dem Genehmigungsvermerk versehen sind.

§ 203

* Meldepflicht, Bauaufsicht und -kontrolle *
1 Zur Erleichterung der Baukontrolle sind der Gemeinde folgende Baustadien schriftlich anzuzeigen: a. die Erstellung des Schnurgerüstes beziehungsweise der Beginn der Maurerarbei
- ten, b. die Vollendung des Rohbaus, der Feuerungsanlagen und der Wärmeisolation (vor Beginn der Verputzarbeiten), c. die Fertigstellung der Kanalisationsanlagen (vor dem Eindecken der Gräben), d. die Vollendung der Bauten und Anlagen vor dem Bezug.
2 In der Baubewilligung kann vorgeschrieben werden, dass die Erfüllung der darin ent
- haltenen Auflagen zu melden ist.
3 Die Gemeinde hat innert drei Arbeitstagen seit Empfang der Anzeige die Übereinstim
- mung der Baute oder Anlage mit der Baubewilligung und mit den genehmigten Plänen und Unterlagen zu kontrollieren. *
4 Die Gemeinde kann verlangen, dass die Muster der Fassaden- und Dachgestaltung ein
- gereicht werden.
5 Die amtlichen Stellen dürfen zur Ausübung ihrer Funktion das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke jederzeit betreten. Sie können nach Vorankündigung Flugauf
- nahmen von Grundstücken erstellen lassen. *
66 Nr. 735

§ 204

Sicherheitsleistung für den Vollzug von Auflagen
1 Lassen es besondere Umstände angezeigt erscheinen, kann der Bauherr in der Baube
- willigung für die Erfüllung wichtiger Auflagen zur Sicherheitsleistung verhalten werden. Diese darf nicht höher angesetzt werden, als die Kosten der Ersatzvornahme ausmachen würden oder als der Wert des gesicherten Interesses einzuschätzen ist.
2 Zur Sicherung von Auflagen können Eigentumsbeschränkungen verfügt werden. Han
- delt es sich dabei um Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)
45 , so muss die Bau
- bewilligungsbehörde diese im Grundbuchblatt des Baugrundstücks auf Kosten des Bau
- herrn anmerken lassen. *

§ 205

Ordnung auf Bauplätzen
1 Grundeigentümer und für die Bauausführung verantwortliche Personen haben für Ord
- nung auf dem Bauplatz zu sorgen.
7 Rechtsschutz

§ 206

* Rechtsmittel
1 Alle in Anwendung des Bundesgesetzes über die Raumplanung und dieses Gesetzes er
- lassenen Entscheide und Beschlüsse können innert 20 Tagen, Zwischenentscheide innert
10 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht
46 angefochten wer
- den, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 207

* Einsprache- und Beschwerdebefugnis
1 Zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden nach diesem Gesetz sind befugt: a. Personen, die an der Abweisung eines Gesuches oder an der Änderung oder Auf
- hebung eines angefochtenen Entscheids, Beschlusses oder Entwurfs ein schutz
- würdiges Interesse haben, b. * kantonale Behörden gegen Gesuche und Entwürfe sowie gegen Entscheide und Beschlüsse von Gemeinden, sofern das Gesuch, der Entwurf, der Entscheid oder der Beschluss ein Sachgebiet betrifft, das nach den organisationsrechtlichen Be
- stimmungen für die kantonale Verwaltung zu ihrem Aufgabenbereich gehört, c. die nach dem Bundesrecht im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen sowie ihre im Kanton Luzern tätigen Sek
- tionen in den dort vorgesehenen Fällen,
45 SR
210 . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen..
46 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 19. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni
2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt (in K
2013 1805 und G 2013 490 irrtümlich unterlassen).
Nr. 735
67 d. andere Organisationen im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes, die sich statutengemäss seit fünf Jahren dem Umwelt-, Natur- und Heimatschutz im Kanton Luzern widmen, im Rahmen ihres statutarischen Zwecks, soweit die Inter
- essen des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes berührt werden, e. die Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen bei Bauten im Sinn des § 157, f. Gemeinden, die von einem Einkaufs- oder Fachmarktzentrum gemäss § 169 Ab
- satz 1 in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sind, g. andere Personen, Behörden und Organisationen, welche die Rechtsordnung dazu ermächtigt.
2 Wird vor dem Erlass eines Entscheids oder Beschlusses, der in Anwendung des Bun
- desgesetzes über die Raumplanung und dieses Gesetzes ergeht, ein Einspracheverfahren durchgeführt, kann nur Beschwerde erheben, a. wer sich am Einspracheverfahren als Partei beteiligt hat oder b. wer durch den Entscheid oder Beschluss nachträglich in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist.
8 Aufsicht, Vollzug, Strafen

§ 208

Aufsicht
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Anwendung der Bau- und Nutzungsvor
- schriften aus. Er überwacht insbesondere die Erfüllung der Aufgaben, die den Gemein
- den obliegen. *
1bis Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug des Bundesgesetzes über Zweitwohnun
- gen
47 . *
2 Er sorgt für die Koordination der Verfahren bei den kantonalen Instanzen, die für Bau
- vorhaben eine Bewilligung erteilen müssen.

