Vordrucke für Ausweise für die vorübergehende Einfuhr und für die internationalen Zulassungspapiere werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen gelassen, wenn sie den zur Ausgabe dieser Ausweise ermächtigten Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden, von internationalen Organisationen oder von den Zollbehörden der Vertragsparteien zugesandt werden.
Kapitel III Ausgabe der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr
Art. 7
¹ Jede Vertragspartei kann, vorbehaltlich der von ihr geforderten Sicherstellungen und festgesetzten Bedingungen, Verbände, insbesondere solche, die einer internationalen Organisation angehören, ermächtigen, selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände die in diesem Abkommen vorgesehenen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr auszugeben.
² Die Ausweise für die vorübergehende Einfuhr können entweder für ein einziges Land oder Zollgebiet oder auch für mehrere Länder oder Zollgebiete gültig sein.
³ Die Gültigkeitsdauer dieser Ausweise darf ein Jahr vom Tage der Ausgabe an nicht überschreiten.
Art. 8
¹ Die für die Gebiete aller oder mehrerer Vertragsparteien gültigen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr werden als Carnets de passages en douane bezeichnet und müssen dem Vordruck der Anlage 1 zu diesem Abkommen entsprechen.
² Wenn ein Carnet de passages en douane für ein Gebiet oder mehrere Gebiete nicht gültig ist, so muss der ausstellende Verband dies auf dem Umschlagblatt und auf den Eingangsabschnitten des Carnet vermerken.
³ Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die nur für das Gebiet einer einzigen Vertragspartei gültig sind, können dem Vordruck der Anlage 2¹² zu diesem Abkommen entsprechen. Die Vertragsparteien können aber auch andere Ausweise entsprechend ihren Rechts‑ oder sonstigen Vorschriften verwenden.
⁴ Die Gültigkeitsdauer der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die nicht nach Artikel 7 von den ermächtigten Verbänden ausgegeben werden, kann von jeder Vertragspartei nach ihren Rechts‑ oder sonstigen Vorschriften festgesetzt werden.
⁵ Jede Vertragspartei übersendet den anderen Vertragsparteien auf Wunsch Vordrucke der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die für ihr Gebiet gültig und nicht in den Anlagen zu diesem Abkommen enthalten sind.
¹² Verweis gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1183 ).
Kapitel IV Angaben in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr
Art. 9
Die von den ermächtigten Verbänden ausgegebenen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr müssen auf den Namen der Unternehmen lauten, die die Fahrzeuge in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden und vorübergehend einführen.
Art. 10
¹ Als Gewicht ist in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr das Leergewicht der Fahrzeuge zu deklarieren. Es ist in Einheiten des metrischen Systems anzugeben. Sind die Ausweise nur für ein Land gültig, so können die Zollbehörden dieses Landes die Anwendung eines anderen Systems vorschreiben.
² Der Wert ist in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die nur für ein Land gültig sind, in der Währung dieses Landes zu deklarieren. Der in einem Carnet de passages en douane zu deklarierende Wert ist in der Währung des Landes anzugeben, in dem das Carnet ausgeben wird.