§ 209

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes
1 Wer einer gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung und dieses Gesetz er
- lassenen Verfügung zuwiderhandelt oder eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
2 Die Gemeinde hat nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
48
für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu sorgen. *
3 Für die Kosten des Verfahrens und der Massnahmen steht der Gemeinde an der Liegen
- schaft ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch zu, und zwar für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit.
*
47 SR
702
48 SRL Nr.
40
68 Nr. 735

§ 210

Einstellung von Bauarbeiten
1 Wird mit den Bauarbeiten unberechtigterweise begonnen oder entspricht die Ausfüh
- rung der Bauten und Anlagen den Vorschriften oder den genehmigten Plänen nicht, ver
- fügt die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten.
2 Mit dem Erlass der Verfügung ist Busse gemäss Artikel 292 des Schweizerischen Straf
- gesetzbuches
49 anzudrohen. *
3 Baueinstellungsverfügungen können innert 10 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbe schwerde beim Kantonsgericht
50 angefochten werden. Sie sind vorläufig vollstreckbar.
*
4 Die Gemeinde kann zur Vollstreckung nötigenfalls die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen. *

§ 211

* Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen
1 Zum Vollzug des Raumplanungsgesetzes, der Raumplanungsverordnung, des Pla nungs- und Baugesetzes und der gestützt darauf erlassenen Bestimmungen kann die zu
- ständige Behörde oder Dienststelle Massnahmen, Auflagen und Bedingungen verfügen. Handelt es sich dabei um Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 ZGB, so müssen sie im Grundbuch angemerkt werden.
2 Die zuständige Behörde oder Dienststelle lässt die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe
- schränkungen aufheben und im Grundbuch löschen, wenn die Voraussetzungen dahinge
- fallen sind.

§ 212

* Kosten
1 Kanton und Gemeinden erheben für die Erfüllung ihrer planungs- und baurechtlichen Aufgaben Gebühren. Sie können insbesondere auch in den Fällen, in denen diese nicht durch Entscheid zu erledigen sind, Gebühren verlangen.
2 Wer als Einsprecher im Baubewilligungs- oder Gestaltungsplanverfahren unterliegt oder auf wessen Einsprache nicht eingetreten wird, trägt die dadurch verursachten amtli chen Kosten. Bei leichtfertigen oder trölerischen Einsprachen gilt dies auch für die wei
- teren Verfahrenskosten. Die Behörde kann vom Einsprecher einen angemessenen Vor
- schuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangen. *
3 Der Regierungsrat regelt nach den Grundsätzen der Gebührenbemessung in den §§
7–
11 des Gebührengesetzes
51 mit Verordnung unter anderem * in Bau- und Planungssachen,
49 SR
311.0
50 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 19. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni
2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt (in K
2013 1805 und G 2013 490 irrtümlich unterlassen).
51 SRL Nr.
680
Nr. 735
69 b. die Gebühren für weitere, nicht durch Entscheid abzuschliessende Aufgaben im Bereich der Verfahrenskoordination und des Projektmanagements, c. die Begrenzung der Kosten gemäss Absatz 2 und weitere Fälle der Kostenfreiheit oder -reduktion. Die Gebühren gemäss den Unterabsätzen a und b hat zu bezahlen, wer die entsprechen
- den Handlungen veranlasst.
4 Die Gemeinden erlassen für die Bemessung der Gebühren, die für die Erfüllung ihrer planungs- und baurechtlichen Aufgaben zu erheben sind, eine Gebührenordnung.

§ 213

* Strafbestimmungen
1 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen die §§ 113, 122 Absatz 1, 124,
125 Absatz 1, 126 Absätze 1 und 2, 129 Absätze 1 und 3, 134a, 136 Absatz 2, 142 Ab
- satz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2, 149, 152 Absatz 1, 153 Absatz 2, 154 Absatz
2,
158 Absätze 1 und 2, 174 Absätze 1 und 2, 184 Absatz 1, 187 Absatz 1, 200 Absatz 1 Satz 1, 202 Absatz 1 und 203 Absätze 1, 2 und 4 dieses Gesetzes werden mit Busse bis
20
000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis 40
000 Franken be
- straft.
2 Ist mit der Tat ein finanzieller Vorteil verbunden, wirkt dies strafschärfend. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, muss die Höhe der Busse mindestens dem erzielten Vorteil gleichkommen.
3 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

§ 214

* Strafanzeige
1 Jedermann ist berechtigt, Übertretungen gemäss § 213 den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
2 ... *
9 Schlussbestimmungen
9.1 ... *

§ 215

* ...

§ 216

* ...

§ 217

* ...
70 Nr. 735

§ 218

* ...

§ 219

* ...

§ 220

* ...

§ 221

* ...
9.2 Aufhebung bisherigen Rechts

§ 222

Kantonales Recht
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a. das Baugesetz des Kantons Luzern vom 15. September 1970 , b. * ... c. * ...
2 ... *

§ 223

Kommunales Recht
1 Die Bau- und Nutzungsvorschriften der Gemeinden werden aufgehoben, soweit sie diesem Gesetz widersprechen. Bestimmungen in Bau- und Zonenreglementen der Gemeinden, welche einen Bonus für Dach- oder Attikageschosse vorsehen, werden auf
- gehoben. *
2 Im Gebiet der Stadt Luzern bleiben die vom Regierungsrat vor der Genehmigung des Zonenplans genehmigten Bebauungspläne in Kraft, soweit sie dem Zonenplan nicht wi
- dersprechen.
9.3 Übergangsbestimmungen

§ 224

* Anpassung des kommunalen Rechts an die Änderung vom 17. Juni 2013
1 Die Zonenpläne und die Bau- und Zonenreglemente sind bis spätestens Ende 2023 den neuen Bestimmungen der Änderung vom 17. Juni 2013
53 anzupassen.
52 G XVII 646 (SRL Nr. 735)
53 K 2013 1885 und G 2013 490
Nr. 735
71
2 Zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Zonenpläne und Bau- und Zonenregle
- mente gemäss Absatz
1 nicht oder nur teilweise realisierte Bebauungs- und Gestaltungs
- pläne können bis spätestens Ende 2023 noch nach den weiter geltenden älteren Bestim
- mungen gemäss Anhang 1 fertiggestellt werden. Diese Regelung gilt nicht für die von der Gemeinde in der Bau- und Zonenordnung speziell bezeichneten Bebauungs- und Ge
- staltungspläne. *

§ 225

* ...

§ 225a

* Übergangsbestimmung der Änderung vom 19. Juni 2017
1 Die §§ 105–105g über den Ausgleich von Planungsvorteilen sind anwendbar, wenn die zu einem Mehrwert führende Beschlussfassung der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2017 erfolgt.
2 Ein Anspruch auf Rückerstattung von Entschädigungszahlungen aus dem Fonds ge
- mäss § 105d Absatz 1 besteht für alle Rückzonungen, die sich auf Artikel 15 Absatz 2 der Änderung des Raumplanungsgesetzes vom 15. Juni 2012 stützen.

§ 226

Hängige Verfahren
1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Gemeinderat noch nicht entschiedenen Ge suche und die beim Regierungsrat hängigen Rechtsmittel sind nach dem neuen Recht, die hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerden nach dem bisherigen Recht zu entschei
- den.

§ 227

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen
- dum
54 .
54 Das Planungs- und Baugesetz wurde am 11. März 1989 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1989 376). Die Referendumsfrist lief am 10. Mai 1989 unbenützt ab.
72 Nr. 735 Anhang 1: Weiter geltende ältere Bestimmungen des PBG
55

§ A1-23 Zweck und Anwendungsbereich der Bauziffern

1 Zur Bestimmung der zulässigen maximalen und minimalen Nutzung in den Bauzonen können im Bau- und Zonenreglement Bauziffern festgelegt werden.
2 Die Bauziffern können für Zonen, Nutzungen, Gebäude und Geschosse festgelegt wer
- den.

§ A1-24 Ausnützungsziffer

1 Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der Gesamtheit der anrechenba
- ren Geschossflächen der Bauten und der anrechenbaren Grundstücksfläche.

§ A1-25 Überbauungsziffer

1 Die Überbauungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der überbaubaren Grundfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche.

§ A1-27 Grünflächenziffer

1 Die Grünflächenziffer ist die Verhältniszahl zwischen der Grünfläche und der anre chenbaren Grundstücksfläche.

§ A1-28 Versiegelungsanteil

1 Der Versiegelungsanteil ist die Verhältniszahl zwischen den versiegelten Flächen und der Grundstücksfläche.

§ A1-75 Verhältnis zu Nutzungsplänen und zum Bau- und Zonenreglement

1 Der Gestaltungsplan kann vom Zonenplan, vom Bau- und Zonenreglement oder vom Bebauungsplan abweichen, sofern wegen der besonderen Verhältnisse eine eigene Rege
- lung sinnvoll erscheint und der Zonencharakter gewahrt bleibt. Im Bau- und Zonenre
- glement ist die für solche Abweichungen erforderliche Mindestfläche für Gestaltungs
- pläne festzulegen.
55 Der Kanton Luzern trat auf den 1. Januar 2014 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmoni
- sierung der Baubegriffe (IVHB) [SRL Nr.
737 ] bei und passte auf dieses Datum hin das Planungs- und Baugesetze (PBG) an diese Vereinbarung an. Gemäss Teil III der Änderung des PBG vom 17. Juni
2013 (G 2013 490) gelten für die Gemeinden die im Folgenden aufgeführten älteren Bestimmungen des PBG, Stand 1. Juni 2013, bis zur gemeindeweisen Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen durch den Regierungsrat weiter. Der Regierungsrat bezeichnet die Gemeinden, in denen die neuen Bestim
- mungen gelten, in einem separaten Beschluss (vgl. SRL Nr.
736a ). Der Regierungsrat erlässt den Be
- schluss mit der Bezeichnung der ersten Gemeinde, in der die neuen Bestimmungen gelten.
Nr. 735
73
2 Die Geschosszahl darf im Gestaltungsplan höchstens um ein Vollgeschoss vom mass- gebenden Zonen- oder Bebauungsplan abweichen. Grössere Abweichungen sind nur zu
- lässig, wenn sie hinsichtlich Lage und Ausmass im Zonenplan und im Bau- und Zonen
- reglement festgelegt sind. Die Ausnützungsziffer darf die maximale Ausnützung gemäss Zonen- oder Bebauungsplan um höchstens 15 Prozent überschreiten. Bei Gestaltungs
- plänen in Bauzonen für verdichtete Bauweise gemäss § 38 Absatz 4 ist kein Ausnüt
- zungszuschlag gestattet.

§ A1-112a Absatz 1 (neu)

1 gilt noch nicht.

§ A1-120 Begriff

1 Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstücks
- grenze und der Fassade.
2 Bei den gesetzlichen Grenzabständen handelt es sich um Minimalabstände.
3 Über die Fassade vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Balkone, Veran
- den, Erker, Treppen usw. werden nur soweit mitberechnet, als ihre Ausladung 1 m über
- steigt. Vorbehalten bleiben die §§ 124, 125 und 132.

§ A1-121 Begriff der Massiv- und Weichbauten

1 Ein Gebäude gilt als Massivbau, wenn flächenmässig mindestens drei Viertel der Um
- fassungswände, ab Terrain gemessen, in massiver Bauart (Stein-, Beton-, Stahl-, Glas
- bauten usw.) ausgeführt sind.
2 Als Weichbauten gelten namentlich Holz- und Riegelbauten.
3 Fenster, Türen, Lauben usw. werden bei der Bestimmung der Bauart eines Gebäudes ohne Rücksicht auf ihre Ausführung der Bauart der betreffenden Umfassungswände oderwandanteile zugerechnet.
4 Bauten, deren Umfassungswände massiv, aber nach aussen mit brennbarem Material verkleidet sind, gelten als Weichbauten.
5 Bauten, deren Umfassungswände brennbar, aber nach aussen mit nicht brennbarem Material verkleidet sind, gelten als Massivbauten.
6 Scheunen gelten als Weichbauten, auch wenn sie bis auf Stallhöhe gemauert oder nach

§ A1-122 Ordentlicher Grenzabstand

1 Der Grenzabstand beträgt die Hälfte der Fassadenhöhe, mindestens jedoch 4
m bei Massivbauten und 6 m bei Weichbauten.
74 Nr. 735
2 In den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen beträgt der Grenzabstand für Massiv- und Weichbauten 4 m.
3 Im Gebiet der Stadt Luzern beträgt der Grenzabstand für Massivbauten mindestens
3,5 m.
4 Die Höhe der Fassaden ist in ihrer Mitte ab gewachsenem oder tiefer gelegtem Terrain bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche zu messen, wobei grössere Unebenheiten im Terrain auszumitteln sind; bei Giebelfassaden ist die Höhe des Gie
- beldreieckes nicht mit zu berücksichtigen. Bei Flachdachbauten ist die Fassadenhöhe bis Oberkante Brüstung beziehungsweise Geländer zu messen.
5 Bei Fassaden von mehr als 20 m Länge erhöht sich der Abstand zur gegenüberliegen
- den Grenze um einen Viertel der Mehrlänge bis auf höchstens 10 m. Bei Bauten mit drei und mehr Vollgeschossen werden eingeschossige Anbauten von nicht mehr als 3,5 m Fassadenhöhe, 4,5 m Firsthöhe und 10 m Länge für die Berechnung der Fassadenlänge nicht berücksichtigt. Dies gilt bei Bauten mit weniger als drei Vollgeschossen nur für angebaute Untergeschosse. Bei schräg zur Grenze verlaufenden Fassaden sind die im
10-m-Bereich liegenden Fassadenabschnitte massgebend.
6 In Kern-, Dorf- und Arbeitszonen, in Gebieten mit geschlossener Bauweise und zur Er
- haltung architektonisch und historisch wertvoller Ortsteile können im Bau- und Zonen
- reglement oder in einem Bebauungsplan unter Wahrung der Gesichtspunkte der Gesund
- heit, des Feuerschutzes und des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes kleinere Grenzabstände festgelegt werden.

§ A1-123 Grenzabstand in Einfamilienhausgebieten

1 Im Bereich der ein- und zweigeschossigen Wohnzonen kann der minimale Grenzab
- stand gemäss § 122 Absätze 1–3 herabgesetzt werden, wenn die benachbarten Grundei
- gentümer in einer öffentlich beurkundeten Vereinbarung zustimmen und die Herabset
- zung keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen beeinträchtigt.
2 Die Gemeinde holt vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der Gebäudeversicherung ein.

§ A1-124 Grenzabstand bei Kleinbauten

1 Bei Anbauten und freistehenden Bauten beträgt der Grenzabstand, gemessen ab äus
- serstem Gebäudeteil, 3 m, sofern sie nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen und nicht mehr als 3,5 m Fassadenhöhe, 4,5 m Firsthöhe und 10 m Fassadenlänge aufweisen.

§ A1-125 Grenzabstand bei Unterniveaubauten

1 Bei Unterniveaubauten, die um nicht mehr als 1 m über das gewachsene Terrain hin
- ausragen, beträgt der Grenzabstand 2 m, gemessen ab äusserstem Gebäudeteil. Diese Bestimmung kann durch eine öffentlich beurkundete Vereinbarung geändert werden. Eine solche Vereinbarung ist von der Gemeinde zu genehmigen.
Nr. 735
75
2 Bauten, die vollständig unter das gewachsene Terrain zu liegen kommen, dürfen an die Grenze gebaut werden.

§ A1-126 Grenzabstand bei Mauern, Einfriedungen, Böschungen und Gewächsen

1 Stützmauern, freistehende Mauern und Einfriedungen, die nicht mehr als 1,5 m über das gewachsene Terrain hinausragen, dürfen an die Grenze gestellt werden. Übersteigen sie dieses Mass, sind sie um das Doppelte ihrer Mehrhöhe, höchstens aber 4 m, von der Grenze zurückzusetzen. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Für Stützmauern und freistehende Mauern, die mehr als 2 m über das gewachsene Ter
- rain hinausragen, sind die Abstandsvorschriften für Bauten massgebend. Das gilt auch für Einfriedungen, die keinen Durchblick gewähren.
3 Für Böschungen und Aufschüttungen sind diese Bestimmungen sinngemäss anzuwen
- den.
4 Vorbehalten bleiben abweichende, öffentlich beurkundete Vereinbarungen der Nach
- barn.
5 Der Grenzabstand bei Gewächsen richtet sich nach den Vorschriften des Einführungs
- gesetzes zum Zivilgesetzbuch.

§ A1-130 Begriff

1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen zwei Gebäuden.
2 Bei den gesetzlichen Gebäudeabständen handelt es sich um Minimalabstände.

§ A1-132 Gebäudeabstand bei Kleinbauten

1 Freistehende Kleinbauten von nicht mehr als 3,5 m Fassadenhöhe, 4,5 m Firsthöhe und
45 m² Grundfläche haben bei Fassaden von nicht mehr als 10 m Länge einen Gebäu
- deabstand von 4 m, gemessen ab äusserstem Gebäudeteil, einzuhalten, sofern damit kei
- ne erhöhte Gefahr verbunden ist.
2 Für freistehende Kleinbauten mit nicht mehr als 3 m Firsthöhe, 4 m Fassadenlänge und
10 m² Grundfläche ist kein minimaler Gebäudeabstand einzuhalten, sofern damit keine erhöhte Gefahr verbunden ist.
3 Diese Vorschrift gilt auch für die Erstellung von Hauptbauten neben Kleinbauten.
4 Gegenüber Nachbargrundstücken Dritter ist der ordentliche Grenzabstand einzuhalten.

§ A1-138 Berechnung der Anzahl Vollgeschosse

1 Bei der Berechnung der Anzahl Vollgeschosse ist das Untergeschoss dann mitzurech
- nen, wenn es mit mehr als zwei Dritteln seiner Aussenflächen aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt. Weitere Untergeschosse dürfen nicht sichtbar sein. Ausgenommen sind die Zu- und Wegfahrten von Einstellhallen.
76 Nr. 735
2 Ein Dach- oder ein Attikageschoss ist dann mitzurechnen, wenn seine nutzbare Fläche mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Vollgeschosses beträgt. Als nutzbar gilt jede Fläche ab 1,5 m lichter Raumhöhe.
3 Im Bau- und Zonenreglement kann für Dachgeschosse mit Schrägdächern eine grösse
- re Grundfläche gestattet werden. In diesem Fall sind die Kniestockhöhe und die Dach
- neigung zu begrenzen.
4 Die Kniestockhöhe ist die Höhe ab Oberkante des Dachgeschossbodens bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche.
5 Bei gestaffelten Baukörpern wird die Geschosszahl für jeden der versetzten Gebäude
- teile separat berechnet.

§ A1-139 Berechnung der Höhenmasse

1 Die Gebäudehöhe ergibt sich aus der Zahl der zulässigen Vollgeschosse. Dabei dürfen für die Höhe der einzelnen Geschosse im Durchschnitt höchstens 3 m eingesetzt werden. Bei Bauten mit Geschäfts- und Gewerbebetrieben kann gesamthaft ein Zuschlag bis zu
1,5 m gewährt werden, wenn es nachweisbar betriebsbedingt ist.
2 Die Höhe des Dachfirstes darf höchstens 5 m betragen, gemessen ab Oberkante des Dachgeschossbodens bis zum höchsten Punkt des Daches. Die Höhe des Attikageschos
- ses darf höchstens 3 m betragen. Auf dem Attikageschoss sind ein Dachaufbau von höchstens 2 m und technisch notwendige Aufbauten zulässig.
3 Ist das Untergeschoss kein Vollgeschoss, wird seine Höhe ab dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain bis zur Oberkante des Erdgeschossbodens be
- rechnet.
4 Die Höhe des Firstes wird in dessen Mitte ab dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain bis zum höchsten Punkt des Daches gemessen.
5 Die Traufhöhe wird in ihrer Mitte ab dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer ge
- legten Terrain bis zur Unterkante des Dachgesimses gemessen.
6 Die Gebäudehöhe kann auch mit Metermassen umschrieben werden.
7 Bei gestaffelten Baukörpern wird die zulässige Gebäude-, Trauf- und Firsthöhe für je
- den der versetzten Gebäudeteile separat berechnet.
8 Im Bau- und Zonenreglement oder in einem Bebauungs- oder Gestaltungsplan kann Absatz 2 durch eine andere Regelung ersetzt werden.
Nr. 735
77 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
07.03.1989
01.01.1990 Erstfassung K 1989 376 | G 1989 97 Titel 1
19.03.2007
01.01.2008 eingefügt G 2007 108

§ 1

19.03.2007
01.01.2008 eingefügt G 2007 108

§ 1a

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 2 Abs. 1

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 2 Abs. 2

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 3

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 4

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 103

§ 5

08.05.2001
01.01.2002 aufgehoben G 2001 201

§ 6

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 7 Abs. 1

19.06.2017
01.01.2018 geändert G 2017-104

§ 7 Abs. 1, a.

19.06.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-104

§ 7 Abs. 1, b.

19.06.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-104

§ 7 Abs. 1, c.

19.06.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-104

§ 7 Abs. 1, d.

19.06.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-104

§ 7 Abs. 2

19.06.2017
01.01.2018 geändert G 2017-104

§ 7 Abs. 3

19.06.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-104

§ 8

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 9

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 10

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 10a

17.06.2013
01.01.2014 eingefügt G 2013 490

§ 11

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 12

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 12 Abs. 1

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 13 Abs. 1

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 13 Abs. 2

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 13 Abs. 2

19.06.2017
01.01.2018 geändert G 2017-104

§ 13 Abs. 4

08.05.2001
01.01.2002 eingefügt G 2001 201

§ 14 Abs. 4

19.06.2017
01.01.2018 geändert G 2017-104

§ 14 Abs. 5

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 15 Abs. 1

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 16

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 17

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 17 Abs. 1, a.

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 17 Abs. 1, b.

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 17a

08.05.2001
01.01.2002 aufgehoben G 2001 201

§ 18 Abs. 1

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 18 Abs. 2

19.06.2017
01.01.2018 geändert G 2017-104

§ 18 Abs. 3

08.05.2001
01.01.2002 eingefügt G 2001 201

§ 18 Abs. 3

19.06.2017
01.01.2018 aufgehoben G 2017-104

§ 19 Abs. 1

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 19 Abs. 2

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 20 Abs. 1

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 20 Abs. 3

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 21

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 21 Abs. 1

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 21 Abs. 2

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 22 Abs. 2

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 22 Abs. 3

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490 Titel 2.3.2
17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 23

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 24 Abs. 1

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 24 Abs. 2

20.03.1995
26.11.1995 aufgehoben G 1995 449

§ 25

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 26

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 27

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 28 Abs. 1

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 29

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490 Titel 2.3.3
17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 30

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490
78 Nr. 735 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 31

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 32

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 33

08.05.2001
01.01.2002 aufgehoben G 2001 201 Titel 2.3.4
08.05.2001
01.01.2002 eingefügt G 2001 201

§ 33a

08.05.2001
01.01.2002 eingefügt G 2001 201

§ 33b

08.05.2001
01.01.2002 eingefügt G 2001 201

§ 33b Abs. 1

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490 Titel 2.3.5.1
08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 34

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 35

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 35 Abs. 3

19.06.2017
01.01.2018 geändert G 2017-104

§ 35 Abs. 4

19.06.2017
01.01.2018 geändert G 2017-104

§ 36

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 36 Abs. 2, 19.

19.06.2017
01.01.2018 geändert G 2017-104

§ 36 Abs. 3

19.06.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-104

§ 37 Abs. 1

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 37 Abs. 2

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 38

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 38a

17.06.2013
01.01.2014 eingefügt G 2013 490

§ 39

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 39 Abs. 5

19.06.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-104

§ 39a

02.12.2019
01.01.2021 eingefügt G 2020-095

§ 39b

02.12.2019
01.01.2021 eingefügt G 2020-095

§ 39c

02.12.2019
01.01.2021 eingefügt G 2020-095

§ 39d

02.12.2019
01.01.2021 eingefügt G 2020-095

§ 40

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 41

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 42

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 43

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490 Titel 2.3.5.2
08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 44

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 45

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 45 Abs. 3

17.06.2013
01.01.2014 eingefügt G 2013 490

§ 45 Abs. 3

19.06.2017
01.01.2018 geändert G 2017-104

§ 46

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 47

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 47

19.06.2017
01.01.2018 aufgehoben G 2017-104

§ 47 Abs. 1

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 48

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 49

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 50

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 50 Abs. 1

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 51

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 51

19.06.2017
01.01.2018 aufgehoben G 2017-104

§ 52

17.06.2013
01.01.2014 eingefügt G 2013 490

§ 53

08.05.2001
01.01.2002 aufgehoben G 2001 201

§ 54

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 54 Abs. 2

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 54a

08.05.2001
01.01.2002 aufgehoben G 2001 201

§ 55

17.06.2013
01.01.2014 eingefügt G 2013 490

§ 56

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 56 Abs. 1, b.

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 56 Abs. 3

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 58

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 59

08.05.2001
01.01.2002 aufgehoben G 2001 201

§ 59a

19.06.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-104

§ 59b

19.06.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-104

§ 60

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 61

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 61 Abs. 1

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 61 Abs. 2

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 61 Abs. 5

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 62

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 62 Abs. 1

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 62 Abs. 3

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
Nr. 735
79 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 63

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 63 Abs. 2

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 64

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 64 Abs. 1

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 64a

17.06.2013
01.01.2014 eingefügt G 2013 490 Titel 2.3.6
17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490 Titel 2.3.6.1
17.06.2013
01.01.2014 eingefügt G 2013 490

§ 65

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 66

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 67

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490 Titel 2.3.6.2
17.06.2013
01.01.2014 eingefügt G 2013 490

§ 68

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 69

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 70

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 70 Abs. 1

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 71

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490 Titel 2.3.6.3
17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 72

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 73

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 74

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 75 Abs. 1

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 75 Abs. 2

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 75 Abs. 4

19.06.2017
01.01.2018 geändert G 2017-104

§ 76

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 77

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 78

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 79

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 80 Abs. 2

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 82 Abs. 1

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 84

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 85

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 86 Abs. 2

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 87

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 88

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 89

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 90

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 91

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 92

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 93

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 94

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 95

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 96

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 97

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 98 Abs. 1

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 98 Abs. 2

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 98 Abs. 4

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 99

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 99a

17.06.2013
01.01.2014 eingefügt G 2013 490

§ 101

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 102

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 103 Abs. 2

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 104

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490 Titel 4
19.06.2017
01.01.2018 geändert G 2017-104 Titel 4.1
19.06.2017
01.01.2018 geändert G 2017-104

§ 105

19.06.2017
01.01.2018 Titel geändert G 2017-104

§ 105 Abs. 1

19.06.2017
01.01.2018 geändert G 2017-104

§ 105 Abs. 2

19.06.2017
01.01.2018 geändert G 2017-104

§ 105 Abs. 3

19.06.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-104

§ 105 Abs. 3

09.09.2019
01.12.2019 geändert G 2019-052

§ 105 Abs. 3, a.

09.09.2019
01.12.2019 aufgehoben G 2019-052

§ 105 Abs. 3, b.

09.09.2019
01.12.2019 aufgehoben G 2019-052

§ 105 Abs. 3, c.

09.09.2019
01.12.2019 aufgehoben G 2019-052

§ 105 Abs. 3, d.

09.09.2019
01.12.2019 aufgehoben G 2019-052

§ 105 Abs. 3

bis
09.09.2019
01.12.2019 eingefügt G 2019-052

§ 105 Abs. 4

19.06.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-104
80 Nr. 735 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 105 Abs. 4

09.09.2019
01.12.2019 aufgehoben G 2019-052

§ 105 Abs. 5

19.06.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-104

§ 105a

19.06.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-104

§ 105b

19.06.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-104

§ 105c

19.06.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-104

§ 105d

19.06.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-104

§ 105e

19.06.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-104

§ 105f

19.06.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-104

§ 105g

19.06.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-104

§ 105h

19.06.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-104 Titel 4.2
19.06.2017
01.01.2018 geändert G 2017-104

§ 111

20.11.2000
01.01.2002 geändert G 2001 1

§ 112a

17.06.2013
01.01.2014 eingefügt G 2013 490

§ 112a Abs. 1

17.06.2013
01.01.2014 eingefügt G 2013 490

§ 115

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 115 Abs. 2

19.06.2017
01.01.2018 geändert G 2017-104

§ 116 Abs. 5

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 117a

17.06.2013
01.01.2014 eingefügt G 2013 490

§ 117b

17.06.2013
01.01.2014 eingefügt G 2013 490

§ 118 Abs. 1

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 119 Abs. 3

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 120

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 121 Abs. 1

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 121 Abs. 2

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 121 Abs. 3

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 121 Abs. 4

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 121 Abs. 5

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 121 Abs. 6

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 122

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 123

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 123 Abs. 1

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 123 Abs. 2

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 124

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 125

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 126

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 127

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 128

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 129 Abs. 2

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 129 Abs. 3

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 130

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 131

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 132

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 133

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 134

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 134a

17.06.2013
01.01.2014 eingefügt G 2013 490

§ 136

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 136 Abs. 3

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 103

§ 136 Abs. 4

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 137

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 103 Titel 5.4
17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 138 Abs. 1

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 138 Abs. 2

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 138 Abs. 3

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 138 Abs. 4

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 138 Abs. 5

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 139

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490 Titel 5.5
06.04.2009
01.08.2009 geändert G 2009 209

§ 140a

22.06.1998
01.01.1999 aufgehoben G 1998 278

§ 142

06.04.2009
01.08.2009 geändert G 2009 209

§ 142 Abs. 4

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 143

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 144

08.05.2001
01.01.2002 aufgehoben G 2001 201

§ 144a

22.06.1998
01.01.1999 aufgehoben G 1998 278

§ 145 Abs. 3

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 145 Abs. 5

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
Nr. 735
81 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 145 Abs. 6

17.06.2013
01.01.2014 eingefügt G 2013 490

§ 146 Abs. 3

17.06.2013
01.01.2014 eingefügt G 2013 490

§ 147 Abs. 4

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 148

08.05.2001
01.01.2002 aufgehoben G 2001 201

§ 149

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 103 Titel 5.7.1
17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 151

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 153 Abs. 4

20.03.1995
26.11.1995 aufgehoben G 1995 449

§ 154 Abs. 2

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 154 Abs. 3

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 154a

19.06.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-104

§ 156

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 157

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 157 Abs. 3

19.06.2017
01.01.2018 geändert G 2017-104 Titel 5.7.2
17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 158 Abs. 2

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 158 Abs. 5

19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 103

§ 159 Abs. 1

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 159 Abs. 3

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108 Titel 5.7.3
17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 160

20.03.1995
26.11.1995 aufgehoben G 1995 449

§ 161 Abs. 2

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 161 Abs. 3

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 161 Abs. 4

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 161 Abs. 5

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108 Titel 5.7.4
17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490 Titel 5.8
04.12.2017
01.01.2019 aufgehoben G 2018-055

§ 163

04.12.2017
01.01.2019 aufgehoben G 2018-055

§ 164

04.12.2017
01.01.2019 aufgehoben G 2018-055

§ 164 Abs. 3

11.05.1993
28.11.1993 geändert G 1993 427

§ 165

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 165

04.12.2017
01.01.2019 aufgehoben G 2018-055

§ 166

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 166 Abs. 1

19.06.2017
01.01.2018 geändert G 2017-104

§ 166 Abs. 2

19.06.2017
01.01.2018 geändert G 2017-104

§ 167

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 168

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490 Titel 5.10
08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 169

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 169 Abs. 4

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 170

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 170 Abs. 1

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 170 Abs. 2

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 170 Abs. 5

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 171

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 171 Abs. 1

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 172

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 173

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 174

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 175

08.05.2001
01.01.2002 aufgehoben G 2001 201

§ 176

08.05.2001
01.01.2002 aufgehoben G 2001 201

§ 177

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108 Titel 5.12
08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 178

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 179

08.05.2001
01.01.2002 aufgehoben G 2001 201

§ 180

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 181

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 181 Abs. 1, b.

17.06.2013
01.01.2014 eingefügt G 2013 490

§ 182

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 183

08.05.2001
01.01.2002 aufgehoben G 2001 201

§ 184

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 185

08.05.2001
01.01.2002 aufgehoben G 2001 201

§ 187

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 188

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 188 Abs. 1

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490
82 Nr. 735 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 188 Abs. 2

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 189

08.05.2001
01.01.2002 aufgehoben G 2001 201

§ 190

08.05.2001
01.01.2002 aufgehoben G 2001 201

§ 191

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 191 Abs. 1

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 191 Abs. 2

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 192

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 192a

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 193

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 194 Abs. 1

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 194 Abs. 3

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 195

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 196

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 196 Abs. 1

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 196 Abs. 2

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 196 Abs. 3

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 196a

08.05.2001
01.01.2002 aufgehoben G 2001 201

§ 196b

08.05.2001
01.01.2002 aufgehoben G 2001 201

§ 196c

08.05.2001
01.01.2002 aufgehoben G 2001 201

§ 196d

08.05.2001
01.01.2002 aufgehoben G 2001 201

§ 197

08.05.2001
01.01.2002 aufgehoben G 2001 201

§ 198

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 198 Abs. 1, d.

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 198 Abs. 1, e.

19.03.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 108

§ 198a

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 199

08.05.2001
01.01.2002 aufgehoben G 2001 201

§ 200 Abs. 1

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 201

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 202

11.05.1993
28.11.1993 geändert G 1993 427

§ 202 Abs. 3

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 203

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 203

19.06.2017
01.01.2018 Titel geändert G 2017-104

§ 203 Abs. 3

19.06.2017
01.01.2018 geändert G 2017-104

§ 203 Abs. 5

19.06.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-104

§ 204 Abs. 2

03.11.2014
01.06.2015 geändert G 2015 1

§ 206

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 207

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 207 Abs. 1, b.

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 103

§ 208 Abs. 1

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 208 Abs. 1

bis
19.06.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-104

§ 209 Abs. 2

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 209 Abs. 3

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 210 Abs. 2

11.09.2006
01.01.2007 geändert G 2006 277

§ 210 Abs. 3

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 210 Abs. 4

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 211

03.11.2014
01.06.2015 geändert G 2015 1

§ 212

08.05.2001
01.01.2002 geändert G 2001 201

§ 212 Abs. 2

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 212 Abs. 3, a.

12.12.2016
01.03.2017 geändert G 2017-021

§ 213

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 214

25.05.2009
01.09.2009 geändert G 2009 266

§ 214 Abs. 2

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490 Titel 9.1
17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 215

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 216

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 217

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 218

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 219

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 220

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 221

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 222 Abs. 1, b.

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 222 Abs. 1, c.

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 222 Abs. 2

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 223 Abs. 1

20.03.1995
26.11.1995 geändert G 1995 449

§ 224

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490
Nr. 735
83 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 224 Abs. 2

19.06.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-104

§ 225

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 225a

19.06.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-104
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